Urteil
S 4 KR 3484/17
SG Stuttgart 4. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Krankenkasse ist gemäß § 275 Abs. 1c S. 1 und 2 SGB 5 bei Krankenhausbehandlung des Versicherten nach § 39 SGB 5 verpflichtet, die Prüfung der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit durch den MDK zu veranlassen.(Rn.30)
2. Versäumt die Krankenkasse die Ausschlussfrist des § 295 Abs. 1c S. 2 SGB 5, so tritt eine Beschränkung der Abrechnungsprüfung ein. Ist das Krankenhaus seiner Informationspflicht durch Übersendung der in § 301 SGB 5 bezeichneten Daten in vollem Umfang nachgekommen, so beschränkt sich auch die gerichtliche Prüfung auf den Sachverhalt, wie er sich aus den nach § 301 Abs. 1 SGB 5 übermittelten Daten darstellt.(Rn.31)
3. Bei einer therapierefraktären morbiden Adipositas mit einem Body-Mass-Index von 50 kg/qm besteht Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit zur Durchführung einer Magenbypassoperation. Dementsprechend ist die Krankenkasse nach §§ 109 Abs. 4 S. 3 SGB 5, 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KHEntgG, 17b KHG dem Krankenhaus zur Zahlung der stationären Behandlungskosten verpflichtet.(Rn.33)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.664,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2016 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird endgültig auf 7.664,81 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Krankenkasse ist gemäß § 275 Abs. 1c S. 1 und 2 SGB 5 bei Krankenhausbehandlung des Versicherten nach § 39 SGB 5 verpflichtet, die Prüfung der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit durch den MDK zu veranlassen.(Rn.30) 2. Versäumt die Krankenkasse die Ausschlussfrist des § 295 Abs. 1c S. 2 SGB 5, so tritt eine Beschränkung der Abrechnungsprüfung ein. Ist das Krankenhaus seiner Informationspflicht durch Übersendung der in § 301 SGB 5 bezeichneten Daten in vollem Umfang nachgekommen, so beschränkt sich auch die gerichtliche Prüfung auf den Sachverhalt, wie er sich aus den nach § 301 Abs. 1 SGB 5 übermittelten Daten darstellt.(Rn.31) 3. Bei einer therapierefraktären morbiden Adipositas mit einem Body-Mass-Index von 50 kg/qm besteht Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit zur Durchführung einer Magenbypassoperation. Dementsprechend ist die Krankenkasse nach §§ 109 Abs. 4 S. 3 SGB 5, 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KHEntgG, 17b KHG dem Krankenhaus zur Zahlung der stationären Behandlungskosten verpflichtet.(Rn.33) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.664,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2016 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird endgültig auf 7.664,81 € festgesetzt. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. I. Die Kammer konnte trotz des Fernbleibens der Beklagten im Termin einseitig verhandeln und entscheiden, weil diese nach § 110 Abs. 1 S. 2 SGG ordnungsgemäß geladen wurde und sie bereits vorab ihr Einverständnis mit einer Entscheidung in ihrer Abwesenheit mitgeteilt hat. II. Die durch Schriftsatz des Klägervertreters vom 27. 11. 2019 erfolgte Änderung des Klagegrundes stellt eine zulässige, weil sachdienliche Klageänderung im Sinne des § 99 Abs. 1 SGG dar. Zunächst leitete die Klägerin den geltend gemachten Anspruch unmittelbar aus der Behandlung des Versicherten S. ab, da sie irrtümlich davon ausging, dass die Beklagte diese (Haupt-) Forderung noch nicht beglichen habe. Anschließend erkannte die Klägerin im Schriftsatz vom 27. 11. 2019, dass die Beklagte die Forderung bereits umgehend nach Rechnungsstellung beglichen und sodann die Aufrechnung mit einem behaupteten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen eine unstreitige Vergütungsforderung aus der Behandlung des Versicherten K. erklärt hatte. Nunmehr leitete die Klägerin den begehrten Anspruch daher aus der Behandlung des Versicherten K., mithin aus einem gänzlich anderen Lebenssachverhalt als zuvor ab. Die Beklagte willigte in die Klageänderung nicht ausdrücklich ein, widersprach ihr aber auch nicht, da sie trotz richterlichen Hinweises die prozessuale Situation (Änderung allein des Klagegrundes) schon nicht als Klageänderung bewertete. Die Klageänderung ist jedoch jedenfalls sachdienlich, da sich die Beklagte alleine mit einer Primäraufrechnung gegen die unstreitige Vergütungsforderung wehrt. Materiell streitig war daher während der gesamten Zeit alleine die Erforderlichkeit der Behandlung des Versicherten S.. Infolgedessen führte die Klageänderung auch keinen neuen Prozessstoff in das Verfahren ein, was aus prozessualer Sicht gegen die Sachdienlichkeit derselben gesprochen hätte. III. Die entsprechend geänderte Klage ist auch zulässig. Die auf die Zahlung der Vergütung für eine erbrachte stationäre Behandlungsleistung gerichtete Klage der Krankenhausträgerin gegen die beklagte Krankenkasse ist als (echte) Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG zulässig. Es handelt sich um einen sogenannten Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht zu ergehen hat (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 17.6.2000, Az. B 3 KR 33/99 R). IV. Die Klage ist auch begründet, da der Klägerin ein Anspruch auf die Zahlung weiterer Vergütung in Höhe von 7.664,81 € wegen der Behandlung des Versicherten K. zusteht. 1. Zwischen den Beteiligten ist dabei nicht streitig, dass der Klägerin aufgrund der Behandlung des Versicherten K. zunächst noch ein weiterer Anspruch auf Vergütung einer Krankenhausbehandlung in streitgegenständlicher Höhe zustand. Da die Beklagte sich gegenüber der Klage ausschließlich im Wege der Primäraufrechnung mit einer Gegenforderung verteidigt, steht die Klageforderung (Hauptforderung) selbst außer Streit (vgl. dazu BSG Urt. v. 21. 3. 2013 – B 3 KR 2/12 R; Urt. v. 21. 4. 2015 – B 1 KR 8/15 R). Eine nähere Prüfung dieser Forderung durch das Gericht ist daher nicht erforderlich. 2. Dieser Vergütungsanspruch für die Krankenhausbehandlung des Versicherten K. ist auch nicht in gleicher Höhe untergegangen, da die Beklagte nicht wirksam mit einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch wegen der behaupteten Überzahlung der Vergütung für die Krankenhausbehandlung des Versicherten S. analog § 387 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aufgerechnet hat. Der Beklagten stand kein entsprechender öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu. Die Zahlung der Rechnung der stationären Behandlung des Versicherten S. in Höhe von 7.664,81 € erfolgte mit Rechtsgrund, weil die Klägerin den medizinisch erforderlichen Aufenthalt zutreffend nach der DRG K04Z des Fallpauschalenkataloges 2016 abgerechnet hat. a) Rechtsgrundlage des Vergütungsanspruchs ist der von § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V (idF des GKV-Finanzierungsgesetzes vom 22.10.2010, BGBl I S 2309) vorausgesetzte öffentlich-rechtliche Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 SGB V in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) sowie § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) und die Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2016 sowie dem durch Entscheidung der Landesschiedsstelle vom 21.09.2005 festgesetzten Vertrag nach § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V über „Allgemeine Bedingungen der Krankenhausbehandlung“ zwischen der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft und den Verbänden der Krankenkassen (KHBV). b) Eine Zahlungsverpflichtung einer Krankenkasse entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (statt aller: Urteil vom 8.11.2011 – B 1 KR 8/11 R) unabhängig von einer Kostenzusage der Krankenkasse und daher unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten (dazu aa), wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus (§ 108 SGB V) durchgeführt wird und im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V erforderlich ist (dazu bb). aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten bedurfte es damit im Vorfeld gerade keiner Durchführung eines Genehmigungsverfahrens. Zwar ist der Beklagten noch insoweit beizupflichten, als die Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gegenüber Versicherten im Grundsatz der vorherigen Bewilligung durch die Krankenkasse bedarf (vgl. § 12 Abs. 1 a.E. SGB V sowie dazu BSG Urt. v. 17. 2. 2004 – B 1 KR 4/02 R, Juris bei Rn. 20). Im Dreiecksverhältnis zwischen Versichertem, Krankenkasse und Krankenhaus ist jedoch das Versicherungsverhältnis (Versicherter zu Krankenkasse), das eine Bewilligung von Leistungen nach § 12 Abs. 1 SGB V grundsätzlich erfordert, vom Abrechnungsverhältnis (Krankenhaus zu Krankenkasse) strikt zu trennen. Für den Vergütungsanspruch des Krankenhauses ist alleine dieses Abrechnungsverhältnis entscheidend und für „das Abrechnungsverhältnis gilt: die Zahlungsverpflichtung der Krankenkasse entsteht - unabhängig von einer Kostenzusage - unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten“ (BSG Urt. v. 17. 5. 2000 – B 3 KR 33/99 R, Juris bei Rn. 15). Daraus folgt: Selbst, wenn die Krankenkasse im Versicherungsverhältnis eine Genehmigung des durchgeführten adipositaschirurgischen Eingriffs bestandskräftig - wegen aus ihrer Sicht fehlender Notwendigkeit - abgelehnt hätte, hätte dies auf den Vergütungsanspruch des Krankenhauses keinen Einfluss, solange die Behandlung - im Ergebnis - medizinisch notwendig war (vgl. BSG Urt. v. Urt. v. 11. 4. 2002 – B 3 KR 24/01 R, Juris bei Rn. 24). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist sie deswegen auch nicht gehindert, die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung anschließend medizinisch zu hinterfragen und hierzu den medizinischen Dienst mit näheren Ermittlungen zu betrauen. Hierzu kann sie sich der Prüfverfahren des § 275 SGB V bedienen (dazu sogleich unten). bb) Bei der Klägerin handelt es sich um ein zugelassenes Krankenhaus und die medizinische Notwendigkeit der vollstationären Krankenhausbehandlung des Versicherten war gegeben. Ob einem Versicherten eine vollstationäre Krankenhausbehandlung zu gewähren ist, richtet sich allein nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalles. Die Berechtigung der Krankenhausbehandlung ist nicht rückschauend aus der späteren Sicht des Gutachters zu beurteilen, sondern es kommt darauf an, ob sich die stationäre Aufnahme oder Weiterbehandlung bei Zugrundelegung der für den Krankenhausarzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst im Behandlungszeitpunkt verfügbaren Kenntnisse und Informationen zu Recht als medizinisch notwendig dargestellt hat (BSG, Urteil vom 16.12.2008, Az. B 1 KN 3/08 KR R). Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit ist ein Krankheitszustand, dessen Behandlung den Einsatz der besonderen Mittel eines Krankenhauses erforderlich macht (BSG, Urteil vom 14.10.2014, Az. B 1 KR 27/13 R). Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin litt der Versicherte an einer therapierefraktären morbiden Adipositas mit einem BMI von über 50 kg/m². In einem solchen Fall kann die Erforderlichkeit von Krankenhausbehandlung wegen gleichzeitiger Erforderlichkeit eines ambulant nicht durchführbaren adipositaschirurgischen Eingriffs grundsätzlich gegeben sein. Sowohl nach der derzeit gültigen S3-Leitlinie „Chirurgie der Adipositas und metabolischer Erkrankungen“ (Stand: Februar 2018) als auch nach der im Behandlungszeitraum gültigen S3-Leitlinie: „Chirurgie der Adipositas“ (Stand: Juni 2010) kann unter bestimmten Umständen eine Primärindikation zu einem adipositaschirurgischen Eingriff gestellt werden (vgl. etwa S. 16 der S-3 Leitlinie von 2010 unter Punkt 3.2.4), ohne dass vorher ein konservativer Therapieversuch erfolgte (so die derzeit gültigen Leitlinien, wenn der Patient – wie der Versicherte – einen BMI von über 50 kg/m² hat). Der entsprechende Sachvortrag der Klägerin zum Gesundheitszustand des Klägers sowie die nach § 301 SGB V übersandten Daten begründen daher alleine keine näheren Zweifel an der Erforderlichkeit des chirurgischen Eingriffs und damit verbunden der Krankenhausbehandlung. Vielmehr folgt aus den nach § 301 SGB V übermittelten Daten (hier: den Entlassdiagnosen), dass der Versicherte auch an einer Diabetes mellitus, Typ 2 Erkrankung (ICD 10: E 11.90) litt, die nach oben zitierten Leitlinien eher für eine Indikation zum chirurgischen Eingriff spricht. Zweifel an der medizinischen Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung könnten sich im konkreten Einzelfall nach (sachverständiger) Auswertung der Behandlungsunterlagen der Klägerin ergeben. Schließlich steht zu erwarten, dass sich aus der Patientenakte die näheren Umstände ergeben, die für oder gegen die aus Sicht der Beklagten verfehlte Indikationsstellung des adipositaschirurgischen Eingriffs sprechen. Der Kammer war es vorliegend jedoch verwehrt, zur Überprüfung der medizinischen Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung des Versicherten auf die Behandlungsunterlagen oder andere, dem Verantwortungsbereich der Klägerin unterfallende Beweismittel zurückzugreifen. Denn die Beklagte hat es unterlassen, innerhalb der Ausschlussfrist des § 275 Abs. 1S. 2 SGB V eine Prüfung der Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung einzuleiten und diese durch den Medizinischen Dienst dem Krankenhaus anzuzeigen. Gemäß § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sind die Krankenkassen in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung, eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung einzuholen. Nach § 275 Abs. 1c Satz 1 und 2 SGB V ist bei Krankenhausbehandlung nach § 39 eine Prüfung nach Absatz 1 Nr. 1 zeitnah durchzuführen. Die Prüfung nach Satz 1 ist spätestens sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse einzuleiten und durch den Medizinischen Dienst dem Krankenhaus anzuzeigen. Versäumt die Krankenkasse die Ausschlussfrist des § 275 Abs. 1c S. 2 SGB V, so sind Krankenkasse und MDK bei einzelfallbezogenen Abrechnungsprüfungen auf die Daten beschränkt, die das Krankenhaus der Krankenkasse im Rahmen seiner Informationsobliegenheiten bei der Krankenhausaufnahme und zur Abrechnung - deren vollständige Erfüllung vorausgesetzt - jeweils zur Verfügung gestellt hat (BSG, Urteil vom 16.5.2012, Az. B 3 KR 14/11 R, Rdnr. 17 - Juris). Auch die Gerichte sind in einem anschließenden Klageverfahren bei der Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung auf die Auswertung dieser Daten beschränkt. Denn die zulasten der Krankenkasse eingeschränkte Möglichkeit der Sachverhaltsermittlung wirkt auch im Gerichtsverfahren fort (BSG, a.a.O., Rdnr. 24 - Juris). Die Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG wird durch eine unterlassene MDK-Prüfung eingeschränkt. Dies gilt insbesondere in Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber die behördliche Sachverhaltsermittlung durch die bereichsspezifische Sonderregelung in § 275 Abs. 1c S. 2 SGB V unter ein besonderes Beschleunigungsgebot gestellt hat (BSG, a.a.O., Rdnr. 26 - Juris). Die gesetzliche Ausschlussfrist des § 275 Abs. 1c S 2 SGB V ist zudem Ausdruck der besonderen Verantwortungsbeziehungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen im Rahmen ihres Auftrags zur stationären Versorgung des Versicherten. Sie soll eine schnelle Abwicklung und Abrechnung der großen Zahl der Behandlungsfälle ermöglichen und das Vertrauen der Beteiligten auf den Abschluss der Leistungsabrechnung schützen. Mit diesem Schutzzweck wäre es unvereinbar, wenn anstelle des nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zur Prüfung berufenen, wegen Ablaufs der Sechs-Wochen-Frist aber nicht mehr befugten MDK nunmehr die Sozialgerichte an dessen Stelle erstmals den von einer Krankenkasse aufgeworfenen medizinischen Zweifelsfragen nachgehen und in aller Regel umfangreich Beweis erheben müssten. Sie würden hierdurch nachhaltig in die Abrechnungsbeziehungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen eingreifen und im vorgerichtlichen Verfahren nicht mehr zulässige Einzelfallprüfungen im Sozialgerichtsprozess durchführen, obwohl der Gesetzgeber mit der Einführung von § 275 Abs. 1c S. 2 SGB V bewusst derartige Einzelfallprüfungen beschränken und statt dessen die Stichprobenprüfung nach § 17c Abs. 2 KHG aufwerten wollte (BSG, a.a.O., Rdnr. 28 - Juris). Für die bei der Klägerin geführte Patientenakte sowie sonstige dem Verantwortungsbereich der Klägerin unterfallende Beweismittel besteht damit im Gerichtsverfahren ein Beweisverwertungsverbot (vgl. BSG, a.a.O., Rdnr. 30 - Juris). Ein solches Beweisverwertungsverbot tritt allerdings nur dann ein, wenn das Krankenhaus seinerseits die ihm obliegenden Mitteilungspflichten im Verhältnis zur Krankenkasse über Anlass und Verlauf der abgerechneten Krankenhausversorgung bis zur Vorlage der Abrechnung ordnungsgemäß erfüllt und damit den Lauf der Ausschlussfrist des § 275 Abs 1c S 2 SGB V überhaupt in Gang gesetzt hat (BSG, a.a.O., Rdnr. 31 - Juris). Verfahrensrechtliches Gegenstück zur Verantwortung der Krankenkassen für die beschleunigte Prüfung und Bezahlung der Krankenhausrechnungen ist auf Seite der Krankenhäuser die ordnungsgemäße Information der Krankenkassen über die von ihnen abgerechneten Versorgungen nach Maßgabe der Mitwirkungsobliegenheiten insbesondere aus § 301 SGB V sowie ggf ergänzenden landesvertraglichen Bestimmungen. In diesen Vorschriften ist abschließend aufgezählt, welche Angaben die Krankenhäuser den Krankenkassen bei einer Krankenhausbehandlung ihrer Versicherten unmittelbar zu übermitteln haben. Fehlt es an einer dieser Angaben, so tritt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats mangels formal ordnungsgemäßer Abrechnung bereits die Fälligkeit der abgerechneten Forderung nicht ein (BSG, a.a.O., - Juris Rdnr. 32f.). Das klagende Krankenhaus ist seinen Informationspflichten vorliegend jedoch durch Übersendung der in § 301 SGB V bezeichneten Daten vollumfänglich nachgekommen. In der Verwaltungsakte der Beklagten finden sich die entsprechend nach § 301 SGB V übermittelten näheren Angaben zu Aufnahmegrund, -zeit und -diagnose sowie über Entlassungsgrund, -zeit und -diagnosen, ebenso wie eine dezidierte Auflistung der erfolgten Prozeduren, der Stammdaten des Versicherten usw. Die Beklagte monierte auch lediglich, dass die Klägerin einen medizinischen Kurzbericht über den Krankenhausaufenthalt nicht vorgelegt habe. Entgegen der Auffassung der Beklagten war die Klägerin im Rahmen ihrer Informationspflichten jedoch nicht gehalten, über die Daten nach § 301 SGB V hinaus einen entsprechenden medizinischen Kurzbericht vorzulegen. Denn einen Kurzbericht über den Aufenthalt kann die Krankenkasse nur dann verlangen, wenn der maßgebliche Landesvertrag nach § 112 SGB V dies ausdrücklich vorsieht (vgl. BSG, a.a.O., Juris Rdnr. 20). Weder der baden-württembergische „Landesvertrag über die Allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung“ nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V noch jener über die „Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung“ nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 SGB V sehen jedoch eine entsprechende Pflicht vor. Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich daher auf den Sachverhalt, wie er sich aus den nach § 301 Abs. 1 SGB V übermittelten Daten darstellt. Diese Daten und der Sachvortrag der Klägerin begründen alleine aber keine näheren Zweifel an der medizinischen Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung mit Blick auf den durchgeführten adipositaschirurgischen Eingriff (siehe oben). c) Der Vergütungsanspruch war auch fällig. Eine formal ordnungsgemäße Abrechnung setzt nach der Rechtsprechung des BSG eine ordnungsgemäße Information der Krankenkasse über die vom Krankenhaus abgerechnete Versorgung nach Maßgabe der Informationsobliegenheiten und ggf. Verpflichtungen voraus, insbesondere aus § 301 SGB V. Fehlt es an dieser Angabe, tritt mangels formal ordnungsgemäßer Abrechnung bereits die Fälligkeit der abgerechneten Forderung nicht ein (BSG, Urteil vom 21.4.2015, Az. B 1 KR 10/15 R, Rdnr. 10). Die Informationen nach § 301 SGB V wurden der Beklagten aber – wie bereits ausgeführt – übermittelt, sodass der Anspruch auch fällig war. d) Die Geltendmachung der Vergütung verstößt im vorliegenden Fall auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Gemäß dem über § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V auf die Rechtsbeziehungen zwischen Krankenhaus und Krankenkassen einwirkenden Rechtsgedanken des § 242 BGB sind diese in partnerschaftlicher Weise zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet. Eine Verletzung dieses Grundsatzes ist jedoch nicht schon dadurch gegeben, dass die Klägerin - offensichtlich abweichend zu ihrem bisherigen Vorgehen gegenüber sämtlichen Krankenkassen - keine Genehmigung im Vorfeld des adipositaschirurgischen Eingriffs einholte. Die beklagte Krankenkasse darf auf die Durchführung eines freiwilligen Genehmigungsverfahrens nicht für die Zukunft vertrauen und in diesem Vertrauen von einer Prüfung nach § 275 SGB V gänzlich absehen (so bereits SG Stuttgart, Gerichtsbescheid v. 1. 2. 2018 – S 18 KR 5146/16). 3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 19 Abs. 3 des in Baden-Württemberg geltenden Vertrages nach § 112 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB V über die „Allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung“. Danach kann das Krankenhaus bei Überschreiten des Zahlungsziels ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen berechnen, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Da die Beklagte die Vergütung ursprünglich in vollem Umfange gezahlt hat, fallen Verzugszinsen erst ab dem Tag der Verrechnung in beantragter Höhe und Dauer an. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Zwischen den Beteiligten ist die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung streitig. Die Klägerin betreibt ein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus, in dem der bei der Beklagten versicherte und im Jahr 1981 geborene S. (im Folgenden: Versicherter) vom 19. 9. 2016 bis 23. 9. 2016 stationär behandelt wurde. Die stationäre Aufnahme des Versicherten erfolgte aufgrund vertragsärztlicher Verordnung vom 1. 9. 2016 elektiv zur Durchführung einer Magenbypassoperation in laparoskopischer Operationstechnik bei Adipositas mit BMI > 50. Die Klägerin stellte der Beklagten mit Endabrechnung vom 4. 10. 2016 für die Behandlung 7.664,81 € in Rechnung. Grundlage dieser Rechnung war die DRG K04Z (Große Eingriffe bei Adipositas). Die Rechnung ging am 10. 10. 2016 bei der Beklagten ein. Die Beklagte beglich die Rechnung zunächst vollständig. Mit Schreiben vom 26. 10. 2016 forderte die Beklagte die Klägerin zur Vorlage einer positiv ausgestellten Kostenübernahmeerklärung auf. Ebenso wurde um Zusendung eines Kurzberichtes gebeten, sofern eine medizinische Indikation für den Krankenhausaufenthalt bestanden habe. Für den Fall, dass keine positiv ausgestellte Kostenübernahmeerklärung vorgelegt werden könne, kündigte die Beklagte die Verrechnung des gesamten Rechnungsbetrags an. Mit Schreiben vom 23. 12. 2016 erklärte die Beklagte, dass wegen formell fehlerhafter Rechnungsstellung des Aufenthaltes des Versicherten eine Überzahlung i.H.v. 7.664,81 € entstanden sei. Dieser Betrag werde mit dem Vergütungsanspruch der Klägerin aus der Behandlung des Versicherten K. verrechnet. Am 22. 6. 2017 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht erhoben und zunächst ausgeführt, dass die Rechnung für die Behandlung des Versicherten S. bis dato nicht beglichen worden sei. Auf den Rechnungsbetrag bestehe jedoch ein Anspruch, da es sich bei dem stationär durchgeführten, bariatrischen Eingriff um eine Ultima-Ratio Maßnahme gehandelt habe. Bei dem Versicherten habe eine Adipositas mit einem Body-Mass-Index (BMI) von über 50 Punkten vorgelegen. Dies stelle eine primäre Operationsindikation nach den S3-Leitlinien zur „Chirurgie der Adipositas“ aus dem Jahr 2010 dar. Auch nach der S3-Leitlinie zur „Prävention und Therapie der Adipositas“ aus dem Jahr 2014 liege bei einem BMI von über 50 Punkten eine primäre Operationsindikation vor. Im Vorfeld der Krankenhausbehandlung habe es der Einholung einer Genehmigung von der Krankenkasse nicht bedurft. Durch Schriftsatz vom 27. 11. 2019 korrigierte der Klägervertreter, dass die Beklagte den Rechnungsbetrag ursprünglich vollständig bezahlt habe und sodann mit der unstreitigen Forderung aus der Behandlung des Versicherten K. aufgerechnet habe. Wegen Letzterer stehe der eingeklagte Betrag zur Zahlung offen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.664,81 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. 12. 2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, dass sie den vollständigen Rechnungsbetrag zunächst bezahlt, diesen anschließend allerdings mit der Rechnung für die Behandlung des Versicherten K. verrechnet habe. Ein Anspruch auf die Vergütung der Behandlung des Versicherten S. habe nicht bestanden, da die Klägerin im Vorfeld bei der Beklagten keine Kostenübernahmeerklärung eingeholt habe. Die Notwendigkeit der Durchführung einer operativen Magenverkleinerung werde im Vorfeld regelmäßig durch den medizinischen Dienst überprüft. Hierzu bedürfe es der Vorlage ärztlicher Atteste und Bescheinigungen über den BMI, über vorangehende konservative Behandlungsmöglichkeiten, Einschätzungen zum Operationsrisiko und zur Motivation des Versicherten sowie Aussagen zu etwaigen manifesten psychischen Erkrankungen des Versicherten. Da die Klägerin im Vorfeld jedoch keine entsprechenden Unterlagen eingereicht, keinen Antrag auf Übernahme der Kosten für die Behandlung gestellt und nicht einmal einen Kurzbericht zur medizinischen Indikation des Eingriffs vorgelegt habe, habe die Beklagte die Notwendigkeit desselben nicht vom MDK nach § 275 SGB V überprüfen lassen können. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und die Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 2. 12. 2019 Bezug genommen.