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Urteil

S 5 BA 258/25

SG Stuttgart 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGSTUTT:2025:1111.S5BA258.25.00
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Leitsätze
1. In dem optionalen Antragsverfahren nach § 7a Abs 1 S 1 SGB IV kann der Statusfeststellungsantrag nur von einem unmittelbar am Auftragsverhältnis Beteiligten gestellt werden. (Rn.22) 2. Bezogen auf ein Auftragsverhältnis zwischen einer WEG und einem Auftragnehmer (Hausmeister) ist für die Auftraggeberin WEG, die über einen Verwalter verfügt, nur der Verwalter antragsberechtigt, nicht jedoch der einzelne Wohnungseigentümer. (Rn.25)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. 3. Der Streitwert wird endgültig auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In dem optionalen Antragsverfahren nach § 7a Abs 1 S 1 SGB IV kann der Statusfeststellungsantrag nur von einem unmittelbar am Auftragsverhältnis Beteiligten gestellt werden. (Rn.22) 2. Bezogen auf ein Auftragsverhältnis zwischen einer WEG und einem Auftragnehmer (Hausmeister) ist für die Auftraggeberin WEG, die über einen Verwalter verfügt, nur der Verwalter antragsberechtigt, nicht jedoch der einzelne Wohnungseigentümer. (Rn.25) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. 3. Der Streitwert wird endgültig auf 5.000,00 € festgesetzt. Die Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz ), ist unbegründet. 1. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der Bescheid vom 12.10.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2024 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte den Antrag der Kläger aus Statusfeststellung hinsichtlich der Tätigkeit des Beigeladenen bei der WEG abgelehnt hat. Dagegen wenden sich die Kläger mit der form- und fristgerecht erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs. 1, 56 SGG). 2. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 12.10.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2024 ist rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger gehören nicht zum Kreis der Antragsberechtigten im Verfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV. a. Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV in der seit 01.04.2022 geltenden Fassung können die Beteiligten bei der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. In dem hier einschlägigen optionalen Anfrageverfahren kann der Statusantrag von einem der unmittelbar am Auftragsverhältnis Beteiligten gestellt werden (Pietrek in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl. , § 7a SGB IV Rn. 87). Antragsberechtigt sind lediglich die Vertragsparteien, die im Hinblick auf ein noch bestehendes bzw. bereits beendetes Auftragsverhältnis eine verbindliche Feststellung des Status nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV begehren (BT-Drs. 14/1855, S. 7; Pietrek in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl. , § 7a SGB IV Rn. 88; Krauskopf/Stäbler, 125. EL April 2025, SGB IV § 7a Rn. 13). Danach sind antragsberechtigt sowohl der Auftraggeber bzw. mutmaßliche Arbeitgeber als auch der Auftragnehmer bzw. mutmaßliche Beschäftigte (Knickrehm/Roßbach/Waltermann/Berchtold, 9. Aufl. 2025, SGB IV § 7a Rn. 5; Knospe in Hauck/​Noftz, Stand Juni 2022, § 7a SGB VI Rn. 34; BeckOGK/Zieglmeier, Stand 15.08.2025, SGB IV § 7a Rn. 28). Antragsberechtigt sind nur die unmittelbaren „Beteiligten“ eines auf Erbringung von (entgeltlicher) Erwerbsarbeit gerichteten Rechtsverhältnisses (Knickrehm/Roßbach/Waltermann/Berchtold, 9. Aufl. 2025, SGB IV § 7a Rn. 5). Keine Antragsberechtigung besteht für Behörden, sonstige Verwaltungsträger bzw. Dritte, die nicht am Auftragsverhältnis beteiligt sind (Knospe in Hauck/​Noftz, Stand Juni 2022, § 7a SGB VI Rn. 37; BeckOGK/Zieglmeier, Stand 15.08.2025, SGB IV § 7a Rn. 28, 32). b. In Anwendung dieser Maßstäbe sind die Kläger als Wohnungseigentümer nicht antragsberechtigt. Sie sind nicht unmittelbar an dem Auftragsverhältnis zwischen dem Beigeladenen und der WEG beteiligt. Denn Vertragspartner dieses Auftragsverhältnisses sind ausschließlich die WEG und der Beigeladene, wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen. Eine WEG ist (voll-)rechtsfähig (BeckOGK/Falkner, Stand 01.09.2025, WEG § 9a Rn. 54; vgl. bereits BGH 02.06.2005, V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, NJW 2005, 2061 ff.). § 9a Abs. 1 Satz 1 WEG verleiht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine eigene Rechtsfähigkeit. Sie ist parteifähig, erbfähig, grundbuchfähig etc. und kann Adressatin eines Verwaltungsaktes sein (BeckOGK/Falkner, 1.9.2025, WEG § 9a Rn. 55 m.w.N.). Der WEG obliegt nach § 18 Abs. 1 WEG die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (vgl. ferner § 19 Abs. 2 WEG). Sie tätigt daher grundsätzlich die rechtlichen Handlungen zur Erfüllung dieser Aufgabe (BeckOGK/Falkner, Stand 01.09.2025, WEG § 9a Rn. 56). Typische Rechtshandlungen sind z.B. einen Hausmeister beauftragen oder beschäftigen (BeckOGK/Falkner, 1.9.2025, WEG § 9a Rn. 55; BeckOK WEG/Müller, Stand 01.10.2025, WEG § 9a Rn. 5; vgl. ferner Bundesarbeitsgericht 06.03.2025, 2 AZR 115/24, juris). Die Verwaltung soll den Wohnungseigentümern durch die eigene Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft erleichtert werden, indem der Verband selbst anstelle der Gesamtheit aller Wohnungseigentümer am Rechtsverkehr teilnehmen kann (BeckOGK/Falkner, Stand 01.09.2025, WEG § 9a Rn. 59). Die Eigentümer müssen außerhalb ihres Sondereigentums sich nicht selbst kümmern und tätig werden, sondern ihre Aufgabe beschränkt sich auf die Teilnahme an der Eigentümerversammlung, also auf die Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte (BeckOGK/Falkner, Stand 01.09.2025, WEG § 9a Rn. 59). Im Übrigen bekommen die Eigentümer mit der Gemeinschaft ein Rechtssubjekt bereitgestellt, das die Verwaltungsaufgaben für sie erfüllt und das mit einem organschaftlichen Vertreter, dem Verwalter, ausgestattet und handlungsfähig ist (vgl. § 9b Abs. 1 Satz 1 und 3 WEG). Der Verwalter ist der universalzuständige „Geschäftsleiter“ der Gemeinschaft (BeckOGK/Greiner, Stand 01.09.2025, WEG § 9b Rn. 2). Im Verhältnis zu Dritten, d.h. im Außenverhältnis, ist nur der Verwalter Vertreter der Gemeinschaft (Bärmann/Pick/Emmerich, 21. Aufl. 2025, WEG § 9b Rn. 6). Da die Kläger nicht Vertragsparteien des Auftragsverhältnisses zwischen der rechtsfähigen WEG und dem Beigeladenen sind, sind sie auch bzgl. eines entsprechenden optionalen Anfrageverfahrens i.S.d. § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV nicht antragsbefugt. Auch aus ihrer Stellung als Wohnungseigentümer ergibt sich keine Antragsbefugnis. Verfügt die WEG – wie vorliegend – über einen Verwalter, so wird sie durch diesen vertreten (§ 9b Abs. 1 Satz 1 WEG). Der Verwalter vertritt die WEG und ist berechtigt, für die WEG ein Verfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV betreffend ein Auftragsverhältnis der WEG einzuleiten (vgl. BAG 06.03.2025, 2 AZR 115/24, juris). Die Wohnungseigentümer haben lediglich die Möglichkeit, ihre Mitwirkungsrechte wahrzunehmen und über die Wohnungseigentümerversammlung auf den Verwalter Einfluss zu nehmen (vgl. §§ 19, 23, 25, 26, 27 WEG). Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geht es nicht an, dass jeder Wohnungseigentümer nach eigenem Gutdünken an dem Vertretungsorgan der WEG vorbei ein Antragsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV initiieren könnte. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger hat auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO zu tragen, da der Beigeladene (erfolgreich) einen Antrag gestellt hat und damit auch ein Prozessrisiko eingegangen ist. 4. Gem. § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 € anzunehmen. Im vorliegenden Verfahren wird nur über die Statusfeststellung und (noch) nicht über eine möglicherweise hieraus resultierende Beitragsforderung gestritten. Deshalb ist grundsätzlich der Regelstreitwert festzusetzen (BSG 05.03.2010, B 12 R 8/09 R, juris). Die Kläger begehren von der Beklagten eine Entscheidung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Die Kläger sind gemeinsam Wohnungseigentümer mit Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) T.-Weg in W. Der beigeladene J. F. D., der wie die Kläger ebenfalls Wohnungseigentümer ist, ist für die WEG auf deren Auftrag als Hausmeister tätig. Die DRV Knappschaft-Bahn-See, Minijob-Zentrale, erteilte dem Kläger Ziff. 1 am 09.11.2019 eine Auskunft zu Fragen der Versicherungspflicht eines Hausmeisters einer WEG (Bl. 112 Verwaltungsakten ) Am 13.03.2023 beantragte der Kläger Ziff. 1 bei der Beklagten eine Statusfeststellung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV bzgl. des Beigeladenen (Bl. 130 VA). Die WEG beschäftige den Beigeladenen als Hausmeister. Dieser sei ebenfalls Wohnungseigentümer. Aus den Abrechnungen der Hausverwaltung ergebe sich, dass hier keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt würden. Die Beschäftigung gehe über das übliche Maß eines Wohnungseigentümers hinaus. Er erledige allein wiederkehrende Dienste, Aufwendungen und Anschaffungen von Arbeitsmaterial würden ihm erstattet. Die Hausverwaltung habe sich geweigert, ein Statusfeststellungsverfahren durchzuführen. Über die WEG selbst habe sich ein solches nicht herbeiführen lassen. Mit Schreiben vom 02.06.2023 (Bl. 160 VA) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er nicht antragsberechtigt sei und eine Statusfeststellung nicht durchgeführt werde. Mit Schreiben vom 06.07.2023 (Bl. 165 VA) traten die Kläger dieser Auffassung entgegen und machten geltend, dass ihnen als Miteigentümer bzw. Gesellschafter der WEG die Möglichkeit zustehe, für die Gesamthand der WEG eine entsprechende Statusfeststellung zu beantragen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12.10.2023 ab (Bl. 181 VA). Die Kläger seien nicht antragsberechtigt. Antragsberechtigt seien die WEG, vertreten durch den Verwalter, und der (vermeintlich) Beschäftigte. Dritte seien nicht antragsberechtigt. Mit Schreiben vom 02.07.2024 erinnerten die Kläger an eine Bescheidung (Bl. 186 VA). Mit Schreiben vom 09.07.2024 (Bl. 200 VA) übersandte die Beklagte den Bescheid an den Bevollmächtigten der Kläger. Dagegen legten die Kläger am 12.07.2024 Widerspruch ein (Bl. 205 VA). Auftraggeber des Beschäftigten sei die WEG und nicht der Verwalter. Die Kläger seien zumindest für die Gesamthandsgemeinschaft antragsberechtigt. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2024 wies die Beklagten den Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück. Die WEG sei rechtsfähig und werde allein durch den Verwalter vertreten. Dieser sei allein antragsberechtigt für die WEG. Die Mitglieder der WEG selbst müssten über die Beschlussgremien ihre Begehren durchsetzen, sodass dann ein Antrag von dem Verwalter als Vertreter der WEG gestellt werden könne und müsse. Dagegen haben die Kläger am 17.01.2025 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Als Mitglied der WEG hafteten die Kläger für Sozialversicherungsbeiträge und Ähnliches. Werde später eine entsprechende Prüfung durchgeführt, würden sie bei einer positiven Feststellung für entsprechende Beträge haften. Insoweit hätten sie – die Kläger – ein rechtliches Interesse daran, dass der Status des Beigeladenen festgestellt werde. Ihnen müsse zumindest die Möglichkeit eines Überprüfungsantrages für die Gesamthandsgemeinschaft zustehen, da sie ansonsten auch einem eventuell offenkundigen rechtswidrigen Verhalten des Verwalters ausgesetzt wären und auch hierfür haften würden. Der Umstand, dass eventuell ein Rückgriff aus schuldhaftem Verhalten gegenüber dem Verwalter möglich wäre, sei unerheblich. Denn zum einen trage hier die Gemeinschaft das Liquiditätsrisiko und zum anderen sei zumindest strafrechtlich eine „Haftungsübergang" nicht möglich. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 12.10.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2024 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes den Antrag auf Statusfeststellung betreffend Herrn J. D. als Hausmeister der WEG T.-Weg in W. rechtsmittelfähig zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Die Kammer hat Beschluss vom 19.02.2025 J. F. D. beigeladenen. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat der Beigeladene vorgebracht, dass die Beklagte zu Recht den Antrag auf Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens abgewiesen habe, da die Aktivlegitimation der Kläger nicht gegeben sei. Antragsberechtigt seien nur Auftragnehmer und Auftraggeber. Sofern auf Seiten des Auftragnehmers eine WEG handele, sei diese, vertreten durch den Verwalter, aktiv legitimiert, nicht aber einzelne Wohnungseigentümer. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung der Kammer ohne mündliche Verhandlung erteilt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Verfahrensakten des SG Bezug genommen.