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Beschluss

S 4 R 119/16

Sozialgericht Trier, Entscheidung vom

SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:SGTRIER:2016:0830.S4R119.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung des Rechtsstreits Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt zu gewähren, wird abgelehnt. Gründe I. 1 Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung der in dem Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten in Höhe von 380,80 € 2 Mit Antrag vom 2.6.2015 beantragte die Klägerin gegenüber der Beklagten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gemäß § 16 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (SGB VI) - in Verbindung mit den §§ 26 ff. SGB IX. 3 Die Beklagte zog zunächst Berichte bei, die einen Rehabilitationsantrag des Jahres 2011 betreffen. Die Klägerin legte damals zur Begründung Berichte des Dr. P. A. auf lungenfachärztlichem Gebiet ab dem 26.8.2008 vor, darin wird eine obstruktive Lungenerkrankung mit arterieller Hypertonie diagnostiziert. Daneben wurden Berichte betreffend die Behandlung von Diabetes mellitus (Typ 2) und des Bluthochdrucks vorgelegt. Die Klägerin selbst gab in der Anlage zu dem damaligen Antrag an, bei ihr stünden als gesundheitliche Probleme Bluthochdruck und Diabetes mellitus Typ II sowie Asthma bronchiale im Vordergrund. Der Arzt Dr. F. teilte zu dem damaligen Antrag mit, dieser werde zur Stabilisierung des Allgemeinzustandes, Reduzierung von Risikofaktoren bei bekanntem Diabetes mellitus und arterieller Hypertonie und bei psychovegetativen Problemen gestellt. Die Arbeitsfähigkeit sei erhalten. 4 Den aktuellen Antrag stellte die Klägerin am 2.6.2015 wegen Rheuma und Rückenschmerzen sowie Asthma, Arthrose, Bluthochdruck und Diabetes sowie Depression. Zur Begründung wurde in dem ärztlichen Befundbericht auf rezidivierende hyperintensive Entgleisungen bei geringer körperlicher Belastung sowie bei vermindertem Antrieb verwiesen. Es bestehe ein chronisches Schmerzsyndrom. 5 Der Antrag wurde durch den Bescheid vom 4.8.2015 abgelehnt. Zur Behandlung der Gesundheitsstörungen – somatoforme Störung, Adipositas und Asthma bronchiale – sei eine ambulante Krankenbehandlung ausreichend. 6 Die Klägerin erhob durch ihren Bevollmächtigten am 4.9.2015 Widerspruch. 7 Die Klägerin wurde in dem Zeitraum vom 14.9.2015 bis 26.9.2015 aufgrund einer Radikulopathie stationär in dem Marienhausklinikum L. aufgenommen. Am 26.9.2016 ging bei der Beklagten der Bericht zu dem Antrag auf Anschlussheilbehandlung ein. Dieser wurde mit dem Ereignis am 14.9.2015 „Radikulopathie links bei BSP“ begründet. Nach Entlassung am 26.9. werde ab 4.10.2015 die Verlegung in die Anschlussheilbehandlung beantragt. 8 Am 30.9.2015 beantragte die Klägerin die Gewährung einer stationären Anschlussrehabilitation als Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Diese wurde durch den Bescheid vom 5.10.2015 in dem Median Reha-Zentrum B.-K. bewilligt und vom 12.10.2015 bis 4.11.2015 durchgeführt. 9 Die Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 8.10.2015 auf zu prüfen, ob aufgrund der bewilligten Anschlussheilbehandlung der Widerspruch zurückgenommen werde. „Anderenfalls“ wurde an die Übersendung der Widerspruchsbegründung erinnert. 10 Der Bevollmächtigte teilte nachfolgend mit, mit Bescheid vom 5.10.2015 sei die beantragte Leistung bewilligt worden. Dies stelle eine Abhilfe dar. 11 Durch den Widerspruchsbescheid vom 4.3.2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Beklagte verfügte zugleich, Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens seien nicht zu erstatten. Ausgehend von dem Antrag vom 2.6.2015 seien die Voraussetzungen zur Gewährung einer stationären Leistung zur Rehabilitation nicht erfüllt. Aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms, des intrinsischen Asthma bronchiale und des Diabetes mellitus sowie des arteriellen Bluthochdrucks sei das Leistungsvermögen für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit weiterhin gegeben. In dem Bescheid vom 5.10.2015 liege auch keine Abhilfe des Widerspruchs. Die Anschlussheilbehandlung folge aus der akuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes und erfolge nicht im Rahmen des Primärantrages. 12 Am 11.4.2016 hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Klage erhoben. Die Aufwendungen der Klägerin für den Bevollmächtigten im Widerspruchverfahren seien zu erstatten, denn die Beklagte habe eine Rehabilitationsleistung erbracht. Sie habe mit der Anfrage, ob im Hinblick auf die Bewilligung vom 5.10.2015 der Widerspruch zurückgenommen werde, auch zum Ausdruck gebracht, dass sie dem Widerspruch abhelfe. Der Antrag der Klägerin sei ausschließlich auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe in Form der medizinischen Rehabilitation gerichtet gewesen. Eine solche Leistung sei der Klägerin gewährt worden. Der Widerspruchsbescheid sei i. E. überflüssig. Das Widerspruchsverfahren habe sich durch die Gewährung der Leistungen erledigt. 13 Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 29.6.2016 angekündigt, die Abweisung der Klage zu beantragen. Durch den Antrag vom 2.6.2015 sei eine „normale“ medizinische Rehabilitationsleistung nach Maßgabe des § 10 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch (SGB VI) bei Gefährdung der Erwerbsfähigkeit begehrt worden. Bei einer Anschlussrehabilitation handele es sich um eine gänzlich anders geartete Leistung im Anschluss an einen stationären Krankenhausaufenthalt. Ziel der Leistung sei es in diesem Fall, rasch die Belastbarkeit im Erwerbsleben wieder herzustellen. 14 Am 24.5.2016 hat die Klägerin die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsstreits beantragt. 15 Das Gericht hat die Beteiligten zu dem Antrag angehört. Sie hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. II. 16 Der Antrag hat keinen Erfolg. Es fehlt an hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage. Gemäß § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Regelung des § 114 ZPO gilt im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 73a Absatz 1 SGG entsprechend. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG - v. 13. März 1990 - 2 BvR 94/88, hier zitiert nach juris). Prozesskostenhilfe kommt jedoch nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 17. Februar 1989 - B 13 RJ 83/97 R, SozR 1500, § 72 Nr. 19). Die Entscheidung, ob Erfolgsaussichten bestehen, trifft das Gericht auf Grundlage einer objektiven Prüfung. Hierbei ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des vollständigen Vorliegens des Antrags abzustellen. 17 Voraussetzung der Erstattung von Kosten im Vorverfahren ist gemäß § 63 Absatz 1 SGB X, dass der Widerspruch „erfolgreich war“. In diesem Fall sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Hierunter fallen auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war (§ 63 Absatz 2 SGB X). 18 Ob ein Widerspruch erfolgreich ist, ist am tatsächlichen (äußeren) Verfahrensgang zu messen. Ein Erfolg liegt vor, wenn die Behörde dem Widerspruch stattgibt, weil sie ihn für begründet hält. Erledigt sich der Widerspruch hingegen auf andere Weise, so war er nicht erfolgreich in diesem Sinne (vgl. dazu VG Hannover, Urteil vom 23. September 2008 – 3 A 4599/06 –, juris; OVG Münster, AnwBl. 1991, 415). Maßgeblich ist insoweit, ob der Verwaltungsakt „auf den Widerspruch hin“ aufgehoben oder korrigiert wurde oder, ob „ein anderer Umstand“ dem Widerspruch zum Erfolg verholfen hat, der nicht dem Widerspruchsverfahren rechtlich zurechenbar ist (vgl. dazu von Wulffen, SGB X, 6. Auflage 2008, § 63 Rn. 18). Hierbei ist zunächst formal darauf abzustellen, ob die Behörde dem Widerspruch abgeholfen hat, erst danach sind im Rahmen der Würdigung des Vorgangs die Umstände zu berücksichtigen, die der Entscheidung der Behörde zu Grunde lagen. 19 Vorliegend fehlt es an einer förmlichen Abhilfeentscheidung der Beklagten. Gemäß § 85 Absatz 1 SGG erfolgt die Abhilfe „wenn der Widerspruch für begründet erachtet wird“. Eine solche, förmliche Abhilfeentscheidung hat die Beklagte nicht getroffen. Vielmehr zeigt ihre Anfrage vom 8.10.2015, dass die Beklagte nicht von einer Abhilfe ausging, sie bat nämlich um Prüfung einer Rücknahme oder Begründung des Widerspruchs. Zudem erließ die Beklagte auf den gesonderten Antrag auf Gewährung von Leistungen der Anschlussheilbehandlung hin einen gesonderten Bewilligungsbescheid. 20 Auch die übrigen Umstände führen zu keiner anderen Bewertung. Für die Kostenerstattung ist nur maßgeblich, ob – für den Fall, dass die Entscheidung als Abhilfe auszulegen wäre – diese Abhilfe „auf den Widerspruch hin“ erfolgte. Daran fehlt es. 21 Das Gericht kann es offen lassen, ob nach dem Inhalt der Entscheidung im Übrigen eine Abhilfeentscheidung im Wege der Auslegung vorliegt. Zutreffend ist, dass auch die Gewährung einer Anschlussrehabilitation auf der Grundlage der von dem Bevollmächtigten benannten gesetzlichen Regelung zur Gewährung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation erfolgt, es sich insoweit also auch bei diesen Leistungen um solche der „medizinischen Rehabilitation“ handelt. Rechtsgrundlage der gewährten Leistung ist ebenso wie für die beantragte Leistung die gesetzliche Regelung des Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch (SGB VI) in den §§ 9 Absatz 1 Satz 1 SGB VI, 10, 13 Absatz 1 Satz 1 SGB VI und 15 SGB VI. Insoweit kann – aufgrund der umfassenden Zielsetzung der Rehabilitationsmaßnahmen – in der Gewährung einer Anschlussheilbehandlung auch eine Abhilfeentscheidung liegen. Andererseits sind aber auch Fälle denkbar, in denen im Rahmen der Anschlussheilbehandlung und aufgrund ihres Charakters (sie wird aufgrund bestimmter Indikationsstellungen erbracht) dem ursprünglichen Rehabilitationsbegehren gerade nicht entsprochen wird, weil der Anschlussheilbehandlung eine von dem ursprünglichen Begehren vollkommen abweichende Gesundheitsstörung zu Grunde liegt und im Rahmen dieser Maßnahme die Mitbehandlung anderer Gesundheitsstörungen, die dem ursprünglichen Antrag zu Grunde lagen, nicht wirksam erfolgen kann. 22 Letztlich kommt es aber hierauf nicht an, da die Entscheidung nicht „auf den Widerspruch hin“ erfolgte. Die Beklagte hat die Anschlussheilbehandlung nicht deshalb gewährt, weil sie nach Einlegung des – bis zu dem Zeitpunkt der Gewährung der Anschlussheilbehandlung – nicht begründeten Widerspruchs zu einer anderen Rechtsaufassung gelangt ist, sondern weil aufgrund des AHB-Indikationskatalogs, wie ihn die Deutsche Rentenversicherung für bestimmte Krankheitsbilder zur einheitlichen und raschen Ausübung des Ermessens in typischen Fällen zugunsten der Versicherten erlassen hat, die Voraussetzungen der Anschlussrehabilitation zugunsten der Klägerin vorlagen. Der Katalog der „medizinischen Voraussetzungen der AHB“ ist unter (http://www.deutscherentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/208282/publicationFile/2266/ahb_indikationskatalog.pdf; Stand: 29.8.2016) abrufbar. 23 Grundlage hierfür war alleine die akute Radikulopathie am 14.9.2015 mit anschließendem stationärem Krankenhausaufenthalt im Marienhausklinikum L. 24 Umstände des Widerspruchs oder Widerspruchsverfahrens spielten demgegenüber im Rahmen der Bewilligungsentscheidung erkennbar keine Rolle. Dass im Rahmen der späteren Maßnahme auch die vormals geklagten Beschwerden der Klägerin Berücksichtigung und Eingang in die Behandlung fanden, ist der umfassenden Zielsetzung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation geschuldet und führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn gemäß der gesetzlichen Konzeption der Leistungen zur Teilhabe ist der Versicherungsträger gehalten, im Rahmen der gewährten Maßnahme den Gesundheitsstörungen und ihren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit umfassend zu begegnen. Damit fehlt es an dem Zusammenhang von Widerspruch und Maßnahmegewährung und damit an der Voraussetzung der Kostenerstattung. 25 Der Beschluss ist gemäß § 172 Absatz 3 Nr. 2b SGG endgültig.