Beschluss
S 4 AS 21/17
Sozialgericht Trier, Entscheidung vom
SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:SGTRIER:2017:0504.S4AS21.17.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Gründe I. 1 Die Kläger begehren die Erstattung von außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits, mit dem ihre Bevollmächtigte die Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung von Aufwendungen eines Widerspruchsverfahrens geltend machte. 2 Die Kläger beziehen von dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Sozialgesetzbuch - Zweites Buch). 3 Mit Widerspruch vom 21.11.2016 wandten sich die Kläger durch ihre Bevollmächtigte gegen die Bewilligungsentscheidung des Beklagten für den Zeitraum vom 1.9.2016 bis 30.4.2017, weil eine durchgeführte Minderung der Bedarfe der Unterkunft und Heizung auf einer nicht genügenden Kostensenkungsaufforderung beruhe. Durch den Abhilfebescheid vom 4.1.2017 half der Beklagte dem Widerspruch ab. Eine Kostenentscheidung nach dem Maßstab des § 63 Absatz 1 SGB X enthielt der Abhilfebescheid nicht. 4 Die Bevollmächtigte der Kläger forderte - nach vorangehendem Telefonanruf - mit dem Schreiben vom 10.1.2017 den Beklagten auf, bis spätestens 16.1.2017 über die Erstattung der Kosten im Widerspruchsverfahren zu entscheiden. Nach fruchtlosem Fristablauf werde Verpflichtungsklage erhoben. Der Beklagte hatte zuvor in dem Telefonat am 10.1.2017 erklärt, er werde nur auf schriftlichen Antrag über die Kostenerstattung entscheiden. 5 Am 16.1.2017 übersandte der Beklagte an die Bevollmächtigte der Kläger die Kostenentscheidung, worin die Kostenerstattung der notwendigen Aufwendungen der Kläger bestätigt wurde. Eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten wurde nicht getroffen. 6 Am 18.1.2017 erhoben die Kläger durch ihre Bevollmächtigte, der zu diesem Zeitpunkt die Kostenentscheidung noch nicht vorlag, Klage zu dem Sozialgericht. Mit Urteil vom 17.10.2006 habe das Bundessozialgericht (Az.: B 5 RJ 66/04 R) entschieden, dass in den Sachverhalten, in denen eine Kostenentscheidung durch die Behörde nicht getroffen sei, die Verpflichtungsklage zu dem Sozialgericht statthaft sei. Der Beklagte sei daher zu verpflichten, die Kostenentscheidung zu treffen. 7 Nachdem der Beklagte in der Klagerwiderung auf die getroffene Kostenentscheidung vom 16.1.2017 verwies und am 3.2.2017 die Kostennote der Bevollmächtigten durch Überweisung ausglich, erklärte diese das Klageverfahren für erledigt und beantragte bei dem Gericht die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Kläger für das Klageverfahren. Die Klage sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geboten gewesen. 8 Der Beklagte führte aus, eine Kostenerstattung entspreche nicht der Billigkeit. Den Klägern sei es zumutbar gewesen, die Sachentscheidung hinsichtlich der Kosten abzuwarten. 9 Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. II. 10 Es entspricht der Billigkeit, dass die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten haben. 11 Gemäß § 193 Absatz 1 Satz 3 SGG entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. Das Gericht trifft die Entscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen (Rechtsgedanke des § 91a ZPO und des § 161 Abs. 2 VwGO; BSG 1.4.10, B 13 R 233/09 B). Maßgebend für die Entscheidung sind insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage. Daneben sind die Gründe für die Klageerhebung und die Erledigung zu prüfen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, Rn. 13 m. w. Nw.). 12 Danach bestanden zu keinem Zeitpunkt Erfolgsaussichten der erhobenen Klage. Dies ist im Rahmen der Billigkeit auch maßgeblich für die Ablehnung der Kostenerstattung. 13 Die Bevollmächtigte der Kläger hat zutreffend dargelegt, dass nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 17.10.2006 (B 5 RJ 66/04) eine Kostenentscheidung im Verfahren nach § 63 SGB X durch Verpflichtungsklage begehrt werden kann. 14 Dies gilt aber nur im Falle der Unterlassung der Kostenentscheidung durch die Behörde. Hierbei ist zu beachten, dass die Kostentscheidung nach dem Gesetz (§ 63 SGG) im Falle eines Abhilfebescheides zwar zwingend zu treffen ist, aber nicht notwendig zeitgleich mit dem Abhilfebescheid ergehen muss. Dies hat das Bundessozialgericht in dem oben zitierten Urteil vom 17.10.2006 ebenfalls dargestellt, wenn es ausführt, Sach- und Kostenentscheidung seien „rechtlich selbständige“ Entscheidungen. Noch deutlicher ist dies in der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 20.1.2001 (B 1 KR 21/00 R) ausgedrückt. Dort heißt es (Rn. 13 nach juris): 15 „Für die Erstattung der Kosten eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistandes im isolierten Vorverfahren nach § 63 SGB X sind drei Entscheidungen der Widerspruchsbehörde (oder der dem Widerspruch abhelfenden Behörde) nötig, die jeweils in Form eines Verwaltungsakts zu treffen und, soweit erforderlich, durch Verpflichtungsklage geltend zu machen sind. Zunächst muss, wie in § 63 Abs 3 Satz 1 SGB X vorausgesetzt, eine Kostengrundentscheidung zugunsten des Widerspruchsführers getroffen werden. Sodann bedarf es eines in die Kostenentscheidung aufzunehmenden Ausspruchs, daß die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten notwendig war (§ 63 Abs 3 Satz 2 iVm Abs 2 SGB X). Schließlich ist der Betrag der zu erstattenden Aufwendungen gemäß § 63 Abs 3 Satz 1 SGB X festzusetzen.“ 16 Dies bedeutet dass die Kostenentscheidung selbständig und nachträglich durch gesonderten Verwaltungsakt getroffen werden kann (so auch Mutschler, Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 92. EL 2016, § 63 Rn. 23). 17 Wenn also das Bundessozialgericht von einem „Unterlassen“ spricht, so kann damit nur die Situation gemeint sein, in der die Behörde sich zu einer begehrten Kostenentscheidung nicht verhält oder diese ablehnt. Der vorliegende Fall ist jedoch anders geartet. Der Beklagte hat am 10.1.2017 gegenüber der Bevollmächtigten ausdrücklich erklärt, dass eine Kostenentscheidung nicht unterlassen wird, sondern noch erfolgt. Insbesondere hatte der Beklagte eine Kostenerstattung auch nicht abgelehnt. 18 Den Klägern wäre es in dieser Situation zuzumuten gewesen, die Kostenentscheidung durch den Beklagten vor Erhebung der Klage zunächst abzuwarten. Einer Klage hätte es nicht bedurft, denn der Beklagte hatte in dem Telefonat vom 10.1.2017 nach dem eigenen Vortrag der Bevollmächtigten eine Kostenentscheidung bereits angekündigt und diese am 16.1.2017 auch erlassen. 19 Der Beklagte hat im Übrigen durch sein Verhalten auch keinen Anlass für die Erhebung der Klage gegeben, denn dass der Beklagte eine Sachentscheidung treffen würde, stand nach seiner Äußerung am 10.1.2017 nicht in Zweifel. 20 Der bloße Ablauf einer von der Bevollmächtigten der Kläger selbst gesetzten Frist berechtigt nicht zur Verpflichtungsklage. Die Kostenentscheidung ist ein Verwaltungsakt. Für den Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes gelten gesetzliche Fristen (§ 88 Absatz 1 Satz 1 SGG). 21 Eine Verpflichtungsklage ist nach der Prozessordnung des SGG daher auch nicht ohne vorangehende Sachentscheidung der Behörde möglich. 22 Das Bundessozialgericht hat zur Begründung seiner Auffassung auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen. In der Verwaltungsgerichtsordnung gilt aber § 75 Satz 1 VwGO. Danach ist bei Nichtbescheidung des Antrags auf Vornahme eines Verwaltungsakts (Verpflichtungsantrag) die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig. Unterlässt die Behörde eine Sachentscheidung, kann dort unmittelbar Verpflichtungsklage auf die begehrte Sachentscheidung erhoben werden. 23 Die Sozialgerichtsordnung enthält demgegenüber in § 88 SGG eine Sonderregelung. § 88 SGG unterscheidet sich von den entsprechenden Vorschriften anderer Verfahrensordnungen (§ 75 VwGO, § 46 FGO) dadurch, dass er eine echte Untätigkeitsklage in Form einer sog. Bescheidungsklage zur Verfügung stellt (vgl. BSGE 72, 118, 120 f. und BSGE 73, 244, 247). Dies hat zur Folge, dass in der Sozialgerichtsbarkeit bei Unterlassen der begehrten Entscheidung nach §63 SGB X grundsätzlich nur im Wege der Untätigkeitsklage die Verpflichtung der Beklagten zur Verbescheidung begehrt werden kann. Aus der Sicht des Gerichts ist die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17.10.2006 daher dahingehend auszulegen, dass die Verpflichtungsklage erst nach Durchführung des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens möglich ist. Einer Untätigkeit der Behörde hinsichtlich der Kostenentscheidung kann zunächst nur mit der Untätigkeitsklage begegnet werden. Das Bundessozialgericht hat mit seinem Urteil nur inhaltlich den Rechtsgedanken des Bundesverwaltungsgerichts übernommen hat, wonach der Anspruch auf Entscheidung nach § 63 SGB X zuletzt - wenn ein Verwaltungsverfahren und ein Vorverfahren nicht erfolgreich waren - im Wege der Verpflichtungsklage verfolgt werden kann. Es kann nicht unterstellt werden, dass durch dieses Urteil eine besondere Klagemöglichkeit ungeachtet der Regelungen des Sozialgerichtsgesetzes geschaffen werden sollte. Dies lässt sich im Übrigen auch dem Wortlaut der Entscheidung nicht entnehmen. Wenn das Bundessozialgericht als statthafte Klageart die Verpflichtungsklage bezeichnet, ist damit implizit die „zulässigerweise“ erhobene Klage nach Maßgabe der prozessualen Regelungen gemeint. 24 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 172 Absatz 3 Nr. 3 SGG).