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Gerichtsbescheid

S 4 U 126/20

SG Trier 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGTRIER:2023:0629.S4U126.20.00
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Leitsätze
1. Art 11 Abs 3a VO (EG) Nr 883/04 schließt bei Beschäftigung in Luxemburg eine originäre Leistungspflicht der deutschen Unfallversicherungsträger und Krankenversicherungsträger aus. (Rn.29) 2. Ist durch den ausländischen Träger das Vorliegen eines Arbeitsunfalls bindend abgelehnt worden, werden Sachleistungen als Leistungen der Krankenversicherung erbracht, soweit hierauf Anspruch besteht (Art 35 Abs 1, 2 VO (EG) Nr 987/09 (juris: EGV 987/2009); Art 17 VO (EG) Nr 883/04 (juris: EGV 883/2004)). (Rn.30)
Tenor
1. Die Beigeladene zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 4.626,88 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens die Klägerin zu 10% und die Beigeladene zu 2) zu 90%.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art 11 Abs 3a VO (EG) Nr 883/04 schließt bei Beschäftigung in Luxemburg eine originäre Leistungspflicht der deutschen Unfallversicherungsträger und Krankenversicherungsträger aus. (Rn.29) 2. Ist durch den ausländischen Träger das Vorliegen eines Arbeitsunfalls bindend abgelehnt worden, werden Sachleistungen als Leistungen der Krankenversicherung erbracht, soweit hierauf Anspruch besteht (Art 35 Abs 1, 2 VO (EG) Nr 987/09 (juris: EGV 987/2009); Art 17 VO (EG) Nr 883/04 (juris: EGV 883/2004)). (Rn.30) 1. Die Beigeladene zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 4.626,88 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens die Klägerin zu 10% und die Beigeladene zu 2) zu 90%. Die Klage ist zulässig und gegenüber der Beigeladenen zu 2) auch überwiegend begründet. Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden (§ 105 SGG), da die Sache keine Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid zuvor angehört und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beigeladene zu 2) ist als gemäß § 75 Absatz 2 SGG notwendig Beigeladener, anderer Versicherungsträger zur Zahlung des geforderten Betrages zu verurteilen. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Vergütungsanspruchs ist § 125 Absatz 1, 2 Nr. 1 SGB V in Verbindung mit dem Rahmenvertrag nach § 125 Absatz 2 Nr. 1 SGB V zwischen dem Bundesverband der selbständigen Physiotherapeuten und der Beigeladenen zu 2) in der bis zum 31.7.2021 geltenden Fassung. Gemäß § 9 des Vertrages werden die erbrachten Leistungen nach der jeweils geltenden Fassung der Vergütungsvereinbarung zur Abrechnung physiotherapeutischer Leistungen vergütet, Voraussetzung hierfür ist nach § 6 des Vertrages die ordnungsgemäße Verordnung durch einen Arzt und die Erbringung durch einen zugelassenen Behandler. Für die Abrechnung gelten die Richtlinien des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens mit sonstigen Leistungserbringern nach § 302 Abs. 2 SGB V (im folgenden Richtliniengenannt) in der jeweils aktuellen Fassung. Maßgeblich für die Vergütung ist die Vergütungsvereinbarung gemäß § 125 SGB V für die Abrechnung physiotherapeutischer Leistungen, Massagen und medizinischer Bäder ab 01.01.2017 für die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein. Die Beigeladene zu 2) ist nach Maßgabe der o.g. Rechtsvorschriften der Klägerin zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Ein Anspruch gegenüber der Beklagten oder der Beigeladenen zu 1) besteht nicht. Aufgrund Art. 11 Absatz 3a VO (EG) Nr. 883/04 unterlag die Klägerin als eine Person, die in einem Mitgliedsstaat – hier Luxemburg – eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates Luxemburg. Daher kommt eine originäre Entschädigungspflicht der Beklagten oder der Beigeladenen zu 1) nicht in Betracht. Da der luxemburgische Träger (Association contre les Accidents (Asso)) durch Bescheid vom 11.3.2019 das Unfallereignis bindend als Arbeitsunfall abgelehnt hat, kommt auch eine aushilfsweise Erbringung der Leistungen durch die Beklagte oder die Beigeladene zu 1) nicht in Betracht (Art. 35 VO (EG) Nr. 987/09). Es lag kein Arbeitsunfall vor. In der Folge handelt es sich bei den erbrachten Leistungen um Sachleistungen der Krankenversicherung (Art. 35 Absatz 1, 2 VO (EG) Nr. 987/09). Denn dort heißt es: „Wird kein Arbeitsunfall bzw. keine Berufskrankheit festgestellt, so werden die Sachleistungen weiterhin als Leistungen der Krankenversicherung gewährt, sofern die betreffende Person Anspruch darauf hat.“ Grundsätzlich ist hier die luxemburgische CNS zuständiger Träger (Art 35 VO (EG) Nr. 987/09). Für die in Deutschland wohnhafte Klägerin war aber die Beigeladene zu 2) aushelfender Träger der Krankenversicherung. Sie war gemäß Artikel 17 VO (EG) Nr. 883/04 zur Erbringung von Sachleistungen an die Klägerin zuständig, denn danach gilt: „Ein Versicherter oder seine Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen, erhalten in dem Wohnmitgliedstaat Sachleistungen, die vom Träger des Wohnorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob sie nach diesen Rechtsvorschriften versichert wären.“ Nach Maßgabe dieser Rechtsvorschriften hatte die Versicherte daher gegenüber Der Beigeladenen zu 2) Anspruch auf die ärztlich verordnete und durchgeführte Physiotherapie. Auch der Anspruch der Klägerin auf Vergütung der erbrachten physiotherapeutischen Leistungen richtet sich daher gegen die Beigeladene zu 2), die wegen Art. 35 Absatz 1, 2 VO (EG) Nr. 987/09 und Art. 17 VO (EG) Nr. 883/04 für die Erbringung der Leistung entweder im Wege der Fiktion – weil sich herausgestellt hat, dass kein Arbeitsunfall vorlag, oder jedenfalls im Wege der Aushilfe zuständig ist. Der Anspruch besteht auch nach materiellem Recht und ergibt sich aus den o.g. § 125 Absatz 2 Satz 1 SGB V in Verbindung mit dem genannten Rahmenvertrag und der Vergütungsvereinbarung. Fehler bei der Ermittlung der Anspruchshöhe sind nicht erkennbar und von den Beteiligten – insbesondere der Beigeladenen zu 2) auch nicht geltend gemacht. Insbesondere ist nicht vorgetragen oder erkennbar, dass die Voraussetzungen nach Maßgabe der Vergütungsvereinbarung nicht erfüllt wären. Demgegenüber fehlt es an einer Rechtsgrundlage für den begehrten Zinsausspruch. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach Maßgabe des BGB. Diese Vorschriften sind nämlich zugunsten von Leistungserbringern wie der Klägerin im öffentlichen Recht nicht unmittelbar anwendbar. Vielmehr bedarf es zur Festsetzung der Zinsen einer Rechtsgrundlage, aus der sich der Zinsanspruch gegenüber dem verpflichteten Leistungsträger ergibt. Ein Zinsanspruch aufgrund von § 44 SGB I scheidet aus, weil er nicht der Verwirklichung sozialer Rechte der Klägerin gilt. Es geht hier nicht um die Verwirklichung des Sozialstaatsprinzips, wie typischerweise bei Sozialleistungsempfängern und Versicherten selbst (vgl. dazu Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 10. April 2019 – L 4 KA 30/17 –, Rn. 40, juris). Die Norm ist daher nicht anwendbar. Ein Zinsanspruch besteht auch nicht aus Gründen des Verzuges oder der Rechtshängigkeit des Anspruchs. Von § 44 SGB I nicht erfasste Ansprüche sind nach der Systematik des Sozialgesetzbuches zu verzinsen, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist oder die entsprechende Anwendung bürgerlich-rechtlicher Vorschriften ausdrücklich angeordnet ist. Ein Anspruch auf Verzugszinsen kann auch nicht aus § 288 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. V. m. § 69 Satz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) bzw. § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V abgeleitet werden. Hiernach gelten für die Rechtsbeziehung zwischen den Krankenkassen und ihren Verbänden zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten und sonstigen Leistungserbringern im Übrigen die Vorschriften des BGB entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 SGB V und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach dem 4. Kapitel des SGB V vereinbar sind. Dies ist aber für die Annahme einer generellen Verpflichtung zu Zahlung von Verzugszinsen nicht der Fall (BSG, Urteil vom 28. September 2005, B 6 KA 71/04 R, BSGE 95, 141 ff., zitiert nach juris Rn. 33): Da der Gesetzgeber nur in einem Teilbereich des Leistungserbringerrechts – nämlich in der Bundespflegesatzverordnung, dem Krankenhausentgeltgesetz und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz – die Vertragspartner dazu verpflichtet hat, Regelungen über Verzugszinsen zu treffen, kann hieraus geschlossen werden, dass dafür in anderen Bereichen kein Raum ist oder die Frage der vertraglichen Gestaltung überantwortet ist, weshalb es als systemwidriger Eingriff in eine gesetzliche Konzeption, die den Vertragspartnern die Vereinbarung, ausgewogener und interessengerechter Lösungen überträgt, anzusehen ist, wenn Gerichte das, was Vertragspartner nicht durchsetzen könnten, nachträglich zum Vertragsinhalt gemacht würden (BSG, Urteil vom 28. September 2005, B 6 KA 71/04 R, BSGE 95, 141 ff., zitiert nach juris Rn. 36 f). Im Übrigen sehen der Rahmenvertrag und die Vergütungsvereinbarung einen Zinsanspruch auch nicht vor, weshalb dieser auch hierauf nicht gestützt werden kann. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Freistellung der Beklagten von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 480,12 € besteht nicht. Die Klägerin kann im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG die Festsetzung der gesetzlich erstattungsfähigen Kosten aufgrund der gerichtlichen Kostengrundentscheidung für die Hinzuziehung des Bevollmächtigten nach den gesetzlichen Vorschriften geltend machen. Daher bedarf es vor einer entsprechenden Entscheidung keines gesonderten Ausspruchs. Im Übrigen gibt es für den geltend gemachten Freistellungsanspruch wegen Verzuges keine Rechtsgrundlage im öffentlichen Recht. Dass der Bevollmächtigte die Beklagte im Rahmen der Amtshaftung im Wege des Schadensersatzes hierfür in Anspruch nehmen will, hat er nicht dargelegt und den Anspruch auch nicht als Amtshaftungsanspruch geltend gemacht. Hierfür wäre die Zuständigkeit des Sozialgerichts nicht gegeben. Der Anspruch wäre nach dann nach Maßgabe des Art. 34 Satz 3 GG im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Dies war aber nicht zu prüfen, weil nicht erkennbar ist, dass mit der Klage Amtshaftungsansprüche geltend gemacht werden sollen, zumal der Bevollmächtigte, der selbst Rechtsanwalt ist, dies an keiner Stelle erwähnt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Absatz 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 155 Absatz 1 Satz 1 VwGO. Da die Klage nur teilweise erfolgreich war, sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen. Da die geltend gemachte Gesamtforderung (ohne Zinsen) 5.107 € beträgt und der Kläger mit einem Betrag von 480,12 € hieraus unterlegen ist, hat er 10% der Kosten des Verfahrens zu tragen. Dies entspricht dem Maß des Unterliegens im Verhältnis zum Gesamtstreitgegenstand. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, hilfsweise der Beigeladenen zu 1) oder der Beigeladenen zu 2) zur Zahlung von Kosten für eine durchgeführte Physiotherapie zugunsten der Patientin B. S. in Höhe von 4.626,88 € nebst Zinsen. Daneben begehrt sie die Freistellung von Kosten der anwaltlichen Vertretung im Verfahren vor Klageerhebung. Die Klägerin ist eine physiotherapeutische Praxis und ist zur Versorgung von Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen mit physiotherapeutischen Leistungen zugelassen. Sämtliche Abrechnungen der Klägerin erfolgen grundsätzlich durch das O. Abrechnungszentrum. Die am 12.8.1966 geborene Frau B. S. (im Weiteren: die Versicherte), erlitt am 26.2.2017 einen Unfall, der sich nach widersprüchlichen Angaben gegenüber dem Klinikum M. d. B. Tr. in dem D-Arzt Bericht vom 26.2.2017 um 22.12 Uhr bei einer Karnevalsveranstaltung ereignete, als die Versicherte eine Treppe hinabstürzte; nach späteren Angaben in dem abgeänderten Bericht am 25.4.2017 nach der Veranstaltung bei Ausübung der Tätigkeit als Haushaltshelferin in Luxemburg. Im D- Arzt Bericht wird zudem ein labor-chemischer Alkoholgrad von 1,63 Promille angeführt. Die Versicherte erlitt eine Unterschenkelspiralfraktur. Im Zeitpunkt des Unfalls war die Versicherte, die in M. in Deutschland wohnte, in Luxemburg beschäftigt. Sie übte eine Tätigkeit als Haushaltshilfe in R., Luxemburg, aus. Die Versicherte ist bei der Beigeladenen zu 2) als Grenzgänger gemeldet und versichert. Durch den Träger der luxemburgischen Unfallversicherung, die Association d’assurance Accident wurde mit Bescheid vom 11.3.2019 die Feststellung des Unfallereignisses als Arbeitsunfall abgelehnt, weil der Tatbestand eines Arbeitsunfalles nicht erwiesen sei. Der Bescheid wurde nicht angegriffen. Aufgrund der Folgen dieses Unfalls wurden durch die Klägerin physiotherapeutische Leistungen erbracht, deren Ausgleich diese begehrt. Die Rechnungen der Klägerin datieren vom 13.7.2017 bis 9.3.2018 und belaufen sich insgesamt auf einen Betrag in Höhe von 4.626,88 €. Die Klägerin trat die Rechnungen zum Zwecke der Einziehung zunächst an das O. Abrechnungszentrum Dr. G. GmbH ab. Mit Schreiben vom 16.3.2020 trat diese die Forderung zurück an die Klägerin ab. Die Verordnung der Physiotherapie erfolgte durch ärztliche Verordnungen zulasten der Beigeladenen zu 1) im Wege der Verordnung krankengymnastischer Behandlung auf neurophysiologischer Grundlage bei erworbenen, traumatischen, peripheren Bewegungsstörung im Erwachsenenalter mit manueller Lymphdrainage zweier oder mehrerer Körperabschnitte (Leistungsziffern 8103 und 8403), ab dem 12.1.2018 eines Körperabschnitts (Leistungsziffer 8402). Eine Kostenzusage zum Ausgleich der Rechnungen wurde weder durch die Beigeladenen noch die Beklagte erteilt. Entsprechende Rückfragen der Kliniken hinsichtlich der Kosten der stationären Behandlung wurden mit Verweis auf die ausstehende Entscheidung des luxemburgischen Versicherungsträgers durch die Beklagte und Beigeladene zu 1) abschlägig beschieden. Für die Klägerin wurde die Forderung durch die O. GmbH zunächst gegenüber der Beigeladenen zu 1) geltend gemacht. Diese führte am 13.7.2018 aus, die Kostenübernahme erfolge für eine im Ausland versicherte Person und könne nur stattfinden, wenn der zuständige ausländische Sozialversicherungsträger hierzu einen Auftrag erteile. Die Beigeladene zu 1) legte am 14.5.2020 dar, dies komme nicht in Betracht, weil ein Auftrag mit Kostenübernahmezusage nicht vorliege. Maßgeblich sei die Regelung des Art. 36, 17 VO (EG) Nr. 883/04. Die Klägerin selbst wandte sich zur Begleichung der Rechnung am 12.5.2020 an die BG-Verkehr, Verbindungsstelle, und mit Schreiben vom 3.7.2020 auch an die Beigeladene zu 2). Von der Beigeladenen zu 2) erhielt die Klägerin keine Antwort. Am 23.12.2020 hat die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten Klage erhoben. Sie hat zunächst ausgeführt, der Anspruch müsse gegenüber der Beklagten bestehen, zugleich aber darauf verwiesen, den Anspruch auch gegenüber den Beigeladenen ohne Erfolg geltend gemacht zu haben. Die Klägerin beantragt, (1) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 4.626,88 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. (2) die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 480,12 € gegenüber den Rechtsanwälten A…, freizustellen (3) hilfsweise, die Beigeladenen zu 1) oder 2) hierzu zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei unzulässig, die Ausführungen der Beigeladenen zu 1) seien zutreffend. Die Beigeladene zu 1) beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Beigeladene zu 2) zur Zahlung des strittigen Betrages zu verurteilen. Sie macht geltend, die Beklagte sei an dem Verfahren nicht beteiligt. Die Beigeladene zu 1) sei zudem nicht zuständiger Leistungsträger für die in der Klageschrift benannten Leistungen, da sie weder originär noch im Wege der aushilfsweisen Erbringung zuständig geworden sei. Träger für Leistungen der sozialen Sicherheit der Klägerin sei der luxemburgische Versicherungsträger. Zwar erbringe die Beklagte Leistungen im Wege der Aushilfe, aber nicht, wenn der Unfall wie hier nicht als Arbeitsunfall in Luxemburg anerkannt werde. Denn die Entschädigung des Ereignisses vom 26.2.2017 als Arbeitsunfall sei bindend abgelehnt. Damit gelte die Leistung als Leistung der Krankenversicherung und sei von der Beigeladenen zu 2) zu erstatten. Die Beigeladene zu 2) stellt keinen Antrag Sie hat sich zu dem Verfahren nicht geäußert. Das Gericht hat mit Beschluss vom 9.12.2021 die Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung und die DAK-Gesundheit zu dem Verfahren beigeladen. Es hat nach Erteilung eines Hinweises zur Rechtslage und Aufforderung an die Beigeladene zu 2) zur Stellungnahme die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.