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Urteil

S 10 AS 1996/23

SG Ulm 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGULM:2024:0624.S10AS1996.23.00
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Leitsätze
1. Das Setzen einer Frist von weniger als zwei Wochen zum schriftlichen Nachweis der Bevollmächtigung im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren ist grundsätzlich unangemessen kurz. Wartet die Behörde in einem solchen Fall keinen angemessenen Zeitraum nach Ablauf einer unangemessenen Frist ab, ist die Verwerfung des Widerspruches als unzulässig rechtswidrig. (Rn.35) 2. In einem solchen Fall kann der Betroffene zulässiger Weise isoliert die Aufhebung des Widerspruchsbescheides anstreben. (Rn.29) 3. Fordert das Jobcenter einen Rechtsanwalt durch Übermittlung einer Nachricht mittels beA zum schriftlichen Nachweis der Vollmacht auf, besteht, sofern kein elektronisches Empfangsbekenntnis angefordert wird, keine Vermutung dafür, dass die Aufforderung an dem Tag zugegangen ist, an welchem die Nachricht auf dem Server hochgeladen wurde. Von einem Zugang kann jedoch an dem Tag ausgegangen werden, an welchem der Rechtsanwalt das entsprechende Dokument abgespeichert hat. (Rn.42)
Tenor
Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 10.08.2023 wird, betreffend den Kläger, aufgehoben. Der Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Berufung des Beklagten wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Setzen einer Frist von weniger als zwei Wochen zum schriftlichen Nachweis der Bevollmächtigung im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren ist grundsätzlich unangemessen kurz. Wartet die Behörde in einem solchen Fall keinen angemessenen Zeitraum nach Ablauf einer unangemessenen Frist ab, ist die Verwerfung des Widerspruches als unzulässig rechtswidrig. (Rn.35) 2. In einem solchen Fall kann der Betroffene zulässiger Weise isoliert die Aufhebung des Widerspruchsbescheides anstreben. (Rn.29) 3. Fordert das Jobcenter einen Rechtsanwalt durch Übermittlung einer Nachricht mittels beA zum schriftlichen Nachweis der Vollmacht auf, besteht, sofern kein elektronisches Empfangsbekenntnis angefordert wird, keine Vermutung dafür, dass die Aufforderung an dem Tag zugegangen ist, an welchem die Nachricht auf dem Server hochgeladen wurde. Von einem Zugang kann jedoch an dem Tag ausgegangen werden, an welchem der Rechtsanwalt das entsprechende Dokument abgespeichert hat. (Rn.42) Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 10.08.2023 wird, betreffend den Kläger, aufgehoben. Der Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Berufung des Beklagten wird zugelassen. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte eine Zurückverweisung ausdrücklich des Widerspruches vom 19.07.2023 beantragt. Hierbei handelt es sich aber offensichtlich um ein Versehen, nachdem der Widerspruch mittels Fax vom 20.07.2023 an diesem Tage erhoben wurde. Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben. Die form- und fristgemäß zum sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Ulm erhobene Klage ist als isolierte Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Kläger greift vorliegend zulässigerweise isoliert den Widerspruchsbescheid vom 10.08.2023 an. Gegenstand des Klageverfahrens ist allein der Widerspruchsbescheid vom 10.08.2023 betreffend den Kläger. Ob eine Regelung erfolgt und was Regelungsgegenstand eines Verwaltungsaktes ist, wird durch Auslegung ermittelt. Bei der Auslegung von Verwaltungsakten ist in Anwendung der für Willenserklärungen maßgeblichen Grundsätze der §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom objektiven Sinngehalt ihrer Erklärungen auszugehen, wie sie der Empfänger bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen musste, wobei der der Bestandskraft (Bindungswirkung) zugängliche Verfügungssatz zugrunde zu legen und zur Klärung seines Umfangs zunächst die Begründung des Bescheides zu berücksichtigen ist (BSG, Urteil vom 16.11.2005 – B 2 U 28/04 R –, juris m.w.N.). Dabei ist Maßstab der Auslegung der „Empfängerhorizont“ eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 BGB) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (BSG, Urt. v. 06.04.2011 – B 4 AS 119/10 R –, SozR 4-1500 § 54 Nr. 21 m.w.N.). Es kommt damit nicht auf den Buchstaben, sondern den wirklichen Willen der Behörde bzw. des Verwaltungsträgers an, soweit er im Bescheid greifbar seinen Niederschlag gefunden hat (BSG, Urt. v. 13.12.2018 – B 5 RE 1/18 R –; v. 06.11.2018 – B 1 KR 13/17 R –; beide juris m.w.N.; vom 12.12.2013 – B 4 AS 17/13 R –, SozR 4-1500 § 192 Nr. 2 m.w.N.). Unklarheiten gehen dabei zulasten der Behörde, denn allein sie hat es in der Hand, den Erklärungsgehalt unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen. Dies gilt unbestreitbar bei belastenden Entscheidungen, kann bei begünstigenden Entscheidungen jedoch nicht anders sein, wenn für die Unklarheit allein die Behörde die Verantwortung trägt. Auch kann vom Bürger nicht verlangt werden, dass er die behördliche Willenserklärung bei bestehender Unklarheit gesetzeskonform auslegt und ein gesetzeskonformes Verhalten an den Tag legt; damit würde der Bürger in die Position eines staatlichen Hilfsorgans hineingedrängt (Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 31 SGB X (Stand: 27.11.2018), Rn. 26). Gemessen an diesem Maßstab hat der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 20.07.2023 gegen die Bescheide vom 20.06.2023 als unzulässig verworfen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Tenor des Widerspruchbescheides. Eine Überprüfung in der Sache und damit die Zurückweisung des Widerspruches lediglich als unbegründet, erfolgte gerade nicht, auch wenn in der Begründung darauf verwiesen wird, dass Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung weder genannt noch ersichtlich sind. Hätte der Beklagte den Widerspruch mangels Erfolgsaussichten als unbegründet zurückweisen wollen, hätte er dies ausdrücklich tenorieren und in den Entscheidungsgründen ausdrücklich darlegen müssen. Stattdessen hat sich der Beklagte schwerpunktmäßig damit beschäftigt, weshalb der Widerspruch – entsprechend der Tenorierung des Widerspruchbescheides – seines Erachtens nach unzulässig ist und deshalb entsprechend auch als unzulässig verworfen wird. § 95 SGG sieht zwar vor, dass Gegenstand des Verfahrens der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt ist, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Im Gegensatz zur Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) enthält das SGG auch keine ausdrückliche Regelung dazu, wann ausnahmsweise auch die isolierte Anfechtung eines Widerspruchsbescheides in Betracht kommt. Das steht der Zulässigkeit eines solchen Vorgehens aber nach der einschlägigen Rechtsprechung des BSG nicht entgegen. In entsprechender Anwendung von § 79 Abs. 2 VwGO kann der Betroffene von dieser Möglichkeit insbesondere dann Gebrauch machen, wenn er durch einen Verfahrensfehler im Widerspruchsverfahren erstmalig oder gegenüber dem Ursprungsbescheid zusätzlich beschwert wird (BSG, Urt. v. 15.08.1996 – 9 RV 10/95 –, juris, Rn. 14; Urt. v. 25.03.1999 – B 9 SB 14/97 R –, juris, Rn. 20). Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Widerspruch zu Unrecht als unzulässig verworfen worden ist (LSG Sachsen-Anhalt, Bes. v. 30.11.2020 – L 2 AS 38/20 –, juris, Rn. 19). Der Zulässigkeit der isolierten Anfechtungsklage steht es auch nicht entgegen, dass es dem Kläger möglich gewesen wäre, stattdessen sogleich sein eigentliches Sachbegehren zu verfolgen und auch gegen den Ausgangsbescheid vorzugehen (a.A. wohl: SG München, Urt. v. 28.06.2019 – S 46 AS 1966/18 –, juris, Rn. 20). Der im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbare § 79 Abs. 2 VwGO eröffnet dem Kläger insoweit aber eine Wahlmöglichkeit ("kann"), ob er die Klage lediglich gegen den Widerspruchsbescheid oder gegen den Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids richten will. Die Möglichkeit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungs- beziehungsweise Verpflichtungsklage lässt vorliegend auch nicht das notwendige Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entfallen. Zwar verneint das BVerwG ein Rechtsschutzbedürfnis für die isolierte Anfechtung eines Widerspruchsbescheides, wenn es um eine gebundene Entscheidung geht und der Behörde deshalb im Widerspruchsverfahren weder Ermessens- noch Beurteilungsspielräume offenstehen (BVerwG, Bes. v. 13.01.1999 – 8 B 266/98 –, juris; Bes. v. 23.07.2002 – 7 B 53/02 –, juris, Rn. 5). Diesen Ansatz hat das BSG jedoch bisher für das sozialgerichtliche Verfahren jedoch nicht verfolgt (vgl. etwa BSG, Urt. v. 25.03.1999, a.a.O.). Das ist auch durch Unterschiede in den beiden Verfahrensordnungen gerechtfertigt, denn das SGG misst der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens eine stärkere eigenständige Bedeutung zu als die VwGO. Dies zeigt sich insbesondere in den Regegelungen über die Untätigkeitsklage: Wenn die Behörde über einen Widerspruch nicht in angemessener Frist entschieden hat, führt dies im Verwaltungsprozess dazu, dass der Widerspruchsführer sogleich im Wege der unechten Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO in der Sache Klage erheben kann. Soweit das SGG jedoch Anwendung findet, ist die Klage auf Erlass des Widerspruchbescheides im Wege der echten Untätigkeitsklage nach § 88 SGG gerichtet. Die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses für die isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheides setzt allerdings auch unter Geltung des SGG voraus, dass bei der sachlichen Befassung der Behörde im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine für den Betroffenen günstige Entscheidung zumindest möglich erscheint (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Bes. v. 05.07.2012 – L 11 AS 759/11 –, juris, Rn. 30). Das ist hier der Fall. Es ist für die Kammer völlig offen, ob der Kläger mit seinem inhaltlichen Begehren, dass in jedem Falle auf die endgültige Gewährung von Leistungen in Höhe der vorläufigen Gewährung gerichtet ist, was dem Erstattungsbescheid seine Grundlage entziehen würde, Erfolg haben wird. Dem steht es auch nicht entgegen, dass der Beklagte im Rahmen des gegenständlichen Widerspruchbescheides ausgeführt hat, dass Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung weder genannt noch aus den Unterlagen ersichtlich seien. Das damit überhaupt eine eingehende inhaltliche Prüfung erfolgte, erscheint höchst zweifelhaft, ist jedoch unerheblich. Die Klage ist auch begründet. Der Widerspruchsbescheid vom 10.08.2023 ist rechtswidrig und beschwert den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG. Der Beklagte hat den Widerspruch des Klägers vom 20.07.2023 zu Unrecht als unzulässig verworfen, denn die gesetzte Frist zur Vorlage der Vollmacht ist nach Auffassung der Kammer nicht angemessen gewesen. Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 SGB X kann sich ein Beteiligter durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Gemäß § 13 Abs. 1 S. 3 SGB X kann die Behörde von dem Bevollmächtigten verlangen, seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Hierbei handelt es sich um eine Verfahrenshandlung, die insoweit überprüfbar ist, ob sie gegen gesetzliche Vorschriften verstößt (LSG Baden-Württemberg, Bes. v. 23.06.2015 - L 4 R 3235/14). Außerdem bedarf die Ausübung des Verfahrensermessens – anders als die Ausübung materiellen Ermessens – keiner Begründung durch die Behörde (LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 30.04.2013 – L 3 AS 98/13 – juris, Rn. 17; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Bes. v. 23.06.2015 – L 4 R 3235/14 –, juris, Rn. 26). Die Anforderung des Nachweises der Vollmacht muss mit einer angemessenen Frist und dem Hinweis verbunden sein, dass andernfalls der Widerspruch als unzulässig verworfen werden wird (LSG NRW, Bes. v. 16.10.2013, L 2 AS 1342/13 B, juris, Rn. 13; Urt. v. 20.11.2013, L 12 AS 343/13, juris, Rn. 22.). Setzt dabei eine Behörde einem Rechtsanwalt zur Vorlage der Vollmacht eine Frist und kündigt die Zurückweisung des Widerspruchs im Fall der fehlenden Vorlage an, so muss sie diese Frist abwarten, bevor sie entscheidet; sie ist jedoch zu einer Nachfrage, Fristsetzung oder dergleichen mehr grundsätzlich nicht verpflichtet, auch nicht von Verfassungs wegen (vgl. in diesem Zusammenhang: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Kammerbeschlüsse vom 22.01.2019 – 2 BvR 93/19 – und vom 23.10.1992 – 1 BvR 1232/92 –, jeweils juris). Welche genaue Frist noch angemessen ist, kann dabei nicht abstrakt und generell bestimmt werden, sondern hängt vielmehr von dem konkreten Einzelfall ab (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 16.12.2002 – 2 BvR 654/20 – juris). Ist eine Frist zu knapp gesetzt, muss die Behörde nach Fristablauf nach den Umständen des Einzelfalls noch eine angemessene Zeit zuwarten, bevor sie entscheidet. Ein faires Verwaltungsverfahren verlangt grundsätzlich ferner, dass zunächst weiter abzuwarten ist, wenn ein Bevollmächtigter nachvollziehbar darlegt, dass und warum er (vorübergehend) gehindert sei, die Unterlagen fristgerecht vorzulegen (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.06.2021 – L 19 AS 2551/17 –, Rn. 23, juris).Was den Nachweis der Vollmacht angeht, unterscheiden sich die das Widerspruchsverfahren regelnden gesetzlichen Vorschriften nicht erheblich von den für das sozialgerichtliche Verfahren geltenden. Der Unterschied zwischen beiden Verfahren besteht diesbezüglich lediglich darin, dass im Verwaltungsverfahren nach § 13 Abs. 1 SGB X nicht die schriftliche Erteilung der Vollmacht verlangt wird, sondern allein der Nachweis einer Vollmacht schriftlich zu führen ist. Die Vollmacht kann auch mündlich erteilt werden. Das Verlangen nach Vorlage einer schriftlichen Vollmacht dient allein deren Nachweis (BVerwG, Beschl. v. 15.12.1997 - 5 B 1/97, juris Rz. 3, m.w.N.). Demgegenüber ist im sozialgerichtlichen Verfahren die Vollmacht schriftlich zu erteilen und zu den Akten zu reichen (§ 73 Abs. 6 SGG). Die der Behörde und dem Gericht eingeräumte Möglichkeit, einen ohne Vollmacht auftretenden Vertreter nur vorübergehend zuzulassen und den Nachweis seiner Vollmacht binnen einer bestimmten Frist zu fordern, verfolgen in Widerspruchs- und Klageverfahren jeweils den gleichen Zweck. Denn in beiden Verfahren geht es um die Beendigung des Zustands der schwebenden Unwirksamkeit der Rechtshandlungen des Vertreters und damit die Herbeiführung von Rechtssicherheit und –klarheit für die Beteiligten. Es entspricht einem allgemein anerkannten Bedürfnis im Rechtsverkehr, die Frage der wirksamen Bevollmächtigung eines Vertreters und den Zustand schwebender Unwirksamkeit von Rechtshandlungen zu einem bestimmten Zeitpunkt enden zu lassen. Für das Vertragsrecht sieht § 177 Abs. 2 BGB insofern eine Frist von zwei Wochen seit der Aufforderung des Vertragspartners zur Erklärung über die Genehmigung vollmachtlos abgegebener Vertragserklärungen vor; nach Ablauf dieser Frist ist eine Genehmigung des Rechtsgeschäfts nicht mehr möglich. Im Widerspruchsverfahren fordert das Bedürfnis der Verfahrensbeteiligten nach Rechtssicherheit ebenfalls einen Zeitpunkt, zu dem feststeht, ob die vorgenommenen Verfahrenshandlungen endgültig wirksam oder unwirksam sind (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urt. v. 30.04.2013 – L 3 AS 98/13 –, juris, Rn. 26). Dieser wird mit der Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig erreicht, denn andernfalls könnte der Widerspruchsführer einer verfahrensrechtlich rechtmäßig ergangenen Widerspruchsentscheidung nachträglich die Grundlage zu entziehen (LSG Schleswig-Holstein, Urt. v. 04.11.2008 – L 4 KA 3/07). Gemessen daran ist die seitens des Beklagten gesetzte Frist zur Vollmachtsvorlage unangemessen kurz gewesen, ohne dass der Beklagte einen ausreichenden Zeitraum vor Erlass des Widerspruchbescheides vom 10.08.2023 abgewartet hat. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus dem Schreiben vom 25.07.2023 jedoch eindeutig, dass der Beklagte Vollmachten betreffend sämtliche am 20.07.2023 erhobene Widersprüche gegen die Bescheide vom 20.06.2023 angefordert hat. Dies ergibt sich daraus, dass der Betreff des Schreibens zwischen den Anforderungen betreffend die Mutter des Klägers in eigener Sache und als gesetzliche Vertreterin des Klägers differenzierte. Es ist hierbei unbeachtlich, dass die Eltern ein Kind nach § 1629 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB gemeinschaftlich vertreten, wobei es nach § 1629 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB genügt, dass, wenn eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben ist, die Abgabe gegenüber einem Elternteil erfolgt. Es geht vorliegend um die Anforderung einer Vollmacht betreffend den Prozessbevollmächtigten, nicht jedoch der Eltern. Der Beklagte hat im Rahmen des Schreibens vom 25.07.2023 ausdrücklich auch darauf hingewiesen, dass der Widerspruch, sollte die Vertretungsvollmacht nicht bis zum 07.08.2023 vorliegen, als unzulässig verworfen wird. Auch steht der Wirksamkeit der Aufforderung des Beklagten nicht entgegen, dass die Aufforderung nicht ausdrücklich eine „schriftliche“ Vollmacht verlangte und § 13 Abs. 1 S. 3 SGB X von einer Vollmacht und nicht gerade von einer „Vertretungsvollmacht“ spricht. Es ist einem Rechtsanwalt zumutbar die Angaben des Beklagten bezüglich der Aufforderung des Nachweises der Vollmacht in dem Sinne auszulegen und am Wortlaut des Gesetzes nachzuvollziehen, dass er den Anforderungen nachkommen kann. Die Aufforderung zur Übersendung einer Vollmacht war auch nicht im Fließtext versteckt. Es war dem Prozessbevollmächtigten des Klägers auch anhand der in den Nachrichten benannten Aktenzeichen möglich, diese den konkret geführten Widerspruchsverfahren zuzuordnen, denn der Beklagte hatte mitgeteilt, dass das gegenständliche Widerspruchsverfahren unter dem Aktenzeichen 34 - 68404//0000611 W-68404-00283/23 geführt wird. Sämtliche Nachrichten waren nach Auffassung der Kammer sowohl zuordenbar als auch zu unterscheiden. Nachdem der Beklagte betreffend die Aufforderung zur Vorlage der Vollmacht keinem Schriftformerfordernis unterliegt, ist es auch unerheblich, dass die Aufforderung vom 25.07.2023 nicht qualifiziert elektronisch, sondern lediglich einfach signiert wurde, denn hierbei handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Es bedarf im Rahmen der gegenständlichen Aufforderung auch nicht der Einhaltung spezieller Formerfordernisse. Soweit der Beklagte bemängelte, dass auch nach Erlass des Widerspruchbescheides keine Vollmacht übermittelt worden sei, ist dies unerheblich, denn ein Nachweis der Vollmacht nach der Entscheidung über den Widerspruch führt ohnehin nicht zu einer heilenden Wirkung für das Widerspruchsverfahren (vgl. LSG Baden-Württemberg, Bes. v. 23.06.2015 - L 4 R 3235/14, juris, Rn. 34). Die seitens des Beklagten gesetzte Frist war nicht angemessen. Formal setzte der Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Frist zur Vorlage beziehungsweise Übersendung bis zu dem 07.08.2023. Selbst bei unterstelltem Zugang noch am 25.07.2023 erweist sich diese Frist nach Auffassung der Kammer als unangemessen kurz, nachdem dies einen Zeitraum von weniger als zwei Wochen umfasst.Auch unter Beachtung der seitens des Beklagten einzuhaltenden Frist von grundsätzlich drei Monaten zur abschließenden Bearbeitung eines Widerspruches nach § 88 Abs. 2 SGG ist für die Kammer kein berechtigtes Bedürfnis dafür erkennbar, faktisch Fristen von unter zwei Wochen zur Vorlage einer Vollmacht zu setzen. Dem Beklagten ist zwar recht zu gegeben, soweit er die Frage der Angemessenheit der Frist danach beantworten möchte, welche Unterlagen zur Übermittlung angefordert wurden. Die Übersendung einer Vollmacht stellt auch kein hochaufwändiges Unterfangen dar. Es muss jedoch auch beachtet werden, dass es sich bei der Bearbeitung eines Widerspruches nicht stets um ein extrem Eiliges verfahren handelt. Die Kammer ist zur Überzeugung gelangt, dass der Beklagte vorliegend, bei Setzung einer konkret unangemessenen Frist, auch nach deren Ablauf keinen angemessenen Zeitraum abgewartet hat, bevor er den gegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 10.08.2023 erließ. Hierbei ist zunächst zu beachten, dass der Beklagte keinen Nachweis dafür liefern kann, wann dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die Aufforderung vom 25.07.2023 zugegangen ist. Hierbei irritiert es zunächst, dass das Schreiben vom 25.07.2023 datiert, jedoch erst zwei Tage später übersandt wurde. Der Beklagte verzichtete auf die förmliche Zustellung beispielsweise durch Anforderung eines elektronischen Empfangsbekenntnisses. Der Beklagte kann durch den Sendebericht vom 27.07.2023 lediglich den Nachweis führen, dass die Nachricht auf dem Server hochgeladen wurde. Ein konkreter Zugangsnachweis ist dadurch nicht zu führen. Es gibt zudem auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass bei Erstellung eines Sendeberichts bei einer Übermittlung mittels beA stets von einem Zugang ausgegangen werden kann, auch wenn dies in einer Vielzahl der Übermittlungen der Fall sein wird (vgl. zur Übersendung mittels einfachem Brief: BSG, Urt. v. 26.07.2007 – B 13 R 4/06 R –, SozR 4-2600 § 115 Nr. 2, Rn. 18). Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist vorliegend auch keinerlei Zustellungs- oder Zugangsfiktion gegeben. Denn die Vorschrift des § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X, wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, ist auf Aufforderungen wie die vorliegende nicht anwendbar, wie bereits dargelegt. Da der Beklagte gerade nicht den Weg einer förmlichen Zustellung mittels Anforderung eines elektronischen Empfangsbekenntnisses bestritt, ist auch nicht die Zustellungsfiktion des § 5 Abs. 7 Landesverwaltungszustellungsgesetz beziehungsweise des § 5 Abs. 7 des Verwaltungszustellungsgesetzes anwendbar. Soweit nach § 36a Abs. 1 SGB I die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig ist, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet geltend für die Frage der rechtlichen Wirksamkeit der Übermittlung des elektronischen Dokuments grundsätzlich die Regelungen für den Zugang von Willenserklärungen unter Abwesenden, sofern sie nicht bereichsspezifisch zu modifizieren sind. Ein elektronisches Dokument gilt als wirksam übermittelt, wenn es derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter gewöhnlichen Verhältnissen damit zu rechnen ist, dass der Empfänger von ihm Kenntnis erlangen kann. Dies ist bei einer E-Mail der Fall, wenn sie derart in der Mailbox oder auf dem Server des Providers gespeichert ist, dass sie für den Empfänger abrufbar ist und zur Kenntnis genommen werden kann. Die tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich und für die Beurteilung des Zeitpunktes des Zugangs nicht erheblich (Wichner, in: BeckOGK, Stand: 01.03.2022, SGB I, § 36a Rn. 35).Der Absender trägt bei elektronischen Dokumenten die Beweislast für den Zugang des Dokuments bei dem Empfänger; dies ist nicht anders als bei schriftlichen Dokumenten. Eine Sendebestätigung beziehungsweise der Ausdruck der versandten E-Mail mit korrekter Angabe der E-Mail-Anschrift des Empfängers beweist zunächst allein die Versendung, aber noch nicht den Zugang des elektronischen Dokuments (Wichner, in: BeckOGK, Stand: 01.03.2022, SGB I, § 36a Rn. 37).Das beA ist dafür bestimmt, dass darüber auch rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden können. Innerhalb der Geschäftszeiten darf bei einer Versendung unter Rechtsanwälten grundsätzlich von einer Kenntnisnahme ausgegangen werden (OLG Hamm, Urt. v. 22.02.2024 – I-22 U 29/23 –, juris, Rn. 32). Nachdem der Prozessbevollmächtigte eine Speicherung der Datei, welche die Aufforderung vom 27.07.2023 enthielt, am 28.07.2023 nachvollziehen kann, der Beklagte jedoch andererseits einen früheren Zugang nicht nachweisen kann, geht die Kammer von einem Zugang am 28.07.2023 aus. Zwar hat der Beklagte den Widerspruchsbescheid nachweislich erst am 11.08.2023 versandt, obwohl dieser vom 10.08.2023 datiert, jedoch erfolgte die Versendung nach Vortrag des Beklagten bereits um 08:30, sodass faktisch seitens des Beklagten keine zwei Wochen zwischen Zugang der Aufforderung zur Übersendung einer Vollmacht und Verwerfung des Widerspruches als unzulässig abgewartet worden sind. Da sich aus der Aufhebung des Widerspruchbescheides vom 10.08.2023 automatisch ergibt, dass der Beklagte eine neue Entscheidung über den Widerspruch vom 20.07.2023 zu treffen hat, ist die Klage nicht im Übrigen abzuweisen. Die Kammer entscheidet nach § 123 SGG über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und orientiert sich am Ausgang des Verfahrens. Die Berufung des Beklagten bedarf der Zulassung, da die Beschwer offensichtlich unterhalb von 750,00 € liegt. Nachdem der Beklagte jedoch immer wieder § 13 Abs. 1 S. 3 SGB X anwendet und sich vorliegend zugleich mehrere Rechtsfragen im Hinblick auf den Zugang von Aufforderungen im elektronischen Rechtsverkehr stellen, die aus Sicht der Kammer klärungsbedürftig sind (Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 144 SGG (Stand: 21.11.2023), Rn. 35), hat die Rechtssache nach Auffassung der Kammer grundsätzlich Bedeutung i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Verwerfung eines Widerspruches als unzulässig mangels Vorlage einer schriftlichen Vollmacht des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Der am 28.07.2008 geborene Kläger lebt zusammen mit seinen beiden Eltern B. und J. und K. sowie den Brüdern P. und F. K. gemeinsam in …. Am 14.03.2022 stellte die Mutter des Klägers einen Antrag auf Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bei dem Beklagten. Mit Bescheiden 28.03.2022, vom 02.05.2022, vom 23.05.2022, vom 06.07.2022 und vom 05.10.2022 gewährte der Beklagte dem Kläger, dessen Eltern und seinen Brüdern vorläufig Leistungen für den Zeitraum von dem 01.05.2022 bis zu dem 31.10.2022 in unterschiedlicher Höhe. Mit Bescheiden vom 20.06.2023 setzte der Beklagte die vorläufig gewährten Leistungen in unterschiedlicher Höhe endgültig fest und forderte von dem Kläger die Erstattung eines Betrages in Höhe von 420,92 €. Am 20.07.2023 erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers in dessen Name Widerspruch. Der Bescheid sei rechtswidrig. Auf die Mitteilung der Erbschaft in der Sache der Mutter des Klägers werde Bezug genommen. Mit Schreiben vom 25.07.2023 forderte der Beklagte den Prozessbevollmächtigten des Klägers unter dem Betreff „Widerspruchsverfahren der Frau B. K. in eigener Sache und zugleich als gesetzliche Vertreterin der Kinder F. und P. K.“ auf, bis zum 07.08.2023 die Vertretungsvollmacht zu übersenden. Sollte diese bis zum genannten Termin nicht vorliegen, werde der Widerspruch als unzulässig verworfen. Er teilte zudem mit, dass das Widerspruchsverfahren unter dem Aktenzeichen 34 - 68404//0000611 W-68404-00283/23 geführt werde. Dieses Schreiben versendete der Beklagte elektronisch am 27.07.2023 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers über dessen besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA). Auf dem Server ging die Nachricht um 11:31:00 ein. Eine Reaktion des Prozessbevollmächtigten des Klägers erfolgte auf das Schreiben vom 25.07.2023 zunächst nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2023 verwarf der Beklagte den Widerspruch als unzulässig. Der Widerspruch sei unzulässig, weil die Bescheide vom 20.06.2023 im Sinne von § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bindend geworden seien. Der Prozessbevollmächtigten des Klägers habe zwar gegen die Bescheide vom 20.06.2023 durch einen am 20.07.2023 im Jobcenter Alb-Donau eingegangenen Schriftsatz innerhalb der Frist des § 84 Abs. 1 S. 1 SGG Widerspruch eingelegt. Dieser Widerspruch sei jedoch nicht wirksam, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers seine Bevollmächtigung bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vom heutigen Tage nicht gemäß § 13 Abs. 1 S. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) schriftlich nachgewiesen habe. Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 SGB X könne sich der Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, der nach Satz 3 der Vorschrift seine Bevollmächtigung auf Verlangen schriftlich nachzuweisen habe. Unterbleibe der schriftliche Nachweis trotz Aufforderung, bleiben die Frage der wirksamen Bevollmächtigung offen und die ohne Vollmachtsnachweis vorgenommenen Verfahrenshandlungen schwebend unwirksam. Dieser Zustand werde im Widerspruchsverfahren durch die Zurückweisung des ohne Nachweis der Bevollmächtigung eingelegten Widerspruchs als unzulässig beendet; der Widerspruch werde endgültig unwirksam (unter Berufung auf: Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urt. v. 13.08.2004, 13 K 4117/01; VG Augsburg, Urt. v. 08.10.2002, Au 3 K 02.777, jeweils veröffentlicht bei juris). Die Rechtsbehelfsstelle des Beklagten habe den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 20.07.2023 zur Vorlage seiner Vollmacht für das Widerspruchsverfahren bis zum 07.08.2023 aufgefordert. Diese Aufforderung sei gemäß § 13 Abs. 1 S. 3 SGB X zulässig. Ob die Behörde nach § 13 Abs. 1 S.3 SGB X den schriftlichen Nachweis einer Vollmacht verlange, stehe in ihrem Ermessen. Ihr Ermessen habe die Rechtsbehelfsstelle rechtmäßig ausgeübt, denn es haben Zweifel an der Vertretungsbefugnis der Prozessbevollmächtigten bestanden. Dem stehe es nicht entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt sei. Insoweit könne dahinstehen, ob bei Rechtsanwälten als Organen der Rechtspflege eine ordnungsgemäße Vertretungsmacht im Regelfall anzunehmen sei (unter Berufung auf: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urt. v. 22.01.1985, 9 C 105/84, BVerwGE 71, 20). In jedem Fall habe die Rechtsbehelfsstelle des Beklagten hinreichende Anhaltspunkte dafür, an einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung zu zweifeln. Der Widerspruch sei nach alledem unzulässig. Darüber hinaus habe der Widerspruch auch bei ordnungsgemäßer Bevollmächtigung keine Aussicht auf Erfolg. Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung seien weder genannt noch aus den Unterlagen ersichtlich. Die Bescheide entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen. Den Widerspruchsbescheid übersandte der Beklagte dem Prozessbevollmächtigten am 11.08.2023. Am 16.08.2023 übersandte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Beklagten Vollmachten, unter anderem eine seitens des Klägers und jeweils seiner Eltern unterschriebene Vollmacht. Am 21.08.2023 hat der Kläger Klage zu dem Sozialgericht Ulm erhoben. Es sei nicht ersichtlich, dass für ihn Schreiben betreffend die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht übersandt worden seien, nachdem das Anforderungsschreiben lediglich seine Mutter betroffen habe. Zudem habe der Beklagte mitgeteilt, dass er entscheiden werde, wenn kein weiterer Sachvortrag erfolge. Gemeint sein könne habe damit nur eine Sachentscheidung. Das Schreiben vom 19.07.2023 sei damit zumindest widersprüchlich und somit unbeachtlich. Der Widerspruchsbescheid sei aufzuheben und dem Beklagten Gelegenheit zu geben, in der Sache zu entscheiden. Der Kläger beantragt ausdrücklich, den Widerspruchsbescheid vom 10.08.2023 aufzuheben und das Verfahren an die Beklagte zur Entscheidung in der Sache über den Widerspruch vom 19.07.2023 zurückzuverweisen Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Es sei eindeutig erkennbar gewesen, dass die Vollmachtsanforderung sich auch auf die Person des Klägers beziehe. Bis heute liege dem Beklagten keine Vollmacht des Prozessbevollmächtigten des Klägers im maßgeblichen Verfahren vor. Am 05.10.2023 hat der Kläger vorgetragen, dass der Beklagte in dem ihm betreffenden konkreten und isolierten Widerspruchsverfahren keine Vollmacht angefordert habe. Damit sei keine konkrete und unmissverständliche Anforderung für den Kläger erfolgt. Der Kläger werde nicht von der Mutter vertreten, sondern von den Eltern. Aus dem gleichen Grund sei übrigens der Ausgangsbescheid auch formell falsch, weil er zwar konkret für eine Person erlassen sei, allerdings nicht an beide gesetzlichen Vertreter übermittelt worden sei. Am 24.10.2023 hat der Kläger vorgetragen, dass auch bei elektronischer Übermittlung die Drei-Tages-Vermutung gelte. Der Zugang sei damit der 30.07.2023 erfolgt. Damit blieben acht Tage in der Urlaubszeit. Dies außerhalb eines Eilverfahrens. Diese reiche nicht aus. Die Frist sei also viel zu kurz gewesen. Es seien drei ERV-Nachrichten an seinen Prozessbevollmächtigten übersandt worden. Ein Aktenzeichen des Empfängers sei im Browser nicht zu erkennen gewesen. Als Aktenzeichen des Beklagten sei im Browser erschienen: 68404//0000611 W-68404-00283/23#9001; 68404//0000611 W-68404-00284/23#9001; 68404//0000611 W-68404-00285/23#9001. Die Dateinamen lauteten: KOMMKUNDE_78cb58d3-62e4-4e2b-8729-e96bc6d5586b; KOMMKUNDE_be256a5a-4bc3-46b9-b837-0b9db4785534; KOMMKUNDE_36c67be0-34db-458b-b13e-100721da4ae3. So sei weder die Zuordnung zu einem bestimmten Verfahren, noch eine Unterscheidung von anderen Dokumenten möglich. Nirgends sei ein Hinweis erfolgt, dass dringend eine schriftliche Vollmacht angefordert werde. Es fehle auch an einer ausreichenden Unterschrift. Eine einfache elektronische Signatur aus dem generellen Behördenpostfach heraus genüge nicht. Es sei eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich gewesen. Am 21.12.2023 hat die Kammer darauf hingewiesen, dass eine Frist zur Vorlage der Vollmacht bis zu dem 07.08.2023 gesetzt worden sei, demnach von weniger als zwei Wochen.Die Anforderung des Nachweises der Vollmacht müsse mit einer angemessenen Frist und dem Hinweis verbunden sein, dass andernfalls der Widerspruch als unzulässig verworfen werden werde.Welche genaue Frist noch angemessen sei, könne dabei nicht abstrakt und generell bestimmt werden, sondern hänge vielmehr von dem konkreten Einzelfall ab.Sei eine Frist zu knapp gesetzt, müsse die Behörde nach Fristablauf nach den Umständen des Einzelfalls noch eine angemessene Zeit zuwarten, bevor sie entscheide.Nach vorläufiger Prüfung sei die Kammer danach der Auffassung, dass eine Frist von zwei Wochen zur Vorlage einer schriftlichen Vollmacht die zulässige zeitliche Untergrenze bilden dürfte. Am 01.02.2024 hat der Beklagte mitgeteilt, dass der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid zwar vom 10.08.2023 datiere. Ausweislich der in der Akte hinterlegten Verfügung sei der Widerspruchsbescheid aber erst am 11.08.2023 um 08:30 Uhr durch den Beklagten in den Postausgang gegeben worden. Auch bis zur Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides bei dem Bevollmächtigten - und im Übrigen bis heute - sei die Vollmacht des Bevollmächtigten trotz zureichender Aufforderung nicht bei dem Beklagten eingegangen. Eine Verhinderung habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem Beklagten angezeigt und auch nicht um eine Fristverlängerung gebeten. Auch müsse es bei der Bemessung der angemessenen Frist einen Unterschied machen, welche Unterlagen angefordert werden. Die Angemessenheit der Frist zur Einreichung einer Vollmacht, die dem Bevollmächtigten im Zeitpunkt seines Tätigwerdens vorgelegen haben dürfte, werde daher nach Auffassung des Beklagten weniger großzügig zu bemessen sein, als wenn umfangreiche Belege beziehungsweise eine Stellungnahme angefordert werden. Am 09.04.2024 hat der Vorsitzende einen Erörterungstermin durchgeführt. Der Prozessbevollmächtigte hat hierbei mitgeteilt, dass die Datei, die im Rahmen der Aufforderung vom 25.07.2023 übermittelt wurde, von ihm am 28.07.2023 abgespeichert worden sei. Die Beteiligten haben sich sodann mit einer Entscheidung ohne mündlichen Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und dem übrigen Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.