Urteil
S 10 R 1445/23
SG Ulm 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGULM:2024:0624.S10R1445.23.00
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Leitsätze
1. Ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung kommt seiner Hinweispflicht nach § 115 Abs 6 SGB VI bezüglich einer möglichen Antragstellung betreffend einer Regelaltersrente nur dann vollständig nach, wenn er ein Hinweisschreiben absendet, das den Versicherten tatsächlich erreicht. (Rn.30)
2. An der Kausalität zwischen einer solchen Hinweispflichtverletzung und einer verspäteten Rentenantragstellung kann es mangeln, wenn der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung den Versicherten anderweitig vollständig über die Modalitäten der Antragstellung durch Renteninformations- oder Rentenauskunftsschreiben aufgeklärt hat. Dies ist insbesondere bei einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen einem solchen Schreiben und dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns der Fall. (Rn.33)
Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 14.02.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2023 verurteilt, dem Kläger eine Regelaltersrente ab dem 01.04.2022 zu bewilligen.
Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung kommt seiner Hinweispflicht nach § 115 Abs 6 SGB VI bezüglich einer möglichen Antragstellung betreffend einer Regelaltersrente nur dann vollständig nach, wenn er ein Hinweisschreiben absendet, das den Versicherten tatsächlich erreicht. (Rn.30) 2. An der Kausalität zwischen einer solchen Hinweispflichtverletzung und einer verspäteten Rentenantragstellung kann es mangeln, wenn der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung den Versicherten anderweitig vollständig über die Modalitäten der Antragstellung durch Renteninformations- oder Rentenauskunftsschreiben aufgeklärt hat. Dies ist insbesondere bei einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen einem solchen Schreiben und dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns der Fall. (Rn.33) Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 14.02.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2023 verurteilt, dem Kläger eine Regelaltersrente ab dem 01.04.2022 zu bewilligen. Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben. Die form- und fristgemäß zum sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Ulm erhobene Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1, 4 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14.02.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2023 ist rechtswidrig und beschwert den Kläger im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung einer Regelaltersrente bereits ab dem 01.04.2022. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG enthält ein Rentenbewilligungsbescheid typischerweise vier Verfügungssätze, nämlich den der Rentenart, der Rentenhöhe, des Rentenbeginns und der Rentendauer(BSG, Urt. v. 18.07.1996 – 4 RA 108/94 –, SozR 3-2600 § 300 Nr 7, SozR 3-2600 § 88 Nr 1, Rn. 30). Soweit Änderungsbescheide ergehen, insbesondere bei einer Anpassung des Rentenwerts (§ 65 SGB VI), betrifft dies regelmäßig den Verfügungssatz der Rentenhöhe(LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 30.01.2018 – L 9 R 843/16 –, juris, Rn. 22). Je nach Gestaltung und Grundlage des Bescheides kann zwar auch eine (ersetzende) Neuregelung von Beginn an erfolgen. Zumeist wird jedoch, lediglich eine teilweise Änderung insbesondere der Rentenhöhe erfolgen. Demnach greift der Kläger vorliegend lediglich den im Bescheid vom 14.02.2023in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2023 enthaltenen Verwaltungsakt betreffend den Rentenbeginn an. Dieser Verfügungssatz wurde nicht durch den Bescheid vom 06.03.2023 ersetzt. Versicherte haben nach § 35 S. 1 SGB VI Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht (Nr. 1) und die allgemeine Wartezeit (Nr. 2) erfüllt haben. Die Regelaltersgrenze wird nach § 35 S. 2 SGB VI mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Nach § 235 Abs. 1 S. 1 SGB VI haben Versicherte, die vor dem 01.01.1964 geboren sind, Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht (Nr. 1) und die allgemeine Wartezeit erfüllt (Nr. 2) haben. Die Regelaltersgrenze wird nach § 235 Abs. 1 S. 2 SGB VI frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.Für Versicherte, die nach dem 31.12.1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze für den Geburtsjahrgang 1956 nach § 235 Abs. 2 S. 2 SGB VI auf 65 Jahre und 10 Monate angehoben.Nach § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI ist die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren Voraussetzung für einen Anspruch auf Regelaltersrente.Nach § 99 Abs. 1 SGB VI wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, während bei späterer Antragstellung eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet wird, in dem die Rente beantragt wird. Gemessen daran ist es zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig, dass der Kläger die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Regelaltersrente ab dem 01.04.2022 erfüllt. Das Stammrecht auf die Rente ist jedoch vom Beginn der Rentenzahlung, die erst auf Antrag erfolgt, zu unterscheiden. Ansprüche auf Sozialleistungen gemäß § 40 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) entstehen grundsätzlich, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen, unabhängig vom Antrag. Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung gilt jedoch gemäß § 115 Abs. 1 S. 1 SGB VI das Antragsprinzip. Dem Antrag kommt demnach einmal verfahrensrechtliche Bedeutung zu, soweit er das Verwaltungsverfahren zur Feststellung der Rente in Gang setzt (Kador, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 99 SGB VI (Stand: 12.06.2023), Rn. 12). Materiell rechtlich hat er Bedeutung, weil er die aus dem Stammrecht resultierenden Einzelansprüche auf Auszahlung der Rente fällig werden lässt und für zurückliegende Zeiträume begrenzt (BSG, Urt. v. 02.08.2000 – B 4 RA 54/99 R –, SozR 3-2600 § 99 Nr. 5, SozR 3-2600 § 300 Nr. 16, SozR 3-1300 § 44 Nr. 29) Demnach erfolgte die Antragstellung am 22.12.2022 formal zwar zu spät, um zu einem früheren Rentenbeginn als dem 01.12.2022 zu gelangen. Vorliegend sind zur vollen Überzeugung der Kammer jedoch die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches erfüllt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt der sozialrechtliche Herstellungsanspruch tatbestandsmäßig voraus, dass der auf Herstellung in Anspruch genommene Leistungsträger eine Pflicht aus seinem jeweiligen Sozialrechtsverhältnis mit dem Anspruchsteller, die ihm gerade diesem gegenüber oblag, (objektiv) rechtswidrig nicht oder schlecht erfüllt haben muss. Diese Pflichtverletzung muss ferner als nicht hinwegdenkbare Bedingung, neben anderen Bedingungen zumindest gleichwertig, ("ursächlich") bewirkt haben, dass den Betroffenen ein (verfahrensrechtliches oder materielles Leistungs-, Gestaltungs- oder Abwehr-)Recht, das ihm im jeweiligen Sozialrechtsverhältnis nach den oder aufgrund der Vorschriften des SGB gegen den Leistungsträger zugestanden hat oder ohne die Pflichtverletzung zugestanden hätte, nicht mehr, nicht in dem vom Primärrecht bezweckten Umfang oder überhaupt nicht zusteht. Zur sachgerechten Begrenzung der dem Leistungsträger zurechenbaren Nachteile ist ergänzend zu kontrollieren, ob der geltend gemachte Nachteil nach Art und Entstehungsweise aus einer Gefahr stammt, zu deren Abwendung die verletzte konkrete Pflicht diente. Die verletzte Pflicht muss darauf gerichtet gewesen sein, den Betroffenen gerade vor den eingetretenen Nachteilen zu bewahren (innerer Zusammenhang). Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann der Betroffene das Recht haben, vom Leistungsträger zu verlangen, zur Verwirklichung seiner sozialen Rechte auf der Primärebene jetzt so behandelt zu werden, als stehe ihm das infolge der Pflichtverletzung beeinträchtigte Recht (noch) in vollem Umfang zu (BSG, Urt. v. 15.12.1994 – 4 RA 64/93 –, SozR 3-2600 § 58 Nr. 2, SozR 3-1200 § 14 Nr. 17, Rn. 19 - 35).Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kommt grundsätzlich unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Rentenversicherungsträger nach § 115 Abs. 6 SGB VI in Betracht (Kador, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 99 SGB VI (Stand: 12.06.2023), Rn. 50). Nach § 115 Abs. 6 S. 1 SGB VI sollen die Träger der Rentenversicherung die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann nach § 115 Abs. 6 S. 2 SGB VI bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen. Gestützt darauf hat die Deutsche Rentenversicherung Bund zuletzt mit Wirkung zum 01.11.2012 Richtlinien erlassen. Nach deren § 1 werden Versicherte, die ausweislich ihres Versicherungskontos die allgemeine Wartezeit erfüllen und eine Versichertenrente der Rentenversicherung weder beziehen noch beantragt haben, spätestens im Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze darauf hingewiesen, dass sie Regelaltersrente rechtzeitig erhalten können, wenn sie diese bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragen, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen. Zur Erfüllung dieser Hinweispflicht genügt das bloße Absenden eines entsprechenden Hinweisschreibens nicht; vielmehr muss der Hinweis dem Berechtigten auch zur Kenntnis gekommen sein (BSG, Urt. v. 26.07.2007 – B 13 R 4/06 R –, SozR 4-2600 § 115 Nr. 2, Rn. 12). Nur so kann das subjektiv-öffentliche Recht auf einen Hinweis erfüllt werden. Nach Auffassung der Kammer hat die Beklagte die ihr nach § 115 Abs. 6 S. 2 SGB VI i.V.m. § 1 der ihrerseits hierzu erlassenen Richtlinie obliegende Informationspflicht im vorliegenden nicht erfüllt. Unabhängig vom Inhalt des Schreibens am 15.02.2022, welches die Beklagte nicht vorlegen kann, hat die Beklagte bereits nicht nachgewiesen, dass dem Kläger das Schreiben zugegangen ist. Es ist in der Rechtsprechung des BSG, der sich die Kammer anschließt, geklärt, dass, die Behörde bei Zweifel den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen, wobei Zweifel in diesem Sinne schon dann bestehen, wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet (BSG, Urt. v. 26.07.2007 – B 13 R 4/06 R –, SozR 4-2600 § 115 Nr. 2, Rn. 20). Denn auch wenn nach der Lebenserfahrung die weitaus größte Anzahl der abgesandten Briefe beim Empfänger ankommt, besteht lediglich eine mehr oder minder hohe Wahrscheinlichkeit für den Zugang einer Briefsendung (BSG, Urt. v. 26.07.2007 – B 13 R 4/06 R –, SozR 4-2600 § 115 Nr. 2, Rn. 19). Ein Anscheinsbeweis ist aber nicht schon dann geführt, wenn zwei verschiedene Möglichkeiten eines Geschehensablaufs in Betracht zu ziehen sind, von denen die eine wahrscheinlicher ist als die andere (BGH, Urt. v. 27.05.1957, BGHZ 24, 308, 312). Denn die volle Überzeugung des Gerichts vom Zugang lässt sich auf eine - wenn auch große - Wahrscheinlichkeit nicht gründen (BFH, Urt. v. 14.03.1989, BFHE 156, 66, 71). Es ist danach gerade nicht ausreichend, dass der Versand des Schreibens lediglich im seitens der Beklagten geführten Konto hinterlegt ist. Da der Beklagten die Adresse des Klägers seit 2020 bekannt ist, ist es von vorneherein unerheblich, ob der Kläger die Adressänderung früher hätten mitteilen können. Die Kammer hat auch keinen Zweifel daran, dass dem Kläger das Schreiben nicht zugegangen ist. Hier berücksichtigt die Kammer den chronologischen Ablauf des Geschehens. Der Kläger hat sich bei der Beklagten im Dezember 2022 offenbar telefonisch über einen etwaigen Rentenanspruch informiert und umgehend, als der Beklagte mitteilte, dass eine Information über den möglichen Rentenbeginn bereits ab dem 01.04.2022 im Februar 2022 an den Kläger versandt worden sei, mitgeteilt, dass das Schreiben ihn nicht erreicht hat. Er bat auch zeitnah um Übersendung des Schreibens. Die vorliegende Informationspflichtverletzung war auch kausal dafür, dass der Kläger einen Rentenantrag nicht rechtzeitig gestellt hat und damit der sozialrechtliche Schaden des formal verspäteten Rentenantrages mit der Folge eines späteren Rentenbeginns eingetreten ist. Die verletzte Informationspflicht dient gerade auch der Vermeidung eines solchen Schadens. Zwar hat die Beklagte den Kläger mit Rentenauskunft vom 15.04.2018 umfassend über Beginn sowie die Modalitäten rund um die Antragstellung informiert (vgl. hierzu: Pflüger, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 115 SGB VI (Stand: 01.04.2021), Rn. 150), jedoch hat der Kläger glaubhaft und überzeugend dargelegt, dass ihm diese Information im Jahre 2018 nicht mehr erinnerlich gewesen ist. Hierbei beachtet die Kammer, dass die Alterssicherung des Klägers vorliegend im Wesentlichen nicht auf der gesetzlichen Rentenversicherung beruht, sodass es nachvollziehbar ist, dass sich der Kläger nicht über mehrere Jahre hinweg an sämtliche Informationen erinnern kann, sodass es unschädlich ist, dass der Kläger über einen hohen Bildungsstand verfügt. Der Kläger stand über die Jahre hinweg, soweit dies aus der Verwaltungsakte ersichtlich ist, auch nicht ständig im Austausch mit der Beklagten. Er hat sich auch zeitnah, noch vor Erreichen der Vollendung des 67. Lebensjahres, im Dezember 2022 an die Beklagte gewandt. Zwischen Übersendung der Rentenauskunft vom 15.04.2018 und dem Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen am 01.04.2022 bestand auch kein enger zeitlicher Zusammenhang. Der Inhalt etwaiger anderer Renteninformationen und Rentenauskünfte ist unbekannt und kann daher zu keinem anderen Ergebnis führen. Dass der Kläger durch den späteren Rentenbeginn grundsätzlich eine höhere Regelaltersrente enthält ist nicht von Belang, denn es steht in seinem Belieben, zu welchem Zeitpunkt er die Regelaltersrente – nach Vorliegen der Voraussetzungen – in Anspruch nehmen möchte. Die Kammer ist nach dem gesamten Vorbringen des Klägers davon überzeugt, dass dieser, hätte er den Hinweis vom 15.02.2022 erhalten, zeitnah einen Antrag auf Gewährung einer Regelaltersrente bei der Beklagten gestellt hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und orientiert sich am Ausgang des Verfahrens. Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Regelaltersrente nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) bereits ab dem 01.04.2022. Der am xx.05.1956 geborene Kläger erhielt am 25.04.2018 seitens der Beklagten eine Rentenauskunft, wonach die Regelaltersrente, die ab 01.04.2022 gezahlt werden könne, monatlich 600,84 € betrage, wenn der Berechnung ausschließlich die bisher gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten sowie der derzeit maßgebende aktuelle Rentenwert zugrunde gelegt werden.Eine Rente werde nur gezahlt, wenn die Wartezeit, die persönlichen und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und ein Rentenantrag gestellt seien. Ein frühestmöglicher Rentenbeginn für Versichertenrenten könne nur erreicht werden, wenn der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Erfüllung der Voraussetzungen gestellt werde. Bei späterer Antragstellung werde die Rente erst von dem Kalendermonat an geleistet, in dem sie beantragt werde. Allein aus der Erfüllung der Wartezeit könne ein Rentenanspruch nicht abgeleitet werden. Am 15.02.2022 übersandte die Beklagte ein Hinweisschreiben an den Kläger, dessen Inhalt nicht mehr genau nachvollzogen werden kann. Dieses Schreiben ging dem Kläger nicht zu. Mit E-Mail vom 15.12.2022 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er seine aktuelle Adresse mitteilen wolle, wenn diese der Beklagten noch nicht bekannt sei. Die Beklagte vermerkte in der Verwaltungsakte hierzu, dass dieses Adresse seit 2020 bekannt sei. Am 22.12.2022 beantragte der Kläger bei der Beklagten nach telefonischer Rücksprache die Gewährung einer Rente wegen Alters. Hierbei teilte er mit, dass er das Schreiben vom 15.02.2022 nicht erhalten habe, weshalb er die Gewährung der Regelaltersrente ab dem 01.04.2022 beantrage. Mit Bescheid vom 14.02.2023 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Regelaltersrente ab dem 01.12.2022. Die Rente werde ab dem ersten des Antragsmonats geleistet, da der Antrag erst nach Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats gestellt worden sei, in welchem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt gewesen seien. Am 15.02.2022 sei dem Kläger ein Hinweisschreiben übersandt worden, ohne dass ein Postrückläufer zu verzeichnen sei. Er habe erst am 15.12.2022 seine Adressänderung mitgeteilt. Am 01.03.2022 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.02.2023 und bat darum, ihm das Hinweisschreiben mit der damals hinterlegten Anschrift zukommen zu lassen. Mit Schreiben vom 06.03.2023 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er durch Rentenauskünfte vom 20.09.2017 und vom 25.04.2018 darüber informiert worden sei, dass er einen Anspruch auf die Regelaltersrente ab dem 01.04.2022 habe.Die Rentenauskunft vom 20.09.2017 habe die Aussage enthalten, dass mit 54 Monaten die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten noch nicht erfüllt sei. Mit der Rentenauskunft sieben Monate später habe er die Mitteilung erhalten, dass die Wartezeit für die Regelaltersrente erfüllt sei und der Anspruch ab dem 01.04.2022 bestehe. Wurde gegenüber einem Berechtigten eine Hinweispflicht nach § 115 Abs. 6 SGB VI nicht erfüllt, stehe damit jedoch nicht zwangsläufig fest, dass dieser im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen sei, als habe er die Leistung rechtzeitig beantragt. Über die Rentenantragstellung sei der Versicherte regelmäßig ausreichend informiert, wenn Rentenauskünfte im Sinne des § 109 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) übersandt worden seien. Mit der Rentenauskunft erhalten die Versicherten einen Versicherungsverlauf, ein Anschreiben zu den einzelnen Rentenansprüchen und ihren Voraussetzungen und zusätzlich die Mitteilung über die Höhe der Regelaltersrente. Anhand der Rentenauskünfte seien die Versicherten über mögliche Rentenansprüche einer Altersrente hinreichend informiert. Auf das Erfordernis eines Rentenantrages werde in den Rentenauskünften ausdrücklich hingewiesen. Die Regelaltersrente könne somit nicht bereits ab 01.04.2022 gewährt werden, weil eine Verletzung der Hinweispflicht nicht vorliege. Mit Bescheid vom 06.03.2023 berechnete die Beklagte die Regelaltersrente ab dem 01.12.2022 neu und gewährte dem Kläger eine monatliche höhere Regelaltersrente. Mit Schreiben vom 17.04.2023 teilte der Kläger mit, dass er sich an die damaligen Rentenauskünfte nach den vielen Jahren nicht mehr habe erinnern können, vor allem nicht an Inhalte, da er in Amtsdingen nicht bewandert sei. Hätte er die Sachlage verstanden, hätte er die Rente rechtzeitig beantragt. Das Schreiben vom 15.02.2022 habe er noch immer nicht erhalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2023 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Eine Prüfung des Anspruchs auf Regelaltersrente habe ergeben, dass Hinweispflichten nach § 115 Abs. 6 SGB VI nicht verletzt worden seien. Es verbleibe bei dem sich aus der tatsächlichen Antragstellung ergebenden Rentenbeginn zum 01.12.2022. Aus der Kontoübersicht gehe hervor, dass am 15.02.2022 ein Hinweisschreiben nach § 115 Abs. 6 SGB VI an die im maschinellen Konto gespeicherte Anschrift gesandt worden sei. Mit diesem Schreiben werden die Berechtigten darauf hingewiesen, dass sie einen Anspruch auf die Regelaltersrente haben. Ein Rücklauf dieses Hinweisschreibens sei im Konto nicht verzeichnet worden. Es sei deshalb grundsätzlich davon auszugehen, dass das Schreiben auch zugegangen sei. Sinn und Zweck der Regelung des § 115 Abs. 6 SGB VI sei es, die nicht ausreichend informierten Versicherten vor den Verspätungsfolgen einer nicht rechtzeitigen Antragstellung zu bewahren. Dabei sollte insbesondere in den Fällen ein Hinweis gegeben werden, in denen die Anspruchsvoraussetzungen aus dem maschinellen Konto erkennbar seien. Das sei regelmäßig bei der Regelaltersrente der Fall, wenn ohne Rückfrage bei den Berechtigten der Anspruch festgestellt werden könne. Die Versicherten sollten davor bewahrt werden, dass sie offensichtlich aus Unkenntnis über ihren Rentenanspruch den erforderlichen Rentenantrag nicht stellen. Mit der Rentenauskunft vom 25.04.2018 habe der Kläger bereits die Information erhalten, dass er die Wartezeit für eine Regelaltersrente mit einem Rentenbeginn zum 01.04.2022 erfülle. Mit Blick auf die erteilte Rentenauskunft könne letztlich dahingestellt bleiben, ob er das Hinweisschreiben nach § 115 Abs. 6 SGB VI vom 15.02.2022 auch tatsächlich erhalten habe. Am 10.07.2023 hat der Kläger Klage zu dem Sozialgericht Ulm erhoben.Den schriftlichen Hinweis vom 15.02.2022 habe er nicht erhalten. Dadurch sei es ihm auch nicht möglich gewesen die Rente so zu beantragen, dass er sie ab 01.04.2022 bekommen habe können. Im Dezember 2022 sei ihm telefonisch mitgeteilt worden, dass er bereits ab dem 01.04.2022 die Rente hätte bekommen können.In der Verwaltungsakte der Beklagten sei das besagte Schreiben vom 15.02.2022 nicht enthalten. In diesem Zusammenhang dürfe auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26.07.2007 (B 13 R 4/06 R), hingewiesen werden.Die Rechtsprechung sei eindeutig. Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Ein entsprechendes Hinweisschreiben abzuschicken genüge jedoch nicht allein der Hinweispflicht. Denn ein derartiges Hinweisschreiben erfülle seinen Zweck nicht, wenn es den Berichtigten nicht erreiche. Die Rechtsprechung habe bereits geklärt, dass ohne eine nähere Regelung weder eine Vermutung für den Zugang eines mit einfachem Brief übersandtem Schreiben bestehe noch insoweit die Grundsätze des Anscheinsbeweises gelten. Eine Nichtaufklärbarkeit des Zugangs gehe insoweit zu Lasten der Beklagten. Verlange man vom Adressaten eines angeblich nicht eingetroffenen einfachen Briefes mehr als ein schlichtes Bestreiten, das Schreiben erhalten zu haben, bedeute dies eine Überspannung der an den Adressaten zu stellenden Anforderungen. Aus diesem Grund habe die Beklagte unter keinen Umständen ihre Hinweispflicht erfüllt. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, dass in der Rentenauskunft vom 25.04.2018 die Information erhalten gewesen sei, dass ab dem 01.04.2022 ein Rentenbeginn bestehe, so sei hierzu zu sagen, dass auch diese Rentenauskunft in der Verwaltungsakte nicht enthalten sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 14.02.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2023 zu verurteilen, ihm eine Regelaltersrente ab dem 01.04.2022 zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die begehrte Vorverlegung des verspätet gestellten Rentenantrages auf den 01.04.2022 komme im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht in Betracht. Es verbleibe bei dem sich aus der tatsächlichen Antragstellung ergebenden Rentenbeginn zum 01.12.2022. Im Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze sei im maschinellen Konto eine Beitragszeit von über 60 Monaten gespeichert. Werde in derartigen Fällen ein Rentenantrag bis zum Monat vor Erreichen der Regelaltersgrenze von den Berechtigten nicht gestellt, werde regelmäßig ein maschineller Hinweis nach § 115 Abs. 6 SGB VI versandt.Aus dem maschinellen Konto gehe hervor, dass dem Kläger in den letzten Jahren vor der Vollendung der Regelaltersgrenze am 05.03.2018 und am 22.11.2019 Renteninformation, am 25.04.2018 eine Rentenauskunft und am 15.02.2022 ein Anschreiben nach § 115 Abs. 6 SGB VI übersandt worden sei.Mit der Rentenauskunft erhalten die Versicherten einen Versicherungsverlauf, ein Anschreiben zu den einzelnen Rentenansprüchen und ihren Voraussetzungen und zusätzlich die Mitteilung über die Höhe der Regelaltersrente. Unter der Überschrift „Rentenantragstellung und Rentenbeginn“ gehe das Erfordernis einer rechtzeitigen Antragstellung sowie die Folgen bei Fristversäumnis eindeutig hervor. Mit Blick auf die vorstehend aufgezählten Informationsschreiben könne letztlich dahingestellt bleiben, ob der Kläger das Hinweisschreiben nach § 115 Abs. 6 SGB VI vom 15.02.2022 auch tatsächlich erhalten habe. Insoweit greife das angesprochene Urteil des BSG vom 26.07.2007 hier nicht. Die verspätete Inanspruchnahme der Altersrente sei nicht nachteilig. Werde die Regelaltersgrenze erreicht, aber trotz erfüllter Wartezeit noch keine Rente beantragt, erhöhe sich der Rentenanspruch ohne weitere Beitragszahlung. Quasi als Ausgleich für die spätere Inanspruchnahme gebe es zur Altersrente einen „Zuschlag“ von 0,5 Prozent zur Monatsrente für jeden Kalendermonat der verspäteten Inanspruchnahme. Damit werde der kürzere Rentenbezug durch einen entsprechenden Zuschlag ausgeglichen. Vorliegend ergebe sich ein erhöhter Zugangsfaktor von 4 Prozent. Am 12.09.2023 hat die Beklagte die Rentenauskunft vom 25.04.2018 vorgelegt. Am 02.05.2024 hat der Vorsitzende einen Erörterungstermin durchgeführt. Hierbei haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und dem übrigen Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.