Beschluss
S 13 R 2509/22
SG Ulm 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGULM:2025:0924.S13R2509.22.00
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Leitsätze
1. Der Gegenstandswert nach § 33 Abs 1 RVG ist bei der Androhung von Zwangsgeld nach § 201 SGG nicht nach der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes (oder eines Bruchteils) zu bestimmen (aA Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, 6. Aufl, bezüglich des Streitwerts in Vollstreckungsverfahren nach § 201 SGG). (Rn.36)
2. Nach sämtlichen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen (§§ 25 Abs 1 Nr 3 RVG, 52 Abs 2 GKG (juris: GKG 2004), 23 Abs 3 S 2 RVG) richtet sich der Gegenstandswert nach dem Wert des Hauptsacheverfahrens. (Rn.38)
3. Bei Untätigkeitsklagen kann dieser Wert ein Anteil des konkret begehrten Verwaltungsakts oder - wie vorliegend, wenn kein finanzielles Interesse der Klägerin mehr ersichtlich ist - der Auffangwert von 5.000 Euro sein (so auch Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, 6. Aufl). (Rn.40)
Tenor
Der Gegenstandswert des Vollstreckungsverfahrens, das dem Beschluss vom 08.07.2024 zugrunde liegt, wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gegenstandswert nach § 33 Abs 1 RVG ist bei der Androhung von Zwangsgeld nach § 201 SGG nicht nach der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes (oder eines Bruchteils) zu bestimmen (aA Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, 6. Aufl, bezüglich des Streitwerts in Vollstreckungsverfahren nach § 201 SGG). (Rn.36) 2. Nach sämtlichen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen (§§ 25 Abs 1 Nr 3 RVG, 52 Abs 2 GKG (juris: GKG 2004), 23 Abs 3 S 2 RVG) richtet sich der Gegenstandswert nach dem Wert des Hauptsacheverfahrens. (Rn.38) 3. Bei Untätigkeitsklagen kann dieser Wert ein Anteil des konkret begehrten Verwaltungsakts oder - wie vorliegend, wenn kein finanzielles Interesse der Klägerin mehr ersichtlich ist - der Auffangwert von 5.000 Euro sein (so auch Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, 6. Aufl). (Rn.40) Der Gegenstandswert des Vollstreckungsverfahrens, das dem Beschluss vom 08.07.2024 zugrunde liegt, wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde wird zugelassen. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. I. Streitig ist der Gegenstandswert eines Zwangsvollstreckungsverfahrens nach § 201 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Mit Untätigkeitsklage vom 15.11.2022 verfolgte die Klägerin die Entscheidung über ihren Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 21.10.2021, mit dem die Beklagte der Klägerin Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01.04.2020 in Höhe von 544,63 Euro monatlich brutto bewilligt und die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung abgelehnt hatte. Im Klageverfahren hatte sich die Beklagte weder geäußert noch die Akten vorgelegt und wurde mit Gerichtsbescheid vom 03.05.2023 verpflichtet, über den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 21.10.2021 zu entscheiden und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten. Auf Antrag der Klägerin wurde der Beklagten, nachdem diese der Verpflichtung aus dem Gerichtsbescheid nicht nachkam, mit Beschluss vom 04.08.2023 ein Zwangsgeld in Höhe von 800 Euro angedroht für den Fall, dass sie ihrer Verpflichtung aus dem Gerichtsbescheid vom 03.05.2023 nicht bis 10.10.2023 nachkomme. Zugleich wurde die Beklagte verpflichtet, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Vollstreckungsverfahren zu erstatten. Auf den Kostenfestsetzungsantrag bezüglich der Hauptsache wurden die von der Beklagten nach dem Gerichtsbescheid an die Klägerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten ohne das Vollstreckungsverfahren auf 166,60 Euro festgesetzt (Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.08.2023; Verfahrensgebühr in Höhe von 120 Euro). Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 04.09.2023 beantragte die Klägerin, die Kosten für das Vollstreckungsverfahren gegen die Beklagte auf 143,04 Euro festzusetzen (0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Höhe von 100,20 Euro aus einem Gegenstandswert von 5.000 Euro zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer). Da sich die Beklagte weiterhin weder äußerte noch ihrer Verpflichtung aus dem Gerichtsbescheid nachkam, wurde mit Beschluss vom 18.10.2023 gegenüber der Beklagten ein Zwangsgeld in Höhe von 800 Euro festgesetzt unter erneuter Verpflichtung der Beklagten, die außergerichtlichen Kosten des Vollstreckungsverfahrens zu erstatten. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.11.2023 wurden die von der Beklagten nach dem Beschluss vom 18.10.2023 an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 143,04 Euro festgesetzt, nachdem eine Äußerung der Beklagten nicht eingegangen war. Auf den neuerlichen Antrag vom 12.06.2024, ein weiteres Zwangsgeld in angemessener Höhe anzudrohen und festzusetzen verbunden mit der Bitte (nach Anfrage des Gerichts), einen Erörterungstermin durchzuführen, wurde am 08.07.2024 ein Erörterungstermin durchgeführt, der 40 Minuten dauerte und in dem die Beklagte mitteilte, dass die Klägerin seit 01.05.2023 eine Altersrente beziehe und sie wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld im streitigen Zeitraum wirtschaftlich durch die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum Beginn der Altersrente nicht besser stünde. Nicht nachvollziehbar sei, warum nach Einholung zweier Gutachten, die im März 2022 der Beklagten vorgelegen hätten, weder eine Vorlage an den sozialmedizinischen Dienst noch eine Entscheidung über den Widerspruch ergangen sei. Im Erörterungstermin wurde sodann mit Beschluss vom 08.07.2024 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro angedroht, falls die Beklagte ihrer Verpflichtung aus dem Gerichtsbescheid vom 03.05.2023 nicht bis zum 15.08.2024 nachkomme. Die Beklagte wurde im Übrigen zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Vollstreckungsverfahrens verpflichtet. Mit neuerlichem Kostenfestsetzungsantrag vom 16.07.2024 beantragte die Klägerin, die Kosten des weiteren Vollstreckungsverfahrens nunmehr in Höhe von 262,28 Euro (0,3 Verfahrensgebühr in Höhe von 100,20 Euro, 0,3 Terminsgebühr in Höhe von 100,20 Euro zuzüglich Pauschale für Post und Telekommunikation und Umsatzsteuer) festzusetzen und zu verzinsen. Da die Beklagte weiterhin der Verpflichtung aus dem Gerichtsbescheid nicht nachkam, setzte das Gericht mit Beschluss vom 20.08.2024 ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro fest und verpflichtete die Beklagte erneut zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten (der Klägerin) für das Vollstreckungsverfahren. Nach Hinweis des Gerichts vom 12.07.2024 an die Klägerin und die Beklagte, dass im Fall eines erneuten Antrags auf Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld ein Beweisaufnahmetermin mit der Präsidentin der Beklagten beabsichtigt wäre, beantragte die Klägerin am 26.08.2024 erneut, ein Zwangsgeld in angemessener Höhe anzudrohen und nach vergeblichem Fristablauf festzusetzen. Daraufhin übersandte die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 29.08.2024, woraufhin die Klägerin das Zwangsvollstreckungsverfahren für erledigt erklärte. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30.09.2024 wurden die von der Beklagten nach dem Beschluss vom 08.07.2024 an die Klägerin zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 262,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.07.2024 festgesetzt, nachdem eine Äußerung der Beklagten nicht eingegangen war. Hiergegen legte die Beklagte Erinnerung ein, die unter dem Aktenzeichen S 2 SF 2426/24 E geführt wird, mit der Begründung, der Gegenstandswert sei auf die Hälfte des in Aussicht gestellten Zwangsgeldes festzusetzen, hier somit auf 500 Euro. Nicht maßgeblich sei der Wert der Leistung aus dem Hauptsacheverfahren, um deren Durchsetzung es gehe. Die Terminsgebühr sei nicht angefallen. Die Beklagte beantragt sinngemäß, den Gegenstandswert des Vollstreckungsverfahrens, das dem Beschluss vom 08.07.2024 zugrunde liegt, auf 500 Euro festzusetzen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gegenstandswert des Vollstreckungsverfahrens, das dem Beschluss vom 08.07.2024 zugrunde liegt, auf 5.000 Euro festzusetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten verwiesen. II. Der Gegenstandswert für das Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 201 SGG ist gemäß § 33 Abs. 1 RVG vorliegend auf 5.000 Euro festzusetzen. Gemäß § 201 Satz 1 SGG kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu tausend Euro durch Beschluss androhen und nach vergeblichem Fristablauf festsetzen, wenn die Behörde in den Fällen des § 131 der im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. Diese Vorschrift findet nicht nur bei Urteilen, sondern gemäß § 105 Abs. 3 SGG auch bei Gerichtsbescheiden Anwendung, ebenso wie auch bei Beschlüssen im Rahmen einer einstweiligen Anordnung, Vergleichen und Anerkenntnissen mit einem nicht nach §§ 198 Abs. 1 SGG i.V.m. dem Achten Buch der Zivilprozessordnung (ZPO) vollstreckungsfähigen Inhalt (Tammo Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 201 SGG (Stand: 15.06.2022), Rn. 8 ff.; Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/B. Schmidt, 14. Aufl. 2023, SGG § 201 Rn. 2, beck-online). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 08.07.2024 ist der Beklagten ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro angedroht worden, falls die Beklagte ihrer Verpflichtung aus dem Gerichtsbescheid vom 03.05.2023 nicht bis zum 15.08.2024 nachkomme. Die Beklagte wurde im Übrigen zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Vollstreckungsverfahrens verpflichtet, da eine Kostenentscheidung wie im Erkenntnisverfahren zu treffen ist (Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/B. Schmidt, 14. Aufl. 2023, SGG § 201 Rn. 4, beck-online). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist das Gerichtskostengesetz (GKG) nur anwendbar, wenn es sich um ein Verfahren nach § 197a SGG handelt (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 3 GKG). Denn nur für diese Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit wird die Anwendbarkeit des GKG gesetzlich geregelt. Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen, werden gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben. Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist gemäß § 183 Satz 1 SGG für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Menschen mit Behinderungen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Da die Klägerin Versicherte im Sinne des § 183 Satz 1 SGG ist, ist das GKG nicht anwendbar, es entstehen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG grundsätzlich Betragsrahmengebühren. Die Höhe der Vergütung und auch der Betragsrahmen bestimmen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG nach dem VV der Anlage 1 zum RVG (VV RVG). Allerdings werden gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 RVG die Gebühren in sonstigen Verfahren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 SGG werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet (Einfügung des letzten Halbsatzes mit Wirkung zum 01.08.2013 durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG; BGBl I 2013, 2586 ff.; BT-Drs. 517/12 S. 412: Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass in Verfahren nach § 201 Abs. 1 SGG auch dann Wertgebühren zu ergeben sind, wenn in dem zugrundeliegenden Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen)). Die Kosten für das Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 201 SGG sind folglich nicht mit Betragsrahmengebühren zu vergüten, vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz RVG. Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs gemäß § 33 Abs. 1 RVG den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest. Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist, § 33 Abs. 2 Satz 1 RVG. Antragsberechtigt sind § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse. Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 11 Abs. 4 RVG auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat. Vorliegend hat der Bevollmächtigte der Klägerin seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 16.07.2024 den Gegenstandswert von 5.000 Euro für die fällige Vergütung aus dem Zwangsvollstreckungsverfahren hinsichtlich der Androhung von Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro durch Beschluss vom 08.07.2024 zugrunde gelegt. Da sich die Beklagte (wie im gesamten Erkenntnisverfahren schon) nicht geäußert hatte, hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30.09.2024 ebenfalls den Gegenstandswert von 5.000 Euro der Berechnung der Kosten zugrunde gelegt. Erst mit der Erinnerung gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Beklagte den Gegenstandswert bestritten, weshalb das Gericht (der Hauptsache) nach §§ 11 Abs. 4, 33 Abs. 1 RVG nunmehr hierüber zu entscheiden hat. Während in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei der Durchführung des gerichtlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens gemäß § 172 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), der § 201 SGG entspricht, die Empfehlung aus Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht (entsprechend) herangezogen wird, da sich diese Empfehlung allein auf die Abwehr von Zwangsmitteln in der behördlichen Verwaltungsvollstreckung, nicht aber auf die Urteilsvollstreckung nach den §§ 167 ff. VwGO bezieht (vgl. Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 24.11.2023 – 2 S 62/23 –, Rn. 12, juris m.w.N.), enthält der Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit eine konkrete Regelung im Hinblick auf den Streitwert in Vollstreckungsverfahren nach § 201 SGG (Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, 6. Auflage 2023, A VI. Einzelfälle Nr. 12 Gerichtliches Vollstreckungsverfahren nach § 201 SGG) und führt hierzu aus, dass der Streitwert in Verfahren nach § 197a SGG in Höhe des zur Festsetzung beantragten Zwangsgeldes, bei Androhung in Höhe der Hälfte des beantragten Zwangsgeldes festzusetzen und der Wert des Verfahrensgegenstandes im vorausgegangenen Gerichtsverfahren (unter Bezugnahme auf Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.12.2006 – L 7 B 124/03 KA –, juris) nicht maßgeblich sei. Diesen Ausführungen zum Streitwert bei Verfahren nach § 197a SGG kann sich die Kammer weder für die Bestimmung des Streitwerts, der sich nach dem GKG richtet, noch – hier maßgeblich – für die Bestimmung des Gegenstandswerts anschließen. Denn nach sämtlichen in Betracht zu ziehenden Rechtsgrundlagen ist der Wert des angedrohten Zwangsgeldes nicht maßgeblich. Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem GKG oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) erhoben werden, sind gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG in anderen Angelegenheiten (als in Abs. 1 für Kosten nach dem GKG oder dem Gesetz über die Gerichtskosten in Familiensachen sowie in Abs. 2 für Beschwerdeverfahren geregelt) für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 GNotKG entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5.000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 Euro anzunehmen. Nach diesen Grundsätzen kann zunächst eine Bestimmung nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften nicht erfolgen, da sich die Gerichtsgebühren mangels Erhebens einer Gerichtsgebühr nicht nach einem konkreten Wert richten. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG sind die Wertvorschriften des GKG grundsätzlich entsprechend anwendbar, in denen Kosten nach dem GKG oder dem FamGKG erhoben werden. Das gilt jedoch nur, soweit dem nicht eine speziellere Wertvorschrift der § 24 ff. RVG für die dort genannten Tätigkeitsbereiche anwaltlicher Tätigkeit vorgeht (Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 24.11.2023 – 2 S 62/23 –, Rn. 9, juris; Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, RVG § 23 Rn. 3 und 7, beck-online m.w.N.). Vorliegend werden weder für das Hauptsacheverfahren noch das Vollstreckungsverfahren Kosten nach dem GKG erhoben (siehe oben). Zwar mag der Gesetzgeber bei Änderung der Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG zum 01.09.2009 beabsichtigt haben, auch in sämtlichen gerichtsgebührenfreien Verfahren eine entsprechende Anwendung des GKG zu bestimmen, da er mit der Änderung des § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz vom 17.12.2008 BGBl I 2586) sicherstellen wollte, dass „sowohl in Verfahren mit einer wertunabhängigen Gerichtsgebühr als auch in gerichtskostenfreien Verfahren, z.B. in Verfahren nach dem FamFG …, allgemein die Wertvorschriften des GKG bzw. des FamGKG entsprechend herangezogen werden können“ (vgl. BT-Drs. 16/9733 S. 303), jedoch kommt dies im Gesetzeswortlaut nicht hinreichend zum Ausdruck. Der Gesetzeswortlaut verlangt eine grundsätzliche Anwendbarkeit des GKG, die vorliegend nicht gegeben ist (siehe oben). Würde allerdings auf das GKG entsprechend abgestellt, ergäbe sich ebenfalls kein anderes Ergebnis, da dann ebenfalls nach § 52 Abs. 2 GKG, da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Gegenstandswerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet (siehe unten), ein Gegenstandswert von 5.000 Euro anzunehmen ist. In der Zwangsvollstreckung, in der Vollstreckung, in Verfahren des Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG der Gegenstandswert nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Es kann offenbleiben, ob sich der Gegenstandswert vorliegend nach der speziellen Norm des § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG bestimmt. Denn dann würde sich vorliegend ebenfalls ein Gegenstandswert von 5.000 Euro ergeben. Die Vorschrift betrifft grundsätzlich die Fälle der Zwangsvollstreckung im Sinn der §§ 887, 888 und § 890 ZPO. Ob die Vorschrift auch Vollstreckungsanträge im Sinne des § 172 VwGO, der § 201 SGG entspricht, erfasst, ist umstritten (HK-RVG/Gierl, 9. Aufl. 2025, RVG § 25 Rn. 23, beck-online m.w.N.). Wird die Vorschrift angewendet, ist maßgebend der Wert, den die geforderte Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Der Wert ist gemäß § 3 ZPO zu schätzen. Dieser wird in der Regel dem Wert der Hauptsache, nicht aber dem Wert des Ordnungs-/Zwangsmittels entsprechen (HK-RVG/Gierl, 9. Aufl. 2025, RVG § 25 Rn. 23, beck-online m.w.N.; Toussaint, a.a.O. RVG § 25 Rn. 24). Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Der Wert, den die geforderte Handlung für den Gläubiger hat, ist bei der Androhung von Zwangsgeld nicht in der Höhe (oder einem Anteil) des angedrohten Zwangsgeldes zu sehen. Denn diesen Wert hat die geforderte Handlung für den Gläubiger, hier die Klägerin, nicht. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Zwangsgeld nicht ihr zusteht, sondern zugunsten des Landes Baden-Württemberg vollstreckt wird. Denn für die Vollstreckung nach § 201 SGG gilt gemäß § 200 Abs. 2 SGG die Vorschrift des § 200 SGG (Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand); Gläubiger des Zwangsgeldes ist damit nicht mehr die Klägerin, sondern der jeweilige Rechtsträger des Gerichts, was sogar dazu führen kann, dass die Vollstreckungsbehörde ein Zwangsgeld gegen ihren eigenen Rechtsträger vollstrecken muss, was die Reformbedürftigkeit der Regelung aufzeigt (Tammo Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 201 SGG (Stand: 15.06.2022), Rn. 26). Die Höhe des beantragten Zwangsgelds spiegelt somit nicht das wirtschaftliche Interesse der Klägerin, um deren Kosten es vorliegend geht, wider (vgl. auch, ebenfalls differenzierend bezüglich Einwirkung auf den Vollstreckungsschuldner und wirtschaftlichem Interesse des Vollstreckungstitelinhabers: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17.09.2021 – 15 C 21.1901 –, Rn. 20, juris). Da im vorliegenden Fall die Klägerin nicht die Vollstreckungsgläubigerin des (angedrohten) Zwangsgeldes ist, kann ihr Erzwingungsinteresse nicht mit der Höhe des Zwangsgeldes gleichgesetzt werden. Es besteht vielmehr nach wie vor darin, den Vollstreckungstitel, hier die Verpflichtung der Beklagten, eine Entscheidung über den Widerspruch wegen Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung zu erlassen, durchzusetzen. Diesem Interesse kann (siehe unten) kein konkreter Wert zugeordnet werden. Bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Werts, den die zu erwirkende Handlung für die Vollstreckungsgläubigerin hat, kann auch im Anwendungsbereich des § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG auf eine entsprechende Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG, was ebenfalls einen Auffangwert von 5.000 Euro bedeuten würde (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17.09.2021 – 15 C 21.1901 –, Rn. 20, juris), bzw. vorliegend nach oben aufgezeigtem Regelungskonstrukt auf die Auffangnorm des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zurückgegriffen werden. Denn die Bestimmungen des GNotKG enthalten zur Zwangsvollstreckung wie hier keine besonderen Vorschriften, sondern in § 36 Abs. 1 GNotKG ebenfalls nur den Hinweis, dass der Geschäftswert nach billigem Ermessen zu bestimmen ist, wenn er sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und bei ungenügenden Anhaltspunkten nach § 36 Abs. 3 GNotKG von 5.000 Euro auszugehen ist. Letztlich ist damit auf die Auffangnorm des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG (ggf. auch des § 52 GKG) abzustellen und damit nach billigem Ermessen wiederum auf das wirtschaftliche Interesse im vorangegangenen Hauptsacheverfahren. Die Hauptsache war vorliegend eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG. Bei Untätigkeitsklagen ist nach der Empfehlung aus dem Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit (6. Auflage 2023, A II. 5.) der Wert unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der Verzögerung auf 10 bis 25 v.H. des Streitwerts der Hauptsache (hierzu aktuell z.B. für eine Untätigkeitsklage in Betriebsprüfungsverfahren Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.07.2025 – L 22 BA 132/24 B –, juris), evtl. ein Drittel der Hauptsache oder auch in Höhe des Auffangstreitwerts zu bestimmen. Letztlich ist damit im konkreten Einzelfall der Wert zu bestimmen. Vorliegend sollte durch die Androhung des Zwangsgeldes von 1.000 Euro die Vollstreckung des Gerichtsbescheides vom 03.05.2023 betrieben werden, mit dem die Beklagte verpflichtet worden ist, über den Widerspruch der Klägerin hinsichtlich des Antrags auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung zu entscheiden. Der Titel hat, das ist der Vollstreckung nach § 201 SGG immanent, keine zugunsten der Klägerin zu vollstreckende Geldleistung betroffen. Im vorliegenden Fall ist auch kein konkreter wirtschaftlicher Wert für die Klägerin für diese Verbescheidung bekannt. Bei allein auf Bescheidung gerichteten Untätigkeitsklagen sind zunächst wirtschaftliche oder tatsächliche Vorteile durch die letztendlich angestrebte Entscheidung maßgeblich (vgl. u.a. BSG, Beschluss vom 17.03.2022 – B 9 SB 64/21 B –, Rn. 5, juris zur Untätigkeitsklage bezüglich eines Antrags auf Neufeststellung des Grades der Behinderung). Zwar könnte in solchen Fällen grundsätzlich das materielle Ziel des konkret begehrten Bescheids (vorliegend der Gewährung von Rente wegen voller statt teilweiser Erwerbsminderung ab 01.04.2020), zugrunde gelegt werden (hier ggf. entsprechend § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG, da das GNotKG keine entsprechende Regelung enthält, der dreifache Jahresbetrag des Unterschiedsbetrags – somit 19.606,68 Euro) und davon für die Untätigkeitsklage ein Abschlag gemacht werden. Im vorliegenden Einzelfall hat die Beklagte jedoch im Erörterungstermin am 08.07.2024 unwidersprochen darauf hingewiesen, dass ein finanzielles Ziel der Klägerin nicht (mehr) erkennbar ist, da der Zeitraum, für den die Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung noch in Betracht kommt, wegen des Altersrentenbezugs (aufgrund von § 34 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch) auf die Zeit bis 30.04.2023 begrenzt ist und die Klägerin in diesem Zeitraum Arbeitslosengeld bezogen hat, so dass (wegen der Erfüllungswirkung des § 107 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) tatsächlich kein wirtschaftliches bzw. finanzielles Interesse der Klägerin mehr ersichtlich ist. Deshalb ist vorliegend kein Wert der hinter der Untätigkeitsklage stehenden Hauptsache und damit kein prozentualer Wert bestimmbar. Es fehlen somit genügende Anhaltspunkte für eine Schätzung, weshalb der Wert nach sämtlichen zur Bewertung zur Verfügung stehenden Vorschriften (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 RVG oder § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG sowie auch ergänzend § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG i.V.m. § 52 GKG) vorliegend mit 5.000 Euro anzunehmen ist. Die Beschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zuzulassen; dabei berechnet sich der Beschwerdegegenstand nach dem Unterschied der zu zahlenden Gebühren aus dem festgesetzten und dem erstrebten Wert (Gerold/Schmidt/Mayer, 26. Aufl. 2023, RVG § 33 Rn. 14, beck-online). Das Verfahren ist gemäß § 33 Abs. 9 Satz 1 RVG gebührenfrei; Kosten werden gemäß § 33 Abs. 9 Satz 2 RVG nicht erstattet.