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Beschluss

S 13 KR 2923/24

SG Ulm 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGULM:2025:1020.S13KR2923.24.00
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Leitsätze
1. Ein (echter oder unechter) Hilfsantrag erhöht den Streitwert nur, wenn eine Entscheidung über ihn ergangen ist (§ 45 Abs 1 S 2 GKG (juris: GKG 2004)) oder der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt worden ist (§ 45 Abs 4 GKG). (Rn.12) 2. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 45 GKG erhöht der Wert des Hilfsantrags den Streitwert des Verfahrens bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch angenommenes Anerkenntnis nach § 101 Abs 2 SGG nicht. (Rn.13) 3. In diesem Fall ist auch kein abweichender Gegenstandswert nach § 33 Abs 1 RVG festzusetzen (str). (Rn.14)
Tenor
1. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert des Verfahrens wird endgültig auf 4.014,66 Euro festgesetzt. 3. Der Antrag auf Festsetzung eines Gegenstandswerts nach § 33 RVG wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein (echter oder unechter) Hilfsantrag erhöht den Streitwert nur, wenn eine Entscheidung über ihn ergangen ist (§ 45 Abs 1 S 2 GKG (juris: GKG 2004)) oder der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt worden ist (§ 45 Abs 4 GKG). (Rn.12) 2. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 45 GKG erhöht der Wert des Hilfsantrags den Streitwert des Verfahrens bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch angenommenes Anerkenntnis nach § 101 Abs 2 SGG nicht. (Rn.13) 3. In diesem Fall ist auch kein abweichender Gegenstandswert nach § 33 Abs 1 RVG festzusetzen (str). (Rn.14) 1. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert des Verfahrens wird endgültig auf 4.014,66 Euro festgesetzt. 3. Der Antrag auf Festsetzung eines Gegenstandswerts nach § 33 RVG wird abgelehnt. I. Streitig ist noch der Streitwert eines Verfahrens, hilfsweise der Gegenstandswert. Im Klageverfahren war die Rückzahlung von Vergütung für stationäre Krankenhausbehandlung in Höhe von 4.014,66 Euro nebst Zinsen streitig (Klage vom 03.12.2024). Am 18.12.2024 beantragte die Klägerin zudem, (ausdrücklich nur) hilfsweise für den Fall der vollständigen oder teilweisen Begründetheit des Hauptantrags, die Zahlung einer Aufschlagszahlung (nämlich weiterer 1.021,73 Euro nebst Zinsen). Die Beklagte gab sowohl hinsichtlich der Hauptsache (Schriftsatz vom 03.07.2025, eingegangen am 07.07.2025, mit Kostenanerkenntnis) als auch der Aufschlagszahlung (Schriftsatz vom 04.08.2025, eingegangen am 06.08.2025) ein Anerkenntnis ab. Die Klägerin nahm "das umfassende Anerkenntnis der Beklagten mit Blick auf alle Klageforderungen zur Erledigung des Rechtsstreits" an (Schriftsatz vom 02.09.2025) und bat um Streitwertfestsetzung in Höhe von 5.036,39 Euro, hilfsweise, sollte das Gericht den Streitwert ohne Berücksichtigung des Hilfsantrags festsetzen wollen, den anwaltlichen Gegenstandswert auf 5.036,39 Euro festzusetzen. Die Klägerin gehe davon aus, dass Haupt- und Hilfsantrag auch für den gerichtlichen Streitwert zu addieren seien, da das angenommene Anerkenntnis einem Urteil gleichstehe und daher die Erledigung des Rechtsstreits auch in wirtschaftlicher Hinsicht über beide Anträge erfolgt sei. Sofern man dem nicht folge, würden jedoch der anwaltliche und gerichtliche Streitwert auseinanderfallen. Denn aus anwaltlicher Sicht sei durch die Erklärung und die Annahme des Anerkenntnisses auch der Hilfsantrag gebührenrelevanter Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit geworden, wie dies beispielsweise bei einem Vergleich, der Forderungen einbeziehe, die nicht rechtshängig seien, ebenfalls der Fall sei. Für diese Situation sehe das Gesetz die gesonderte Festsetzung des anwaltlichen Gebührenstreitwertes nach § 33 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vor. Die Beklagte hat sich nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte verwiesen. II. Die Kosten des Verfahrens sind der Beklagten aufzuerlegen; der Streitwert ist auf 4.014,66 Euro festzusetzen. Der Antrag auf gesonderte Festsetzung eines Gegenstandswerts ist abzulehnen. Gehört wie vorliegend u.a. in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) genannten Personen, werden gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind entsprechend anzuwenden. Endet ein Verfahren in anderer Weise als durch Urteil, hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 1 VwGO durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden. Zudem setzt das Gericht gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest. 1. Nach billigem Ermessen trägt die Beklagte aufgrund ihres Kostenanerkenntnisses gemäß §§ 161 Abs. 2 Satz 1, 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. 2. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG deren Höhe maßgebend. Im vorliegenden Verfahren hat der Hauptantrag der Klägerin eine bezifferte Geldleistung betroffen, weswegen der Wert dieser Klageforderung in Höhe von 4.014,66 Euro maßgeblich für die Streitwertfestsetzung war. Der Wert der hilfsweise geltend gemachten Aufschlagszahlung nach § 275c Abs. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) erhöht den Streitwert nicht. Zwar sind gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG einzelne Forderungen zusammenzurechnen. Allerdings ist vorliegend die Erweiterung der Klage ausdrücklich nur hilfsweise geltend gemacht worden, weshalb zusätzlich § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zu beachten ist. Ein Hilfsantrag ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG bei der Berechnung des Streitwerts nur zu berücksichtigen, wenn eine Entscheidung über ihn ergangen ist. Dies gilt nicht nur dann, wenn ein Hilfsantrag für den Fall gestellt wird, dass der Kläger mit seinem Hauptantrag keinen Erfolg hat (echter Hilfsantrag), sondern auch für sogenannte unechte Hilfsanträge, die unter der Bedingung gestellt werden, dass dem Hauptantrag stattgegeben wird (Bundesgerichtshof , Beschluss vom 20.02.2025 – I ZR 119/24 –, juris m.w.N.: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.08.2014 – 2 AZR 871/12 –, Rn. 3, juris m.w.N.). Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand - wie hier nicht, da der Hauptantrag bezüglich Rückzahlung von Krankenhausvergütung nach § 109 Abs. 5 SGB V mit der Aufschlagszahlung nach § 275c SGB V wirtschaftlich nicht identisch ist -, ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend. Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind gemäß § 45 Abs. 4 GKG die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Vorliegend ist über den Hilfsantrag weder eine Entscheidung ergangen noch der Rechtsstreit durch (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Vergleich erledigt worden, so dass hier dahinstehen kann, ob beide Formen des Vergleichs von § 45 Abs. 4 GKG erfasst werden. Denn die Erledigung ist im vorliegenden Fall gemäß § 101 Abs. 2 SGG durch die Annahme der Anerkenntnisse in Bezug auf Haupt- und Hilfsantrag am 02.09.2025 eingetreten. Da der eindeutige Wortlaut einer Norm, hier § 45 GKG, der andere Erledigungsarten als die Entscheidung oder den Vergleich nicht mit einbezieht, eine Auslegungsgrenze bildet (Bundessozialgericht, Urteil vom 03.11.2021 – B 11 AL 2/21 R – juris Rn. 18 m.w.N.), steht dies einer ergänzenden Auslegung mit Einbeziehung weiterer Erledigungstatbestände zur Erhöhung des Streitwerts entgegen. 3. Ein abweichender Gegenstandswert nach § 33 RVG ist schließlich nicht festzusetzen, weshalb der diesbezügliche Hilfsantrag abzulehnen ist. Der Grundsatz des § 32 RVG, wonach die gerichtliche Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts auch für die Gebühren des Rechtsanwalts bestimmend ist, gilt zwar nur insoweit, als sich der Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit mit derjenigen des Rechtsanwalts deckt. Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs gemäß § 33 Abs. 1 RVG den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest. Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist, § 33 Abs. 2 Satz 1 RVG. Antragsberechtigt sind § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse. Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 11 Abs. 4 RVG auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat. Vorliegend deckt sich der Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit mit derjenigen des Rechtsanwalts. Anwaltliche Tätigkeiten in erstinstanzlichen sozialgerichtlichen kostenpflichtigen Verfahren wie dem vorliegenden werden regelmäßig durch die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum RVG), die Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) und ggf. die Einigungs- oder Erledigungsgebühr (Nr. 1000 ff. VV RVG) abgegolten. Gesonderte Gebühren für einen unechten Hilfsantrag sehen diese Gebührenziffern nicht vor, sondern sie bestimmen z.B. für den hier vorliegenden Fall eines Anerkenntnisses, dass die Einigungsgebühr nicht entsteht (vgl. Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG). Umfasst der dem Anwalt erteilte Auftrag die Durchsetzung eines Haupt- und eines Hilfsanspruchs oder die Verteidigung gegen eine solche Anspruchskonstellation, richten sich die Gerichtsgebühren nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG nur nach der Höhe des Hauptanspruchs, soweit der Hilfsantrag unbeschieden bleibt. Nach § 32 Abs. 1 ist dieser Wert auch für die Anwaltsgebühren maßgebend, so dass eine Wertfestsetzung nach § 33 ausscheidet. Der Wert des unbeschiedenen Hilfsantrags hat nach der gesetzlichen Regelung auch für die Berechnung der Anwaltsgebühren außer Betracht zu bleiben. Dabei spielt es keine Rolle, ob der – nicht beschiedene – Hilfsantrag einen höheren Wert besitzt als der Hauptantrag (Rech in Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz/Rech, 11. Aufl. 2024, RVG § 33 Rn. 6 f., beck-online; Hartmann in: Hartmann, Kostengesetze online, 4. Lieferung, 11/2022, § 33 RVG, Rn. 5). Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass das anwaltliche Mandat auch die Prüfung des Hilfsanspruchs umfasse, dies zusätzlichen Arbeitsaufwand des Anwalts erfordert habe und auch eine weitergehende Haftung des Anwalts begründe (zu dieser Auffassung z.B. für den Fall eines höherwertigen Hilfsantrags HK-RVG/Kroiß, 9. Aufl. 2025, RVG § 33 Rn. 6, beck-online unter Bezugnahme auf Landgericht Hamburg, Beschluss vom 20.05.1966 – 16 S 155/65 −, Leitsatz in juris und beck-online). Eine solche Auffassung übersieht, dass die Vergütungspflicht nicht losgelöst von der gesetzlichen Vergütungsregelung besteht und der Wert der Gerichtsgebühren nach § 32 Abs. 1 RVG für den Wert der Anwaltsgebühren ausnahmslos für anwendbar erklärt wird. Daraus folgt aber, dass nicht jeder anwaltliche Arbeitsaufwand schlechthin zu vergüten ist, sondern eine Vergütungspflicht für hilfsweise gerichtlich verfolgte Ansprüche in Fällen einer notwendigen Berechnung der Anwaltsgebühren nach dem Wert der Gerichtsgebühren überhaupt nur unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG besteht (Rech a.a.O.). Deshalb hat der BGH diesen Streit schon unter Anwendung der gleichlautenden Vorgängervorschriften der §§ 7 ff., insbesondere §§ 7 und 10 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) dahingehend entschieden, dass nach Wortlaut des Gesetzes und Entstehungsgeschichte die Festsetzung des Gegenstandswerts nur für andere Fälle vorgesehen ist, etwa in denen ein Gerichtsbeschluss nach dem GKG nicht ergehen kann, weil sich die Gerichtsgebühren nicht nach einem Streitwert, Geschäftswert und dergleichen, sondern beispielsweise nach einem Gebührenrahmen bestimmen oder weil das Verfahren gerichtsgebührenfrei ist. Zum anderen sollten die Fälle erfasst werden, in denen der nach dem GKG ergehende Beschluss für die Berechnung der Gebühren des Rechtsanwalts nicht maßgebend ist, weil beispielsweise für seine Gebühren besondere Wertvorschriften bestehen (Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26.07.1957, BT-Drucksache 2/2545, S. 231 f.; BGH, Beschluss vom 25.09.2008 – VII ZB 99/07 –, Rn. 18, juris). Da all diese Fallgestaltungen hier nicht vorliegen, ist kein vom Streitwert abweichender Gegenstandswert festzusetzen.