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Urteil

S 2 RJ 104/03

Sozialgericht Ulm, Entscheidung vom

Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. 2 Die am 15. September 1948 geborene, aus der Türkei stammende Klägerin beantragte am 22. Februar 2002 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Zu ihrem beruflichen Werdegang gab sie an, dass sie keine Berufsausbildung absolviert habe, vom 9. Oktober 2000 bis zum 6. Dezember 2000 sei sie Baumschularbeiterin gewesen. Ihren Rentenantrag begründete sie mit chronischen Depressionen, rezidivierenden Magenulcera, einer chronischen Refluxösophagitis, einer Polyarthrose sowie mit einem degenerativem Wirbelsäulensyndrom. 3 Nachdem noch die Gemeinschaftspraxis Dres. B in ihrer ärztlichen Bescheinigung vom 10. März 2002 von einem deutlich reduzierten Allgemeinzustand, einer deutlichen Voralterung und chronischen Depressionen gesprochen hatte, erstattete Dr. L das auf ambulanter Untersuchung beruhende Gutachten vom 15. Mai 2002. Gegenüber dem Sachverständigen gab die Klägerin an, dass sie in der Türkei keine Schule besucht habe, sie sei Analphabetin. Als sie 27 Jahre alt gewesen sei, sei sie mit ihrer Familie nach Deutschland gezogen. Hier habe sie als ungelernte Arbeiterin gearbeitet, auch sei sie in einer Baumschule beschäftigt gewesen. Sie habe acht Kinder. Ärztliche Befunde konnte die Klägerin nicht beibringen. Nach den deshalb nur dürftigen Befunden ging Dr. L davon aus, dass bei der Klägerin von einer ausgeprägten somatoformen autonomen Funktionsstörung mit erheblichen Störungen der Nahrungsaufnahme in Konfliktsituationen auszugehen sei. Kriterien einer depressiven Erkrankung lägen in keiner Weise vor. Die Klägerin sei affektiv ausgeglichen und durchaus schwingungsfähig. Unter kritischer Gesamtwürdigung, auch der leichten Fehlstatik der Wirbelsäule, sei sie als vollschichtig leistungsfähig für leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu beurteilen. Einschränkungen bestünden hinsichtlich dem Arbeitstempo, Zwangshaltungen, häufigem Bücken und dem regelmäßigen Heben schwerer Lasten. 4 Mit Bescheid vom 22. Mai 2002 lehnte die Beklagte daraufhin das Rentenbegehren ab. 5 Dagegen reichte die Klägerin am 7. Juni 2002 Widerspruch ein, den sie damit begründete, aufgrund ihres allgemein schlechten Gesundheitszustandes sei sie auf absehbare Zeit nicht in der Lage, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zwischenzeitlich seien weitere Beschwerden, z.B. starke Schmerzen in beiden Händen hinzugekommen. 6 Nachdem die Dres. B den weiteren Befundbericht vom 26. Juni 2002 vorgelegt hatten, erstattete Dr. S auf Anraten des Dr. L das ebenfalls auf ambulanter Untersuchung beruhende Gutachten vom 30. September 2002. Als Leiden mit wesentlicher Bedeutung für das Leistungsvermögen nannte er auf seinem Fachgebiet eine grenzwertige Hohlkreuzfehlstellung, leichte Verschleißzeichen der unteren Lendenwirbelsäule, einen aktivierten Tennisellenbogen links sowie eine initiale Hüftgelenksarthrose beidseits. Aus chirurgisch/orthopädischer Sicht sei die Klägerin aber in der Lage, leichte Arbeiten im Wechsel vollschichtig auszuführen. Für mittelschwere Arbeiten sei sie nicht mehr einsetzbar. Hierbei sollten überwiegend einseitige Körperhaltungen, häufiges Bücken und häufiges Klettern oder Steigen sowie eine manuelle Dauerbelastung links vermieden werden. Die Klägerin sei Analphabetin und habe kaum Deutschkenntnisse. 7 Gegen den ihren Widerspruch deshalb zurückweisenden (Widerspruchs-) Bescheid vom 18. Dezember 2002 hat die Klägerin am 15. Januar 2003 Klage zum Sozialgericht Ulm erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie sei nervlich angeschlagen und habe Schmerzbeschwerden in den Armen, im Rücken und im sonstigen Knochengerüst. Auch leide sie an Herz- und Kreislaufproblemen. 8 Sie beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2002 zur Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ab 1. März 2002 zu verurteilen. 9 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 10 Die Kammer hat zunächst bei den Dres. B die sachverständige Zeugenauskunft vom 21. Mai 2003 eingeholt. Diese haben eine berufliche Tätigkeit der Klägerin wegen des schlechten Allgemeinzustandes mit körperlicher Auszehrung bei deutlich biologischer Voralterung, wegen der polyarthritischen Veränderungen der Finger und Hände sowie insbesondere der chronisch depressiven Symptomatik für nicht möglich gehalten. 11 Die Kammer hat deshalb bei Dr. N das nervenärztliche Gutachten vom 2. September 2003 eingeholt. Zur Exploration war die Tochter der Klägerin mit erschienen, die übersetzen half. Teilweise griff die Klägerin aber selbst in die Diskussion ein. Aggravations- oder Simulationstendenzen hat Dr. N nicht gefunden. Depressive Episoden im engeren Sinne habe die Klägerin nie gehabt. Zusammenfassend hat Dr. N ausgeführt, dass den Vorgutachten aus nervenärztlicher Sicht nichts hinzuzufügen sei. Insbesondere lasse sich keine depressive Störung im Längsschnitt oder im Querschnitt erkennen. Die Klägerin sei in der Lage, ihre bisherige Tätigkeit als Baumschularbeiterin weiterhin auszuüben, aus nervenärztlicher Sicht seien keine besonderen Tätigkeiten oder Belastungen zu vermeiden. 12 Nachdem die Klägerin dann noch weitere ärztliche Unterlagen vorgelegt hatte, insbesondere die Dres. B daran festgehalten hatten, dass die Klägerin nicht mehr erwerbsfähig sei, und auch das Gutachten des MDK von einem leichten depressiven Syndrom mit vorwiegend somatischer Ausgestaltung ausgegangen war, in dem weiteren sozialmedizinischen Gutachten vom 27. Oktober 2003 dann neben einer mittelgradigen depressiven Episode von unklaren abdominellen Beschwerden die Rede war, hat die Kammer bei Dr. H das fachinternistische Gutachten vom 8. Januar 2004 eingeholt. Auch er hat Kriterien einer depressiven Erkrankung in keiner Weise feststellen können. Trotz vielerlei Beschwerden der Klägerin hat Dr. H aktuell von internistischer Seite nur wenige, das Leistungsbild beeinträchtigende Gesundheitsstörungen feststellen können. Die Klägerin sei als mittel- bis vollschichtig leistungsfähig zu beurteilen für leichte körperliche Tätigkeiten soweit ständige und einseitige Körperhaltungen, schnelles Arbeitstempo, häufiges Bücken, Klettern oder Steigen, regelmäßiges Heben schwerer Lasten, Nachtschicht, Wechselschicht, Arbeiten an laufenden Maschinen sowie auch weitere Gefährdungen wie Kälte, starke Temperaturschwankungen, Nässe, Lärm, besonderes Konzentrations- und Reaktionsvermögen zu vermeiden seien. 13 Die Beklagte hat dazu die ärztliche Stellungnahme des Dr. B. vom 11. Februar 2004 vorgelegt. Er hat sich der Einschätzung der Vorgutachter, wonach für leichte körperliche Tätigkeiten ein mittel- bis vollschichtiges Leistungsvermögen bestehe, angeschlossen. Er hat darauf hingewiesen, dass das fachinternistische Gutachten insoweit widersprüchlich sei, als Dr. H von einem nur drei- bis unter sechsstündigen Leistungsvermögen ausgegangen sei 14 Ergänzend dazu hat Dr. H am 1. September 2004 das Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten auf mindestens sechs Stunden täglich eingeschätzt. Der Sachverständige für Berufskunde M hat am 24. Mai 2004 keine der Klägerin zumutbaren Verweisungstätigkeiten benennen können. 15 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 Die beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Ulm form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Die Klage ist aber nicht begründet, die Klägerin hat keinen Rentenanspruch gegen die Beklagte. 17 Gemäß § 43 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) haben Versicherte unter weiteren Voraussetzungen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Ist der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, so ist er voll erwerbsgemindert (§ 43 Abs. 2 SGB VI). 18 Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht, sie ist nach den eingeholten Gutachten für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden erwerbsfähig. Diese Einschätzung traf bereits Dr. L in seinem auf ambulanter Untersuchung beruhenden Gutachten vom 15. Mai 2002, welches die Kammer im Wege des Urkundenbeweises verwertet. In qualitativer Hinsicht bestehen lediglich Einschränkungen hinsichtlich des Arbeitstempos, hinsichtlich Zwangshaltungen, häufigen Bücken und dem regelmäßigen Heben schwerer Lasten. Auch Dr. S kam in seinem ebenfalls im Wege des Urkundenbeweises verwertbaren chirurgisch/orthopädischen Gutachten vom 30. September 2002 zu einer ähnlichen Leistungsbeurteilung. Auch er hielt die Klägerin für fähig, mindestens sechs Stunden leichte Arbeiten im Wechsel zu verrichten. 19 Die gerichtliche Beweisaufnahme hat nichts Anderes ergeben. Zwar haben die Dres. B in ihrer Auskunft vom 21. Mai 2003 eine berufliche Tätigkeit wegen des schlechten Allgemeinzustandes für nicht möglich gehalten, begründet haben sie diese Einschätzung aber nicht. Vielmehr haben die von der Kammer gehörten Sachverständigen Dr. N, (Nervenarzt) und Dr. H (Internist) die von der Beklagten vorgenommene Leistungsbeurteilung bestätigt. Dr. N hat sogar überhaupt keine Krankheiten oder Behinderungen nennen können, die sich leistungsmindernd auswirken könnten. Zur Überzeugung der Kammer kann die Klägerin deshalb auch in einer Gesamtschau der hier vorliegenden Erkrankungen und Behinderungen leichte Tätigkeiten mindestens sechsstündig verrichten, soweit ständige und einseitige Körperhaltungen, schnelles Arbeitstempo, häufiges Bücken, Klettern oder Steigen, regelmäßiges Heben schwerer Lasten, Nachtschicht, Wechselschicht, Arbeiten an laufenden Maschinen sowie auch weitere Gefährdungen wie Kälte, starke Temperaturschwankungen, Nässe, Lärm und besondere Konzentrations- und Reaktionsanforderungen vermieden werden. 20 Auch aus der zugunsten der Klägerin angenommenen Tatsache, dass diese Analphabetin ist, lässt sich kein Rentenanspruch ableiten. Zwar hat das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung (zuletzt Urteil vom 10. Dezember 2003 - Geschäftsnr. B 5 RJ 64/02 R) daran festgehalten, dass bei der Prüfung, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegt, der nicht auf einer gesundheitlichen Störung oder Minderbegabung beruhende Analphabetismus eines im Ausland aufgewachsenen Versicherten zu berücksichtigen ist, wenn der Analphabetismus sicher festgestellt ist und das weite Feld der Tätigkeiten, welche die Fähigkeit des Lesens und Schreibens nicht unbedingt erfordern, aufgrund der hinzutretenden Leistungseinschränkungen nach Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten nicht mehr offen steht. Das BSG begründet diese Rechtsauffassung damit, dass mit Blick auf die im Rahmen des § 43 Abs. 2 SGB VI alter Fassung (a.F.) vorzunehmende Verweisungsproblematik bei noch vollschichtig leistungsfähigen ungelernten Versicherten in Fällen einer sogenannten „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" die (Un)Kenntnis des Lesens und Schreibens zu berücksichtigen ist. Für diese sogenannten Summierungsfälle hat das BSG zu dem bis zum 31. Dezember 2000 anwendbaren Rentenrecht das Erfordernis einer ausnahmsweise erforderlichen Benennung einer geeigneten Verweisungstätigkeiten auch bei ansonsten, wie hier, vollschichtig leistungsfähigen Versicherten angenommen. 21 Die Kammer hält es bereits für fraglich, ob diese, zu dem bis 31. Dezember 2000 geltenden Recht ergangene Rechtsprechung auch im Hinblick auf den nunmehr geltenden § 43 SGB VI noch Anwendung finden kann. Sowohl § 43 Abs. 1 SGB VI als auch § 43 Abs. 2 SGB VI neuer Fassung (n. F.) setzen nämlich voraus, dass die Leistungsfähigkeit des Versicherten (allein) wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit quantitativ auf unter sechs bzw. unter drei Stunden abgesunken sein muss. Ein nicht auf einer gesundheitlichen Störung oder Minderbegabung beruhender Analphabetismus eines im Ausland aufgewachsenen Versicherten ist aber keine Krankheit oder Behinderung im Sinne des Gesetzes, sondern ein Bildungsdefizit. Ausgangsnorm für die vom BSG entwickelte Rechtsprechung war § 43 SGB VI a. F. nach dem Berufsunfähigkeit dann vorlag, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken war. Hier waren also krankheitsunabhängige Kenntnisse und Fähigkeiten besonders zu berücksichtigen, dieser Gesichtspunkt soll nach dem § 43 SGB VI n. F. aber unbeachtlich bleiben. Die nach § 43 SGB VI a. F. angenommene Berufsunfähigkeit sollte sich wegen der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes dann auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 44 SGB VI a. F.) durchschlagen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 43 SGB VI n.F. soll aber jetzt nur eine auf Krankheit oder Behinderung beruhende Leistungsminderung einen Anspruch nach dieser Vorschrift begründen können. Auch die nunmehr im Gesetz an anderer Stelle angesiedelte Vorschrift des § 240 SGB VI n. F. spricht dafür, dass nur hier sonstige Fähigkeiten und Kenntnisse Berücksichtigung finden können, nicht mehr hingegen bei § 43 SGB VI n.F. 22 Zur Überzeugung der Kammer kann deshalb die Rechtsprechung des BSG nur noch bei einer Prüfung des § 240 SGB VI (Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit) Anwendung finden. Diese, dem Wortlaut des § 43 SGB VI a. F. entsprechende Vorschrift gewährt Versicherten, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, unter weiteren Voraussetzungen, Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, wenn ihre Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. 23 Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der „bisherige" Beruf, den der Versicherte ausgeübt hat (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 107, 169). Kann der Versicherte diesen ohne wesentliche Einschränkung weiterhin ausüben, so schließt allein dies die Annahme von Berufsunfähigkeit aus. In der Regel ergibt sich der bisherige Beruf aus der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit, die auch dann maßgebend ist, wenn sie nur kurzfristig ausgeübt worden ist, aber zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164). 24 Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufes. Zur Erleichterung dieser Prüfung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung gebildet worden, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. z. B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 138, 140). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich, wobei entsprechend der Struktur der Anlerntätigkeiten im unteren Bereich dieser Stufe alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und im oberen Bereich die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen sind (vgl. zuletzt BSG Urteil vom 27. Februar 1997 -13 RJ 9/96-). 25 Die Einordnung eines bestimmten Berufes in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, das heißt der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufes, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. z. B. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 33). Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf nur auf die nächst niedrigere Stufe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 15). 26 Auch unter Zugrundelegung dieser Vorschrift und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat die Klägerin keinen Rentenanspruch gegen die Beklagte. Als sogenannte ungelernte Arbeiterin ist sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt breit verweisbar, hier gibt es aber noch Tätigkeiten, die sie mit dem ihr verbliebenen Restleistungsvermögen noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann, dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie Analphabetin ist. Als zumutbare Vereisungstätigkeiten benennt die Kammer die Tätigkeit einer Bügelhilfe und einer Garderobefrau. Zwar hat der Sachverständige für Berufskunde M in seiner Auskunft vom 24. Mai 2004 die Tätigkeit einer Garderobenwärterin als nicht mehr möglich angesehen, begründet hat er diese Einschätzung aber nicht. Vielmehr geht der Sachverständige offensichtlich von falschen Voraussetzungen aus, er hat nämlich eingangs seiner Stellungnahme angenommen, die Leistungsfähigkeit der Klägerin sei sowohl in persönlicher, als auch fachlicher, wie auch in gesundheitlicher Hinsicht gravierend eingeschränkt. Hier liegen aber keine gravierenden gesundheitlichen Leistungseinschränkungen vor; weshalb die Klägerin dann nicht in der Lage sein soll, Garderobenwärterin zu sein, ist nicht schlüssig dargelegt. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass es in der Tätigkeit einer Garderobenwärterin zu einem hohen Arbeitstempo kommen kann. So ist insbesondere bei einer Garderobenwärterin in einem Theater oder einem Konzerthaus unmittelbar vor und nach der Vorstellung mit einem erhöhten Publikumsverkehr zu rechnen, der ein hohes Arbeitstempo abverlangt. Dies ist aber nicht bei allen Tätigkeiten einer Garderobenwärterin der Fall. So entzerrt sich z.B. in einem Museum die Entgegennahme und Rückgabe von Kleidungsstücken der Besucher auf die gesamten Öffnungszeiten, hohes Arbeitstempo und damit verbundene Stressbelastung treten hier deshalb nicht auf. Im Übrigen ist bei der Tätigkeit einer Garderobenwärterin in einem Museum mehr die Überwachungstätigkeit gefragt und nicht die Entgegennahme und Zurückgabe von Kleidungsstücken. 27 Darüber hinaus ist die Klägerin mit dem ihr verbliebenen Restleistungsvermögen als Bügelhilfe mindestens sechs Stunden leistungsfähig. So hat die Klägerin gegenüber Dr. H angegeben, dass sie noch leichte Arbeiten im Haushalt selber versorgt, u.a. das Bügeln. Auch hat die Klägerin eingeräumt, dass sie noch das Geschirr selbst spült. Daraus ist zu schließen, dass nur dauernde Arbeiten in feuchter Umgebung ausgeschlossen sind, nicht jedoch das gelegentliche Inberührungkommen mit Feuchtigkeit. Damit steht der Klägerin das Tätigkeitsfeld einer Bügelhilfe durchaus offen. 28 Die Klägerin hat somit keinen Anspruch auf die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit 29 Dies hat dann auch zwingend zur Folge, dass die Klägerin selbst bei der Annahme, wonach bei einem im Ausland aufgewachsenen Versicherten, der Analphabet ist, beim Vorliegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen auch bei der Prüfung des § 43 SGB VI n. F. eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen ist, keinen Rentenanspruch haben kann. Die von der Kammer benannten Verweisungstätigkeiten schlagen sich nämlich auch bei der dann im Rahmen des § 43 Abs. 2 SGB VI n. F. vorzunehmenden Prüfung durch, ob der Arbeitsmarkt für die Klägerin praktisch verschlossen ist, was hier aber eindeutig verneint werden kann. 30 Die Klage konnte deshalb keinen Erfolg haben und musste folgerichtig abgewiesen werden. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe 16 Die beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Ulm form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Die Klage ist aber nicht begründet, die Klägerin hat keinen Rentenanspruch gegen die Beklagte. 17 Gemäß § 43 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) haben Versicherte unter weiteren Voraussetzungen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Ist der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, so ist er voll erwerbsgemindert (§ 43 Abs. 2 SGB VI). 18 Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht, sie ist nach den eingeholten Gutachten für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden erwerbsfähig. Diese Einschätzung traf bereits Dr. L in seinem auf ambulanter Untersuchung beruhenden Gutachten vom 15. Mai 2002, welches die Kammer im Wege des Urkundenbeweises verwertet. In qualitativer Hinsicht bestehen lediglich Einschränkungen hinsichtlich des Arbeitstempos, hinsichtlich Zwangshaltungen, häufigen Bücken und dem regelmäßigen Heben schwerer Lasten. Auch Dr. S kam in seinem ebenfalls im Wege des Urkundenbeweises verwertbaren chirurgisch/orthopädischen Gutachten vom 30. September 2002 zu einer ähnlichen Leistungsbeurteilung. Auch er hielt die Klägerin für fähig, mindestens sechs Stunden leichte Arbeiten im Wechsel zu verrichten. 19 Die gerichtliche Beweisaufnahme hat nichts Anderes ergeben. Zwar haben die Dres. B in ihrer Auskunft vom 21. Mai 2003 eine berufliche Tätigkeit wegen des schlechten Allgemeinzustandes für nicht möglich gehalten, begründet haben sie diese Einschätzung aber nicht. Vielmehr haben die von der Kammer gehörten Sachverständigen Dr. N, (Nervenarzt) und Dr. H (Internist) die von der Beklagten vorgenommene Leistungsbeurteilung bestätigt. Dr. N hat sogar überhaupt keine Krankheiten oder Behinderungen nennen können, die sich leistungsmindernd auswirken könnten. Zur Überzeugung der Kammer kann die Klägerin deshalb auch in einer Gesamtschau der hier vorliegenden Erkrankungen und Behinderungen leichte Tätigkeiten mindestens sechsstündig verrichten, soweit ständige und einseitige Körperhaltungen, schnelles Arbeitstempo, häufiges Bücken, Klettern oder Steigen, regelmäßiges Heben schwerer Lasten, Nachtschicht, Wechselschicht, Arbeiten an laufenden Maschinen sowie auch weitere Gefährdungen wie Kälte, starke Temperaturschwankungen, Nässe, Lärm und besondere Konzentrations- und Reaktionsanforderungen vermieden werden. 20 Auch aus der zugunsten der Klägerin angenommenen Tatsache, dass diese Analphabetin ist, lässt sich kein Rentenanspruch ableiten. Zwar hat das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung (zuletzt Urteil vom 10. Dezember 2003 - Geschäftsnr. B 5 RJ 64/02 R) daran festgehalten, dass bei der Prüfung, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegt, der nicht auf einer gesundheitlichen Störung oder Minderbegabung beruhende Analphabetismus eines im Ausland aufgewachsenen Versicherten zu berücksichtigen ist, wenn der Analphabetismus sicher festgestellt ist und das weite Feld der Tätigkeiten, welche die Fähigkeit des Lesens und Schreibens nicht unbedingt erfordern, aufgrund der hinzutretenden Leistungseinschränkungen nach Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten nicht mehr offen steht. Das BSG begründet diese Rechtsauffassung damit, dass mit Blick auf die im Rahmen des § 43 Abs. 2 SGB VI alter Fassung (a.F.) vorzunehmende Verweisungsproblematik bei noch vollschichtig leistungsfähigen ungelernten Versicherten in Fällen einer sogenannten „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" die (Un)Kenntnis des Lesens und Schreibens zu berücksichtigen ist. Für diese sogenannten Summierungsfälle hat das BSG zu dem bis zum 31. Dezember 2000 anwendbaren Rentenrecht das Erfordernis einer ausnahmsweise erforderlichen Benennung einer geeigneten Verweisungstätigkeiten auch bei ansonsten, wie hier, vollschichtig leistungsfähigen Versicherten angenommen. 21 Die Kammer hält es bereits für fraglich, ob diese, zu dem bis 31. Dezember 2000 geltenden Recht ergangene Rechtsprechung auch im Hinblick auf den nunmehr geltenden § 43 SGB VI noch Anwendung finden kann. Sowohl § 43 Abs. 1 SGB VI als auch § 43 Abs. 2 SGB VI neuer Fassung (n. F.) setzen nämlich voraus, dass die Leistungsfähigkeit des Versicherten (allein) wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit quantitativ auf unter sechs bzw. unter drei Stunden abgesunken sein muss. Ein nicht auf einer gesundheitlichen Störung oder Minderbegabung beruhender Analphabetismus eines im Ausland aufgewachsenen Versicherten ist aber keine Krankheit oder Behinderung im Sinne des Gesetzes, sondern ein Bildungsdefizit. Ausgangsnorm für die vom BSG entwickelte Rechtsprechung war § 43 SGB VI a. F. nach dem Berufsunfähigkeit dann vorlag, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken war. Hier waren also krankheitsunabhängige Kenntnisse und Fähigkeiten besonders zu berücksichtigen, dieser Gesichtspunkt soll nach dem § 43 SGB VI n. F. aber unbeachtlich bleiben. Die nach § 43 SGB VI a. F. angenommene Berufsunfähigkeit sollte sich wegen der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes dann auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 44 SGB VI a. F.) durchschlagen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 43 SGB VI n.F. soll aber jetzt nur eine auf Krankheit oder Behinderung beruhende Leistungsminderung einen Anspruch nach dieser Vorschrift begründen können. Auch die nunmehr im Gesetz an anderer Stelle angesiedelte Vorschrift des § 240 SGB VI n. F. spricht dafür, dass nur hier sonstige Fähigkeiten und Kenntnisse Berücksichtigung finden können, nicht mehr hingegen bei § 43 SGB VI n.F. 22 Zur Überzeugung der Kammer kann deshalb die Rechtsprechung des BSG nur noch bei einer Prüfung des § 240 SGB VI (Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit) Anwendung finden. Diese, dem Wortlaut des § 43 SGB VI a. F. entsprechende Vorschrift gewährt Versicherten, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, unter weiteren Voraussetzungen, Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, wenn ihre Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. 23 Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der „bisherige" Beruf, den der Versicherte ausgeübt hat (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 107, 169). Kann der Versicherte diesen ohne wesentliche Einschränkung weiterhin ausüben, so schließt allein dies die Annahme von Berufsunfähigkeit aus. In der Regel ergibt sich der bisherige Beruf aus der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit, die auch dann maßgebend ist, wenn sie nur kurzfristig ausgeübt worden ist, aber zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164). 24 Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufes. Zur Erleichterung dieser Prüfung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung gebildet worden, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. z. B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 138, 140). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich, wobei entsprechend der Struktur der Anlerntätigkeiten im unteren Bereich dieser Stufe alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und im oberen Bereich die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen sind (vgl. zuletzt BSG Urteil vom 27. Februar 1997 -13 RJ 9/96-). 25 Die Einordnung eines bestimmten Berufes in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, das heißt der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufes, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. z. B. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 33). Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf nur auf die nächst niedrigere Stufe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 15). 26 Auch unter Zugrundelegung dieser Vorschrift und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat die Klägerin keinen Rentenanspruch gegen die Beklagte. Als sogenannte ungelernte Arbeiterin ist sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt breit verweisbar, hier gibt es aber noch Tätigkeiten, die sie mit dem ihr verbliebenen Restleistungsvermögen noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann, dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie Analphabetin ist. Als zumutbare Vereisungstätigkeiten benennt die Kammer die Tätigkeit einer Bügelhilfe und einer Garderobefrau. Zwar hat der Sachverständige für Berufskunde M in seiner Auskunft vom 24. Mai 2004 die Tätigkeit einer Garderobenwärterin als nicht mehr möglich angesehen, begründet hat er diese Einschätzung aber nicht. Vielmehr geht der Sachverständige offensichtlich von falschen Voraussetzungen aus, er hat nämlich eingangs seiner Stellungnahme angenommen, die Leistungsfähigkeit der Klägerin sei sowohl in persönlicher, als auch fachlicher, wie auch in gesundheitlicher Hinsicht gravierend eingeschränkt. Hier liegen aber keine gravierenden gesundheitlichen Leistungseinschränkungen vor; weshalb die Klägerin dann nicht in der Lage sein soll, Garderobenwärterin zu sein, ist nicht schlüssig dargelegt. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass es in der Tätigkeit einer Garderobenwärterin zu einem hohen Arbeitstempo kommen kann. So ist insbesondere bei einer Garderobenwärterin in einem Theater oder einem Konzerthaus unmittelbar vor und nach der Vorstellung mit einem erhöhten Publikumsverkehr zu rechnen, der ein hohes Arbeitstempo abverlangt. Dies ist aber nicht bei allen Tätigkeiten einer Garderobenwärterin der Fall. So entzerrt sich z.B. in einem Museum die Entgegennahme und Rückgabe von Kleidungsstücken der Besucher auf die gesamten Öffnungszeiten, hohes Arbeitstempo und damit verbundene Stressbelastung treten hier deshalb nicht auf. Im Übrigen ist bei der Tätigkeit einer Garderobenwärterin in einem Museum mehr die Überwachungstätigkeit gefragt und nicht die Entgegennahme und Zurückgabe von Kleidungsstücken. 27 Darüber hinaus ist die Klägerin mit dem ihr verbliebenen Restleistungsvermögen als Bügelhilfe mindestens sechs Stunden leistungsfähig. So hat die Klägerin gegenüber Dr. H angegeben, dass sie noch leichte Arbeiten im Haushalt selber versorgt, u.a. das Bügeln. Auch hat die Klägerin eingeräumt, dass sie noch das Geschirr selbst spült. Daraus ist zu schließen, dass nur dauernde Arbeiten in feuchter Umgebung ausgeschlossen sind, nicht jedoch das gelegentliche Inberührungkommen mit Feuchtigkeit. Damit steht der Klägerin das Tätigkeitsfeld einer Bügelhilfe durchaus offen. 28 Die Klägerin hat somit keinen Anspruch auf die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit 29 Dies hat dann auch zwingend zur Folge, dass die Klägerin selbst bei der Annahme, wonach bei einem im Ausland aufgewachsenen Versicherten, der Analphabet ist, beim Vorliegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen auch bei der Prüfung des § 43 SGB VI n. F. eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen ist, keinen Rentenanspruch haben kann. Die von der Kammer benannten Verweisungstätigkeiten schlagen sich nämlich auch bei der dann im Rahmen des § 43 Abs. 2 SGB VI n. F. vorzunehmenden Prüfung durch, ob der Arbeitsmarkt für die Klägerin praktisch verschlossen ist, was hier aber eindeutig verneint werden kann. 30 Die Klage konnte deshalb keinen Erfolg haben und musste folgerichtig abgewiesen werden. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.