Urteil
S 2 RJ 1130/04
Sozialgericht Ulm, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Witwenrente. 2 Die 1930 geborene Klägerin war seit 1955 mit dem 1928 geborenen und 1968 verstorbenen B. verheiratet. Nach dem Ableben des B. erhielt die Klägerin von der LVA Baden-Württemberg Witwenrente (Bescheid vom 25. April 1969). Ihre 1970 mit D. geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Amtsgerichts Biberach vom 31. März 1982 (rechtskräftig seit 20. Mai 1982) geschieden. D. verstarb 1982. Mit Bescheid vom 30. September 1982 teilte die LVA Baden-Württemberg der Klägerin daraufhin mit, dass ihrem Antrag auf Wiederaufleben der Witwenrente entsprochen werde. 3 2003 heiratete die Klägerin dann den 1930 geborenen H. Deshalb beantragte sie am 14. April 2003 Rentenabfindung bei der LVA Baden-Württemberg, was diese mit Bescheid vom 07.05.2003 ablehnte. 2003 verstarb H., weshalb die Klägerin am 14. Juli 2003 bei der Beklagten, der LVA Oberbayern, Antrag auf Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des H. stellte. Mit Bescheid vom 10. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2004 lehnte die Beklagte die Gewährung der begehrten Witwenrente ab, da die Ehedauer hier weniger als ein Jahr betragen habe, die gesetzliche Vermutung, es habe sich hier um eine „Versorgungsehe" gehandelt, habe nicht widerlegt werden können. 4 Dagegen hat die Klägerin am 20. April 2004 Klage zum Sozialgericht Ulm erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, mit H. habe sie bereits 15 Jahre in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt. Sie habe eigentlich kein drittes Mal heiraten wollen, H. habe sie allerdings dazu gedrängt. Vor der Eheschließung habe sie sich bei der LVA Baden-Württemberg informiert, wiederholt sei ihr versichert worden, dass die Rente aus der Ehe mit B. wieder auflebe. Nachdem sie nunmehr weder aus der dritten Ehe noch aus der ersten Ehe eine Rente erhalte, sei sie gezwungen, gegen beide LVAs Klage zu erheben. 5 Mit Bescheid vom 8. Oktober 2003 lehnte die LVA Baden-Württemberg die Gewährung von Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des B. ebenfalls ab und führte dazu aus, die Rente nach dem vorletzten Ehegatten werde nur nach einer weiteren Ehe gewährt, nicht jedoch nach zwei oder mehr Wiederverheiratungen. Dagegen reichte die Klägerin ebenfalls Widerspruch ein und machte dazu geltend, vor ihrer Eheschließung mit H. habe sie sich mehrmals bei der LVA Baden-Württemberg telefonisch danach erkundigt, ob ihr nach dem Tode des H. wieder die Hinterbliebenenrente aus der ersten Ehe zustehe. Dies sei ausdrücklich bejaht worden. Auch ihr jetzt verstorbener Ehemann H. habe sich diesbezüglich bei der Ortsbehörde erkundigt, von dort sei er an die LVA Baden-Württemberg weiterverwiesen worden, auch dort habe er dieselbe Auskunft bekommen. Auch ihr Sohn habe diese Auskunft erhalten. Gerade weil sie gewusst habe, dass sie aus der Versicherung des H. keine Rente bekommen würde, sofern sie nicht länger als ein Jahr verheiratet sei, habe sie sich vor der Eheschließung mit H. eingehendst informiert. Erst nachdem ihr ausdrücklich versichert worden sei, dass die Rente nach B. wieder aufleben würde, habe sie die Ehe mit H. geschlossen. Sie sei niemals darauf hingewiesen worden, dass die Rente nur nach der zweiten Eheschließung wieder aufleben könne. Sie sei falsch beraten worden. Am 2. August 2004 hat sie dann unter der Geschäftsnummer S 2 RJ 2222/04 Klage gegen die LVA Baden-Württemberg (Rente nach B.) erhoben. 6 Die Klägerin beantragt, 7 unter Aufhebung des Bescheides vom 10. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2004 die Beklagte zur Gewährung von Witwenrente aus der Versicherung des H. zu verurteilen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Nachdem für das Vorliegen eines plötzlichen, unvorhersehbaren Todes des H. keine Anhaltspunkte vorlägen und die Ehe kein Jahr gedauert habe, sei von der gesetzlichen Vermutung, dass es sich um eine Versorgungsehe gehandelt habe, auszugehen. Auch habe die Klägerin in ihrer Widerspruchsbegründung als Grund der Heirat umfassende Rechte einer Ehefrau im Vergleich zu einer Lebensgefährtin angegeben. Gerade dies deute u.a. auch auf das Streben zum Erreichen einer Versorgungsehe hin. Die Tatsache, dass H. und die Klägerin bereits seit 1988 in einer Wohnung zusammengelebt hätten, spreche in diesem Fall bei Heirat drei Monate vor dem Tod ebenfalls für das Vorliegen einer Versorgungsehe. 11 Auf Anfrage der Kammer hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 21. Juni 2004 mitgeteilt, dass die Witwenrente aus der Versicherung des H. monatlich 596,16 EUR betragen würde. Laut der Mitteilung zur Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung betrug die Witwenrente aus der Versicherung des B. ab dem 1. Juli 2002 501,36 EUR monatlich. Dazu bezieht die Klägerin von der Pensionsversicherungsanstalt Wien aus der Versicherung des H. eine Rente in Höhe von 42,11 EUR monatlich ab 1. August 2003. 12 Die Kammer hat bei Dr. S. die sachverständige Zeugenauskunft vom 5. Februar 2005 eingeholt. Danach wurde bei H. am 12. November 2002 anlässlich einer Gallenblasenoperation die Diagnose eines Pankreaskopfkrebses gestellt, nach den Dr. S. vorliegenden Unterlagen wurde H. diese Diagnose im Rahmen des vom 10. bis zum 21. November 2002 stattgefundenen stationären Aufenthalts eröffnet. Mit der Klägerin selbst habe er, Dr. S., nicht gesprochen. Hinsichtlich der noch zu erwartenden Lebenszeit des H. hat Dr. S. weiter ausgeführt, dass es nicht sicher sei, den Verlauf einer Krebserkrankung bei der Erstdiagnose verlässlich abzuschätzen. Da zum Zeitpunkt der Erstdiagnose aber schon Lebermetastasen vorhanden gewesen seien, habe dies die Prognose ungünstig erscheinen lassen. Erfahrungsgemäß sei dabei von einer Lebenserwartung von einem bis eineinhalb Jahren auszugehen. Vom 8. bis zum 11. April 2003 habe sich H. erneut bei ihm wegen zunehmender Gelbfärbung infolge einer Abflussbehinderung der Galle in stationärer Behandlung befunden. 13 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 Die beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Ulm form- und fristgerecht erhobene Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist zulässig. Die Klage ist auch begründet, die Klägerin hat Anspruch auf die Gewährung von Witwenrente aus der Rentenversicherung des H. 15 Gemäß § 46 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tode des versicherten Ehegatten unter weiteren Voraussetzungen Anspruch auf Gewährung von Witwenrente. § 46 Abs. 2a SGB VI bestimmt aber weiter, dass die Witwe dann keinen Anspruch auf Witwenrente hat, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Diese Vorschrift ist zum 1. Januar 2002 in Kraft getreten und gilt für alle Ehen, die nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurden (§ 242a Abs. 3 SGB VI). Diese Regelung entspricht den Regelungen im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 65 Abs. 6 SGB VII) und des Bundesversorgungsgesetzes (§ 38 Abs. 2 BVG). Bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr enthält das Gesetz eine Vermutung dahingehend, dass beim Tod des Versicherten innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung Ziel der Eheschließung war. 16 Hier verstarb H. rund drei Monate nach der Eheschließung mit der Klägerin. Damit greift zunächst die gesetzliche Vermutung, wonach es sich bei der Ehe der Klägerin mit H. um eine Versorgungsehe gehandelt hatte, welche grundsätzlich nicht zur Erlangung von Witwenrente führen soll. Allerdings kann diese gesetzliche Vermutung widerlegt werden. Dies dann mit Erfolg, wenn besondere Umstände des Falles nahelegen, dass der Versorgungsgedanke nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen war. Es müssen also Umstände vorliegen, die trotz der kurzen Ehedauer nicht auf eine Versorgungsehe schließen lassen. Die Widerlegung der Rechtsvermutung erfordert gemäß § 202 SGG i.V.m. § 292 ZPO den vollen Beweis des Gegenteils. Wenn sich dann anhand des konkreten Einzelfalles nicht genügend beweiskräftige Anhaltspunkte gegen die Annahme, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung zu begründen, ergeben, ist von einer Versorgungsehe auszugehen (Kass.Komm., § 46 Rdnr. 46b SGB VI). Diese besonderen Umstände, die gegen die Annahme einer Versorgungsehe sprechen könnten, sind hier nicht ersichtlich. Die Klägerin kann nicht mit dem Argument gehört werden, durch die Eheschließung mit H. habe sie die Witwenversorgung aus der Ehe mit B. verloren, weshalb es sich hier nicht um eine Versorgungsehe gehandelt habe. Nach den aktenmäßigen Unterlagen stellt sich die Klägerin nämlich mit einem Anspruch auf Witwenrente aus der Ehe mit H. gegenüber der bis dahin gewährten Versorgung aus der mit B. geschlossenen Ehe besser. Die aus der Ehe mit H. resultierende Witwenrente liegt nämlich rund 95,- EUR über der aus der Ehe mit B. erlangten Witwenrente, zusätzlich hat die Klägerin durch die Eheschließung mit H. gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt Wien einen Rentenanspruch in Höhe von 42,11 EUR erlangt, so dass sie sich bei einer aus der Ehe mit H. stammenden Versorgung um rund 137,- EUR monatlich besser stellt. 17 Die Angaben der Klägerin, sie habe zum Zeitpunkt der Eheschließung nichts von der schweren Erkrankung des H. gewusst, sind schlichtweg nicht glaubhaft. Nach der Auskunft des Dr. S. wurde H. im November 2002 die schwere Pankreaskopfkrebsdiagnose eröffnet. Dr. S. selbst spricht von einer Lebenserwartung von noch einem bis eineinhalb Jahren. Dass H. der Klägerin diese schwere und tödlich verlaufende Erkrankung nicht vor der Eheschließung mitgeteilt haben soll, widerspricht der Lebenserfahrung. Hinzu kommt, dass H. nur wenige Tage nach der erfolgten Eheschließung erneut in stationäre Behandlung aufgenommen werden musste, da er wegen der Abflussbehinderung der Galle durch den Pankreaskrebs an zunehmender Gelbfärbung litt. Dass dies der Klägerin nicht aufgefallen sein soll überzeugt nicht, zumal die Klägerin im pflegenden Bereich tätig war, sie zumindest über medizinische Grundkenntnisse verfügt. Dass sie mit dem alsbaldigen Ableben des H. gerechnet hatte, wird weiter dadurch hinreichend belegt, dass sich die Klägerin, ihr Sohn und H. vor der Eheschließung mehrmals bei der LVA Baden-Württemberg nach einem Wiederaufleben der Rente aus der Versicherung des B. erkundigt hatten. Falls die Klägerin mit einer längeren Lebenszeit des H. gerechnet hätte, weil ihr die schwere Erkrankung des H. vor der Eheschließung nicht bekannt war, wären Erkundigungen bei der LVA Baden-Württemberg ohne Sinn gewesen. Auch die Tatsache, dass die Klägerin mit H. 15 Jahre in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verbunden war, spricht dafür, dass H. die Klägerin durch die Heirat versorgt wissen wollte. 18 Damit spricht zur Überzeugung der Kammer alles dafür, dass es zumindest vorrangiger Zweck der Eheschließung mit H. war, die Klägerin nach dem Ableben des H. durch die Gewährung einer höheren Witwenrente zu versorgen. 19 Dennoch besteht der Anspruch. § 46 Abs. 2a SGB VI ist nämlich verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Versagung der Witwenrente dann nicht in Betracht kommt, wenn die Ehefrau - wie hier - durch die Eheschließung bereits erworbene Rentenansprüche verliert, die nicht mehr aufleben (§ 46 Abs. 3 SGB VI). Sinn und Zweck des § 46 Abs. 2a SGB VI ist es, eine finanzielle Besserstellung der Witwe zu verhindern, wenn sie ausschließlich oder überwiegend aus Versorgungsgesichtspunkten heiratet. Insoweit ist § 46 Abs. 2a SGB VI unzweifelhaft verfassungsgemäß (Beschluss des BSG vom 23. September 1997 - 2 BU 176/97 m.w.N.). Im hier zu entscheidenden Fall hat die Klägerin aber ihren Anspruch auf Versorgung aus der Ehe mit B. durch die Heirat mit H. endgültig verloren. Ihr jetzt unter Hinweis auf § 46 Abs. 2a SGB VI die Witwenrente aus der Ehe mit H. zu versagen würde bedeuten, dass sie sich durch die Eheschließung mit H. eindeutig schlechter gestellt hätte (endgültiger Verlust der Witwenrente aus der ersten Ehe und Versagung der Witwenrente aus der dritten Ehe), als wenn sie nicht wieder geheiratet hätte. Dieses Ergebnis wäre im Hinblick auf Art. 6 GG nicht hinnehmbar. Nach der Gesetzesintention ist hier ein Anspruch zu bejahen. 20 Die Beklagte war deshalb antragsgemäß zu verurteilen. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe 14 Die beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Ulm form- und fristgerecht erhobene Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist zulässig. Die Klage ist auch begründet, die Klägerin hat Anspruch auf die Gewährung von Witwenrente aus der Rentenversicherung des H. 15 Gemäß § 46 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tode des versicherten Ehegatten unter weiteren Voraussetzungen Anspruch auf Gewährung von Witwenrente. § 46 Abs. 2a SGB VI bestimmt aber weiter, dass die Witwe dann keinen Anspruch auf Witwenrente hat, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Diese Vorschrift ist zum 1. Januar 2002 in Kraft getreten und gilt für alle Ehen, die nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurden (§ 242a Abs. 3 SGB VI). Diese Regelung entspricht den Regelungen im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 65 Abs. 6 SGB VII) und des Bundesversorgungsgesetzes (§ 38 Abs. 2 BVG). Bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr enthält das Gesetz eine Vermutung dahingehend, dass beim Tod des Versicherten innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung Ziel der Eheschließung war. 16 Hier verstarb H. rund drei Monate nach der Eheschließung mit der Klägerin. Damit greift zunächst die gesetzliche Vermutung, wonach es sich bei der Ehe der Klägerin mit H. um eine Versorgungsehe gehandelt hatte, welche grundsätzlich nicht zur Erlangung von Witwenrente führen soll. Allerdings kann diese gesetzliche Vermutung widerlegt werden. Dies dann mit Erfolg, wenn besondere Umstände des Falles nahelegen, dass der Versorgungsgedanke nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen war. Es müssen also Umstände vorliegen, die trotz der kurzen Ehedauer nicht auf eine Versorgungsehe schließen lassen. Die Widerlegung der Rechtsvermutung erfordert gemäß § 202 SGG i.V.m. § 292 ZPO den vollen Beweis des Gegenteils. Wenn sich dann anhand des konkreten Einzelfalles nicht genügend beweiskräftige Anhaltspunkte gegen die Annahme, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung zu begründen, ergeben, ist von einer Versorgungsehe auszugehen (Kass.Komm., § 46 Rdnr. 46b SGB VI). Diese besonderen Umstände, die gegen die Annahme einer Versorgungsehe sprechen könnten, sind hier nicht ersichtlich. Die Klägerin kann nicht mit dem Argument gehört werden, durch die Eheschließung mit H. habe sie die Witwenversorgung aus der Ehe mit B. verloren, weshalb es sich hier nicht um eine Versorgungsehe gehandelt habe. Nach den aktenmäßigen Unterlagen stellt sich die Klägerin nämlich mit einem Anspruch auf Witwenrente aus der Ehe mit H. gegenüber der bis dahin gewährten Versorgung aus der mit B. geschlossenen Ehe besser. Die aus der Ehe mit H. resultierende Witwenrente liegt nämlich rund 95,- EUR über der aus der Ehe mit B. erlangten Witwenrente, zusätzlich hat die Klägerin durch die Eheschließung mit H. gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt Wien einen Rentenanspruch in Höhe von 42,11 EUR erlangt, so dass sie sich bei einer aus der Ehe mit H. stammenden Versorgung um rund 137,- EUR monatlich besser stellt. 17 Die Angaben der Klägerin, sie habe zum Zeitpunkt der Eheschließung nichts von der schweren Erkrankung des H. gewusst, sind schlichtweg nicht glaubhaft. Nach der Auskunft des Dr. S. wurde H. im November 2002 die schwere Pankreaskopfkrebsdiagnose eröffnet. Dr. S. selbst spricht von einer Lebenserwartung von noch einem bis eineinhalb Jahren. Dass H. der Klägerin diese schwere und tödlich verlaufende Erkrankung nicht vor der Eheschließung mitgeteilt haben soll, widerspricht der Lebenserfahrung. Hinzu kommt, dass H. nur wenige Tage nach der erfolgten Eheschließung erneut in stationäre Behandlung aufgenommen werden musste, da er wegen der Abflussbehinderung der Galle durch den Pankreaskrebs an zunehmender Gelbfärbung litt. Dass dies der Klägerin nicht aufgefallen sein soll überzeugt nicht, zumal die Klägerin im pflegenden Bereich tätig war, sie zumindest über medizinische Grundkenntnisse verfügt. Dass sie mit dem alsbaldigen Ableben des H. gerechnet hatte, wird weiter dadurch hinreichend belegt, dass sich die Klägerin, ihr Sohn und H. vor der Eheschließung mehrmals bei der LVA Baden-Württemberg nach einem Wiederaufleben der Rente aus der Versicherung des B. erkundigt hatten. Falls die Klägerin mit einer längeren Lebenszeit des H. gerechnet hätte, weil ihr die schwere Erkrankung des H. vor der Eheschließung nicht bekannt war, wären Erkundigungen bei der LVA Baden-Württemberg ohne Sinn gewesen. Auch die Tatsache, dass die Klägerin mit H. 15 Jahre in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verbunden war, spricht dafür, dass H. die Klägerin durch die Heirat versorgt wissen wollte. 18 Damit spricht zur Überzeugung der Kammer alles dafür, dass es zumindest vorrangiger Zweck der Eheschließung mit H. war, die Klägerin nach dem Ableben des H. durch die Gewährung einer höheren Witwenrente zu versorgen. 19 Dennoch besteht der Anspruch. § 46 Abs. 2a SGB VI ist nämlich verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Versagung der Witwenrente dann nicht in Betracht kommt, wenn die Ehefrau - wie hier - durch die Eheschließung bereits erworbene Rentenansprüche verliert, die nicht mehr aufleben (§ 46 Abs. 3 SGB VI). Sinn und Zweck des § 46 Abs. 2a SGB VI ist es, eine finanzielle Besserstellung der Witwe zu verhindern, wenn sie ausschließlich oder überwiegend aus Versorgungsgesichtspunkten heiratet. Insoweit ist § 46 Abs. 2a SGB VI unzweifelhaft verfassungsgemäß (Beschluss des BSG vom 23. September 1997 - 2 BU 176/97 m.w.N.). Im hier zu entscheidenden Fall hat die Klägerin aber ihren Anspruch auf Versorgung aus der Ehe mit B. durch die Heirat mit H. endgültig verloren. Ihr jetzt unter Hinweis auf § 46 Abs. 2a SGB VI die Witwenrente aus der Ehe mit H. zu versagen würde bedeuten, dass sie sich durch die Eheschließung mit H. eindeutig schlechter gestellt hätte (endgültiger Verlust der Witwenrente aus der ersten Ehe und Versagung der Witwenrente aus der dritten Ehe), als wenn sie nicht wieder geheiratet hätte. Dieses Ergebnis wäre im Hinblick auf Art. 6 GG nicht hinnehmbar. Nach der Gesetzesintention ist hier ein Anspruch zu bejahen. 20 Die Beklagte war deshalb antragsgemäß zu verurteilen. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.