Beschluss
S 3 AY 158/06 ER
Sozialgericht Ulm, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der 1977 geborene Antragsteller erhält vom Antragsgegner Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Er begehrt höhere Leistungen. 2 Er reiste im Jahre 2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und gab seinerzeit an, er sei sierra-leonischer Staatsangehöriger. Seit Oktober 2000 erhält er durchgehend Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Er lebt in eheähnlicher Gemeinschaft mit Frau X. in X.. Mit seiner Lebenspartnerin hat er das gemeinsame Kind X. (geboren 2003). Seine Lebenspartnerin und die Tochter erhalten Leistungen nach dem SGB II. Der Antragsteller besitzt eine Duldung nach den ausländerrechtlichen Vorschriften. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart (Az. 6 K 3294/04) hat das Regierungspräsidium Stuttgart, Bezirksstelle für Asyl, verbindlich erklärt, bis auf weiteres von Abschiebungsmaßnahmen abzusehen. Aufgrund von Artikel 6 Grundgesetz könne eine Abschiebung bis auf weiteres nicht durchgeführt werden. Hierauf hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 27.09.2005 erklärt, die auflösende Bedingung in der Duldung des Klägers am 29.08.2005 gestrichen zu haben. 3 Zuletzt wurde dem Antragsteller mit Bescheid vom 21.12.2005 vom Antragsgegner für den Monat Januar 2006 ein Geldbetrag gemäß § 3 Abs. 1 AsylbLG in Höhe von monatlich EUR 40,90 nebst Zusatzleistungen gemäß § 3 Abs. 2 AsylbLG in Höhe von EUR 150,58 nebst Kosten der Unterkunft in Höhe von EUR 133,33, insgesamt EUR 324,81 bewilligt. 4 Mit Schriftsatz vom 12.01.2006, beim Sozialgericht am 13.01.2006 eingegangen, beantragte der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz. Ihm würden Leistungen nach dem SGB II oder jedenfalls nach dem SGB XII zustehen. Es widerspreche Artikel 6 Grundgesetz , den Familienangehörigen eines Deutschen auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu verweisen, wenn beide zusammenleben, wie es hier bei dem Antragsteller mit seinem deutschen Kind der Fall sei. Der Aufenthalt des Antragstellers in der Bundesrepublik beruhe jedenfalls heute auf dem Zusammenleben mit seinem deutschen Kind. Es handele sich um ein Ausreise- und Abschiebungshindernis, welches das Regierungspräsidium Stuttgart verbindlich anerkannt habe. Entsprechend habe die Ausländerbehörde die auflösende Bedingung zur Duldung gestrichen. Die früheren Angaben im Rahmen der Einreise würden keine Rolle mehr spielen. Der Anordnungsgrund ergebe sich schon daraus, dass hier Leistungen im Streit seien, die unter dem ansonsten als notwendig angesehen Existenzminimum des SGB XII liegen würden. Der Gesetzgeber habe es außerdem seit 1993 unterlassen, die gemäß § 3 Abs. 3 AsylbLG jährlich zu prüfende Anpassung der Leistungen an die Lebenshaltungskosten vorzunehmen. 5 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 6 den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verurteilen, ihm vorläufig, für die Dauer von wenigstens sechs Monaten, höhere Leistungen als bisher, nach dem SGB II oder nach dem SGB XII zu gewähren. 7 Der Antragsgegner beantragt, 8 den Antrag abzuweisen. 9 § 2 AsylbLG finde keine Anwendung. Der Antragsteller habe die Dauer des Aufenthaltes in der Bundesrepublik rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst, da er im Jahr 2000 bei der Einreise in die Bundesrepublik angegeben habe, sierra-leonischer Staatsangehöriger zu sein. Seit Ende 2004/Anfang 2005 sei geklärt, dass er nigerianischer Staatsangehöriger sei. Es genüge, dass irgendwann in der Vergangenheit seit der Einreise eine rechtsmissbräuchliche Handlung vorlag, die die Aufenthaltsdauer beeinflusst habe. Auf Artikel 6 des Grundgesetz könne sich der Antragsteller nicht berufen, da die eheähnliche Gemeinschaft nicht geschützt werde. Es liege auch kein Anordnungsgrund vor, da die gewährten Leistungen nach §§ 3 ff. AsylbLG ausreichend seien, um ein menschenwürdiges Leben zu führen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringen der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 11 Der Antrag ist zulässig und begründet. 12 Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Das Gericht entscheidet durch Beschluss (§ 86 b Abs. 4 SGG). 13 Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 = NVwZ 2005, 927 ff.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg; vgl. z.B. Beschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B -, 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B). 14 Der Anordnungsanspruch liegt vor. Eine direkte Anwendung des Zweiten Sozialgesetzbuches - SGB II - und des Zwölften Sozialgesetzbuches - SGB XII - findet zwar nicht statt, da der Antragsteller gemäß § 1 AsylbLG leistungsberechtigt ist und deshalb gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz SGB II und gemäß § 23 Abs. 2 SGB XII die Vorschriften des SGB II und des SGB XII nicht direkt zur Anwendung kommen. Jedoch hat der Antragsteller gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG Anspruch auf eine Leistungserbringung entsprechend dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch SGB XII, da er über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten hat und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hat. 15 Gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG ist das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die Voraussetzung des 36-Monats-Leistungsbezuges liegt bei dem Antragsteller vor, da er seit Oktober 2000 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, seit Februar 2003 durchgehend vom Antragsgegner. 16 Die derzeitige Dauer des Aufenthalts hat der Antragsteller nicht selbst rechtsmissbräuchlich beeinflusst. 17 Nach der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des § 2 Abs. 1 AsylbLG bestand ein Anspruch auf die (höheren) Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetzes, wenn die Ausreise nicht erfolgen und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden konnten, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstanden. Damit war auf die Unmöglichkeit (auch) der freiwilligen Ausreise abgestellt (GK zum AsylbLG, Stand Dez. 2004, § 2 RdNr. 31). Die hier anzuwendende neue Fassung des Gesetzes hat erkennbar die Voraussetzungen für die Leistungseinschränkung verändert und verlangt nunmehr nicht eine Begrenzung der Befugnisse der Ausländerbehörde, sondern ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Leistungsbeziehers in Bezug auf die Dauer des Aufenthalts. Wegen der unterschiedlichen sprachlichen und inhaltlichen Fassungen der Norm ist die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum früheren § 2 AsylbLG für die Auslegung des neuen Rechts nicht ohne Weiteres aussagekräftig. Hinsichtlich des geltenden § 2 Abs. 1 AsylbLG sind die Positionen in der Sozialgerichtsbarkeit bislang unterschiedlich. Hat einerseits das SG Hannover in einem Beschluss vom 25. April 2005 entschieden, dass Rechtsmissbrauch ein vorwerfbares Verhalten des Ausländers voraussetze, das über die bloße Aufenthaltsverlängerung hinausgeht (S 51 AY 42/05 ER; in diesem Sinne auch SG Hildesheim Beschluss vom 23. Mai 2005 - S 34 AY 8/05 ER), hält das SG Würzburg Rechtsmissbrauch bereits dann für gegeben, wenn jemand nicht ausreist, obwohl er zumutbar hätte ausreisen können; ein zusätzliches vorwerfbares Verhalten sei nicht notwendig (Beschluss vom 25. Mai 2005 - S 15 AY 2/05 ER). Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass eine zumutbare Ausreisemöglichkeit besteht (SG Braunschweig, Beschluss vom 25. Januar 2005 - S 20 AY 2/05 ER - InfAuslR 2005, 159; LSG Baden-Württemberg Beschluss v. 15.11.2005 - L 7 AY 4413/05 ER-B). 18 Rechtsmissbrauch ist nur bei vorwerfbarem Tun oder Unterlassen anzunehmen. Dies entspricht der mit der Änderung verbundenen Intention des Gesetzgebers, denjenigen Ausländer zu sanktionieren, der durch die beispielhaft genannten Verhaltensweisen, wie Vernichtung des Passes oder Angabe einer falschen Identität, die Aufenthaltsdauer verlängert und seiner Ausreisepflicht rechtsmissbräuchlich nicht nachkommt (vgl. BT-Drucks 15/420, S. 121). Abzustellen ist also auf die Frage, ob beim Leistungsberechtigten aus von ihm zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können (vgl. § 1a Nr. 2 AsylbLG; vgl. Birk in LPK - SGB XII § 2 AsylbLG Rz. 4). ). Es kommt mit anderen Worten darauf an, ob das derzeitige Verbleiben des Antragstellers im Bundesgebiet als rechtsmissbräuchlich angesehen werden kann (ebenso LSG Baden-Württemberg Beschluss v. 15.11.2005, Az. L 7 AY 4413/05 ER-B). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist nicht entscheidend, dass irgendwann einmal in der Vergangenheit seit der Einreise eine rechtsmissbräuchliche Handlung vorlag, die die Aufenthaltsdauer beeinflusst hat. Der Antragsteller hat zwar bei der Einreise im Jahr 2000 möglicherweise - die Frage brauchte nicht abschließend geprüft zu werden - ein falsches Herkunftsland angegeben. Dies ist aber nicht der Grund, weshalb jetzt bis auf weiteres von Abschiebungsmaßnahmen abgesehen und die Dauer des Aufenthalts beeinflusst wird. Aufgrund von Artikel 6 des Grundgesetz (Schutz von Ehe und Familie) genießt der Antragsteller derzeit und bis auf weiteres Abschiebungsschutz. Art. 6 GG ist hier nicht im Hinblick auf die eheähnliche Lebensgemeinschaft, sondern hinsichtlich des gemeinsamen Kindes des Antragstellers und seiner Lebenspartnerin einschlägig. Der Schutz der Familie steht einer Abschiebung entgegen und ist vorliegend der maßgebliche Gesichtspunkt bei der Frage, weshalb die Dauer des Aufenthaltes beeinflusst wird (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 06.08.2001 Az. 3 V 21/01, FEVS 53, 320). Demgegenüber ist die etwaige Falschangabe des Antragstellers bei der Einreise zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr ursächlich für die Aufenthaltsdauer. Eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Dauer des Aufenthaltes liegt nicht (mehr) vor. 19 Dem Antragsteller stehen daher höhere Leistungen nach dem SGB XII in seiner analogen Anwendung zu. 20 Es ist auch ein Anordnungsgrund - die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Entscheidung - glaubhaft gemacht. Die Eilbedürftigkeit folgt hier schon daraus, dass Leistungen im Streit sind, die sich an der untersten Grenze dessen bewegen, was an Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet wird, nämlich zwischen dem zum Lebensunterhalt Unerlässlichen (Asylbewerberleistungsgesetz) und dem zum Lebensunterhalt Notwendigen (SGB XII). Nachdem der Anordnungsanspruch gegeben ist, ist es dem Antragsteller nicht zuzumuten, sich weiterhin mit dem Unerlässlichen zu bescheiden, bis eine Entscheidung in der Hauptsache vorliegt. Der Anordnungsanspruch folgt auch aus Art. 6 GG (Schutz des Kindeswohls im Rahmen der Familie), da das Wohl der Tochter des Antragsteller und seiner Lebenspartnerin durch die Leistungen, welche der Antragsteller erhält, mitbeeinflusst wird. Schließlich kann bei der Frage des Anordnungsanspruches nicht unberücksichtigt bleiben, dass es das zuständige Bundesministerium und der Bundesrat seit 13 Jahren - seit 1993, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des AsylbLG - unterlassen haben, gemäß § 3 Abs. 3 AsylbLG jeweils zum 1. Januar eines Jahres die Leistungsbeträge neu festzusetzen, wenn und soweit dies unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lebenshaltungskosten zur Deckung des notwendigen Bedarfes erforderlich ist. Seit 1993 betrug die Inflationsrate über 20 v.H. (vgl. Birk in LPK - SGB XII, § 3 AsylbLG Rz. 11). In der Währung des Asylbewerberleistungsgesetzes erhält der Antragsteller neben den anteiligen Kosten für die Unterkunft einen Betrag von DM 374,50. Das sind knapp 70 % dessen, was nach dem SGB XII als notwendig angesehen wird, um ein Leben führen zu können, welches sich an den „Lebensgewohnheiten und Erfahrungen" in unserer Gesellschaft orientiert (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.04.1984 - 5 C 95/80 - NVwZ 1984, 728; Urteil vom 21.01.1993 - 5 C 34/92 - FEVS 43, 397). Es ist dem Antragsteller auch unter dem Gesichtspunkt, dass er seit Jahren nur Leistungen nach § 3 AsylbLG erhält und auch bei Anlegung sozialhilferechtlicher Maßstäbe ein Nachholbedarf entstanden ist (zu diesem Gesichtspunkt: LSG Baden-Württemberg Beschluss v. 15.11.2005 - L 7 AY 4413/05 ER-B), nicht zumutbar, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten und weiter auf ein Existenzminimum unter dem Niveau des § 1 Satz 1 SGB XII verwiesen zu werden. Die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung ist damit hinreichend dargetan. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6). Gründe 11 Der Antrag ist zulässig und begründet. 12 Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Das Gericht entscheidet durch Beschluss (§ 86 b Abs. 4 SGG). 13 Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 = NVwZ 2005, 927 ff.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg; vgl. z.B. Beschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B -, 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B). 14 Der Anordnungsanspruch liegt vor. Eine direkte Anwendung des Zweiten Sozialgesetzbuches - SGB II - und des Zwölften Sozialgesetzbuches - SGB XII - findet zwar nicht statt, da der Antragsteller gemäß § 1 AsylbLG leistungsberechtigt ist und deshalb gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz SGB II und gemäß § 23 Abs. 2 SGB XII die Vorschriften des SGB II und des SGB XII nicht direkt zur Anwendung kommen. Jedoch hat der Antragsteller gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG Anspruch auf eine Leistungserbringung entsprechend dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch SGB XII, da er über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten hat und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hat. 15 Gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG ist das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die Voraussetzung des 36-Monats-Leistungsbezuges liegt bei dem Antragsteller vor, da er seit Oktober 2000 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, seit Februar 2003 durchgehend vom Antragsgegner. 16 Die derzeitige Dauer des Aufenthalts hat der Antragsteller nicht selbst rechtsmissbräuchlich beeinflusst. 17 Nach der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des § 2 Abs. 1 AsylbLG bestand ein Anspruch auf die (höheren) Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetzes, wenn die Ausreise nicht erfolgen und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden konnten, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstanden. Damit war auf die Unmöglichkeit (auch) der freiwilligen Ausreise abgestellt (GK zum AsylbLG, Stand Dez. 2004, § 2 RdNr. 31). Die hier anzuwendende neue Fassung des Gesetzes hat erkennbar die Voraussetzungen für die Leistungseinschränkung verändert und verlangt nunmehr nicht eine Begrenzung der Befugnisse der Ausländerbehörde, sondern ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Leistungsbeziehers in Bezug auf die Dauer des Aufenthalts. Wegen der unterschiedlichen sprachlichen und inhaltlichen Fassungen der Norm ist die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum früheren § 2 AsylbLG für die Auslegung des neuen Rechts nicht ohne Weiteres aussagekräftig. Hinsichtlich des geltenden § 2 Abs. 1 AsylbLG sind die Positionen in der Sozialgerichtsbarkeit bislang unterschiedlich. Hat einerseits das SG Hannover in einem Beschluss vom 25. April 2005 entschieden, dass Rechtsmissbrauch ein vorwerfbares Verhalten des Ausländers voraussetze, das über die bloße Aufenthaltsverlängerung hinausgeht (S 51 AY 42/05 ER; in diesem Sinne auch SG Hildesheim Beschluss vom 23. Mai 2005 - S 34 AY 8/05 ER), hält das SG Würzburg Rechtsmissbrauch bereits dann für gegeben, wenn jemand nicht ausreist, obwohl er zumutbar hätte ausreisen können; ein zusätzliches vorwerfbares Verhalten sei nicht notwendig (Beschluss vom 25. Mai 2005 - S 15 AY 2/05 ER). Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass eine zumutbare Ausreisemöglichkeit besteht (SG Braunschweig, Beschluss vom 25. Januar 2005 - S 20 AY 2/05 ER - InfAuslR 2005, 159; LSG Baden-Württemberg Beschluss v. 15.11.2005 - L 7 AY 4413/05 ER-B). 18 Rechtsmissbrauch ist nur bei vorwerfbarem Tun oder Unterlassen anzunehmen. Dies entspricht der mit der Änderung verbundenen Intention des Gesetzgebers, denjenigen Ausländer zu sanktionieren, der durch die beispielhaft genannten Verhaltensweisen, wie Vernichtung des Passes oder Angabe einer falschen Identität, die Aufenthaltsdauer verlängert und seiner Ausreisepflicht rechtsmissbräuchlich nicht nachkommt (vgl. BT-Drucks 15/420, S. 121). Abzustellen ist also auf die Frage, ob beim Leistungsberechtigten aus von ihm zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können (vgl. § 1a Nr. 2 AsylbLG; vgl. Birk in LPK - SGB XII § 2 AsylbLG Rz. 4). ). Es kommt mit anderen Worten darauf an, ob das derzeitige Verbleiben des Antragstellers im Bundesgebiet als rechtsmissbräuchlich angesehen werden kann (ebenso LSG Baden-Württemberg Beschluss v. 15.11.2005, Az. L 7 AY 4413/05 ER-B). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist nicht entscheidend, dass irgendwann einmal in der Vergangenheit seit der Einreise eine rechtsmissbräuchliche Handlung vorlag, die die Aufenthaltsdauer beeinflusst hat. Der Antragsteller hat zwar bei der Einreise im Jahr 2000 möglicherweise - die Frage brauchte nicht abschließend geprüft zu werden - ein falsches Herkunftsland angegeben. Dies ist aber nicht der Grund, weshalb jetzt bis auf weiteres von Abschiebungsmaßnahmen abgesehen und die Dauer des Aufenthalts beeinflusst wird. Aufgrund von Artikel 6 des Grundgesetz (Schutz von Ehe und Familie) genießt der Antragsteller derzeit und bis auf weiteres Abschiebungsschutz. Art. 6 GG ist hier nicht im Hinblick auf die eheähnliche Lebensgemeinschaft, sondern hinsichtlich des gemeinsamen Kindes des Antragstellers und seiner Lebenspartnerin einschlägig. Der Schutz der Familie steht einer Abschiebung entgegen und ist vorliegend der maßgebliche Gesichtspunkt bei der Frage, weshalb die Dauer des Aufenthaltes beeinflusst wird (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 06.08.2001 Az. 3 V 21/01, FEVS 53, 320). Demgegenüber ist die etwaige Falschangabe des Antragstellers bei der Einreise zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr ursächlich für die Aufenthaltsdauer. Eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Dauer des Aufenthaltes liegt nicht (mehr) vor. 19 Dem Antragsteller stehen daher höhere Leistungen nach dem SGB XII in seiner analogen Anwendung zu. 20 Es ist auch ein Anordnungsgrund - die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Entscheidung - glaubhaft gemacht. Die Eilbedürftigkeit folgt hier schon daraus, dass Leistungen im Streit sind, die sich an der untersten Grenze dessen bewegen, was an Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet wird, nämlich zwischen dem zum Lebensunterhalt Unerlässlichen (Asylbewerberleistungsgesetz) und dem zum Lebensunterhalt Notwendigen (SGB XII). Nachdem der Anordnungsanspruch gegeben ist, ist es dem Antragsteller nicht zuzumuten, sich weiterhin mit dem Unerlässlichen zu bescheiden, bis eine Entscheidung in der Hauptsache vorliegt. Der Anordnungsanspruch folgt auch aus Art. 6 GG (Schutz des Kindeswohls im Rahmen der Familie), da das Wohl der Tochter des Antragsteller und seiner Lebenspartnerin durch die Leistungen, welche der Antragsteller erhält, mitbeeinflusst wird. Schließlich kann bei der Frage des Anordnungsanspruches nicht unberücksichtigt bleiben, dass es das zuständige Bundesministerium und der Bundesrat seit 13 Jahren - seit 1993, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des AsylbLG - unterlassen haben, gemäß § 3 Abs. 3 AsylbLG jeweils zum 1. Januar eines Jahres die Leistungsbeträge neu festzusetzen, wenn und soweit dies unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lebenshaltungskosten zur Deckung des notwendigen Bedarfes erforderlich ist. Seit 1993 betrug die Inflationsrate über 20 v.H. (vgl. Birk in LPK - SGB XII, § 3 AsylbLG Rz. 11). In der Währung des Asylbewerberleistungsgesetzes erhält der Antragsteller neben den anteiligen Kosten für die Unterkunft einen Betrag von DM 374,50. Das sind knapp 70 % dessen, was nach dem SGB XII als notwendig angesehen wird, um ein Leben führen zu können, welches sich an den „Lebensgewohnheiten und Erfahrungen" in unserer Gesellschaft orientiert (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.04.1984 - 5 C 95/80 - NVwZ 1984, 728; Urteil vom 21.01.1993 - 5 C 34/92 - FEVS 43, 397). Es ist dem Antragsteller auch unter dem Gesichtspunkt, dass er seit Jahren nur Leistungen nach § 3 AsylbLG erhält und auch bei Anlegung sozialhilferechtlicher Maßstäbe ein Nachholbedarf entstanden ist (zu diesem Gesichtspunkt: LSG Baden-Württemberg Beschluss v. 15.11.2005 - L 7 AY 4413/05 ER-B), nicht zumutbar, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten und weiter auf ein Existenzminimum unter dem Niveau des § 1 Satz 1 SGB XII verwiesen zu werden. Die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung ist damit hinreichend dargetan. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).