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Urteil

S 1 A 180/06

Sozialgericht Ulm, Entscheidung vom

Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob die Beklagte zu verpflichten ist, den vom Verwaltungsrat Krankenkasse der Klägerin am 01./02.12.2005 beschlossenen 10. Nachtrag zur Satzung vom 01.01.2004 auch hinsichtlich der von der Klägerin so bezeichneten ermäßigten Umlage im U1-Verfahren zu genehmigen. 2 Die Klägerin mit ihrem Geschäftssitz in Schwäbisch Gmünd ist als bundesweit tätige gesetzliche Krankenkasse eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Beklagte hat gemäß §§ 87 ff. Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) die Aufsicht über die Klägerin. 3 Beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) war unter dem Aktenzeichen 1 BvR 302/96 eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 01.11.1995 (5 AZR 273/94) anhängig, die die Verfassungsmäßigkeit des vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) betraf. Parallel zur Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung waren die Regelungen zum Erstattungsanspruch des Arbeitgebers bei Entgeltfortzahlung und bei Mutterschaft sowie die Regelungen über die dazu insoweit anfallenden Arbeitgeberbeiträge (§§ 10, 14 Lohnfortzahlungsgesetz <LFZG> i. V. mit § 14 Abs. 1 MuSchG) in die Betrachtung mit einbezogen. Das BVerfG prüfte in diesem Verfahren das Ausgleichs- und Umlageverfahren bei Mutterschaft (U2-Verfahren oder U2-Umlage) und betrachtete zugleich auch das Ausgleichs- und Umlageverfahren bei Entgeltfortzahlung (U1-Verfahren oder U1-Umlage). 4 In seiner Entscheidung vom 18.11.2003 (1 BvR 302/96, BVerfGE 109, 64 ff.) zu § 14 MuSchG nahm das BVerfG vor allem Anstoß daran, dass das Ausgleichs- und Umlageverfahren auf Kleinunternehmen beschränkt war. In der Entscheidung wird ua. auch ausgeführt, das U1-Verfahren diene allein dazu, die finanzielle Belastung des individuell betroffenen Arbeitgebers auszugleichen, der neben dem zeitweiligen Ausfall der Arbeitskraft auch noch die Entgeltfortzahlung leisten müsse und daher häufig gehindert sein werde, eine Ersatzkraft einzustellen. Solche Schwierigkeiten nähmen mit hoher Beschäftigtenzahl und wachsender Lohnsumme in den Unternehmen ab. Im Allgemeinen seien die krankheitsbedingten Kosten der Entgeltfortzahlung nicht an bestimmten Merkmalen der Arbeitnehmer festzumachen. 5 Am 18.11.2003 erging durch das BVerfG folgende Entscheidung: 6 1. § 14 Abs. 1 Satz des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1968 (BGBl. I S. 315) und in der Fassung späterer Bekanntmachungen ist nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar. 7 2. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2005 eine verfassungsmäßige Regelung zu treffen. 8 3. .... 9 4. .... 10 In Umsetzung dieser Entscheidung wurde am 22.12.2005 (BGBl. I S. 3686) das Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz, AAG) und zur Änderung weiterer Gesetze verabschiedet. Dieses Gesetz, das zum 01.01.2006 in Kraft getreten ist und zugleich das LFZG mit Wirkung ab 01.01.2006 aufgehoben hat (vgl. Art. 4 zum AAG), weitet die Umlagemöglichkeiten aus. Das U1-Verfahren wird neu geregelt. Es werden alle Krankenkassen, also auch die Ersatz- und Betriebskrankenkassen an dem Erstattungsverfahren U1 für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beteiligt, ferner werden alle Arbeitnehmer, also auch die Angestellten der in § 1 AAG genannten Arbeitgeber einbezogen. 11 Nach § 1 Abs. 1 AAG erstatten die Krankenkassen ... den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen, 80 Prozent (v. H.) des im Krankheitsfall gem. §§ 3 und 9 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) fortgezahlten Arbeitsentgelts und der auf die Arbeitsentgelte entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge. § 7 AAG enthält Regelungen über die Aufbringung der Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren; diese Mittel werden unter angemessener Berücksichtigung von Verwaltungskosten von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht. 12 Nach § 9 Abs. 1 AAG muss die Satzung der Krankenkasse u. a. insbesondere Bestimmungen über die Höhe der Umlagesätze enthalten; nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AAG kann die Satzung die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 AAG beschränken. 13 Seit Mitte November 2005 korrespondierten die Klägerin und die Beklagte in Erwartung der zum 01.01.2006 in Kraft tretenden gesetzlichen Neuregelungen über die Änderung der Satzung der Klägerin. Ua war geplant, in die Satzung verschiedene Regelungen zur Erstattung im Krankheitsfall und dementsprechend Regelungen zur Gestaltung der Umlagesätze aufzunehmen. 14 Am 01./02.12.2005 fand die 3. Sitzung des Verwaltungsrats der Klägerin statt, zu der dessen Mitglieder nach der Feststellung des Vorsitzenden ordnungsgemäß eingeladen worden waren. Auf Grund der Zahl der bei der Sitzung anwesenden Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder war der Verwaltungsrat beschlussfähig. Mit Schreiben vom 08.12.2005 übersandte die Klägerin der Beklagten die Niederschrift über die 3. Sitzung des Verwaltungsrats Krankenkasse der Klägerin vom 01./02.12.2005 und den in dieser Sitzung – einstimmig – beschlossenen 10. Nachtrag zur Satzung der Klägerin mit der Bitte um Genehmigung. Der frühere Abschnitt F § 44 der Satzung vom 01.01.2004 wird danach Abschnitt G § 45, in Abschnitt F § 44 wird ab 01.01.2006 der Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen geregelt. In der Niederschrift über die Sitzung des Verwaltungsrates am 01./02.12.2005 sind Ausführungen über die Errichtung einer Umlagekasse für den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft einerseits sowie detailliert zu deren Finanzierung – Berechnung der Umlagesätze U1 und U2 unter Berücksichtigung der Verwaltungskosten je Mitglied – andererseits, zur Beschlussfassung und zum Beschlussvorschlag zum 10. Satzungsnachtrag enthalten. Das gemäß § 9 Abs. 4 zweiter Halbsatz AAG erforderliche Einvernehmen mit der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) Berlin wurde hergestellt. 15 Die Satzung der Klägerin sieht nach der am 01./02.12.2005 beschlossenen Änderung in der Anlage zu § 44 u. a. folgende Einzelheiten vor: 16 "Artikel I Nr. 3 § 3 erhält folgenden Wortlaut: 17 § 3 Erstattungen im Krankheitsfall 18 (1) Die Höhe der Erstattung der Aufwendungen im Krankheitsfall beträgt 50 v. H. (allgemeine Umlage) des für Arbeitnehmer fortgezahlten Bruttoarbeitsentgelts und der dem Berufsbildungsgesetz an Auszubildende fortgezahlten Vergütung. 19 (2) Auf Antrag des Arbeitgebers wird der Erstattungssatz nach Abs. 1 auf 80 v. H. erhöht (erhöhte Umlage) oder auf 10 v. H. ermäßigt (ermäßigte Umlage). Der Arbeitgeber ist an seinen Antrag für ein Kalenderjahr gebunden. (3) .... 20 (4) Mit der Erstattung nach Absatz 1 und Absatz 2 ist die Erstattung der Arbeitgeberanteile nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 AAG abgegolten. (5) ...." 21 "Artikel I Nr. 5 § 5 erhält folgenden Wortlaut: 22 § 5 Aufbringung der Umlage, Höhe, Nachweis, Fälligkeit 23 (1) Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichsverfahrens werden durch Umlagen der beteiligten Arbeitgeber aufgebracht. 24 (2) Der Umlagesatz für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (U1) beträgt 25 1. bei der allgemeinen Umlage 1,5 v. H. 2. bei der erhöhten Umlage 2,8 v. H. 3. bei der ermäßigten Umlage 0,3 v. H. 26 der Bemessungsgrundlage nach § 7 Abs. 2 AAG. (3) .... (4) ...." 27 Die Beklagte genehmigte die beschlossenen Satzungsbestimmungen zum größten Teil, lehnte jedoch mit Bescheid vom 04.01.2006 die Genehmigung der Satzungsbestimmungen zu der von der Klägerin so genannten ermäßigten Umlage (vgl. Art. I Nr. 3 § 3 Abs. 2 zweiter Halbsatz sowie Art. I Nr. 5 § 5 Abs. 2 Nr. 3 der zur Genehmigung vorgelegten Satzung) ab. In der Begründung wird ausgeführt, der auf 10 v. H. ermäßigte Erstattungssatz sei nicht genehmigungsfähig, weil eine Ermäßigung in dieser Höhe einer Umgehung der gesetzlichen Umsetzungspflicht des Umlageverfahrens entsprechen würde. 28 Mit der dagegen schriftlich am 13.01.2006 zum Sozialgericht (SG) Ulm erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zur Genehmigung der Satzung auch hinsichtlich der ermäßigten Umlage. Nach der gesetzlich normierten Satzungsautonomie sei es ihr überlassen, eigene Regelungen zur Höhe der Erstattung und dementsprechend zu den Umlagesätzen zu bilden. Normiert sei im AAG die Obergrenze mit 80 v. H., ein Limit für eine Untergrenze sei für die Erstattung nicht vorgegeben. Bei anderen Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) würden Erstattungen bis 40 v. H. als Untergrenze genehmigt. Auf Länderebene seien verschiedentlich als Untergrenze Erstattungssätze von 10 v. H. und von 30 v. H. genehmigt worden. Für einen Erstattungssatz von 10 v. H. bestehe aus der Sicht von Arbeitgebern ein tatsächlicher Bedarf. Es würden jetzt erstmals Arbeitgeber, die nur Angestellte beschäftigten, eingebunden. Für diese sei das Angebot einer 10 v. H.-Absicherung eine attraktive Variante im Vergleich zu der bisherigen Regelung, wonach sie das Risiko der Entgeltfortzahlung ganz allein getragen hätten. Etwa 2.000 Arbeitgeber hätten bereits die Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes (Umlage von 0,3 v. H.) beantragt. Die BDA unterstütze ihre Argumentation und die Regelung; dazu legt die Klägerin den Ausdruck elektronisch geführter Korrespondenz und auf entsprechende Bitte des Gerichts ihre Satzung insgesamt vor. 29 In der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2006 vertieft die Klägerin ihr Vorbringen und weist zum einen darauf hin, dass eine Vielzahl von Krankenkassen auf die Entscheidung in dieser Sache warteten. Zum anderen macht sie ergänzende Angaben zur Zahl der Arbeitgeber, die Stand 28.02.2006 die ermäßigte Umlage gewählt hätten: sie betreue auf Grund des AAG ca. 120.000 Firmen, davon hätten 100.145 den Regelsatz gewählt, 11.520 die ermäßigte Umlage und 7.087 Firmen die erhöhte Umlage. 30 Die Klägerin beantragt, 31 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 04.01.2006 zu verpflichten, den vom Verwaltungsrat Krankenkasse am 01./02.12.2005 beschlossenen 10. Nachtrag zur Satzung vom 01.01.2004 einschließlich Artikel I Nr. 3 § 3 Abs. 2 zweiter Halbsatz sowie Artikel I Nr. 5 § 5 Absatz 2 Nummer 3 der Anlage zu § 44 der Satzung zu genehmigen, hilfsweise die Sprungrevision zuzulassen. 32 Die Beklagte beantragt, 33 die Klage abzuweisen, 34 hilfsweise die Sprungrevision zuzulassen. 35 Sie legt die bei ihr insoweit angefallenen Verwaltungsakten (Bl. 757 bis 808) vor und führt zur Erwiderung auf die Klage aus, die in Rede stehenden Satzungsregelungen verstießen gegen die Vorschriften des § 9 Abs. 2 AAG. Es sei das Arbeitgeberrisiko der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für kleinere Betriebe durch eine Pflichtversicherung abzusichern. Bei einer Erstattung von nur 10 v. H. könne nicht mehr von einer effektiven Absicherung gesprochen werden. Die von der Klägerin angedachte Regelung komme praktisch einer Befreiung von der Versicherungspflicht gleich. Bereits bei einem Erstattungssatz von 40 v. H. stelle sich die Frage, ob dies noch der Intention des Gesetzes entspreche. Sie habe dennoch die in den Satzungen von drei der zehn größten Krankenkassen (die sie benennt) enthaltenen Erstattungssätze von 40 v. H. genehmigt. Die weiteren von ihr genannten sieben großen Kassen hätten Erstattungssätze zwischen 80 v. H. und 50 v. H.. 36 Zur weiteren Darstellung des Tatbestands wird auf den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie den Inhalt der SG-Akten einschließlich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Der Akteninhalt war Gegenstand der Verhandlung und Beratung. Entscheidungsgründe 37 Der zum SG Ulm beschrittene Rechtsweg ist gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 8 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung des Art. 2 Nr. 7 AAG i. V. mit § 57 SGG gegeben. 38 Die gemäß § 57 SGG zum örtlich zuständigen SG Ulm form- und fristgerecht erhobene Aufsichtsklage (§ 54 Abs. 3 SGG) ist zulässig. Die Klägerin hat schlüssig behauptet, die beklagte Aufsichtsbehörde habe bei der Versagung der Genehmigung der in Rede stehenden Satzungsbestimmung das Aufsichtsrecht überschritten bzw. ermessensfehlerhaft gehandelt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 54 RdNr. 18 f. m.w.H.). Die Klage ist auch begründet. 39 Der Bescheid der Beklagten vom 04.01.2006 ist in dem von der Klägerin angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte ist daher unter Abänderung des angefochtenen Bescheides vom 04.01.2006 entgegen der von ihr vertretenen Ansicht verpflichtet, die von dem Verwaltungsrat der Klägerin beschlossenen Satzungsregelungen zur sog. ermäßigten Umlage zu genehmigen. 40 Rechtsgrundlage der Aufsichtsanordnung ist § 195 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Danach bedarf die Satzung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Dies betrifft die erste Fassung einer Satzung ebenso wie spätere Änderungen und Neufassungen (vgl. Peters in KassKomm, § 195 SGB V RdNr. 3). Die Genehmigung der Satzung bzw. der Änderungen einer Satzung durch die Aufsichtsbehörde ist Wirksamkeitsvoraussetzung. Die Aufsichtsbehörde muss eine Rechtsprüfung vornehmen, die sich im einzelnen darauf zu erstrecken hat, ob die Satzungsregelung verfahrensmäßig ordnungsgemäß zustande gekommen ist, ob sie den erforderlichen Mindestinhalt hat und ob sie frei von einem Verstoß gegen höherrangiges Recht oder von einer Zwecküberschreitung ist. Sind diese Voraussetzungen gegeben und ist insbesondere das zuletzt genannte Erfordernis (in beiden Alternativen) zu bejahen, muss die Genehmigung, da eine Zweckmäßigkeitskontrolle durch die Aufsichtsbehörde nicht stattfinden darf, erteilt werden (vgl. Peters, a.a.O.). 41 Die der Beklagten zur Genehmigung vorgelegten Satzungsbestimmungen, die der Verwaltungsrat bei seiner Sitzung vom 01./02.12.2005 beschlossen hatte, kamen verfahrensmäßig ordnungsgemäß zustande. Nach den Akten liegen die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IV vor. In dieser Vorschrift sind die Voraussetzungen und das Verfahren einer Beschlussfassung in einem Selbstverwaltungsorgan der GKV geregelt. Das für die Beschlussfassung zuständige Selbstverwaltungsorgan – hier der Verwaltungsrat Krankenkasse der Klägerin – war beschlussfähig, da seine Mitglieder nach der Feststellung des Vorsitzenden Huber nicht nur ordnungsgemäß geladen worden sind, sie waren auch in der für eine Beschlussfassung erforderlichen Anzahl – nämlich deutlich mehrheitlich anwesend; auch dies stellte der Vorsitzende des Verwaltungsrats nach der Niederschrift fest. Die anwesenden 17 Mitglieder waren stimmberechtigt und haben nicht nur mehrheitlich, sondern einstimmig den Beschluss – die Satzungsregelungen betreffend – gefasst. Die zu prüfenden Formalien wurden eingehalten, daran hat die Beklagte auch keinen Zweifel. Die Niederschrift über die Sitzung des Verwaltungsrats enthält keinerlei Unstimmigkeiten oder Unklarheiten. 42 Die beschlossenen Satzungsbestimmungen haben den erforderlichen Mindestinhalt. Der Mindestinhalt ist dem Gesetz zu entnehmen. Die Regelungen zum Inhalt ergeben sich in der vorliegenden Streitsache aus § 9 AAG, dessen Absatz 1 zwingend in der Satzung zu regelnde vier Punkte aufzählt (die Satzung muss ...), wohingegen der Absatz 2 andere Bereiche zur Regelung (die Satzung kann ...) freistellt. 43 Nach § 9 Abs. 1 AAG muss die Satzung der Krankenkasse insbesondere Bestimmungen enthalten über 44 1. die Höhe der Umlagesätze 45 2. die Bildung von Betriebsmitteln 46 3. die Aufstellung des Haushalts 47 4. die Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses. 48 Nach § 9 Abs. 2 AGG kann die Satzung 49 1. die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 (AAG) beschränken, 50 2. eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 11 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen, 51 3. die Zahlung von Vorschüssen vorsehen 52 4. den Zeitpunkt der erstmaligen Erstattung im Jahr 2006 nach § 2 Abs. 2 Satz 3 (AAG) festlegen, 53 5. die Übertragung nach § 8 Abs. 2 (AAG) enthalten. 54 Die der Beklagten zur Genehmigung vorgelegten Satzungsbestimmungen haben den von § 9 Abs. 1 AAG geforderten Mindestinhalt. Auch daran wird von der Beklagten nicht gezweifelt, denn außer der vorgesehenen Regelung zur sog. ermäßigten Umlage – sowohl hinsichtlich des Erstattungssatzes als auch des Umlagesatzes – wurden alle weiteren zur Genehmigung vorgelegten Satzungsregelungen, zum Teil nach kurzer Rücksprache – was aber in diesem Verfahren nicht weiter interessiert – genehmigt. Der Mindestinhalt nach § 9 Abs. 1 AAG ist in der Satzung geregelt und weitere Bereiche, deren Regelung in der Satzung nach § 9 Abs. 2 AAG ("Die Satzung kann ...") erlaubt und möglich ist, wird zusätzlich einer Regelung unterworfen. 55 Nach dem Akteninhalt und den dort ausführlich dokumentierten Prüfungsüberlegungen hat die Beklagte die weiteren vom Verwaltungsrat Krankenkasse beschlossenen Satzungsbestimmungen – eben mit Ausnahme der Regelungen zu der von der Klägerin so genannten ermäßigten Umlage in Art. I Nr. 3 § 3 Abs. 2 zweiter Halbsatz und in Art. I Nr. 5 § 5 Abs. 2 Nr. 3 – genehmigt; insoweit wurden keine Bedenken durch die Beklagte geäußert. Diese Einschätzung teilt die Kammer. Das gemäß § 9 Abs. 4 zweiter Halbsatz AAG erforderliche Einvernehmen mit dem BDA ist ausweislich der im Klageverfahren vorgelegten Korrespondenz zweifelsfrei hergestellt, dies wird von der Beklagten ebenfalls akzeptiert. 56 Die in der Satzung genannten Regelungen, die von der Beklagten von der Genehmigung ausgenommen worden sind, sind mit dem Begriff "ermäßigte Umlage" umschrieben. Wenn im folgenden von der ermäßigten Umlage gesprochen wird, ist von diesem von der Klägerin geschaffenen Begriff in der Regel sowohl der Erstattungssatz mit 10 v. H. als auch die Höhe des Umlagesatzes von 0,3 v. H. umfasst. Die insoweit beabsichtigten Satzungsbestimmungen enthalten entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsansicht keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht. 57 Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IV erstreckt sich die staatliche Aufsicht, der die Versicherungsträger – wie die Klägerin – unterliegen, auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht, das für die Versicherungsträger maßgebend ist. Die Beklagte ist als Aufsichtsbehörde auf eine Rechtsaufsicht beschränkt und darf nicht fachaufsichtlich Umfang und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen zum Gegenstand ihrer staatlichen Überwachungstätigkeit machen (vgl. BSG vom 22.03.2005, B 1 A 1/03 R). Sie hat demgemäß darüber zu wachen, dass Gesetze und für die Klägerin maßgebendes Recht beachtet werden. Dazu gehört auch die Beachtung einer gesicherten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG, a.a.O.), falls eine solche Rechtsprechung existiert. Andererseits muss die Aufsichtstätigkeit der Beklagten dem Selbstverwaltungsrecht der Klägerin als Träger mittelbarer Staatsverwaltung Rechnung tragen. Dabei ist zu beachten, dass der eigenverantwortliche Vollzug einer detaillierten Sozialgesetzgebung zum wesentlichen Kompetenzbereich der Selbstverwaltung gehört. Unter diesem Blickwinkel ist es einer Aufsichtsbehörde verwehrt, ihre Rechtsauffassung an die Stelle derjenigen der beaufsichtigten Körperschaft zu setzen, sofern Rechtsfragen zum Anlass einer Beratung genommen werden, die bislang weder das Gesetz noch die Rechtsprechung in eindeutiger Weise beantwortet hat (BSG, a.a.O.). Die Beklagte hat bei der Genehmigung der Satzung keinen Ermessensspielraum, sie darf lediglich eine Rechtsprüfung vornehmen (vgl. BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 8). Geht es – wie in vorliegender Angelegenheit – um ein gänzlich neues Gesetz, das zudem erstmals Sachverhalte erfasst, die bis dahin nicht geregelt waren, bedarf ein aufsichtsrechtliches Einschreiten einer besonderen Rechtfertigung. 58 Das AAG überträgt die Erstattung der Entgeltfortzahlung einerseits und den Einzug der Umlage andererseits allen Trägern der GKV, damit ist erstmals die Klägerin als eine ursprüngliche Arbeiterersatzkasse mit der Anwendung dieser Regelungen befasst, deshalb – und weil es sich um eine reine Arbeitgeberumlage handelt – ist das Einvernehmen mit dem BDA bei der Satzungsregelung herzustellen gewesen und hergestellt worden. Das AAG erweitert ferner die Personengruppe, hinsichtlich derer die Regelungen der U1-Umlage durchzuführen ist; es werden nunmehr alle Arbeitnehmer, also auch die Angestellten der in § 1 AAG genannten Arbeitgeber einbezogen, was neu ist. Die Größe der Arbeitgeber wurde ebenfalls neu durch das AAG auch im Bereich der U1-Umlage geregelt. 59 Die erkennende Kammer hat nicht feststellen können, dass die Satzung mit dem Gesetz – insbesondere dem AAG – und dem sonstigen für die Klägerin maßgebenden Recht nicht in Einklang stehen würde. Der Argumentation der Beklagten wurde nicht gefolgt. 60 Das AAG sieht – insoweit wie zuvor das LFZG – einen Gestaltungsspielraum der Träger der GKV bei der Höhe der Erstattungen des von Arbeitgebern fortgezahlten Entgelts vor. Geregelt wird ein Erstattungssatz von 80 v. H. in § 1 Abs. 1 AAG, denn nach dieser Bestimmung erstatten die Krankenkassen den Arbeitgebern 80 v. H. des im Krankheitsfall gem. §§ 3 und 9 EFZG fortgezahlten Arbeitsentgelts und der auf die Arbeitsentgelte entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge. In § 9 Abs. 2 AAG erlaubt das Gesetz, die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 AAG zu beschränken, folglich stellt die in § 1 Abs. 1 AAG genannte Erstattung von 80 v. H. die Obergrenze dar, mehr als 80 v. H. der Entgeltfortzahlung wird nicht erstattet. Damit weist das Gesetz in jedem Fall der Entgeltfortzahlung 20 v. H. des fortgezahlten Entgelts ausnahmslos dem Risikobereich des Arbeitgebers zu. Der Klägerin ist darin zuzustimmen, dass das AAG selbst weitere Einzelheiten, somit auch keine Untergrenze nennt, auch den zu diesem Gesetz vorliegenden Materialien (BT-Drucks. 16/39 und 16/243) ist dazu nichts zu entnehmen. Das AAG selbst lässt mithin die Frage der unteren Grenze des mit 80 v. H. nach oben begrenzten Gestaltungsspielraum bei der Höhe der Erstattung und dementsprechend auch bei der Höhe der Umlage offen. Detailregelungen sind dem Kompetenzbereich der Selbstverwaltung überlassen. 61 Bietet eine Krankenkasse – wie hier die Klägerin – den betroffenen Arbeitgebern daher verschiedene Sätze an, unter denen zu wählen ist, haben die Arbeitgeber die Möglichkeit selbst zu entscheiden, in welchem Rahmen sie sich hinsichtlich des Erstattungssatzes einerseits und demzufolge Zahlungsrisikos absichern und in welchem Rahmen sie durch Zahlung einer höheren oder niedrigeren Umlage sie andererseits Einfluss auf die Summe der von ihnen zu entrichtenden Lohnnebenkosten nehmen. Eine Erstattung von 10 v. H. ist eine moderate Erstattung, die ein risikofreudiger Unternehmer wählen könnte. Solange überhaupt eine Erstattung der Aufwendungen bei Entgeltfortzahlung und eine Zahlung der Umlage nach der Satzung erfolgt, ist der Zweck des Gesetzes, das hinsichtlich der Beschränkung von Erstattungssätzen einen Spielraum bietet, beachtet. Die hier zu prüfenden Satzungsbestimmungen sieht keine "Null-Erstattung" und dementsprechend auch keinen Umlagesatz von 0,0 v. H. vor. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht ist nicht gegeben. 62 Die Kammer weicht von der Entscheidung des BSG vom 27.09.2005 (B 1 KR 31/03 R) nicht ab. Darin hält das BSG daran fest, dass einem gesetzlich angeordneten Versicherungszwang nicht entgegengehalten werden kann, der Versicherungspflichtige verfüge über ausreichende eigene oder fremde Geldquellen, um Notfälle ohne Rückgriff auf Versicherungsansprüche überwinden zu können (BSG a.a.O. m. H. auf BSGE 36, 16, 21 und BSG SozR 3-2400 § 28p Nr. 1). Diese Rechtsprechung ist auf einer Zwangsversicherung angehörende Arbeitgeber zu übertragen. Die von diesen zu zahlende Umlage hat nach den Grundsätzen einer umlagefinanzierten Versicherung – wie zuvor die Umlage nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 Satz 1 LFZG – die Kosten durch Beiträge abzudecken, die für die Entgeltfortzahlung erkrankter Arbeiter entstehen; dies gilt nunmehr darüber hinaus für alle Arbeitnehmer, nicht mehr nur für die Arbeiter. In der Zielsetzung geht es bei dem modernen AAG wiederum um die Vermeidung von Spitzenbelastungen einzelner Betriebe durch die gesetzlich erzwungene Entgeltfortzahlung an Arbeitnehmer wie dies zuvor bei den außer Kraft getretenen Bestimmungen des LFZG der Fall war (vgl. BSG a.a.O.). Die Einschätzung des Satzungsgebers der Klägerin, der dem modernen Unternehmer einen Bereich der Selbsteinschätzung bei der Wahl der Erstattungs- und Umlagesätze einräumt, lässt nicht erkennen, dass er durch das Angebot einer 10 v. H.-Erstattung das Ziel des modernen AAG aus dem Auge verloren hätte, zumal die Bindung an die Wahl des Erstattungssatzes vorübergehend ist. Der Arbeitgeber ist an die von ihm getroffene Wahl des Erstattungs- und folglich auch des Umlagesatzes nur für ein Jahr gebunden. Erweist sich die getroffene Entscheidung als für das Unternehmen unrichtig, ist die Wahl für die Zukunft korrigierbar. 63 Die getroffene Entscheidung ist vor dem Hintergrund der insgesamt zurückgehenden Zahlen von Krankheitstagen bei den Arbeitnehmern, wie dies durch die Medien immer wieder allgemein bekannt gemacht wird, zu sehen. Statistiken zu der Frage, wie sich die Pflicht zur Entgeltfortzahlung bei Arbeitgebern, wie sie in § 1 Abs. 1 AAG genannt sind, in der wirtschaftlichen Gesamtbelastung für diese Firmen auswirkt, sind nicht ersichtlich. In den bisher veröffentlichten Statistiken findet die Abbildung von Krankheitstagen der Arbeitnehmer und den damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Auswirkungen in und für Firmen in der Größenordnung des § 1 Abs. 1 AAG bisher nicht statt. Dementsprechend hat sich die Klägerin bei der Prüfung der Erstattungs- und Umlagesätze zu einer Auswertung des ihr aus ihrem eigenen Bereich zugänglichen Zahlenmaterials zu Krankheitstagen und damit zu Lohn- oder Entgeltfortzahlung entschieden. Zweifel an der Richtigkeit dieser Zahlen sind nicht angebracht, auch wurde dazu von Seiten der Beklagten keine Äußerung abgegeben. Das Zahlenmaterial zum Entgeltfortzahlungsumfang, das die Klägerin der Beklagten bei der Übersendung der Niederschrift über die Sitzung des Verwaltungsrats zugänglich gemacht hat und das der Beklagten als Aufsichtsbehörde ohnehin bekannt sein dürfte, rechtfertigt die von der Klägerin daraus gezogenen Schlüsse zur Berechnung der Umlagesätze und damit zu der Höhe der in der Satzung in Art. 1 Nr. 5 § 5 Abs. 2 Nr. 3 von der Klägerin so genannten ermäßigten Umlage von 0,3 v. H.. 64 Die Satzungsbestimmungen halten der vorzunehmenden Zweckmäßigkeitskontrolle stand. Wenige Firmen aus der Gesamtzahl der von der Klägerin betreuten Firmen insgesamt machten bisher von dem ermäßigten Erstattungssatz Gebrauch und zahlen demgemäß auch nur die ermäßigte Umlage. Warum die in der Satzung angebotenen Umlagen keine adäquate Risikoabsicherung darstellen sollen, bleibt offen. Der Arbeitgeber an sich oder das Unternehmen in der Größe bis zu 30 Beschäftigten muss nicht gezwungen werden, sich generell hoch – mindestens mit einem Erstattungssatz von 40 v. H. – abzusichern. Die Gründe dafür mögen vielfältig sein. Eine vermögende Firma braucht den generellen Schutz eher nicht; eine andere Firma, die ihre Arbeitnehmer bzw. deren Umgang mit Krankheiten in einem Zeitfenster, das sich innerhalb des Entgeltfortzahlungszeitraum hält, kennt, will das Risiko eventuell bewusst nicht in größerem Umfang absichern, dafür aber zugleich auch geringere Lohnnebenkosten zahlen, was derzeit dem allgemein diskutierten Trend im Zusammenhang mit Fragen von Wirtschaftsstandorten entsprechen dürfte. 65 Die Zustimmung des BDA und das bisher bekannt gewordene Verhalten der Arbeitgeberfirmen bei der Wahl der Erstattungs- und Umlagesätze sprechen ebenfalls für die Zweckmäßigkeit der von der Klägerin beabsichtigten Regelung. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung hatten sich ca. 2.000 Arbeitgeberfirmen für die so genannte ermäßigte Umlage entschieden, diese Zahl ist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nach dem Vorbringen der Klägerin auf 11.520 Firmen von insgesamt ca. 120.000 Firmen angewachsen. Die Zahl der Firmen, die die gesetzliche Erstattung von 80 v. H. wählten, ist mit etwas mehr als 7.000 Firmen deutlich geringer. Die weitaus meisten wählten die so genannte allgemeine Umlage mit 50 v. H., also einen durchschnittlichen Erstattungs- und Umlagesatz. Stellt sich die Entscheidung des Arbeitgebers als unrichtig heraus, kann er die Entscheidung nach der Satzung korrigieren; die Bindung an die gewählte Umlage läuft nach einem Jahr aus. Darauf wurde bereits hingewiesen. Der Arbeitgeber entscheidet sich in Kenntnis der gesamtwirtschaftlichen Situation in seinem Unternehmen. Dass durch die Neuregelungen im Rahmen der Erstattungssysteme für Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (und für Mutterschaftsgeld) die davon betroffenen Unternehmen in unterschiedlichem Maße kostenseitig sowohl entlastet als auch belastet werden, ist schließlich gewollt (vgl. BT-Drucks. 16/243 vom 14.12.2005). 66 Die Beklagte war gebeten worden, ganz allgemein zu den von ihr genehmigten Satzungsregelungen der zehn mitgliederstärksten Krankenkassen hinsichtlich der Umlage- und Erstattungssätze Informationen zu erteilen. Danach hat die Beklagte bei den weiteren zehn mitgliederstärksten Krankenkassen, die wie die Klägerin ihrer Aufsicht unterstehen und die das Ausgleichsverfahren eigenständig durchführen, Erstattungssätze von 80 v. H. (Obergrenze) bis 40 v. H. (Untergrenze) genehmigt. Die Entscheidung der Kammer hat dies ebenso wenig beeinflusst wie die Tatsache, dass vereinzelt auf Länderebene die von der Klägerin gewünschte Untergrenze von Erstattungssätzen von 10 v. H. genehmigt worden ist. 67 Die Satzungsregelungen, die der Verwaltungsrat der Klägerin beschlossen hat, verstoßen nicht gegen das Zweckmäßigkeitsgebot und nicht gegen die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AAG, weshalb die Beklagte insoweit unter Aufhebung ihres Bescheides vom 04.01.2006 zu verpflichten war, die Satzungsbestimmungen – wie beantragt – zu genehmigen. 68 Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 197a SGG i. V. mit § 154 Abs. 1 VwGO. 69 Die Sprungrevision war zuzulassen, da das Gericht der Frage, ob Satzungsregelungen von Krankenkassen, die Erstattungssätze von 10 v. H. vorsehen, mit § 9 Abs. 2 Nr. 1 AAG im Einklang stehen, grundsätzliche Bedeutung bemisst (§§ 161 Abs. 2 Satz 1, 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). 70 Nachdem der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bot, wurde nach Anhörung und im Einvernehmen mit den Beteiligten gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe 37 Der zum SG Ulm beschrittene Rechtsweg ist gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 8 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung des Art. 2 Nr. 7 AAG i. V. mit § 57 SGG gegeben. 38 Die gemäß § 57 SGG zum örtlich zuständigen SG Ulm form- und fristgerecht erhobene Aufsichtsklage (§ 54 Abs. 3 SGG) ist zulässig. Die Klägerin hat schlüssig behauptet, die beklagte Aufsichtsbehörde habe bei der Versagung der Genehmigung der in Rede stehenden Satzungsbestimmung das Aufsichtsrecht überschritten bzw. ermessensfehlerhaft gehandelt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 54 RdNr. 18 f. m.w.H.). Die Klage ist auch begründet. 39 Der Bescheid der Beklagten vom 04.01.2006 ist in dem von der Klägerin angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte ist daher unter Abänderung des angefochtenen Bescheides vom 04.01.2006 entgegen der von ihr vertretenen Ansicht verpflichtet, die von dem Verwaltungsrat der Klägerin beschlossenen Satzungsregelungen zur sog. ermäßigten Umlage zu genehmigen. 40 Rechtsgrundlage der Aufsichtsanordnung ist § 195 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Danach bedarf die Satzung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Dies betrifft die erste Fassung einer Satzung ebenso wie spätere Änderungen und Neufassungen (vgl. Peters in KassKomm, § 195 SGB V RdNr. 3). Die Genehmigung der Satzung bzw. der Änderungen einer Satzung durch die Aufsichtsbehörde ist Wirksamkeitsvoraussetzung. Die Aufsichtsbehörde muss eine Rechtsprüfung vornehmen, die sich im einzelnen darauf zu erstrecken hat, ob die Satzungsregelung verfahrensmäßig ordnungsgemäß zustande gekommen ist, ob sie den erforderlichen Mindestinhalt hat und ob sie frei von einem Verstoß gegen höherrangiges Recht oder von einer Zwecküberschreitung ist. Sind diese Voraussetzungen gegeben und ist insbesondere das zuletzt genannte Erfordernis (in beiden Alternativen) zu bejahen, muss die Genehmigung, da eine Zweckmäßigkeitskontrolle durch die Aufsichtsbehörde nicht stattfinden darf, erteilt werden (vgl. Peters, a.a.O.). 41 Die der Beklagten zur Genehmigung vorgelegten Satzungsbestimmungen, die der Verwaltungsrat bei seiner Sitzung vom 01./02.12.2005 beschlossen hatte, kamen verfahrensmäßig ordnungsgemäß zustande. Nach den Akten liegen die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IV vor. In dieser Vorschrift sind die Voraussetzungen und das Verfahren einer Beschlussfassung in einem Selbstverwaltungsorgan der GKV geregelt. Das für die Beschlussfassung zuständige Selbstverwaltungsorgan – hier der Verwaltungsrat Krankenkasse der Klägerin – war beschlussfähig, da seine Mitglieder nach der Feststellung des Vorsitzenden Huber nicht nur ordnungsgemäß geladen worden sind, sie waren auch in der für eine Beschlussfassung erforderlichen Anzahl – nämlich deutlich mehrheitlich anwesend; auch dies stellte der Vorsitzende des Verwaltungsrats nach der Niederschrift fest. Die anwesenden 17 Mitglieder waren stimmberechtigt und haben nicht nur mehrheitlich, sondern einstimmig den Beschluss – die Satzungsregelungen betreffend – gefasst. Die zu prüfenden Formalien wurden eingehalten, daran hat die Beklagte auch keinen Zweifel. Die Niederschrift über die Sitzung des Verwaltungsrats enthält keinerlei Unstimmigkeiten oder Unklarheiten. 42 Die beschlossenen Satzungsbestimmungen haben den erforderlichen Mindestinhalt. Der Mindestinhalt ist dem Gesetz zu entnehmen. Die Regelungen zum Inhalt ergeben sich in der vorliegenden Streitsache aus § 9 AAG, dessen Absatz 1 zwingend in der Satzung zu regelnde vier Punkte aufzählt (die Satzung muss ...), wohingegen der Absatz 2 andere Bereiche zur Regelung (die Satzung kann ...) freistellt. 43 Nach § 9 Abs. 1 AAG muss die Satzung der Krankenkasse insbesondere Bestimmungen enthalten über 44 1. die Höhe der Umlagesätze 45 2. die Bildung von Betriebsmitteln 46 3. die Aufstellung des Haushalts 47 4. die Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses. 48 Nach § 9 Abs. 2 AGG kann die Satzung 49 1. die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 (AAG) beschränken, 50 2. eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 11 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen, 51 3. die Zahlung von Vorschüssen vorsehen 52 4. den Zeitpunkt der erstmaligen Erstattung im Jahr 2006 nach § 2 Abs. 2 Satz 3 (AAG) festlegen, 53 5. die Übertragung nach § 8 Abs. 2 (AAG) enthalten. 54 Die der Beklagten zur Genehmigung vorgelegten Satzungsbestimmungen haben den von § 9 Abs. 1 AAG geforderten Mindestinhalt. Auch daran wird von der Beklagten nicht gezweifelt, denn außer der vorgesehenen Regelung zur sog. ermäßigten Umlage – sowohl hinsichtlich des Erstattungssatzes als auch des Umlagesatzes – wurden alle weiteren zur Genehmigung vorgelegten Satzungsregelungen, zum Teil nach kurzer Rücksprache – was aber in diesem Verfahren nicht weiter interessiert – genehmigt. Der Mindestinhalt nach § 9 Abs. 1 AAG ist in der Satzung geregelt und weitere Bereiche, deren Regelung in der Satzung nach § 9 Abs. 2 AAG ("Die Satzung kann ...") erlaubt und möglich ist, wird zusätzlich einer Regelung unterworfen. 55 Nach dem Akteninhalt und den dort ausführlich dokumentierten Prüfungsüberlegungen hat die Beklagte die weiteren vom Verwaltungsrat Krankenkasse beschlossenen Satzungsbestimmungen – eben mit Ausnahme der Regelungen zu der von der Klägerin so genannten ermäßigten Umlage in Art. I Nr. 3 § 3 Abs. 2 zweiter Halbsatz und in Art. I Nr. 5 § 5 Abs. 2 Nr. 3 – genehmigt; insoweit wurden keine Bedenken durch die Beklagte geäußert. Diese Einschätzung teilt die Kammer. Das gemäß § 9 Abs. 4 zweiter Halbsatz AAG erforderliche Einvernehmen mit dem BDA ist ausweislich der im Klageverfahren vorgelegten Korrespondenz zweifelsfrei hergestellt, dies wird von der Beklagten ebenfalls akzeptiert. 56 Die in der Satzung genannten Regelungen, die von der Beklagten von der Genehmigung ausgenommen worden sind, sind mit dem Begriff "ermäßigte Umlage" umschrieben. Wenn im folgenden von der ermäßigten Umlage gesprochen wird, ist von diesem von der Klägerin geschaffenen Begriff in der Regel sowohl der Erstattungssatz mit 10 v. H. als auch die Höhe des Umlagesatzes von 0,3 v. H. umfasst. Die insoweit beabsichtigten Satzungsbestimmungen enthalten entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsansicht keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht. 57 Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IV erstreckt sich die staatliche Aufsicht, der die Versicherungsträger – wie die Klägerin – unterliegen, auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht, das für die Versicherungsträger maßgebend ist. Die Beklagte ist als Aufsichtsbehörde auf eine Rechtsaufsicht beschränkt und darf nicht fachaufsichtlich Umfang und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen zum Gegenstand ihrer staatlichen Überwachungstätigkeit machen (vgl. BSG vom 22.03.2005, B 1 A 1/03 R). Sie hat demgemäß darüber zu wachen, dass Gesetze und für die Klägerin maßgebendes Recht beachtet werden. Dazu gehört auch die Beachtung einer gesicherten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG, a.a.O.), falls eine solche Rechtsprechung existiert. Andererseits muss die Aufsichtstätigkeit der Beklagten dem Selbstverwaltungsrecht der Klägerin als Träger mittelbarer Staatsverwaltung Rechnung tragen. Dabei ist zu beachten, dass der eigenverantwortliche Vollzug einer detaillierten Sozialgesetzgebung zum wesentlichen Kompetenzbereich der Selbstverwaltung gehört. Unter diesem Blickwinkel ist es einer Aufsichtsbehörde verwehrt, ihre Rechtsauffassung an die Stelle derjenigen der beaufsichtigten Körperschaft zu setzen, sofern Rechtsfragen zum Anlass einer Beratung genommen werden, die bislang weder das Gesetz noch die Rechtsprechung in eindeutiger Weise beantwortet hat (BSG, a.a.O.). Die Beklagte hat bei der Genehmigung der Satzung keinen Ermessensspielraum, sie darf lediglich eine Rechtsprüfung vornehmen (vgl. BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 8). Geht es – wie in vorliegender Angelegenheit – um ein gänzlich neues Gesetz, das zudem erstmals Sachverhalte erfasst, die bis dahin nicht geregelt waren, bedarf ein aufsichtsrechtliches Einschreiten einer besonderen Rechtfertigung. 58 Das AAG überträgt die Erstattung der Entgeltfortzahlung einerseits und den Einzug der Umlage andererseits allen Trägern der GKV, damit ist erstmals die Klägerin als eine ursprüngliche Arbeiterersatzkasse mit der Anwendung dieser Regelungen befasst, deshalb – und weil es sich um eine reine Arbeitgeberumlage handelt – ist das Einvernehmen mit dem BDA bei der Satzungsregelung herzustellen gewesen und hergestellt worden. Das AAG erweitert ferner die Personengruppe, hinsichtlich derer die Regelungen der U1-Umlage durchzuführen ist; es werden nunmehr alle Arbeitnehmer, also auch die Angestellten der in § 1 AAG genannten Arbeitgeber einbezogen, was neu ist. Die Größe der Arbeitgeber wurde ebenfalls neu durch das AAG auch im Bereich der U1-Umlage geregelt. 59 Die erkennende Kammer hat nicht feststellen können, dass die Satzung mit dem Gesetz – insbesondere dem AAG – und dem sonstigen für die Klägerin maßgebenden Recht nicht in Einklang stehen würde. Der Argumentation der Beklagten wurde nicht gefolgt. 60 Das AAG sieht – insoweit wie zuvor das LFZG – einen Gestaltungsspielraum der Träger der GKV bei der Höhe der Erstattungen des von Arbeitgebern fortgezahlten Entgelts vor. Geregelt wird ein Erstattungssatz von 80 v. H. in § 1 Abs. 1 AAG, denn nach dieser Bestimmung erstatten die Krankenkassen den Arbeitgebern 80 v. H. des im Krankheitsfall gem. §§ 3 und 9 EFZG fortgezahlten Arbeitsentgelts und der auf die Arbeitsentgelte entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge. In § 9 Abs. 2 AAG erlaubt das Gesetz, die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 AAG zu beschränken, folglich stellt die in § 1 Abs. 1 AAG genannte Erstattung von 80 v. H. die Obergrenze dar, mehr als 80 v. H. der Entgeltfortzahlung wird nicht erstattet. Damit weist das Gesetz in jedem Fall der Entgeltfortzahlung 20 v. H. des fortgezahlten Entgelts ausnahmslos dem Risikobereich des Arbeitgebers zu. Der Klägerin ist darin zuzustimmen, dass das AAG selbst weitere Einzelheiten, somit auch keine Untergrenze nennt, auch den zu diesem Gesetz vorliegenden Materialien (BT-Drucks. 16/39 und 16/243) ist dazu nichts zu entnehmen. Das AAG selbst lässt mithin die Frage der unteren Grenze des mit 80 v. H. nach oben begrenzten Gestaltungsspielraum bei der Höhe der Erstattung und dementsprechend auch bei der Höhe der Umlage offen. Detailregelungen sind dem Kompetenzbereich der Selbstverwaltung überlassen. 61 Bietet eine Krankenkasse – wie hier die Klägerin – den betroffenen Arbeitgebern daher verschiedene Sätze an, unter denen zu wählen ist, haben die Arbeitgeber die Möglichkeit selbst zu entscheiden, in welchem Rahmen sie sich hinsichtlich des Erstattungssatzes einerseits und demzufolge Zahlungsrisikos absichern und in welchem Rahmen sie durch Zahlung einer höheren oder niedrigeren Umlage sie andererseits Einfluss auf die Summe der von ihnen zu entrichtenden Lohnnebenkosten nehmen. Eine Erstattung von 10 v. H. ist eine moderate Erstattung, die ein risikofreudiger Unternehmer wählen könnte. Solange überhaupt eine Erstattung der Aufwendungen bei Entgeltfortzahlung und eine Zahlung der Umlage nach der Satzung erfolgt, ist der Zweck des Gesetzes, das hinsichtlich der Beschränkung von Erstattungssätzen einen Spielraum bietet, beachtet. Die hier zu prüfenden Satzungsbestimmungen sieht keine "Null-Erstattung" und dementsprechend auch keinen Umlagesatz von 0,0 v. H. vor. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht ist nicht gegeben. 62 Die Kammer weicht von der Entscheidung des BSG vom 27.09.2005 (B 1 KR 31/03 R) nicht ab. Darin hält das BSG daran fest, dass einem gesetzlich angeordneten Versicherungszwang nicht entgegengehalten werden kann, der Versicherungspflichtige verfüge über ausreichende eigene oder fremde Geldquellen, um Notfälle ohne Rückgriff auf Versicherungsansprüche überwinden zu können (BSG a.a.O. m. H. auf BSGE 36, 16, 21 und BSG SozR 3-2400 § 28p Nr. 1). Diese Rechtsprechung ist auf einer Zwangsversicherung angehörende Arbeitgeber zu übertragen. Die von diesen zu zahlende Umlage hat nach den Grundsätzen einer umlagefinanzierten Versicherung – wie zuvor die Umlage nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 Satz 1 LFZG – die Kosten durch Beiträge abzudecken, die für die Entgeltfortzahlung erkrankter Arbeiter entstehen; dies gilt nunmehr darüber hinaus für alle Arbeitnehmer, nicht mehr nur für die Arbeiter. In der Zielsetzung geht es bei dem modernen AAG wiederum um die Vermeidung von Spitzenbelastungen einzelner Betriebe durch die gesetzlich erzwungene Entgeltfortzahlung an Arbeitnehmer wie dies zuvor bei den außer Kraft getretenen Bestimmungen des LFZG der Fall war (vgl. BSG a.a.O.). Die Einschätzung des Satzungsgebers der Klägerin, der dem modernen Unternehmer einen Bereich der Selbsteinschätzung bei der Wahl der Erstattungs- und Umlagesätze einräumt, lässt nicht erkennen, dass er durch das Angebot einer 10 v. H.-Erstattung das Ziel des modernen AAG aus dem Auge verloren hätte, zumal die Bindung an die Wahl des Erstattungssatzes vorübergehend ist. Der Arbeitgeber ist an die von ihm getroffene Wahl des Erstattungs- und folglich auch des Umlagesatzes nur für ein Jahr gebunden. Erweist sich die getroffene Entscheidung als für das Unternehmen unrichtig, ist die Wahl für die Zukunft korrigierbar. 63 Die getroffene Entscheidung ist vor dem Hintergrund der insgesamt zurückgehenden Zahlen von Krankheitstagen bei den Arbeitnehmern, wie dies durch die Medien immer wieder allgemein bekannt gemacht wird, zu sehen. Statistiken zu der Frage, wie sich die Pflicht zur Entgeltfortzahlung bei Arbeitgebern, wie sie in § 1 Abs. 1 AAG genannt sind, in der wirtschaftlichen Gesamtbelastung für diese Firmen auswirkt, sind nicht ersichtlich. In den bisher veröffentlichten Statistiken findet die Abbildung von Krankheitstagen der Arbeitnehmer und den damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Auswirkungen in und für Firmen in der Größenordnung des § 1 Abs. 1 AAG bisher nicht statt. Dementsprechend hat sich die Klägerin bei der Prüfung der Erstattungs- und Umlagesätze zu einer Auswertung des ihr aus ihrem eigenen Bereich zugänglichen Zahlenmaterials zu Krankheitstagen und damit zu Lohn- oder Entgeltfortzahlung entschieden. Zweifel an der Richtigkeit dieser Zahlen sind nicht angebracht, auch wurde dazu von Seiten der Beklagten keine Äußerung abgegeben. Das Zahlenmaterial zum Entgeltfortzahlungsumfang, das die Klägerin der Beklagten bei der Übersendung der Niederschrift über die Sitzung des Verwaltungsrats zugänglich gemacht hat und das der Beklagten als Aufsichtsbehörde ohnehin bekannt sein dürfte, rechtfertigt die von der Klägerin daraus gezogenen Schlüsse zur Berechnung der Umlagesätze und damit zu der Höhe der in der Satzung in Art. 1 Nr. 5 § 5 Abs. 2 Nr. 3 von der Klägerin so genannten ermäßigten Umlage von 0,3 v. H.. 64 Die Satzungsbestimmungen halten der vorzunehmenden Zweckmäßigkeitskontrolle stand. Wenige Firmen aus der Gesamtzahl der von der Klägerin betreuten Firmen insgesamt machten bisher von dem ermäßigten Erstattungssatz Gebrauch und zahlen demgemäß auch nur die ermäßigte Umlage. Warum die in der Satzung angebotenen Umlagen keine adäquate Risikoabsicherung darstellen sollen, bleibt offen. Der Arbeitgeber an sich oder das Unternehmen in der Größe bis zu 30 Beschäftigten muss nicht gezwungen werden, sich generell hoch – mindestens mit einem Erstattungssatz von 40 v. H. – abzusichern. Die Gründe dafür mögen vielfältig sein. Eine vermögende Firma braucht den generellen Schutz eher nicht; eine andere Firma, die ihre Arbeitnehmer bzw. deren Umgang mit Krankheiten in einem Zeitfenster, das sich innerhalb des Entgeltfortzahlungszeitraum hält, kennt, will das Risiko eventuell bewusst nicht in größerem Umfang absichern, dafür aber zugleich auch geringere Lohnnebenkosten zahlen, was derzeit dem allgemein diskutierten Trend im Zusammenhang mit Fragen von Wirtschaftsstandorten entsprechen dürfte. 65 Die Zustimmung des BDA und das bisher bekannt gewordene Verhalten der Arbeitgeberfirmen bei der Wahl der Erstattungs- und Umlagesätze sprechen ebenfalls für die Zweckmäßigkeit der von der Klägerin beabsichtigten Regelung. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung hatten sich ca. 2.000 Arbeitgeberfirmen für die so genannte ermäßigte Umlage entschieden, diese Zahl ist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nach dem Vorbringen der Klägerin auf 11.520 Firmen von insgesamt ca. 120.000 Firmen angewachsen. Die Zahl der Firmen, die die gesetzliche Erstattung von 80 v. H. wählten, ist mit etwas mehr als 7.000 Firmen deutlich geringer. Die weitaus meisten wählten die so genannte allgemeine Umlage mit 50 v. H., also einen durchschnittlichen Erstattungs- und Umlagesatz. Stellt sich die Entscheidung des Arbeitgebers als unrichtig heraus, kann er die Entscheidung nach der Satzung korrigieren; die Bindung an die gewählte Umlage läuft nach einem Jahr aus. Darauf wurde bereits hingewiesen. Der Arbeitgeber entscheidet sich in Kenntnis der gesamtwirtschaftlichen Situation in seinem Unternehmen. Dass durch die Neuregelungen im Rahmen der Erstattungssysteme für Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (und für Mutterschaftsgeld) die davon betroffenen Unternehmen in unterschiedlichem Maße kostenseitig sowohl entlastet als auch belastet werden, ist schließlich gewollt (vgl. BT-Drucks. 16/243 vom 14.12.2005). 66 Die Beklagte war gebeten worden, ganz allgemein zu den von ihr genehmigten Satzungsregelungen der zehn mitgliederstärksten Krankenkassen hinsichtlich der Umlage- und Erstattungssätze Informationen zu erteilen. Danach hat die Beklagte bei den weiteren zehn mitgliederstärksten Krankenkassen, die wie die Klägerin ihrer Aufsicht unterstehen und die das Ausgleichsverfahren eigenständig durchführen, Erstattungssätze von 80 v. H. (Obergrenze) bis 40 v. H. (Untergrenze) genehmigt. Die Entscheidung der Kammer hat dies ebenso wenig beeinflusst wie die Tatsache, dass vereinzelt auf Länderebene die von der Klägerin gewünschte Untergrenze von Erstattungssätzen von 10 v. H. genehmigt worden ist. 67 Die Satzungsregelungen, die der Verwaltungsrat der Klägerin beschlossen hat, verstoßen nicht gegen das Zweckmäßigkeitsgebot und nicht gegen die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AAG, weshalb die Beklagte insoweit unter Aufhebung ihres Bescheides vom 04.01.2006 zu verpflichten war, die Satzungsbestimmungen – wie beantragt – zu genehmigen. 68 Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 197a SGG i. V. mit § 154 Abs. 1 VwGO. 69 Die Sprungrevision war zuzulassen, da das Gericht der Frage, ob Satzungsregelungen von Krankenkassen, die Erstattungssätze von 10 v. H. vorsehen, mit § 9 Abs. 2 Nr. 1 AAG im Einklang stehen, grundsätzliche Bedeutung bemisst (§§ 161 Abs. 2 Satz 1, 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). 70 Nachdem der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bot, wurde nach Anhörung und im Einvernehmen mit den Beteiligten gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 EUR festgesetzt.