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Urteil

S 11 AS 635/06

Sozialgericht Ulm, Entscheidung vom

Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid vom 01.07.2005 in der Fassung des Bescheides vom 15.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2006 wird aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind von der Beklagten zu erstatten. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung der ihm bewilligten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung i.H.v. EUR 2.340,55. Zwischen den Beteiligten ist im wesentlichen streitig, ob der Existenzgründungszuschuss (§ 421 l SGB III) im Rahmen der Hinzuverdienstgrenzen für die Erwerbsminderungsrenten als Einkommen zu berücksichtigen ist. 2 Dem 1951 geborenen Kläger bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 09.04.2003 unbefristet Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 01.03.2003. Wegen der Bewilligung von Arbeitslosengeld änderte die Beklagte die Rentenbewilligung ab und verfügte eine teilweise Aufhebung und Erstattung für die Zeit vom 30.04. bis zum 30.06.2003 wegen Überschreitens der maßgebenden Hinzuverdienstgrenzen (Bescheid vom 29.05.2003). Nachdem der Kläger anschließend Arbeitslosenhilfe bezog und wieder Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, nahm er zum 01.05.2004 eine selbstständige Tätigkeit auf (welche lt. Gewerbeabmeldung zwischenzeitlich zum 14.04.2006 wieder aufgegeben wurde). Die Agentur für Arbeit bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 01.07.2004 einen Existenzgründungszuschuss für maximal 3 Jahre ab dem 01.05.2004 i.H.v. monatlich EUR 600,-. 3 Im Rahmen der Prüfung der Versicherungspflicht als Selbstständiger gab der Kläger im Fragebogen vom 24.08.2004 zunächst an, dass sein monatliches Arbeitseinkommen/Gewinn regelmäßig 400,- EUR übersteige und mit Erklärung vom 02.09.2004 konkretisierte der Kläger sein monatliches Bruttoeinkommen auf ca. 1.000,- EUR. Letztlich teilte der Kläger mit Schreiben vom 27.01.2005 mit, er habe aus seiner selbstständigen Tätigkeit mtl. EUR 1.636,- erzielt. 4 Mit Schreiben vom 04.02.2005 bat die Beklagte den Kläger hinsichtlich des angegebenen Umsatzes aus 2004 um Klarstellung. Den Existenzgründungszuschuss werde man ebenfalls als Einkommen berücksichtigen, so dass nach vorläufiger Berechnung sämtliche aktuellen Hinzuverdienstgrenzen überschritten seien. Sobald der Steuerbescheid für 2004 vorliege, werde man die Berechnung überprüfen. 5 Der Kläger legte eine Bestätigung der Steuerberatungsgesellschaft R. und Kollegen GmbH vom 10.05.2005 vor, welche einen Gewinn für aus Gewerbebetrieb für 2004 von EUR 11.618,- auswies. 6 Mit Bescheid vom 01.07.2005 bewilligte die Beklagte die Rente wegen teilweiser Erwerbsunfähigkeit weiter, stellte aber eine Überzahlung i. H. v. 2.340,55 EUR fest und wies darauf hin, dass der Kläger diese Überzahlung zu erstatten habe. Allerdings verfügte die Beklagte keine Aufhebung des letzten Bewilligungsbescheides. Gleichzeitig veranlasste die Beklagte mit Schreiben vom 01.07.2005 eine Anhörung anlässlich der beabsichtigten Aufhebung der Bewilligungsentscheidung ab dem 01.05.2004. 7 Hiergegen legte der Kläger am 22.07.2005 Widerspruch ein. 8 Mit Bescheid vom 15.08.2005 hob die Beklagte den Bescheid vom 09.04.2003 gem. § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) mit Wirkung zum 01.05.2004 auf. Die maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen seien überschritten, denn der Kläger habe Einkommen i.H.v. monatlich EUR 2.052,20 erzielt (Gewinn 11.617,60 EUR : 8 Monate = 1.452,20 EUR zgl. Existenzgründungszuschuss i.H.v. monatlich 600,- EUR). Für die Zeit vom 01.05.2004 bis 31.12.2004 sei daher eine Überzahlung i.H.v. EUR 2.340,55 entstanden, die der Kläger zu erstatten habe. 9 Der Kläger legte auch hiergegen vorsorglich Widerspruch ein und trug vor, der Bescheid vom 15.08.2005 sei Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Der Existenzgründungszuschuss sei nicht zur Sicherung des Lebensunterhaltes gedacht, sondern nur eine Kompensation für zu leistende Sozialversicherungsbeiträge und daher nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Während Bezieher von Arbeitslosengeld kranken-, pflege- und rentenversichert seien, bestehe keine entsprechende Regelung für eine sog. Ich-AG. Vielmehr müsse er selbst für seine Sozialversicherung sorgen. Der Existenzgründungszuschuss diene somit ausschließlich der sozialversicherungspflichtigen Absicherung und nicht seinem Lebensunterhalt. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 07.02.2006 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Bescheide vom 01.07.2005 und 15.08.2005 zurück. Dem Kläger habe wegen zu berücksichtigenden Einkommens vom 01.05. bis 31.12.2004 keine Rente zugestanden und daher habe er die Überzahlung zu erstatten. Der Existenzgründungszuschuss sei unter die gem. § 96 a SGB VI i.V.m. § 18 a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) genannten Sozialleistungen zu subsumieren. 11 Am 16.02.2006 hat der Kläger zum Sozialgericht Ulm Klage erhoben. Er trägt vor, er sehe sich durch den Beschluss des LSG Nieders.-Bremen vom 23.06.2005 - L 8 AS 79/05 ER in seiner Rechtsauffassung bestätigt. Das LSG habe entschieden, dass der Existenzgründungszuschuss nicht dazu diene, den Lebensunterhalt zu sichern, vielmehr handele es sich um eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Der Kläger hat auf Anforderung der Kammer den Einkommenssteuerbescheid für 2004 (vom 29.07.2005) und den Nachweis über die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht vorgelegt. 12 Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Agentur für Arbeit S. beigezogen. 13 Der Kläger beantragt, 14 den Bescheid vom 01.07.2005 in der Fassung des Bescheides vom 15.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2006 aufzuheben. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie trägt vor, die Arbeitsgruppe des Fachausschusses für Versicherung und Rente habe in ihrer Sitzung vom Februar 2003 den Ergebnissen der Projektgruppe Hinzuverdienstgrenzen zugestimmt und verbindlich festgestellt, dass der Existenzgründungszuschuss als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sei. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 19 Die beim zuständigen Gericht fristgerecht erhobene Anfechtungsklage, § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), ist zulässig und begründet. 20 Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, denn der Kläger hat nach Überzeugung des Gerichts die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze ab dem 01.05.2004 nicht überschritten, womit eine wesentliche Änderung nicht eingetreten ist. Folglich hat die Beklagte zu Unrecht die Bewilligung der Rente ab dem 01.05.2004 aufgehoben. Eine Überzahlung ist nicht eingetreten, so dass der Kläger den geforderten Betrag i.H.v. EUR 2.340,55 nicht zu erstatten hat. 21 Die angefochtene Entscheidung der Beklagten vom 01.07.2005 in der Fassung des Bescheides vom 15.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2006 ist an § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zu messen. Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, § 48 Abs. 1 S. 2 Ziff. 3 SGB X. 22 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, weil zum 01.05.2004 keine wesentliche Änderung im Vergleich zum maßgeblichen letzten Bewilligungsbescheid (09.04.2003 oder 29.05.2003) eingetreten ist. Entscheidend ist nämlich, dass der Kläger die Hinzuverdienstgrenzen für die ihm gewährte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (auch) ab dem 01.05.2004 nicht überschritten hat. 23 Da der Kläger (erst) seit dem 01.03.2003 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht, sind vorliegend die Hinzuverdienstgrenzen des § 96a Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB V) maßgebend und nicht diejenigen des § 313 Abs. 3, Abs. 2 SGB VI. Gemäß § 96a Abs. 1 S. 1 SGB VI wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die (jeweiligen) Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden; wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen (bestimmten) Betrag im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt, § 96a Abs. 1 S. 2 2.Hs SGB VI. Die Hinzuverdienstgrenze beträgt vorliegend bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe das 20,7-fache des aktuellen Rentenwerts, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte der letzten 3 Jahre vor dem Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung, d.h. vorliegend ist für das maßgebende Jahr 2004 die Hinzuverdienstgrenze i.H.v. EUR 1.575,99 zu beachten, (§ 96a Abs. 2 Ziff. 1a SGB VI). Die Hinzuverdienstgrenze beträgt in Höhe der Hälfte das 25,8-fache des aktuellen Rentenwerts, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte der letzten 3 Kalenderjahre vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung, d.h. für 2004 sind vorliegend mtl. EUR 1.964,28 zu berücksichtigen. Diese Hinzuverdienstgrenzen sind im Regelfall auch in ihrer Ausgestaltung und im Einzelnen mit dem Grundgesetz vereinbar (BSG Urt. vom 28.04.2004 - B 5 RJ 60/03 R = SozR 4-2600 § 13 Nr. 3; LSG Celle Urt. vom 31.08.2005 - L 2 Kn 9/03; LSG Bad.-Württ. Urt. vom 24.09.2002 - L 9 RJ 43/02 nachgehend BSG Urt. vom 20.11.2003 - B 13 RJ 43/02 R). 24 Aus seiner selbständigen Tätigkeit erzielte der Kläger Arbeitseinkommen unter Zugrundelegung des Steuerbescheides und der entsprechenden Bestätigung des Steuerberaters für die Zeit vom 01.05.2004 bis zum 31.12.2004 (für 8 Monate) insgesamt EUR 11.617, d.h. monatlich EUR 1.452,12. Folglich hat der Kläger allein durch das Erzielen eines Arbeitseinkommens aus seiner selbständigen Tätigkeit weder die o.g. Hinzuverdienstgrenze für die volle Rente (EUR 1.575,99), noch die Hinzuverdienstgrenze für die halbe Rente (EUR 1.964,28) wegen teilweiser Erwerbsminderung überschritten. 25 Entscheidend ist des weiteren, dass nach Auffassung der Kammer der dem Kläger seitens der Bundesagentur für Arbeit gewährte Existenzgründungszuschuss (i.H.v. mtl. EUR 600,-) nicht im Rahmen des § 96a SGB VI als Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist. 26 Hinsichtlich der Frage, ob ein Existenzgründungszuschuss im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) eine anderweitig zweckbestimmte und damit anrechnungsfreie Einnahme bezüglich des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (ALG) II ist, existiert zwischenzeitlich eine umfangreiche Rechtsprechung (verneinend LSG Hessen Beschluss vom 29.06.2005 - L 7 AS 22/05 ER; LSG Sachsen-Anhalt Beschl. vom 10.11.2005 - L 2 B 44/05 AS ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2005 - L 10 B 1144/05 AS ER; bejahend demgegenüber LSG Nieders.-Bremen Urt. vom 25.04.2006 - L 8 AS 29/06; LSG Bayern Urt. vom 20.01.2006 - L 7 AS 37/05). Auch das LSG Bad.-Württ. hat den Existenzgründungszuschuss als anrechnungsfreie Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II angesehen (Beschluss vom 21.07.2006 - L 8 AS 2198/06 ER-B). Beim BSG sind zu dieser Frage Revisionsverfahren anhängig (B 7b AS 16/06 R; B 7b AS 20/06 R). Nach dem Kenntnisstand der Kammer sind jedoch hinsichtlich der Frage, ob der Existenzgründungszuschuss im Rahmen des Hinzuverdienstes über § 96a Abs. 3 SGB IV i.V.m. § 18a Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 SGB IV als vergleichbare Leistung zu berücksichtigen ist, keine höchstrichterlichen Entscheidungen ergangen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass diesbezüglich eine Vielzahl von Rechtstreitigkeiten auch nicht zu erwarten sein dürften. Zum einen sind Fallgestaltungen selten, in denen neben dem Existenzgründungszuschuss tatsächlich bereits Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielt wird, so dass die jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen in den meisten Fällen gar nicht überschritten werden und zum anderen ist der Existenzgründungszuschuss vom Gesetzgeber zeitlich begrenzt (§ 421 l Abs. 5 SGB III). 27 Die Kammer ist aber schließlich zur Auffassung gelangt, dass der Existenzgründungszuschuss nicht im Rahmen der Hinzuverdienstgrenzen bei den Renten wegen Erwerbsminderung zu berücksichtigen ist. Gemäß § 96a Abs. 3 SGB VI stehen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erzielt wird, das Krankengeld gleich, das Versorgungskrankengeld, das Übergangsgeld und letztlich die weiteren in § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuchs Viertes Buch (SGB IV) genannten Sozialleistungen; wobei als Hinzuverdienst das der Sozialleistung zu Grunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen ist, § 96a Abs. 3 S. 3 SGB VI. Gemäß § 18a Abs. 3 S.1 SGB IV ist folgendes Erwerbseinkommen im Rahmen des Hinzuverdienstes zu berücksichtigen: Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld und vergleichbare Leistungen. Da der Existenzgründungszuschuss in § 18a Abs. 3 Ziff. 1 SGB IV nicht ausdrücklich genannt ist, wäre er nur dann im Rahmen des Hinzuverdienstes bei einer Erwerbsminderungsrente zu berücksichtigen, wenn es sich bei dem Existenzgründungszuschuss um eine „vergleichbare Leistung“ im Sinne des § 18a Abs. 3 Nr. 1 SGB IV handelt. Die Kammer ist zur Auffassung gelangt, dass es sich bei dem Existenzgründungszuschuss jedoch nicht um eine solche „vergleichbare Leistung“ handelt. Vergleichbar mit den in § 18a Abs. 3 S. 1 Ziff. 1 SGB IV genannten Leistungen sind nur diejenigen, die tatsächlich Erwerbseinkommen (also Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen im Sinne der §§ 14, 15 SGB IV) ersetzen. Beispielsweise sind „nicht“ vergleichbar solche Leistungen, die nicht vorwiegend den Ersatz des Erwerbseinkommens bezwecken, sondern auf die nur bei Bedürftigkeit Anspruch besteht, wie z.B. Arbeitslosenhilfe, Leistungen der Kriegsopferfürsorge, die Leistungen der allgemeinen Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach dem SGB XII, Leistungen der Grundsicherung im Alter, das Arbeitslosengeld II, das Sozialgeld, das Einstiegsgeld. Auch streng zweckgebundene Leistungen, wie z.B. das Pflegegeld oder auch das Wohngeld sind keine Leistungen, die vorwiegend als Ersatz für Erwerbseinkommen erbracht werden (vgl. hierzu Seewald in Kass. Komm. § 18a SGB IV Rdziff. 19, 20). Entscheidend ist somit, dass der Existenzgründungszuschuss nach § 421 l Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) keine Leistung ist, die als Ersatz für Erwerbseinkommen erbracht wird. Nach den Gesetzesmaterialien zum Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 05.11.2002 (Bundestags/Drucksache 15/26, S. 19, S. 22 zu § 421m des Gesetzentwurfs) sollte durch die Gewährung des Existenzgründungszuschusses die Förderung der sog. Ich-AG bzw. der Familien- AG ein Übergang in die Selbständigkeit befristet „sozial flankiert“ werden, in dem die Selbständigen in den Schutz der Sozialversicherung einbezogen bleiben. Sinn und Zweck des Existenzgründungszuschusses ist bzw. war zudem - wie bei anderen in diesem Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen - die wirkungsvolle Zurückdrängung der Schwarzarbeit im Dienstleistungssektor (Bundestags/Drucksache aaO S. 19). Dies zeigt, dass es sich bei dem Existenzgründungszuschuss gerade nicht um eine im wesentlichen lebensunterhaltsichernde Leistung handelt (so auch LSG NRW Beschluss vom 07.09.2006 - L 20 B 178/06 AS ER/B allerdings in einem anderem Zusammenhang). Vielmehr sollte ein Übergang in eine, grundsätzlich nicht sozialversicherungspflichtige, Selbständigkeit ermöglicht werden, in dem für einen Übergangszeitraum Pauschalleistungen aus Sozialversicherungsmitteln gewährt werden. Der Existenzgründungszuschuss ist somit eine zweckbestimmte Einnahme und dient nicht der Sicherung des Lebensunterhalts sondern - wie bereits ausgeführt - anderen Zwecken (so auch LSG Nieders.-Bremen Urt. vom 25.04.2006 - L 8 AS 29/06; LSG NRW Beschl. vom 07.09.2006 - L 20 B 178/06 AS-ER, allerdings in einem anderen Zusammenhang). Der Existenzgründungszuschuss knüpft zudem wegen der mit einem Schritt in die Selbständigkeit notwendigerweise verbundenen Kostenlast nicht notwendig und auch nicht ersichtlich in erster Linie an die Lebensunterhaltskosten an, was gerade auch daraus deutlich wird, das nach § 421 I Abs. 1 Nr. 2 SGB III der Zuschuss gewährt wird, wenn das aus der selbständigen Tätigkeit erzielte Arbeitseinkommen voraussichtlich 25.000,- EUR im Jahr nicht übersteigt. Nach alledem kann der Existenzgründungszuschuss nach Auffassung der Kammer nicht als „vergleichbare“ Leistung im Sinne des § 18a Abs. 3 S. 1 Ziff. 1 SGB IV verstanden werden. 28 Somit ist lediglich das oben ausgeführte vom Kläger ab dem 01.05.2004 erzielte Einkommen aus selbständiger Tätigkeit i.H.v. mtl. EUR 1.452,12 zu berücksichtigen, womit die Hinzuverdienstgrenzen für seine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht überschritten sind. 29 Da die Beklagte folglich mangels wesentlicher Änderung zu Unrecht die Bewilligung nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X aufgehoben hat, besteht auch seitens des Klägers keine Verpflichtung zur Rückerstattung bereits geleisteter Überzahlungen (§ 50 Abs. 1 S. 1 SGB X). 30 Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe 19 Die beim zuständigen Gericht fristgerecht erhobene Anfechtungsklage, § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), ist zulässig und begründet. 20 Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, denn der Kläger hat nach Überzeugung des Gerichts die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze ab dem 01.05.2004 nicht überschritten, womit eine wesentliche Änderung nicht eingetreten ist. Folglich hat die Beklagte zu Unrecht die Bewilligung der Rente ab dem 01.05.2004 aufgehoben. Eine Überzahlung ist nicht eingetreten, so dass der Kläger den geforderten Betrag i.H.v. EUR 2.340,55 nicht zu erstatten hat. 21 Die angefochtene Entscheidung der Beklagten vom 01.07.2005 in der Fassung des Bescheides vom 15.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2006 ist an § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zu messen. Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, § 48 Abs. 1 S. 2 Ziff. 3 SGB X. 22 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, weil zum 01.05.2004 keine wesentliche Änderung im Vergleich zum maßgeblichen letzten Bewilligungsbescheid (09.04.2003 oder 29.05.2003) eingetreten ist. Entscheidend ist nämlich, dass der Kläger die Hinzuverdienstgrenzen für die ihm gewährte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (auch) ab dem 01.05.2004 nicht überschritten hat. 23 Da der Kläger (erst) seit dem 01.03.2003 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht, sind vorliegend die Hinzuverdienstgrenzen des § 96a Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB V) maßgebend und nicht diejenigen des § 313 Abs. 3, Abs. 2 SGB VI. Gemäß § 96a Abs. 1 S. 1 SGB VI wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die (jeweiligen) Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden; wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen (bestimmten) Betrag im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt, § 96a Abs. 1 S. 2 2.Hs SGB VI. Die Hinzuverdienstgrenze beträgt vorliegend bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe das 20,7-fache des aktuellen Rentenwerts, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte der letzten 3 Jahre vor dem Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung, d.h. vorliegend ist für das maßgebende Jahr 2004 die Hinzuverdienstgrenze i.H.v. EUR 1.575,99 zu beachten, (§ 96a Abs. 2 Ziff. 1a SGB VI). Die Hinzuverdienstgrenze beträgt in Höhe der Hälfte das 25,8-fache des aktuellen Rentenwerts, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte der letzten 3 Kalenderjahre vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung, d.h. für 2004 sind vorliegend mtl. EUR 1.964,28 zu berücksichtigen. Diese Hinzuverdienstgrenzen sind im Regelfall auch in ihrer Ausgestaltung und im Einzelnen mit dem Grundgesetz vereinbar (BSG Urt. vom 28.04.2004 - B 5 RJ 60/03 R = SozR 4-2600 § 13 Nr. 3; LSG Celle Urt. vom 31.08.2005 - L 2 Kn 9/03; LSG Bad.-Württ. Urt. vom 24.09.2002 - L 9 RJ 43/02 nachgehend BSG Urt. vom 20.11.2003 - B 13 RJ 43/02 R). 24 Aus seiner selbständigen Tätigkeit erzielte der Kläger Arbeitseinkommen unter Zugrundelegung des Steuerbescheides und der entsprechenden Bestätigung des Steuerberaters für die Zeit vom 01.05.2004 bis zum 31.12.2004 (für 8 Monate) insgesamt EUR 11.617, d.h. monatlich EUR 1.452,12. Folglich hat der Kläger allein durch das Erzielen eines Arbeitseinkommens aus seiner selbständigen Tätigkeit weder die o.g. Hinzuverdienstgrenze für die volle Rente (EUR 1.575,99), noch die Hinzuverdienstgrenze für die halbe Rente (EUR 1.964,28) wegen teilweiser Erwerbsminderung überschritten. 25 Entscheidend ist des weiteren, dass nach Auffassung der Kammer der dem Kläger seitens der Bundesagentur für Arbeit gewährte Existenzgründungszuschuss (i.H.v. mtl. EUR 600,-) nicht im Rahmen des § 96a SGB VI als Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist. 26 Hinsichtlich der Frage, ob ein Existenzgründungszuschuss im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) eine anderweitig zweckbestimmte und damit anrechnungsfreie Einnahme bezüglich des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (ALG) II ist, existiert zwischenzeitlich eine umfangreiche Rechtsprechung (verneinend LSG Hessen Beschluss vom 29.06.2005 - L 7 AS 22/05 ER; LSG Sachsen-Anhalt Beschl. vom 10.11.2005 - L 2 B 44/05 AS ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2005 - L 10 B 1144/05 AS ER; bejahend demgegenüber LSG Nieders.-Bremen Urt. vom 25.04.2006 - L 8 AS 29/06; LSG Bayern Urt. vom 20.01.2006 - L 7 AS 37/05). Auch das LSG Bad.-Württ. hat den Existenzgründungszuschuss als anrechnungsfreie Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II angesehen (Beschluss vom 21.07.2006 - L 8 AS 2198/06 ER-B). Beim BSG sind zu dieser Frage Revisionsverfahren anhängig (B 7b AS 16/06 R; B 7b AS 20/06 R). Nach dem Kenntnisstand der Kammer sind jedoch hinsichtlich der Frage, ob der Existenzgründungszuschuss im Rahmen des Hinzuverdienstes über § 96a Abs. 3 SGB IV i.V.m. § 18a Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 SGB IV als vergleichbare Leistung zu berücksichtigen ist, keine höchstrichterlichen Entscheidungen ergangen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass diesbezüglich eine Vielzahl von Rechtstreitigkeiten auch nicht zu erwarten sein dürften. Zum einen sind Fallgestaltungen selten, in denen neben dem Existenzgründungszuschuss tatsächlich bereits Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielt wird, so dass die jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen in den meisten Fällen gar nicht überschritten werden und zum anderen ist der Existenzgründungszuschuss vom Gesetzgeber zeitlich begrenzt (§ 421 l Abs. 5 SGB III). 27 Die Kammer ist aber schließlich zur Auffassung gelangt, dass der Existenzgründungszuschuss nicht im Rahmen der Hinzuverdienstgrenzen bei den Renten wegen Erwerbsminderung zu berücksichtigen ist. Gemäß § 96a Abs. 3 SGB VI stehen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erzielt wird, das Krankengeld gleich, das Versorgungskrankengeld, das Übergangsgeld und letztlich die weiteren in § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuchs Viertes Buch (SGB IV) genannten Sozialleistungen; wobei als Hinzuverdienst das der Sozialleistung zu Grunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen ist, § 96a Abs. 3 S. 3 SGB VI. Gemäß § 18a Abs. 3 S.1 SGB IV ist folgendes Erwerbseinkommen im Rahmen des Hinzuverdienstes zu berücksichtigen: Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld und vergleichbare Leistungen. Da der Existenzgründungszuschuss in § 18a Abs. 3 Ziff. 1 SGB IV nicht ausdrücklich genannt ist, wäre er nur dann im Rahmen des Hinzuverdienstes bei einer Erwerbsminderungsrente zu berücksichtigen, wenn es sich bei dem Existenzgründungszuschuss um eine „vergleichbare Leistung“ im Sinne des § 18a Abs. 3 Nr. 1 SGB IV handelt. Die Kammer ist zur Auffassung gelangt, dass es sich bei dem Existenzgründungszuschuss jedoch nicht um eine solche „vergleichbare Leistung“ handelt. Vergleichbar mit den in § 18a Abs. 3 S. 1 Ziff. 1 SGB IV genannten Leistungen sind nur diejenigen, die tatsächlich Erwerbseinkommen (also Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen im Sinne der §§ 14, 15 SGB IV) ersetzen. Beispielsweise sind „nicht“ vergleichbar solche Leistungen, die nicht vorwiegend den Ersatz des Erwerbseinkommens bezwecken, sondern auf die nur bei Bedürftigkeit Anspruch besteht, wie z.B. Arbeitslosenhilfe, Leistungen der Kriegsopferfürsorge, die Leistungen der allgemeinen Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach dem SGB XII, Leistungen der Grundsicherung im Alter, das Arbeitslosengeld II, das Sozialgeld, das Einstiegsgeld. Auch streng zweckgebundene Leistungen, wie z.B. das Pflegegeld oder auch das Wohngeld sind keine Leistungen, die vorwiegend als Ersatz für Erwerbseinkommen erbracht werden (vgl. hierzu Seewald in Kass. Komm. § 18a SGB IV Rdziff. 19, 20). Entscheidend ist somit, dass der Existenzgründungszuschuss nach § 421 l Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) keine Leistung ist, die als Ersatz für Erwerbseinkommen erbracht wird. Nach den Gesetzesmaterialien zum Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 05.11.2002 (Bundestags/Drucksache 15/26, S. 19, S. 22 zu § 421m des Gesetzentwurfs) sollte durch die Gewährung des Existenzgründungszuschusses die Förderung der sog. Ich-AG bzw. der Familien- AG ein Übergang in die Selbständigkeit befristet „sozial flankiert“ werden, in dem die Selbständigen in den Schutz der Sozialversicherung einbezogen bleiben. Sinn und Zweck des Existenzgründungszuschusses ist bzw. war zudem - wie bei anderen in diesem Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen - die wirkungsvolle Zurückdrängung der Schwarzarbeit im Dienstleistungssektor (Bundestags/Drucksache aaO S. 19). Dies zeigt, dass es sich bei dem Existenzgründungszuschuss gerade nicht um eine im wesentlichen lebensunterhaltsichernde Leistung handelt (so auch LSG NRW Beschluss vom 07.09.2006 - L 20 B 178/06 AS ER/B allerdings in einem anderem Zusammenhang). Vielmehr sollte ein Übergang in eine, grundsätzlich nicht sozialversicherungspflichtige, Selbständigkeit ermöglicht werden, in dem für einen Übergangszeitraum Pauschalleistungen aus Sozialversicherungsmitteln gewährt werden. Der Existenzgründungszuschuss ist somit eine zweckbestimmte Einnahme und dient nicht der Sicherung des Lebensunterhalts sondern - wie bereits ausgeführt - anderen Zwecken (so auch LSG Nieders.-Bremen Urt. vom 25.04.2006 - L 8 AS 29/06; LSG NRW Beschl. vom 07.09.2006 - L 20 B 178/06 AS-ER, allerdings in einem anderen Zusammenhang). Der Existenzgründungszuschuss knüpft zudem wegen der mit einem Schritt in die Selbständigkeit notwendigerweise verbundenen Kostenlast nicht notwendig und auch nicht ersichtlich in erster Linie an die Lebensunterhaltskosten an, was gerade auch daraus deutlich wird, das nach § 421 I Abs. 1 Nr. 2 SGB III der Zuschuss gewährt wird, wenn das aus der selbständigen Tätigkeit erzielte Arbeitseinkommen voraussichtlich 25.000,- EUR im Jahr nicht übersteigt. Nach alledem kann der Existenzgründungszuschuss nach Auffassung der Kammer nicht als „vergleichbare“ Leistung im Sinne des § 18a Abs. 3 S. 1 Ziff. 1 SGB IV verstanden werden. 28 Somit ist lediglich das oben ausgeführte vom Kläger ab dem 01.05.2004 erzielte Einkommen aus selbständiger Tätigkeit i.H.v. mtl. EUR 1.452,12 zu berücksichtigen, womit die Hinzuverdienstgrenzen für seine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht überschritten sind. 29 Da die Beklagte folglich mangels wesentlicher Änderung zu Unrecht die Bewilligung nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X aufgehoben hat, besteht auch seitens des Klägers keine Verpflichtung zur Rückerstattung bereits geleisteter Überzahlungen (§ 50 Abs. 1 S. 1 SGB X). 30 Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.