Urteil
S 11 R 264/19
SG Wiesbaden 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGWIESB:2021:0727.S11R264.19.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Das Gericht konnte vorliegend gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. Die Klägerin wird durch den Bescheid vom 17.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.1.2014 nicht in ihren Rechten verletzt, denn ihr steht kein Anspruch auf Feststellung weiterer rentenrechtlicher Beitrags-, Ersatz- oder Anrechnungszeiten zu. Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht die Feststellung der von der Klägerin geltend gemachten Versicherungszeiten nach § 149 SGB VI abgelehnt. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird zunächst gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 23.1.2014 verwiesen, denen die Kammer sich nach eigener Überprüfung und Überzeugungsbildung anschließt. Ergänzend weist die Kammer auf folgendes hin: Auch durch das Vorbringen der Klägerin im Laufe des Klageverfahrens sowie die inzwischen festgestellte Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 1 HHG ergibt sich kein für die Klägerin günstigeres Ergebnis. Die Feststellung weiterer Beitragszeiten kommt für die Klägerin – wie die Beklagte zutreffend festgestellt hat - nicht in Betracht. Die Klägerin hat während des hier begehrten Zeitraums keine Versicherungszeiten in Deutschland zu einem deutschen Versicherungsträger zurückgelegt. Es kommt damit nur eine Anerkennung dieser Zeiten in Betacht, wenn diese nach den §§ 14, 15, 16 FRG i.V.m. § 55 Abs. 1 S. 2 SGB VI zu berücksichtigen wären. Hierfür müsste die Klägerin zu dem vom FRG begünstigten Personenkreis gehören (§ 1 FRG). Nach § 1 Buchstabe a FRG findet das FRG auf Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG sowie auf Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG nF., die als solche in der Bundesrepublik anerkannt sind, Anwendung. Die Klägerin ist derzeit weder als Spätaussiedlerin noch als Vertriebene anerkannt. Sie hat es seinerzeit versäumt im Wege des Aufnahmeverfahrens in die Bundesrepublik einzureisen und hat, wie sich aus dem Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 21.11.2019 (Bl. 180,181 der Gerichtsakte) ergibt, auch keinen Anspruch darauf, nachträglich im Wege der Härte den Spätaussiedlerstatus zu erlangen. Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Klägerin, abgeleitet von ihren Eltern, als Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG (Umsiedlerin) anzusehen ist, so dass es auf das von der Klägerin begehrte Ersuchen der Beklagten nach § 100 Abs. 2 S. 3 BVFG nF an die Vertriebenenbehörde entscheidungserheblich nicht ankommt. Selbst wenn bei der Klägerin der Vertriebenenstatus festgestellt wäre, könnte sie hieraus keinen Anspruch auf Feststellung weiterer Versicherungszeiten herleiten. Nach der gesetzlichen Systematik und dem Sinn und Zweck des Fremdrentenrechts sind nach §§ 15, 16 FRG nur diejenigen Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die vor der Vertreibung zurückgelegt wurden. Die Begünstigung durch das FRG soll insoweit auf die Fälle beschränkt sein, in denen der Verlust von ausländischen Rentenanwartschaften durch einen Vertreibungstatbestand verursacht wird. Mit dem Ende der Vertreibung kann sich der durch das Vertriebenenschicksal erlittene rentenversicherungsrechtliche Nachteil nicht mehr verschlimmern (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wie vor BSG, Urteil vom 17.10.2006, B 5 RJ 21/05 R – juris m.w.N). Als maßgeblicher Vertreibungsvorgang wäre hier – entgegen der Auffassung der Klägerin – die Umsiedlung ihrer Eltern in das D.-land anzusehen und nicht etwa die Einreise und Wohnsitzverlegung der Klägerin selbst nach Deutschland (BSG, Urt. v. 17.10.2006 aaO.). Der Vertreibungstatbestand war demnach lange vor der Geburt der Klägerin im Jahr 1955 beendet, so dass diese hieraus keine beitragsrechtlichen Vorteile für sich herleiten kann. Dieses rentenrechtliche Ergebnis entspricht den Wertungen des Vertriebenenrechts für Umsiedler. Die Anerkennung des Umsiedlerstatus hätte für die Eltern der Klägerin die Möglichkeit eröffnet, die vor der Umsiedlung erworbenen Versicherungszeiten aus der UdSSR über das FRG als in der deutschen Rentenversicherung zu berücksichtigende Versicherungszeiten zu erhalten, wenn diese nach Beendigung des Zweiten Weltkriegs in den Geltungsbereich des FRG gelangt wären. Da die Klägerin einen Vertriebenenstatus allenfalls von ihren Eltern ableiten könnte, würde es dem Sinn und Zweck des Fremdrentenrechts widersprechen, wenn sie aus ihrer Vertriebeneneigenschaft mehr Rechte erlangen könnte, als diejenigen Personen, von denen sie ihren Status ableitet (BSG, aaO). Die Klägerin kann demnach durch ihre erst Jahre nach dem Vertreibungstatbestand erfolgte Geburt nach den vorgenannten Wertungen des Gesetzes keine Versicherungszeiten nach dem FRG für sich beanspruchen. Dies gilt – entgegen der Ansicht der Klägerin – gleichermaßen sowohl für etwaige Kindererziehungszeiten nach § 28b FRG als auch für etwaige Anrechnungszeiten nach § 21 FRG. Nach dem Sinn und Zweck des Fremdrentenrechts kann auch diesbezüglich im Hinblick auf die vielfache Rechtsprechung zu den §§ 15,16 FRG nichts Anderes gelten. Auch hierbei handelt es sich um Versicherungszeiten, so dass im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung eine abweichende Behandlung dieser Zeiten weder angemessen noch geboten erscheint. Etwas Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Klägerin sich parallel zu dem (abgeleiteten) Umsiedlerstatus auf einen neueren Status als Vertriebene oder Spätaussiedlerin berufen könnte. Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich bzw. die Spätaussiedlereigenschaft bereits bindend abgelehnt. Bei der Klägerin sind vorliegend auch keine Pflichtbeiträge aufgrund besonderer gesetzlichen Vorschriften zu berücksichtigen (§ 55 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Entgegen der Ansicht der Klägerin führt die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 1 HHG nicht dazu, dass daraus die Zahlung von Pflichtbeiträgen im Sinne des § 55 Abs. 1 S. 2 SGB VI abzuleiten wäre. Das Häftlingshilfegesetz enthält keine derartige ausdrückliche gesetzliche Regelung. Auch aus den Vorschriften des § 11 Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) und § 12 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin kein für sie günstiges Ergebnis herleiten, da sie vom Anwendungsbereich der genannten Vorschriften bereits nicht erfasst wird. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Anerkennung etwaiger Ersatzzeiten nach § 250 SGB VI. Nach § 250 Abs. 1 SGB VI sind Ersatzzeiten Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestand hat und Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr 1. militärischen oder militärähnlichen Dienst im Sinne der §§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes aufgrund gesetzlicher Dienstpflicht oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleistet haben oder aufgrund dieses Dienstes kriegsgefangen gewesen sind oder deutschen Minenräumdienst nach dem 8. Mai 1945 geleistet haben oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, 2. interniert oder verschleppt oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie als Deutsche wegen ihrer Volks- oder Staatsangehörigkeit oder in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland interniert oder in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt waren, nach dem 8. Mai 1945 entlassen wurden und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ständigen Aufenthalt genommen haben, wobei in die Frist von zwei Monaten Zeiten einer unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr nicht eingerechnet werden, 3. während oder nach dem Ende eines Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maßnahmen bis zum 30. Juni 1945 an der Rückkehr aus Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach aus Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieser Gesetze, soweit es sich nicht um das Beitrittsgebiet handelt, verhindert gewesen oder dort festgehalten worden sind, 4. in ihrer Freiheit eingeschränkt gewesen oder ihnen die Freiheit entzogen worden ist (§§ 43 und 47 Bundesentschädigungsgesetz) oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind oder infolge Verfolgungsmaßnahmen a) arbeitslos gewesen sind, auch wenn sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1946, oder b) bis zum 30. Juni 1945 ihren Aufenthalt in Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach in Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze nach dem Stand vom 30. Juni 1945 genommen oder einen solchen beibehalten haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1949, wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes gehören (Verfolgungszeit), 5. in Gewahrsam genommen worden sind oder im Anschluss daran wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören oder nur deshalb nicht gehören, weil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen haben, oder 5a. im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 einen Freiheitsentzug erlitten haben, soweit eine auf Rehabilitierung oder Kassation erkennende Entscheidung ergangen ist, oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, 6. vertrieben, umgesiedelt oder ausgesiedelt worden oder auf der Flucht oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, mindestens aber die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 31. Dezember 1946, wenn sie zum Personenkreis der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes gehören. Ersatzzeiten sind gemäß Absatz 2 nicht Zeiten, 1. für die eine Nachversicherung durchgeführt oder nur wegen eines fehlenden Antrags nicht durchgeführt worden ist, 2. in denen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet eine Rente wegen Alters oder anstelle einer solchen eine andere Leistung bezogen worden ist, 3. in denen nach dem 31. Dezember 1956 die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 vorliegen und Versicherte eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit auch aus anderen als den dort genannten Gründen nicht ausgeübt haben. Die Klägerin ist, nachdem sie auf gerichtlichen Hinweis am 22.2.2021 einen freiwilligen Beitrag entrichtet hat, nunmehr als „Versicherte“ im Sinne der Vorschrift anzusehen und vom grundsätzlichen Anwendungsbereich des § 250 SGB VI erfasst. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt eine Berücksichtigung von Ersatzzeiten nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI schon deshalb nicht in Betracht, weil bei der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum nach Vollendung des 14. Lebensjahres weder von Internierung noch von Verschleppung ausgegangen werden kann. Die Repatriierung der Familie der Klägerin in die ehemalige Sowjetunion im Jahr 1945 stellte zwar einen Verschleppungstatbestand dar, der jedoch im Januar 1956 mit Aufhebung der Aufsicht und Meldepflicht beendet wurde, lange bevor die Klägerin das 14. Lebensjahr vollendet hatte. Für Anschlussersatzzeiten durch unverschuldete Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit ist nichts ersichtlich. Die Klägerin geht fehl in der Annahme, die Verschleppung habe bis zu ihrer Ausreise in die Bundesrepublik angedauert. Der Verschleppungstatbestand war – wie dargelegt – bereits im Jahr 1956 beendet und eine etwaige Rückkehrverhinderung war von da an weder durch die Staatsangehörigkeit noch durch Kriegsereignisse bedingt, sondern beruhte allenfalls auf einem alle Staatsangehörige der ehemaligen Sowjetunion gleichermaßen betreffenden allgemeinen Ausreiseverbot. Die Klägerin gehört jedoch, wie sich aus der im Laufe des Verfahrens vorgelegten Bescheinigung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 4. Mai 2015 ergibt, als Hinterbliebene zum Personenkreis des § 1 HHG und unterfällt damit grundsätzlich der Vorschrift des § 250 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI. Die Familie der Klägerin und die Klägerin selbst während ihrer ersten 5 Lebensmonate befand sich bis zur Freilassung aus der Spezialsiedlung F. Gebiet im Januar 1956 in Gewahrsam. Nach § 1 Abs. 5 HHG ist Gewahrsam im Sinne des Absatzes 1 ein Festgehaltenwerden auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung, was für die Zeit der Kommandaturaufsicht zu bejahen ist. Wurde oder wird eine in Absatz 1 Nr. 1 genannte Person gegen ihren Willen in ein ausländisches Staatsgebiet verbracht, so gilt nach § 1 Abs. 5 S. 2 HHG auch die Zeit, während der sie an ihrer Rückkehr gehindert war oder ist, als Gewahrsam, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1989. Ob der von der Vorschrift geforderte Rückkehrwille anzunehmen ist, erscheint bereits fraglich, da die Eltern nach den Darlegungen der Klägerin zeit ihres Lebens die deutsche Staatsangehörigkeit verschwiegen und demnach offenbar auch keine Anstrengungen unternahmen, nach Deutschland zurückzukehren. Die Klägerin hatte im fraglichen Zeitraum keine Kenntnis von ihrer deutschen Staatsbürgerschaft und demnach zwangsläufig keinen Rückkehrwillen bilden können. Diese Frage muss jedoch aus Sicht der Kammer nicht abschließend entschieden werden und kann letztlich dahinstehen, da eine Anerkennung von Ersatzzeiten nach § 250 SGB VI – wie die Beklagte zutreffend festgestellt hat – am Ausschlusstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI scheitert. Danach sind Ersatzzeiten nicht anzuerkennen für Zeiten, in denen nach dem 31. Dezember 1956 die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 vorliegen und Versicherte eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit auch aus anderen als den dort genannten Gründen nicht ausgeübt haben. Nach der Gesetzesbegründung zu § 250 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI in der Fassung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes (BT-Drs. 12/5017) sollte sichergestellt werden, dass Ersatzzeiten nur noch dann angerechnet werden, wenn Versicherte aus den den Ersatzzeit-Tatbeständen zugrundeliegenden Gründen (z.B. wegen Haft oder Gewahrsams) eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausüben konnten. Wurde eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit z.B. wegen Rentenbezugs, Kindererziehung, Hausfrauentätigkeit nicht ausgeübt, handelt es sich nicht um eine Ersatzzeit. Sinn und Zweck der Regelung war es, zu verhindern, dass in zunehmendem Maße Lücken im Versicherungsverlauf, die nicht auf Ersatzzeittatbestände zurückzuführen sind, geschlossen wurden. Die Anrechnung von Ersatzzeiten sollte auf Personen konzentriert werden, die durch einen tatsächlichen andauernden Eingriff in ihre Lebensverhältnisse an der Beitragszahlung verhindert waren, und es sollten diejenigen ausgeschlossen werden, deren Lebensverhältnisse sich nicht grundsätzlich von denen anderer im Aufenthaltsgebiet unterschieden. Die sich aus der weiten Fassung der Ersatzzeittatbestände möglicherweise ergebenden „Mitnahmeeffekte“ mit ihren Bevorzugungen vor allem gegenüber der im Inland lebenden Bevölkerung (Anm.: wie beispielsweise im Bereich der Kindererziehungszeiten) sollte mit der Neuregelung möglichst eingedämmt werden (vgl. BT-Drucks. 12/5017 S. 48). Nach dem Wortlaut der Vorschrift wird im Sinne einer widerlegbaren Vermutung unterstellt, dass ab dem 1. Januar 1957 auch andere als die in § 250 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 5 SGB VI genannten Gründe für die Nichtausübung einer Beschäftigung maßgebend waren (BSG, Urteil vom 09. September 1998 – B 13 RJ 63/97 R –, Rn. 26, juris, mit Verweis auf Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, § 250 SGB VI, RdNr 179; Hauck/Haines/Klattenhoff, § 250 SGB VI RdNr 304). Diese gesetzliche Vermutung hat die Klägerin vorliegend nicht widerlegt. Da die Klägerin in der ehemaligen UdSSR überwiegend einer Beschäftigung nachging, scheidet hierfür im Sinne eines „Erst-Recht-Schlusses“ bereits die Berücksichtigung einer Ersatzzeit aus. Die von der Klägerin angeführte – nicht bestandskräftige - Entscheidung des Bayrischen Landessozialgerichts vom 24.11.2014, L 6 R 835/12 – juris, überzeugt hingegen nicht und wird insbesondere dem vorgenannten Gesetzeszweck nicht gerecht. Dass etwaige Lücken in der Erwerbsbiografie der Klägerin, die diese nicht im Einzelnen dargelegt hat, auf Ersatzzeittatbestände zurückzuführen sind, wurde von der Klägerin weder behauptet, noch sind hierfür irgendwelche Anhaltspunkte ersichtlich. Die Kammer konnte daher letztlich darauf verzichten, den beruflichen Werdegang der Klägerin und etwaige Lücken im Detail weiter zu ermitteln. Nach alledem war das Begehren der Klägerin auf Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Beitrags-, Ersatz- und Anrechnungszeiten abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beteiligten streiten um die Vormerkung rentenrechtlicher Beitrags- und Ersatzzeiten im Rahmen eines Vormerkungsverfahrens nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Die 1955 im Gebiet der ehemaligen UdSSR geborene Klägerin ist die Tochter des 1911 geborenen D. A. Dieser (und die übrigen Familienmitglieder) wurde im Jahr 1944 von der deutschen Wehrmacht durch Administrativumsiedlung in das D-land umgesiedelt und erwarben im gleichen Jahr die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung. Er wurde 1945 durch den Beschluss des Staatskomitees für Verteidigung der UdSSR, nach der Wiedereinbürgung aus Polen, als Person der deutschen Nationalität in die Spezialsiedlung F. Gebiet verbannt und dort am 11.1.1956 freigelassen. Im Gebiet der ehemaligen UdSSR hat die Klägerin eine Ausbildung zur Technikerin durchlaufen (1.9.1970 – 2.3.1974) und ein Ingenieursstudium absolviert (1.9.1982 – 23.6.1988). Sie hat 3 Kinder (geboren 1977, 1981 und 1992) und war darüber hinaus nach eigenen Angaben in der ehemaligen Sowjetunion über 30 Jahre berufstätig (vgl. hierzu das Arbeitsbuch der Klägerin, Bl. 122 ff. der Akte). Nach Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit am 30.8.2012 siedelte die Klägerin zum 8.10.2012 in die Bundesrepublik Deutschland über. Ein Aufnahmeverfahren nach den Bestimmungen des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) durchlief die Klägerin seinerzeit nicht. Einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ging die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland bis heute nicht nach. Am 1.10.2013 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Kontenklärung, sowie mit gleichzeitig eingereichtem Schreiben die Anerkennung als ehemaliger politischer Häftling gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Häftlingshilfegesetz (HHG) und Unterstützungsleistungen nach § 18 HHG. Mit dem gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI ergangenen Vormerkungsbescheid vom 17.10.2013 wurde die Anerkennung von im Herkunftsgebiet zurückgelegten Beitrags-, Beschäftigungs- und Kindererziehungszeiten abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 1 Fremdrentengesetzes (FRG) mangels Anerkennung als Vertriebene oder Spätaussiedlerin nicht vorlägen. Eine Vormerkung von Ersatzzeiten nach § 250 SGB VI für den Zeitraum vom 3.8.1955 – 2.8.1969 scheitere daran, dass diese vor Vollendung des 14. Lebensjahres lägen, für die Zeit vom 3.8.2069 – 7.10.2012 könne keine Ersatzzeit anerkannt werden, da die Klägerin im Herkunftsgebiet eine Beschäftigung ausgeübt habe bzw. die Nichtausübung ihre Ursache nicht ausschließlich in einer Internierung, Verschleppung, eines Festgehaltenwerdens, der Rückkehrverhinderung oder eines Gewahrsams habe. Für Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz möge die Klägerin sich an das für sie zuständige Versorgungsamt wenden. Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 14.11.2013. Zur Begründung verwies sie darauf, dass ihre Eltern nach Umsiedelung in das D.-land im Jahr 1944 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hätten. Durch die sowjetische Besatzungsmacht seien sie 1945 in die UdSSR verschleppt worden und gehörten daher zum Personenkreis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG und hätten den Vertriebenenstatus nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) erlangt. Sie selbst teile als Abkömmling das rechtliche Schicksal ihrer Eltern und gehöre daher ebenfalls zum Personenkreis nach § 1 HHG bzw. habe gemäß § 7 BVFG a.F. den Vertriebenenstatus durch Geburt erworben. Auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von Ersatzzeiten nach § 250 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI seien gegeben und diese daher für den Zeitraum vom 2.8.1969 – 1989 anzuerkennen. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23.1.2014 zurückgewiesen. Es bestehe kein Anspruch auf Anerkennung der im Herkunftsgebiet zurückgelegten Beitrags-, Beschäftigungs- und Kindererziehungszeiten, denn die Klägerin gehöre bereits nicht zum berechtigten Personenkreis des § 1 FRG. Die Feststellung der Vertriebenen- oder Spätaussiedlereigenschaft treffe – auch für die Beklagte bindend – das Bundesverwaltungsamt in Bramsche. Die Klägerin sei nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens in die Bundesrepublik eingereist, die Anerkennung als Spätaussiedlerin sei nicht erfolgt. Da in Härtefällen auch die Anerkennung als Spätaussiedler möglich sei, wenn das Aufnahmeverfahren nicht durchlaufen wurde, werde der Klägerin anheimgestellt, die Erteilung eines Aufnahmebescheides auf dem „Härteweg“ beim Bundesverwaltungsamt, Außenstelle Friedland zu beantragen. Auch über einen etwaigen Vertriebenenstatus als Abkömmling eines Umsiedlers nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG bestehe kein Anspruch nach dem FRG für die Klägerin. Zeiten nach dem FRG seien nicht festzustellen, wenn die in Rede stehenden Versicherungszeiten im Herkunftsgebiet nach dem jeweils maßgeblichen Vertreibungsvorgang zurückgelegt worden seien. Da der maßgebliche Vertreibungsvorgang die Umsiedlung der Eltern der Widerspruchsführerin aus der damaligen UdSSR in den D.-gau darstelle und dieser bereits viele Jahre vor Geburt der Klägerin vollendet gewesen sei, habe – den Wertungen des Vertriebenenrechts entsprechend – kein Ausgleich für lange nach der Umsiedlung zurückgelegte Versicherungszeiten zu erfolgen. Schließlich lägen auch die Voraussetzungen für die Vormerkung von Ersatzzeiten nach § 250 SGB VI nicht vor. In dem Zeitraum nach vollendetem 14. Lebensjahr am 3.8.1969 bis zum 31.12.1989 sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aus den in § 250 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 SGB VI genannten Gründen nicht habe ausüben können. Dies habe die Klägerin selbst nicht behauptet und auch keine entsprechenden Nachweise vorgelegt. Es liege somit der Ausschlussgrund nach § 250 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI vor. Es bestehe daher auch keine Veranlassung ein Verfahren nach § 10 Abs. 4 HHG einzuleiten und der Klägerin werde empfohlen, sich zur Geltendmachung etwaiger Entschädigungsleistungen an die Stiftung für ehemalige politische Häftlinge in G-Stadt zu wenden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid vom 23.1.2014 (Bl. 49-53 der Verwaltungsakte) ausdrücklich Bezug genommen. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage vom 18.2.2014 bei dem Sozialgericht Wiesbaden verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Anerkennung von Ersatz- oder Beitragszeiten weiter. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren und weist insbesondere ergänzend darauf hin, dass sie zum Personenkreis der Verschleppten nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI gehöre und somit bis zum Tag ihrer Einreise am 8.10.2012 als verschleppt gelte. Von ihrer deutschen Staatsbürgerschaft habe sie erst nach Auffinden des Namens Ihres Vaters auf einer Liste der Opfer politscher Repressionen im Jahr 2011 und ihrer darauffolgenden Anfrage bei dem Bundesverwaltungsamt Kenntnis erlangt und habe sich demnach bis dahin in Verschleppung befunden. Sie sei zwar einer Beschäftigung in der ehemaligen UdSSR nachgegangen, die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI lägen jedoch nicht vor, da sie durch die Verschleppung bis zu ihrer Einreise an einer Beschäftigung im Bundesgebiet gehindert gewesen sei. Ihrer Ansicht nach sei der Ausschlusstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI nur auf Spätaussiedler anwendbar, die keine deutsche Staatsangehörigkeit besaßen und deren Gewahrsam im Jahr 1956 beendet worden sei. Für Verschleppte deutsche Staatsangehörige in politischer Haft habe der Gewahrsam mindestens bis 31.12.1989 und höchstens bis 31.12.1991 gedauert. Ergänzend sei auch auf die Entscheidung des Bayrischen Landessozialgerichts vom 23.11.2014, L 6 R 835/12 zu verweisen. Für die Zeit bis 31.12.1991 seien zumindest Ersatzzeiten zu berücksichtigen und für die Zeit ab 1.1.1992 Anrechnungszeiten nach § 21 FRG. Für die Ersatzzeiten seien Entgeltpunkte nach der Anlage 2 b SGB VI („Jährliche Höchstwerte an Entgeltpunkten“) zu berücksichtigen und ab 1992 sei davon auszugehen, dass ihr Einkommen dem Durchschnittseinkommen einer in Deutschland Beiträge zahlenden Person entspreche. Sie erfülle darüber hinaus die Voraussetzungen des § 12 WGSVG und des § 11 BerRehaG, so dass Pflichtbeiträge für Fachschulausbildung, Hochschulausbildung, Kindererziehungszeiten usw. als gezahlt gelten würden und sie als versicherte Person behandelt werden müsse. Die Klägerin beantragt (sinngemäß), die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.1.2014 zu verpflichten, für den Zeitraum vom 3.8.1969 – 7.10.2012 Beitragszeiten nach dem FRG bzw. Ersatzzeiten nach § 250 SGB VI bzw. Anrechnungszeiten nach dem FRG vorzumerken. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide, die – auch nach Anerkennung der Klägerin als zum Personenkreis nach § 1 HHG zugehörig - weiterhin Gültigkeit besitzen würden. Im Laufe des Verfahrens wurde der Klägerin bescheinigt, dass sie als Hinterbliebene aufgrund der Verbannung ihres Vaters im Jahr 1945 in die Spezialsiedlung F. Gebiet und dessen Freilassung am 11.1.1956 als zum Personenkreis nach § 1 Häftlingshilfegesetz (HHG) zugehörig anerkannt werde (Schreiben des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 4. Mai 2015, Bl. 51 der Akte). Ein von der Klägerin im Laufe des Klageverfahrens angestrengtes Verfahren auf Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland als Spätaussiedlerin nach § 27 BVFG in Verbindung mit §§ 4 und 6 BVFG wurde mit Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 21.11.2019 abgelehnt. Diesbezüglich wird auf Bl. 180, 181 der Akte verwiesen. Nach Hinweis des Gerichts auf die fehlende Versicherteneigenschaft der Klägerin mangels rechtswirksamer Beitragsentrichtung hat die Klägerin für Januar 2019 einen freiwilligen Versicherungsbeitrag gezahlt. Die auf gerichtliche Anforderung erstellte Probeberechnung einer etwaigen Altersrente unter fiktiver Berücksichtigung der beantragten Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten für den Zeitraum vom 3.8.1969 bis September 2012 ergab nach Mitteilung der Beklagten einen monatlichen Rentenanspruch von 2,17 € brutto. Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 20.7.2020 und 21.1.2021 ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und die Verwaltungsakte der Klägerin bei der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidung waren.