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Gerichtsbescheid

S 19 U 68/19

SG Wiesbaden 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGWIESB:2022:0209.S19U68.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 105 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beteiligten sind vorher gehört worden, § 105 Abs. 1 S. 2 SGG. Die Klage ist allein zulässig auf Feststellung bzw. Anerkennung der Lendenwirbelsäulenerkrankung als BK und nicht auf Entschädigungsleistungen. Sie ist jedenfalls unbegründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin demzufolge nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung ihres Rückenleidens als BK 2108 oder BK 2110 der Anlage zur BKV. Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden, § 9 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII). Die BK Nummer 2108 der Anlage zur BKV bezeichnet die bandscheibenbedingten Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zu chronischen oder chronisch-rezidivierenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen (der Lendenwirbelsäule) geführt haben. Unter der BK Nummer 2110 der Anlage zur BKV werden bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen, die zu chronischen oder chronisch-rezidivierenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen (der Lendenwirbelsäule) geführt haben, erfasst. Für die Anerkennung einer BK ist ein Ursachenzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und den schädigenden Einwirkungen und zwischen diesen Einwirkungen und der Erkrankung erforderlich; fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die BK nicht anzuerkennen (vgl. BSG, Urteil vom 30.10.2007, B 2 U 4/06 R, Rn. 16 f.). Dass die berufsbedingte Erkrankung gegebenenfalls den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsbegründende Kausalität), ist keine Voraussetzung einer sog. Listen-Berufskrankheit. Die versicherte Tätigkeit, die Verrichtung, die Einwirkungen und die Krankheit müssen im Sinne des Vollbeweises - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - vorliegen, während für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge die hinreichende Wahrscheinlichkeit, allerdings nicht die bloße Möglichkeit, genügt (BSG, Urteil vom 23.4.2015, B 2 U 20/14 R, Rn. 10; Hessisches LSG, Urteil vom 11.6.2018, L 9 U 120/16, Rn. 26). Im vorliegenden Fall scheitert die Anerkennung der BK Nummer 2108 und/oder BK 2110 bereits daran, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht vorliegen. Dafür muss eine langjährige, versicherte Exposition durch das Heben und Tragen schwerer Lasten und/oder Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung vorliegen. Für die Berechnung der Belastung ist das sog. Mainz-Dortmunder-Dosismodell (MDD) heranzuziehen (BSG, Urteil vom 23.4.2015, B 2 U 10/14 R; Mehrtens/Brandenburg, Die BKV, M 2108, 4.1 u. 4.2). Die arbeitstechnischen Voraussetzungen liegen weder nach den Stellungnahmen Arbeitsplatzexposition noch nach dem diese überprüfenden Gutachten vom 29.1.2021 nebst ergänzender Stellungnahme vom 15.7.2021 vor. Der Sachverständige rechnet für die Kammer nachvollziehbar nach, dass die Belastungen, denen die Klägerin ausgesetzt war, weder die Voraussetzungen der BK 2108 noch die der BK 2110 erfüllen. Er begründet das damit, dass anhand der vorliegenden Tätigkeitsbeschreibung der Klägerin die erforderliche Richtwertdosis nicht erreicht wird. Auch in seiner ergänzenden Stellungnahme legt er erneut nachvollziehbar dar, dass die erforderliche Gesamtdosis nicht erreicht wird. Auf die Ausführungen des Sachverständigen wird insoweit verwiesen. Hinsichtlich der BK 2110 führt der Sachverständige in Übereinstimmung mit den Stellungnahmen Arbeitsplatzexposition aus, dass eine Exposition im Sinne der BK 2110 nicht vorlag. Da folglich die arbeitstechnischen Voraussetzungen beider BKen nicht erfüllt sind, kann die Klägerin ihre Lendenwirbelsäulenerkrankung allein deshalb nicht als BK anerkannt bekommen. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass ausweislich des Gutachten des Dr. K. auch die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen der BK 2108 der Anlage zur BKV nicht erfüllt sind. Danach ist die Lendenwirbelsäulenerkrankung nicht ursächlich auf die Berufstätigkeit der Klägerin zurückzuführen. Es muss eine medizinisch gesicherte bandscheibenbedingte Erkrankung LWS vorliegen. Dabei handelt es sich um solche Erkrankungen der Bewegungssegmente der LWS, die ursächlich auf eine Bandscheibenschädigung zurückzuführen ist oder mit einer solchen in einer kausalen Wechselbeziehung steht (Mehrtens/Brandenburg, Die BKV, M 2108, 2.1; Schönberger/ Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl., S. 511). Neben einem objektivierten Bandscheibenschaden muss folglich ein korrespondierendes klinisches Beschwerdebild mit Funktionseinschränkungen vorliegen, d. h. neben der tatbestandlich vorausgesetzten Krankheit muss Schadensbild vorliegen, welches mit der rechtlich wesentlichen Verursachung dieser Krankheit durch die beruflichen Einwirkungen zumindest im Einklang steht (BSG, Urteil vom 23.4.2015, B 2 U 10/14 R, Rn. 18). Zur Überzeugung der Kammer liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Das ergibt sich für die Kammer aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen aus dem Verwaltungsverfahren und insbesondere dem Gutachten des Dr. K. Unter Zugrundlegung der sogenannten Konsensempfehlungen (Bolm-Audorff u. a., Medizinische Beurteilungskriterien zu bandscheibenbedingten Berufskrankheiten der Lendenwirbelsäule, Trauma und Berufskrankheit 2005/3, S. 211, 216 ff., 228 ff.), die weiterhin den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand abbilden (BSG, Urteil vom 23.4.2015, B 2 U 10/14 R, Rn. 20; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl., S 535) bestehen auch nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Beratungsarztes Dr. L. kein der BK 2108 oder 2110 entsprechendes Schadensbild. Auf die medizinischen Ausführungen wird verwiesen. Die gesundheitlichen Probleme an der Halswirbelsäule sind vorliegend unbeachtlich, da diese weder von der BK 2108 noch der BK 2110 erfasst werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Klägerin begehrt die Anerkennung einer Lendenwirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit (BK) nach Nummer 2108 und Nummer 2110 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV). Die 1963 geborene Klägerin arbeitete als Flugbegleiterin. Sie teilte der Beklagten am 23.10.2017 mit, seit 2010 berufsuntauglich zu sein, nachdem sie 25 Jahre lang als Flugbegleiterin gearbeitet habe und in der Folge erkrankt sei. Die Klägerin war vom 5.7.1985 bis zum 30.9.2010 als Flugbegleiterin tätig. Sie berichtete am 1.3.2018, Probleme mit der Halswirbelsäule zu haben. Eine ärztliche Anzeige des Dr. E. zur BK 2108, 2109 und 2113 datierte vom 19.2.2018. Die Klägerin teilte zu ihrer Tätigkeit mit, hohen Gewichten und Steigungen während des Fliegens ausgesetzt gewesen zu sein. Eine genaue Arbeitsplatzbeschreibung erfolgte am 5.6.2018. Es wurde ein Befundbericht des Orthopäden Dr. F. vom 1.3.1988 vorgelegt. Daraus ergaben sich eine Fehlstatik der Halswirbelsäule (HWS) und Blockierungen C0/C1 und C 2/3. Weitere ärztliche Unterlagen des Prof. Dr. P. vom 12.12.2009, des Dr. H. vom 14.12.2015 und vom 26.6.2017 sowie des St. Josefs Hospital Rheingau vom 5.11.2016 gelangten zur Akte. Der Beratungsarzt Dr. L. nahm am 22.5.2018 Stellung. Die Stellungnahme Arbeitsplatzexposition datierte vom 6.8.2018. Die Belastungserhebung nach dem Mainz-Dortmunder-Dosismodell war enthalten. Im Ergebnis lägen die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2108 vor. Die der BK 2109 und BK 2110 seien nicht erfüllt. Durch Bescheid vom 11.9.2018 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK 2108 und BK 2110 ab. Durch Bescheid vom 10.9.2018 lehnte sie die Anerkennung der BK 2109 ab. Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 1.10.2018 Widerspruch ein und begehrte die Anerkennung einer Wie-BK. Durch Bescheid vom 26.11.2018 wurde die Anerkennung einer Wie-BK abgelehnt. Auf Veranlassung der Beklagten verfasste der Orthopäde Dr. K. am 1.4.2019 ein Gutachten über die Klägerin. Dieser gelangte zu dem Ergebnis, dass die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen der BK 2108 nicht erfüllt seien. Der Beratungsarzt Dr. L. nahm am 25.6.2019 ein zweites Mal Stellung. Durch Widerspruchsbescheid vom 25.7.2019 wurde der Widerspruch bezüglich des Bescheides vom 11.9.2018 - die BK 2108 und 2110 betreffend - zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin am 7.8.2019 Klage erhoben. Die Klägerin ist der Ansicht, bei ihr seien eine BK 2108 und BK 2110 anzuerkennen. Sie behauptet, es liege eine entsprechende Erkrankung vor, die durch ihre berufliche Tätigkeit verursacht worden sei. Insbesondere seien die Trolleys derart schwer gewesen, dass ihre Lendenwirbelsäule starken Belastungen ausgesetzt gewesen sei. Die Klägerin beantragt ausdrücklich, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 11.9.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.7.2019 eine Berufskrankheit nach der Nr. 2108 bzw. 2110 der Anl. 1 zur BKV festzustellen und Entschädigungsleistungen, insbesondere eine Verletztenrente, an die Klägerin zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist unter Bezugnahme auf vorliegenden Stellungnahmen, insbesondere der Stellungnahmen vom 14.5.2020 und vom 2.9.2021, und Gutachten der Auffassung, weder lägen die Voraussetzungen der BK 2108 noch die der BK 2110 vor. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens bei dem Dipl.-Ing. M. zur Überprüfung der Feststellungen der Beklagten zu den arbeitstechnischen Voraussetzungen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf dessen Gutachten vom 29.1.2021 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 15.7.2021 inhaltlich verwiesen und Bezug genommen. Das Gericht hat am 27.10.2021 auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Klage hingewiesen und zum Gerichtsbescheid angehört. Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten, die der Kammer im Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen, inhaltlich verwiesen und Bezug genommen.