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Beschluss

W 8 K 18.926

SG WUERZBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat. • Eine Verwaltungsanordnung, die dem Amt die Befugnis zur Veräußerung von Tieren überträgt, kann dazu führen, dass das Amt die Tiere rechtswirksam an Dritte übereignet hat. • Tierschutzrechtliche Bedenken gegen eine Herausgabe (unzureichende Haltungsfähigkeit, Gefahr der Rückgabe an unzuverlässigen Halter) können einen Herausgabeanspruch ausschließen.
Entscheidungsgründe
Keine PKH für Herausgabeanspruch bei Veräußerung und tierschutzrechtlichen Bedenken • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat. • Eine Verwaltungsanordnung, die dem Amt die Befugnis zur Veräußerung von Tieren überträgt, kann dazu führen, dass das Amt die Tiere rechtswirksam an Dritte übereignet hat. • Tierschutzrechtliche Bedenken gegen eine Herausgabe (unzureichende Haltungsfähigkeit, Gefahr der Rückgabe an unzuverlässigen Halter) können einen Herausgabeanspruch ausschließen. Die Klägerin begehrt die Herausgabe zweier Pferde und beantragt Prozesskostenhilfe. Der Lebensgefährte der Klägerin war als Halter der Tiere gehalten und ihm wurde per Bescheid das Halten und Betreuen von Pferden untersagt; zugleich wurde ihm die Duldung der Wegnahme, Unterbringung und Veräußerung der Tiere auferlegt. Die Behörde hat die Pferde schließlich an Dritte verkauft. Die Klägerin behauptet Eigentum bzw. Miteigentum an den Pferden, legte jedoch keinen belastbaren Kaufvertrag vor und gab in Vernehmung an, gesundheitlich nicht in der Lage zu sein, die Tiere zu versorgen. Die Behörde rügt fehlenden Eigentumsnachweis und verweist auf die rechtsgestaltende Veräußerungsanordnung; zudem bestehe die Gefahr, dass die Tiere erneut dem zuvor unzuverlässigen Halter zugänglich würden. Die Klägerin stellte den PKH-Antrag, das Gericht prüfte das Verfahren und lehnte PKH mangels Erfolgsaussichten ab. • Rechtliche Grundlage der PKH: §166 VwGO i.V.m. §§114,115 ZPO; PKH setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus. • Summarische Prüfung ergab, dass die Klägerin ihren Eigentumsanspruch nicht substantiiert nachgewiesen hat; es fehlen konkrete Kaufvertragsnachweise und Anhaltspunkte dafür, dass das Eigentum nicht durch die Veräußerungsanordnung auf Dritte übergegangen ist. • Die Veräußerungsanordnung des Bescheids vom 6.2.2018 übertrug der Behörde die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung, sodass die anschließende Übereignung an Dritte rechtlich möglich war. • Ein unmittelbarer Herausgabeanspruch gegenüber dem Beklagten greift ins Leere, weil der Beklagte nicht mehr Besitzer der Tiere ist. • Tierschutzrechtliche Erwägungen (§2 TierSchG) sprechen gegen Rückgabe: Die Klägerin ist aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, die Tiere zu versorgen; sie hat keine konkreten Nachweise einer geeigneten Unterbringung oder geeigneten Versorgung erbracht. • Es besteht die Gefahr, dass die Tiere erneut dem zuvor unzuverlässigen Halter zugänglich werden, da Klägerin mit diesem in einer Lebensgemeinschaft lebt; damit ist die Voraussetzung einer dauerhaften, tierschutzgerechten Haltung nicht dargelegt. • Wegen der vorgenannten Sach- und Rechtslage fehlen der Klage hinreichende Erfolgsaussichten; deshalb ist der PKH-Antrag zu versagen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, weil die Klage auf Herausgabe der Pferde nach summarischer Prüfung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet. Die Klägerin hat keinen tragfähigen Eigentumsnachweis erbracht und nicht dargetan, dass das Eigentum nicht durch die behördliche Veräußerungsanordnung auf Dritte übergegangen ist. Zudem sprechen erhebliche tierschutzrechtliche Bedenken gegen eine Herausgabe: Die Klägerin ist aufgrund ihrer gesundheitlichen Lage nicht in der Lage, eine artgerechte Haltung zu gewährleisten, und es besteht die konkrete Gefahr, dass die Tiere erneut dem als unzuverlässig eingeschätzten Halter zugänglich werden. Vor diesem Hintergrund wäre eine Herausgabe rechts- und tatbestandlich sowie schutzwürdigkeitsrechtlich nicht zu rechtfertigen.