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Beschluss

W 8 S 19.443

SG WUERZBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Dritter, dessen Informationen von einer behördlichen Auskunft betroffen sind, ist im Verfahren über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Drittanfechtungsklage beizuladen. • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Bescheid zur Informationsgewährung nach dem VIG kann geboten sein, wenn bei summarischer Prüfung die Erfolgsaussichten der Hauptsache offen sind und die Herausgabe der Informationen zu nicht mehr rückgängig zu machenden Nachteilen führt. • Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist das Interesse des Betroffenen an der Verhinderung irreversibler Grundrechtseingriffe (Art. 12 GG) regelmäßig besonders zu berücksichtigen; die vorläufige Nichtherausgabe darf angeordnet werden, wenn die Herausgabe die Vorwegnahme der Hauptsache zur Folge hätte. • Offene rechtliche Fragen können insbesondere die Anwendbarkeit des VIG auf beschreibende Kontrollberichte, die Erfordernis eines bestandskräftigen Verwaltungsakts und die Möglichkeit eines Missbrauchs i.S.v. § 4 Abs. 4 VIG betreffen.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung gegen VIG-Auskunft bei Gefahr irreversibler Nachteile (Beigeladener) • Ein Dritter, dessen Informationen von einer behördlichen Auskunft betroffen sind, ist im Verfahren über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Drittanfechtungsklage beizuladen. • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Bescheid zur Informationsgewährung nach dem VIG kann geboten sein, wenn bei summarischer Prüfung die Erfolgsaussichten der Hauptsache offen sind und die Herausgabe der Informationen zu nicht mehr rückgängig zu machenden Nachteilen führt. • Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist das Interesse des Betroffenen an der Verhinderung irreversibler Grundrechtseingriffe (Art. 12 GG) regelmäßig besonders zu berücksichtigen; die vorläufige Nichtherausgabe darf angeordnet werden, wenn die Herausgabe die Vorwegnahme der Hauptsache zur Folge hätte. • Offene rechtliche Fragen können insbesondere die Anwendbarkeit des VIG auf beschreibende Kontrollberichte, die Erfordernis eines bestandskräftigen Verwaltungsakts und die Möglichkeit eines Missbrauchs i.S.v. § 4 Abs. 4 VIG betreffen. Der Beigeladene beantragte über eine Onlineplattform die Herausgabe der letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen eines Metzgereibetriebs nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Das Landratsamt gab dem Antrag statt und informierte den betroffenen Metzger über die beabsichtigte Übersendung der Kontrollberichte. Der Metzger klagte gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid und beantragte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, da er eine Verletzung seiner Berufsfreiheit durch Veröffentlichung und eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung geltend machte. Das Landratsamt verteidigte die Entscheidung mit Verweis auf die Anwendbarkeit des VIG, die formgerechte Ausübung des Ermessens und die fehlende Notwendigkeit einer Angabe des Verwendungszwecks durch den Beigeladenen. Streitgegenstand sind insbesondere die Frage des Produktbezugs und der Reichweite des VIG, mögliche Ausschlussgründe (§§ 2,4 VIG) sowie Art und Weise der Informationsgewährung (§ 6 VIG). • Beiladung des Antragsgegners nach § 65 Abs. 2 VwGO war erforderlich, weil die Entscheidung die Rechte des Beigeladenen unmittelbar berührt. • Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 80a Abs.3 Satz2, 80 Abs.5 VwGO ist zulässig; der Antragsteller ist antragsbefugt, da er drittschützende Normen geltend macht (§ 3 VIG). • Bei summarischer Prüfung sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache offen: Es bestehen erhebliche Rechts- und Tatsachenfragen zur Anwendbarkeit des § 2 Abs.1 Nr.1 VIG auf beschreibende Kontrollberichte, zur Erfordernis eines bestandskräftigen Verwaltungsakts und zum möglichen Missbrauch nach § 4 Abs.4 VIG. • Die Herausgabe der Kontrollberichte würde nicht mehr rückgängig gemacht werden können und könnte durch Publikation auf der Onlineplattform zu schwerwiegenden, irreversiblen Nachteilen für den Betroffenen führen (Prangerwirkung; Eingriff in Art. 12 GG). • Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs.5 VwGO überwiegt vorläufig das Interesse des Antragstellers an der Verhinderung der Herausgabe gegenüber dem Informationsinteresse des Beigeladenen; eine sofortige Zugänglichmachung ist nicht erforderlich und kein gesteigertes Bedürfnis dargelegt. • Offen geblieben sind, ob und inwieweit die Kontrollberichte rechtliche Subsumtionen enthalten, ob Teile der Berichte außerhalb des VIG liegen und ob mildere Formen der Informationsgewährung (§ 6 VIG) möglich wären; diese Fragen sind im Hauptsacheverfahren zu klären. • Mangels abschließender Klärung in der Eilsache war die aufschiebende Wirkung anzuordnen; Kostenentscheidung und Streitwertfestlegung erfolgen nach VwGO und GKG. Der Beigeladene wurde zum Verfahren beigeladen und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den an den Beigeladenen gerichteten Bescheid des Landratsamtes vom 05.04.2019 wurde angeordnet; die Herausgabe der beantragten Kontrollberichte an den Beigeladenen ist damit vorläufig untersagt. Das Gericht sah die Erfolgsaussichten der Hauptsache als offen an, stellte aber fest, dass die sofortige Herausgabe irreparable Nachteile für den Antragsteller bewirken und die Hauptsache vorwegnehmen würde. Deshalb überwog im Rahmen der Abwägung das Interesse des Antragstellers an der Verhinderung der Informationsweitergabe. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wurde auf 2.500,00 EUR festgesetzt.