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Beschluss

W 8 S 19.614

SG WUERZBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Widerspruch gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung; das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO diese Wirkung nur anordnen, wenn nach summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen. • Bei Kontopfändungen ist der Basispfändungsschutz durch ein Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO zu beachten; eine darauf beruhende Bescheinigung nach § 850k Abs.5 ZPO begründet vorläufigen Schutz in der Höhe des bescheinigten Sockelbetrags. • Vollstreckungsvoraussetzungen nach VwZVG sind im Bereich der Kommunalabgaben zu prüfen; bei formell wirksamen Zustellungen, Mahnung und Ausstandsverzeichnis ist die Pfändung grundsätzlich zulässig. • Eine vollständige Prüfung zu weitergehenden Erhöhungen des Freibetrags (z. B. nach § 850f ZPO) bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Kontopfändung und Pfändungsfreibetrag: Vorläufiger Schutz durch P-Konto-Bescheinigung • Ein Widerspruch gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung; das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO diese Wirkung nur anordnen, wenn nach summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen. • Bei Kontopfändungen ist der Basispfändungsschutz durch ein Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO zu beachten; eine darauf beruhende Bescheinigung nach § 850k Abs.5 ZPO begründet vorläufigen Schutz in der Höhe des bescheinigten Sockelbetrags. • Vollstreckungsvoraussetzungen nach VwZVG sind im Bereich der Kommunalabgaben zu prüfen; bei formell wirksamen Zustellungen, Mahnung und Ausstandsverzeichnis ist die Pfändung grundsätzlich zulässig. • Eine vollständige Prüfung zu weitergehenden Erhöhungen des Freibetrags (z. B. nach § 850f ZPO) bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der Antragsteller, 83 Jahre alt und chronisch krank, wurde als Gesamtschuldner neben seiner Ehefrau durch Haftungsbescheid zur Zahlung von Grundsteuerrückständen in Höhe von 468,30 EUR verpflichtet. Nach Zurückweisung seines Widerspruchs gegen den Haftungsbescheid erklärte die Behörde das Ausstandsverzeichnis für vollstreckbar und erließ einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen das Konto des Antragstellers. Der Antragsteller legte hiergegen Widerspruch ein und beantragte die einstweilige Einstellung der Vollstreckung; er legte Bescheinigungen über pfändungsfreie Rentenzahlungen und eine Bescheinigung des Landratsamts über einen erhöhten monatlichen Sockelfreibetrag vor. Die Behörde hielt die Pfändung für zulässig und rechnete die Ehefrau bei der Freibetragsberechnung nicht heraus. Streitgegenstand ist die Aufhebung der Kontopfändung bzw. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. • Zulässigkeit: Der Antrag ist als Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auszulegen; ein eigenständiges Klageverfahren ist nicht Gegenstand des vorläufigen Verfahrens. • Rechtliche Maßstäbe: Ein Widerspruch gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs.2 Satz1 Nr.1 VwGO). Nach § 80 Abs.5 VwGO i.V.m. Art.21a Satz2 VwZVG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn nach summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen. • Vollstreckungsvoraussetzungen: Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen des VwZVG liegen vor (Zustellung des Haftungsbescheids, Mahnung, Ausstandsverzeichnis, Fälligkeit der Forderung); deshalb ist formell die Pfändung zulässig (Art.19, Art.23, Art.24 VwZVG). • Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften: Die Pfändung einer Geldforderung ist nach Art.26 Abs.7 VwZVG i.V.m. §§ 829,835 ZPO durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zulässig; die Vorschriften des 8. Buchs ZPO sind entsprechend anzuwenden, insbesondere Pfändungsfreigrenzen nach § 850 ZPO. • Pfändungsschutzkonto und Bescheinigung: Durch Einrichtung eines P-Kontos nach § 850k ZPO besteht ein Basispfändungsschutz in Höhe der Pfändungsfreigrenze (§§ 850k, 850c ZPO). Eine Bescheinigung nach § 850k Abs.5 ZPO durch die Schuldner- und Insolvenzberatung begründet vorläufig die Beachtung des erhöhten Sockelfreibetrags wegen Unterhaltsverpflichtungen. • Summarische Würdigung: Nach summarischer Prüfung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses; insoweit ist die Pfändung hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit nicht zu beanstanden. • Abgrenzung Hauptsache: Detaillierte Klärung von Unterhaltsleistungen und möglicher weiterer Freibetragserhöhungen (z. B. nach § 850f ZPO) bleibt dem Widerspruchsverfahren vorbehalten; Gründe, die bereits im Haftungsbescheid angeführt werden konnten, sind im vorläufigen Verfahren nicht neu geltend zu machen (Art.21 VwZVG). Der Antrag wurde als unbegründet zurückgewiesen; die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde nicht erlassen. Die Vollstreckungsvoraussetzungen nach dem VwZVG sind erfüllt und die Pfändung ist formell rechtmäßig. Gleichzeitig hat das Gericht klargestellt, dass der Antragsteller aufgrund der vorgelegten Bescheinigung des Landratsamts einen monatlichen pfändungsfreien Sockelbetrag in Höhe von 1.560,51 EUR (ab 1.7.2019: 1.622,16 EUR) bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu berücksichtigen hat; den Tenor enthält deshalb den Hinweis, dass dieser Freibetrag zu beachten ist. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 241,65 EUR festgesetzt.