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Beschluss

W 6 E 19.1333

SG WUERZBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf Aussetzung einer Abschiebung nach § 60a Abs. 2 AufenthG ist nach § 80 Abs. 7 VwGO analog nur bei glaubhaft gemachten geänderten Umständen statthaft. • Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Reisefähigkeit nach § 60a Abs. 2c AufenthG ist ein qualifiziertes ärztliches Attest erforderlich; bloße Bescheinigungen ohne Diagnoseangaben genügen nicht. • Eine auf den Angaben des Ausreisepflichtigen beruhende Diagnose, die objektiv widerlegbare Tatsachen unterstellt, kann nicht die erforderliche Glaubhaftmachung der Reiseunfähigkeit ersetzen. • Die Behörde hat vor einer Abschiebung geeignete Maßnahmen wie eine ärztliche Untersuchung am Abschiebetag, medizinische Begleitung und Medikamentenbevorratung zu treffen; damit liegen nicht automatisch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse wegen psychischer Erkrankung vor.
Entscheidungsgründe
Aussetzung einer Abschiebung wegen Krankheit: qualifiziertes Attest und Reisefähigkeitsvermutung • Ein Antrag auf Aussetzung einer Abschiebung nach § 60a Abs. 2 AufenthG ist nach § 80 Abs. 7 VwGO analog nur bei glaubhaft gemachten geänderten Umständen statthaft. • Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Reisefähigkeit nach § 60a Abs. 2c AufenthG ist ein qualifiziertes ärztliches Attest erforderlich; bloße Bescheinigungen ohne Diagnoseangaben genügen nicht. • Eine auf den Angaben des Ausreisepflichtigen beruhende Diagnose, die objektiv widerlegbare Tatsachen unterstellt, kann nicht die erforderliche Glaubhaftmachung der Reiseunfähigkeit ersetzen. • Die Behörde hat vor einer Abschiebung geeignete Maßnahmen wie eine ärztliche Untersuchung am Abschiebetag, medizinische Begleitung und Medikamentenbevorratung zu treffen; damit liegen nicht automatisch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse wegen psychischer Erkrankung vor. Ukrainische Antragsteller jezidischen Glaubens sind seit 2014 in Deutschland und wurden im Asylverfahren abgelehnt; sie sind ausreisepflichtig. Mehrfache Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 60a Abs. 2 AufenthG wurden bereits zurückgewiesen. Die Antragsteller legten im Herbst 2019 neue ärztliche Stellungnahmen vor, darunter ein psychiatrisches Gutachten für den Antragsteller 1) und Bescheinigungen über stationäre Behandlungen. Sie beantragten erneut die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung und eine Duldung; gleichzeitig forderten sie die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens. Die Ausländerbehörde erklärte, Abschiebungen seien möglich, ein Termin stehe noch aus, und die vorgelegten Atteste erfüllten nicht die Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG. Die Kammer prüfte, ob die eingereichten Unterlagen geänderte Umstände begründen und die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit widerlegen. • Zuständigkeit: Das Gericht ist rechtmäßig berufen; der Antrag auf Übertragung an eine andere Kammer wurde abgelehnt (Art.101 GG, §16 GVG, Geschäftsverteilungsplan). • Verfahrensauslegung: Der Antrag ist als Begehren auf Abänderung der vorigen Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung (§ 80 Abs. 7 VwGO analog) zu verstehen; ein Abänderungsverfahren setzt geänderte Umstände voraus. • Materiell-rechtliche Anforderungen: § 60a Abs. 2 AufenthG setzt für ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis voraus, dass durch die Abschiebung eine konkrete Leibs- oder Lebensgefahr droht; § 60a Abs. 2c AufenthG normiert die Vermutung der Reisefähigkeit und verlangt zur Widerlegung ein qualifiziertes ärztliches Attest mit Diagnose, Schweregrad und Folgen (z. B. ICD-10-Angabe). • Unzureichende Glaubhaftmachung: Die vorgelegten Bescheinigungen und das Gutachten genügen nicht, die Reiseunfähigkeit hinreichend glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Bescheinigungen für den Minderjährigen enthalten keine Diagnoseangaben und erfüllen nicht die Formanforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG. • Gutachtenbewertung: Das psychiatrische Gutachten des Antragstellers 1) beruht überwiegend auf dessen eigenen Angaben; zentrale Annahmen (z. B. drohende Verfolgung, Abschiebung in Kampfgebiet) wurden in früheren Verfahren widerlegt, weshalb die daraus abgeleitete akute Suizidalität nicht als realistisch angesehen werden kann. • Amtsermittlung und Sachaufklärung: Trotz unzureichender Gutachtenpflichten der Antragsteller bleibt die Behörde verpflichtet, bei Anhaltspunkten für Reiseunfähigkeit vor Abschiebung weitergehende Maßnahmen zu treffen (ärztliche Untersuchung am Abschiebetag, medizinische Begleitung, Medikamentenbevorratung). Ein gerichtliches Sachverständigengutachten war nicht geboten, weil die Antragsteller bereits mehrfach Atteste vorgelegt haben und die gesetzliche Beweislast bei der Widerlegung der Reisefähigkeitsvermutung liegt. • Ergebnis der Prüfung: Mangels ausreichender und qualifizierter ärztlicher Nachweise ist die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit nicht widerlegt; daher fehlt der Anordnungsanspruch auf Aussetzung der Abschiebung. Der Antrag auf Aussetzung der Abschiebung wurde abgelehnt. Die Kammer stellte fest, dass die Antragsteller die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 AufenthG nicht glaubhaft gemacht haben, weil die vorgelegten Atteste und Bescheinigungen den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG nicht genügen und teils auf nicht tragfähigen, durch frühere Entscheidungen widerlegten Angaben beruhen. Damit bleibt die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit unerschüttert. Die Ausländerbehörde ist jedoch verpflichtet, bei der Durchführung der Abschiebung angemessene medizinische Prüfungen und Begleitung sicherzustellen. Die Antragsteller haben die Verfahrenskosten zu tragen und der Streitwert wurde auf 6.250,00 EUR festgesetzt.