OffeneUrteileSuche
Beschluss

W 8 E 19.1669

SG WUERZBURG, Entscheidung vom

7mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB ist zulässig, wenn aufgrund hinreichend begründeter Tatsachen der Verdacht besteht, dass ein nicht zugelassener oder verbotener Stoff in einem Lebensmittel enthalten ist. • Pepsin in Reinform, das als Nahrungsergänzungsmittel vertrieben wird, kann als neuartiges Lebensmittel im Sinne der VO (EU) 2015/2283 einzustufen sein, wenn es vor dem 15. Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang in der Union zum menschlichen Verzehr verwendet wurde. • Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein konkretes Endprodukt vor dem Stichtag nennenswert verwendet wurde, trifft den Lebensmittelunternehmer. • Die Pflicht zur Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB kann auch dann bestehen, wenn keine Gesundheitsgefährdung vorliegt, weil Verbraucherinformation und Täuschungsschutz legitime Zwecke sind. • Ein einstweiliger Unterlassungsanspruch gegen eine gesetzlich gebotene Veröffentlichung ist nur bei einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache gerechtfertigt und wurde hier nicht bejaht.
Entscheidungsgründe
Veröffentlichung nach §40 Abs.1a LFGB bei Verdacht auf nicht zugelassenen Stoff (Pepsin) zulässig • Eine Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB ist zulässig, wenn aufgrund hinreichend begründeter Tatsachen der Verdacht besteht, dass ein nicht zugelassener oder verbotener Stoff in einem Lebensmittel enthalten ist. • Pepsin in Reinform, das als Nahrungsergänzungsmittel vertrieben wird, kann als neuartiges Lebensmittel im Sinne der VO (EU) 2015/2283 einzustufen sein, wenn es vor dem 15. Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang in der Union zum menschlichen Verzehr verwendet wurde. • Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein konkretes Endprodukt vor dem Stichtag nennenswert verwendet wurde, trifft den Lebensmittelunternehmer. • Die Pflicht zur Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB kann auch dann bestehen, wenn keine Gesundheitsgefährdung vorliegt, weil Verbraucherinformation und Täuschungsschutz legitime Zwecke sind. • Ein einstweiliger Unterlassungsanspruch gegen eine gesetzlich gebotene Veröffentlichung ist nur bei einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache gerechtfertigt und wurde hier nicht bejaht. Die Antragstellerin vertreibt ein Nahrungsergänzungsmittel "Pepsin Kapseln". österreichische Behörden entnahmen am 8.8.2019 eine Probe; ein Gutachten stellte fest, dass das Produkt Pepsinpulver enthält, das tierischen Ursprungs ist und keiner Novel-Food-Zulassung unterliegt. Die Antragstellerin nahm die Ware nach Kenntnisnahme aus dem Verkehr und bestritt, dass es sich um ein neuartiges Lebensmittel handele; sie verwies auf frühere Verwendungen von Pepsin und auf weitere Produkte mit Pepsin. Das Landratsamt W. kündigte eine Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB an, da ein hinreichend begründeter Verdacht auf einen nicht zugelassenen Stoff vorliege. Die Antragstellerin beantragte einstweiligen Rechtsschutz mit dem Verbot der Veröffentlichung; das Landratsamt verteidigte die Veröffentlichungspflicht nach § 40 Abs. 1a LFGB. Das Gericht prüfte summarisch die Voraussetzungen und die Darlegungslast der Parteien. • Anordnungsgrund: Das Gericht erkannte einen Anordnungsgrund, weil die geplante Veröffentlichung für die Antragstellerin irreparable Nachteile mit sich bringen kann; daher liegt Eilbedürftigkeit vor. • Vorweggenommene Hauptsache: Eine Regelungsanordnung, die die Hauptsache vorwegnimmt, erfordert eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache; diese liegt nicht vor. • Rechtliche Grundlage der Veröffentlichung: § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB verpflichtet die Behörde zur unverzüglichen Information der Öffentlichkeit, wenn ein durch Tatsachen begründeter Verdacht besteht, dass ein nicht zugelassener oder verbotener Stoff in einem Lebensmittel vorhanden ist. • Verdachtsbegründung: Das Gutachten aus Wien vom 7.10.2019 und die unbestrittene Angabe des Inhaltsstoffs Pepsin genügen als konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht; es ist nicht erforderlich, dass eine Gesundheitsgefahr vorliegt. • Novel-Food-Bewertung: Pepsin in der vorliegenden Darreichungsform (Reinstoff/ Nahrungsergänzungsmittel) fällt unter die VO (EU) 2015/2283, und zwar in die Kategorie von Lebensmitteln aus Tieren oder daraus isolierten Erzeugnissen; die Ausnahme für Lebensmittelenzyme greift nicht, weil Pepsin hier nicht als technologischer Zusatzstoff, sondern als eigenständiges Lebensmittel verwendet wird. • Stichtagsprüfung und Darlegungslast: Für die Einordnung als nicht neuartig hätte die Antragstellerin darlegen müssen, dass das konkrete Endprodukt in nennenswertem Umfang vor dem 15.05.1997 in der Union verzehrt wurde; dies ist ihr nicht gelungen, weswegen der Verdacht bestehen bleibt. • Verhältnismäßigkeit und Form der Veröffentlichung: Die Veröffentlichung ist verhältnismäßig. § 40 Abs. 1a LFGB begründet eine Pflicht zur Veröffentlichung; Art. 8 Abs. 5 VO (EU) 2017/625 ändert daran nichts, weil die nationale Pflicht hier "erforderlich" ist. Die geplante Veröffentlichung ist inhaltlich zulässig und wird mit Hinweis auf die Rücknahme der Ware versehen. • Verfahrensrechtliches: Die Anforderungen an zwei unabhängige Untersuchungen nach § 40 Abs.1a LFGB greifen nicht, weil es sich nicht um eine gesetzlich relevante Probe im Sinne von § 39 Abs.1 Satz2 LFGB handelt; die Bewertung stützt sich auf das vorliegende Gutachten und die unbestrittene Inhaltsangabe. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird abgelehnt. Die Öffentlichkeit darf gemäß § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB über die Beanstandung der "Pepsin Kapseln" informiert werden, weil ein durch Tatsachen begründeter Verdacht besteht, dass Pepsin in dieser Darreichungsform ein nicht zugelassenes neuartiges Lebensmittel ist und die Antragstellerin nicht hinreichend nachgewiesen hat, dass das konkrete Produkt vor dem 15.05.1997 in nennenswertem Umfang in der Union verwendet wurde. Eine Verletzung verfassungs- oder unionsrechtlicher Grenzen durch die Veröffentlichungspflicht wurde nicht festgestellt; die Veröffentlichung ist verhältnismäßig und enthält Hinweise auf die Zurücknahme der Ware. Die Antragstellerin hat die Verfahrenskosten zu tragen.