Beschluss
W 8 S 20.1337
SG WUERZBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der Kontaktbeschränkung (max. fünf Personen) in Gastronomiebetrieben ist zur Gefahrenabwehr bei pandemischer Lage grundsätzlich verhältnismäßig.
• Ein pauschales umfassendes Verbot der Abgabe von Speisen und nicht-alkoholischen Getränken ab 22:00 Uhr ist nicht erforderlich und damit rechtswidrig, soweit es über ein Verbot alkoholischer Getränke hinausgeht.
• Das Verbot der Abgabe alkoholischer Getränke ab 22:00 Uhr in einem eng begrenzten Innenstadtbereich ist hingegen erforderlich und verhältnismäßig.
• Bei Anordnung der Sofortvollziehung ist das öffentliche Vollzugsinteresse in der Regel vorrangig zu berücksichtigen; Abweichungen sind nur bei überwiegendem Aussetzungsinteresse des Betroffenen gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Kontaktbeschränkung in Gastronomiebetrieben zulässig, pauschales Speiseabgabeverbot nach 22:00 Uhr nicht • Die Anordnung der Kontaktbeschränkung (max. fünf Personen) in Gastronomiebetrieben ist zur Gefahrenabwehr bei pandemischer Lage grundsätzlich verhältnismäßig. • Ein pauschales umfassendes Verbot der Abgabe von Speisen und nicht-alkoholischen Getränken ab 22:00 Uhr ist nicht erforderlich und damit rechtswidrig, soweit es über ein Verbot alkoholischer Getränke hinausgeht. • Das Verbot der Abgabe alkoholischer Getränke ab 22:00 Uhr in einem eng begrenzten Innenstadtbereich ist hingegen erforderlich und verhältnismäßig. • Bei Anordnung der Sofortvollziehung ist das öffentliche Vollzugsinteresse in der Regel vorrangig zu berücksichtigen; Abweichungen sind nur bei überwiegendem Aussetzungsinteresse des Betroffenen gerechtfertigt. Der Betreiber eines Restaurants in W. klagte gegen eine Allgemeinverfügung der Stadt vom 14.09.2020, die u. a. die gemeinsame Anwesenheit im öffentlichen Raum und in Gastronomiebetrieben auf maximal fünf Personen begrenzt und im Innenstadtbereich die Abgabe von Speisen und Getränken ab 22:00 Uhr untersagt. Die Verfügung bezog sich auf steigende SARS-CoV-2-Fallzahlen und eine 7-Tage-Inzidenz über 50. Der Antragsteller trug vor, sein Betrieb habe überwiegend älteres, bestimmtes Publikum und halte Hygieneregeln ein; das pauschale Verbot treffe ihn existenziell, insbesondere das zweite Seating werde verhindert. Die Stadt begründete die Maßnahmen mit diffusem Infektionsgeschehen, erhöhten Verstößen in der Innenstadt und dem Schutz vulnerabler Gruppen, nannte insb. Alkoholkonsum als Risikofaktor nach 22:00 Uhr. Das Gericht prüfte im Sofortverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. • Rechtsgrundlage ist § 28 Abs. 1 IfSG i.V.m. § 23 6. BayIfSMV; formelle Mängel sind nicht ersichtlich. • Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor angesichts pandemischer Lage und lokaler Inzidenzwerte; das RKI stuft das Risiko als hoch ein. • Zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist eine Abwägung zwischen öffentlichem Vollzugsinteresse und Aussetzungsinteresse des Antragstellers vorzunehmen; gesetzliche Sofortvollziehung gebietet grundsätzlich Vorrang des Vollzugsinteresses. • Die Anordnung der Kontaktbeschränkung auf maximal fünf Personen in Gastronomiebetrieben ist geeignet, erforderlich und angemessen; mildere gleich geeignete Maßnahmen sind nicht ersichtlich, eine Differenzierung nach Betriebsart oder Publikum ist nicht praktikabel. • Das umfassende Verbot der Abgabe von Speisen und nicht-alkoholischer Getränke ab 22:00 Uhr ist nicht erforderlich, weil das Schutzbedürfnis primär mit dem alkoholbedingten Verhalten in Verbindung gebracht wird und ein engeres Verbot ausreichend wäre. • Das Verbot der Abgabe alkoholischer Getränke ab 22:00 Uhr ist erforderlich und angemessen, da Alkoholkonsum die Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln vermindern kann; die Maßnahme ist zeitlich und örtlich befristet und überprüfbar. • Die aufschiebende Wirkung der Klage ist daher nur insoweit anzuordnen, als das Verbot die Abgabe nicht-alkoholischer Speisen und Getränke nach 22:00 Uhr umfasst; für die übrigen Regelungen (Kontaktbeschränkung, Alkoholverbot) überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird teilweise stattgegeben: Die aufschiebende Wirkung wird angeordnet insoweit, als die Allgemeinverfügung die Abgabe von Speisen und nicht-alkoholischen Getränken ab 22:00 Uhr insgesamt untersagt. Die Bestimmung, alkoholische Getränke ab 22:00 Uhr nicht mehr auszugeben, sowie die Verlängerung der Kontaktbeschränkung (max. fünf Personen) in Gastronomiebetrieben bleiben in Kraft. Das Gericht begründet dies mit der Verhältnismäßigkeitsprüfung: Die Kontaktbeschränkung und das Alkoholverbot sind geeignet, erforderlich und angemessen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit bei diffuser Infektionslage; ein pauschales Speiseabgabeverbot geht über das Erforderliche hinaus. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu drei Vierteln, die Stadt zu einem Viertel; Streitwert 5.000 EUR.