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Beschluss

W 8 S 20.1793

SG WUERZBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Mitteilung eines Gesundheitsamtes kann Verwaltungsaktcharakter erlangen, wenn sie individualisierte Anordnungen mit Außenwirkung enthält. • Die Pflicht zur häuslichen Quarantäne kann sich unmittelbar aus einer einschlägigen Allgemeinverfügung ergeben und ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar. • Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren kann die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet werden, wenn die Quarantäneanordnung gegenüber dem Betroffenen voraussichtlich rechtswidrig ist. • Bei Einstufungen nach RKI-Kriterien ist zu prüfen, ob individuelle Umstände (Lüftung, Raumhöhe, CO2-Werte, Dauer des Kontakts) eine Herabstufung von Kategorie-I-Risiko rechtfertigen; ein vollständiger Ermessensausfall der Behörde führt zur Rechtswidrigkeit der Anordnung.
Entscheidungsgründe
Teilweise Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Quarantäneanordnung für einzelnen Schüler • Eine Mitteilung eines Gesundheitsamtes kann Verwaltungsaktcharakter erlangen, wenn sie individualisierte Anordnungen mit Außenwirkung enthält. • Die Pflicht zur häuslichen Quarantäne kann sich unmittelbar aus einer einschlägigen Allgemeinverfügung ergeben und ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar. • Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren kann die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet werden, wenn die Quarantäneanordnung gegenüber dem Betroffenen voraussichtlich rechtswidrig ist. • Bei Einstufungen nach RKI-Kriterien ist zu prüfen, ob individuelle Umstände (Lüftung, Raumhöhe, CO2-Werte, Dauer des Kontakts) eine Herabstufung von Kategorie-I-Risiko rechtfertigen; ein vollständiger Ermessensausfall der Behörde führt zur Rechtswidrigkeit der Anordnung. Ein 12-jähriger Schüler wurde durch Schreiben des Gesundheitsamtes vom 17.11.2020 als Kontaktperson Kategorie I einer positiv getesteten Mitschülerin eingestuft und zur 14-tägigen häuslichen Quarantäne bis 26.11.2020 verpflichtet. Der Schüler, vertreten durch seine Eltern, klagte im einstweiligen Rechtsschutz und begehrte die Aufhebung der Quarantäne für sich bzw. hilfsweise für die gesamte Klasse oder alternativen Präsenzunterricht mit FFP2-Masken. Er trug vor, stets Maske getragen zu haben, regelmäßig alle 20 Minuten quer zu lüften, niedrige CO2-Werte gemessen und keine enge ( 15 min) oder lang andauernde Aerosolexposition gehabt zu haben. Das Landratsamt und das Staatsministerium verteidigten die Anordnung mit Verweis auf die Allgemeinverfügung und die RKI-Kriterien, wonach bei einem Fall in einer Klasse die Klasse regelmäßig als Kontaktpersonen I zu behandeln sei. Streitpunkt war insbesondere, ob das Schreiben des Gesundheitsamtes einen Verwaltungsakt darstellt, ob Ermessen ausgeübt wurde und ob die RKI-Kriterien im Einzelfall eine Herabstufung erlauben. • Qualifikation des Schreibens als Verwaltungsakt: Das Schreiben des Gesundheitsamtes enthielt eine individualisierte Anordnung (Person, Zeitraum, Quarantänedauer) und hat daher Verwaltungsaktcharakter; alternativ ist jedenfalls eine sofortige Rechtschutzmöglichkeit gegeben, weil die Allgemeinverfügung durch das Schreiben konkret gegenüber dem Betroffenen wirksam wurde. • Sofortvollziehbarkeit und Zulässigkeit: Die Quarantäneregelungen der Allgemeinverfügung sind nach IfSG sofort vollziehbar; ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO war statthaft, jedoch nur insoweit zulässig, als er die Person des Antragstellers betroffen hat; Klagen für Dritte sind unzulässig. • Prüfung der Erfolgsaussichten im summarischen Verfahren: Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache maßgeblich; hier ergab die summarische Prüfung, dass die Klage des Antragstellers in Bezug auf seine Person voraussichtlich erfolgreich sein wird. • Anwendung der RKI-Kriterien: Nach RKI sind Kategorie-I-Einstufungen bei engem Kontakt ( 30 Minuten in schlecht gelüftetem Raum) nicht erfüllt war. • Ermessensfehler des Gesundheitsamtes: Das Gesundheitsamt hat die Einstufung nicht hinreichend individualisiert begründet; es ist nicht erkennbar, dass Ermessen ausgeübt wurde, obwohl nach RKI in Klassenräumen eine Kategorisierung „optional“ sein kann. Dieser Ermangeln an nachvollziehbaren Ermessenserwägungen begründet Rechtswidrigkeit der Anordnung gegenüber dem Antragsteller. • Teilweises Obsiegen und Abgrenzung: Die aufschiebende Wirkung wurde ausschließlich für die Person des Antragstellers angeordnet; die Quarantäneanordnung bleibt für die übrigen Schüler wirksam, da der Antragsteller keine eigenen Rechte für seine Mitschüler geltend machen kann. Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit an, als sich die Quarantäneanordnung auf die Person des Antragstellers bezieht, und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Begründend stellte es fest, dass das Schreiben des Gesundheitsamtes vom 17.11.2020 Verwaltungsaktcharakter hat und die Quarantänepflicht zwar kraft Allgemeinverfügung sofort vollziehbar ist, jedoch im vorliegenden Einzelfall gegenüber dem Antragsteller voraussichtlich rechtswidrig war, weil die RKI-Kriterien für eine Kategorie-I-Einstufung nicht erfüllt waren und die Behörde ihr Ermessen nicht erkennbar ausgeübt hat. Die Entscheidung bedeutet, dass der Antragsteller von der Quarantäneanordnung vorläufig befreit ist, während die Anordnung für andere betroffene Schüler weiter gilt. Die Parteien tragen die Verfahrenskosten je zur Hälfte; Streitwert 5.000,00 EUR.