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Gerichtsbescheid

S 9 AS 15/22

SG Würzburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei einem Rechtsstreit über ein Hausverbot für die Räume des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegenüber einem Leistungsempfänger ist der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit gegeben, wenn ein enger Sachzusammenhang zu den vom Träger wahrzunehmenden Sachaufgaben besteht (ebenso BSG BeckRS 2009, 62466). (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei einem mittlerweile aufgehobenen Hausverbot besteht kein Rechtsschutzbedürfnis einer gegen das verhängte Hausverbot erhobenen Klage mehr. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Rechtsstreit über ein Hausverbot für die Räume des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegenüber einem Leistungsempfänger ist der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit gegeben, wenn ein enger Sachzusammenhang zu den vom Träger wahrzunehmenden Sachaufgaben besteht (ebenso BSG BeckRS 2009, 62466). (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei einem mittlerweile aufgehobenen Hausverbot besteht kein Rechtsschutzbedürfnis einer gegen das verhängte Hausverbot erhobenen Klage mehr. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Über die Klage kann nach Anhörung der Beteiligten nach § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und weil der Sachverhalt geklärt ist. Für die gegen das Hausverbot vom 05.12.2016 gerichtete Klage ist nach Auffassung der erkennenden Kammer gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 4 a SGG der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben, weil aufgrund des damaligen Leistungsbezugs des Klägers beim Jobcenter M.-S. ein enger Sachzusammenhang des Hausverbots zu den Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 4 a SGG gegeben war (BSG, B. v. 01.04.2009, B 14 SF 1/08 R). Die Klage, die auf Aufhebung des am 05.12.2016 erteilten Hausverbots durch den Bundesarbeitsminister gerichtet ist, ist unzulässig, weil es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Das Rechtsschutzbedürfnis gehört zu den Prozessvoraussetzungen, die in jeder Lage des gerichtlichen Verfahrens zu prüfen sind und deren Fehlen zur Unzulässigkeit der Klage führt. Im vorliegenden Fall hat der Kläger jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein schutzwürdiges Interesse an der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes bzw. an der Aufrechterhaltung seines Rechtsschutzbegehrens, weil das Hausverbot vom 05.12.2016 vom Jobcenter M.-S. mit Schreiben vom 26.01.2022, das – ebenso wie das Hausverbot selbst – vom Geschäftsführer des Jobcenters unterzeichnet wurde, aufgehoben wurde. In diesem Schreiben wurde dem Kläger weiterhin ausdrücklich mitgeteilt, dass kein Hausverbot mehr bestehe. Die erkennende Kammer hat – anders als der Kläger – keine Zweifel daran, dass die Aufhebung des Hausverbots wirksam ausgesprochen wurde und dass deshalb – wie vom Jobcenter ausdrücklich mitgeteilt – kein Hausverbot mehr besteht. Die vom Kläger vertretene Auffassung, dass das Hausverbot vom 05.12.2016 nur vom Bundesarbeitsminister aufgehoben werden könne, ist so abwegig, dass sich diesbezüglich rechtliche Ausführungen erübrigen. Die vom Kläger begehrte Aufhebung des Hausverbots vom 05.12.2016 ist somit bereits erfolgt, so dass kein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung dieses Begehrens besteht. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fehlt es somit am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, so dass die Klage als unzulässig abzuweisen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und der Erwägung, dass die Klage keinen Erfolg hatte.