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Urteil

S 18 AY 140/21

SG Würzburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Einreise entgegen den Vorschriften des europäischen Asylregimes stellt ein pflichtwidriges Verhalten dar, wenn den Betroffenen bekannt war, dass ihnen bereits in einem anderen Land internationaler Schutz zuerkannt worden war. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine über den Wortlaut der Vorschrift des § 1a AsylbLG hinausgehende Auslegung der Vorschrift auf weitergehende Leistungen verbietet sich. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Leistungseinschränkung des § 1a AsylbLG als solche begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da kein Recht auf voraussetzungsloses Existenzminimum besteht. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz) 4. Eine Notwendigkeit zum Aufenthalt zu Schutzzwecken im Bundesgebiet ergibt sich nicht, wenn ein anderer Mitgliedsstaat der EU bereits Schutz gewährt, dessen Mindestmaß sich ohnehin nach den europarechtlichen Vorgaben der Aufnahmerichtlinie bestimmt. Ein weiteres Asylverfahren anzustreben, obwohl ein anderer europäischer Staat Schutz bereits anerkannt hat, stellt sich vielmehr als offensichtlich missbräuchlich dar. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Einreise entgegen den Vorschriften des europäischen Asylregimes stellt ein pflichtwidriges Verhalten dar, wenn den Betroffenen bekannt war, dass ihnen bereits in einem anderen Land internationaler Schutz zuerkannt worden war. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine über den Wortlaut der Vorschrift des § 1a AsylbLG hinausgehende Auslegung der Vorschrift auf weitergehende Leistungen verbietet sich. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Leistungseinschränkung des § 1a AsylbLG als solche begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da kein Recht auf voraussetzungsloses Existenzminimum besteht. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz) 4. Eine Notwendigkeit zum Aufenthalt zu Schutzzwecken im Bundesgebiet ergibt sich nicht, wenn ein anderer Mitgliedsstaat der EU bereits Schutz gewährt, dessen Mindestmaß sich ohnehin nach den europarechtlichen Vorgaben der Aufnahmerichtlinie bestimmt. Ein weiteres Asylverfahren anzustreben, obwohl ein anderer europäischer Staat Schutz bereits anerkannt hat, stellt sich vielmehr als offensichtlich missbräuchlich dar. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Entscheidung konnte nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten dies übereinstimmend beantragt haben. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 25.06.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.10.2021 verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, da dieser rechtmäßig ist. Die Kläger haben keinen Anspruch auf ungekürzte Leistungen nach § 3 AsylbLG, da die vom Beklagten verfügte Einschränkung nach § 1a Abs. 4 S. 2 Nr. 1 AsylbLG zu Recht festgestellt worden ist. 1. Die erhobene Klage ist zulässig: Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft. Denn allein mit einer Anfechtung des streitigen Bescheids erhalten die Kläger noch nicht die begehrten höheren Leistungen nach AsylbLG, da für den streitigen Zeitraum noch keine andere höhere Leistungsbewilligung vorlag. Das für Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erforderliche Vorverfahren nach § 78 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wurde durchgeführt, die Klage fristgerecht innerhalb der Monatsfrist erhoben, vgl. 87 SGG. 2. Die Klage ist jedoch nicht begründet, denn der Beklagte hat die Leistungsabsenkung für die Kläger nach § 1a Abs. 4 S. 2 Nr. 1 AsylbLG im Zeitraum 01.07.20201 bis 31.12.2021 zu Recht verhängt. Da noch keine anderweitige Leistungsbewilligung vorlag, konnte der Beklagte ohne Beachtung der Rücknahmevorschriften die Absenkung verhängen. Die zuvor bewilligten Geldleistungen durch Realakt stellten keinen Dauerverwaltungsakt dar. a) Die Kläger wurde ordnungsgemäß nach Art. 28 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) vor der Leistungskürzung angehört. In der Anhörung wurden die Kläger darauf hingewiesen, dass diese den Tatbestand des § 1a Abs. 4 S. 2 AsylbLG verwirklichen. Einen konkreten Vorwurf der Einreise trotz anderweitiger Anerkennung hat die Behörde zwar nicht erhoben, dies ist nach Auffassung der Kammer jedoch auch nicht erforderlich, da sich aus der Vorschrift hinreichend deutlich ergibt, wann der Tatbestand erfüllt wird. Im Übrigen ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift des § 1a Abs. 4 S. 2 AsylbLG, dass insoweit die pflichtwidrige Einreise Voraussetzung sein muss, da die Vorschrift ansonsten überflüssig wäre, wenn keine Einreise erfolgt wäre. Im Übrigen erfolgt jede Einreise in das Bundesgebiet trotz Anerkennung von Flüchtlingsschutz im EU-Ausland als Weiterwanderung pflichtwidrig, da mit der Anerkennung als Schutzberechtigter oder Flüchtling in einem EU-Staat, keine Freizügigkeit für Ausländer innerhalb der EU einhergeht, sich anderweitig dauernd niederzulassen. b) Die Kläger haben auch den Tatbestand der Absenkungsvorschrift des § 1a Abs. 4 S. 2 Nr. 1 AsylbLG erfüllt. Nach § 1a Abs. 4 S. 1 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 1a oder 5, für die in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.06.2013, S. 31) nach einer Verteilung durch die Europäische Union ein anderer Mitgliedsstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender Drittstaat, der die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendet, zuständig ist, ebenfalls nur Leistungen entsprechend Abs. 1. Gemäß § 1a Abs. 4 S. 2 AsylbLG gilt S. 1 entsprechend (d.h. eine Leistungsabsenkung nach § 1a Abs. 1 AsylbLG) für Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nummer 1 oder 1a, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilermechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von Satz 1 1. internationaler Schutz oder 2. aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt worden ist, wenn der internationale Schutz oder das aus anderen Gründen gewährte Aufenthaltsrecht fortbesteht. Nach § 1a Abs. 4 Satz 3 gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nummer 5. Zweck der Regelung ist die Begrenzung der Sekundärmigration insbesondere aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Deutschland (vgl. auch Oppermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-AsylbLG, 2. Auf. 2014, § 1a AsylbLG, 2. Überarbeitung, Rdnr. 97 ff.). aa) Dieser Tatbestand des § 1a Abs. 4 S. 2 Nr. 1 AsylbLG wird von den Klägern unstreitig verwirklicht, denn diesen wurde als Leistungsberechtigte nach § 1 Nr. 1 AsylbLG vom EU-Staat Griechenland internationaler Schutz zuerkannt ab 03.04.2022. Ob die Vorschrift dem Wortlaut nach zur Anwendung kommt oder insoweit eine teleologische Reduktion aus verfassungsrechtlichen Gründen vorzunehmen ist, ist in der Rechtsprechung umstritten. Soweit einige Gerichte eine teleologische Reduktion der Vorschrift vornehmen, weil ein konkret pflichtwidriges Verhalten vorliegen müsse (vgl. SG Landshut, S 11 AY 120/18 ER, LSG München, L 8 AY 13/18 B ER, bzw. infolge dieser Auffassung eine Sanktionierung bereits während des laufenden Asylverfahrens ablehnen, so LSG Bremen L 8 AY 23/17 B ER, kommen andere zum Ergebnis, ein konkretes pflichtwidriges Verhalten sei nicht erforderlich, weil gesetzgeberischer Zweck gewesen sei, die Einreise aus einem sicheren EUStaat einzudämmen, so LSG Sachsen Anhalt – L 8 AY 2/18 B ER, und es daher genüge, wenn eine solche Einreise erfolgt sei. Insoweit schließt sich die Kammer der letztgenannten Auffassung an. Letztlich ist dieses Rechtsproblem jedoch nicht erheblich, weil die Kläger mit der Einreise, entgegen den Vorschriften des europäischen Asylregimes, auch das pflichtwidrige Verhalten erfüllen. Denn den Klägern war auch bekannt, dass Ihnen in Griechenland bereits internationaler Schutz zuerkannt worden war. cc) Da die Kläger die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen, haben sie nur noch Anspruch auf Leistungen nach § 1a Abs. 1 AsylbLG wie sich aus der Norm eindeutig ergibt. Der gewährte Leistungsumfang entspricht auch der in § 1a Abs. 1, Abs. 4 AsylbLG vorgesehen Form. Durch den Rechtfolgenverweis, erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 a Abs. 4 AsylbLG nach Abs. 1 AsylbLG nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung und Körper- und Gesundheitspflege. Die Bedarfe an Ernährung und Gesundheits- und Körperpflege wurden durch die erbrachten Leistungen gewahrt. Unterkunft und Heizung werden unstreitig ebenfalls durch Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft gewährt. Weitere Leistungen sieht das Gesetz nicht vor. Im Übrigen sieht § 1a Abs. 1 S. 3 AsylbLG im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Umstände auch die Gewährung weitergehender Leistungen vor, insoweit wurden aber weder gesonderte Bedarfe noch Umstände vorgetragen. Auch verbietet sich eine über den Wortlaut der Vorschrift des § 1a AsylbLG hinausgehende Auslegung der Vorschrift auf weitergehende Leistungen, vgl. SG Osnabrück a.a.O. Rn. 34 ff., a.A. SG Landshut, a.a.O. dd) Die Leistungseinschränkung des § 1a AsylbLG als solche begegnet entgegen SG Leipzig Az.: S 5 AY 13/16 ER auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, so auch ständige Rechtsprechung LSG München vom 11.11.2016, L 8 AY 29/16 B ER, Beschluss vom 12.12.2016 – L 8 AY 31/16 B ER, Beschluss vom 21.12.2016 – L 8 AY 51/16 B ER, zur § 1a AsylbLG, da kein Recht auf voraussetzungsloses Existenzminimum besteht. Zustimmend auch ausführlich Hohm in: GKAsylbLG, § 1a Rn. 362 mwN, Rn. 344, zweifelnd wohl Oppermann in JurisPK, SGB XII, § 1a Rn. 149, 97, Stand 29.05.2017, zustimmend auch für eine vollständige Leistungskürzung des sog. Taschengeldes als verfassungsrechtlich unbedenklich BSG, Urteil vom 12.05.2017 – B 7 AY 1/16 R. Auch hat das BVerfG hat im Urteil vom 18.07.2012, 1 BvL 10/10, 2 BvL 1/11, lediglich Ausführungen zur Höhe der Leistungen nach § 3 AsylbLG gemacht, ob und inwieweit Kürzungen nach § 1a AsylbLG möglich sind wurde nicht thematisiert. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit hat die Kammer daher keine. Die Vorschrift ist verfassungsgemäß (vgl. auch Cantzler Handkommentar AsylbLG, § 1a Rn. 104 mwN) Rechtsschutzziel ist, die Verhinderung missbräuchliches Verhalten innerhalb der EU zu vermeiden. Eine Notwendigkeit zum Aufenthalts zu Schutzzwecken im Bundesgebiet ergibt sich nicht, wenn ein anderer Mitgliedsstaat der EU bereits Schutz gewährt, dessen Mindestmaß sich ohnehin nach den europarechtlichen Vorgaben der Aufnahmerichtlinie bestimmt. Ein weiteres Asylverfahren anzustreben, obwohl ein anderer europäischer Staat Schutz bereits anerkannt hat, stellt sich vielmehr als offensichtlich missbräuchlich dar. Die Kammer ist daher nicht von einer Verfassungswidrigkeit der Vorschrift überzeugt, so auch …61/19 B ER. Ein nach Auffassung des Gesetzgebers pflichtwidriges Verhalten zu sanktionieren, muss auch im Hinblick auf die Gleichbehandlung von Grundsicherungsempfängern anderer Leistungssysteme möglich sein und kann nicht generell ausgeschlossen werden. Die Rechtsprechung des BVerfG zu Voraussetzungen und verfassungsrechtlichen Ansprüchen für einschränkende Regelungen nach SGB II vom 5.11.2019- 1 BvL 7/16, Nr. 126 ist für die hiesige Fallgestaltung gerade nicht heranziehbar, da in völlig anderem Zusammenhang ergangen. Vorliegend geht es nicht um sozialrechtliche Mitwirkungspflichten von Personen, deren Existenzminimums ausschließlich und auch künftig dauerhaft durch die Bundesrepublik zu gewährleisten ist, sondern um ausländerrechtliche Pflichten, die Situation ist vorliegend eine gänzlich andere: Die Kläger haben keine Bleibeperspektive und v.a. kein Recht zur Einreise zur Niederlassung. Ein anderer europäischer Mitgliedsstaat ist verpflichtet, das Existenzminimum sicherzustellen und hat dies für die Kläger bereits anerkannt. Hier durch die Absenkung des Leistungsniveaus Ausreiseanreize zu setzen, ist legitim. Die Regelung in § 1a Abs. 4 AsylbLG begründet sich nicht in allgemeinen migrationspolitischen Erwägungen, sondern gleicht die in einem anderen Mitgliedstaat entstehende rechtswidrige Leistungszuständigkeit aus, die dadurch entsteht, dass ein individueller bereits in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union anerkannter Schutzsuchender eine ihm rechtlich nicht zustehende Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union für sich in Anspruch nimmt. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass das Gesetz in § 11 Abs. 2 S. 1 und 2 AsylbLG selbst innerhalb Deutschlands bei einem Zuwiderhandeln gegen asyl- oder ausländerrechtliche räumliche Beschränkungen regelmäßig nur die Gewährung einer Reisebeihilfe zur Deckung des unabweisbaren Bedarfs für die Reise zum rechtmäßigen Aufenthaltsort vorsieht, wobei die Leistungen als Sach- oder Geldleistungen gewährt werden können, siehe LSG S-A – L 8 AY 45/19 B ER, a.a.O., Rn. 32. Warum diejenigen, die eine nicht vorhandene Freizügigkeit innerhalb der EU ausnutzen besser dastehen sollten, ist nicht begründbar. ee) Soweit die Kläger vortragen, dass eine Rückkehr nach Griechenland unzumutbar sei, ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass dies ausgehend vom Wortlaut der Norm, der sich hierzu nicht verhält, überhaupt Tatbestandsvoraussetzung ist. Anhaltspunkte dafür, dass die verfassungsgemäße Auslegung der Norm gebieten würde, dies als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal anzunehmen, hat die Kammer auch keine hinreichenden. Im Übrigen ist die Ausreise jedoch weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich. Insbesondere ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass es für die Kläger als Inhaber einer Aufenthaltsgestattung aus rechtlichen Gründen unzumutbar ist auszureisen. Die Inhaberschaft einer ausländerrechtlichen Gestattung ist vielmehr gerade Tatbestandsvoraussetzung der Leistungsabsenkung. Eine Rechtsauffassung, die vertritt, dass solange eine Gestattung vorliege, der Tatbestand des § 1a Abs. 4 AsylbLG nicht anwendbar ist, höhlt die Vorschrift entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut vollständig aus, dies würde zu einer generellen Unanwendbarkeit der Vorschrift für diesen Bereich führen. Dies ist aus verfassungsrechtlichen Gründen gerade nicht geboten. Es ist dabei insbesondere zu beachten, dass die Kläger bereits Asyl und Schutz von einem anderen Mitgliedsstaat der EU zuerkannt bekommen hat. Das europäische Asylrecht ist nicht dazu da, Schutzsuchenden die Wahlmöglichkeit in die bestmöglichste Sozialversorgung zu gewähren. Der Zweck des AsylbLG gebietet es nicht, den Lebensunterhalt von Asylbewerbern, die bereits in einem anderen Staat Schutz erlangt haben während eines weiteren Verwaltungsverfahrens in Deutschland sicherzustellen, vgl. auch Cantzler, § 1a AsylbLG, Rn. 95. Die Regelung gleicht vielmehr die in einem anderen Mitgliedsstaat entstehenden rechtswidrige Leistungszuständigkeit aus, die dadurch entsteht, dass ein individueller bereits in einem anderen Mitgliedsstaat anerkannter Schutzsuchender eine ihm rechtlich nicht zustehende Freizügigkeit innerhalb der EU für sich in Anspruch nimmt und setzt zulässige Ausreiseanreize. Auch aus tatsächlichen Gründen ist die Kammer nicht von einer Unzumutbarkeit der Rückkehr nach Griechenland überzeugt. Die Kammer geht vielmehr davon aus, wie auch der EuGH (Urteile vom 19.03.2019 – C 163/17 Juris Rn. 80ff., Urteil vom 19.03.2019 – C 297/17 juris, Rn. 85 ff, dass grundsätzlich die Vermutung gelten muss, dass die Behandlung der Asylantragsteller in den Mitgliedstaaten im Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dem am 28.07.1951 in Genf unterzeichneten Abkommen über die Rechtstellung der Flüchtlinge und der EMRK erfolgt und einem gesunden arbeitsfähigen Menschen keine Verelendung unabhängig von seinem Willen droht. Außerdem ist das individuelle Schicksal des Asylsuchenden ausschlaggebend, hierzu haben die Kläger nichts vorgetragen, außer aus allgemeinen Erkenntnissen geschlussfolgerte Annahmen. ff) Die Leistungskürzung ist im angefochtenen Bescheid auf die Zeit vom 01.07.2021 bis 31.12.2021 und damit auf die gesetzlich vorgeschriebenen 6 Monate begrenzt worden, vgl. § 14 AsylbLG. Die Leistungseinschränkung wurde erstmals verhängt. Auch insoweit ist die Absenkung rechtmäßig erfolgt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt aus dem Unterliegen. 4. Das Gericht geht von einem Streitwert von ca. 1752 € aus. Die gekürzten Leistungen des notwendigen persönlichen Bedarfs betragen monatlich ab 01.01.2021 je Kläger 146 € insgesamt daher 146 € x 2 x 6 Monate = 1.752 €. Damit wird die Berufungssumme erreicht.