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Beschluss

P.St. 51

Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom

ECLI:DE:STGHHE:1950:0203.P.ST.51.0A
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Leitsätze
1. Die Strafprozessordnung 1946 unterliegt als sogenanntes zoneneinheitliches Gesetz des Süddeutschen Länderrates, welches ohne Vorlage an den Hessischen Landtag von dem Ministerpräsidenten des Landes Hessen erlassen und verkündet worden und durch Art. 125 GG Bundesrecht geworden ist, unterliegt nicht der Prüfung durch den Staatsgerichtshof. 2. Eine Gerichtsentscheidung kann nicht schon dann mit der Grundrechtsklage vor dem Staatsgerichtshof angefochten werden, wenn durch die Art der Entscheidung ein Grundrecht verletzt sein soll, sondern nur dann, wenn den Gegenstand des Streites ein Grundrecht gebildet hat.
Tenor
Auf den Antrag... des... in... vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Hintze II. in Wiesbaden, Weinbergstraße 15, den in der Privatklagesache... gegen... ergangenen Beschlusses der I. Strafkammer des Landgerichts in... vom 7.10.1949 aufzuheben, hat der Staatsgerichtshof des Landes Hessen am 3.2.1950 beschlossen: Der Antrag wird als offenbar unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Strafprozessordnung 1946 unterliegt als sogenanntes zoneneinheitliches Gesetz des Süddeutschen Länderrates, welches ohne Vorlage an den Hessischen Landtag von dem Ministerpräsidenten des Landes Hessen erlassen und verkündet worden und durch Art. 125 GG Bundesrecht geworden ist, unterliegt nicht der Prüfung durch den Staatsgerichtshof. 2. Eine Gerichtsentscheidung kann nicht schon dann mit der Grundrechtsklage vor dem Staatsgerichtshof angefochten werden, wenn durch die Art der Entscheidung ein Grundrecht verletzt sein soll, sondern nur dann, wenn den Gegenstand des Streites ein Grundrecht gebildet hat. Auf den Antrag... des... in... vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Hintze II. in Wiesbaden, Weinbergstraße 15, den in der Privatklagesache... gegen... ergangenen Beschlusses der I. Strafkammer des Landgerichts in... vom 7.10.1949 aufzuheben, hat der Staatsgerichtshof des Landes Hessen am 3.2.1950 beschlossen: Der Antrag wird als offenbar unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. I. Gelegentlich eines Streites zwischen Bewohnern des... nannte eine der Bewohnerinnen den Antragsteller, der ihren Hund geschlagen hatte, einen Mörder, der ins Zuchthaus gehöre und noch einmal dahin kommen werde, wohin er schon lange gehöre. Wegen dieser Beleidigung erhob der Antragsteller Privatklage. Das Amtsgericht... stellte durch Beschluß... vom 2.9.1949 das Verfahren gemäß § 383a StPO. wegen Geringfügigkeit ein. Der Antragsteller erhob sofortige Beschwerde und trug zur Begründung vor, daß die Vorschrift des § 383 a StPO. mit Art. 3 HV. unvereinbar sei. Er regte an, eine gutachtliche Äußerung des Staatsgerichtshofs gemäß § 48 Abs. 2 StGHG. einzuholen. Die I. Strafkammer des Landgerichts in... wies durch Beschluß... vom 7.10.1949 die sofortige Beschwerde zurück. Diese verneinte die vom Antragsteller geltend gemachte Unvereinbarkeit des § 383a StPO mit der HV und bestätigte die Auffassung des Amtsgerichts, daß das Verschulden der Beleidigerin gering sei, und daß ihrem Verhalten schwerwiegende Folgen nicht entsprungen seien. Der Antragsteller hat den Staatsgerichtshof mit der Grundrechtsklage gegen das Land Hessen angerufen und hat den oben wiedergegebenen Antrag gestellt. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß § 383a StPO. mit Art. 3 HV. nicht vereinbar sei, da er praktisch den Rechtsweg zur strafrechtlichen Verfolgung von ausschließe. § 383 a StPO. sei also durch die Verfassung außer Kraft gesetzt worden. Der Landesanwalt hat sich dem Verfahren und dem Antrag angeschlossen. II. Der Antrag ist offenbar unbegründet (§ 21 Abs. 1 Satz 1 StGHG.) 1. Die Frage, ob eins Bestimmung der Strafprozeßordnung 1946 - hier der § 383 a - mit der Hessischen Verfassung vereinbar ist oder nicht, unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Staatsgerichtshof. Die Strafprozeßordnung 1946 ist ein sog. zoneneinheitliches Gesetz des Süddeutschen Länderrates, welches ohne Vorlage an den Hessischen Landtag von dem Ministerpräsidenten des Landes Hessen erlassen und verkündet worden und jetzt durch Art. 125 GG. Bundesrecht geworden ist. Ein solches Gesetz ist der Prüfung durch die Landesgerichte entzogen (vergl. Beschluß des Staatsgerichtshofes P.St 21 vom 14.4.1949). 2. Der Antrag kann aber auch insoweit keinen Erfolg haben, als er geltend macht, die Anwendung des § 383 a StPO. verletze im vorliegenden Falle, indem sie dem Antragsteller den Ehrenschutz versage, das diesem von der Verfassung gewährleistete Grundrecht der Ehre. a) Dar Staatsgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, daß eine Gerichtsentscheidung nicht schon dann mit der Grundrechtsklage vor dem Staatsgerichtshof angefochten werden kann, wenn durch die Art der Entscheidung ein Grundrecht verletzt sein soll, sondern nur dann, wenn den Gegenstand des Streites ein Grundrecht gebildet hat (Beschlüsse. PSt. 12 und 20 vom 14.4.1949, PSt. 57 vom 16.12.1949). An dieser Auslegung des § 48 StGHG. hält der Staatsgerichtshof fest, da nur sie der allgemeinen staatsrechtlichen Auffassung der grundsätzlichen Bestandsgewähr der Staatsakte, von denen die Urteile des Richters eine der wichtigsten Gruppen bilden (Roemer, "Zur Rechtsprechung des bayrischen Verfassungsgerichtshofes" in SJZ. 1949 Sp. 24 ff und 184 ff, insbesondere Sp.190), so wie der Aufgabe und dem Zwecke verfassungsrichterlicher Tätigkeit gerecht wird. b) Im übrigen ist die Auslegung und Anwendung des § 383 a StPO. eine verfahrensrechtliche, keine verfassungsrechtliche Frage. Ihre Beurteilung obliegt ausschließlich dem jeweils zuständigen Gericht. Der Auffassung des Landesanwalts, die Anwendung des 383 a StPO. beruhe nicht auf einer falschen Auslegung sondern auf einem Mißbrauch dieser Vorschrift, wenn die sachlich zuständigen Gerichte regelmäßig von der Einstellungsbefugnis Gebrauch machten und daher praktisch in aller Regel den Ehrenschutz versagten, kann der Staatsgerichtshof nicht folgen. Es könnte im vorliegenden Falle nicht darauf ankommen, ob die Strafkammer des Landgerichts in... oder ob andere hessische Strafgerichte in anderen, nicht näher bezeichneten Fällen Entscheidungen getroffen haben, die sich als Mißbrauch der Einstellungsmöglichkeit darstellen. Im vorliegenden Fall ist jedenfalls ein Mißbrauch nicht erkennbar. Es kann deshalb dahin gestellt bleiben, ob eine Grundrechtsklage gegenüber einer Entscheidung des Strafrichters dann gegeben sein könnte, wenn diese Entscheidung nach dem Umständen des Falles einen so schweren Ermessensmißbrauch des Gerichts darstellen sollte, daß sie nicht mehr als Staatsakt eines demokratischen Rechtsstaates anerkannt werden könnte (so Roemer aaO. Sp. 188 f für die Verfassungsbeschwerde nach der Bayerischen Verfassung). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG.