Urteil
P.St. 62
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom
ECLI:DE:STGHHE:1950:0804.P.ST.62.0A
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Leitsätze
1. a) Der Begriff "Verfassungsstreit" im Sinne des Art. 131 Abs. 1 HV ist nach dem Streitgegenstand und nicht nach den streitenden Parteien zu bestimmen.
b) Zur Annahme einer Verfassungsstreitigkeit ist also kein kontradiktorischer Parteienstreit erforderlich.
c) Eine Verfassungsstreitigkeit muß gleichwohl auf den Einzelfall abgestellt sein und darf nicht eine abstrakte Normenkontrolle zum Gegenstand haben.
2. Der Hessische Staatsgerichtshof kann in einem Verfahren über die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze (Art. 131 Abs.1 HV) nur prüfen, ob Landesrecht mit der Hessischen Verfassung in Einklang steht. Der Staatsgerichtshof kann insbesondere nicht prüfen, ob das Landesrecht dem GG oder einfachem Bundesrecht widerspricht.
3. Überpositive Normen gehören nicht zu den Maßstäben der Normenkontrolle.
4. Der Ministerpräsident hat, bevor er ein Gesetz nach Art. 120 HV ausfertigt und verkündet, das Recht und die Pflicht zu prüfen, ob das Gesetz verfassungsmäßig zustande gekommen ist. Das Prüfungsrecht beschränkt sich nicht auf die formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes,sondern erstreckt sich auch auf die materielle Übereinstimmung mit der Verfassung.
5. Die Art. 30 Abs. 1, 32 Abs. 1 und 52 bis 55 des Betriebsrätegesetzes für das Land Hessen vom 31. Mai 1948, die das wirtschaftliche Mitbestimmungsrecht betreffen, und ihre Verkündung am 12.04.1950 im GVBl. S. 49 verstoßen nicht gegen die Verfassung des Landes Hessen (auch nicht gegen die Art. 45 oder 151).
Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die §§ 30 Abs. 1, 32 Abs. 1 und 52 bis 55 des Betriebsrätegesetzes für das Land Hessen vom 31. Mai 1948 und ihre Verkündung widersprechen der Verfassung des Landes Hessen nichts.
3. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. a) Der Begriff "Verfassungsstreit" im Sinne des Art. 131 Abs. 1 HV ist nach dem Streitgegenstand und nicht nach den streitenden Parteien zu bestimmen. b) Zur Annahme einer Verfassungsstreitigkeit ist also kein kontradiktorischer Parteienstreit erforderlich. c) Eine Verfassungsstreitigkeit muß gleichwohl auf den Einzelfall abgestellt sein und darf nicht eine abstrakte Normenkontrolle zum Gegenstand haben. 2. Der Hessische Staatsgerichtshof kann in einem Verfahren über die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze (Art. 131 Abs.1 HV) nur prüfen, ob Landesrecht mit der Hessischen Verfassung in Einklang steht. Der Staatsgerichtshof kann insbesondere nicht prüfen, ob das Landesrecht dem GG oder einfachem Bundesrecht widerspricht. 3. Überpositive Normen gehören nicht zu den Maßstäben der Normenkontrolle. 4. Der Ministerpräsident hat, bevor er ein Gesetz nach Art. 120 HV ausfertigt und verkündet, das Recht und die Pflicht zu prüfen, ob das Gesetz verfassungsmäßig zustande gekommen ist. Das Prüfungsrecht beschränkt sich nicht auf die formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes,sondern erstreckt sich auch auf die materielle Übereinstimmung mit der Verfassung. 5. Die Art. 30 Abs. 1, 32 Abs. 1 und 52 bis 55 des Betriebsrätegesetzes für das Land Hessen vom 31. Mai 1948, die das wirtschaftliche Mitbestimmungsrecht betreffen, und ihre Verkündung am 12.04.1950 im GVBl. S. 49 verstoßen nicht gegen die Verfassung des Landes Hessen (auch nicht gegen die Art. 45 oder 151). 1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Die §§ 30 Abs. 1, 32 Abs. 1 und 52 bis 55 des Betriebsrätegesetzes für das Land Hessen vom 31. Mai 1948 und ihre Verkündung widersprechen der Verfassung des Landes Hessen nichts. 3. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Hessische Landtag beschloss am 31. Mai 1948 das Betriebsrätegesetz für das Land Hessen (HBRG). Mit Schreiben des Generals Lucius D. Clay an den Hessischen Ministerpräsidenten vom 3. September 1948 wurden die §§ 30 Abs. 1, 32 Abs. 1 und 52 bis 55 HBRG, die das wirtschaftliche Mitbestimmungsrecht betreffen, suspendiert, bis das Grundgesetz der deutschen Länder der drei westlichen Zonen (vorläufige Verfassung) eine Zuständigkeit des Landes Hessen zum Erlass dieser Vorschriften begründet haben werde. Daraufhin wurden bei der Verkündung des Gesetzes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen (GVBl. 1948 Nr. 23 vom 1. Oktober 1948) die beanstandeten Bestimmungen nicht im Fortgang des Gesetzeswortlauts veröffentlicht, sondern unter dem Strich mitgeteilt. Es wurde den Paragraphenbezeichnungen der erwähnten Vorschriften lediglich jeweils angefügt: § ..... ist durch einen Befehl der Militärregierung suspendiert, bis das Grundgesetz (vorläufige Verfassung), über das der Parlamentarische Hat (Gesetz vom 13.8.1948 GVBl. S. 94) zur Zeit berät, eine Zuständigkeit des Landes Hessen zum Erlass dieser Vorschriften begründet. Am 7. April 1950 richtete der Hohe Kommissar Mc. Cloy an den Hessischen Ministerpräsidenten ein Schreiben, das in deutscher Übersetzung folgenden Wortlaut hat (vgl. Drucksachen des Hessischen Landtags Abt. III Nr. 77 S. 2717 rechte Spalte): Hinsichtlich General Clay's Schreiben vom 3. Dezember 1948, mit dem das Inkrafttreten des vom Hessischen Landtag am 31. Mai 1948 beschlossenen Gesetzes suspendiert wurde, welche die gesetzliche Grundlage für die Betriebsräte bildet, habe ich jetzt festgestellt, dass für die Aufrechterhaltung der Suspendierung kein Grund mehr besteht. Wenn es auch in General Clay's Suspendierungsschreiben nicht ausdrücklich so gesagt ist, habe ich doch gefühlt, dass es eine notwendige Folgerung der in dem Schreiben enthaltenen Suspendierungsausdrücke war, dass das Gesetz bis zur Annahme des Grundgesetzes nicht wirksam werden sollte, und dass der Bundesregierung ein gewisser. Zeitraum gegeben werden müsse, innerhalb deren sie handeln kann. Nachdem seit der Bildung der Bundesregierung ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist, habe ich das Empfinden, dass ich es nicht mehr rechtfertigen kann, das Inkrafttreten der Gesetzgebung des Landes Hessen über diesen Gegenstand zu suspendieren. Demgemäß können Sie dieses Schreiben als Ermächtigung ansehen, das Gesetz ohne weitere Mitteilung an mich in Kraft zu setzen. Hiermit wird Ihnen auch mitgeteilt, dass gemäß Ihrer Bitte an mich der alliierte Hohe Kommissar die Bestimmungen des Kontrollratsgesetzes Nr. 22 im Lande Hessen Außer Kraft gesetzt hat. Ihr ergebener Mc Cloy. Infolge eines Versehens wurde das Datum des Schreibens des Generals Clay mit dem 3. Dezember 1948 angegeben, tatsächlich handelt es sich um das bereits erwähnte Schreiben vom 3. September 1948. Im Anschluss an das Schreiben des Hohen Kommissars vom 7. April 1950 wurden die suspendierten Bestimmungen des HBRG im Gesetz- und Verordnungsblatt am 13. April 1950 mit folgendem Zusatz verkündet (GVBl. 1950 Nr. 11 vom 13. April 1950): Die §§ 30 Absatz 1, 32 Absatz 1, 52 bis 55 des durch den Hessischen Landtag beschlossenen Betriebsrätegesetzes für das Land Hessen vom 31. Mai 1948 (GVBl. S. 117) waren durch Befehl des Generals Lucius D. Clay an den Ministerpräsidenten des Landes Hessen vom 3. September 1948 suspendiert worden. Der Hohe Kommissar John McCloy hat mit Schreiben vom 7. April 1950 an den Ministerpräsidenten des Landes Hessen die Suspendierung und gleichzeitig die Wirksamkeit des Kontrollratsgesetzes Nr. 22 vom 10. April 1946 für das Land Hessen aufgehoben. Das Gesetz Nr. A-4 der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland (AHK) über das Außerkrafttreten des Kontrollratsgesetzes (KRG) Nr. 22 vom 10. April 1946 für Hessen wurde am 6. April 1950 in Bonn, Petersberg, ausgefertigt und im Amtsblatt der AHK Nr. 16, das am 26. April 1950 ausgegeben wurde, veröffentlicht. Bereits vor dem 13. April 1950 wurde, wie gerichtsbekannt ist, das Außerkrafttreten des KRG Nr. 22 für Hessen durch den Rundfunk bekannt gegeben. II. Die FDP-Fraktion im Hessischen Landtag ist der Meinung, dass die Bestimmungen des HBRG über das wirtschaftliche Mitbestimmungsrecht verfassungswidrig und damit rechtsungültig seien. Sie begründet ihre Auffassung damit, dass die erwähnten Vorschriften Verstöße gegen folgende Normen enthielten: 1) Gegen das Naturrecht; denn Papst Pius XII. habe jüngst in einer Ansprache an den Internationalen Kongress für soziale Studien erklärt, dass allein der Unternehmer im Betrieb in wirtschaftlichen Fragen zu entscheiden habe, weil der Lohnvertrag die rechtliche Grundlage für die Betriebszugehörigkeit sei. 2.) Gegen das KRG Nr. 22, das in dem hier entscheidenden Zeitpunkt, dem 31. Mai 1948, in Hessen noch in Kraft gewesen sei. Nach dem englischen Text des Art. V KRG Nr. 22 sei eine Erweiterung der Befugnisse des Betriebsrats durch deutsche Gesetze nicht gestattet. Da aber die angegriffenen Bestimmungen des HBRG eine derartige Erweiterung enthielten, seien sie wegen Verstoßes gegen das KRG Nr. 22 unwirksam. 3.) Gegen Art. 72 in Verbindung mit Art. 74 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG), gegen Art. 125 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 74 GG und gegen Art. 14 GG (Gewährleistung des Eigentums). a) Die Bundesrepublik habe von ihrem Recht nur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Betriebsräterechts, das unter Art. 74 Ziff. 12 GG falle, dadurch bereits Gebrauch gemacht, dass sie sich im Zeitpunkt der Verkündung der angegriffenen Bestimmungen des HBRG ernsthaft mit der Absicht, ein bundeseinheitliches Betriebsräterecht zu schaffen, getragen und diese Absicht auch unzweideutig der Hessischen Landesregierung zu erkennen gegeben habe mit dem ausdrücklichen Wunsch, die Hessische Regierung möge dem in Angriff genommenen Bundesgesetz nicht mit einem Hessischen Landesgesetz vorsprengen. b) Ein Verstoß gegen Art. 125 Ziff. 1 GG liege deswegen vor, weil mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes das KRG Nr. 22, welches das Betriebsräterecht für sämtliche Besatzungszonen Deutschlands geregelt habe, ipso jure Bundesrecht geworden sei, das der hessische Gesetzgeber nicht habe ändern dürfen. Dabei sei die Tatsache unerheblich, dass das KRG Nr. 22 im Mai 1950 aufgehoben worden sei. Speziell enthalte der § 55 HBRG eine Verletzung des Art. 125 Ziff. 1 GG, weil er den im Aktiengesetz getroffenen Bestimmungen über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, also einer reichsgesetzlichen Regelung, zuwiderlaufe. 4.) Gegen Art. 151, 153 Abs. 2 und 45 der Verfassung des Bandes Hessen (HV). Art. 151 HV enthalte keinen Programmsatz, sondern aktuell geltendes Recht. und die in den Artikeln 151 ff HV erwähnte Deutsche Republik umfasse unter dem Gesichtspunkt des Schlusses a majore ad minus die Bundesrepublik Deutschland als Teileinheit. In der Hauptverhandlung trug die FDP-Fraktion des weiteren vor, der hessische Gesetzgeber habe zumindest gegen das ungeschriebene bundesstaatliche Verfassungsrecht Verstoßen, zu dessen Grundsätzen die Loyalität gehöre, die ein Land gegenüber dem Bund üben müsse. Dem Grundsatz der Loyalität widerspreche es aber, wenn ein Land eine Materie der konkurrierenden Gesetzgebung regele, die der Bund erkennbar für sich in Anspruch nehmen wolle. III. Die Hessische Landesregierung und der Landesanwalt haben sich dem Verfahren angeschlossen. Die Landesregierung hat beantragt, die Verkündung der Bestimmungen des Betriebsrätegesetzes über das wirtschaftliche Mitbestimmungsrecht für verfassungsmäßig zu erklären. Der Landesanwalt hat beantragt, zu erkennen: Die Verkündung der im Antrag der FDP-Fraktion des Hessischen Landtags vom 26.4.1950 genannten §§ des Betriebsrätegesetzes für das Land Hessen verletzt nicht die Hessische Verfassung und ist nicht rechtsungültig. Der Antrag der FDP-Fraktion des Hessischen Landtags vom 26.4.1950 wird als unbegründet abgewiesen. IV. In der Hauptverhandlung legte der Landesanwalt ein von dem ordentlichen Professor der Rechte Dr. Hans Carl Nipperdey am 5. Juli 1950 im Auftrag des Deutschen Gewerkschaftsbundes, Landesbezirk Hessen, erstattetes Gutachten vor. Professor Dr. Nipperdey und der ordentliche Professor der Rechte Dr. Walter Jellinek wurden als Sachverständige gehört. Der Lektor der englischen Sprache an der Universität Frankfurt a.Main... war als Sachverständiger für die Übersetzung englischer Texte ins Deutsche zugezogen. Als Zeugen wurden vernommen der Staatssekretär im Bundesarbeitsministerium... und der Abgeordnete des Hessischen Landtags... V. Das Antragsrecht der FDP-Fraktion ergibt sich aus Art. 131. Abs. 2 HV und § 17 Abs. 2 Ziff. 3 des Hessischen Gesetzes über den Staatsgerichtshof (StGHG), weil zwölf Mitglieder dieser Fraktion, also mehr als ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl des Hessischen Landtags, den Antrag unterzeichnet haben. Die Antragsberechtigung der Landesregierung ist gegeben auf Grund Art. 131 Abs. 2 HV und § 17 Abs. 2 Ziff. 4 StGHG. Der Landesanwalt konnte sich dem Verfahren anschließen und Anträge stellen gemäß §§ 17 Abs. 2 Ziff. 6, 18 Abs. 2 StGHG. VI. Die sachliche Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen (StGH) ist im wesentlichen geregelt in den Artikeln 131, 132 HV und im StGHG, Von den in Art. 131 HV genannten fünf Fällen können hier nur in Frage kommen die Entscheidungen über die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze, über die Verletzung der Grundrechte und über Verfassungsstreitigkeiten. Die Frage, ob und inwieweit angesichts eines wiederauflebenden naturrechtlichen Denkens überpositive Normen zu den Maßstäben der Normenkontrolle gehören, wird an anderer Stelle zu erörtern sein. a) Unter dem Gesichtspunkt der Grundrechtsverletzung ist die Zuständigkeit des StGH nicht gegeben. In einem Grundrechtsklageverfahren (§§ 45 ff StGHG) wird nur über den konkreten Einzelfall entschieden, wenn auch nach dem System des hessischen Verfassungsrechts nicht nur ein spezieller hoheitlicher Akt, sondern auch eine Rechtsnorm Gegenstand der Grundrechtsklage sein kann. b) Die Zuständigkeit des StGH kann auch nicht damit begründet werden, dass es sich um eine Verfassungsstreitigkeit handele. Allerdings hat der StGH in seiner Entscheidung P.St. 29 mit Rücksicht auf die in §§ 44 Satz 3, 41 Abs. 3 StGHG getroffene Regelung, dass eine Verfassungsstreitigkeit auch dann vorliegt, wenn über Auslegung oder Anwendung einer Verfassungsbestimmung Unsicherheit (nicht Streit) herrscht, in Anlehnung an die anfängliche Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich und die ältere Literatur zu Art. 19 der Weimarer Reichsverfassung (vgl. Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs, 14. Auflage, Anm. 3 III zu Art. 19) ausgeführt, dass der Begriff der Verfassungsstreitigkeit nach dem Streitgegenstand und nicht nach den Streitenden zu bestimmen sei. Der StGH hat also die spätere Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich (vgl. Anschütz, a.a.O. Anm. 4 ff), wonach begrifflich zur Annahme einer Verfassungsstreitigkeit ein kontradiktorischer Parteienrechtsstreit erforderlich sei, nicht übernommen. Gleichwohl ist festzustellen, dass eine Verfassungsstreitigkeit konkreter Art, also ebenfalls auf den Einzelfall abgestellt sein muss und nicht eine abstrakte Normenkontrolle zum Gegenstand haben kann. Das galt schon unter dem Herrschaftsbereich der Weimarer Reichsverfassung, welche die Verfassungsstreitigkeiten in Art. 19 regelte und deren Entscheidung dem Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich zuwies, während die abstrakte Normenkontrolle dem Verfahren des Art. 13 Abs. 2 vorbehalten war und zur Zuständigkeit des Reichsgerichts gehörte (vgl. hierzu z.B. Urteil des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich vom 25.10.1932 in RGZ 138 Anhang S. 1 ff, insbesondere S. 27 ff, wo es heißt: "Dass die Streitigkeiten des Art. 19 nicht Meinungsverschiedenheiten über abstrakte Rechtsfragen sein können, vielmehr konkrete Rechtsverhältnisse betreffen müssen, ist im Verfassungsausschuss der Verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung wiederholt.... betont worden"). c) Mithin kann es sich nur darum handeln, dass der Antrag der FDP-Fraktion unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen, abstrakten Normenkontrolle zu würdigen ist, dass also der Zuständigkeitsfall des Art. 131 HV, über die Verfassungsmäßigkeit gesetzlicher Bestimmungen, hier der angegriffenen Vorschriften des HBRG, zu entscheiden, gegeben ist. Darauf ist denn auch ersichtlich der Antrag der FDP-Fraktion gerichtet. Art. 131 HV erklärt sicht ausdrücklich, dass die Zuständigkeit des Hessischen Staatsgerichtshofs auf die Prüfung der Übereinstimmung von Landesgesetzen mit der Hessischen Verfassung beschränkt ist. (Anders die Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen, die in Art. 75 Ziff. 3 bestimmt, dass der Staatsgerichtshof bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung entscheidet: GVBl. für das Land Nordrhein-Westfalen Ausgabe A 1950 S. 132). Gleichwohl kann kein Zweifel darüber bestehen, dass sich bei Betrachtung der Normen der HV und des StGHG im Zusammenhang die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze im Sinne des Art. 131 HV nur auf eine Prüfung der Vereinbarkeit von Landesgesetzen mit der Hessischen Verfassung erstrecken kann. Vom Standpunkt des hessischen Verfassungsgesetzgebers aus gesehen, war denn auch keine Möglichkeit gegeben, die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Landesgesetzen unter anderen als hessischen verfassungsrechtlichen Normen zu eröffnen. (Über die Bedeutung des Art. 152 Abs. 2 HV vgl. unten unter VII 2 c). Bei analoger Rechtslage hat auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 4. April 1950 (vgl. Die öffentliche Verwaltung, 3. Jahrgang, Heft 11 S. 342) ausgesprochen, dass seine Zuständigkeit auf die Prüfung der Übereinstimmung der Gesetze mit der Bayerischen Verfassung beschränkt ist. Eine andere Frage ist es, ob ein anderer, dem Landesverfassungsgesetzgeber übergeordneter Gesetzgeber den Landesverfassungsgerichtshöfen und Landesstaatsgerichtshöfen die Prüfung der Vereinbarkeit von Landesgesetzen mit gegenüber den Landesverfassungsbestimmungen höherwertigen Normen gestattet. Aus allen diesen Erwägungen ergibt sich folgendes: 1.) Der StGH ist nach hessischem Verfassungsrecht nicht berufen zur Prüfung der Frage, ob landesrechtliche Gesetze und Bestimmungen dem Besatzungsrecht, wie beispielsweise einem Kontrollratsgesetz, widersprechen. Aber auch das Besatzungsrecht gewährt ersichtlich eine solche Möglichkeit nicht. Hieran ändert auch nichts Art. 152 HV, der vom StGH in die Erörterung einzubeziehen war. Art. 199 erklärt zwar, dass der vom Kontrollrat für Deutschland und von der Militärregierung für ihre Anordnungen nach Völker- und Kriegsrecht beanspruchte Vorrang vor der Hessischen Verfassung, den verfassungsmäßig erlassenen Gesetzen und sonstigem deutschen Recht unberührt bleibt. Gleichwohl schafft Art. 159 keinen Rechtszustand und enthält keinen aus der Verfassung fließenden Rechtssatz, er stellt vielmehr allein einen Rechtszustand fest, der sich aus dem Staats- und völkerrechtlichen Status Deutschlands als eines von den Siegernachten besetzten Landes ohnehin ergibt. Wie aber bereits ausgeführt, ist für den StGH keine Möglichkeit gegeben, ein Landesgesetz auf seine Übereinstimmung mit dem mit Vorrang ausgestatteten Besatzungsrecht zu prüfen. Mithin ist es dem StGH verwehrt, in eine Prüfung der materiellen Rechtslage in der Hinsicht einzutreten, ob Art. VKRG Nr. 22 nach Maßgabe der amtlichen deutschen Übersetzung oder in dem von der Antragstellerin entwickelten Sinne zu verstehen ist und eine Konfliktsituation zwischen hessischem Landesrecht und Besatzungsrecht geschaffen hat. 2.) Was die von der Antragstellerin behauptete Unvereinbarkeit der angegriffenen Bestimmungen des HBRG mit dem Grundgesetz und sonstigem Bundesrecht anlangt, so ist festzustellen, dass der StGH nach hessischem Verfassungsrecht nicht zuständig ist zur Entscheidung der Frage, ob die erwähnten Vorschriften wegen Verstoßes gegen die Artikel 72, 74, 14, 125 Ziff. 1 GG und die aktienrechtlichen Bestimmungen über den Aufsichtsrat unwirksam sind. Es erhebt sich aber die Frage, ob das Grundgesetz den Verfassungs- und Staatsgerichtshöfen der Länder die Prüfung der Grundgesetzmäßigkeit und Bundesrechtsmäßigkeit von Bestimmungen des jeweiligen Landesrechts gestattet. Diese Frage ist für die abstrakte Normenkontrolle zu verneinen. Mit der Normenkontrolle schlechthin befassen sich Art. 93 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 100 GG. a) Eine von dem konkreten Fall oder Rechtsstreit unabhängige abstrakte Normenkontrolle findet nur gemäß Art. 93 Abs. 1 Ziff. 2 GG statt (so auch Ipsen, Grundgesetz und richterliche Prüfungszuständigkeit in: Deutsche Verwaltung 1949 S. 486 ff., insbesondere S. 488 rechte Spalte, sowie im Ergebnis die Entscheidung des Württ.-Bad. VGH, Stuttgarter Senat, vom 10. März 1949 in: Die öffentliche Verwaltung 1950 S. 346 f und die Entscheidung des OVG für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein, II. OVG - A 243/50 vom 19. Juni 1950). Zur Entscheidung im Sinne des § 93 Abs. 1 Ziff. 2 GG ist aber nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung und ihrer Stellung im System der Verfassungsgerichtsbarkeit ausschließlich das Bundesverfassungsgericht zuständig. b) Was Art. 100 GG betrifft, so führt Ipsen, a.a.O. mit Recht aus, dass dieser keine allgemein zugelassene, vom konkreten Rechtsstreit unabhängige abstrakte Normenkontrolle eröffnet, die dem einzelnen die Anrufung des Bundes- oder Landesverfassungsgerichts mit dem Antrag gestatten würde, die Bundesrechts- oder Verfassungswidrigkeit in abstracto festgestellt zu wissen. Da die Prüfungsbefugnis im Sinne des Art. 100 mithin nur im Zusammen hang mit einem konkreten Rechtsstreit besteht, handelte es sich hier um den Fall der Ausübung der Inzidentkontrolle, also um die im Einzelrechtsstreit gegebenenfalls - incidenter - notwendig werdende Entscheidung der Frage, ob ein Gesetz verfassungswidrig ist. In diesem Zusammenhang verbietet das Grundgesetz (Art. 100 Abs. 1, 2) die Ausübung des herkömmlichen richterlichen Prüfungsrechts durch Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichte und überträgt das Prüfungsrecht ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht oder den Verfassungsgerichten der Länder, je nachdem ob es sich um die Verletzung des Grundgesetzes oder der Verfassung eines Landes handelt (vgl. hierzu Ipsen a.a.O. S. 488 f und Giese, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Anm. II 1, 6 zu Art. 100). Dabei kann nach Art. 100 Abs. 3 auch das Verfassungsgericht eines Landes über die Auslegung des Grundgesetzes und damit über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dem Grundgesetz entscheiden, allerdings mit der Maßgabe, dass im Interesse der einheitlichen Auslegung hei der Gefahr voneinander abweichender Entscheidungen der Verfassungsgerichte der Länder und des Bundesverfassungsgerichts das Bundesverfassungsgericht für zuständig erklärt wird (Art. 100 Abs. 3 Satz 1 GG). In allen Fällen des Art. 100 GG handelt es sich um die Inzidentkontrolle, um Vortragen im Rahmen eines konkreten Rechtsstreits (vgl. hierzu auch die bereits erwähnte Entscheidung des Württ.-Bad. VGH sowie die Entscheidung des Bayer.Verf.GH vom 21. Nov. 1949 in: Sammlung von Entscheidungen des Bayer.VGH mit Entscheidungen des Bayer.Verf.GH Neue Folge Zweiter Band 1949 2. Heft). Im vorliegenden Falle handelt es sich aber bei der Frage, ob die angegriffenen Bestimmungen des HBRG mit dem Grundgesetz im Einklang stehen, nicht um eine incidenter zu entscheidende Vorfrage, sondern um die den Gegenstand des Verfahrens bildende Hauptfrage, also um den Fall der vom konkreten Rechtsstreit unabhängigen abstrakten Normenkontrolle, für die Art. 93 Abs. 1 Ziff. 2 GG eine Zuständigkeit der Landesverfassungs- und Staatsgerichtshöfe nicht eröffnet. Auch die weitere in diesem Zusammenhang zu stellende Frage, ob die dem Bundesverfassungsgericht in Art. 93 Abs. 1 Ziff. 2 GG vorbehaltene abstrakte Normenkontrolle wenigstens solange von den Verfassungs- und Staatsgerichtshöfen der Länder ausgeübt werden könne, als das Bundesverfassungsgericht noch nicht errichtet ist, vermag der StGH nicht zu bejahen. Demgegenüber haben der Bayer.VerfGH und der Württ.-Bad. VGH in ihren letztgenannten Entscheidungen die uneingeschränkte Aktualität des Art. 100 GG bis zur Errichtung des Bundesverfassungsgerichts verneint. Es bleibt indessen zu berücksichtigen, dass, wie bereits ausgeführt, Art. 100 GG im Rahmen der Inzidentkontrolle den Landesverfassungs- und Staatsgerichtshöfen unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit verleiht, Landesrecht auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz und sonstigem Bundesrecht hin zu prüfen, was bei der abstrakten Normenkontrolle ausgeschlossen ist. Der StGH ist nach alledem auch nicht befugt, die materielle Rechtslage daraufhin zu prüfen, ob der Bund im Sinne der Auffassung der Antragstellerin von seinem Gesetzgebungsrecht auf dem Gebiete des Betriebsräterechts bereits Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1, 74 Ziff. 12 GG), obwohl ein die Materie des Betriebsräterechts regelndes Bundesgesetz noch nicht erlassen ist, ob das KRG Nr. 22 als Besatzungsrecht gemäß Art. 125 Ziff. 1 GG Bundesrecht geworden ist, ob die angegriffenen Bestimmungen des HBRG die Eigentumsordnung des Art. 14 GG verletzen, und ob speziell § 55 HBRG eine Verletzung der reichsrechtlichen Regelung der Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach dem Aktiengesetz (Art. 125 GG) enthält. VII. Die letzte und maßgebliche Frage, zu deren Prüfung und Entscheidung der StGH zuständig ist, ob die angegriffenen Bestimmungen des HBRG mit der HV in Einklang stehen, ist zu bejahen. 1.) Überpositive Normen gehören nicht zu den Maßstäben der Normenkontrolle, die sich auf die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit gesetzgeberischer Akte zu beschränken hat. Nur was an Wertungen in der Verfassung seinen Ausdruck findet, ist für die Prüfung beachtlich - nicht weniger, aber auch nicht mehr (so auch Ipsen a.a.O. S. 490). Die hier maßgebliche Wertung hat aber in Art. 37 Abs. 2 HV ihren positiven Ausdruck gefunden, wo bestimmt ist, dass die Betriebsvertretungen dazu berufen sind, im Benehmen mit den Gewerkschaften gleichberechtigt mit den Unternehmern in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Fragen des Betriebes mit zu bestimmen. Es kann daher die logisch primäre Frage auf sich beruhen, ob die Auslegung zutrifft, welche die Antragstellerin der erwähnten Ansprache des Papstes gegeben hat. 2.) Die angegriffenen Bestimmungen des HBRG vorletzten das positive hessische Verfassungsrecht nicht. a.) Es wurde bereits festgestellt, dass Art. 159 HV keinen Rechtssatz, der verletzt werden könnte, darstellt. b) Art. 151 HV enthält ein politisches, vornehmlich rechtspolitisches Programm. Der hessische Verfassungsgesetzgeber wollte einer politischen und staatsrechtlichen Situation Rechnung tragen, wie er sie zur Entstehungszeit der Verfassung vorgefunden hat. Hiervon ausgehend, bekundete er seinen Willen zur gesamtdeutschen Einheit. Unmittelbar geltendes Recht im Sinne aktualisierbarer Gebots- oder Verbotsnormen zu schaffen, konnte nicht in seiner Absicht gelegen haben. Auf die Zukunft abgestellt ist Art. 151 Abs. 1 HV, ohne dass vom Verfassungsgesetzgeber damals vorausgesehen werden konnte, welche Zuständigkeiten das künftige gesamtdeutsche Staatswesen in Anspruch nehmen werde. Auf die Wahrung des gegenwärtigen Rechtszustandes nimmt Art. 151 Abs. 2 Bedacht, wonach Hessen die bestehende Rechtseinheit nicht ohne zwingenden Grund antasten werde. Die Entscheidung, ob ein zwingender Grund vorliegt, ist hierbei ausdrücklich dem Gesetzgeber überlassen, mithin verfassungsgerichtlicher Nachprüfung entzogen. Heute ist Art. 151 Abs. 2 auf dem Gebiet des Betriebsräterechts fraglos nicht mehr praktisch. Auf diesem Gebiet ist nämlich die Rechtseinheit bereits weitgehend zerstört, da sieben von den elf Ländern der Bundesrepublik eigene, zum Teil erheblich voneinander abweichende Betriebsrätegesetzes besitzen (vgl. hierzu Nipperdey, Sammlung Arbeitsrecht Nr. 581 ff). Hinzu kommt, dass Art. 151, da er in der Gesamtheit seiner Bestimmungen jene politisch-programmatische Bedeutung hat, nur politische Ermessensentscheidungen vorsieht, die vom Gesetzgeber zu treffen und im HBRG tatsächlich getroffen sind. Selbst wenn solche Akte der Legislative, was dahingestellt bleiben möge, einer Kontrolle durch die Verfassungs- und Staatsgerichtshöfe unter dem Gesichtspunkt der Ermessensüberschreitung oder des Ermessensmissbrauchs unterworfen sind (vgl. hierzu Bundesrecht und Gesetzgebung; Bericht über die Weinheimer Tagung des Instituts zur Förderung öffentlicher Angelegenheiten in Frankfurt am Main, Wolfgang Metzner Verlag, S. 99, 109, 120, 123 ff, 126, 172 ff, 180 f, 199 ff), wäre angesichts der in Art. 37 Abs. 2 HV getroffenen Regelung kein Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Handhabung des Ermessens durch den Hessischen Gesetzgeber festzustellen. Nach allem kann die Frage unerörtert bleiben, ob die von dem Minister der Justiz verfochtene These zutreffend ist, dass der Wille des Verfassungsgesetzgebers geradezu verfälscht würde, wenn man die notwendig unvollkommene westdeutsche Staatserrichtung von 1949 bereits als die in Art. 151 HV erstrebte gesamtdeutsche Einheit betrachten wollte. c) Art. 153 Abs. 2 HV ist ebenfalls nicht verletzt. Auch eröffnet sich über ihn für den StGH keine Möglichkeit, in die Prüfung der Vereinbarkeit von Landesrecht mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht gemäß Art. 131 HV einzutreten. Art. 153 Abs. 2 HV, der vorsieht, dass künftiges Recht der Deutschen Republik Landesrecht bricht, ist, welchen Charakter er auch ursprünglich gehabt haben mag, mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes gegenstandslos geworden, das in Art. 31 bestimmt: Bundesrecht bricht Landesrecht. Eine Nachprüfung der Vereinbarkeit hessischer Gesetze mit dem Grundgesetz und sonstigem Bundesrecht kann mithin nicht mehr unter dem Gesichtspunkt des Art. 153 Abs. 2 HV erfolgen, sondern nur noch auf Grund des Art. 31 GG. Zu einer solchen Prüfung ist aber im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle der StGH, wie bereits dargelegt, nicht zuständig. d) Ob durch die gesetzliche Regelung des wirtschaftlichen Mitbestimmungsrechts im HBRG Art. 45 HV verletzt sein könnte, bedarf keiner Prüfung, weil verfassungsmäßig die Ermächtigungsgrundlage in Art. 37 Abs. 2 HV bereits gegeben ist. e) gemäß Art. 120 HV hat der Ministerpräsident mit den zuständigen Ministern die verfassungsmäßig zuständegekommenen Gesetze auszufertigen und binnen zwei Wochen im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. Es steht Außer Zweifel, dass das HBRG vom 31. Mai 1948 verfassungsmäßig im Sinne der Art. 116 ff HV zustande gekommen ist. Der Ministerpräsident hat - unter verfassungsmäßiger Mitwirkung der zuständigen Minister - das Recht und die Pflicht zu prüfen, ob das ihm zur Ausfertigung vorgelegte Gesetz verfassungsmäßig zustande gekommen ist. Im vorliegenden Falle gilt das auch für die Ausfertigung und Verkündung der Bestimmungen das HBRG, die zunächst suspendiert waren. Bereits unter Geltung der Weimarer Reichsverfassung entsprach es der überwiegenden Rechtsmeinung, dass sich auf Grund des Art. 70 WRV Prüfungsrecht und Prüfungspflicht des Reichspräsidenten nicht auf die formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zu beschränken, sondern auch auf die materielle (inhaltliche) Übereinstimmung des Gesetzes mit der Verfassung zu erstrecken hatte (vgl. hierzu Anschütz, a.a.O., Anm. 2 zu Art. 70). Der StGH trägt kein Bedenken, sich dieser Auffassung für den Bereich des hessischen Verfassungsrechts anzuschließen. Ein materieller Verstoß der Bestimmungen des HBRG gegen die HV liegt aber nach den vorstehenden Darlegungen ebensowenig vor wie ein formeller Mangel. Es ist daher unerheblich, ob im Zeitpunkt der Ausfertigung und Verkündung der angegriffenen Bestimmungen des HBRG das KRG Nr. 22 für Hessen bereits Außer Kraft war oder erst mit der Ausgabe des Amtsblatts der AHK 1950 Nr. 16 am 26.4.1950 Außer Kraft trat (vgl. Art. 2 des Gesetzes Nr. A - 4 der AHK). Denn zur Prüfung der Frage, ob die angegriffenen Bestimmungen des HBRG im Widerspruch zum EEG Nr. 22 stehen oder standen, ist der StGH, wie bereits festgestellt, nicht befugt. Im übrigen ist das Außerkrafttreten des KRG Nr. 22 für Hessen vor dem 13. April 1950, also vor der Verkündung der suspendiert gewesenen Bestimmungen des HBRG, durch Rundfunk bekannt gegeben worden. Art. 6 Satz 2 des Gesetzes Nr. 1 der AHK (Amtsblatt der AHK 1949 Nr. 1 S. 3) bestimmt aber, dass Texte, die der Öffentlichkeit durch Anschlag oder sonstwie vor ihrer. Veröffentlichung im Amtsblatt zur Kenntnis gebracht werden, mit dem Zeitpunkt in Kraft treten, der bei ihrer Bekanntmachung angegeben wird, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihres Erscheinens im Amtsblatt. Besonders bemerkenswert 'ist darüber hinaus, dass gemäß Ziff. 1 Buchstabe b) i) der Direktive Nr. 2 der AHK betreffend Prüfung von Landesverfassungen, Änderungen derselben und von Gesetzgebung der Länder in der Neufassung vom 1. Juni 1950 (Amtsblatt der AHK 1950 Nr. 25 S. 449) ein durch die Besatzungsbehörden vorläufig abgelehntes Gesetz -nach Erteilung eines Bescheids der Besatzungsbehörden, dass die vorläufige Ablehnung zurückgenommen worden ist, verkündet werden darf. 3.) Smend hat in der Festgabe für Otto Mayer, Verlag J.C.B. Mohr (Paul Siebeck). 1916 (Ungeschriebenes Verfassungsrecht im monarchischen Bundesstaat S. 245 ff) für das Bismaroksche Reich den Gedanken entwickelt, dass jeder der Verbündeten (also jeder Einzelstaat) den anderen und dem Ganzen die Bundes-, die "Vertrags"-Treue schulde und seine reichsverfassungsmäßigen Pflichten zu erfüllen habe. Der Grundsatz der Vertragstreue und bundesfreundlichen Gesinnung sei für die Einzelstaaten dem Reich gegenüber maßgebend, und zwar rechtlich maßgebend. Im Leben der inneren Reichspolitik werde die Befolgung dieser Grundsätze nicht nur als politisch zweckmäßig oder nur als durch bundesstaatliche Sitte und Herkommen festgelegt betrachtet, sondern als die dauernde Rechtsgrundlage und Rechtsform des bundesstaatlichen Gesamtverhältnisses. Es kann dahingestellt bleiben, ob unter Zugrundelegung der Auffassung von Smend das Vorhandensein eines einen Teil des materiellen Landesverfassungsrechts bildenden ungeschriebenen Verfassungsrechts im Sinne der Loyalität des Landes gegenüber dem Bund anzuerkennen ist. Einmal hätte eine Verletzung dieser Grundsätze durch die angegriffenen Bestimmungen des HBRG nicht die Unwirksamkeit dieser Vorschriften zur Folge, sondern könnte nur im Wege der Bundesaufsicht (Art. 37 GG) korrigiert werden. Zum anderen enthält die Verkündung der erwähnten Bestimmungen einen Verstoß der gekennzeichneten Art nicht. Im Zeitpunkt der Verkündung der angegriffenen Vorschriften des HBRG - am 13. April 1950 - war nämlich, wie Staatssekretär Sauerborn bekundet hat, der Bundesregierung noch nicht einmal ein Entwurf eines Bundesbetriebsrätegesetzes zugeleitet. Es war lediglich vom Bundesarbeitsministerium ein Entwurf ausgearbeitet worden, der indessen je nach dem Ergebnis der Verhandlungen der Sozialpartner über das wirtschaftliche Mitbestimmungsrecht ergänzt oder geändert werden konnte und sollte. Das Vorliegen eines nur einem kleinen Kreis von Ministerialbeamten bekannten Referentenentwurfs kann jedenfalls dann nicht den Vorwurf rechtfertigen, die Hessische Landesregierung habe mit der Veröffentlichung der beanstandeten Vorschriften des HBRG im Sinne jenes ungeschriebenen Verfassungsrechts illoyal gegenüber der Bundesrepublik gehandelt, wenn, wie hier, die fraglichen Bestimmungen schon lange vor Errichtung des Bundes - nämlich am 31. Mai 1948 - vom Hessischen Landtag beschlossen waren und ihre Veröffentlichung einer verfassungsmäßigen Verpflichtung entspracht.