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Beschluss

P.St. 98

Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom

ECLI:DE:STGHHE:1951:1107.P.ST.98.0A
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Leitsätze
1. Art. 14 Abs. 1 HV ist mit dem Grundrecht des Art. 8 Abs. 1 GG inhaltsgleich. 2. Gegen Versammlungen, die ihren Zwecken nach den Rechtsfrieden stören, kann auf Grund der allgemeinen polizeilichen Zuständigkeit eingeschritten werden. 3. Art. 11 Abs. 1 HV und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützen inhaltsgleich das Grundrecht der freien geistigen Wirksamkeit.
Tenor
Die Anträge werden als offenbar unbegründet zurückgewiesen. Zugleich wird festgestellt, dass kein Grund zur Strafverfolgung der in jenem Schriftsatz eines Verfassungsbruchs beschuldigten Personen vorliegt, nämlich: 1) des Hess. Ministers des Innern ..., 2) seiner Sachbearbeiter im Hess. Ministerium des Innern, 3) des Oberbürgermeisters in ... und seiner zuständigen Beamten, 4) jedes Beamten, der in Ausführung rechtswidriger Erlasse des pp. ... verfassungswidrig strafbar handelt. Die Gebühr wird auf 200.– DM festgesetzt und ist vom Antragsteller zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art. 14 Abs. 1 HV ist mit dem Grundrecht des Art. 8 Abs. 1 GG inhaltsgleich. 2. Gegen Versammlungen, die ihren Zwecken nach den Rechtsfrieden stören, kann auf Grund der allgemeinen polizeilichen Zuständigkeit eingeschritten werden. 3. Art. 11 Abs. 1 HV und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützen inhaltsgleich das Grundrecht der freien geistigen Wirksamkeit. Die Anträge werden als offenbar unbegründet zurückgewiesen. Zugleich wird festgestellt, dass kein Grund zur Strafverfolgung der in jenem Schriftsatz eines Verfassungsbruchs beschuldigten Personen vorliegt, nämlich: 1) des Hess. Ministers des Innern ..., 2) seiner Sachbearbeiter im Hess. Ministerium des Innern, 3) des Oberbürgermeisters in ... und seiner zuständigen Beamten, 4) jedes Beamten, der in Ausführung rechtswidriger Erlasse des pp. ... verfassungswidrig strafbar handelt. Die Gebühr wird auf 200.– DM festgesetzt und ist vom Antragsteller zu tragen. I. Den aus Art. 147 und 148 HV abgeleiteten Anträgen, insbesondere der gegen den oben bezeichneten Personenkreis erhobenen Beschuldigung des Verfassungsbruchs, liegt ein vom Hessischen Minister des Innern an den Oberbürgermeister der Stadt ... als den Inhaber der dortigen Polizeigewalt gerichteter Erlass vom 16.VI.cr. zu Grunde. Der Erlass verweist auf einen Beschluss der Bundesregierung vom 4.V.cr., worin "festgestellt" worden sei, dass die Sozialistische Reichspartei (SRP) "im Sinn von Art. 21 GG nach ihren Zielen und nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehe, die freiheitliche, demokratische Grundordnung zu beseitigen". Diese Feststellung soll die Bundesregierung mit der Ankündigung verbunden haben, die weitere "Feststellung der Verfassungswidrigkeit" jener Partei beim Bundesverfassungsgericht "unverzüglich nach der Aufnahme der Tätigkeit" desselben beantragen zu wollen. Im genannten Ministerialerlass wird aus diesem Beschluss der Bundesregierung die Notwendigkeit hergeleitet, zwei von der SRP im Stadtgebiet ... für den 17.VI.cr. geplante Veranstaltungen, nämlich eine "öffentliche Kundgebung", sowie eine "Landesarbeitstagung" zu verbieten. Hervorgehoben wird im Erlass, dass jener Beschluss der Bundesregierung durch "Presse und Rundfunk in breitestem Masse bekannt geworden" sei. "Unter diesen Umständen", so heißt es im Anschluss hieran wörtlich, "würde die Duldung der Veranstaltungen der SRP in ... zu einer völligen Begriffsverwirrung und damit zu einer untragbaren Beunruhigung bei den Anhängern der freiheitlich demokratischen Grundordnung, zu denen die Mehrheit der Bevölkerung gehöre, führen". In Vertretung des Oberbürgermeisters der Stadt ... hat der Polizeipräsident daselbst gemäß der im Erlass dem Oberbürgermeister erteilten Weisung mit einem an den Vorsitzenden des Kreisverbandes ... der SRP gerichteten Schreiben vom 16.VI.cr. jene beiden Veranstaltungen verboten. In der Antragsschrift vom 9.VII.cr. wird vornehmlich geltend gemacht, dass sich dieses Verbot als eine "Störung" der "verfassungsmäßigen Lage im Lande Hessen", als "weitgehende Lahmlegung des politischen Lebens" auswirke, darum einen Verfassungsbruch darstelle. Im Übrigen ist noch abschriftlich eine vom Antragsteller ... bei der Staatsanwaltschaft in ... eingereichte Strafanzeige vom 19.VI.cr., überreicht worden, worin derselbe den gleichen Personenkreis, dem er Verfassungsbruch vorwirft, auch einer nach § 240 StGB strafbaren Nötigung beschuldigt. Endlich befasst sich ein weiterer beim Staatsgerichtshof eingegangener Schriftsatz ... vom 10.VII.cr. mit Äußerungen des Ministerialdirektors ..., dem insbesondere vorgeworfen wird, er habe am 6.VII.cr., also wenige Wochen nach Unterzeichnung des Ministerialerlasses vom 16.VI.cr. vor Polizeibeamten erklärt, "die Hessische Regierung sei nicht über juristische Zwirnsfäden gestolpert, wenn es darum gegangen sei, die Interessen von Staat und Verfassung zu schützen." Auch habe ... mit disziplinarischem Vorgehen gegen Richter gedroht, welche "durch Handlungen oder Äußerungen den demokratischen Staat diskreditieren." In dieser Drohung wird "Versuch einer Nötigung zur strafbaren Rechtsbeugung" erblickt. Der Hessische Innenminister hat mit Schriftsatz vom 4.VIII.cr. Zurückweisung des im entscheidenden Teil dieses Beschlusses zu a) bezeichneten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (§ 22 StGHG) sowie ferner begehrt, gemäß § 40 Abs. 1 Ziff. 3 StGHG festzustellen, dass kein Grund zur Strafverfolgung besteht. Er beruft sich zunächst auf den bereits erwähnten Beschluss der Bundesregierung vom 4.V.cr., der, solange nicht das Bundesverfassungsgericht eine gegenteilige Entscheidung getroffen habe, für ihn "als oberste polizeiliche Vollzugsbehörde im Lande Hessen überzeugend darlege, dass die Anhänger der SRP den verfassungsmäßigen Zustand des Bundes und des Landes bei der Betätigung dieser Partei und bei einer Betätigung für diese Partei gefährden, dass eine derartige Tätigkeit also eine polizeiliche Gefahr für die Allgemeinheit darstelle, indem sie die öffentliche Ordnung und Sicherheit bedrohe." Im Übrigen wird vom Innenminister geltend gemacht, die zum Schutz des verfassungsmäßigen Zustandes gegen die Anhänger der SRP angeordneten polizeilichen Maßnahmen, darunter auch die hier in Frage kommenden Versammlungsverbote, hätten "den Rahmen des pflichtmäßigen polizeilichen Ermessens, das in diesem Verfahren nicht nachgeprüft werden könne, und den Rahmen der geltenden Gesetze nicht überschritten." Auch stehe, wenn im Antragsschriftsatz behauptet werde, die Grundrechte der Versammlungsfreiheit und freien Meinungsäußerung seien verletzt, einer Berufung hierauf angesichts der erweislichen Gefährdung des verfassungsmäßigen Zustandes die Vorschrift des Art. 17 Abs. 1 HV entgegen. Da mithin, so wird endlich ausgeführt, "das Vorbringen" des Antragstellers "in vollem Umfange unbegründet" sei, bestehe auch zu einer vorläufigen Regelung i. S. von § 20 StGHG kein Anlass. II. Zu prüfen war, ob der Antragsteller gegen den von ihm in der Antragsschrift bezeichneten, des "Verfassungsbruchs" beschuldigten Personenkreis dieserhalb gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 StGHG über den Staatsgerichtshof eine Strafverfolgung "erzwingen kann." Voraussetzung hierfür wäre, dass eine wegen der Versammlungsverbote geltend gemachte Grundrechtsverletzung überhaupt einer Strafnorm unterfällt. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses hinsichtlich der in § 89 Abs. 1 Ziff. 2 verbunden mit § 88 Ziff. 2 StGB n. F. (Fassung des Strafänderungsgesetzes vom 30.VIII.1951 – BGBl. S. 739 –) summarisch als "Verfassungsverrat" aufgenommenen Tatbestände möglich wäre. Jedenfalls war im Zeitpunkt, als die inkriminierten Versammlungsverbote ergingen, das Strafänderungsgesetz noch nicht in Kraft. Einer Verfolgung hieraus würden also die Verfassungsbestimmungen des Art. 103 Abs. 2 GG wie des Art. 22 Abs. 1 HV entgegenstehen. Gleichwohl ist das Strafänderungsgesetz hier unter einem anderen Gesichtspunkt richtungweisend: Dem "Verfassungsverrat", der als "Missbrauch oder Anmaßung von Hoheitsbefugnissen" erscheint, werden in § 94 StGB n. F. allgemein unter Strafe gestellte Tatbestände angeglichen, welche u. a. dadurch qualifiziert werden, dass hierbei die Absicht, "Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben, oder eine solche Bestrebung zu fördern", bestimmend gewesen sein muss. Zu den bei Verfassungsverletzung qualifizierten Straftaten gehört nach § 94 StGB n. F. auch die gemäß § 240 StGB strafbare Nötigung. In Übereinstimmung mit solcher im Strafänderungsgesetz getroffenen Regelung ist grundsätzlich anzuerkennen, dass ein "Verfassungsbruch" im Sinne von § 38 StGHG auch ohne die noch nicht anwendbaren Qualifizierungen des § 94 StGB n. F. als Nötigung aus § 240 StGB strafbar sein, deshalb eine entsprechende Strafverfolgung erzwungen werden kann. Insbesondere ist nach dieser Richtung eine Prüfung geboten, sofern behauptet wird, durch Übergriffe öffentlicher Gewalt sei die Ausübung verfassungsmäßig gewährter Grundrechte beeinträchtigt worden. In der eingangs erwähnten, dem Antrag vom 9.VII.cr. abschriftlich beigefügten, bei der Staatsanwaltschaft ... erstatteten Strafanzeige des Antragstellers vom 19.VI.cr. heißt es nun wörtlich: "Der Tatbestand der Nötigung wird darin gesehen, dass die betroffenen Personen der SRP und ein unabsehbar großer Kreis von Mitgliedern und Anhängern mittels staatlicher, bewusst rechtswidrig eingesetzter Gewalt gehindert werden, von ihren Grundrechten erlaubten Gebrauch zu machen und ihrer Pflicht zur politischen Aufklärung und Führung des Volkes nachzukommen. Der Der strafbare Tatbestand ist damit erfüllt." Nicht anders, als hier zum Ausdruck gebracht wird, ist auch jener auf Erzwingung einer Strafverfolgung wegen "Verfassungsbruchs" abgestellte Antrag vom 9.VII.cr. zu verstehen. Demgegenüber sind offensichtlich die ebenfalls eingangs erwähnten, im Schriftsatz des Antragstellers vom 10.VII.cr. dem Ministerialdirektor ... zur Last gelegten Äußerungen nur deshalb vorgetragen worden, um so zu verdeutlichen, dass beim Erlass der Versammlungsverbote von maßgeblicher Stelle bewusst der Boden der Rechtsordnung verlassen worden sei. Ebenso wird im Schriftsatz des Innenministers vom 4.VIII.cr. das Vorbringen des Antragstellers verstanden. Auch der letzte Absatz jenes Schriftsatzes vom 10.VII.cr. berechtigt zur Annahme, dass ein Antrag auf Strafverfolgung insoweit nur vorbehalten werden soll. Im übrigen kann es dahingestellt bleiben, ob der in seiner Fassung unklare Antrag zu b) von Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 147 Abs. 2 oder des Art. 148 HV ausgeht, weil praktisch für beide Fälle eine unterschiedliche Verfahrensregelung nicht in Frage kommt, mag auch die in den §§ 38 bis 40 StGHG getroffene Regelung in erster Linie einen Fall des Art. 147 Abs. 2 HV vorgesehen haben. III. Wenn der Antragsteller in seiner Anzeige vom 19.VI.cr. geltend macht, dass es strafbar sei, die Grundrechte der Versammlungsfreiheit und der Freiheit der Meinungsäußerung, ohne dass hierzu ein Verwirkungsbeschluss vorliege, zu beeinträchtigen, so verkennt er, dass nicht jede Beeinträchtigung solcher Art, insbesondere nicht jedes Versammlungsverbot, um als rechtmäßig gelten zu können, einen Verwirkungsbeschluss voraussetzt. Es gibt vielmehr, wie noch unten auszuführen ist, Fälle rechtmäßiger Beeinträchtigung, die hiervon unabhängig sind. Andererseits können selbstverständlich ohne Feststellung der Rechtswidrigkeit ihrer Handlungsweise diejenigen Personen, welche für eine Beeinträchtigung von Grundrechten verantwortlich sind, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 240 StGB einer Bestrafung zugeführt werden, gleichgültig, welche dem gesetzlichen Tatbestand dieser Strafbestimmung unterfallenden Mittel der Nötigung angewandt worden sind. Da im vorliegenden Fall keine Verwirkung von Grundrechten ausgesprochen ist, kommt es für die Frage, ob gleichwohl die zur Anzeige gebrachten Versammlungsverbote rechtmäßig sind, wesentlich darauf an, welchen Einschränkungen die Versammlungsfreiheit schlechthin im Interesse des Rechtsfriedens unterworfen ist. Für das mit dem Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 HV inhaltsgleiche Bundesgrundrecht des Art. 8 Abs. 1 GG wird im Schrifttum anerkannt, dass verfassungsrechtlich geschützt, also "polizeifest" nur die friedlichen Versammlungen sind. Gegen Versammlungen, die ihren Zwecken nach den Rechtsfrieden stören, kann auf Grund der allgemeinen polizeilichen Zuständigkeit eingeschritten, sie können deshalb verboten werden (vgl. von Mangoldt, das Bonner Grundgesetz S. 79 und Wernicke in Bonner Kommentar Erl. II d zu Art. 8 GG). Insoweit handelt es sich, worin den oben mitgeteilten Ausführungen des Innenministers beizupflichten ist, um Maßnahmen, die allein im Rahmen "pflichtmäßigen polizeilichen Ermessens" liegen. Deshalb wäre Voraussetzung für die Feststellung eines rechtswidrigen polizeilichen Eingriffs, dass er im Sinne eines Ermessens missbrauchs geschehen ist, wofür tatsächlich hier keine Anhaltspunkte erbracht sind. Indem sich der Innenminister zur Begründung seiner Versammlungsverbote ausdrücklich auf den eingangs angeführten Beschluss der Bundesregierung vom 4.V.cr. berief, macht er sich Feststellungen dieser Regierung zu eigen, den denen er glauben durfte, dass sie auf zuverlässigem Beweismaterial beruhten. Die Frage, ob die Bundesregierung bei Erlass des Beschlusses im Rahmen ihrer Zuständigkeit gehandelt oder etwa einer Entscheidung des damals noch nicht eröffneten Bundesverfassungsgerichts vorgegriffen hat, kann auf sich beruhen. Es kommt hier nicht auf die Zulässigkeit , vielmehr bloß auf den Inhalt des Beschlusses als Grundlage jenes polizeilichen Ermessens an, dessen Missbrauch allein die beantragte Strafverfolgung rechtfertigen würde. Ist aber die SRP, wie die Polizeibehörde auf Grund des Beschlusses der Bundesregierung annehmen durfte, eine Partei, die "nach ihren Zielen und nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgeht, die freiheitliche, demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen", so kann sich ihre Versammlungstätigkeit, sei es eine öffentliche Kundgebung oder eine Arbeitstagung, nur in erheblicher Gefährdung des Rechtsfriedens auswirken. Die Vorsammlungsverbote stellen daher gegenüber den Anhängern der SRP keinen rechtswidrig von Seiten der öffentlichen Gewalt ausgeübten Zwang, keinen Übergriff in eine grundrechtlich geschützte Individualssphäre dieser Anhänger, mithin auch keine Verfassungsverletzung dar. Da regelmäßig mit dem Recht, sich an Versammlungen zu beteiligen, nicht nur die bloße Anwesenheit gestattet, vielmehr auch die Möglichkeit gewährleistet werden soll, sich an den bei solchen Versammlungen stattfindenden Erörterungen und Kundgebungen durch eigene Meinungsäußerung zu beteiligen (vgl. v. Mangoldt a. a. O. S. 79), greifen die hier in Frage kommenden Versammlungsverbote ohne weiteres auch in das Grundrecht der freien geistigen Wirksamkeit ein, wie es inhaltsgleich in Art. 11 Abs. 1 HV und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt wird. Deshalb ist andererseits auch die Rechtmäßigkeit einer dieses Grundrecht beeinträchtigenden Maßnahme nicht anders zu werten, zumal wenn diese Maßnahme praktisch gegenüber dem Versammlungsverbot selbständigen Charakters entbehrt. Zum Erlass einer einstweiligen Verfügung, worauf der im entscheidenden Teil dieses Beschlusses zu a) bezeichnete Antrag abgestellt ist, sind hiernach, was keiner weiteren Erörterung bedarf, die gesetzlichen Voraussetzungen des § 22 StGHG nicht erfüllt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG.