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Beschluss

P.St. 111

Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom

ECLI:DE:STGHHE:1952:0606.P.ST.111.0A
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Leitsätze
Eine Verletzung von Landesgrundrechten kann nur gegenüber Landesgesetzen geltend gemacht werden. Dies scheidet bei früherem Landesrecht, das nach Art. 124 f. GG Bundesrecht geworden ist, aus.
Tenor
Der Staatsgerichtshof erklärt sich für unzuständig. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Verletzung von Landesgrundrechten kann nur gegenüber Landesgesetzen geltend gemacht werden. Dies scheidet bei früherem Landesrecht, das nach Art. 124 f. GG Bundesrecht geworden ist, aus. Der Staatsgerichtshof erklärt sich für unzuständig. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Gegen den Antragsteller ist durch Strafbescheid des Finanzamts ... vom 11.5.50 (...) wegen Steuerhinterziehung (Vergehen gegen §§ 396, 397 RAbg. O.) eine Geldstrafe von 25000.– DM festgesetzt worden. Der Antragsteller legte kein Rechtsmittel ein, sodass der Strafbescheid vollstreckbar wurde. Da die Geldstrafe nicht beitreibbar war, ist sie auf Antrag des Finanzamts durch Beschluss des Amtsgerichts ... vom 12.12.50 (...) auf Grund von § 470 RAbg. O. in eine Freiheitsstrafe von 1 Tag Gefängnis für je 50.– DM (1 Jahr Gefängnis als Höchstmaß) umgewandelt worden. Auch dieser Beschluss ist rechtskräftig geworden. Nachdem die Vollstreckung der Freiheitsstrafe eingeleitet war, hat der Antragsteller in einer Eingabe vom 6.7.51 ausgeführt, das Strafverfahren vor dem Finanzamt und die Vollstreckung des Strafbescheids widersprächen dem Art. 20 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Landes Hessen, welcher die Verurteilung durch ein ordentliches Gericht erfordere. Er hat beantragt, über die Verfassungsmäßigkeit der Reichsabgabenordnung, soweit die Ahndung strafbarer Handlungen in die Hand anderer Stellen als der ordentlichen Gerichte gelegt ist, die Entscheidung des Staatsgerichtshofs einzuholen. Das Amtsgericht hat diesen Antrag abgelehnt. Die sofortige Beschwerde ist vom Landgericht ... verworfen worden. Nunmehr hat der Antragsteller, auf § 45 Abs. 2 StGHG gestützt, Antrag auf Feststellung der Verletzung von Grundrechten gegen das Land Hessen gestellt. Er ist der Auffassung, Art. 20 Abs. 2 Satz 1 HV schließe ein Verwaltungsstrafverfahren der Finanzämter in Hessen aus, weil die RAbg. O. auf Grund dieser Verfassungsnorm dahin geändert worden sei, dass das Verfahren der §§ 442 ff. RAbg. O. in Hessen nicht mehr zum Zuge komme. Eine Wiederherstellung der ursprünglichen Fassung sei in Hessen nicht erfolgt, auch nicht durch den Bundesgesetzgeber. Das Verfahren des Finanzamts sei daher durch keine Rechtsnorm gestützt und verletze die Grundrechte des Art. 20 Abs. 1 sowie der Art. 2 Abs. 2, Art. 5 und 24 HV. Der Hessische Minister der Finanzen hat für den Ministerpräsidenten zu dem Antrag Stellung genommen. Er hält die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs nicht für gegeben. Der Landesanwalt vertritt den gleichen Standpunkt. II. Der Antragsteller führt zur Begründung der Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs aus, es handele sich nicht um einen Widerspruch zwischen Landesrecht und Bundesrecht, sondern um den Widerspruch zwischen einem durch keinerlei Rechtsnorm gestützten Verfahren einer Behörde mit den von ihm bezeichneten Grundrechten der Hessischen Verfassung. Dieser Auffassung konnte sich der Staatsgerichtshof nicht anschließen. Denn in Wirklichkeit hat sich das Finanzamt doch auf Rechtsnormen gestützt, nämlich auf die Vorschriften der RAbg. O. über das Verwaltungsstrafverfahren in ihrer durch die Reichsgesetzgebung geschaffenen Fassung, deren Fortgeltung es als selbstverständlich ansah. Allerdings hat die RAbg. O. nach dem 8.5.45 als Landes recht weitergegolten; sie konnte mithin auch seit diesem Zeitpunkt im Wege der Landesgesetzgebung geändert werden. Zeitlich war diese Möglichkeit bei Gegenständen der ausschließlichen Finanzgesetzgebung des Bundes (Art. 105 Abs. 1 GG) bis zum Inkrafttreten des GG, bei solchen der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 105 Abs. 2 GG) bis zum Zusammentritt des Bundestags (12.9.49) begrenzt (vgl. Holtkotten i. Bonner Kommentar Erl. II 5 b zu Art. 123 GG). Im Rahmen der hiernach bestimmten Länderkompetenzen geschaffenes Recht ist innerhalb seines Geltungsbereichs bei Gegenständen der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes gemäß Art. 124 GG, bei solchen der konkurrierenden Gesetzgebung gemäß Art. 125 Ziff. 1 oder 2 GG Bundesrecht geworden. In jedem Falle sind die hier in Frage stehenden Verfahrensvorschriften der Reichsabgabenordnung in Bundesrecht übergeleitet worden. Wiewohl nun die Grundrechtsklage von behördlichen Akten, nämlich dem Strafbescheid des Finanzamts ... vom 11.5.50 und dem Umwandlungsbeschluss des dortigen Amtsgerichts vom 12.12.50 ausgeht, kann sie praktisch nur dahin verstanden werden, dass eine Verfassungswidrigkeit derjenigen Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden soll, auf denen jene behördlichen Akte beruhen. Irrtümlich aber hält der Grundrechtskläger für die von ihm begehrte Normenkontrolle deshalb hessische Verfassungsnormen für maßgeblich, weil kraft derselben die angefochtene Verfahrensregelung zurzeit landesrechtlicher Geltung verfassungswidrig gewesen sein soll. Art. 142 GG, auf den sich der Grundrechtskläger zunächst berufen hat, kann diese Auffassung nicht decken, wobei es dahingestellt bleiben mag, ob im vorliegenden Fall inhaltsgleiches Landes- und Bundesgrundrecht überhaupt in Frage kommt. Jedenfalls kann stets eine Verletzung von Landes grundrechten nur gegenüber Landes gesetzen geltend gemacht werden, eine Möglichkeit, die entfallen muss, wenn früheres Landesrecht später Bundesrecht geworden ist. Alsdann kann für dieses Recht nur eine auf Bundesgrundrechte abgestellte Normenkontrolle Platz greifen. Für solche hier allein mögliche Kontrolle ist aber der Staatsgerichtshof nicht zuständig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG.