Beschluss
P.St. 212
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom
ECLI:DE:STGHHE:1957:0308.P.ST.212.0A
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Leitsätze
Verfassungsbruch im Sinne des Art. 147 der Verfassung des Landes Hessen kann nur ein Verstoß gegen die Gesamtgrundlage der Verfassung sein, wie sie sich aus dem Art. 146 bis 150 HV ergibt, der den gesetzlichen Tatbestand einer strafbaren Handlung - etwa Hochverrat oder Staatsgefährdung - erfüllt. Nicht als Verfassungsbruch anzusehen ist dagegen ein Verstoß gegen einzelne Grundrechte der Verfassung.
Tenor
Die Antrage werden als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten werden auf 50,-- DM festgesetzt und sind vom Antragsteller zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verfassungsbruch im Sinne des Art. 147 der Verfassung des Landes Hessen kann nur ein Verstoß gegen die Gesamtgrundlage der Verfassung sein, wie sie sich aus dem Art. 146 bis 150 HV ergibt, der den gesetzlichen Tatbestand einer strafbaren Handlung - etwa Hochverrat oder Staatsgefährdung - erfüllt. Nicht als Verfassungsbruch anzusehen ist dagegen ein Verstoß gegen einzelne Grundrechte der Verfassung. Die Antrage werden als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten werden auf 50,-- DM festgesetzt und sind vom Antragsteller zu tragen. Der Antragsteller ist in der Strafsache... vom Landgericht in ... am 27.4.1955 wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall in drei Fällen, davon zwei in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Betrugs im Rückfall in sechs Fällen und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision hat der Bundesgerichtshof am 27.10.1955 verworfen; das Revisionsurteil wurde dem Verteidiger des Antragstellers am 5.1.1956 zugestellt. Der Antragsteller hat unter Bezugnahme auf Art. 147 HV den Vorsitzenden der Strafkammer der Rechtsbeugung beschuldigt, weil er in der Hauptverhandlung im Widerspruch zu § 136 a StPO ihn durch später nicht gehaltene Versprechungen getäuscht und dadurch veranlasst habe, von seinen Verteidigungsmöglichkeiten nur einen beschränkten oder keinen Gebrauch zu machen. In der Revisionsschrift des Verteidigers, auf die sich der Antragsteller bezieht, ist hierzu ausgeführt, daß der Vorsitzende dem Antragsteller vorgeschlagen habe, eine Generalbereinigung vorzunehmen dergestalt, daß alle laufenden Sachen abgeurteilt und eventuell später noch auftauchende gemäß § 154 StPO eingestellt würden. Diesen Vorschlag hätten der Angeklagte und sein Verteidiger angenommen und ihr ganzes Verhalten dementsprechend eingestellt. Der Antragsteller infolgedessen ein grosses bereinigendes umfassendes Geständnis abgelegt; er sei dabei soweit gegangen, daß er in zweifelhaften Fällen auf Einwendungen verzichtet habe. Das Revisionsurteil ist auf den Vorwurf, daß der Vorsitzende dem Antragsteller gesetzlich nicht vorgesehene Vorteile versprochen habe, nicht eingegangen. Der Antragsteller erblickt in dem Verhalten des Vorsitzenden auch die Verletzung von nicht näher bezeichneten Grundrechten. Der Antragsteller kann nicht die Strafverfolgung des bezeichneten Richters durch Anrufung des Staatsgerichtshofes erzwingen. Denn der von ihm behauptete Sachverhalt rechtfertigt nicht den Vorwurf des Verfassungsbruchs im Sinne des Art. 147 Abs. 2 HV. Als Verfassungsbruch ist nicht der Verstoß gegen einzelne Grundrechte oder sonstige Einzelbestimmungen der HV anzusehen, sondern nur der Verstoß gegen die Gesamtgrundlage der Verfassung. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang der Art. 146 - 150, die dem Schutze der Verfassung als solcher dienen. Art. 149 verweist hinsichtlich der aus Art. 147 sich ergebenden strafrechtlichen Folgen auf das Gesetz. In Betracht kommen die Vorschriften des StGB über Hochverrat und Staatsgefährdung. Strafbare Verletzungen der Amtspflicht gehören nach § 94 StGB hierzu nur, wenn sie in staatsgefährdender Absicht begangen worden. Daß davon im vorliegenden Falle keine Hede sein kann, ist klar. Die auf eine Grundrechtsverletzung gestützte Beschwerde erledigt sich durch den Hinweis auf die nicht eingehaltene Frist des § 48 Abs. 3 StGHG. Die Anträge waren daher als offenbar unbegründet nach § 21 Abs. 1 StGHG zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG.