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Beschluss

P.St. 344

Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom

ECLI:DE:STGHHE:1962:0406.P.ST.344.0A
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Leitsätze
Es ist nicht Aufgabe des Staatsgerichtshofs, Entscheidungen der Gerichte allgemein auf die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen und der Anwendung des Rechts auf den konkreten Fall zu überprüfen.
Tenor
Der Antrag; wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Die Gebühr wird auf 100 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag; wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Die Gebühr wird auf 100 DM festgesetzt. I. Gegen die Antragstellerin und eine weitere Beschuldigte schwebte vor dem Amtsgericht... ein Privatklageverfahren. Im Eröffnungsbeschluß wurde der Antragstellerin zur Last gelegt, die Privatklägerin beleidigt zu haben. Nachdem eine Zeugin durch einen ersuchten Richter vernommen worden war, stellte das Amtsgericht das Verfahren nach § 383 II StPO mit der Begründung ein, die Parteien seien seit langer Zeit verfeindet und es hätten bereits öfter Auseinandersetzungen zwischen ihnen stattgefunden. Beide hätten den Spannungszustand verursacht; auch die Privatklägerin hätte sich zu Ausfälligkeiten hinreißen lassen. So könne wegen der in der Erregung gebrauchten Äußerungen und Gesten der Antragstellerin die Voraussetzung geringfügiger Schuld und unbedeutender Tatfolgen angenommen werden. Das Amtsgericht erlegte der Antragstellerin als Gesamtschuldnerin mit der anderen Angeklagten die Hälfte der gerichtlichen Auslagen auf und ordnete an, daß sie ihre notwendigen Auslagen selbst zu tragen habe. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hiergegen wurde vom Landgericht... durch Beschluß... ... vom 2.6.1961 als unzulässig verworfen. Das Landgericht führte aus, daß die Einstellung zu Recht ausgesprochen worden sei. Sie wäre nur dann unzulässig, wenn die Unschuld der Antragstellerin feststände. Zwar könne dieser nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden, daß sie die behaupteten Verfehlungen begangen habe; doch bestehe immerhin die Möglichkeit. Mit ihrer Beschwerde wolle sie nur erreichen, daß sie als unschuldig freigesprochen werde; in diesem Falle sei aber eine Beschwerde gegen die Einstellung nicht zulässig, denn in der entgangenen Möglichkeit, wegen erwiesener Unschuld freigesprochen zu werden, liege keine Beschwer. II. Gegen diesen Beschluß des Landgerichts..., der ihrem Anwalt am 7.6.1961 zugestellt wurde, hat die Antragstellerin mit einer Eingabe vom 6.7.1961 eingegangen am 7.7.1961, den Staatsgerichtshof angerufen und beantragt, die in den Beschlüssen des Amtsgerichts... vom 10.3.1961 und des Landgerichts... getroffenen Entscheidungen insoweit aufzuheben, als sie die Antragstellerin betreffen, und anzuordnen, daß die Privatklage zurückzuweisen ist. Sie hat vorgetragen, die Entscheidungen des Amts- und des Landgerichts verstießen, soweit die Antragstellerin von ihnen betroffen wurde, gegen Art. 20 II HV, wonach jeder, als unschuldig gilt bis er durch rechtskräftiges Urteil eines ordentlichen Gerichts für schuldig befundet ist. Auch Art. 3 HV sei verletzt, denn es sei mit der Würde des Menschen, nicht zu vereinbaren, daß ein Schuldloser wie ein Schuldiger behandelt und ohne Aufklärung des Sachverhaltes mit dem Makel belastet werde, er sei möglicherweise schuldig auch Kosten tragen müsse, weil er seine Unschuld nicht nachgewiesen habe. Der Landesanwalt und der Hessische Ministerpräsident halten den Antrag für unzulässig. Der Landesanwalt ist der Meinung, daß die angegriffene Entscheidung auf einer Auslegung des § 383 II StPO beruhe, die der herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung und in der Wissenschaft entspreche: weder Beschuldigte noch Angeklagte hätten danach das Recht, die Durchführung eines Strafverfahrens zu dem Zwecke zu verlangen, daß ihre Unschuld festgestellt habe, wenn, das Gericht aus den im Gesetz vorgesehenen Gründen das Verfahren einstellt oder sie mangels Beweises freispricht (Löwe-Rosenberg, 20. Aufl., § 383 StPO Erl. 11). Die gesetzliche Regelung des § 383 II StPO könne gegen Art. 3 oder 20 HV nicht verstoßen, weil gültiges Bundesrecht nach Art. 31 GG allem Landesrecht, auch dem Landesverfassungsrecht, vorgehe; die Gültigkeit von Bundesrecht könne nicht an der Landesverfassung gemessen werden. Das Gleiche gelte für die Frage, ob das Landgericht die Vorschrift des § 383 II StPO verfassungskonform ausgelegt habe. Auch auf die Auslegung des Bundesrechts könnten die nach Art. 142 GG fortgeltenden Landesgrundrechte nicht unmittelbar einwirken. Vielmehr seien Maßstab für die verfassungsmäßige Auslegung eines Bundesgesetzes nur die Normen, des Grundgesetzes, nicht die der Hessischen Verfassung. Diese Auffassung findet der Landesanwalt in den Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 24.6.1958 (VerfGH 11, 90 = VerwRspr. Bd. 10 Nr. 227) und vom 3.7.1961 (NJW 1961, 1619 f.) bestätigt. Für eine Verfassungsbeschwerde, die darauf gestützt ist, daß eine bundesrechtliche Verfahrensvorschrift oder deren Auslegung Grundrecht verletze, sei also das Bundesverfassungsgericht, nicht der Hessische Staatsgerichtshof zuständig. Auch der Hessische Ministerpräsident weist darauf hin, daß § 383 II StPO nachkonstitutionelles Bundesrecht sei (Art. 3 I 164 des Gesetzes vom 12.9.1950 BGBl. I, S. 455), das nach Art. 31 GG der Hessischen Verfassung vorgehe. Ein Gericht, das diese bundesrechtliche Norm auslege, bewege sich dabei im Bereiche des der Hessischen Verfassung vorrangigen Bundesrechts, so daß der Hessische Staatsgerichtshof die Auslegung des § 383 II StPO ebensowenig an der Hessischen Verfassung messen könne wie die Vorschrift selbst. Dagegen bringt die Antragstellerin wiederum vor, es gehe nicht darum, daß die Gültigkeit von Bundesrecht an der Landesverfassung gemessen werden solle, sondern darum, daß das Landgericht bei seiner Auslegung des § 383 II StPO die Schranken nicht beachtet habe, welche die Hessische Verfassung ziehe. Aus der Feststellung des Landgerichts, daß es nicht möglich sei, die Antragstellerin zu verurteilen, folge zwingend, daß diese hätte freigesprochen werden müssen. Das Recht auf Freispruch könne und dürfe nicht mit der Begründung verweigert werden, daß die Unschuld der Antragstellerin nicht festgestellt werden könne Weder nach Bundesrecht noch nach Landesrecht müsse ein Angeklagter beweisen, daß er unschuldig sei. Art. 20 II HV sage das gerade Gegenteil. Auch die Würde des Menschen, das mit Art. 1 I GG über einstimmende, also nach Art. 142 GG fortgeltende Grundrecht des Art. 3 HV verbiete es, die Antragstellerin wie eine Schuldige zu behandeln, wenn ihre Schuld nicht festgestellt sei. Die Einhaltung dieser Schranke bei der Anwendung des Rechts durch Hessische Gerichte zu überwachen, sei Aufgabe des Hessischen Staatsgerichtshofs. III. Die Antragstellerin hat den Rechtsweg erschöpft und die Frist des § 48 III Satz 1 StGHG eingehalten. Nur gegen die Entscheidung des Landgerichts, nicht auch gegen die des Amtsgerichts kann sich ihr Antrag richten (§ 48 III Satz 2 StGKG ). Der Antrag kann aber keinen Erfolg haben. 1. Ob die Vorschrift des § 383 II StPO mit Art. 3 oder 20 HV vereinbar ist, kann der Staatsgerichtshof nicht prüfen. Die sog. abstrakte Normenkontrolle setzt einen Antrag nach Art. 131 II HV voraus, zu dem die Antragstellerin nicht befugt ist. Auch ist die Strafprozessordnung Bundesrecht (Art. 3 I 164 des Gesetzes vom 12.9.1950 - BGBl. 1950 I S. 445), das der Hessischen Verfassung im Range vorgeht (Art. 31 GG). 2. Der Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung durch den Staatsgerichtshof im Rahmen des Art. 131 III HV, §§ 45 ff. StGHG sind enge Grenzen gesetzt. Es ist nicht Aufgabe des Staatsgerichtshofs, Entscheidungen der Gerichte allgemein auf die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen und der Anwendung des Rechts auf den konkreten Fall zu überprüfen; so die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 4,1 ; 4,294; 6,7; 11,343) und des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (zuletzt BayVerfGH 12, 128). Nach § 383 II StPO kann das Gericht ein Privatklageverfahren einstellen, wenn die Schuld des Täters gering ist und die Folgen der Tat unbedeutend sind. Über die Auslegung dieser Bestimmung herrscht Streit. Während die herrschende Auffassung dahin geht, daß nach dieser Bestimmung ein Privatklageverfahren auch dann eingestellt werden kann, wenn eine Schuld nur als möglich in Frage kommt, aber für den Fall, daß sie festgestellt wäre, gering bewertet, werden, müßte (vgl. Löwe-Rosenberg, StPO, 20, Aufl., Anm. 11 b zu § 383; K.M.R., StPO, 3.Aufl., Anm. 6 a zu § 383; Schwarz, StPO, 21. Aufl, Anm. 3 zu § 383), ist nach anderer Auffassung die Einstellung nach § 383 nicht zulässig, wenn die Schuld nach dem Satze "in dubio pro reo" nicht feststellbar ist (so Eberhard Schmidt, Lehrkommentar zur StPO 1957, Anm. 12 zu § 383). Der Staatsgerichtshof ist jedoch keine Revisionsinstanz, die zu entscheiden hätte, welcher dieser Auslegungen der Vorzug zu geben ist. Nach § 471 III Ziff. 2. StPO kann das Gericht die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Beteiligten angemessen; verteilen oder nach pflichtgemäßen Ermessen einem der Beteiligten auferlegen, wenn es das Verfahren nach § 383 II eingestellt hat. Der Staatsgerichtshof hat nicht nachzuprüfen, ob das Landgericht von seinem Ermessen richtig Gebrauch gemacht hat. Aber auch soweit die Antragstellerin vorbringt, sie sei durch die Entscheidung des Landgerichts in den Grundrechten der Art. 3 und 20 II HV verletzt, ist eine Nachprüfung der angegriffenen Entscheidung durch den Staatsgerichtshof nicht möglich. Denn diese Entscheidung beruht auf verfahrensrechtlichen Vorschriften, die Bundesrecht sind. Bundesrecht geht aber nach Art. 31 GG dem Landesrecht, auch dem Landesverfassungsrechte, vor, so daß die nach Art. 142 GG fortgeltenden Landesgrundrechte auf die Auslegung des Bundesrechts nicht einwirken können. Zwar hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.6.1958 (VerfGH 11,90 = VerwRspr. Bd. 10 Nr. 227) die Auffassung vertreten, daß eine Verfassungsbeschwerde nach Art. 66,120 der Bayerischen Verfassung (BV) nicht schon deshalb unzulässig sei, weil sie gegen, eine auf Bundesverfahrensrecht beruhende gerichtliche Entscheidung gerichtet ist. Doch handelte es sich in jener Entscheidung darum, daß die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt worden war, der Art. 91 I BV in gleicher Weise wie in Art. 103 I GG gewährleistet ist. Wenn es aber, wie im vorliegenden Falle, lediglich um die Frage geht, ob ein landesrechtlicher Verfassungsgrundsatz einer bestimmten Auslegung bundesrechtlicher Verfahrensvorschriften entgegensteht, hat auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß bei der Auslegung einer bundesrechtlichen Regelung der Landesverfassung eine unmittelbare Bedeutung nicht zukommt, so daß gegenüber der Anwendung von Bundesrecht die Prüfung, ob Normen der BV außer acht gelassen worden sind, schon deshalb entfällt, weil das Bundesrecht wegen seines höheren Ranges von der Bayerischen Verfassung nicht beeinflusst sein kann. Der Antrag ist sonach unzulässig und nach § 21 I StGHG zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG.