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Beschluss

P.St. 425

Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom

ECLI:DE:STGHHE:1965:1020.P.ST.425.0A
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Leitsätze
1. Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mit (Art. 50 GG), so dass die nach Art. 51 GG von den Landesregierungen berufenen Mitglieder einem Organ des Bundes angehören und bei ihrer Tätigkeit des Bundesrecht unterliegen, das nach Art. 31 GG dem hessischen Landesrecht, auch der Hessischen Verfassung, im Range vorgeht. 2. Das Grundrecht des Art. 20 I 1 HV gilt nach Art. 31, 142 GG nicht fort, es ist vielmehr durch Art. 101 GG verdrängt worden.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Die Gebühr wird auf 50.- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mit (Art. 50 GG), so dass die nach Art. 51 GG von den Landesregierungen berufenen Mitglieder einem Organ des Bundes angehören und bei ihrer Tätigkeit des Bundesrecht unterliegen, das nach Art. 31 GG dem hessischen Landesrecht, auch der Hessischen Verfassung, im Range vorgeht. 2. Das Grundrecht des Art. 20 I 1 HV gilt nach Art. 31, 142 GG nicht fort, es ist vielmehr durch Art. 101 GG verdrängt worden. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Die Gebühr wird auf 50.- DM festgesetzt. Die Antragstellerin hat den Staatsgerichtshof angerufen und beantragt, der Staatsgerichtshof möge es der Landesregierung verbieten, im Bundesrat ein Gesetz einzubringen, zu fördern oder auch zu unterstützen, das zum Inhalt hat: "Ein Richter oder ein Staatsanwalt kann auch wider seinen Willen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er vor dem 9. Mai 1945 als Richter an einer Entscheidung, durch die eine Todesstrafe verhängt oder bestätigt worden ist, mitgewirkt hat, sofern die Strafe unter Berücksichtigung der Umstände, unter denen die Entscheidung ergangen ist, unmenschlich hart und eine andere Entscheidung möglich war. Dem Betroffenen steht die Anrufung des Bundesgerichts offen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf", insbesondere aber auch, eine solche Regelung gar in den Inhalt eines verfassungsändernden Gesetzes aufzunehmen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Beschluß des Bundesrats, beim Bundestag den Entwurf eines solchen Gesetzes zur Einfügung eines Art 132a in das Grundgesetz einzubringen, begünstige einseitig Nazisten und schaffe erneut eine Kabinettsjustiz in der Bundesrepublik. Die Hessische Landesregierung verstoße, wenn sie dem nicht entgegentrete, gegen das Gebot des gesetzlichen Richters, das auch in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950 garantiert sei. Dort werde für die Bürger aller Mitgliedstaaten das Recht, in einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört zu werden, bestimmt. Dieses Recht werde in der Bundesrepublik Deutschland vorsätzlich dadurch verletzt, daß planmäßig solche Richter Verwendung fänden, die wegen ihrer Vergangenheit nicht unabhängig, sondern jeder Erpressung ausgeliefert seien. Es würden nämlich planmäßig solche Richter verwendet, die schon nach ihrer Tätigkeit in der Nazizeit gar nicht unparteiisch sein könnten. Solche Gerichte seien dann nicht mehr "auf Gesetz beruhend", wie es in der Konvention garantiert sei. Sie, die Antragstellerin, werde dadurch in ihrem Grundrecht aus Art 101 GG verletzt, daß die in der Bundesrepublik tätigen Gerichte nicht unabhängig und nicht unparteiisch seien und nicht auf dem Gesetz beruhten. Der Landesanwalt hält den Antrag für unzulässig, da die Mitwirkung der Landesregierung im Bundesrat, auch die Initiativen, die die Landesregierung im Bundesrat entwickle, nicht der Nachprüfung durch den Staatsgerichtshof des Landes Hessen unterliege. Die Tätigkeit der von der Landesregierung bestellten Mitglieder des Bundesrates beruhe auf Art 50 ff GG und nicht auf hessischem Landes- oder Landesverfassungsrecht. Die hessischen Mitglieder des Bundesrats handelten wie alle Mitglieder des Bundesrates als Mitglieder eines Bundesorgans, Infolgedessen könne die Frage, ob die Mitglieder eines obersten Bundesorgans sich verfassungsmäßig verhalten, nicht an einer Landesverfassung, sondern nur an den Maßstäben des Grundgesetzes gemessen werden. Für ein Verfahren nach Art 115 HV, §§ 25 ff. StGHG sei die Antragstellerin nicht aktiv legitimiert. Der Antrag kann keinen Erfolg haben. Der Hessische Staatsgerichtshof ist zur Entscheidung nur in den Fällen berufen, die ihm von der Hessischen Verfassung und vom Gesetz über den Staatsgerichtshof zugewiesen sind. Dazu gehört nicht die Kontrolle der von der Landesregierung bestellten Mitglieder des Bundesrats. Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mit (Art 50 GG), so daß die nach Art 51 GG von den Landesregierungen berufenen Mitglieder einem Organ des Bundes angehören und bei ihrer Tätigkeit dem Bundesrecht unterliegen, das nach Art 31 GG dem hessischen Landesrecht, auch der Hessischen Verfassung im Range vorgeht. Ob und inwieweit sie dabei an Vorschriften der Hessischen Verfassung gebunden sind und bei deren schuldhafter Verletzung zur Rechenschaft gezogen werden können, bedarf hier keiner Erörterung, da ein solches Verfahren nur vom Hessischen Landtag in Gang gesetzt werden kann (Art 115 HV, § 25 StGHG). Demgegenüber kann die Antragstellerin auch nicht mit dem Vorbringen gehört werden, sie sei in einem ihr gewährten Grundrecht verletzt. Zwar enthält auch die Hessische Verfassung in Art 20 I Satz 1 das in Art 101 I Satz 2 GG gewährte Grundrecht jedermanns, seinem gesetzlichen Richter nicht entzogen zu werden. Das Grundrecht des Art 20 I Satz 1 HV gilt aber nach Art 31, 142 GG nicht fort, ist vielmehr von Art 101 GG verdrängt worden (vgl. Zinn-Stein, Vorbem. VII 2 vor Art 1 und Anm. 1 zu Art 20 HV). Die Verletzung eines nur vom Grundgesetz gewährten Grundrechts kann vor dem Hessischen Staatsgerichtshof nicht geltend gemacht werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG.