Urteil
P.St. 387
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom
ECLI:DE:STGHHE:1966:0921.P.ST.387.0A
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Leitsätze
Das Gesetz zur Bereinigung der Rechtsvorschriften über die Nutzungsrechte der Ortsbürger vom 1962-10-19 (GVBl S 467) betrifft nicht privatrechtliche, sondern nur öffentlichrechtliche Nutzungsrechte, die auch ausreichend bestimmt sind.
Das Gesetz verletzt nicht die Eigentumsgarantie und stellt auch keine unzulässige Enteignung dar.
Das Auslaufenlassen der Nutzungsrechte am Gemeindeeigentum und deren Anfall an die Gemeinde und damit die Befreiung dieses Eigentums von belastenden Rechten Dritter stellt keine Überführung in Gemeineigentum iS des Verf HE Art 41 dar.
Das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden wird durch das Gesetz nicht verletzt.
Tenor
1. Das Gesetz zur Bereinigung der Rechtsvorschriften über die Nutzungsrechte der Ortsbürger vom 19. Oktober 1962 (GVBl. S. 467) widerspricht nicht der Verfassung des Landes Hessen.
2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Gesetz zur Bereinigung der Rechtsvorschriften über die Nutzungsrechte der Ortsbürger vom 1962-10-19 (GVBl S 467) betrifft nicht privatrechtliche, sondern nur öffentlichrechtliche Nutzungsrechte, die auch ausreichend bestimmt sind. Das Gesetz verletzt nicht die Eigentumsgarantie und stellt auch keine unzulässige Enteignung dar. Das Auslaufenlassen der Nutzungsrechte am Gemeindeeigentum und deren Anfall an die Gemeinde und damit die Befreiung dieses Eigentums von belastenden Rechten Dritter stellt keine Überführung in Gemeineigentum iS des Verf HE Art 41 dar. Das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden wird durch das Gesetz nicht verletzt. 1. Das Gesetz zur Bereinigung der Rechtsvorschriften über die Nutzungsrechte der Ortsbürger vom 19. Oktober 1962 (GVBl. S. 467) widerspricht nicht der Verfassung des Landes Hessen. 2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. A. Die Antragsteller haben beantragt zu erkennen, daß das Gesetz zur Bereinigung der Rechtsvorschriften über die Nutzungsrechte der Ortsbürger vom 19. Oktober 1962 (GVBl. S. 467) verfassungswidrig und deshalb nichtig ist. Als der Verfassung des Landes Hessen (HV) widersprechend haben sie insbesondere die §§ 2 II, 5 und 9 des Gesetzes bezeichnet. Die §§ 2 bis 5 und 9 des Gesetzes lauten: § 2 (1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Nutzungsrechte der Ortsbürger am Gemeindegliedervermögen und Gemeindegliederklassenvermögen (§ 96 der Hessischen Gemeindeordnung) bleiben aufrechterhalten. (2) Eine Neuzulassung zur Teilnahme an den Gemeindenutzungen, eine Aufnahme in den Kreis der Nutzungsberechtigten sowie ein Nachrücken in Nutzungsrechte findet nicht mehr statt. Der Wert der Nutzungsanteile darf nicht erhöht werden. (3) Die freiwerdenden Lose und Nutzungsanteile fallen der Gemeinde zu. § 3 (1) Inhalt und Umfang der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Nutzungsrechte sowie der Kreis der Nutzungsberechtigten bestimmen sich, soweit sie auf einem besonderen Titel beruhen, nach diesem, im übrigen nach den bisherigen Vorschriften und Gewohnheiten. (2) Sind Inhalt und Umfang der Nutzungsrechte oder der Kreis der Nutzungsberechtigten nicht festgelegt oder ungewiß, so können diese durch Satzung festgelegt werden. § 4 (1) Nutzungsrechte, die nach § 2 Abs. 1 aufrechterhalten bleiben, können durch Vereinbarung zwischen der Gemeinde und allen oder einzelnen Nutzungsberechtigten abgelöst werden. (2) Die Gemeinde kann Nutzungsrechte aufheben, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert. Der Berechtigte ist angemessen in Geld zu entschädigen. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen; bei der Bemessung ist der Nutzungswert zugrunde zu legen. § 5 Für Nutzungsrechte der Ortsbürger an Vermögensgegenständen Dritter und an gemeinschaftlichen Vermögensgegenständen gelten die §§ 1 bis 4 entsprechend, sofern die Nutzungsrechte den Berechtigten oder ihren Rechtsvorgängern in ihrer Eigenschaft als Ortsbürger oder Einwohner einer Gemeinde eingeräumt worden sind oder nach Herkommen oder Gewohnheitsrecht zustehen und sich die Ausübung der Rechte und der Kreis der Berechtigten nach ortsrechtlichen Vorschriften und Gewohnheiten regeln. Die freiwerdenden, abgelösten oder aufgehobenen Nutzungsanteile fallen endgültig der Gemeinde zu. § 9 Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften erläßt der Minister des Innern. Die Antragsteller haben vorgetragen: Schon das Gesetzgebungsverfahren sei verfassungswidrig gewesen. Das Gesetz sei entgegen den Vorschriften der Geschäftsordnung für den Hessischen Landtag (GO) in einer zusammengefaßten zweiten und dritten Lesung beraten und verabschiedet worden. Die Geschäftsordnung lasse indes nur zu, daß die zweite und dritte Lesung an einem Tage, aber in zwei getrennten Lesungen erfolge. Die GO, die sich der Hessische Landtag nach Art. 99 HV im Rahmen der Verfassung gebe, sei ihrerseits Verfassungsrecht und binde auch den Landtag selbst. Der Verstoß gegen die GO sei ein Verstoß gegen die Verfassung und mache das Gesetz nichtig. Das Gesetz sei vom Hessischen Landtag in einer nur kurzen Beratung verabschiedet worden, ohne daß sich die Abgeordneten über die Bedeutung des Gesetzes, insbesondere über den Umfang und den Rechtscharakter der Rechte, die es betreffe, und über ihre wirtschaftliche Bedeutung für die betroffenen Bevölkerungskreise klar gewesen seien. Ein Antrag des Abgeordneten..., nach dem durch eine Umfrage bei den Gemeinden über Art und rechtliche Ausgestaltung der in den einzelnen Gemeinden bestehenden Nutzungsrechte zunächst die notwendige Klarheit hätte herbeigeführt werden sollen, sei von der Mehrheit des Landtags abgelehnt worden. Ein solches Verfahren widerspreche der rechtsstaatlichen Ordnung der Hessischen Verfassung (Art. 65 HV in Verbindung mit Art. 28 I GG) und habe auch den Abgeordneten... in der Ausübung seines Mandates gehindert (Art. 76 HV). Der Inhalt des Gesetzes sei unklar und unbestimmt. Das Gesetz lasse nicht eindeutig erkennen, welche Rechte aufgehoben werden bzw. auslaufen sollten. Die Bezugnahme auf andere Gesetze, nämlich auf die Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung (§ 96) über Gemeindegliedervermögen, sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unzulässig; der zu regelnde Tatbestand müsse im Gesetz selbst festgelegt sein und könne nicht durch Verweisung auf andere Normen bestimmt werden. Die Unklarheit des Gesetzesinhalts mache das Gesetz nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nichtig. Der Gemeindenutzen sei in Hessen nach seiner geschichtlich gewordenen rechtlichen Gestaltung entweder ein subjektives öffentliches Recht der Berechtigten oder ein reines privatrechtliches Recht, die beide den Berechtigten nicht entzogen werden könnten. Auf beide Arten von Nutzungsrechten müßte aber das Gesetz nach seiner unklaren Fassung bezogen werden. Die Aufhebung aller Anwartschaften, das Verbot des Nachrückens bei einem Wegfall der derzeitigen Berechtigten und die Zuweisung an die Gemeinde stellten daher eine Enteignung dar, die nach Art. 45 HV nur gegen Entschädigung möglich sei. Der Verstoß gegen diese Verfassungsbestimmung mache das Gesetz nichtig. Die Zuweisung der aufgehobenen und ausgelaufenen Rechte an die Gemeinde sei als Überführung in Gemeineigentum, als Sozialisierung, anzusehen, die unzulässig sei, da die gesetzlichen Voraussetzungen dafür (Art. 41 HV) nicht gegeben seien. Durch das Gesetz werde das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden verletzt, die durch die bindenden Vorschriften des Gesetzes daran gehindert würden, über ihr Vermögen nach eigenem Ermessen zu verfügen (Art. 137 HV). Die Aufhebung der Rechte durch das Gesetz verstoße auch gegen Bundesrecht; Bundesrecht breche Landesrecht (Art. 31 GG): § 49 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. S. 591) bestimme, daß im Flurbereinigungsverfahren für diese auf altem Herkommen beruhenden Nutzungsrechte auf Antrag Landabfindung zu gewähren sei, erkenne diese Rechte also ausdrücklich an. Das Land könne sie daher nicht entschädigungslos aufheben. Ein Teil der durch das Gesetz aufgehobenen Rechte, so das Weiderecht im Dillkreis, das nach dem vorgelegten Gutachten des Oberregierungsrats a. D. ... vom November 1964 über "Die Gemeindeviehweiden des Dillkreises" bürgerlichrechtlichen Charakter habe, gelte im ganzen Westerwald, also nicht nur in Hessen, sondern auch in Rheinland-Pfalz (ehemalige französische Besatzungszone). Als bürgerliches Recht gehöre es zur konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes (Art. 74 Ziff. 1 GG) und sei nach Art. 125 GG Bundesrecht geworden, soweit es wie hier in mehreren Besatzungszonen einheitlich gelte; es könne daher nur durch Bundesgesetz geändert werden. Die als Bundesrecht noch gültige Nutzholzverordnung vom 30. Juli 1937 (RGBl. I S. 876) regele in den §§ 8 und 9 die rechtliche Behandlung auch der öffentlich-rechtlichen Holznutzungsrechte und behandele sie als eigentumsähnliche Rechte. Das Land könne daher diese Materie, die nach Art. 74 Ziff. 17 GG zur konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes gehöre, nicht durch Landesgesetz regeln (Art. 72 I GG). Das Gesetz verletze den Gleichheitssatz des Art. 1 HV. In Hessen erhielten nach dem Losholzgesetz vom 8. April 1952 (GVBl. S. 93) im Gebiet des ehemaligen Kurhessen die Gemeinden aus dem Staatswald Losholz zur Verteilung an die Einwohner. Nach § 6 IV dieses Gesetzes bezögen diejenigen Einwohner kein Losholz, die auf Grund eines Nutzungsrechtes mit Hausbrand versorgt sind. Wenn diese Nutzungsrechte durch das Gesetz vom 19. Oktober 1962 auslaufen würden, sei künftig ein Teil der Familien nicht mehr mit Hausbrand versorgt. Diese ungleiche Behandlung sei verfassungswidrig. Dem Gesetz stehe § 70 des Preußischen Gemeindefinanzgesetzes vom 15. Dezember 1933 (PrGS S. 442) entgegen, der dieselbe Materie regele, bisher aber nicht, auch nicht in dem angefochtenen Gesetz, aufgehoben worden sei. Die Ermächtigung in § 9 des angefochtenen Gesetzes an den Minister des Innern zum Erlaß von Rechtsvorschriften zur Ausführung des Gesetzes verstoße gegen Art. 107 HV und gegen Art. 80 GG und damit gegen die nach Art. 28 I 1 GG auch für die Länder verbindlichen Grundsätze des demokratischen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes. Die Antragsteller halten es für erforderlich festzustellen, welche im Lande bestehenden Nutzungsrechte von dem Gesetz betroffen würden, und haben daher beantragt, durch Ermittlungen der zuständigen Minister festzustellen, welche Nutzungsrechte in den einzelnen Gemeinden bestehen, welche Rechte und wer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind, wo Rechte durch Gerichtsurteile als privatrechtliche Befugnisse anerkannt sind und wie die verschiedenen Nutzungsrechte steuerrechtlich - vor und nach der Erzbergerschen Steuerreform - behandelt worden sind. Der Hessische Ministerpräsident hat beantragt festzustellen, daß das Gesetz zur Bereinigung der Rechtsvorschriften über die Nutzungsrechte der Ortsbürger vom 19. Oktober 1962 (GVBl. S. 467) nicht der Verfassung des Landes Hessen widerspricht. Er hat vorgetragen, daß das Gesetz seinen Willen in ausreichender Klarheit zum Ausdruck bringe, daß es keine privatrechtlichen Nutzungsrechte erfasse, sondern nur die auf Ortsrecht beruhenden, mit der Zugehörigkeit zur Gemeinde unlösbar verbundenen Vermögenswerten öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechte am Gemeindevermögen betreffe, die seit über 100 Jahren in den Gemeindeordnungen als Gemeindegliedervermögen und Gemeindegliederklassenvermögen bezeichnet würden und deren Rechtscharakter in Literatur und Rechtsprechung feststehe. Es möge - zumal bei dem Alter der Rechte - im Einzelfall schwierig sein festzustellen, ob ein Nutzungsrecht zu diesen öffentlich-rechtlichen Befugnissen gehöre oder privatrechtlicher Natur sei. Dies zu entscheiden, sei im Streitfalle Sache der Gerichte. Das Gesetz lasse die bestehenden Rechte im geltenden Umfang und Inhalt unberührt und erkläre sie nur mit ihrer Beendigung in der Hand des beim Inkrafttreten des Gesetzes Berechtigten für nicht weiter übertragbar und lasse sie auf die Gemeinden übergehen. Dieses Auslaufenlassen der Rechte verletze nicht die Eigentumsgarantie des Art. 45 HV, da die Anwartschaften nicht Eigentum im Sinne des Grundrechts seien, weil denjenigen, die nach dem bisherigen Ortsrecht die Möglichkeit zur Erlangung eines auslaufenden Nutzungsrechtes hatten, die Anwartschaft keine im Vergleich mit dem freien Eigentumsrecht so starke Rechtsposition gebe, daß es nach dem rechtsstaatlichen Gehalt des Grundrechts als ausgeschlossen erschiene, daß der Staat sie ersatzlos entziehen könne. Der Ministerpräsident verneint das Vorliegen einer Sozialisierung nach Art. 41 HV, der völlig andere Tatbestände betreffe. Er ist der Ansicht, daß die Gemeinden durch das Gesetz begünstigt werden, da allmählich ihr Eigentum von dem Nutzungsrecht befreit und die häufige ungleiche Behandlung der Einwohner beseitigt werde. Das Recht der Selbstverwaltung der Gemeinden sei nur im Rahmen der Gesetze als Institutsgarantie gewährleistet und bleibe durch den gesetzlichen Ausschluß der weiteren Zulassung zu Nutzungsrechten in seinem Wesensgehalt unberührt. Die Ermächtigung des Ministers des Innern zum Erlaß von Ausführungsvorschriften in § 9 des Gesetzes entspreche Art. 107 HV und sei auch in Beschlüssen des Staatsgerichtshofes als verfassungsmäßig anerkannt. Der Ministerpräsident hat in seinen Schriftsätzen anhand des Ortsrechts mehrerer bestimmter Gemeinden die Justitiabilität des Gesetzes für verschiedenartige rechtliche Gestaltungen des Nutzungsrechts darzulegen versucht. Die von den Antragstellern in ihren Beweisanträgen geforderte Feststellung der bestehenden verschiedenartigen Rechte in allen Gemeinden hält der Ministerpräsident zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes nicht für erforderlich, da das Gesetz nicht die privatrechtlichen Nutzungsrechte erfasse, sondern lediglich solche öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechte, die allen oder einzelnen Einwohnern einer Gemeinde auf Grund ihrer Gemeindezugehörigkeit kraft Ortsrechts zustehen. Ob es sich im Einzelfall um ein solches subjektives öffentliches Recht oder ein privatrechtliches Nutzungsrecht handele, sei im Streitfall von dem zuständigen Gericht zu entscheiden. Der Präsident des Hessischen Landtags hat zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzgebungsverfahrens geäußert, es sei im Hessischen Landtag mindestens seit der II. Wahlperiode Übung, über mehrere Lesungen in einem Abstimmungsgang abzustimmen. In den Fällen, in denen über die zweite und dritte Lesung getrennt abgestimmt worden sei, sei dies aus der Mitte des Hauses ausdrücklich beantragt worden. Ein solcher Antrag sei für das angegriffene Gesetz nicht gestellt worden. Den Mitgliedern der Landesregierung sowie den Vorsitzenden und Berichterstattern des Rechtsausschusses und des kommunalpolitischen Ausschusses des Hessischen Landtages, die mit den Vorarbeiten für das Gesetz befaßt waren, ist gemäß § 42 I StGHG Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Die Mitglieder der Landesregierung haben sich der Stellungnahme des Ministerpräsidenten angeschlossen. Der Vorsitzende des kommunalpolitischen Ausschusses hat mit Schreiben vom 11. Dezember 1963 das Ergebnis der Ausschußberatung vom 14. September 1962 mitgeteilt. Der Vorsitzende des Rechtsausschusses hat erklärt, daß er von einer Äußerung absehen wolle; der Berichterstatter hat sich nicht geäußert. Der Landesanwalt hat sich der Ansicht des Ministerpräsidenten angeschlossen. In der Hauptverhandlung haben die Antragsteller, die Vertreter des Landtagspräsidenten und des Ministerpräsidenten sowie der Landesanwalt ihre Rechtsauffassungen vorgetragen und dabei im wesentlichen ihr schriftliches Vorbringen wiederholt. Die Antragsteller haben auch auf die Ausführungen Bezug genommen, die Rechtsanwalt Dr. Schäfer in dem beim Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 649/63 - anhängigen Verfahren über die Verfassungsbeschwerde von acht Nutzungsberechtigten gegen das Gesetz vom 19. Oktober 1962 gemacht hat und die dem Staatsgerichtshof vorliegen. B. Der Antrag ist zulässig. Nach Art. 131 I HV entscheidet der Staatsgerichtshof über die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze; nur er trifft die Entscheidung darüber, ob ein Gesetz mit der Verfassung im Widerspruch steht (Art. 132 HV). Den Antrag hierzu können u. a. ein Zehntel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags und der Ministerpräsident stellen (Art. 131 II HV; § 17 II Ziff. 3 und 5 StGHG). Der Antrag hat nach § 41 III StGHG die Bestimmung der Verfassung zu bezeichnen, aus der Bedenken gegen die Gültigkeit des Gesetzes hergeleitet werden. Die Zahl der Mitglieder des Landtages ist in der Verfassung selbst nicht festgelegt. Nach § 1 des auf Grund des Art. 75 III HV erlassenen Gesetzes über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz) in der Fassung vom 12. Juli 1962 (GVBl. S. 343) besteht der hessische Landtag aus 96 Abgeordneten. Die elf Antragsteller sind mehr als ein Zehntel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtages. Sie haben in ihrem Antrag auch die Bestimmungen der Verfassung bezeichnet, aus denen sie die Bedenken gegen die Gültigkeit des von ihnen angegriffenen Gesetzes herleiten. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Antrag auf Entscheidung des Staatsgerichtshofes sind demnach erfüllt. C. Der Antrag kann jedoch keinen Erfolg haben. I. Die von den Antragstellern gegen das verfassungsmäßige Zustandekommen des Gesetzes erhobenen Bedenken greifen nicht durch. 1. Die Drucksache (DrAbtlg. I Nr. 1576) mit der Regierungsvorlage wurde am 16. Mai 1962 an die Abgeordneten ausgegeben. Am 22. Mai 1962 (DrAbtlg. III Nr. 55 S. 2231) fand die erste Lesung im Landtag statt, die mit der Überweisung der Vorlage an den Rechtsausschuß unter Hinzuziehung des kommunalpolitischen Ausschusses endete. Der kommunalpolitische Ausschuß beriet die Vorlage am 14. September 1962, begrüßte die Bereinigung der Rechtsvorschriften über die Nutzungsrechte der Ortsbürger im Interesse der Gemeinden und bat den Rechtsausschuß, den Gesetzentwurf nach Möglichkeit noch in der laufenden Legislaturperiode dem Plenum zur Verabschiedung in zweiter und dritter Lesung zuzuleiten. Der Rechtsausschuß beriet den Gesetzentwurf am 10. Oktober 1962 und nahm ihn, ohne daß Änderungsanträge gestellt wurden (Bericht des Rechtsausschusses vom 10. Oktober 1962 - DrAbtlg. II Nr. 466) mit der Empfehlung an den Landtag an, den Entwurf in zweiter und dritter Lesung anzunehmen. In der Sitzung des Landtages vom 17. Oktober 1962 (DrAbtlg. III Nr. 62 S. 2569), auf deren Tagesordnung als dritter Tagesordnungspunkt stand: "3. Zweite und dritte Lesung des Entwurfs eines Gesetzes zur Bereinigung..." wurde der Entwurf nach Ablehnung eines Änderungsantrages der FDP-Fraktion unverändert in zweiter und dritter Lesung angenommen. In der Aussprache über den Gesetzentwurf hatte der Abgeordnete ... die Absicht bemängelt, "... im Schnellverfahren gleich in zwei Lesungen hintereinander diese Vorlage zu verabschieden und zu beschließen...". Der Landtag verabschiedete dennoch die Vorlage in der zusammengefaßten zweiten und dritten Lesung. 2. Nach Art. 99 HV gibt sich der Landtag eine Geschäftsordnung im Rahmen der Verfassung (GO, abgedruckt im GVBl. II Ziff. 12 - 2). Nach § 47 GO werden Gesetzentwürfe in drei Lesungen erledigt. Die dritte Lesung beginnt nach § 52 GO, wenn in der zweiten Lesung keine Änderungen beschlossen worden sind, frühestens nach Schluß der zweiten Lesung. Nach § 118 GO kann von der GO, soweit Bestimmungen der Verfassung nicht entgegenstehen, im Einzelfall durch Beschluß des Landtages abgewichen werden. Nach der Erklärung des Landtagspräsidenten vom 26. April 1965, der die Antragsteller nicht widersprochen haben, ist es mindestens seit der II. Wahlperiode des Hessischen Landtages (also ab Ende 1951) Übung, über mehrere Lesungen in einem Abstimmungsgang abzustimmen. In den Fällen, in denen über die zweite und dritte Lesung getrennt abgestimmt worden ist, ist dies aus der Mitte des Hauses ausdrücklich beantragt worden. Bei der Schlußlesung des Gesetzes ist kein solcher Antrag gestellt worden. 3. Die parlamentarische Geschäftsordnung ist eine autonome Satzung. Sie beruht zwar auf der Ermächtigung der Verfassung, ist aber selbst keine verfassungsrechtliche Norm, sondern steht in ihrem Range der Verfassung und dem Gesetz nach. Bei ihrer Auslegung ist die parlamentarische Tradition und Praxis mit heranzuziehen, wie sie durch die historische und politische Entwicklung geformt worden ist (BVerfGE 1, 144 [148 - 149], Maunz-Dürig, Komm. z. GG, zu Art. 40 RdNr. 22). Durch das seiner Übung entsprechende Verfahren wich der Landtag von dem Wortlaut seiner Geschäftsordnung ab. Ob dieses Abweichen angesichts der langjährigen Übung des Landtages der Bestimmung des § 118 GO entspricht oder ob dazu etwa auch für diesen Einzelfall ein ausdrücklicher Beschluß für zusammengefaßte Lesung und Abstimmung erforderlich gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben. Denn Verstöße gegen die GO haben nach absolut herrschender Lehre keinen Einfluß auf die Rechtsbeständigkeit der dabei gefaßten Beschlüsse; insbesondere ist ein Gesetz, das unter Verletzung einer GO-Bestimmung zustandegekommen ist, voll gültig, sofern nicht gleichzeitig gegen eine in der Verfassung enthaltene Verfahrensbestimmung verstoßen wird (Maunz-Dürig zu Art. 40 RdNr. 23; Hamann, GG, 2. Aufl., Art. 40 Anm. 3 und von Mangoldt-Klein, Bonner Grundgesetz, 2. Aufl., Art. 40 Anm. IV S. 915). Ein Verstoß gegen eine Verfassungsbestimmung liegt aber nicht vor; die hessische Verfassung enthält keine Vorschriften über die Zahl der Lesungen und über getrennte Abstimmungen nach jeder einzelnen Lesung. Auch gibt es kein Verfassungsgewohnheitsrecht, das drei Lesungen fordert. Die Verabschiedung eines Gesetzes in drei Lesungen gehört schließlich nicht zu den unabdingbaren Grundsätzen demokratischer Ordnung. In einigen deutschen Ländern sind nur zwei Lesungen vorgeschrieben, und auch das französische Verfassungsrecht kennt nicht mehr als zwei Lesungen (BVerfGE 1, 151). Ein Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze (Art. 05 HV) liegt demnach nicht vor. 4. Endlich sind auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken daraus herzuleiten, daß, wie die Antragsteller vorbringen, das Gesetz ohne gründliche Beratung durchgepeitscht worden sei und daß die Abgeordneten sich bei der Abstimmung über das Gesetz nicht über dessen Bedeutung, insbesondere nicht über den Umfang und den Rechtscharakter der Nutzungsrechte, die es betreffe, und über ihre wirtschaftliche Bedeutung für die betroffenen Bevölkerungskreise klar gewesen seien. Bei der Prüfung des verfassungsmäßigen Zustandekommens eines Gesetzes kann der Staatsgerichtshof nicht der Frage nachgehen, ob die Abgeordneten sich über das, was sie beschlossen haben, klar waren, ob sie die Vorlage gründlich geprüft und gewissenhaft beraten haben. Die Ablehnung der Anträge des Abgeordneten..., die rechtlichen Tatbestände durch die Feststellung aller in Frage kommenden Rechte durch Umfragen bei den Verwaltungsbehörden und Gerichten des Landes klarzustellen, durch die Mehrheit des Ausschusses und ebenso des Plenums bedeutet keine Behinderung des Abgeordneten in der Ausübung des Mandats (Art. 76 HV). Es ist grundsätzlich Sache des einzelnen Abgeordneten, sich die von ihm gewünschte Klarheit selbst zu verschaffen; daran wurde er nicht dadurch gehindert, daß die Mehrheit des Parlaments der Ansicht war, den gesetzlich zu regelnden Tatbestand genügend zu kennen, so daß die gewünschten Feststellungen entbehrlich seien. II. Der Auffassung der Antragsteller, das Gesetz bezeichne nicht eindeutig die Rechte, die es betreffe, sein Inhalt sei unklar und unbestimmt und das Gesetz daher nichtig, kann nicht gefolgt werden. 1. Nach der Begründung der Regierungsvorlage (Drucksachen des Hessischen Landtags, IV. Wahlperiode, Abteilung I Nr. 1576, S. 4623 - 4625) sollte das Gesetz die Nutzungsrechte, die den Einwohnern oder einzelnen Teilen der Einwohnerschaft einer Gemeinde an einzelnen bestimmten Teilen des Gemeindevermögens in ihrer Eigenschaft als Ortsbürger oder Einwohner der Gemeinde eingeräumt waren, allmählich beseitigen, da diese Rechte eine Bevorzugung von Teilen der Einwohnerschaft darstellten, die nicht mehr gerechtfertigt sei. Die Nutzungsrechte bildeten einstmals eine wirtschaftliche Grundlage für die mit mannigfachen öffentlich-rechtlichen Pflichten gegenüber der Gemeinde und ihren Einwohnern belasteten Nutzungsberechtigten, die im Laufe der Entwicklung fortgefallen seien. Da es sich bei den Nutzungsrechten der Ortsbürger um Vermögenswerte subjektiv-öffentliche Rechte im Sinne des Art. 14 GG handele und sie daher nur aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit und nur gegen angemessene Entschädigung aufgehoben werden könnten, scheitere ihre alsbaldige Beseitigung an der finanziellen Leistungsfähigkeit der Mehrzahl der Gemeinden. Als einzig gangbarer Weg für einen allmählichen Abbau biete sich daher nur die Möglichkeit, die bestehenden Nutzungsrechte grundsätzlich unberührt zu lassen, die Neuaufnahme in das Nutzungsrecht, die Neuzulassung zur Teilnahme an den Nutzungen und das Nachrücken in Nutzungsrechte aber zu unterbinden. 2. Für den Staatsgerichtshof ist wie für jedes Gericht nur der Inhalt des Gesetzes maßgebend, wie er sich aus dem im Gesetzblatt verkündeten Wortlaut und dem Sinnzusammenhang des Gesetzestextes und dem Willen des Gesetzgebers ergibt. Sache des Richters, der das Gesetz anzuwenden hat, ist es, wenn Unklarheiten oder Zweifel über die Bedeutung des Gesetzestextes bestehen, durch Auslegung des Gesetzestextes dessen Inhalt zu ermitteln. Dabei sind die Begründung, die der Gesetzesvorlage beigefügt war, und die Darlegungen und Erwägungen, die bei der Beratung des Gesetzentwurfes von Regierungsvertretern und Abgeordneten vorgetragen wurden und zu der endgültigen Wortfassung führten, heranzuziehen (BVerfGE 1, 299 [312]; 8, 274 [307]; 11, 126 [130 f]). Der Wille des Gesetzgebers ist für die Auslegung einer zweifelhaften Gesetzesstelle aber nur dann von Bedeutung, wenn er auch im Wortlaut des Gesetzes zum Ausdruck gekommen ist (BVerfGE 18, 38 [45]). Sind verschiedene Auslegungen möglich, so kann nur die anerkannt werden, die mit der Verfassung nicht im Widerspruch steht (BVerfGE 2, 266 [282]; 8, 38 [41]; 18, 70 [80]). Bei der Auslegung eines Rechtsbegriffes in einem neuen Gesetz ist insbesondere die rechtsgeschichtliche Entwicklung dieses Rechtsbegriffs von ausschlaggebender Bedeutung, seine Ausgestaltung und Wandlung im Laufe des Rechts- und Soziallebens des bisherigen Geltungsbereichs. Es ist anzunehmen, daß der Gesetzgeber ihn übernommen oder an ihn angeknüpft hat und bei seiner Weiterbildung oder Änderung von ihm ausgegangen ist. Schwierigkeiten mögen dann entstehen, wenn bei der Schaffung einheitlichen Rechtes für bisher getrennte Rechtsgebiete mit unterschiedlicher Rechtsentwicklung und Sozialverfassung Begriffe verwendet werden, die verschiedene Rechtsinhalte hatten. Im Wege der Auslegung wird im allgemeinen das Gericht auch hier Klarheit schaffen können. 3. Das Gesetz stellt mit ausreichender Klarheit fest, welche Rechte es betrifft. In § 2 I bezeichnet es sie als "Nutzungsrechte der Ortsbürger am Gemeindegliedervermögen und Gemeindegliederklassenvermögen (§ 96 der Hessischen Gemeindeordnung)." Nach § 96 HGO ist Gemeindegliedervermögen das "Gemeindevermögen, dessen Ertrag nach bisherigem Recht nicht der Gemeinde, sondern sonstigen Berechtigten zusteht (Gemeindegliedervermögen, Gemeindegliederklassenvermögen)." In § 5 ist bestimmt, daß die §§ 1 bis 4 des Gesetzes entsprechend gelten "für Nutzungsrechte der Ortsbürger an Vermögensgegenständen Dritter und an gemeinschaftlichen Vermögensgegenständen, sofern die Nutzungsrechte den Berechtigten oder ihren Rechtsvorgängern in ihrer Eigenschaft als Ortsbürger oder Einwohner einer Gemeinde eingeräumt worden sind oder nach Herkommen oder Gewohnheitsrecht zustehen und sich die Ausübung der Rechte und der Kreis der Berechtigten nach ortsrechtlichen Vorschriften und Gewohnheiten regelt." 4. "Gemeindegliedervermögen ist Gemeindevermögen (Gemeindeeigentum), dessen Ertrag (Nutzung) nicht der Gemeinde selbst, sondern kraft öffentlichen Rechts ganz oder teilweise sonstigen Berechtigten (Einwohnern, Bürgern, Bürgergruppen) zusteht. Sind nicht alle Gemeindeeinwohner oder Gemeindebürger, sondern nur bestimmte Gruppen von ihnen nutzungsberechtigt, so spricht man auch von Gemeindegliederklassenvermögen." (Muntzke-Schlempp, Kom. zur HGO, 1954, Anm. I zu § 96, S. 857; so auch Surén, Die Gemeindeordnungen der Bundesrepublik, II. Band, Gemeindewirtschaftsrecht, 1960, S. 92 ff.). a) Die Begriffe des Gemeindegliedervermögens und Gemeindegliederklassenvermögens sind in die Hessische Gemeindeordnung vom 25. Februar 1952 (GVBl. S. 11) aus der HGO vom 21. Dezember 1945 (GVBl. 1946 S. 1), § 65, übernommen worden und entsprechen wörtlich der Vorschrift der vor diesem Gesetz im gesamten Gebiet des heutigen Landes Hessen geltenden Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 (RGBl. I S. 49). “§ 65 (1) Für die Nutzung des Gemeindevermögens, dessen Ertrag nach bisherigem Recht nicht der Gemeinde, sondern sonstigen Berechtigten zusteht (Gemeindegliedervermögen), verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften und Gewohnheiten. (2) Gemeinde vermögen darf nicht in Gemeindegliedervermögen umgewandelt werden." Die Deutsche Gemeindeordnung galt für alle Länder. Seitdem wird also für das gesamte Gebiet des heutigen Landes Hessen, für die ehemals preußischen Gebiete, die Regierungsbezirke Kassel und Wiesbaden, ebenso wie für den Regierungsbezirk Darmstadt, der früher zum Volksstaat Hessen gehörte, das Gemeindevermögen, das zwar Eigentum der Gemeinde ist, dessen Ertrag aber nach bisherigem Recht nicht der Gemeinde, sondern sonstigen Berechtigten zusteht, als Gemeindegliedervermögen bezeichnet und gleichzeitig bestimmt, daß für die Nutzung dieses Vermögens die bisherigen Vorschriften und Gewohnheiten maßgebend sein sollen. Vor der Deutschen Gemeindeordnung waren die Bestimmungen über Gemeindegliedervermögen für das Gebiet der heutigen Regierungsbezirke Kassel und Wiesbaden in der Landgemeindeordnung und in der Städteordnung für die Provinz Hessen-Nassau, beide vom 4. August 1897 (PrGS S. 301 u. S. 254) in den §§ 34 bis 41 LGO und §§ 52 bis 56 StO getroffen. Im Abschnitt "Gemeindevermögen" heißt es dort: "Im Eigentum der Stadt-(Land) gemeinden stehen sowohl diejenigen Bestandteile des Gemeindevermögens, deren Erträge für die Zwecke des Gemeindehaushalts bestimmt sind (Kämmereivermögen, Ortsvermögen, Gemeindevermögen im engeren Sinne) wie auch diejenigen Vermögensgegenstände, deren Nutzungen den Gemeindeangehörigen oder einzelnen von ihnen vermöge dieser Eigenschaft zukommen (Bürgervermögen, Gemeindegliedervermögen, Allmenden, Gemeinheiten)." - § 52 HNStO, § 38 HNLGO - Für das Gebiet des Regierungsbezirks Darmstadt waren bis zum Erlaß der DGO vom 30. Januar 1935 Vorschriften über die Gemeindenutzungen enthalten in den durch Art. 125 der Hessischen Gemeindeordnung vom 10. Juli 1931 (RegBl. S. 115) aufrechterhaltenen Art. 23 bis 34 der Hessischen Landgemeindeordnung und der Hessischen Städteordnung, beide vom 8. Juli 1911 (RegBl. S. 443 u. S. 367), dem Gesetz, die Gemeindenutzungen der Ortsbürger betreffend, vom 21. Juni 1852 (RegBl. S. 297), dem Gesetz, die Gemeindenutzungen der Ortsbürger, insbesondere die desfalls zu errichtenden Lokalstatuten betreffend, vom 3. Juli 1858 (RegBl. S. 281) und dem Gesetz über die Aufhebung von Ortsbürgernutzen am Allmendgut vom 27. Januar 1934 (RegBl. S. 13) und der dazugehörigen Bekanntmachung vom 3. Oktober 1934 (RegBl. S. 161). Hinzu kommen noch andere ältere gesetzliche Vorschriften, die sich auf diese Nutzungsrechte beziehen, insbesondere für das Flurbereinigungsverfahren und die Gemeinheitsteilungen. Sie sind in den §§ 1 und 7 des von den Antragstellern beanstandeten Gesetzes aufgeführt und aufgehoben oder für nicht mehr anwendbar erklärt, soweit sie den Vorschriften des Gesetzes vom 19. Oktober 1962 widersprechen oder den in dem Gesetz verfolgten Zweck vereiteln würden. Ausführungsanweisungen zu den alten Gesetzen und zahlreiche Entscheidungen der Gerichte, insbesondere des Preußischen Oberverwaltungsgerichts, haben sich mit diesen Gemeindenutzungsrechten beschäftigt. b) Aus all diesen Vorschriften ergibt sich, daß es sich um Nutzungsrechte von Gemeindeeinwohnern an Vermögensgegenständen der Gemeinde handelt, an denen der Gemeinde nur das Eigentum zusteht, deren Erträge aber nicht der Gemeinde zufließen und nicht für Zwecke des Gemeindehaushalts bestimmt sind, sondern den Gemeindeangehörigen oder Gruppen von Gemeindeangehörigen vermöge ihrer Eigenschaft als Gemeindeangehörige zukommen, solange der einzelne in seiner Person die Voraussetzungen für den Bezug erfüllt, d. h. solange er Mitglied, nach heutigem Sprachgebrauch Einwohner der Gemeinde ist und die neben der Gemeindemitgliedschaft nach dem geltenden Ortsrecht etwa noch geforderten weiteren Voraussetzungen erfüllt (§ 52 I HNStO, § 38 I HNLGO; § 5 Verordnung vom 13. Mai 1867 für den Reg.Bez. Kassel - PrGS. S. 716 - und § 3 der Gemeinheitsteilungsordnung vom 5. April 1869 für den Reg.Bez. Wiesbaden - PrGS. S. 526 -; PrOVG Bd. 71 S. 124, Bd. 76 S. 127). Die Gemeinde kann die Teilnahme an den Gemeindenutzungen von der Zahlung eines Einkaufsgeldes abhängig machen (§ 58 HNStO, § 42 HNLGO); diese Einnahmen fließen in die Gemeindekasse und dienen zur Deckung des allgemeinen Gemeindebedarfs (Pr.OVG Bd. 76 S. 127). Die Zahlung des Einkaufsgeldes gibt keinen Anspruch auf dauernde Zulassung zu den Nutzungen (Pr.OVG Bd. 24 S. 88, Bd. 80 S. 49 und in PrVerwBl., Jahrgang 24, S. 87; Antoni, Komm. zur HessNass. Landgemeindeordnung von 1897, 3. Aufl. 1905, Anm. 3 zu § 40, Anm. 4 zu § 42), und die Gemeinde begibt sich damit nicht des Rechts, ihr Ortsrecht über die Teilnahme an den Nutzungen zu ändern (v. Brauchitsch, Verwaltungsgesetze für Preußen, Ergänzungsband Hessen-Nassau, 1911, S. 71, Anm. 4 zu § 58 HNStO). Die Gemeinde allein hat das Recht, Beschlüsse über die Nutzungen des Gemeindegliedervermögens mit bindender Wirkung für die Gemeindeangehörigen zu fassen und über den Umfang zu bestimmen, in dem die Gemeindeglieder an den Nutzungen teilnehmen (Pr.OVG Bd. 35 S. 150). Was der Einzelne aufgrund solcher Beschlüsse fordern kann, ist ein Anspruch, der auf der Gemeindeverfassung, dem Ortsrecht der Gemeinde, also auf öffentlichem Recht beruht. Der Einzelberechtigte besitzt sein Nutzungsrecht nur kraft des einseitig erklärten Gemeindewillens und nur so lange, wie dieser geltende Norm des Ortsrechts bleibt. Die Gemeinde verletzt daher, wenn sie ihren Hillen hinsichtlich der Nutzung des Gemeindegliedervermögens ändert, den Einzelnen nicht in seinem Recht; sie ist vielmehr jederzeit befugt zu beschließen, daß das Bezugsrecht der Gemeindeglieder eingeschränkt oder ihnen ganz entzogen wird, ohne daß diese berechtigt wären, die Gemeinde zur Fortsetzung der Nutzung zu zwingen (Pr. OVG Bd. 24 S. 93; Antoni, a.a.O., Anm. 1 zu § 39, Anm. 8 zu § 40 HNLGO). Die Gemeinde konnte auch die Umwandlung des Gemeindegliedervermögens in freies Gemeindevermögen beschließen und bedurfte dazu nicht der Zustimmung der nutzungsberechtigten Gemeindeglieder (Pr.OVG Bd. 64 S. 175). - Vgl. dazu: von Löwenstein, Gemeindegliederklassenvermögen, PrVerwBl. Bd. 47 S. 114 ff.; Oeding, Das Gemeindenutzungsrecht (sog. Gemeindenutzen) in Kurhessen, Marburger Dissertation, 1937, S. 31 bis 36; Antoni, a.a.O., Anm. 1 zu § 39 HNLGO - Das Nutzungsrecht ist untrennbar mit der Gemeindeangehörigkeit verbunden, unterliegt ortsrechtlicher Regelung durch die Gemeinde und ist ein öffentliches Recht. Bei dem Gemeindegliederklassenvermögen des § 2 des Gesetzes und des § 96 HGO, das ebenfalls im Eigentum der Gemeinde steht und dessen Erträge ebenfalls nicht in die Gemeindekasse fließen, sondern den Gemeindeangehörigen zustehen, ist Bedingung für die Teilnahme an den Nutzungen nicht nur die Gemeindezugehörigkeit, sondern darüber hinaus die Zugehörigkeit zu einer bestimmten, durch sachliche Merkmale abgegrenzten Gruppe (Klasse) von Bürgern. Das Nutzungsrecht steht nicht sämtlichen Gemeindeangehörigen, sondern nur einzelnen von ihnen zu (§ 52 HNStO, § 38 HNLGO), sei es, daß die Berechtigten durch räumliche Grenzen (z. B. Wohnen innerhalb der "Ringmauer"), sei es, daß sie durch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe von Gemeindeangehörigen bestimmt werden (§ 55 I Ziff. 2 HNStO, § 41 I 2 HNLGO; Pr.OVG Bd. 64 S. 175). Ein einheitliches Merkmal für den Begriff Klasse läßt sich nicht aufstellen; sie sind örtlich verschieden. Notwendige Voraussetzung ist das Vorhandensein verschiedener Kategorien von Gemeindeangehörigen, unter denen die Gemeinderechte und -pflichten derart verschieden verteilt sind, daß diese Kategorien als solche gemeinsame Angelegenheiten betreiben oder zueinander in rechtliche Beziehungen treten (Pr.OVG Bd. 5 S. 164, Bd. 91 S. 28). Diese Rechte am Gemeindegliederklassenvermögen konnten bis zum Erlaß des Preußischen Gemeindefinanzgesetzes vom 15. Dezember 1933 (PrGS S. 442) nicht gegen den Willen der Berechtigten und nicht ohne Entschädigung entzogen oder geschmälert werden (§ 39 HNLGO, § 53 HNStO; Pr.OVG Bd. 24 S. 88, Bd. 64 S. 172, Bd. 69 S. 136, Bd. 71 S. 124). § 70 III PrGemFinGes., der von der Deutschen Gemeindeordnung unberührt geblieben ist, ließ dann auch in diesen Fällen die Umwandlung in freies Gemeindevermögen zu, wenn auch nur gegen angemessene Entschädigung (Surén-Loschelder, Kommentar zur DGO, Anm. 4 zu § 65; Oeding, a.a.O., S. 34, 35, 64). Auch hier handelt es sich um auf Ortsrecht beruhende subjektive öffentliche Rechte, die ohne die Gemeindezugehörigkeit nicht bestehen können. Selbst in der Hand des Erben des Hofgrundstücks konnte das Nutzungsrecht nicht neu entstehen, wenn er nicht Gemeindeangehöriger war. Auch das im Regierungsbezirk Darmstadt geltende alt-hessische Recht kannte Nutzungsrechte der Ortsbürger am Gemeindevermögen, die allen Ortsbürgern oder einzelnen Klassen zustanden (Art. 6 des Gesetzes vom 21. Juli 1852) und ortsrechtlicher Regelung unterlagen. Für ihre Entstehung und Fortbestand waren außer anderen Voraussetzungen der Besitz des Ortsbürgerrechts und der Wohnsitz in der Gemeinde erforderlich. Klassenrechte konnten nach Art. 9 des Gesetzes von 1852 nur mit Zustimmung der Mehrheit der Berechtigten aufgehoben werden. Die Landgemeinde- und die Städteordnungen von 1911 (Art. 32) ließen dann die Entziehung der Nutzungsrechte auch gegen den Willen der Berechtigten, wenn auch nur gegen Entschädigung, zu, wenn das genutzte Grundstück als Bauplatz, für eine Eisenbahn, für einen öffentlichen Weg oder für eine Reichs-, Staats- oder Kommunalanstalt verwendet werden sollte. Eine Beschränkung der bis dahin bestandenen alten Nutzungsrechte und eine Beschränkung oder Aufhebung von Nutzungen an Grundstücken, die von jedem Gemeindeangehörigen ungeteilt ausgeübt werden (wie Weiden), infolge von Verkauf, Kulturveränderung, Verpachtung oder anderweiter Benutzung des betroffenen Grundstücks durch Beschluß der Gemeinde wurden - ohne Entschädigungsanspruch - zulässig (Art. 33 I). In Art. 33 IV wurde die gänzliche Ablösung des Ortsbürgernutzens nach Maßgabe der zu erlassenden besonderen gesetzlichen Bestimmungen für zulässig erklärt. Im Gesetz vom 27. Januar 1934 über die Aufhebung von Ortsbürgernutzen am Allmendgut wurde schließlich bestimmt, daß der Hessische Staatsminister die Nutzungsrechte im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise als aufgehoben erklären konnte und die Berechtigten keinen Anspruch auf Entschädigung erheben konnten. Der Staatsminister sollte bestimmen, was mit dem freigewordenen Allmendgut zu geschehen hat (Dies ist in der Durchführungsbestimmung vom 3. Oktober 1934 - RegBl. S. 161 - erfolgt). Ein Fünftel des freigewordenen Allmendguts war nach Art. 3 des Gesetzes vom 27. Januar 1934 den Gemeinden zur unentgeltlichen oder verbilligten Nutzung durch bedürftige Ortsbürger zu überlassen. (Vgl. Urteil des Hess. VGH vom 12. Dezember 1960 - PS II 143/59 - in ESVGH 11,47). Auch bei den Nutzungsrechten im ehemals hessen-darmstädtischen Gebiet handelt es sich um auf Ortsrecht beruhende subjektive öffentliche Rechte, die ohne die Gemeindezugehörigkeit nicht bestehen können. c) Dasselbe gilt im wesentlichen auch für die in § 5 des Gesetzes vom 19. Oktober 1962 genannten Nutzungsrechte an dem Vermögen Dritter (meist ehem. Standesherren, Gutsbesitzer) und an Vermögensgegenständen (insbes. Wald), die im gemeinsamen Eigentum der Berechtigten stehen. Das Gesetz erfaßt nur solche Nutzungsrechte, die den Berechtigten in ihrer Eigenschaft als Ortsbürger oder Einwohner einer Gemeinde zustehen und bei denen sich die Ausübung der Rechte und der Kreis der Berechtigten nach ortsrechtlichen Vorschriften und Gewohnheiten regeln. Dabei wird es für Nutzungsrecht an gemeinschaftlichen Vermögensgegenständen vielfach schwierig sein festzustellen, ob es sich um öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Nutzungsrechte handelt. Beruht das Recht auf einem Privatrecht, so liegt privates "Interessentenvermögen" vor (Pr.OVG Bd. 23 S. 53); es unterliegt nicht dem Gesetz vom 19. Oktober 1962. 5. a) Daß das Gesetz in seiner Überschrift und in den §§ 2 I und 5 von den Nutzungsrechten der "Ortsbürger" spricht, rechtfertigt keine Zweifel daran, welche Rechte das Gesetz zum Inhalt hat. Im Gegenteil; es verwendet damit zur Bezeichnung dieser althergebrachten Rechte die im hessen-darmstädtischen Rechtsgebiet übliche Bezeichnung (vgl. § 31 HLGO vom 8. Juli 1911 - RegBl. S. 247 -, Gesetz vom 27. Januar 1934 - RegBl. S. 13), durch die zum Ausdruck kommt, daß das Recht im früheren Ortsbürgerrecht wurzelt; nur der Ortsbürger konnte an diesen Nutzungsrechten teilhaben. In den ehemals preußischen Teilen des heutigen Landes Hessen war diese Bezeichnung nicht gebräuchlich, obwohl es auch dort früher "Ortsbürger" gab, nämlich die Gemeindeangehörigen, die das Ortsbürgerrecht besaßen und es zu erwerben verpflichtet waren (§§ 26, 27 Kurh.Gem.Ord. vom 23. Oktober 1834; § 9 HNLGO von 1897) und die allein zur Teilnahme an den Gemeindenutzungen berechtigt waren. Im Zuge der Entwicklung von der Bürgergemeinde zur Einwohnergemeinde trat für die Teilnahme an den Gemeindenutzungen an die Stelle des Gemeindebürgerrechts die Gemeindeangehörigkeit (vgl. § 40 HNLGO), ein Rechtsstatus, den das Gemeindewahlgesetz vom 9. April 1923 (PrGS. S. 88), das jedem Einwohner das aktive und passive Wahlrecht und damit das Recht zur Teilnahme an den Gemeindeeinrichtungen gab, besonderer Befugnisse entkleidete; dadurch wurde das Rechtsinstitut des Bürgerrechts endgültig beseitigt (vgl. Komm. zur LGO in Bd. 7 der Verwaltungsgesetze für Preußen von Brauchitsch, 19. Auflage, 1930 S. 193 ff; Hue de Grais-Peters, Handbuch der Verfassung und Verwaltung, 24. Aufl. S. 136). b) Die Antragsteller berufen sich weiter für ihre Ansicht, daß das Gesetz nach seiner Wortfassung und dem Willen des Gesetzgebers alle Arten von Nutzungsrechten, also auch die privatrechtlichen Rechte am Gemeindevermögen betreffe, darauf, daß das Gesetz in § 2 II und § 3 I und II nur von "Nutzungsrechten" und nicht wie in § 2 I von den "Nutzungsrechten der Ortsbürger am Gemeindegliedervermögen" spreche und in § 3 I auch solche Nutzungsrechte nenne, die auf besonderem Titel beruhen, und daß in der Begründung der Regierungsvorlage unter "Allgemeines" Absatz 1 Satz 2 "Interessentenvermögen, Markwaldungen, Allmendnutzungen" genannt seien. Wenn das Gesetz in § 2 die Rechte, die es betrifft, als Nutzungsrechte der Ortsbürger am Gemeindegliedervermögen und Gemeindegliederklassenvermögen (§ 96 HGO) bezeichnet, so bringt es damit eindeutig zum Ausdruck, daß es sich um die in der Gemeindezugehörigkeit, dem früheren Ortsbürgerrecht, wurzelnden öffentlichrechtlichen Nutzungsrechte am Gemeindevermögen handel- und nicht um privatrechtliche Nutzungsrechte. Daß Absatz 2 diese im ersten Absatz bezeichneten Rechte meint, ergibt sich unzweifelhaft aus dem unmittelbaren Zusammenhang mit dem ersten Absatz. Ebensowenig kann es zweifelhaft sein, daß der unmittelbar nachfolgende § 3, der Inhalt und Umfang der in § 2 I aufrechterhaltenen Nutzungsrechte und den Kreis der Berechtigten behandelt, nur diese dort bezeichneten öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechte im Auge hat, auch wenn hier nicht der volle Wortlaut der dort näher bezeichneten Rechte wiederholt wird. Auch der Umstand, daß das Gesetz - wie es auch sonst bei alten Rechten selbstverständlich ist - für Inhalt und Umfang der aufrechterhaltenen Rechte und für den Kreis der Berechtigten in erster Linie einen etwa bestehenden besonderen Rechtstitel dieser Rechte für maßgebend erklärt und, falls es einen solchen Titel nicht gibt, die bisherigen Rechtsvorschriften und Gewohnheiten entscheidend sein läßt, läßt nicht den Schluß zu, hiermit beziehe das Gesetz privatrechtliche Nutzungsrechte in seinen Geltungsbereich ein und verstehe unter besonderem Rechtstitel auch oder gar nur privatrechtliche Titel. Es kann sich bei den besonderen Titeln hier nur um solche handeln, die ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht betreffen, auf die allein sich das Gesetz bezieht. Besondere Rechtstitel sind Rechtsakte, durch welche unabhängig vom Gesetzesrecht und Herkommen eine Verpflichtung oder ein Recht begründet oder eine zweifelhafte Verpflichtung festgestellt wird. Hierher gehören aber nur öffentlich-rechtliche Titel, nicht privatrechtliche Verhältnisse, die durch das Gesetz nicht berührt werden (Pr.OVG Bd. 69 S. 276; Bd. 70 S. 284; Bd. 72 S. 249). In der Begründung zu dem Gesetzentwurf ist auch immer nur von den öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechten die Rede, die ausdrücklich als Vermögenswerte, subjektiv-öffentliche Rechte bezeichnet werden (Begründung, a.a.O., S. 4624). Lediglich die Nennung des "Interessentenvermögens" (am Ende des ersten Absatzes der Begründung a.a.O., S. 4623) als Beispiel der bestehenden Nutzungsrechte zusammen mit "Nutzungsrechten an Allmendgrundstücken, Markwaldungen" mag zu Bedenken Anlaß bieten; denn "Interessentenvermögen" ist unstreitig privatrechtliches Vermögen der Berechtigten und ist von dem öffentlich-rechtlichen Verhältnis des Berechtigten zu der Gemeinde unabhängig. Dagegen sind die Nutzungsrechte an Allmendgrundstücken in aller Regel öffentlichrechtlicher Natur, während Markwaldungen je nach ihrer rechtlichen Ausgestaltung im Laufe ihrer geschichtlichen Entwicklung privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art sein können. Diese einzige Stelle der Begründung rechtfertigt aber keine Zweifel und läßt keine Unsicherheit über den Inhalt des Gesetzes aufkommen. Nirgends erwähnt das Gesetz Nutzungsrechte privatrechtlicher Natur, und kein Satz des Gesetzes läßt die Annahme zu, daß es sie in seine Regelung habe einbeziehen wollen. Nur die öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechte am Vermögen der Gemeinde, die auf der Gemeindezugehörigkeit der Berechtigten beruhen, betrifft also das Gesetz vom 19. Oktober 1962, nicht privatrechtliche Nutzungsrechte (so auch OLG Frankfurt (Main), Zivilsenate in Kassel, Beschluß vom 25. Februar 1965 - 14 Wx 1/65 -, abgedr. in "Der Gemeindetag" 1965 S. 336 ff.). 6. Welche Nutzungsrechte diesen öffentlich-rechtlichen Charakter haben und deshalb dem Gesetz unterliegen, und welche privatrechtlicher Natur sind und danach vom Gesetz nicht erfaßt werden, kann im Einzelfall zweifelhaft sein und muß gegebenenfalls von den zuständigen Gerichten entschieden werden. Die Rechte haben ihren Ursprung in der alten deutschrechtlichen Markverfassung, in der es ursprünglich kein Privateigentum des Einzelnen am Grund und Boden gab. Im Laufe der geschichtlichen Entwicklung ist Privateigentum an den Haus- und Hofgrundstücken und später auch an den Feldgrundstücken entstanden. Die übrigen Flächen der Marken, wie Weiden, Wald, Sandgruben, Steinbrüche u. a., sind in der Hand der Markgenossenschaft geblieben oder an die Gemeinden übergegangen, die sich inzwischen gebildet hatten, und dienten gemeinsamer Nutzung (Markwaldungen, Allmende, Gemeinheiten). Die Gesetzgebung war später bemüht, diese Gemeinsamkeiten auf- oder abzulösen, um die Nutzung der Ländereien wirtschaftlicher zu gestalten und die ungleiche Behandlung der Einwohner zu beseitigen. (Zu der geschichtlichen Entwicklung vgl. v. Brauchitsch, Verwaltungsgesetze in Preußen, Ergänzungsband Hessen-Nassau, 1911, zu § 52 HNStO Anm. 2, S. 96 ff,; Oeding, a.a.O., S. 1 bis 22). Da die Nutzungen ortsrechtlicher Regelung unterlagen und sich ihre wirtschaftliche und soziale Bedeutung im Zuge der Entwicklung der Gemeinden von der reinen Bauerngemeinde zur gemischtwirtschaftlichen und weiter zur Arbeiterwohnsitzgemeinde gewandelt hat, haben sich die verschiedenartigsten Ausgestaltungen der Gemeindenutzungsrechte ergeben sowohl hinsichtlich des Kreises der Berechtigten als auch des Inhalts der einzelnen Nutzungsrechte. Daher gibt es keine einheitliche Ausgestaltung dieser Rechte; sie sind fast in jeder Gemeinde verschieden. Ihr Inhalt und Rechtscharakter kann nur für die einzelne Gemeinde festgestellt werden (v. Brauchitsch, Pr.Verw.Ges., Ergänzungsband Hessen-Nassau, 1911, S. 62). Ein Privatrecht liegt, auch wenn das Nutzungsrecht mit einem Grundstück verbunden ist, nur dann vor, wenn der Besitz des Grundstücks für sich und unabhängig von dem Verhältnis des Besitzers zur Gemeinde die Nutzungsberechtigung gewährt (Pr.OVG Bd. 69 S. 137; Bd. 76 S. 126 f.). Sicheres Zeichen für Privatrecht ist es, wenn die Berechtigung für sich veräußerlich und vererblich ist (Oeding, a.a.O., S. 43; Meisner-Stern-Hodes, Nachbarrecht, 3. Aufl., 1956, S. 453 ff., 467 f.). 7. Welche Rechte von dem Gesetz betroffen werden, ist also in dem Gesetz hinlänglich zum Ausdruck gebracht. Das Gesetz entspricht insoweit rechtsstaatlichen Forderungen. Daß es nicht ins Einzelne gehende Vorschriften über die verschiedenartigen bestehenden Nutzungsrechte enthält und im Streitfall der Richter zur Entscheidung berufen ist, stellt keine Besonderheit im Rechtsleben dar und rechtfertigt nicht die Sorge vor einer unerträglichen Rechtsunsicherheit. Die Antragsteller können sich demgegenüber auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berufen. All diesen Forderungen entspricht das Gesetz vom 19. Oktober 1962. 8. Es ist nicht Sache des Staatsgerichtshofs, die einzelnen Fälle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen, an deren Beispiel die Antragsteller in ihren Schriftsätzen ihr Begehren begründet haben, und ebensowenig ist der Staatsgerichtshof dazu berufen, die Fälle nachzuprüfen, in denen der Ministerpräsident in seinen Schriftsätzen an dem Ortsrecht einiger Gemeinden die Justitiabilität des beanstandeten Gesetzes dargetan hat. Ob die Feststellungen zu den einzelnen Ortsrechten, ihre Auslegung und die Anwendung des Gesetzes auf diese Rechtslage zutreffend sind, zu prüfen, ist vielmehr Sache des zuständigen Gerichts im Einzelfall. Daher bedarf es auch nicht der von den Antragstellern in ihren Beweisanträgen beantragten Feststellung aller in den hessischen Gemeinden bestehenden Nutzungsrechte vor der Entscheidung durch den Staatsgerichtshof. III. Die Ansicht der Antragsteller, das Gesetz vom 19. Oktober 1962 verletze die Eigentumsgarantie des Art. 45 HV und stelle eine - zumal ohne Entschädigung - unzulässige Enteignung dar, ist unzutreffend. 1. Art. 45 HV gewährleistet das Privateigentum und das Erbrecht und bestimmt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Enteignung. Auch Art. 14 GG gewährleistet Eigentum und Erbrecht als Grundrechte und legt die Voraussetzungen fest, unter denen eine Enteignung zulässig ist. Bundesrecht bricht Landesrecht (Art. 31 GG); Art. 142 GG hält aber die Bestimmungen der Landesverfassungen insoweit aufrecht, als sie in Übereinstimmung mit Art. 1 bis 18 GG Grundrechte gewährleisten. Nur am hessischen Verfassungsrecht kann der Staatsgerichtshof die Gültigkeit eines hessischen Gesetzes prüfen; sonst wäre das Bundesverfassungsgericht zuständig. Die Vorschriften der Art. 45 HV und 14 GG stimmen hinsichtlich der Eigentums- und Erbrechtsgarantie und der Voraussetzungen für eine Enteignung in ihrem sachlichen Gehalt überein, wenn auch das Maß der Entschädigung bei zulässiger Enteignung in Art. 45 HV über das des Art. 14 GG hinausgehen mag (Zinn-Stein, Komm. zur Hess. Verfassung, 1954, zu Art. 45 Ziff. 1 Abs. 3 S. 229). Art. 14 GG schreibt aber über Art. 45 HV hinaus vor, daß bei einer Enteignung in dem Enteignungsgesetz selbst sogleich Art und Ausmaß der Entschädigung geregelt sein müssen (Junktimklausel). Diese Vorschrift stellt sich vom Standpunkt des in seinen Grundrechten geschützten Staatsbürgers als eine günstigere Regelung dar. Das Junktim ist aber nur verfahrensrechtlicher Art und berührt nicht den sachlichen Gehalt des Grundrechts (Zinn-Stein, a.a.O., zu Art. 45 II 2, Anm. 1 Absatz 3, S. 229). Materiell gleich sind (Anm. II 1 b zu Artikel 142 im Bonner Kommentar) die Grundrechte dann, "wenn der jeweils grundrechtlich geschützte Rechtsbereich durch das gleiche inhaltliche Merkmal, in der Regel durch den gleichen Beziehungspunkt innerhalb der allgemeinen individuellen Persönlichkeitssphäre... gekennzeichnet ist." Nach Stein, Grundgesetz und Hessische. Verfassung, in Bd. 3 der Vorträge der Hessischen Hochschulwochen, 1954, S. 119) "liegt ein Widerspruch noch nicht vor, wo der Inhalt und Umfang des Landesgrundrechts geringer ist als der des Bundesrechts, vielmehr muß ein sachlicher Gegensatz zwischen ihnen bestehen. Ein sachlicher Gegensatz braucht bei einem Grundrecht noch nicht vorzuliegen, wenn das Landesgrundrecht einen teils engeren, teils weiteren Schutz als das Bundesgrundrecht gewährt. Das ist zum Beispiel der Fall bei Art. 45 HV" (ebenso Zinn-Stein a.a.O., S. 102 VII 3 vor Art. 1). "Art. 45 HV, der das Privateigentum und das Erbrecht als Institutsgarantie und Grundrecht gewährleistet, gilt gem. Art. 142 GG fort. Der Grundrechtsschutz des Art. 45 steht in keinem sachlichen Gegensatz zu Art. 14 GG" (Stein a.a.O., S. 127). Auch wenn die Junktimklausel eine wesentliche Erweiterung der Grundrechtsregelung der HV bedeutete, wäre Art. 45 HV, der gegenüber dem Grundgesetz vorkonstitutionelles Recht darstellt, nicht durch Art. 14 GG beseitigt, sondern durch die Junktimklausel des Art. 14 ergänzt und gälte in dieser Form weiter (Art. 123 I GG; vgl. Bonner Kommentar zu Art. 142 Anm. II 2 a Bl. 2). Soweit vor dem Erlaß des Grundgesetzes erlassene Enteignungsgesetze in Frage kommen, gelten sie trotz der Junktimklausel weiter, (Maunz, Deutsches Staatsrecht 1961, 10. Auflage, S. 172.) Art. 45 HV gilt also fort, und der Staatsgerichtshof ist zur Prüfung der Frage berufen, ob die Rechte unter die Eigentumsgarantie des Art. 45 HV fallen und ob das Gesetz vom 19. Oktober 1962. sie verletzt. 2. a) § 2 I des Gesetzes hält die beim Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Nutzungsrechte ausdrücklich aufrecht. Eine Neuzulassung zur Teilnahme an den Gemeindenutzungen, eine Aufnahme in den Kreis der Nutzungsberechtigten und ein Nachrücken im Nutzungsrecht finden aber nach § 2 II nicht mehr statt. Die freiwerdenden Lose und Nutzungsanteile fallen der Gemeinde zu (§ 2 III). Die bestehenden Rechte verbleiben also den Berechtigten, bis sie nach dem geltenden Ortsrecht in ihrer Person erlöschen (Tod, Wegzug u. a.). Dann aber kann anstelle des weggefallenen Berechtigten niemand neu zugelassen oder neu aufgenommen werden oder nachrücken; das so freigewordene Nutzungsrecht am Gemeindevermögen fallt an die Gemeinde. b) Das Gesetz betrifft nur die auf Ortsrecht beruhenden öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechte am Gemeindevermögen. Es ist umstritten, ob und inwieweit subjektiv-öffentliche Rechte überhaupt unter die Eigentumsgarantie des Art. 45 HV (= Art. 14 GG) fallen. Der Staatsgerichtshof hat dies in seinen Entscheidungen vom 5. März 1954 - P.St. 156 - und vom 29. Oktober 1954 - P.St. 167 - ohne nähere Begründung - unter Bezugnahme auf die frühe Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 2, 380 [399 ff.]) und die Ansichten in den Kommentaren zum Bonner Grundgesetz von v. Mangoldt und Giese und die damaligen Ausführungen im Bonner Kommentar grundsätzlich verneint. Seitdem hat das Bundesverfassungsgericht sich in verschiedenen Entscheidungen mit der Frage befaßt, inwieweit vermögenswerte subjektive öffentliche Rechte Eigentum im Sinne des Art. 14 GG sind. Bereits in den Gründen des Urteils vom 1. Juli 1953 (BVerfGE 2, 380 ), nach dessen Leitsatz Eigentum im Sinne des Art. 14 GG grundsätzlich Vermögenswerte Rechte des öffentlichen Rechts nicht umfaßt, hatte das Bundesverfassungsgericht die Frage ausdrücklich dahingestellt gelassen, ob nicht "öffentlichrechtliche Ansprüche denkbar sind, die so starke privatrechtliche Elemente enthalten, daß sie dem verfassungsrechtlichen Begriff des Eigentums zugerechnet werden müssen". In seiner Entscheidung vom 21. Juli 1955 (BVerfGE 4, 219 [240/241]) hat das Bundesverfassungsgericht daran festgehalten, daß Art. 14 GG weder auf alle subjektiven öffentlichen Rechte noch auch nur auf alle Vermögenswerten subjektiven öffentliche Rechte zu erstrecken sei. Maßgebend ist danach allein, ob der das subjektive öffentliche Recht begründende Tatbestand seinem Inhaber eine Rechtsposition verschafft, die derjenigen des Eigentümers so nahe kommt, daß Art. 14 GG Anwendung finden muß. Sie muß so stark sein, daß es nach dem rechtsstaatlichen Gehalt des Grundgesetzes als ausgeschlossen erscheint, daß der Staat sie ersatzlos entziehen kann. Dann kann es aber nicht entscheidend sein, ob sie im privaten oder im öffentlichen Recht wurzelt und ob sie privatrechtliche Elemente aufweist. Es muß sich allerdings um eine des Grundrechtsschutzes fähige Rechtsposition des Bürgers gegenüber dem Staat handeln, sei es auch des Bürgers im besonderen Gewaltverhältnis (BVerfGE 16, 94 [111/112]; vom 7. Mai 1963). Entscheidend ist für die Bewertung eines Rechtes als Eigentum, inwieweit es "sich als Äquivalent eigener Leistung erweist oder auf staatlicher Gewährung beruht" (BVerfGE 14, 238 [294]; 18, 392 [397]). Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz ist jedenfalls öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zu versagen, bei denen "zu der einseitigen Gewährung keine den Eigentumsschutz rechtfertigende Leistung des Einzelnen hinzutritt" (BVerfGE 16, 94 [113]; vgl. 1, 264 [278]). Nach einhelliger Meinung auch der oberen Bundesgerichte fällen solche subjektiven öffentliche Rechte nicht unter den Eigentumsbegriff, die der einzelne nicht durch eigene, zielgerichtete Tätigkeit erworben hat (so zuletzt BVerwG in NJW 1966, 899 und 1282 m. n. N.; vgl. im übrigen Kimminich, Zweitbearbeitung - 1965 zu Art. 14 RdNr. 8 ff. im Bonner Kommentar). Der Staatsgerichtshof schließt sich dieser Rechtsauffassung an. c) Die Eigentumsgarantie der Verfassung gibt dem Berechtigten keine stärkere Rechtsstellung, als sie bei dem Inkrafttreten der Verfassung nach dem für das Nutzungsrecht in der einzelnen Gemeinde geltenden Ortsrecht bestand. Die auf der öffentlich-rechtlichen Gemeindezugehörigkeit, nicht auf privatem Rechtstitel beruhenden Gemeindenutzungsrechte sind nicht frei übertragbar und nicht vererblich, auch da nicht, wo das Recht an ein bestimmtes Grundstück gebunden ist und mit diesem an den Erwerber übergeht; ohne Gemeindezugehörigkeit kann das Recht nicht bestehen. Die Rechte konnten nach dem Rechtszustand beim Inkrafttreten der HV jederzeit und ohne Zustimmung der Berechtigten zum Erlöschen gebracht werden, indem durch Gemeindebeschluß das belastete Gemeindegliedervermögen oder Gemeindegliederklassenvermögen in freies Gemeindevermögen umgewandelt wurde; bei Umwandlung von Gemeindegliederklassenvermögen stand den Nutzungsberechtigten ein Entschädigungsanspruch zu (§ 53 I HNStO, § 39 I HNLGO, § 70 PrGemFinGes. vom 13. Dezember 1933 (PrGs. S. 442), Art. 1 und Art. 2 Hess.Ges. vom 27. Januar 1934 (HessRegBl. S. 13; Pr.OVG Bd. 91 S. 24 ff.)). Erst in dem angefochtenen Gesetz vom 19. Oktober 1962 ist in § 4 II bestimmt worden, daß die bestehenden Nutzungsrechte gegen den Willen der Berechtigten nur noch aufgehoben werden können, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert, und nur gegen angemessene Entschädigung. Das Nutzungsrecht gewährt also dem Berechtigten eine im Vergleich zum allgemeinen Eigentumsrecht so wesentlich schwächere Rechtsposition, daß es zweifelhaft erscheinen muß, ob es den Eigentumsschutz des Art. 45 rechtfertigen kann. Hinzu kommt, daß der einzelne Berechtigte zum Erwerb dieses Nutzungsrechtes heute keine den Eigentumsschutz rechtfertigende eigene Leistung für den Erwerb des Rechts zu erbringen hat. Der ursprünglich mit dem Bürgerrecht verbundene Beitrag des "Bürgers" zu den Lasten der Gemeinde (nach der Kurhessischen Gebührenordnung vom 9. November 1739 waren zur Tragung der Gemeindelasten nur die an der Allmende beteiligten, im Genuß des vollen Nachbarrechts stehenden Ortseinwohner verpflichtet - v. Brauchitsch, a.a.O., 1911, S. 59 -), ist durch die spätere Gesetzgebung weggefallen. Der Nutzungsberechtigte zieht einen Sondernutzen aus dem der Gemeinde gehörenden Vermögen, trägt aber heute nichts Besonderes und nicht in größerem Maße zu den Lasten der Gemeinde bei als - nach Maßgabe der für alle geltenden Steuergesetze - jeder andere Einwohner der Gemeinde, der an dem Gemeindenutzen nicht teilnimmt. Indessen kommt es hierauf nicht an. d) Das Gesetz vom 19. Oktober 1962 entzieht nämlich die bestehenden Rechte nicht den derzeitigen Nutzungsberechtigten; es hält sie im Rahmen des geltenden Ortsrechts ausdrücklich aufrecht (§ 2 I). Es unterbindet lediglich den Neuerwerb durch andere, die weitere Übertragung und den weiteren Obergang auf andere, sobald das Recht nach dem geltenden Ortsrecht in der Hand des beim Inkrafttreten des Gesetzes Berechtigten endet. Wenn nunmehr durch das Gesetz Bewerbern oder Anwärtern der künftige Erwerb des Nutzungsrechts verschlossen ist, dann bedeutet dies keinen Eingriff in ihr "Eigentumsrecht". Um einmal in den Genuß eines Nutzungsrechtes zu kommen, mußte der Anwärter zahlreiche Voraussetzungen erfüllen. Er mußte seinen Wohnsitz in der Gemeinde haben, ein bestimmtes Lebensalter (meist 25 Jahre) erreicht haben, verheiratet sein, einen eigenen Hausstand besitzen. Es mußte ein Los freigeworden und es mußten die in der Reihenfolge vor ihm Stehenden weggefallen sein. Die Gemeinde dürfte von ihrer rechtlichen Möglichkeit, die Nutzungsrechte aufzuheben, keinen Gebrauch gemacht haben. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen waren nicht oder nicht ohne weiteres von dem Willen des Anwärters oder Bewerbers abhängig. Es handelt sich nicht um ein Anwartschaftsrecht, sondern lediglich um eine unsichere Möglichkeit oder Aussicht auf einen auch zeitlich ungewissen Eintritt in den Kreis der Nutzungsberechtigten. Diese Position war nicht veräußerlich oder vererblich und wirtschaftlich nicht verwertbar. Sie war so schwach, daß von einer rechtlich gesicherten Anwartschaft nicht gesprochen werden kann. Die Anwartschaft hatte keinen irgendwie gearteten Vermögenswert; sie war kein Eigentum im Sinne des Art. 45 HV (vgl. auch die Urteile des Bad.-Württbg.VGH vom 23. Juli 1958 - VerwRechtspr. 11/1959 Nr. 75 S. 310 und vom 8. Mai 1962 - III 252/60 -). Für den Nutzungsberechtigten selbst wollen die Antragsteller eine Verletzung der Eigentums- und der Erbrechtsgarantie des Art. 45 HV durch das Auslaufenlassen der Rechte nach § 2 II des Gesetzes in den Fällen erblicken, in denen nach dem bisherigen Recht ein Nutzungsrecht bei Lebzeiten des Berechtigten durch Vertrag auf einen anderen übertragen werden konnte oder durch Verfügung von Todes wegen oder durch gesetzlichen Erbgang auf. einen anderen überging. Sie meinen, diese Rechte kämen dem Eigentum sehr nahe, seien praktisch Eigentum der Berechtigten, da sie vererblich und übertragbar, zumindest im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (Übergabevertrag), gewesen seien. Das Gesetz erfaßt, wie dargelegt, nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte. Diese sind aber nicht frei übertragbar und nicht vererblich, und es ist gerade ein starkes Indiz für die privatrechtliche Natur eines Nutzungsrechts, wenn es für sich und unabhängig von dem Verhältnis des Besitzers zur Gemeinde veräußert und vererbt werden kann (Meissner-Stern-Hodes, a.a.O., S. 454 f; Oeding, a.a.O., S. 43 f mit weiteren Nachweisen; Löwenstein, a.a.O., S. 145; Brandt, Gemeindenutzen und Grundbuch, in Mitteilungen aus der Rechtspflege im Gebiet des vormaligen Kurfürstentums Hessen, 3. Bd. 1894 S. 121 Nr. 7). Die Antragsteller haben auch selbst keinen Fall benannt, in dem nach dem bisher geltenden Ortsrecht einer Gemeinde ein Nutzungsrecht frei veräußerlich oder vererblich gewesen wäre. Es kann auch keine solche Berechtigung geben; das Nutzungsrecht wäre dann privatrechtlicher Natur. Es gab nur in manchen Ortsrechten die Möglichkeit, daß der Berechtigte bei Lebzeiten das Nutzungsrecht auf den Sohn, den Schwiegersohn oder einen anderen engeren Verwandten übertragen konnte, vorausgesetzt, daß dieser die übrigen ortsrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere Gemeindezugehörigkeit, verheiratet, eigener Hausstand usw. erfüllte. Hierbei handelte es sich um eine im Ortsrecht begründete Möglichkeit eines bevorzugten Nachrückens außerhalb der Reihenfolge der Anwärterliste, eine Möglichkeit, die die Gemeinde durch ihr Ortsrecht gegeben hatte und durch Änderung ihres Ortsrechts jederzeit wieder beseitigen konnte. Die Zulässigkeit solcher Übertragung beruhte auf der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung des Nutzungsrechts, nicht etwa auf einem eigentumsähnlichen Charakter des Rechts. Dasselbe gilt auch für den etwa nach Ortsrecht möglichen Übergang des Rechtes beim Erbgang zusammen mit dem Haus- oder Wirtschaftsgrundstück. Auch hier handelte es sich um eine auf dem öffentlich-rechtlichen Ortsrecht des betreffenden Gemeindenutzens beruhende Möglichkeit, die nicht Inhalt der Eigentümerposition des bisherigen Grundstückseigentümers war. Die Vererblichkeit ergab sich nicht aus dem allgemeinen bürgerlichen Erbrecht, sondern aus der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung des Nutzungsrechts. Das Nutzungsrecht wird von dem bürgerlichen Erbrecht nur mit dem Rechtsgehalt erfaßt, den es beim Eintritt des Erbfalles besitzt. Als "Eigentum" genießt es den verfassungsmäßigen Eigentums- und Erbrechtsschutz nur in der Gestalt, die der einzelne "Vermögenswert" im Zeitpunkt des Erbfalles hat. Durch das Gesetz vom 19. Oktober 1962 ist das Ortsrecht aller Gemeinden dahin geregelt worden, daß niemand nachrücken kann und das Recht mit der Beendigung in der Hand des derzeitigen Berechtigten erlischt und an die Gemeinde fällt. Alle auf dem Ortsrecht der Gemeinde beruhenden öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechte waren von alters her durch die Möglichkeit beschränkt, daß die Gemeinde durch Änderung ihres Ortsrechts jederzeit in die bestehenden Rechte eingreifen, sie insbesondere durch Umwandlung des Gemeindegliedervermögens in freies Gemeindevermögen beseitigen konnte. Ihr Fortbestand war nicht von dem Willen oder der Zustimmung der Berechtigten abhängig. Wenn durch das Gesetz vom 19. Oktober 1962 der Landesgesetzgeber diesen Eingriff in der gemilderten Form des allmählichen Auslaufens selbst und unmittelbar vorgenommen und sich nicht darauf beschränkt hat, vorzuschreiben, daß die Gemeinden ihr bestehendes Ortsrecht so zu ändern haben, wie es § 2 II vorsieht, dann ist er mit diesem Eingriff in die bestehenden Rechte nicht über das Maß dessen hinausgegangen, was den Rechten an Beschränkbarkeit oder Entziehbarkeit nach ihrer bestehenden rechtlichen Ausgestaltung innewohnte. Dem beim Inkrafttreten des Gesetzes Nutzungsberechtigten wird sein Recht nicht entzogen; es bleibt in seinem Wesensgehalt unberührt, solange es in seiner Hand ist. Die Wertminderung, die es durch den Wegfall der bisher schon stark eingeschränkten Übertragbarkeit bei Lebzeiten und in der Verfügbarkeit von Todes wegen durch § 2 II erleidet, läßt den Wesensgehalt des Rechts unberührt, stellt keinen Eingriff in die Substanz des Eigentums- und des Erbrechts dar, sondern nur eine dem Nutzungsrecht seiner rechtlichen Natur nach seit jeher innewohnende Inhaltsbestimmung im Sinne des Art. 45 HV (vgl. dazu BVerfGE 17, 232 [248 ff]). Selbst ein Recht auf Erhaltung des demnächstigen Erbes kann nicht anerkannt werden, wie auch das Bundesverwaltungsgericht jüngst zum Ausdruck gebracht hat (Urteil vom 26. Januar 1966, Zeitschrift für Sozialhilfe 1966, S. 144). IV. Aus den Darlegungen der Antragsteller ist nicht zu entnehmen, inwiefern das allmähliche Auslaufenlassen der Nutzungsrechte am Gemeindeeigentum und deren Anfall an die Gemeinde und damit die Befreiung dieses Eigentums von belastenden Rechten Dritter eine Überführung in Gemeineigentum im Sinne des Art. 41 HV sein könnte. Art. 41 hat mit dem Inkrafttreten der Verfassung die Betriebe der Grundstoffindustrien, der Energiewirtschaft und des Verkehrs in Gemeineigentum übergeführt. Art. 41 ist eine Spezialvorschrift für diese Wirtschaftszweige und steht mit dem durch das Gesetz vom 19. Oktober 1962 vorgeschriebenen Auslaufen der Gemeindenutzungsrechte und der Zuweisung der freiwerdenden Anteile an die Gemeinde in keinerlei Zusammenhang. V. Das Gesetz vom 19. Oktober 1962 stellt auch keine Verletzung des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden dar. Dies gilt auch für das Gesetz vom 19. Oktober 1962, durch das den Gemeinden das Recht genommen wird, über die bestehenden öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechte am Gemeindevermögen nach eigenem Ermessen in eigener Verantwortung zu verfügen. Den Gemeinden ist die Neuzulassung zur Teilnahme an diesen Rechten, die Neuaufnahme in den Kreis der Nutzungsberechtigten und die Erhöhung des Wertes der Nutzungsanteile nicht mehr möglich, und das Gesetz unterbindet das Nachrücken in solche Rechte. Dadurch wird der Kern des Selbstverwaltungsrechts, wie er sich geschichtlich entwickelt hat, jedoch nicht berührt. Denn wie die Rechtsentwicklung gerade des Gemeindenutzens zeigt, hat der Landesgesetzgeber schon seit langer Zeit gerade hier in die freie Entschließung der Gemeinde eingegriffen, um die Rechte einzuschränken und aufzuheben. Er hat die Umwandlung von Gemeindegliedervermögen in Privatvermögen der Bürger verboten, - § 52 III HNStO von 1897, § 38 III HNLGO von 1897 und die darin aufrechterhaltenen Bestimmungen vom 13. Mai 1867 und 5. April 1869, § 70 II PrGemFinGes., § 65 I DGO, § 65 I HGO von 1945, § 96 II HGO von 1952 -, die Umwandlung von Gemeindevermögen in Gemeindegliedervermögen untersagt (§ 70 II PrGemFinGes., § 65 II DGO, § 65 II HGO von 1945, § 96 III HGO von 1952) und die Umwandlung von Gemeindeglieder- und Gemeindegliederklassenvermögen in freies Gemeindevermögen auch gegen den Willen der Berechtigten zugelassen (§ 53 I HNStO von 1897, § 39 I HNStO von 1897, § 70 II, III PrGemFinGes.). Hinzu kommt, daß durch das Auslaufenlassen der Rechte und ihren Anfall an die Gemeinde das Gemeindeeigentum allmählich von den Belastungen durch die Nutzungsrechte frei wird, und die vielfach bestehenden Ungleichheiten, die schon von alters her zu Mißhelligkeiten und sozialen Spannungen in Gen Gemeinden führten (vgl. Bader, Das mittelalterliche Dorf als Friedensund Rechtsbereich, 1957, S. 58 bis 60; Oertel, Komm. zur StO für die preußischen östlichen Provinzen vom 30. Mai 1853, 1905, S. 183 f, Anm. 3 b zu § 49), beseitigt werden. Die gesetzlichen Maßnahmen wirken sich also als Stärkung der Gemeinden aus, nicht als Beschränkung. (Vgl. auch Bad.-Württbg. VGH vom 23. Juli 1958 - VerwRechtspr. 11/1959 Nr. 75 S. 310). VI. Die Auffassung der Antragsteller, die Nutzholzverordnung des Beauftragten für den Vierjahresplan vom 30. Juli 1937 (RGBl. I S. 876) mache das Gesetz vom 19. Oktober 1962 verfassungswidrig, läßt nicht erkennen, inwiefern das Gesetz vom 19. Oktober 1962 gegen die Hessische Verfassung verstoßen sollte. Die im Rahmen der Autarkiebestrebungen der nationalsozialistischen Zeit erlassene Verordnung sollte den Holzverbrauch einschränken, verbot eine weitere Zulassung und Ausdehnung der Holznutzungsrechte, auch soweit sie auf öffentlichem Recht beruhten, machte alle solche Rechte gegen Entschädigung ablösbar und erklärte sie entschädigungslos als erloschen, wenn sie länger als 30 Jahre nicht ausgeübt worden waren. Diese Verordnung ist in Teil III des BGBl (Ziffer 790 - 5) abgedruckt, wird also von der Bundesregierung als geltendes Bundesrecht angesehen. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat sie in seiner Entscheidung vom 14. Juli 1951 als Landesrecht behandelt (VerwRechtspr. 1952 Nr. 63). Dies kann dahingestellt bleiben. Der Hessische Staatsgerichtshof kann die Gültigkeit hessischer Gesetze nur an den Bestimmungen der Hessischen Verfassung messen, nicht an einfachem Landesrecht und nicht an Bundesverfassungsrecht oder anderem Bundesrecht. VII. Soweit die Antragsteller der Ansicht sind, das Gesetz vom 19. Oktober 1962 verstoße gegen das Flurbereinigungsgesetz vom 14. Juli 1953 (BGBl I S. 591), also gegen Bundesrecht, und sei deshalb verfassungswidrig, ist der Hessische Staatsgerichtshof ebenfalls nicht zur Prüfung berufen. Es kann daher unerörtert bleiben, ob der Anspruch im Flurbereinigungsverfahren auf Landabfindung für Gemeindenutzungsrechte nach § 49 FlurbGes. nicht nur dann gegeben ist, wenn ein solches Recht nach dem in der Gemeinde geltenden Orts- und Landesrecht überhaupt (noch) besteht. Der Staatsgerichtshof kann die Gültigkeit eines hessischen Gesetzes nur an hessischem Verfassungsrecht messen. VIII. Der Staatsgerichtshof ist auch insoweit nicht zur Prüfung berufen, als die Antragsteller die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes damit begründen, es gelte nach seiner Fassung auch für das Weiderecht im Dillkreis, das privatrechtlichen Charakter habe und nach Art. 125 GG als Bundesrecht fortgelte, weil es auch in Teilen des heutigen Landes Rheinland-Pfalz bestehe. Abgesehen davon, daß das Gesetz vom 19. Oktober 1962 - wie dargelegt - nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte betrifft, entscheidet nach Art. 126 GG nur das Bundesverfassungsgericht Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht. IX. Das Gesetz vom 19. Oktober 1962 verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 1 HV in Verbindung mit dem Hessischen Losholzgesetz vom 8. April 1962 (GVBl. S. 93). Nach dem § 6 IV des Losholzgesetzes ist denjenigen Einwohnern kein Losholz aus dem Staatswald zuzuteilen, die auf Grund eines Nutzungsrechts mit Hausbrand versorgt sind. Wenn ein solches Nutzungsrecht infolge des Gesetzes vom 19. Oktober 1962 weggefallen und dadurch ein Einwohner nicht mit Hausbrand versorgt ist, ist der gesetzliche Grund für den Ausschluß von der Zuteilung weggefallen; das Losholz steht ihm zu. Es kann also der Fall der unterschiedlichen Behandlung gar nicht eintreten. X. Die Ansicht der Antragsteller, § 70 des Preuß. Gemeindefinanzgesetzes vom 15. Dezember 1933 (PrGS S. 442), der dieselbe Materie geregelt habe, sei noch in Kraft und stehe daher der Gültigkeit des Gesetzes vom 19. Oktober 1962 entgegen, ist unzutreffend. Wenn § 70 auch niemals ausdrücklich - auch nicht in dem beanstandeten Gesetz - aufgehoben worden ist, so ist er doch durch § 96 der Hessischen Gemeindeordnung vom 25. Februar 1952, der dieselbe Materie geregelt hat, und durch das Gesetz vom 19. Oktober 1962, das sie nunmehr abschließend regelt, außer Kraft gesetzt (Surén, Die Gemeindeordnungen in der Bundesrepublik, Bd. II, Gemeindewirtschaftsrecht, 1960, S. 99). XI. Die Ermächtigung des Ministers des Innern in § 9 des Gesetzes zum Erlaß von Rechtsvorschriften zur Ausführung des Gesetzes beruht nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs (Beschlüsse vom 6. September 1958, P.St. 221, und vom 22. Januar 1960, P.St. 295) auf Art. 107 HV und ist danach verfassungsmäßig. Der Staatsgerichtshof sieht auch nach dem von den Antragstellern vorgelegten, von Professor Görg in einer anderen Sache erstatteten Gutachten vom 25. Januar 1961 und der Ergänzung dazu vom 30. März 1961 und nach der Kritik, die seine Entscheidung vom 6. September 1958 - P.St. 221 - von Klein in DÖV 1959 S. 101 gefunden hat, keinen Anlaß, von seiner Auffassung abzugehen, daß Art. 107 HV durch Art. 80 GG nicht berührt wird. Ob, wie die Antragsteller meinen, Art. 107 HV den Bestimmungen des Art. 80 I GG und damit den Grundsätzen rechtsstaatlicher Ordnung im Sinne des Grundgesetzes widerspricht und deshalb ungültig ist, könnte nur das Bundesverfassungsgericht, nicht der Hessische Staatsgerichtshof entscheiden. D. Das Gesetz ist demnach verfassungsmäßig zustandegekommen, sein Inhalt ist ausreichend klar. Keine seiner Vorschriften steht mit den von den Antragstellern bezeichneten oder mit anderen Bestimmungen der Verfassung des Landes Kessen in Widerspruch. Dies war dem Antrage des Ministerpräsidenten entsprechend festzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG.