Urteil
P.St. 539
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom
ECLI:DE:STGHHE:1970:0107.P.ST.539.0A
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Leitsätze
1. Die zwar verkündete, aber noch nicht in Kraft getretene Norm erzeugt faktische Rechtswirkungen, durch die eine aktuelle Rechtsverletzung bereits hervorgerufen werden kann.
(Passives Wahlrecht für Beamte - Wahl zwischen Mandat und Amt)
2. Eine verfassungsrechtlich zulässige Beschränkung des passiven Wahlrechts für Beamte ist dann noch gegeben, wenn der Beamte eine Wahlmöglichkeit zwischen Amt und Mandat hat, so daß seine Wählbarkeit als solche nicht berührt wird.
(Gleichheitssatz - Unterschiede bei Wahl im Landtag und Stadtparlament)
3. Daß der in das Stadtparlament oder Kreisparlament gewählte hauptamtliche Gemeindebeamte oder Kreisbeamte entgegen der Regelung für Landesbeamte, die in den Landtag gewählt worden sind, nicht in den Ruhestand versetzt oder unter Fortzahlung eines Teiles seiner Bezüge beurlaubt werden kann, bedeutet keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die zwar verkündete, aber noch nicht in Kraft getretene Norm erzeugt faktische Rechtswirkungen, durch die eine aktuelle Rechtsverletzung bereits hervorgerufen werden kann. (Passives Wahlrecht für Beamte - Wahl zwischen Mandat und Amt) 2. Eine verfassungsrechtlich zulässige Beschränkung des passiven Wahlrechts für Beamte ist dann noch gegeben, wenn der Beamte eine Wahlmöglichkeit zwischen Amt und Mandat hat, so daß seine Wählbarkeit als solche nicht berührt wird. (Gleichheitssatz - Unterschiede bei Wahl im Landtag und Stadtparlament) 3. Daß der in das Stadtparlament oder Kreisparlament gewählte hauptamtliche Gemeindebeamte oder Kreisbeamte entgegen der Regelung für Landesbeamte, die in den Landtag gewählt worden sind, nicht in den Ruhestand versetzt oder unter Fortzahlung eines Teiles seiner Bezüge beurlaubt werden kann, bedeutet keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. 1. Der Antragsteller ist als ... bei der Stadt ... tätig. In den Jahren 1956, 1960 und 1964 kandidierte er als Spitzenkandidat auf der CDU-Liste und wurde 1960 und 1964 zum Stadtverordnetenvorsteher der Stadtverordnetenversammlung der Stadt ... gewählt. Anläßlich der Aufstellung der Kandidatenliste zur Kommunalwahl 1968 wurde er gefragt, ob er erneut kandidiere. Er sah sich hieran durch das Erste Gesetz über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat vom 30. April 1968 (GVBl. I S. 120) – Erstes Unvereinbarkeitsgesetz – gehindert. Dieses Gesetz hält er für verfassungswidrig, wie er sich auch durch dieses in seinem Recht auf Wählbarkeit beeinträchtigt sieht. Der Antragsteller, der sich auch an das Bundesverfassungsgericht gewendet hat, hat mit Schriftsatz vom 7. Mai 1968 den Staatsgerichtshof angerufen mit dem Begehren, der Staatsgerichtshof möge erkennen, das Erste Gesetz über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat vom 30. April 1968 (GVBl. I S. 120) ist verfassungswidrig. Zur Begründung hat er ausgeführt: Das Erste Unvereinbarkeitsgesetz mache ihm und dem betroffenen Personenkreis den Zugang zu dem öffentlichen Amt des Stadtverordneten unmöglich. Weder Grundgesetz noch Hessische Verfassung besagten, daß Amt und Mandat unvereinbar seien. Eine Unvereinbarkeit ergebe sich auch nicht aus dem Prinzip der Gewaltenteilung, das schon deshalb bei Gemeindebediensteten nicht durchbrochen werde, weil diese in der Regel nur Ausführende seien. Solange Minister ihr Abgeordnetenmandat behielten und im Bundesrat mitwirkten, Wahlbeamte im Landtag säßen, kommunale Beamte und Angestellte dem Kreistag und dem Kreisausschuß angehörten, Kreisbedienstete in die Parlamente ihrer Wohnsitzgemeinden gewählt werden könnten, überwiegend von öffentlichen Aufträgen lebende Mandatsträger vollwertige Stadtverordnete und Kreistagsabgeordnete seien und der Bürger die Möglichkeit habe, an den Fraktionssitzungen seiner Partei einwirkend teilzunehmen, werde der vom Gesetz betroffene Personenkreis nicht nur benachteiligt, sondern gegenüber anderen Bürgern auch ungleich behandelt. Die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes hat der Antragsteller weiter insbesondere damit begründet, daß die nach Art. 137 GG mögliche Einschränkung der Wählbarkeit von öffentlichen Bediensteten durch das Erste Unvereinbarkeitsgesetz in einen völligen Wegfall der Wählbarkeit umgewandelt worden sei, da eine Mitgliedschaft in der Stadtverordnetenversammlung nur mit der totalen Vernichtung der Existenz erkauft werden könne. Dagegen schlössen das Gesetz über die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 4. August 1953 und die §§ 62 ff HBG die Bundes- und Landesbediensteten von der Wählbarkeit in den Bundestag oder Landtag nicht schlechthin aus, sondern beließen ihnen einen beamtenähnlichen Status durch Versetzung in den Ruhestand oder Beurlaubung, so daß sie ihr Mandat ausüben könnten, ohne dadurch berufliche oder materielle Nachteile zu erleiden. Ihre wohlerworbenen Rechte würden nicht geschmälert. Für die Kommunalbeamten fehle dagegen eine ähnliche Regelung; es bleibe ihnen lediglich die Wahl zwischen Verzicht auf das Mandat oder Verzicht auf das Amt. Da Art. 137 GG die Bediensteten von Bund, Ländern und Gemeinden in einem unmittelbaren Zusammenhang aufführe, müsse gefolgert werden, daß für die Beschränkung der Wählbarkeit auch gleiche Voraussetzungen zu fordern seien. Hier würden jedoch gleiche Personengruppen ungleich behandelt. Auch von anderer Seite werde die getroffene Regelung verfassungsrechtlich als nicht unproblematisch betrachtet. Es erhebe sich die Frage, ob sie überhaupt noch als Inkompatibilitätsvorschrift angesprochen werden könne oder ob sie in ihren praktischen Auswirkungen nicht vielmehr eine Ineligibilität des betroffenen Personenkreises statuiere. Dies sei im Hinblick auf den Wortlaut des Art. 137 GG bedenklich. Die Kommunalwahlen 1968 müßten wahrscheinlich als ungültig angesehen werden, weil einem bestimmten Personenkreis das passive Wahlrecht genommen und dieser dadurch schlechter als jeder andere Staatsbürger gestellt werde. Im übrigen weist der Antragsteller auf die Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts beim Landtag Rheinland-Pfalz vom 19. Dezember 1967 hin. 2. Den Mitgliedern der Landesregierung, dem Landtage des Landes Hessen sowie dem Vorsitzenden und dem Berichterstatter des Landtagsausschusses, die mit den Vorarbeiten für das Erste Gesetz über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat befaßt waren, ist gemäß Art. 131 HV, § 42 Abs. 2 StGHG Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Der Präsident des Landtags hat dem Staatsgerichtshof mitgeteilt, daß der Landtag sich dem Verfahren nicht anschließe. Außer dem Hessischen Ministerpräsidenten haben die Mitglieder der Landesregierung keine Stellungnahme abgegeben. 3. Der Hessische Ministerpräsident hat in eingehenden Rechtsausführungen sich zu der Verfassungsmäßigkeit des Ersten Unvereinbarkeitsgesetzes geäußert. Er hält den Antrag für zulässig, hat jedoch Zweifel, ob das Gesetz in dem von dem Antragsteller angestrebten Umfang an der Hessischen Verfassung gemessen werden könne. Im übrigen sei der Antrag unbegründet. Er hat folgende rechtliche Erwägungen besonders herausgestellt: Als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab komme ausschließlich die Ermächtigungsvorschrift des Art. 137 Abs. 1 GG in Betracht, den anzuwenden dem Staatsgerichtshof untersagt sei. Soweit diese Ermächtigung reiche, könnten der Festlegung von Inkompatibilitäten weder Bundes- noch Landesgrundrechte entgegenstehen. Zweck der Bestimmung sei es, die Gesetzgebungsorgane von den grundrechtlichen Bindungen freizustellen, die Grundgesetz oder Landesverfassung einer Festlegung von Inkompatibilitäten entgegensetzen könnten. Für den Landesgesetzgeber werde entgegenstehendes Landesverfassungsrecht beiseite geschoben. Entscheidend sei die Einhaltung der Ermächtigung. Diese Überlagerung der Landesverfassung gelte für alle Fragen, die von Art. 137 GG unmittelbar entschieden seien, wie insbesondere die Abgrenzung des erfaßten Personenkreises und der Umfang der zulässigen Einschränkung (Ineligibilität oder Inkompatibilität). Mit der Entscheidung des Grundgesetzes seien alle Abgrenzungsschwierigkeiten ausgeräumt; eine Heranziehung der – unterschiedlichen – Landesverfassungen müßte zu unterschiedlichen Ergebnissen in den Ländern führen. Selbst wenn man für die grundsätzlich zulässige Beschränkung der Wählbarkeit im einzelnen Falle noch besondere rechtfertigende Gründe verlangte, bliebe der Prüfungsmaßstab weiter Bundesrecht; rangniedrigeres Landesverfassungsrecht könnte nicht Art. 137 GG überlagern. Art. 142 GG halte die Landesgrundrechte nicht entgegen Art. 137 Abs. 1 GG aufrecht; vielmehr seien die Landesgrundrechte insoweit unwirksam. Die Landesverfassung könne nur herangezogen werden, soweit Art. 137 GG dem Landesgesetzgeber Spielraum gelassen habe. Ein solcher bestehe für die Auswahl der Gruppen, deren Wählbarkeit beschränkt werden solle, und für die Abstufung der Folgen, die sich aus der Annahme einer Wahl im Inkompatibilitätsfalle ergäben. In diesem Bereich sei der landesrechtliche Gleichheitssatz zu berücksichtigen. Wenn der Landesgesetzgeber die Befugnis nach Art. 137 GG nicht voll ausschöpfe und nur eine Teilregelung treffe, dürfe er keine sachwidrigen Unterschiede zwischen den einzelnen Gruppen von Bediensteten machen; etwaige Unterschiede in den Rechtsfolgen bei der Annahme einer Wahl müßten auf sachgerechten Erwägungen beruhen. In diesem eingeschränkten Umfang könne der Staatsgerichtshof das angefochtene Gesetz an Art. 1 HV als dem die Wahlrechtsgleichheit miteinschließenden Grundrecht messen. Soweit die zur Prüfung gestellte Regelung an Art. 1 HV gemessen würde, beständen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Antragsteller sei gegenüber anderen Beamtengruppen weder durch die Festlegung der Inkompatibilität noch durch deren Ausgestaltung im einzelnen benachteiligt. Soweit die Unterschiede in der Rechtsstellung des Antragstellers zur Rechtsstellung der von ihm zum Vergleich genannten Personengruppen nicht inzwischen weggefallen oder von vornherein unbeachtlich seien, beruhten sie auf sachgerechten Erwägungen. Der Ministerpräsident führt im einzelnen aus, daß eine differenzierende Betrachtung angesichts der großen Zahl der in Gemeinderäten und Kreistagen zu besetzenden Mandate geboten sei, Für den Fall, daß sich der Staatsgerichtshof in vollem Umfange zur Nachprüfung des angefochtenen Gesetzes für befugt halte, wird in Hilfserwägungen ausgeführt, daß rechtfertigende Gründe für die Einführung einer Inkompatibilität zwischen Gemeindeamt und Mandat in der gleichen Gemeinde vorlägen und daß die Alternative zwischen Ausschlagung des Mandats oder Ausscheiden aus dem Dienst ohne finanziellen Ausgleich nicht die Grenze zwischen Beschränkung der Wählbarkeit und Ausschluß der Wählbarkeit überschreite. 4. Der Landesanwalt faßt den Antrag als Grundrechtsklage nach §§ 45 ff StGHG auf. Er hält diese trotz gewisser Zweifel dann für zulässig, wenn man davon ausgehe, daß sich der Antragsteller bei der Kommunalwahl am 20. Oktober 1968 um ein Mandat als Stadtverordneter habe bewerben wollen. Indes sei die Grundrechtsklage dann aber unbegründet. Die Befugnis des Gesetzgebers, die Wählbarkeit von Gemeindebeamten zur Gemeindevertretung zu beschränken, ergebe sich aus Art. 137 Abs. 1 GG, der die organisatorische Gewaltenteilung gegen Gefahren sichern wolle, die durch eine Personalunion zwischen einem Exekutivamt und einem Abgeordnetenmandat – auch auf der Ebene der Gemeinden – entstehen könnten. Verwaltungsbeamte sollten nicht derjenigen Vertretungskörperschaft angehören, der eine Kontrolle über ihre Behörde obliege. Dieser Tatbestand liege hier vor. Art. 1 des Ersten Unvereinbarkeitsgesetzes vom 30. April 1968 beinhalte nur eine zulässige Beschränkung, keinen völligen Ausschluß des Zugangs zum Mandat. Besonderer Rechtfertigungsgründe neben der Ermächtigung aus Art. 137 Abs. 1 GG bedürfe die Regelung unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht, weil die Gefahr der Interessenkollision auf derselben Verwaltungsebene ohne weiteres begründet sei. Das Ziel des Gesetzgebers, nämlich die Verwirklichung des Grundsatzes der Gewaltentrennung auf der Ebene der Gemeinden, habe den Vorrang. Es könne daher nicht geltend gemacht werden, daß im Einzelfall die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bediensteten es nicht zuließen, sein Dienstverhältnis aufzugeben, um ein Mandat als Stadtverordneter anzunehmen. Der Antragsteller könne sich auch nicht darauf berufen, daß in den von ihm genannten Fällen Inkompatibilitäten nicht oder noch nicht eingeführt seien. Art. 137 Abs. 1 GG gewähre dem Gesetzgeber einen Ermessensspielraum, die Voraussetzungen, unter denen ein Amt mit einem Mandat unvereinbar sein solle, zu bestimmen und zwischen den Unvereinbarkeiten auf derselben und auf verschiedenen Ebenen zu differenzieren. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes, insbesondere ein Willkürakt, läge nur vor, wenn es für die gesetzliche Regelung keine vernünftigen sachlichen Gründe gäbe. Im übrigen verweist der Landesanwalt auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 12, 73 und 18, 172 sowie auf die Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts be Landtag Rheinland-Pfalz vom 19. Dezember 1967. II. Der Antrag kann keinen Erfolg haben. 1. Das Vorbringen des Antragstellers läßt nicht eindeutig erkennen, in welchen der nach der Hessischen Verfassung – HV – und nach dem Gesetz über den Staatsgerichtshof – StGHG – vorgesehenen Verfahrensarten er seinen Antrag zu verfolgen beabsichtigt. Der Antragsteller wendet sich jedenfalls gegen das Erste Gesetz über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat vom 30. April 1968 (GVBl. Teil I S. 120) – Erstes Unvereinbarkeitsgesetz –, das am 1. November 1968 in Kraft getreten ist. Sofern er die Rechtswirksamkeit dieses Gesetzes mit einer Normenkontrolle (abstrakte Normenkontrolle nach Art. 131, 132 HV in Verbindung mit §§ 41 ff StGHG) anfechten will, ist sein Antrag unzulässig. Der Antragsteller gehört nicht zu dem Kreis derjenigen, die berechtigt sind, ein Normenkontrollverfahren einzuleiten. Nur die in Art. 131 Abs. 2 HV genannten Antragsberechtigten – eine Gruppe von Stimmberechtigten, die mindestens ein Hundertstel aller Stimmberechtigten des Volkes erreicht, der Landtag, ein Zehntel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder, die Landesregierung sowie der Ministerpräsident, zu denen gemäß §§ 41 Abs. 2, 17 Abs. 2 Nr. 6 StGHG der Landesanwalt hinzutritt – können den Staatsgerichtshof anrufen. Sofern der Antragsteller dagegen behauptet, das Erste Unvereinbarkeitsgesetz verletze sein Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 1 HV), nämlich der Wahlrechtsgleichheit hinsichtlich seiner Wählbarkeit zur Gemeindevertretung, stellt sein Vorbringen eine Grundrechtsklage nach Art. 131 Abs. 1 HV in Verbindung mit §§ 45 ff StGHG dar. 2. Die Grundrechtsklage ist zulässig. Ihr steht nicht entgegen, daß sie unmittelbar gegen ein Gesetz gerichtet ist. Voraussetzung ist allerdings, daß die angegriffene Rechtsnorm ein Grundrecht des Antragstellers gegenwärtig und unmittelbar verletzt, ohne daß eine Ausführungsnorm oder ein Vollziehungsakt hinzutreten müßte. Nur in einem solchen Ausnahmefalle fehlt dem Betroffenen überhaupt die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten (vgl. Hess. StGH in ständiger Rechtsprechung, vielfach ohne nähere Begründung, vgl. z. B. P. St. 62 = StAnz. 1950 Nr. 37 Beil. Nr. 7 unter VI a; P. St. 68 = StAnz. 1955 S. 827; P. St. 73; P. St. 76 = StAnz. 1951 S. 531 und 1952 S. 516; P. St. 107; zuletzt Urteil vom 25. Mai 1966 – P. St. 412 –, StAnz. 1966 S. 854 = ESVGH 17, 38 = DVBl. 1966, 825; siehe ferner Barwinski in Zinn-Stein, Verfassung des Landes Hessen, Kommentar, 2. Aufl. 1963, Teil C, Anm. B IV 2 und 18 e zu Art. 131). Der Staatsgerichtshof stimmt insoweit jedenfalls im Ergebnis mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überein, das seit der Entscheidung in BVerfGE 1, 97 (Leitsatz Nr. 2) in ständiger Rechtsprechung – trotz der umfassenden kritischen Ausführungen Bettermanns (Zur Verfassungsbeschwerde gegen Gesetze, AÖR 86 (1961), 129 ff, mit einem Nachwort von Bachof, aaO, 186 ff) – als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein erlassenes Gesetz annimmt, daß ein Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch das Gesetz, nicht erst mittels eines Vollziehungsaktes, in einem Grundrecht verletzt ist (vgl. weiter BVerfGE 1, 208 (237) ; 1, 264 (269/70); 3, 19 (23); 3, 58 (74); 3, 162 (170); 3, 288 (298); 3, 383 (392); 4, 7 (11); 5, 77 (81); 6, 273 (277); 6, 290 (295); 9, 338 (341); 10, 89 (95); 10, 354 (360); 11, 30 (38); 11, 266 (270); 11, 351 (358); 12, 10 (22); 12, 73 (76); 12, 319 (321); 12, 354 (361); 12, 225 (227); 13, 237 (239); 13, 248 (253); 14, 19 (21); 14, 25 (28); 14, 260 (262); 18, 310 (313)). Danach fällt die Rechtsetzung, die zwar nicht zur "öffentlichen Gewalt" im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG gehört (vgl. BVerfGE 24, 33 (49 – 51)), unter den "weit zu fassenden" Begriff "öffentliche Gewalt" im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG. Dies folgt nicht nur aus der überragenden Bedeutung der rechtsetzenden Gewalt für den Bereich staatlicher Willensbildung und dem Zweck der Verfassungsbeschwerde, eine umfassende Sicherung gegen alle Grundrechtsverletzungen öffentlicher Gewalt zu gewähren, sondern ergibt sich auch ausdrücklich aus dem Wortlaut der §§ 31 Abs. 2, 93 Abs. 2 und 3 sowie 95 Abs. 3 BVerfGG, die die Voraussetzungen und die Wirkung von Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze regeln (vgl. Maunz/Sigloch/Schmidt-Bleibtreu/Klein, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 1967, RdNr. 77 zu § 90; Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 3. Aufl. RdNr. 7 zu Art. 93; Leibholz/Rupprecht, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, RdNr. 30 und 31 zu § 90). Wenn auch die Hessische Verfassung und das Gesetz über den Staatsgerichtshof nicht mit der grundgesetzlichen Regelung und dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz insoweit übereinstimmen, trägt der Staatsgerichtshof dennoch keine Bedenken, dieselben Grundsätze bei einer gegen Rechtsnormen gerichteten Grundrechtsklage anzuwenden. Denn auch in Hessen kann jeder, der sich in seinen verfassungsrechtlich gewährten Grundrechten verletzt fühlt, Grundrechtsklage erheben (Art. 131 Abs. 3 HV in Verbindung mit § 45 Abs. 2 StGHG), also auch, wenn er durch eine verfassungswidrige Rechtsnorm verletzt wird. Gegen das Vorliegen der genannten besonderen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Grundrechtsklage gegen Normen bestehen keine durchgreifenden Bedenken, auch wenn diese Voraussetzungen mit Rücksicht auf das Gebot der Gewaltenteilung und die Stellung des Staatsgerichtshofs streng zu handhaben sind. Weder genügt die Behauptung, daß der Antragsteller "selbst gegenwärtig und unmittelbar durch das Gesetz, nicht erst mit Hilfe eines Vollziehungsaktes, in einem Grundrecht verletzt sei" (so noch BVerfGE 1, 97 (101) ; diese mißverständliche Formulierung wird in späteren einschlägigen Erkenntnissen des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr verwendet), noch setzt die Zulässigkeit der Grundrechtsklage voraus, daß der Antragsteller "selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch das Gesetz oder die Rechtsverordnung und nicht erst mit Hilfe eines Vollziehungsaktes verletzt" ist (so BVerfGE 18, 310 (313) ). Vielmehr ist die gegen Rechtsnormen gerichtete Grundrechtsklage nur zulässig, wenn der Antragsteller durch die angegriffenen Vorschriften tatsächlich selbst, gegenwärtig und unmittelbar rechtlich betroffen wird (vgl. BVerfGE 6, 273 (277) ; 13, 225 (227); 13, 237 (239); 20, 283 (290)). Nur so kann die Grundrechtsklage von der Popularklage und der abstrakten Normenkontrolle unterschieden werden. Hierauf weisen Leibholz/Rupprecht (aaO, RdNr. 32 zu § 90 BVerfGG), Bettermann (aaO), Maunz/Sigloch/Schmidt-Bleibtreu/Klein (aaO, RdNr. 94, 95, 98 zu § 90 BVerfGG), Pfeiffer (Die Verfassungsbeschwerde in der Praxis, 1959, S. 13) wie auch das Bundesverfassungsgericht selbst (BVerfGE 13, 1 (9) ) mit Recht ausdrücklich hin. Das Erfordernis der Selbstbetroffenheit ist hier ohne weiteres gegeben. Das Erste Gesetz über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat berührt den Antragsteller in seinen eigenen Rechten dadurch, daß er als hauptamtlicher Beamter der Gemeinde nicht mehr Gemeindevertreter sein kann. Sinn und Zweck des Gesetzes greifen somit in seine Rechtssphäre ein. Die gegenwärtige Betroffenheit setzt eine "aktuelle" Verletzung – nicht bloß "virtuelle" oder künftige Betroffenheit – des Antragstellers voraus (vgl. BVerfGE 1, 102; 1, 264 (270)). Das ist in der vorliegenden Sache auch der Fall. Das angegriffene Gesetz war zum Zeitpunkt der Anrufung des Staatsgerichtshofs bereits verkündet, wenn auch noch nicht in Kraft getreten. Die Frage, ob von einem verkündeten, aber noch nicht in Kraft getretenen Gesetz bereits eine gegenwärtige Beschwer ausgehen kann, hat das Bundesverfassungsgericht dahingestellt gelassen (BVerfGE 18, 1 (11 f)). Wenn auch gegen Gesetze die Verfassungsbeschwerde regelmäßig erst nach dem Inkrafttreten der Regelung eingelegt werden kann- erst nach Inkrafttreten des Gesetzes kann formal ein Eingriff der öffentlichen Gewalt mit der Folge einer Grundrechtsverletzung in Betracht kommen –, muß sie jedoch dann bejaht werden, wenn – wie hier – das Inkrafttreten unmittelbar bevorsteht. Es wäre formalistisch, die Aktualität eines mit Gewißheit eintretenden Ereignisses zu verneinen. Die zwar verkündete, aber noch nicht in Kraft getretene Norm erzeugt jedenfalls schon faktische Rechtswirkungen (wohl ebenso Leibholz/Rupprecht, aaO, RdNr. 34 zu § 90 BVerfGG; Maunz/Sigloch/Schmidt-Bleibtreu/Klein, aaO, RdNr. 89 zu § 90 BVerfGG, Fußnote 2 auf S. 77). Von der gerügten Gesetzesbestimmung wurde der Antragsteller jedenfalls aktuell im Hinblick auf die bevorstehenden Kommunalwahlen und seine Entschließung zu einer Kandidatur betroffen. Er ist auch jetzt noch nach Durchführung der Kommunalwahlen von ihr insofern betroffen, als er seine politische Laufbahn auf örtlicher Ebene beenden mußte. Hierbei ist es gleichgültig, ob der Antragsteller bereits als Wahlbewerber aufgetreten ist, oder ob er im Hinblick auf die demnächst in Kraft tretende Rechtslage hiervon Abstand genommen hat. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen ein Wahlgesetz sogar dann zugelassen, wenn der Beschwerdeführer bisher nicht als Wahlbewerber aufgetreten war (BVerfGE 13, (11)). Will der Antragsteller sich für künftige Gemeindewahlen die Möglichkeit offenhalten, wieder als Wahlbewerber aufzutreten, so mußte er seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die nach seiner Auffassung die Wahlgleichheit verletzenden Bestimmungen geltend machen. Die unmittelbare Betroffenheit des Antragstellers durch das Gesetz liegt schließlich auch vor. Daß erst ein besonderer, vom Willen der vollziehenden Gewalt getragener Verwaltungsakt den Antragsteller in seinen Rechten treffen könnte, ist schwerlich denkbar. Die Freiheit des Entschlusses zu kandidieren, wird dadurch betroffen, daß das Gesetz ihm eine spätere Alternativentscheidung abverlangt, die seine wirtschaftliche Existenz berührt. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung von Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht einen unmittelbaren Eingriff in die Rechtsstellung eines Beschwerdeführers gerade auf dem Gebiete des Wahlrechts bejaht (vgl. BVerfGE 1, 208 (237) ; 3, 19 (23); 3, 383 (392); 5, 77 (81); 6, 121 (128); 7, 63 (66); 11, 266 (270); 11, 351 (358); 12, 10 (22); 12, 73 (76); 13, 1 (10)). Nach § 48 Abs. 3 StGHG findet ein Verfahren vor dem Staatsgerichtshof wegen Verletzung eines Grundrechts nur statt, wenn der Antragsteller eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat und innerhalb eines Monats seit Zustellung dieser Entscheidung den Staatsgerichtshof anruft. Diese Bestimmung berücksichtigt jedoch nicht die gegen ein Gesetz unmittelbar erhobene Grundrechtsklage. Eine Vorschrift wie § 93 Abs. 2 BVerfGG, wonach die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden kann, fehlt in dem Gesetz über den Staatsgerichtshof. Indes kann der Staatsgerichtshof die Frage, wie diese Lücke zu füllen ist, hier unbeantwortet lassen. Es kann dahingestellt bleiben, ob man mit dem Bundesverfassungsgericht den Standpunkt vertritt, daß eine Verfassungsbeschwerde (Grundrechtsklage) gegen Gesetze wegen der Tragweite eines solchen Eingriffs aus Gründen der Rechtssicherheit an eine eng zu bemessende Frist gebunden ist (vgl. BVerfGE 11, 255 (260) ; 18, 1 (9); Beschluß vom 6. März 1968, MDR 1968, 642 = NJW 1968, 1371 ), oder ob etwa mangels gesetzlicher Regelung überhaupt keine Frist zu laufen beginnt. Der Antragsteller hat jedenfalls zu dem denkbar frühesten Zeitpunkt seine Grundrechtsklage erhoben. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG sind im übrigen auch gegeben. 3. Die Grundrechtsklage ist aber nicht begründet. a) Die Befugnis des Gesetzgebers, die Wählbarkeit von Gemeindebeamten in die Gemeindevertretung zu beschränken, beruht auf Art. 137 GG. Die Bestimmung bildet die verfassungsmäßige Grundlage der Einschränkungen des passiven Wahlrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes – Beamte, Angestellte des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten und freiwillige Soldaten auf Zeit zufolge der Grundgesetzänderung vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 111), sowie Richter – im gesamten Geltungsbereich des Grundgesetzes, also im Bund, in den Ländern und in den Gemeinden; sie ermächtigt allgemein und ohne bestimmten Adressaten, d. h. ohne Bestimmung der Berufsgruppen nach dem Dienstherrn, zur Beschränkung der Wählbarkeit der genannten Gruppen öffentlicher Bediensteter durch einfaches Gesetz (vgl. Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, RdNr. 8 und 9 zu Art. 137). Wer Beamter ist, bestimmt sich nach dem allgemeinen Beamtenrecht, so wie es in den Beamtengesetzen (BBG, BRRG, Beamtengesetze der Länder) enthalten ist (vgl. BVerfGE 18, 172 (180) ; Maunz-Dürig, aaO, RdNr. 4 zu Art. 137 GG), hier also nach dem Hessischen Beamtengesetz – HBG –. Im Bund und in allen Bundesländern sind gesetzliche Regelungen erlassen worden, die eine Trennung von Amt und Mandat – in verschiedenem Umfange – vorsehen. Darauf brauch hier nicht näher eingegangen zu werden (vgl. im einzelnen Sturm, Die Inkompatibilität, Eine Studie zum Problem der Unvereinbarkeiten im geltenden deutschen Staatsrecht, Diss. München 1967; Kriegbaum, Das Bayerische Rechtsstellungsgesetz und die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat in Bund und Ländern, ZBR 1967, 234; v. Unruh/Frotscher, Die Entwicklung des Inkompatibilitätsprinzips im neueren deutschen Verfassungsrecht, DVBl. 1969, 821; Thiele, Zur Problematik dar Inkompatibilität im kommunalen Bereich, DVBl. 1969, 825). Es genügt, auf die Regelungen des Bundes und des Landes Hessen hinzuweisen, auf die sich der Antragsteller zum Vergleich bezogen hat. Der Bundesgesetzgeber hat von der Möglichkeit der Einführung gewisser Inkompatibilitäten im Gesetz über die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 777) – Rechtsstellungsgesetz –, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557), und im Soldatengesetz vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 114) Gebrauch gemacht. Hiernach treten Beamte, Angestellte, Richter bzw. Soldaten – ohne Rücksicht darauf, in wessen Dienst sie stehen – mit dem Tag der Annahme der Wahl in den Ruhestand, erhalten Ruhegehalt und besitzen das Recht, sich nach Beendigung ihres Mandats wieder in das frühere Dienstverhältnis übernehmen zu lassen. Eine ähnliche Ermächtigung für den Landesgesetzgeber enthält § 33 des Beamtenrechtsrahmengesetzes – BRRG – in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1753). Diese bundesgesetzliche Regelung findet keine Anwendung auf Hochschullehrer, Ehrenbeamte, Wahlbeamte auf Zeit sowie auf nicht fest besoldete Personen, deren Rechtsstellung zu regeln den Landesgesetzgebern überlassen blieb. Diese Inkompatibilitätsregelung des Bundes hat auf die Einführung und Ausgestaltung entsprechender Regelungen der Länder keinen Einfluß. Im Lande Hessen bestand zunächst nur die – durch die späteren Inkompatibilitätsvorschriften nicht betroffene – Regelung, daß keine Landesbeamten mit Dienstbezügen und Angestellten des Landes mit Ausnahme der Ehrenbeamten, Hochschullehrer und Beamten im Vorbereitungsdienst dem Landtag angehören dürfen, solange sie in den aktiven Staatsdienst eingegliedert sind. Sie gelten mit Annahme der Wahl für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Landtag als beurlaubt und erhalten einen Teil ihrer Dienstbezüge weiter (§§ 62 ff, § 215 Abs. 3 HBG in der Fassung vom 10. Januar 1967 (GVBl. I S. 10)); für Richter gilt dieselbe Regelung (§ 2 Hessisches Richtergesetz). Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände einschließlich der kommunalen Wahlbeamten und Beamte der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts blieben bisher als Mitglieder des Landtags im Amt und erhielten lediglich die zur Ausübung ihres Mandats erforderliche Dienstbefreiung (§ 106 Abs. 3 Satz 1 HBG), ebenso Angestellte des öffentlichen Dienstes (§ 215 Abs. 2 HBG). Für die kommunalen Vertretungskörperschaften in Hessen war bisher lediglich bestimmt, daß Bürgermeister und Beigeordnete der Gemeinde nicht gleichzeitig der Gemeindevertretung, Landräte und Kreisbeigeordnete nicht gleichzeitig dem Kreistag angehören können (§§ 65 Abs. 2, 79 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung in der Fassung vom 1. Juli 1960 (GVBl. S. 103, 164), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1966 (GVBl. I S. 151), – HGO –, § 36 Satz 3 Hessische Landkreisordnung in der Fassung vom 1. Juli 1960 (GVBl. S. 131), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1966 (GVBl. I S. 151), – HZO –). Die Inkompatibilitätsvorschriften beschränkten sich mithin nur zuf einen Teil des Geltungsbereichs des Hessischen Beamtengesetzes. Insoweit haben das Erste Unvereinbarkeitsgesetz und das Zweite Gesetz über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat vom 31. März 1969 (GVBl. I S. 43) – Zweites Unvereinbarkeitsgesetz – entschiedenen Wandel geschaffen. Das Erste Unvereinbarkeitsgesetz hat im kommunalen Bereich in vollem Umfang den Grundsatz verwirklicht, daß "niemand in einem bestimmten Gemeinwesen ein Amt innehaben und gleichzeitig der Vertretungskörperschaft desselben Gemeinwesens als Mitglied angehören darf" (vgl. Drucksache Nr. 1156 des Hessischen Landtags, VI. Wahlperiode, Begründung der Vorlage der Landesregierung, I. Allgemeines). Der durch Art. 1 des Ersten Unvereinbarkeitsgesetzes in die Hessische Gemeindeordnung eingefügte § 37 bestimmt, daß hauptamtliche Beamte und Angestellte der Gemeinde oder einer gemeinschaftlichen Verwaltungseinrichtung, an der die Gemeinde beteiligt ist, nicht Gemeindevertreter sein können. Das gleiche gilt für hauptamtliche Beamte und Angestellte einer Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder Gesellschaft, an der die Gemeinde maßgeblich beteiligt ist. In die Hessische Landkreisordnung ist durch Art. 2 des Ersten Unvereinbarkeitsgesetzes mit § 27 eine entsprechende Bestimmung eingefügt worden. Das Zweite Unvereinbarkeitsgesetz erweitert die Inkompatibilität auf alle Beamten mit Dienstbezügen und auf alle Angestellten des öffentlichen Dienstes im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes und bezieht auch die in den Bundestag gewählten Wahlbeamten auf Zeit ein. Der Staatsgerichtshof vermag der Ansicht des Antragstellers, daß gleiche Personengruppen ungleich behandelt würden, nicht zu folgen. Es liegt weder ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 1 HV) vor, noch statuiert die in § 37 HGO getroffene Regelung praktisch die Ineligibilität und nicht nur eine Inkompatibilität von Amt und Mandat. Daß die Beschränkung der Wählbarkeit für alle in Betracht kommenden Möglichkeiten in gleicher Weise durchgeführt werden müßte, ist nicht der Fall; ebensowenig wird der von § 37 HGO betroffene Personenkreis in verfassungswidriger Weise einseitig benachteiligt und gegenüber den anderen Bürgern und Beamtengruppen ungleich behandelt. Dies ergibt sich aus folgenden rechtlichen Erwägungen. aa) Der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Staatsbürger enthält den allgemeinen Anspruch auf Gewährung gleichen aktiven und passiven Wahlrechts in formal möglichst gleicher Weise, wie er für die Wahl der Abgeordneten des Deutschen Bundestags in Art. 38 GG, für die Wahl der Abgeordneten des Hessischen Landtags in den Art. 75, 76 HV seinen gesonderten Ausdruck gefunden hat. Der Grundsatz der Wahlgleichheit beläßt dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Wahlrechts nur einen engen Ermessensspielraum. Eingriffe in den durch den Gleichheitssatz (Art. 3 GG, Art. 1 HV) geschützten Bereich bedürfen hier wie auch sonst "eines besonderen rechtfertigenden Grundes" (vgl. BVerfGE 12, 73 (77) ). Das Bundesverfassungsgericht hat es in seiner Rechtsprechung zu Art. 137 GG bisher offengelassen, ob der Gesetzgeber bei der Beschränkung der Wählbarkeit hinsichtlich der Art und des Ausmaßes der Regelung allein die Tatbestands !X! en des Art. 137 Abs. 1 GG zu beachten hat oder ob diese Vorschrift vom Gleichheitssatz in der Weise überlagert wird, "daß die grundsätzlich zulässige Beschränkung der Wählbarkeit im einzelnen Fall noch besonderer rechtfertigender Gründe bedarf" (vgl. BVerfGE 18, 172 (182) ; diese Entscheidung folgt insoweit BVerfGE 12, 73 ; in den entschiedenen Fällen sah das Bundesverfassungsgericht solche Gründe jeweils als gegeben an). Was das Verhältnis der in Art. 137 Abs. 1 GG genannten öffentlichen Bediensteten zu den anderen Staatsbürgern anbelangt, so besteht der rechtfertigende Grund bereits in dem Sinngehalt der Norm, die subjektive Gewaltenteilung zu verwirklichen. Die Zugehörigkeit von Beamten usw. als Mitglieder der zweiten Gewalt und von Richtern als Mitglieder der dritten Gewalt zu der Legislative ist grundsätzlich anders zu beurteilen als bei anderen Staatsbürgern. Der zu regelnde Sachverhalt ist daher ungleich. Das rechtspolitische Motiv der Ermächtigungsnorm des Art. 137 GG bildet auch den Zweck der darauf beruhenden einfachen Gesetze; ihnen ist der rechtfertigende Grund insoweit immanent. Der generalklauselartige Charakter der Ermächtigung des Art. 137 GG enthält weiter die Möglichkeit zahlreicher Variationen mit der Folge, daß sowohl die Wählbarkeit in ganz unterschiedlicher Weise beschränkt werden kann, als auch die erwähnten einzelnen Berufsgruppen vom Gesetzgeber nicht gleichen Beschränkungen unterworfen zu werden brauchen. Daß Differenzierungen innerhalb gesetzlicher Regelungen jeweils eines sachlichen Grundes bedürfen, der dem Sinn der Ermächtigung gerecht wird, wird damit allerdings auch deutlich; das Willkürverbot wirkt in dieser Weise also auch auf die gesetzlichen Beschränkungen der Wählbarkeit, die auf der Ermächtigung des Art. 137 GG beruhen (so auch Sturm, aaO, S. 132, 133). Angesichts der umfassenden Erweiterung der Unvereinbarkeiten von Amt und Mandat auf alle Beamten mit Dienstbezügen und auf alle Angestellten des öffentlichen Dienstes im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes durch die beiden Unvereinbarkeitsgesetze kann man schwerlich von einer willkürlich ungleichen Behandlung gleicher Personengruppen sprechen. Aber auch eine isolierte Betrachtung des Ersten Unvereinbarkeitsgesetzes, das nur hauptamtliche Beamte und Angestellte einer Gemeinde und eines Landkreises während der Dauer ihres Dienstverhältnisses als Mitglieder der Gemeindevertretung und des Kreistags ausschließt, führt nicht zu der Annahme einer willkürlichen Sonderbehandlung der Kommunalbeamten und Angestellten. Die gleichzeitige Wahrnehmung eines Mandats und eines Amtes in ein und derselben Körperschaft beschwört die Gefahr von Interessenkollisionen augenfällig herauf. Ein gesteigertes Verständnis von Demokratie gebot es, die organisatorische Gewaltenteilung gegen Gefahren zu sichern, die durch eine Personalunion zwischen einem Exekutivamt und einem Abgeordnetenmandat in demselben Gemeinwesen entstehen können. Der Landesgesetzgeber hat dabei ausdrücklich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 137 Abs. 1 GG in Bezug genommen (vgl. Drucksachen des Hessischen Landtags, VI. Wahlperiode, Nr. 1156). Das Bundesverfassungsgericht hat aus dem Wesensgehalt des Art. 137 Abs. 1 GG bereits in der ersten einschlägigen Entscheidung vom 17. Januar 1961 (BVerfGE 12, 73 (77) ) gefolgert, daß insbesondere Verwaltungsbeamte nicht derjenigen gewählten Körperschaft angehören sollen, der eine Kontrolle über ihre Behörde obliegt. In der späteren Entscheidung vom 27. Oktober 1964 (BVerfGE 18, 172 (183) ) hat es dann noch deutlicher ausgesprochen, daß es mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung nicht vereinbar sei, wenn dieselbe Person in einem bestimmten Gemeinwesen ein Amt innehat und gleichzeitig der Vertretungskörperschaft desselben Gemeinwesens als Mitglied angehört. "Ein Bundesbeamter kann nicht gleichzeitig dem Bundestag, ein Landesbeamter nicht dem Landtag und ein Gemeindebeamter nicht dem Rat der Gemeinden angehören". Liegen also – wie es auch hier der Fall ist – Amt und Mandat auf der gleichen Ebene, so ergibt sich ihre Inkompatibilität nach Auffassung des Bundesvorfassungsgerichts, die der Staatsgerichtshof teilt, zwingend aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung. Wenn auch die Hessische Verfassung einer ausdrücklichen Vorschrift hinsichtlich des Prinzips der Gewaltenteilung entbehrt, so ist dessen Anerkennung doch aus dem Gesamtaufbau der Hessischen Verfassung zu entnehmen. Dies hat der Staatsgerichtshof wiederholt entschieden (vgl. z. B. P. St. 514 und 520; ferner Zinn-Stein, Verfassung des Landes Hessen, 2. Aufl. 1963, Teil B, Einführung IV S. 23, 24). Neben diesem verfassungsrechtlich maßgeblichen Grund für die Unvereinbarkeit tritt gleichberechtigt der in beiden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hervorgehobene weitere Faktor, nämlich die Gefahr der Interessenkollision, die naturgemäß im kommunalen Bereich mit seinen örtlich überschaubaren Größen bei weitem bedeutsamer ist als im eigentlichen Staatsbereich. Insbesondere sind Interessenkollisionen dann zu befürchten, wenn es um personal-politische und -rechtliche Entscheidungen und Maßnahmen geht (so auch Kriegbaum, aaO, A. 3 b); vgl. ferner Leisner, Die Unvereinbarkeit von öffentlichem Amt und Parlamentsmandat unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse im Lande Rheinland-Pfalz, 1967, S. 18 – 20). Der Antragsteller kann mithin die Behauptung einer Grundrechtsverletzung nicht mit Erfolg darauf stützen, er werde als Mitglied eines bestimmten Personenkreises und als Bürger bei der Wahrnehmung eines Mandats in unzulässiger Weise benachteiligt. bb) Der Antragsteller meint nun weiter, der Gleichheitssatz werde dadurch verletzt, daß sowohl das Rechtsstellungsgesetz des Bundes als auch das Zweite Unvereinbarkeitsgesetz dem betroffenen Personenkreis einen "beamtenähnlichen Status" durch Versetzung in den Ruhestand oder Beurlaubung belasse, so daß wohlerworbene Rechte nicht geschmälert würden. Für die Kommunalbeamten fehle dagegen eine ähnliche Regelung, so daß ihnen lediglich die Wahl zwischen dem Verzicht auf das Mandat oder auf das Amt bleibe. Die Übernahme des Mandats bedeute deshalb praktisch die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz. Hierdurch wirft der Antragsteller abermals den Gleichheitsgrundsatz hinsichtlich der Folgen der durch § 37 HGO begründeten Inkompatibilität auf, wodurch diese – wie er meint – zur Ineligibilität werde. Eine gesetzliche Regelung, die auf Grund des Art. 137 Abs. 1 GG ergeht, darf die Wählbarkeit nur beschränken, aber nicht ausschließen. Eine Regelung, die lediglich eine Inkompatibilität statuiert, hält sich im Rahmen dieser Ermächtigung (BVerfGE 12, 73 (77) ). Innerhalb dieses Rahmens hat der Gesetzgeber indes einen gewissen Spielraum, der unterschiedliche Regelungen der Folgen von Inkompatibilitäten, d. h. der Modalitäten des angeordneten Ausscheidens aus dem Dienst, zuläßt, sofern die Differenzierung einen sachlich vertretbaren Grund hat (BVerfGE 12, 326 (333) ). In der durch die Einfügung des § 37 HGO vorgenommenen gesetzlichen Regelung liegt kein Ausschluß der Wählbarkeit. Begrifflich werden Ineligibilität und Inkompatibilität streng geschied. Unter Ineligibilität versteht man eine Regelung, die bestimmte Personen wegen ihrer besonderen Stellung oder wegen bestimmter Eigenschaften vom passiven Wahlrecht ausschließt mit der Folge, daß eine trotzdem erfolgte Wahl ungültig ist. Inkompatibilitäten im Rechtssinne bedeuten dagegen nur Unvereinbarkeitsnormen des öffentlichen Rechts, welche die Vereinigung bestimmter öffentlicher Funktionen mit bestimmten anderen Ämtern, Betätigungen oder Berufungen für unzulässig erklären. Der wesentliche Unterschied zwischen Inkompatibilität und Ineligibilität besteht demnach darin, daß bei ersterer dem Betreffenden ein Wahlrecht zwischen zwei Möglichkeiten verbleibt; er kann entweder das Amt oder aber das ehrenamtliche, durch Wahl erlangte Mandat behalten, wobei die Wahl in jedem Falle zunächst gültig ist. Bei der Ineligibilität ist die Wahl durch eine gesetzliche Schranke unmöglich gemacht, es besteht ein Hinderungsgrund für die Wählbarkeit des Kandidaten (vgl. zur Unterscheidung der Begriffe "Ineligibilität" und "Inkompatibilität"; Jess, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Erl. II A 2 und 3 zu Art. 137; v. Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz, 2. Aufl. 1964, Bd. II S. 992; Maunz-Dürig, aaO, RdNr. 14, 15 und 16 zu Art. 137 GG; Sturm, aaO, S. 4 und 5; Eschenburg, Der Beamte in Partei und Parlament, 1952, S. 181 f, 186; ders. in DÖV 1952, 289, 293, 294; Ule, Öffentlicher Dienst in Bettermann-Nipperdey, Die Grundrechte, Bd. IV 2, Halbband S. 537 (655); Kriegbaum, aaO, S. 235). Es kann dahingestellt bleiben, ob Art. 137 Abs. 1 GG auch die Ermächtigungsnorm für sogenannte Ineligibilitäten darstellt, wenn nur die Wählbarkeit nicht vollständig beseitigt wird. Der praktische Gehalt der Unterscheidung von Inkompatibilität und Ineligibilität ist ohnehin gering; der Fall, daß materiell eine Ineligibilität, formell aber nur eine Inkompatibilität gegeben ist, macht die Fragwürdigkeit allzu schematischer Abgrenzung der Begriffe sichtbar. Auch das Bundesverfassungsgericht hat Regelungen, die nur eine Unvereinbarkeit zwischen Amt und Mandat festlegen und die Wählbarkeit als solche nicht berühren, bisher stets an Art. 137 Abs. 1 GG gemessen (BVerfGE 12, 73 (77) ; 18, 172 (181 ff). Eine verfassungsrechtlich zulässige Beschränkung des passiven Wahlrechts ist jedenfalls dann noch gegeben, wenn – wie hier – der Beamte eine Wahlmöglichkeit zwischen Amt und Mandat hat, so daß seine Wählbarkeit als solche nicht berührt wird. § 37 HGO schließt nicht aus, daß sich der Antragsteller als Wahlbewerber aufstellen läßt; er kann die Wahl allerdings nur annehmen, wenn er die Beendigung seines Dienstverhältnisses nachweist. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht fest, daß sehr wohl eine Inkompatibilität mit der Wahlmöglichkeit zwischen Amt und Mandat zu den verfassungsrechtlich zulässigen Wählbarkeitsbeschränkungen zu zählen ist. Diese Unvereinbarkeit kann durchaus – wie im Fall von BVerfGE 12, 73 – die Folgen haben, daß dem öffentlichen Bediensteten bei Annahme des Mandats alle Rechte aus dem Dienstverhältnis verloren gehen, daß er also nicht in den Ruhestand treten oder beurlaubt werden kann, sondern aus seinem Amt ausscheiden muß und hierbei alle Ansprüche gegen den Dienstherrn verliert. Bei der Folgenregelung der durch § 37 HGO begründeten Inkompatibilität hat der hessische Gesetzgeber die Grenzen seines Ermessens nicht überschritten. Der Gleichheitssatz, der auch den Gesetzgeber bindet, untersagt nur, gleichliegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit klar eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich zu behandeln; dagegen ist wesentlich Ungleiches nach seiner Eigenart verschieden zu behandeln. Er verlangt keine schematische Gleichbehandlung, sondern läßt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind. Er verbietet Willkür. Es bleibt aber dem Ermessen des Gesetzgebers überlassen, in welcher Weise dem allgemeinen Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen ist. Nur wenn die äußersten Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt (vgl. u. a. BVerfGE 4, 143 (155) ; 9, 201 (206); 11, 105 (123); 11, 245 (253); 11, 283 (287); 12, 326 (333, 337 f); 12, 341 (348); 14, 221 (238); 18, 124). Seine Anwendung beruht stets auf einem Vergleich von Lebensverhältnissen, die kaum jemals in allen, sondern häufig nur in einzelnen Elementen gleich sind. Es ist in dem bezeichneten Rahmen Sache des Ermessens des Gesetzgebers, zu entscheiden, welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse dafür maßgebend sind, daß sie im Recht gleich oder verschieden behandelt werden (vgl. BVerfGE 13, 225 (227 f)). Ein Verstoß gegen diesen Rahmen durch den hessischen Landesgesetzgeber kann nicht festgestellt werden. Sein Ermessen für die ausführende Gesetzgebung ist angesichts der möglichen Differenzierungen außerordentlich breit. Die Inkompatibilitätsbestimmungen auch der anderen Länder weisen – wie schon hinsichtlich des Kreises der unvereinbaren Ämter – auch in der Art der Ausgestaltung der Rechtsstellung der in ein Legislativorgan gewählten Beamten bemerkenswerte Unterschiede auf (vgl. Sturm, aaC, S. 133-146; Kriegbaum, ZBR 1967, 234 ff). Nach dem oben angeführten Rechtsstellungsgesetz des Bundes treten die Mandatsträger in den Ruhestand und erhalten während der Dauer der Mandatsausübung Ruhegehalt (§ 2 Abs. 2), die Angestellten die Hälfte des Gehalts oder ruhegehaltähnliche Bezüge (§ 5 Abs. 1 Satz 2). Weiter besteht ein Anspruch auf Übernahme in das frühere Dienstverhältnis nach Ausscheiden aus dem Bundestag (§ 3) und wird die Zeit der Mandatsausübung als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts angerechnet (§ 4). Das Land Hessen versetzt seine in den Landtag gewählten Beamten nicht in den Ruhestand, sondern beurlaubt sie mit zwei Dritteln des Grundgehalts und der ruhegehaltfähige Stellenzulagen sowie dem vollen Ortszuschlag und Kinderzuschlag (§§ 62 und 63 HBG in der Fassung des Zweiten Unvereinbarkeitsgesetzes). Dies gilt nicht für Ehrenbeamte, Beamte im Vorbereitungsdienst und Beamte auf Zeit, die Wahlbeamte sind. Ein in den Landtag oder in den Bundestag gewählter Beamter auf Zeit, der Wahlbeamter ist, tritt dagegen mit dem Tage der Annahme der Wahl in den Ruhestand und erhält Ruhegehalt nach Maßgabe der zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern er das Wahlamt mindestens sechs Jahre bekleidet hat. Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag oder Bundestag gilt als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts (§ 211 HBG in der Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes). Für Angestellte des öffentlichen Dienstes gilt dies entsprechend. Auf die Einzelheiten der Regelung einzugehen, erübrigt sich. Daß demgegenüber hauptamtliche Gemeinde- und Kreisbeamte nicht in den Ruhestand versetzt oder unter Fortzahlung eines Teils ihrer Dienstbezüge erlaubt werden, bedeutet keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, dessen wesentliche Grundgedanken oben dargelegt sind. Die Erwägungen des Gesetzgebers, daß die Zahlung von Ruhebezügen oder die Fortzahlung eines Teils der Dienstbezüge "weder für die betroffenen Gebietskörperschaften zumutbar noch im Hinblick auf die verhältnismäßig geringe Beanspruchung durch die Mitgliedschaft in einer Gemeindevertretung zu vertreten" wären (vgl. Drucksachen des Hessischen Landtags, VI. Wahlperiode, Nr. 1156), lassen allerdings in erster Linie fiskalische Gesichtspunkte deutlich werden und treffen in dieser Allgemeinheit auch wohl nicht für alle Fälle der Arbeit in einer Gemeindevertretung und in einem Kreistage zu. Es könnte auch denkbar sein, daß der Gesetzgeber die Tätigkeit von aktiven Gemeindebeamten in der gleichen gemeindlichen Körperschaft als unerwünscht betrachtet und mit gewissen Opfern an der Versorgung abschirmen wollte. Ebenso ist es denkbar, daß der Gesetzgeber die Mandatsausübung im Gemeindeparlament hinsichtlich der Anforderungen an den Mandatsträger geringer bewertete als die Tätigkeit im Landtag Selbst wenn man aber Gemeindevertretungen und Kreistage in ihrer Bedeutung mit dem Landtag, wie auch den Aufwand an Sachkunde, Arbeit und politischem Einsatz der Abgeordneten gleich setzte, stellt es keine Willkür des Gesetzgebers dar, wenn er keine gleichartige oder ähnliche Versorgungsregelung getroffen hat. Der Staatsgerichtshof verkennt nicht, daß die sonstige Versorgungsregelung die Rechtsposition der wegen Übernahme eines Bundestags- oder Landtagsmandats in den Ruhestand getretenen oder beurlaubten öffentlichen Bediensteten großzügig und risikofrei gestaltet. Indessen liegt es im Bereich des gesetzgeberischen Ermessens, eine unterschiedliche Regelung der Versorgung zu treffen oder von einer solchen abzusehen, wenn nur nicht willkürliche und sachfremde Erwägungen zugrunde liegen. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Auch ist die Nichtgewährung einer vorzeitigen Versorgung verfassungsrechtlich nicht relevant. c) Weiter kann sich der Antragsteller nicht darauf berufen, daß Minister ihr Abgeordnetenmandat beibehalten oder im Bundesrat bei der Gesetzgebung mitwirken. Insoweit liegt kein vergleichbarer Sachverhalt vor. In Abwendung von einer bis 1930 währenden deutschen Tradition – erst das Reichsministergesetz vom 27. März 1930 (RGBl. I S. 96) sanktionierte die politisch längst erfolgte Angleichung der deutschen Praxis an das Beispiel anderer parlamentarischer Regierungssysteme – deklarierte der Gesetzgeber die Ämter des Bundeskanzlers und der Bundesminister auch juristisch als politische Positionen, die nicht mehr dem Bereich des Beamtenrechts zugehören. Nach § 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung (Bundesministergesetz) vom 17. Juli 1953 (BGBl. I S. 407, geändert durch Gesetz vom 20. August 1960, BGBl. I S. 705) stehen die Mitglieder des Bundeskabinetts in einem von einem Beamtenverhältnis verschiedenen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis besonderer Art; sie haben eine verfassungsrechtliche Stellung als öffentliche Amtsträger (vgl. Maunz-Dürig, aaO, RdNr. 4 zu Art. 64 GG; v. Mangoldt-Klein, aaO, Bd. II S. 1202). Auch für Bundeskanzler und Bundesminister besteht eine Unvereinbarkeit ihrer Ämter mit anderen besoldeten Ämtern, Gewerben und Berufen; hierauf ist nicht näher einzugehen. Eine denkbare Interessenkollision mit der Mitgliedschaft im Bundestag oder der Volksvertretung eines Landes wird in Kauf genommen (anders als beim Bundespräsidenten, vgl. Art. 55 GG); sie widerspricht dem parlamentarischen System nicht grundsätzlich (vgl. Maunz-Dürig, aaO, RdNr. 1 zu Art. 66 GG; von Mangoldt-Klein, aaO, Anm. IV zu Art. 66 GG). Ebenso ist in Hessen – wie auch in allen anderen Bundesländern – die gleichzeitige Mitgliedschaft in Landtag und Landesregierung zulässig. Diese Verbindung von Funktionen der Legislative und Exekutive bei denselben Personen sichert einen engen Kontakt zwischen der Regierung und den die Regierung stützenden Parteien sowie eine gegenseitige Einflußnahme auf die zu treffenden Entscheidungen. Im parlamentarischen Regierungssystem läuft die Linie der Gewaltenteilung zwischen der Regierung und den Regierungsparteien auf der einen und den Oppositionsparteien auf der anderen Seite (vgl. Ruppv. Brünneck u. Konow in Zinn-Stein aaO, Erl. 24 b zu Art. 75 HV mit zahlreichen Schrifttumsnachweisen). Das geltende Staatsrecht trägt in weitem Maße der politischen Erfahrung Rechnung, daß das Kabinett im parlamentarischen Regierungssystem der engen Verbindung mit den realen politischen Kräften, insbesondere den politischen Parteien als den eigentlichen Beherrschern des politischen und des parlamentarischen Lebens bedarf (vgl. Leibholz Strukturprobleme der modernen Demokratie, 1958, S. 95 f; Menger, ArchöffR Bd. 78 S. 149 f; Triepel, Die Staatsverfassung und die politischen Parteien, 2. Aufl. 1930, S. 31 f). Das findet auch darin seinen Ausdruck, daß die positiv normierten Inkompatibilitäten für Regierungsmitglieder nicht den Umfang erreichen, wie er etwa für das Amt des Staatsoberhaupts oder auch der Verfassungsrichter kennzeichnend ist. Die Bezugnahme des Antragstellers auf die Zusammensetzung des Bundesrates als eines obersten Organs des Bundes (Art. 50 bis 53 GG) trifft erst recht nicht zu. Die Mitglieder des Bundesrats müssen gleichzeitig Mitglieder einer Landesregierung und als Mitglieder des Bundesrats von der Landesregierung bestellt worden sein (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GG). d) Es mag sein, daß der Ausschluß des von den Unvereinbarkeitsgesetzen betroffenen Personenkreises zu einem Verlust an Wissen und Erfahrung in den betreffenden Legislativgremien führen kann. Indessen muß es dem Ermessen des Gesetzgebers unbenommen bleiben, die Verhältnisse unter den Gesichtspunkten der Gewaltenteilung und möglichen Interessenkollisionen anders abzuwägen, zumal sich in letzter Zeit ein Wandel der Rechtsauffassung weitgehend dahin vollzogen hat, den Grundsatz der Unvereinbarkeit von Amt und Mandat in der Verfassungswirklichkeit stärker zur Geltung zu bringen. Der hessische Gesetzgeber – wie auch andere Landesgesetzgeber – hat sich unter dem Eindruck dieses Anschauungswandels entschlossen, die Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG in umfassendem Umfange auszuschöpfen. Verfassungsrechtlich war er gewiß dazu nicht gezwungen; an seiner Berechtigung hierzu kann andererseits nicht gezweifelt werden. Über die Zweckmäßigkeit dieser rechtspolitischen Entscheidung zu befinden, ist nicht Aufgabe des Staatsgerichtshofs. Der Antragsteller kann sich deshalb auch nicht auf das Urteil des Wahlprüfungsgerichts beim Landtag Rheinland-Pfalz vom 19. Dezember 1967 (AS. Bd. 10 S. 226 = JZ 1968, 459) beziehen, das – bei anderem Tatbestand und ohne Gebrauchmachen des Landesgesetzgebers von der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG– im übrigen zutreffend entschieden hat, daß nach Art. 137 Abs. 1 GG der Landesgesetzgeber zwar ermächtigt, aber nicht verpflichtet ist, auch für mittelbare Staatsbeamte oder für sonstige im mittelbaren Staatsdienst stehende Angehörige des öffentlichen Dienstes eine Unvereinbarkeit zwischen Amt und Mandat einzuführen. 4. Die Grundrechtsklage kann daher unter keinem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt durchdringen, so daß der Antrag zurückgewiesen werden muß. Der Staatsgerichtshof sieht von der ihm nach § 24 StGHG eingeräumten Möglichkeit ab, Gebühren aufzuerlegen.