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Beschluss

P.St. 583

Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom

ECLI:DE:STGHHE:1970:0429.P.ST.583.0A
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Leitsätze
1. Gegen eine Rechtsnorm gerichtete Grundrechtsklagen sind dann zulässig, wenn diese Rechtsnorm ein Grundrecht des Antragstellers gegenwärtig und unmittelbar verletzt, ohne dass eine Ausführungsnorm oder ein Vollziehungsakt hinzutreten müsste, da in seinem solchen Ausnahmefall dem Betroffenen überhaupt die Möglichkeit fehlt, den Rechtsweg vor den Gerichten zu beschreiten. 2. Eine unmittelbare Entscheidung des Staatsgerichtshofs kann geboten sein, wenn ein zahlenmäßig erheblicher Teil der Bevölkerung von einer evidenten Grundrechtsverletzung betroffen ist oder betroffen werden kann, wenn ferner der Schutz der Grundrechte auf dem Weg der Anrufung der Gerichte entweder mit besonderem Aufwand verbunden wäre oder die nur subsidiäre Entscheidung des Staatsgerichtshofs für die von der Grundrechtsverletzung betroffenen Bürger wegen der Dauer des Instanzenzuges zu spät käme oder der verfassungswidrige Zustand mit besonders tiefen Eingriffen in Freiheit oder Eigentum des Bürgers verbunden wäre.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegen eine Rechtsnorm gerichtete Grundrechtsklagen sind dann zulässig, wenn diese Rechtsnorm ein Grundrecht des Antragstellers gegenwärtig und unmittelbar verletzt, ohne dass eine Ausführungsnorm oder ein Vollziehungsakt hinzutreten müsste, da in seinem solchen Ausnahmefall dem Betroffenen überhaupt die Möglichkeit fehlt, den Rechtsweg vor den Gerichten zu beschreiten. 2. Eine unmittelbare Entscheidung des Staatsgerichtshofs kann geboten sein, wenn ein zahlenmäßig erheblicher Teil der Bevölkerung von einer evidenten Grundrechtsverletzung betroffen ist oder betroffen werden kann, wenn ferner der Schutz der Grundrechte auf dem Weg der Anrufung der Gerichte entweder mit besonderem Aufwand verbunden wäre oder die nur subsidiäre Entscheidung des Staatsgerichtshofs für die von der Grundrechtsverletzung betroffenen Bürger wegen der Dauer des Instanzenzuges zu spät käme oder der verfassungswidrige Zustand mit besonders tiefen Eingriffen in Freiheit oder Eigentum des Bürgers verbunden wäre. Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. I. Der Antragsteller begehrt mit dieser am 16. Juli 1969 eingegangenen Eingabe, der Staatsgerichtshof möge feststellen, daß § 125 Abs. 1 Ziffer 4 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) mit der Hessischen Verfassung nicht vereinbar ist. Der Antragsteller hat den folgenden Werdegang zurückgelegt: 1. März 1934 bis 1. April 1937 hauptamtlicher Bürgermeister der Stadt ...; 2. April 1937 bis April 1945 Beigeordneter (...) der Stadt ...; aus diesem Amt entlassen aus politischen Gründen; November 1949 bis 1. September 1957 ehrenamtlicher Bürgermeister der Stadt .... Als der Antragsteller in den Ruhestand trat, wurde ihm gemäß § 35 des Gesetzes gemäß Art. 131 GG und unter Bezugnahme auf § 125 Abs. 1 Ziffer 4 HBG nur die Zeit bis zum 1. April 1951, nicht dagegen die weitere Zeit seiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet. Der Antragsteller vertritt die Auffassung, daß § 125 Abs. 1 Nr. 4 HBG nicht nur gegen einen Grundsatz des Beamtenrechtsrahmengesetzes, sondern vor allen Dingen auch gegen den Gleichheitssatz des Art. 1 der Hessischen Verfassung (HV) und des Art. 3 GG verstoße, weil die als ehrenamtlicher Bürgermeister zurückgelegte Zeit nur dann als ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet werde, wenn der ehemalige ehrenamtliche Bürgermeister in das Hauptamt überführt worden sei. Die als ehrenamtlicher Bürgermeister zurückgelegte Dienstzeit könne bei Beachtung des Gleichheitssatzes nur entweder überhaupt nicht oder bei allen Beamten voll auf die ruhegehaltfähige Zeit angerechnet werden. Der Landesanwalt hält die Eingabe für unzulässig. Im Wege der Grundrechtsklage könne ein Bürger, der nicht zu den in § 17 Abs. 2 StGHG aufgezählten Antragsberechtigten eines Normenkontrollverfahrens gehöre, ein Gesetz oder eine Verordnung durch den Staatsgerichtshof auf seine Verfassungsmäßigkeit nur dann überprüfen lassen, wenn das Gesetz oder die Verordnung ihn unmittelbar in seinen Grundrechten verletze. Ein solcher Fall der unmittelbaren Betroffenheit liege jedoch hier nicht vor. Vielmehr werde das Ruhegehalt der Beamten durch einen Verwaltungsakt festgesetzt. Das Hessische Beamtengesetz gehöre daher insoweit nicht zu den sogenannten Vollzugsgesetzen, die unmittelbar – ohne vorherige Einschaltung der Verwaltung – in die Rechtsstellung eines Bürgers eingreifen. Der Antragsteller sei daher gehalten, seine Einwendungen gegen die Festsetzung seiner ruhegehaltfähigen Dienstzeit im Verwaltungsverfahren und durch Anrufung des Verwaltungsgerichts geltend zu machen. Die engen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG, unter denen der Staatsgerichtshof ohne vorherige Ausschöpfung des Rechtszuges vor den Gerichten angerufen werden könne, seien hier nicht gegeben, denn die Nichtanrechnung von Dienstzeiten beruhe hier gerade auf den besonderen Umständen des Antragstellers. Demgegenüber meint der Antragsteller, die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG seien gegeben, denn § 125 Abs. 1 Nr. 4 HBG betreffe alle Beamten in vergleichbarer Lage. Nachdem der Antragsteller darauf hingewiesen worden ist, sein Antrag könne zur Verweisung der Sache an das zuständige Verwaltungsgericht führen, hat er mit einem am 17. März 1970 eingegangenen Schriftsatz dargelegt, sein Besoldungsdienstalter sei zuletzt mit Bescheid des Magistrats der Stadt ... vom 5. November 1969 festgesetzt worden, und zwar ohne Rechtsmittelbelehrung. Um diesen Bescheid im Falle der Verweisung als durch seinen beim Staatsgerichtshof gestellten Antrag angegriffen zu kennzeichnen, nehme er den am 16. Juli 1969 beim Staatsgerichtshof eingegangenen Antrag zurück und stelle gleichzeitig einen neuen Antrag mit der früheren Begründung. II. Der Antrag kann keinen Erfolg haben; er ist vielmehr unzulässig. 1. Das Vorbringen des Antragstellers läßt nicht eindeutig erkennen, in welcher der nach der Hessischen Verfassung und nach dem Gesetz über den Staatsgerichtshof vorgesehenen Verfahrensarten er seinen Antrag zu verfolgen beabsichtigt. Der Antragsteller wendet sich jedenfalls gegen § 125 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes. Sofern er die Rechtswirksamkeit dieses Gesetzes mit einer Normenkontrolle (abstrakte Normenkontrolle nach Art. 131, 132 HV in Verbindung mit §§ 41 ff StGHG) anfechten will, ist sein Antrag unzulässig, weil der Antragsteller nicht zu dem Kreis derjenigen gehört, die berechtigt sind ein Normenkontrollverfahren einzuleiten. Nur die in Art. 131 Abs. 2 HV, §§ 41 Abs. 2, 17 Abs. 2 StGHG genannten Antragsberechtigten können den Staatsgerichtshof anrufen. In Hessen hat nicht jedermann die Möglichkeit (Popularklage), verfassungsgerichtlich die Unvereinbarkeit eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung mit der Hessischen Verfassung feststellen zu lassen. Soweit der Antragsteller dagegen behauptet, § 125 Abs. 1 Nr. 4 HBG verletze sein Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 1 HV), stellt sein Vorbringen eine Grundrechtsklage nach Art. 131 Abs. 1 HV in Verbindung mit §§ 45 ff StGHG dar. 2. Die Grundrechtsklage ist ebenfalls nicht zulässig. a) Allerdings folgt die Unzulässigkeit nicht schon daraus, daß sie unmittelbar gegen ein Gesetz gerichtet ist. Gegen eine Rechtsnorm gerichtete Grundrechtsklagen sind dann zulässig, wenn diese Rechtsnorm ein Grundrecht des Antragstellers gegenwärtig und unmittelbar verletzt, ohne daß eine Ausführungsnorm oder ein Vollziehungsakt hinzutreten müßte, denn in einem solchen Ausnahmefall fehlt dem Betroffenen überhaupt die Möglichkeit, den Rechtsweg vor den Gerichten zu beschreiten (ständige Rechtsprechung des StGH, zuletzt in P. St. 539). Diese Möglichkeit fehlt jedoch in vorliegendem Falle dem Antragsteller nicht. Wie er selbst zutreffend hervorhebt, erfolgt die Festsetzung des Ruhegehalts durch Verwaltungsakt. Gegen diesen Verwaltungsakt steht dem Antragsteller der Widerspruch und sodann der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten offen. Sollte das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, § 125 Abs. 1 Nr. 4 HBG sei mit der Hessischen Verfassung nicht vereinbar, so hätte es nach Art. 133 HV die Sache dem Staatsgerichtshof vorzulegen. Teilt jedoch das Verwaltungsgericht nicht die Auffassung des Antragstellers und hat der Antragsteller eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt, so steht dem Antragsteller die Anrufung des Staatsgerichtshofes gemäß § 48 Abs. 3 StGHG frei. b) Zu Unrecht meint der Antragsteller, der Staatsgerichtshof könne im vorliegenden Falle gemäß § 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG ohne vorherige Ausschöpfung des Rechtsweges unmittelbar entscheiden, weil § 125 Abs. 1 Nr. 4 HBG nicht nur ihn, sondern alle Beamten in vergleichbarer Lage betreffe. Folgte man der Argumentation des Antragstellers, so führte das zur Popularklage; denn es liegt im Wesen eines Gesetzes, daß es nicht nur im Einzelfalle Anwendung findet, sondern daß es ständig sich wiederholende Fälle erfaßt. Mit der Aufzählung der für eine Normenkontrollklage Antragsberechtigten hat jedoch sowohl die Hessische Verfassung wie auch das Gesetz über den Staatsgerichtshof sich – im Gegensatz zu der Regelung, die beispielsweise in Bayern gilt – gegen die Popularklage ausgesprochen. § 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG darf daher bei gegen ein Gesetz gerichteten Grundrechtsklagen nicht wörtlich angewandt werden, weil dies dem erkennbar gewordenen Willen der Hessischen Verfassung und des Gesetzes über den Staatsgerichtshof widerspräche. Vielmehr ergibt sich aus der Soll-Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 StGHG in Verbindung mit dem Wort "nur" in § 48 Abs. 1 Satz 3, daß der Staatsgerichtshof nur ausnahmsweise unmittelbar entscheiden darf und daß er bei der Beurteilung der Frage, ob "die Bedeutung der Sache über den Einzelfall hinausgeht", einen strengen Maßstab anzulegen hat. Die unmittelbare Entscheidung des Staatsgerichtshofs kann geboten sein, wenn ein zahlenmäßig erheblicher Teil der Bevölkerung von einer evidenten Grundrechtsverletzung betroffen ist oder betroffen werden kann, wenn ferner der Schutz der Grundrechte auf dem Weg der Anrufung der Gerichte entweder mit besonderem Aufwand verbunden wäre oder die nur subsidiäre Entscheidung des Staatsgerichtshofes für die von der Grundrechtsverletzung betroffenen Bürger wegen der Dauer des Instanzenzuges zu spät käme oder der verfassungswidrige Zustand mit besonders tiefen Eingriffen in Freiheit oder Eigentum der betroffenen Bürger verbunden wäre. Nichts dergleichen liegt hier vor. Es besteht kein evidenter Bezug zwischen der Nichtanrechnung ehrenamtlicher Tätigkeiten des Antragstellers auf seine ruhegehaltfähige Dienstzeit einerseits und dem Schutz seiner Grundrechte andererseits. Daß die Vorschrift des § 125 Abs. 1 Nr. 4 HBG einen zahlenmäßig erheblichen Teil der Bevölkerung betrifft, ist nicht ersichtlich. Die Einlegung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 5. November 1969, sowie gegebenenfalls das Beschreiten des Verwaltungsrechtswegs sind für den Antragsteller nicht mit besonderem Aufwand verbunden; auch wird er infolge der Nichtanrechnung von rund 6 Dienstjahren in seiner Existenz nicht erheblich beeinträchtigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG.