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Beschluss

P.St. 760, P.St. 773

Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom

ECLI:DE:STGHHE:1975:0910.P.ST.760.0A
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Leitsätze
1. Art. 126 Abs. 1 HV gewährt kein Grundrecht. 2. Art. 147 Abs. 2 HV ist gegenstandslos. 3. Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechts (Art. 25, 31 GG). Sie haben auch danach keinen Grundrechtscharakter. 4. Im übrigen unzulässige Grundrechtsklage betr. Pflegerbestellung (Rechtsweg nicht erschöpft; nicht substantiiert).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art. 126 Abs. 1 HV gewährt kein Grundrecht. 2. Art. 147 Abs. 2 HV ist gegenstandslos. 3. Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechts (Art. 25, 31 GG). Sie haben auch danach keinen Grundrechtscharakter. 4. Im übrigen unzulässige Grundrechtsklage betr. Pflegerbestellung (Rechtsweg nicht erschöpft; nicht substantiiert). I. Das Amtsgericht … ordnete durch Beschluss vom 22. April 1974 - Az. … - die Gebrechlichkeitspflegschaft nach § 1910 Abs. 2 BGB für den Antragsteller an, der an Paranoia leiden soll. Die Pflegschaft sei notwendig, damit dem Antragsteller im Zusammenhang mit einem Verwaltungsrechtsstreit Entscheidungen zugestellt werden können. Auf Beschwerde des Antragstellers hob das Landgericht … durch Beschluss vom 16. Mai 1974 - Az. … - die angefochtene Entscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidungen an das Amtsgericht zurück mit der Begründung, dem Antragsteller sei das rechtliche Gehör versagt worden. Das Amtsgericht lud daraufhin den Antragsteller für den 14. August 1974 zur Anhörung vor; der Vorladung leistete er keine Folge. Eine Entscheidung hat das Amtsgericht … bisher noch nicht getroffen, da die Pflegschaftsakten am 15. August 1974 dem Verwaltungsgericht … übersandt worden sind. Sie liegen jetzt dem Staatsgerichtshof vor. II. Mit einer als „Verfassungsbeschwerde und Anrufung des Staatsgerichtshofes“ bezeichneten Eingabe vom 5. August 1974 hat der Antragsteller sich an den Staatsgerichtshof gewandt und beantragt, dem Amtsgericht … die weitere Tätigkeit in der anhängigen Pflegschaftssache zu untersagen und den Verletzungen seiner Rechte abzuhelfen. Das Pflegschaftsverfahren hält der Antragsteller für gesetzeswidrig. Er meint, das Amtsgericht … unterwerfe ihn nur deswegen einer „Zwangspflegschaft“, um in einer Führerscheinangelegenheit mitwirken zu können, für die allein die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig sei; das Amtsgericht verletze mit seiner illegalen Tätigkeit Art. 126 Abs. 1 der Hessischen Verfassung - HV -; da die ordentlichen Gerichte hierfür nicht zuständig seien, komme es auf eine Erschöpfung des Rechtsweges nicht an; das Vorgehen des Amtsgerichts habe ihm die Gefahr für seine Freiheit (Art. 5 HV) und seine Würde(Art. 3 HV) zum Bewusstsein gebracht. Außerdem glaubt der Antragsteller, den Staatsgerichtshof gemäß Art. 147 Abs. 2 HV anrufen zu können. Nachdem der Antragsteller seinen Antrag vom 5. August 1974 mit Schriftsatz vom 26. September 1974 wegen Einlegung einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht für erledigt erklärt hatte, verfolgt er mit einem Schriftsatz vom 2. Oktober 1974 seine „Verfassungsbeschwerde“ beim Staatsgerichtshof gleichwohl weiter. Er rügt die Verletzung der Artikel 126 Abs. 1, 131 Abs. 1 und 67 in Verbindung mit den Artikeln 2, 6 und 8 der Allagemeinen Erklärung der Menschenrechte. Er rügt ferner die Verletzung des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG und der §§ 1, 2 und 40 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Mit einer Eingabe vom 27. Oktober 1974 erhob der Antragsteller eine weitere „Verfassungsbeschwerde“, die unter dem Aktenzeichen P.St. 773 geführt wird. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen unter Anführung weiterer Artikel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die verletzt worden sein sollen. III. Der Landesanwalt hält die Anträge für unzulässig. Der Antragsteller habe entgegen § 48 Abs. 3 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - den Rechtsweg nicht erschöpft; seine Eingaben entsprächen auch nicht den Anforderungen, die § 46 Abs. 1 StGHG an eine Grundrechtsklage stelle. Art. 126 HV enthalte kein Grundrecht und Art. 147 Abs. 2 HV sei gegenstandslos geworden. Auch habe der Antragsteller keine Tatsachen vorgetragen, aus denen Grundrechtsverletzungen gefolgert werden könnten. IV. Die als „Verfassungsbeschwerden“ bezeichneten Grundrechtsklagen des Antragstellers vom 5. August 1974 - P.St. 760 - und vom 27. Oktober 1974 - P.St. 773 - sind miteinander zur gleichzeitigen Entscheidung zu verbinden, weil sie inhaltsgleich sind. Ihnen muss der Erfolg jedoch versagt bleiben. Nach Art. 131 Abs. 3 HV bestimmt das Gesetz über den Staatsgerichtshof, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen jedermann das Recht hat, den Staatsgerichtshof anzurufen. Zwar kann danach gemäß § 45 Abs. 2 StGHG jedermann den Antrag zur Verteidigung der Grundrechte stellen, der geltend macht, dass ein ihm von der Verfassung gewährtes Grundrecht verletzt sei; doch findet nach § 48 Abs. 3 StGHG ein Verfahren wegen Grundrechtsverletzung nur dann statt, wenn der Antragsteller vorher eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat. Das hat der Antragsteller nicht getan, weil er meint, dass auch das Landgericht und das Oberlandesgericht in dem ihn betreffenden Pflegschaftsverfahren nicht zuständig seien. Diese Gerichte sind jedoch nach § 13 GVG zuständig. Sie wären es auch dann, wenn das Amtsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hätte. Solange der Antragsteller daher in dem anhängigen Pflegschaftsverfahren den Rechtsweg nicht erschöpft hat, kann schon aus diesem Grunde ein Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht durchgeführt werden. Im Übrigen muss der Antrag nach § 46 Abs. 1 StGHG das Grundrecht bezeichnen und mit der Angabe der Beweismittel die Tatsachen darlegen, aus denen sich der Missbrauch oder die Verletzung der Grundrechte ergeben soll. Auch daran fehlt es hier. Soweit sich der Antragsteller auf die Grundrechte der Artikel 3 und 5 HV beruft, hat er keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine Verletzung dieser Grundrechte ergeben kann. Art. 126 HV gewährt kein Grundrecht (ständige Rechtsprechung des StGH, zuletzt im Beschluss vom 4. September 1969 - P.St. 560 -). Auch nach Art. 147 Abs. 2 HV kann der Antragsteller den Staatsgerichtshof nicht anrufen. Diese Vorschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs (zuletzt im Beschluss vom 5. Juli 1972 - P.St. 671 -) gegenstandslos geworden. Auf die angebliche Verletzung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der §§ 1, 2 und 40 VwGO kann sich der Antragsteller in diesem Verfahren überhaupt nicht berufen. Der Staatsgerichtshof ist zur Nachprüfung gerichtlicher Entscheidungen nur in engen Grenzen berufen. Im vorliegenden Falle scheitert eine solche Nachprüfung schon daran, dass die von dem Antragsteller angegriffenen Entscheidungen des Amtsgerichts … und des Landgerichts … auf der Auslegung und Anwendung von Bundesrecht beruhen. Der Staatsgerichtshof darf als Landesverfassungsgericht die Anwendung und Auslegung von Bundesrecht nicht am Maßstab der Hessischen Verfassung messen, Art. 31 GG (ständige Rechtsprechung des StGH, z.B. im Beschluss vom 5. Juli 1972 - P.St. 659 -). Schließlich kann sich der Antragsteller auch nicht auf die von ihm zitierten Artikel 2, 6, 7, 8 und 21 der Allgemeinen Erklärungen der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 (abgedruckt in Sartorius II: Internationale Verträge - Europarecht unter Nr. 50) berufen. Art. 67 HV, nach dem die Regeln des Völkerrechts bindende Bestandteile des Landesrechts sind, ohne dass es ihrer ausdrücklichen Umformung in Landesrecht bedarf, ist gemäß Art. 31 GG außer Kraft gesetzt worden, weil Art. 25 GG die allgemeinen Regeln des Völkerrechts zum Bestandteil des Bundesrechts erklärt hat. Ob der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte überhaupt eine bindende Wirkung zukommt und ob sie allgemeine Regeln des Völkerrechts enthält, ist dagegen zweifelhaft; jedenfalls wird diese Frage von der herrschenden Meinung verneint (vgl. dazu Maunz-Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Art. 1 Abs. 2, RdNr. 56 mit weiteren Nachweisen). Darüber hinaus haben die allgemeinen Regeln des Völkerrechts auch nach Art. 25 GG keinen Grundrechtscharakter (vgl. BVerfGE 6, 389, 440 ; ebenso StGH, Beschluss vom 20. Oktober 1965 - P.St. 417 - zu Art. 67 HV). Nach alledem kann es dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller seine Grundrechtsklage vom 5. August 1974 mit Schriftsatz vom 26. September 1974 rechtswirksam für erledigt erklärt hat und ob er mit seinem Schriftsatz vom 2. Oktober 1974 eine neue Grundrechtsklage erhoben oder seine ursprüngliche wieder aufgenommen hat. Mit seinem Vorbringen kann er jedenfalls - wie dargelegt - nicht durchdringen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG.