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Beschluss

P.St. 790

Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom

ECLI:DE:STGHHE:1976:0728.P.ST.790.0A
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Leitsätze
1. Im Verfahren der konkreten Normenkontrolle hat das Vorlagegericht die rechtlichen Erwägungen darzulegen, nach denen es für die von ihm getroffene Entscheidung auf die Gültigkeit der gesetzlichen Vorschriften ankommt. 2. Die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts ist maßgebend für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit, sofern sie nicht offensichtlich unhaltbar ist. Bei offensichtlicher Unhaltbarkeit muß sie außer Betracht bleiben. 3. Im Wahlprüfungsverfahren werden nicht die Verletzung subjektiver Rechte, sondern Mängel des Wahlverfahrens und damit die Ungültigkeit der Wahl geltend gemacht. 4. Das Wahlprüfungsverfahren beruht auf dem Anfechtungsprinzip, so daß eine Wahlprüfung weder von Amts wegen (Offizialprinzip) noch in der Gestalt einer Durchprüfung der gesamten Wahl (Totalitätsprinzip) erfolgt. 5. Im übrigen Einzelfall einer unzulässigen Vorlage nach Art. 133 HV (Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage verneint).
Tenor
Die Vorlage ist unzulässig. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Verfahren der konkreten Normenkontrolle hat das Vorlagegericht die rechtlichen Erwägungen darzulegen, nach denen es für die von ihm getroffene Entscheidung auf die Gültigkeit der gesetzlichen Vorschriften ankommt. 2. Die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts ist maßgebend für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit, sofern sie nicht offensichtlich unhaltbar ist. Bei offensichtlicher Unhaltbarkeit muß sie außer Betracht bleiben. 3. Im Wahlprüfungsverfahren werden nicht die Verletzung subjektiver Rechte, sondern Mängel des Wahlverfahrens und damit die Ungültigkeit der Wahl geltend gemacht. 4. Das Wahlprüfungsverfahren beruht auf dem Anfechtungsprinzip, so daß eine Wahlprüfung weder von Amts wegen (Offizialprinzip) noch in der Gestalt einer Durchprüfung der gesamten Wahl (Totalitätsprinzip) erfolgt. 5. Im übrigen Einzelfall einer unzulässigen Vorlage nach Art. 133 HV (Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage verneint). Die Vorlage ist unzulässig. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Gegenstand der Vorlage ist die Frage, ob § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Nr. 3 Buchst. a des Gesetzes über die Auflösung der Land- und Forstwirtschaftskammern Hessen-Nassau und Kurhessen und die Mitwirkung des Berufsstandes bei der Förderung der Landwirtschaft in der Fassung vom 26. April 1974 (GVBl. I S. 228) - kurz: Gesetz - mit Art. 1 der Verfassung des Landes Hessen (HV) vereinbar ist, soweit zur Wahl der Ortslandwirte nur berechtigt ist, wer nach § 11 Nr. 3 Buchst. a 2. Alternative des Gesetzes als mithelfender männlicher Familienangehöriger überwiegend in einem landwirtschaftlichen Betrieb ab 2 ha, bei Sonderkulturen ab 0,2 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche tätig ist. Die maßgebenden Bestimmungen lauten: § 9 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes: "Die Ortslandwirte werden von den nach § 11 Nr. 3 Buchst. a Wahlberechtigten der Gemeinde gewählt." § 11 des Gesetzes: "Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag 1. Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist, 2. das 18. Lebensjahr vollendet hat, 3. im Geltungsbereich des Gesetzes seit mindestens drei Monaten ununterbrochen seinen Wohnsitz hat und a) einen landwirtschaftlichen Betrieb ab 2 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche., bei Sonderkulturen ab 0,2 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche bewirtschaftet, soweit er nicht unter Buchst. b fällt oder als mithelfender männlicher Familienangehöriger überwiegend in einem solchen Betrieb tätig ist oder b) Betriebsinhaberin, mitarbeitende Ehefrau oder. mithelfender weiblicher Familienangehöriger eines Betriebsinhabers oder Ehefrau eines Arbeitnehmers im Sinne von Buchst. c ist und nicht unter Buchst. c fällt oder c) als Arbeitnehmer in der Landwirtschaft tätig ist." II. Der Landwirt... wendet sich in dem beim Verwaltungsgericht Kassel anhängigen Verwaltungsstreitverfahren - IV E 201/74 - gegen die Gültigkeit der am 30. Juni 1974 durchgeführten Wahl zum Ortslandwirt in der Gemeinde.... Bei dieser Wahl entfielen von den abgegebenen Stimmen vier Stimmen auf den Kläger und vier Stimmen auf den Landwirt.... Durch Losentscheid wurde der Landwirt... zum Ortslandwirt gewählt. Der Kläger ist der Ansicht, der im Wählerverzeichnis eingetragene Zeuge... sei nicht wahlberechtigt gewesen. Die Teilnahme dieses Wählers an der Wahl habe das Wahlergebnis beeinflußt; denn andernfalls wäre einer der Bewerber um das Amt des Ortslandwirts ohne Losentscheid gewählt worden. Nach mündlicher Verhandlung hat die IV. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel am 7. Mai 1975 beschlossen, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen darüber herbeizuführen, ob § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Nr. 3 Buchst. a des Gesetzes mit Art. 1 HV insoweit vereinbar ist, als er die Wahlberechtigung der Frauen als Betriebsinhaberinnen bzw. als überwiegend mithelfende Familienangehörige zur Wahl des Ortslandwirts ausschließt. Zur Begründung des Vorlagebeschlusses hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Nr. 3 Buchst. a des Gesetzes seien bei der Wahl zum Ortslandwirt wahlberechtigt und wählbar nur männliche Betriebsinhaber oder männliche mithelfende Familienangehörige, soweit sie überwiegend in dem landwirtschaftlichen Betrieb tätig seien. Dagegen seien mithelfende Ehefrauen und die Betriebsinhaberinnen bei der Wahl zum Ortslandwirt nicht wahlberechtigt, weil sie unter die Wahlberechtigten gemäß § 11 Nr. 3 Buchst. b des Gesetzes fielen, auf den in § 9 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes nicht Bezug genommen werde. Diese Regelung sei mit Art. 1 HV nicht vereinbar, da nach dieser Vorschrift die Differenzierung nach dem Geschlecht untersagt sei. Vor einer abschließenden Entscheidung über die Klage müsse daher das Verfahren ausgesetzt und eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs über die Vorlagefrage herbeigeführt werden; denn gehe man davon aus, daß § 9 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes den Frauen bei der Wahl des Ortslandwirts zu Recht kein Wahlrecht gewähre, müsse die Klage abgewiesen werden, weil der Zeuge... wahlberechtigt gewesen sei. Andernfalls sei die Wahl zum Ortslandwirt vom 30. Juni 1974 rechtswidrig, sie müsse für ungültig erklärt werden. Die Klage sei nicht schon deshalb unbegründet, weil der Kläger keinen Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses eingelegt habe. Denn einmal enthalte § 15 des Gesetzes keine Einschränkung, daß das Anfechtungsrecht dann ausgeschlossen sei, wenn kein Einspruch gegen das Wählerverzeichnis erhoben worden sei. Zum anderen diene der Einspruch gegen das Wählerverzeichnis nur dazu, selbst in das Wählerverzeichnis aufgenommen zu werden. Die Streichung eines anderen Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis könne der Kläger aber nicht verlangen, weil die Aufnahme einer Person in das Wählerverzeichnis seine rechtlichen Interessen nicht berühre. Schließlich sei die Klage auch nicht schon deshalb abzuweisen, weil auf Grund der Art und des Umfanges der Mitarbeit des Zeugen... im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Mutter davon auszugehen sei, daß er zu Recht an der Wahl zum Ortslandwirt am 30. Juni 1974 teilgenommen habe. Er sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als mithelfender männlicher Familienangehöriger überwiegend in diesem Betrieb tätig. Der Präsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat unter Bezugnahme auf den Vorlagebeschluß den Staatsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 1 HV um Entscheidung gebeten. III. Der Hessische Ministerpräsident hält die Vorlage für unzulässig, da es für die Entscheidung des vorlegenden Verwaltungsgerichts auf die Gültigkeit von § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Nr. 3 Buchst. a des Gesetzes nicht ankomme. 1. Der Kläger im Ausgangsverfahren stütze die Anfechtung der Wahl ausschließlich auf die Behauptung, daß ein Nicht-Wahlberechtigter an der Wahl teilgenommen habe. Damit mache er geltend, daß das Wählerverzeichnis unrichtig sei. Er habe jedoch keinen Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses eingelegt, sondern erst nach Durchführung der Wahl unmittelbar deren Gültigkeit angefochten. Die Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses könne aber nach dessen Abschluß nicht mehr gerügt werden. Das ergebe sich. aus § 7 Abs. 2 der Wahlordnung für die Wahlen nach dem Gesetz über die Auflösung der Land- und Forstwirtschaftkammer Hessen-Nassau und Kurhessen und die Mitwirkung des Berufsstandes bei der Förderung der Landwirtschaft in der Fassung vom 22. April 1974 (GVBl. I S. 218) - kurz: Wahlordnung Danach habe der Gemeindevorstand bei der Bekanntgabe der Auslegung des Wählerverzeichnisses darauf hinzuweisen, daß Einsprüche gegen dessen Richtigkeit spätestens bis zum Ablauf der Auslegungszeit bei ihm eingelegt werden könnten. Diese Regelung könne nur dahin verstanden werden, daß Bedenken gegen die Gültigkeit der Wahl, die auf die Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses gestützt würden, nach Ablauf dieser Frist ausgeschlossen seien. Entsprechende Regelungen fänden sich in § 18 Abs. 1 Nr. 2 Bundeswahlordnung, § 14 Abs. 2 Landtagswahlgesetz (Hessen) und § 8 Abs. 1 Nr. 2 Landeswahlordnung (Hessen) sowie in § 8 Abs. 3 Hessisches Kommunalwahlgesetz und § 13 Abs. 1 Nr. 2 Kommunalwahlordnung (Hessen). Der Umstand, daß § 15 des Gesetzes nicht ausdrücklich eine dahingehende Einschränkung mache, könne dem nicht entgegengehalten werden. Die Beschränkung ergebe sich aus dem Sinn der Vorschriften über Aufstellen und Abschluß des Wählerverzeichnisses, die sicherstellen sollten, daß dieses am Wahltag den Stand der Wahlberechtigten möglichst zutreffend und auf jeden Fall abschließend wiedergebe. Die entgegenstehende Meinung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in dem Urteil vom 12. August 1970 (HessVGRspr. 70, 81 f.) überzeuge nicht. Soweit dieses Urteil ein Recht auf gerichtliche Überprüfung des Wählerverzeichnisses aus der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG herleite, werde übersehen, daß solche Fragen des Ablaufs eines Wahlverfahrens nicht von dieser Verfassungsgarantie erfaßt würden, da es bei ihnen nicht um die Verletzung subjektiver Rechte gehe. Zudem sei diese Entscheidung mit darauf gestützt, daß die damalige Fassung des § 26 Abs. 3 Kommunalwahlordnung (Hessen) vom 16. September 1960 ausdrücklich den Rechtsweg offen gehalten habe. Diese Vorschrift sei aber inzwischen geändert; für Verfahren der berufständischen Wahlen der Landwirtschaft habe eine entsprechende Vorschrift nie bestanden. Die Auffassung des vorlegenden Gerichts, der Kläger im Ausgangsverfahren könne die Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses deshalb noch bei der Wahlanfechtung geltend machen, weil er vorher keine Möglichkeit zum Einspruch gegen dessen Richtigkeit gehabt habe, sei nicht haltbar. Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis seien nicht auf die Nichteintragung der eigenen Person beschränkt. Sie könnten sich vielmehr auch gegen die unrichtige Eintragung Dritter richten, von der mittelbar jeder Wahlberechtigte betroffen werde. Daß Gesetz und Wahlordnung für die Wahlen der Vertreter des landwirtschaftlichen Berufsstandes diese Frage nicht ausdrücklich ansprächen, könne nicht als Ausschluß der Einspruchsbefugnis Dritter gedeutet werden. Der Rechtsstandpunkt des vorlegenden Gerichts lasse sich auch nicht mit dem Hinweis auf die neueste Wahlrechtsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1975 - 2 BvC 1/74 - (NJW S. 1551 ff.) stützen. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht in diesem Beschluß im Rahmen der Gültigkeitsprüfung der Bundestagswahl nach Art. 41 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 48 BVerfGG auch Beanstandungen gegen die Wahlberechtigung von Wählern mit Wohnsitz in Berlin nachgeprüft. Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt sei aber mit dem hier gegebenen nicht vergleichbar. Die von den Beschwerdeführern dort behauptete gesteuerte Aktion der Begründung von Scheinwohnsitzen zahlreicher West-Berliner in der Bundesrepublik habe eine völlig andere Qualität als. die hier in Streit befindliche angebliche Fehleintragung eines einzelnen Wahlberechtigten. Der Kläger im Ausgangsverfahren hätte auch im Gegensatz zu den Beschwerdeführern in dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ohne weiteres Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses einlegen können. Für ihn hätten keine Schwierigkeiten bestanden, die erforderlichen Tatsachen festzustellen und zu belegen. 2. Das vorlegende Gericht bejahe mit vertretbarer Begründung die Wahlberechtigung des Zeugen.... Da allein diese Gegenstand der Wahlanfechtung sei, hätte es folgerichtig die Klage abweisen müssen. Mit der Ausdehnung der Prüfung auf die Frage, ob eine Gruppe von Frauen durch die gesetzliche Regelung zu Unrecht von der Wahl ausgeschlossen gewesen sei, habe es seine Kompetenz überschritten. Gesetz und Wahlordnung sähen keine Nachprüfung der Wahl von Amts wegen vor. Das Verwaltungsgericht werde im Gegensatz zum Wahlprüfungsgericht beim Hessischen Landtag nur auf Antrag tätig. Dieser Antrag beschränke aber zugleich seine Prüfungsbefugnis. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens könnten nur solche Fehler bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl sein, die innerhalb der Ausschlußfrist des § 15 Abs. 1 des Gesetzes gerügt und vom Hessischen Landesamt für Landwirtschaft im Einspruchsverfahren geprüft worden seien. Diese Beschränkung der Prüfungsbefugnis werde gegenüber anderen Wahlgesetzen noch einsichtiger, da diese Wahl nur einen kleinen Personenkreis betreffe und somit auch das öffentliche Interesse an einer umfassenden Nachprüfung fehle. Nach allem sei die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts offensichtlich unhaltbar, so daß der Staatsgerichtshof in entsprechender Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht zur Entscheidungserheblichkeit einer Vorlagefrage entwickelten Grundsätze nicht an sie gebunden sei. Darüber hinaus hat der Ministerpräsident mitgeteilt, daß der Minister für Landwirtschaft und Umwelt den Entwurf eines Änderungsgesetzes vorbereite, durch das die nach der Novellierung von 1974 hinsichtlich des Wahlrechts weiblicher Betriebsinhaber und anderer in der Landwirtschaft tätiger Frauen entstandenen Unklarheiten bis zum nächsten Wahltermin beseitigt werden sollen. IV. Die übrigen Mitglieder der Landesregierung haben keine besondere Stellungnahme abgegeben. Der Hessische Landtag hat erklärt, er beabsichtige nicht, sich in diesem Verfahren zu äußern. Der Kläger des Ausgangsverfahrens hat nicht Stellung genommen. Das Hessische Landesamt für Landwirtschaft hat mitgeteilt, daß es die von dem Hessischen Ministerpräsidenten - Staatskanzlei - vertretene Rechtsauffassung vollinhaltlich teile. Auch der Landesanwalt hat der Stellungnahme des Hessischen Ministerpräsidenten - Staatskanzlei - zugestimmt und von ergänzenden Ausführungen abgesehen. V. Die Vorlage ist unzulässig. 1. Nach Art. 131, 132 HV trifft nur der Staatsgerichtshof die Entscheidung darüber, ob ein Gesetz mit der Verfassung in Widerspruch steht. Hat ein gerichtliches Verfahren Anlaß zu dem Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gegeben, so muß es bei der im Ausgangsverfahren zu treffenden Entscheidung auf die Frage ankommen, ob das Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit ungültig ist. Das ist nur dann der Fall, wenn das Gericht bei Gültigkeit der vorgelegten Norm "anders entscheiden würde als bei ihrer Ungültigkeit" (so BVerfG in ständiger Rechtsprechung, u. a. in BVerfGE 36, 258, 263 mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzung hat das Vorlagegericht nicht in einer Art. 133 Abs. 1 HV, § kl Abs. 3 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (StGHG) genügenden Weise dargelegt. Es genügt für die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit nicht, daß das Vorlagegericht glaubt, es komme für seine Entscheidung auf die Gültigkeit der anzuwendenden Vorschrift an. Vielmehr hat es die rechtlichen Erwägungen darzulegen, nach denen es für die von ihm getroffene Entscheidung auf die Gültigkeit der gesetzlichen Vorschriften ankommt (vgl. BVerfGE 22, 175 [177]; 25, 213 [214]. 2. Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage ist die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern sie nicht offensichtlich unhaltbar ist. Bei offensichtlicher Unhaltbarkeit muß die Ansicht des vorlegenden Gerichts außer Betracht bleiben (Barwinski in Zinn-Stein, Verfassung des Landes Hessen, Kommentar, 1963 ff., Erl. II 7 zu Art. 131 bis. 133). Von diesem Grundsatz geht auch das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung aus (u.a. in BVerfGE 7, 171 [175]; 13, 31 [35]; 22, 330 [341]; 24, 1 [14]; 38, 348 [356]); ihm hat sich der Staatsgerichtshof angeschlossen (vgl.: Urteil vom 4. Dezember 1968 P.St. 512 und 520-, StAnz. 1969 S. 33 = ESVGH 19, 140 = DÖV 1969, 634 = DVBl. 1970, 465 [L] = VerwRspr. Bd. 21, 1; Urteil vom 7. Januar 1970 - P.St. 562 -, StAnz. 1970 S. 398; Beschluß vom 27. März 1974 - P.st. 719 -). 3. Die Rechtsauffassung des vorlegenden Verwaltungsgerichts, daß es für seine Entscheidung auf die Gültigkeit von § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Nr. 3 Buchst. a des Gesetzes ankomme, ist offensichtlich unhaltbar, weil allein die Wahlberechtigung des Zeugen... Gegenstand der Wahlanfechtung im Ausgangsverfahren ist und nicht der wegen des Ausschlusses der Frauen von der Wahl gerügte Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Bejahung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage durch das Verwaltungsgericht schon deshalb offensichtlich unhaltbar ist, weil etwa dieses Gericht die Bedeutung des fehlenden Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis verkannt hat. Ferner kann unentschieden bleiben, ob die Annahme des vorlegenden Gerichts unhaltbar ist, daß der Kläger im Ausgangsverfahren wegen der Eintragung des Zeugen... im Wählerverzeichnis keinen Einspruch hätte einlegen können, weil durch diese Eintragung seine rechtlichen Interessen nicht berührt würden. Die offensichtliche Unhaltbarkeit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts über die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage ergibt sich nämlich schon daraus, daß das Gericht in Überschreitung seiner Entscheidungskompetenz zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Nr. 3 Buchst. a des Gesetzes gekommen ist. Darauf kommt es aber im Ausgangsverfahren überhaupt nicht an. 4. Der Antrag des Klägers beschränkte die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts auf die Frage, ob der im Wählerverzeichnis eingetragene Zeuge... wahlberechtigt war. Eine weitergehende Überprüfung der Voraussetzung und Durchführung der Wahl war dem Verwaltungsgericht versagt, weil weder im Gesetz noch in der Wahlordnung eine Überprüfung des Wahlergebnisses von Amts wegen vorgesehen ist. Es ist Sache des Landesgesetzgebers, in welchem Umfang er ein besonderes Wahlprüfungsverfahren zur Verfügung stellt. In der Ausgestaltung des Wahlprüfungsverfahrens ist er weder durch § 42 VwGO noch durch Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz oder Art. 2 Abs. 3 HV gebunden, weil hier nicht die Verletzung subjektiver Rechte, sondern Mängel des Wahlverfahrens und damit die Ungültigkeit der Wahl geltend gemacht werden (BVerwG, Beschluß vom 21. September 1972 in Buchholz 160 - Wahlrecht - Nr. 7 = DVBl. 1973, 313 = DÖV 1973, 527 - VerwRspr. Bd. 24, 741; Beschluß vom 15. Dezember 1972 in Buchholz 160 - Wahlrecht - Nr. 8 = VerwRspr. Bd. 24, 858 = DVBl. 1973, 934 [L] und Beschluß vom 21. März 1974 - VII B 99/73 -, VerwRspr. 26, 230; Hess. VGH, Urteil vom 5. November 1974 in HessVGRspr. 75, 17 und Urteil vom 15. April 1975 - II OE 107/73 -). Die Überprüfung einer Wahl von Amts wegen hat zu unterbleiben, wenn dafür keine Rechtsgrundlage vorhanden ist. Auf die Klage eines Wahlberechtigten können daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur solche Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Wahl und der Wahlhandlung überprüft werden, die Gegenstand des Einspruchsverfahrens gewesen sind (vgl. für das Bundeswahlrecht: BVerfGE 16, 130, 144 ; für das Landeswahlrecht: Wahlprüfungsgericht beim Hessischen Landtag in StAnz. 1975, 1177 ff.; VerfGH NW in OVGE 19, 291, 295; für das Kommunalwahlrecht: Bayer. VGH in VGHE n. F. 6, 223, 224; OVG Münster in OVGE 22, 66, 75 ff.; 22, 141, 143; VGH Bad. Württ. in ESVGH 8, 73; OVG Rheinland-Pfalz in AS 2, 218, 221 f.; BVerwG, Beschluß vom 13. September 1968 in Buchholz 160 - Wahlrecht - Nr. 6 und Beschluß vom 15. Dezember 1972 aaO). Daß eine Wahlprüfung weder von Amts wegen stattfindet (Offizialprinzip) noch stets in Gestalt einer Durchprüfung der gesamten Wahl erfolgt (Totalitätsprinzip), hat auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Teilnahme Berliner Bürger an der Bundestagswahl auf Grund Scheinwohnsitzes eindeutig festgestellt (BVerfG, Beschluß vom 3. Juni 1975, BVerfGE 40, 11, 30 = NJW 1975 S. 1551 = DVBl. 1975, 626 ). Ebenso hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof keine Unklarheit darüber gelassen, daß das Wahlprüfungsverfahren für Kommunalwahlen in Hessen so wie die Prüfung der Wahlen zum Bundestag oder zum Landtag auf dem Anfechtungsprinzip beruht (Hess. VGH vom 5. November 1974 in HessVGRspr. 75, 17 und vom 15. April 1975 - II OE 107/73 -). 5. Nach allem hätte das Vorlagegericht die Gültigkeit der Wahl zum Ortslandwirt vom 30. Juni 19 74 in der Gemeinde... nur im Rahmen des durch das Begehren des Klägers bestimmten Streitgegenstandes - i. e. die Wahlberechtigung des Zeugen... - überprüfen dürfen. Da es die Wahlberechtigung des Zeugen... nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bejaht hat, war das Ausgangsverfahren entscheidungsreif. Die Verfassungsmäßigkeit der vom Verwaltungsgericht angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist daher nicht entscheidungserheblich, so daß für eine Vorlage an den Staatsgerichtshof kein Raum ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG.