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Beschluss

P.St. 907

Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom

ECLI:DE:STGHHE:1982:1124.P.ST.907.0A
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Leitsätze
1. Wird eine Grundrechtsklage unmittelbar gegen ein Gesetz erhoben, so muß sie binnen eines Jahres seit Inkrafttreten des angefochtenen Gesetzes erhoben werden. 2. Die Grundrechtsklage nach hessischem Verfassungsrecht ist nicht als Popularklage ausgestaltet. 3. BauO HE § 91 Abs 4 regelt nicht die Rechtsstellung der Architekten, sondern anderer Berufsgruppen. 4. Wettbewerbsfreiheit bedeutet nicht, daß die Wettbewerbschancen der einen Gruppe durch Einschränkungen der Berufsfreiheit bzw Wettbewerbsfreiheit Dritter gesichert oder verbessert werden. Gegen wirtschaftliche Konkurrenz bietet die Verfassung keinen Schutz (Vergleiche OVG Münster, 1980-02-01, 13 A 1509/79, NJW 1980, 2323). 5. In der vom Grundgesetz oder der Hessischen Verfassung konstituierten freiheitlichen Ordnung gibt es kein subjektives verfassungskräftiges Recht auf Erhaltung des Geschäftsumfanges oder gar Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten (Vergleiche BVerfG, 1968-10-16, 1 BvR 241/66, BVerfGE 24, 236 und BVerfG, 1973-02-01, 1 BvR 426/72, BVerfGE, 34, 252). 6. Unterschiede zwischen BauO HE § 91 Abs 2 und BauO HE § 91 Abs 4 bezeichneten Berufsgruppen hinsichtlich der ausbildungsmäßigen und standesrechtlichen Anforderungen wurzeln allenfalls im jeweiligen Berufsrecht. Hieraus sich möglicherweise ergebende Wettbewerbsnachteile wären keine Folge des BauO HE § 91 Abs 4.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gebühr wird auf 1.600,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird eine Grundrechtsklage unmittelbar gegen ein Gesetz erhoben, so muß sie binnen eines Jahres seit Inkrafttreten des angefochtenen Gesetzes erhoben werden. 2. Die Grundrechtsklage nach hessischem Verfassungsrecht ist nicht als Popularklage ausgestaltet. 3. BauO HE § 91 Abs 4 regelt nicht die Rechtsstellung der Architekten, sondern anderer Berufsgruppen. 4. Wettbewerbsfreiheit bedeutet nicht, daß die Wettbewerbschancen der einen Gruppe durch Einschränkungen der Berufsfreiheit bzw Wettbewerbsfreiheit Dritter gesichert oder verbessert werden. Gegen wirtschaftliche Konkurrenz bietet die Verfassung keinen Schutz (Vergleiche OVG Münster, 1980-02-01, 13 A 1509/79, NJW 1980, 2323). 5. In der vom Grundgesetz oder der Hessischen Verfassung konstituierten freiheitlichen Ordnung gibt es kein subjektives verfassungskräftiges Recht auf Erhaltung des Geschäftsumfanges oder gar Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten (Vergleiche BVerfG, 1968-10-16, 1 BvR 241/66, BVerfGE 24, 236 und BVerfG, 1973-02-01, 1 BvR 426/72, BVerfGE, 34, 252). 6. Unterschiede zwischen BauO HE § 91 Abs 2 und BauO HE § 91 Abs 4 bezeichneten Berufsgruppen hinsichtlich der ausbildungsmäßigen und standesrechtlichen Anforderungen wurzeln allenfalls im jeweiligen Berufsrecht. Hieraus sich möglicherweise ergebende Wettbewerbsnachteile wären keine Folge des BauO HE § 91 Abs 4. Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gebühr wird auf 1.600,-- DM festgesetzt. A Die Grundrechts klage betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 91 Abs. 4 der Hessischen Bauordnung (HBO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 16. Dezember 1977 (GVBl. I 1978 S. 1), geändert durch Gesetz vom 6. Juni 1978 (GVBl. I S. 317). I. Die bis zum Jahre 1976 in Hessen jedermann zustehende Befugnis, einen Antrag auf Baugenehmigung (Bauantrag) unter Beifügung der für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) zu stellen, wurde durch Einfügung des § 91 HBO in der Fassung des Gesetzes für eine Hessische Bauordnung und zur Änderung des Hessischen Architektengesetzes vom 31. August 1976 (GVBl. I S. 339) dahin... eingeschränkt, daß Bauvorlagen für die genehmigungsbedürftige Errichtung und Änderung von Gebäuden von einem hierzu berechtigten Entwurfsverfasser anerkannt sein müssen. Berechtigt zur Anerkennung von Bauvorlagen waren nach dieser Fassung des Gesetzes - abgesehen von den für öffentliche Bauten und Unternehmen geltenden Sonderregelungen - Architekten der Fachrichtung Hochbau sowie Bauingenieure, die in einer bei der Architektenkammer geführten Ingenieurliste für Bauvorlagenberechtigte eingetragen waren. Allerdings waren von dieser Regelung die in Abs. 2 im einzelnen bezeichneten kleineren Gebäude mit einer Wohn-, Grund- bzw. Nutzfläche bis zu 200 Quadratmeter ausgenommen. Diese Regelung sollte ursprünglich am 1. Juli 1977 in Kraft treten (Art. 3 Satz 2). Dieser Zeitpunkt wurde durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1977 (GVBl. I S. 282) auf den 1. Januar 1978 verschoben. Noch vor ihrem Inkrafttreten wurde die vorgesehene Regelung über die Berechtigung zur Anerkennung von Bauvorlagen durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Bauordnung und des Hessischen Architektengesetzes vom 26. September 1977 (GVBl. I S. 391) geändert. Nunmehr wurde auch die für die in § 91 Abs. 2 HBO a.F. bezeichneten kleineren Bauvorhaben jedermann zustehende Bauvorlagenberechtigung beschränkt. Für die Anerkennung von Bauvorlagen für derartige Vorhaben sind nunmehr neben den gemäß Abs. 2 unbeschränkt bauvorlagenberechtigten Architekten und Ingenieuren auch diejenigen zugelassen, die die Meisterprüfung im Maurer-, Beton-, Stahlbetonbauer- oder Zimmererhandwerk abgelegt haben (Abs. 4 Satz 1), sowie Ingenieure der Fachrichtungen "Bauingenieurwesen" und "Hochbau", die die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 des Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur vom 15. Juli 1970 (GVBl. I S. 407) erfüllen (Abs. 4 Satz 2). § 91 Abs. 7 HBO sieht vor, daß bei Einreichung anerkennungspflichtiger Bauvorlagen ein entsprechender Qualifikations- bzw. Eintragungsnachweis für die Bauaufsichtsbehörde beizufügen ist. In dieser vom ... 1. Januar 1978 an geltenden Fassung wurde § 91 HBO am 16. Dezember 1977 neu bekanntgemacht (GVBl. I 1978 S. 1). Das Gesetz zur Änderung der Hessischen Bauordnung vom 6. Juni 1978 (GVBl. I S. 317) erweiterte den Kreis der nach § 91 Abs. 4 HBO beschränkt Bauvorlagenberechtigten um diejenigen, die eine Prüfung abgelegt haben, die als Voraussetzung für die Befreiung von der Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse für die obengenannten Meisterprüfungen anerkannt ist. Dieses Änderungsgesetz trat am 14. Juni 1978 in Kraft. § 91 HBO lautet in seinen hier interessierenden Teilen: "(1) Bauvorlagen für die genehmigungsbedürftige Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser durch Unterschrift anerkannt sein (§ 90 Abs. 4 Satz 1), der hierzu nach Abs. 2 bis 6 berechtigt ist. Das gleiche gilt für die genehmigungsbedürftige Herstellung, Errichtung oder Änderung... (2) Berechtigt zur Anerkennung von Bauvorlagen ist, 1. wer als Architekt in die bei der Architektenkammer geführte Architektenliste eingetragen ist und der Fachrichtung "Architektur" (Hochbau) zugehört oder 2. wer als Ingenieur der Fachrichtung "Bauingenieurwesen" in eine bei der Architektenkammer geführte Ingenieurliste für Bauvorlagenberechtigte eingetragen ist. (3) ... (4) Berechtigt zur Anerkennung von Bauvorlagen für. 1. Einfamilienhäuser bis 200 m2 Wohnfläche, 2. eingeschossige gewerbliche Gebäude bis 200 m 2 Grundfläche und bis 3 m Wandhöhe, gemessen von der festgelegten Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie zwischen Dachhaut und Außenwand, 3. landwirtschaftliche Betriebsgebäude bis zwei Vollgeschosse und bis 200 m 2 Grundfläche, 4. Garagen bis 200 m 2 Nutzfläche, 5. Baracken und untergeordnete Gebäude (§§ 70 und 71) ist auch, wer die Meisterprüfung im Maurer-, Beton-, Stahlbetonbauer- oder Zimmererhandwerk oder eine Prüfung, die als Voraussetzung für die Befreiung von der Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse dieser Meisterprüfungen anerkannt ist, abgelegt hat. Das gleiche gilt für Ingenieure der Fachrichtungen "Bauingenieurwesen" oder "Hochbau", die die Voraussetzungen der §§ 1 oder 2 des Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur (Ingenieurgesetz) vom 15. Juli 1970 (GVBl. I S. 407) erfüllen; einer Eintragung in der Ingenieurliste (Abs. 2 Nr. 2) bedarf es nicht. (5) ... (6) ... (7) Jedem Bauantrag mit nach Abs. 1 anerkennungspflichtigen Bauvorlagen ist 1. ... 2. im Falle des Abs. 4 Satz 1 eine Bescheinigung über die bestandene Prüfung, 3. ... für die Bauaufsichtsbehörde beizufügen. In der Regel genügt die Vorlage von Ablichtungen oder Abschriften." II. Der Antragsteller, der den Beruf eines Architekten der Fachrichtung... ausübt, wendet sich mit seiner am 13. Juni 1979 erhobenen Grundrechtsklage gegen die Bestimmung des § 91 Abs. 4 HBO und beantragt, § 91 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 7 Nr. 2 HBO in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 6. Juni 1978 (GVBl. I S. 317) für verfassungswidrig zu erklären. Er macht geltend, er sei durch die Zuerkennung der beschränkten Bauvorlagenberechtigung an den in dieser Vorschrift bezeichneten Personenkreis in seinen Grundrechten aus Art. 1, 2 Abs. 1 und 38 Abs. 2 der Hessischen Verfassung (HV) verletzt. Der Antragsteller trägt unter Bezugnahme auf ein Rechtsgutachten von Professor Dr. Lerche und Professor Dr. Graf von Pestalozza hinsichtlich der Zulässigkeit seiner Grundrechtsklage vor: Die Jahresfrist für die Erhebung einer Grundrechtsklage unmittelbar gegen ein Gesetz sei gewahrt, auch soweit die bereits am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Regelungen des § 91 HBO angegriffen würden. Die Jahresfrist für die Gesamtregelung des § 91 Abs. 4 HBO habe erneut zu laufen begonnen, nachdem der Kreis der Bauvorlagenberechtigten durch das Änderungsgesetz vom 6. Juni 1978 erweitert und damit eine neue Beschwer für den Antragsteller geschaffen worden sei. Weiterhin sei er durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seiner Rechtsstellung betroffen. Zwar zähle er als Architekt nicht zu dem Adressatenkreis des § 91 Abs. 4 HBO. Infolge der Zuerkennung der beschränkten Bauvorlagenberechtigung an den in § 91 Abs. 4 HBO bezeichneten Personenkreis verenge sich jedoch der Bauvorlagenmarkt für die Architekten. Hierdurch werde ihre Wettbewerbsfreiheit berührt. Die angegriffene Regelung betreffe ihn, den Antragsteller, demnach nicht nur in seinen wirtschaftlichen Interessen, sondern in einer durch Art. 2 Abs. 1 und 38 Abs. 2 HV geschützten Rechtsposition. Ferner sei durch die Erweiterung des Kreises der Bauvorlagenberechtigten der Gleichheitsgrundsatz tangiert. An die durch § 91 Abs. 4 HBO zugelassenen Berufsgruppen würden nämlich weitaus geringere berufliche und standesrechtliche Anforderungen als an Architekten gestellt mit der Folge, daß sie einen Wettbewerbsvorsprung auf dem ihnen offenstehenden Teilmarkt hätten. Unter Bezugnahme auf Rechtsgutachten von Professor Dr. Graf von Pestalozza und Professor Wertz trägt der Antragsteller hinsichtlich der Begründetheit seiner Grundrechtsklage vor: Die Gleichbehandlung von Architekten und den in § 91 Abs. 4 HBO genannten Berufsgruppen im Bereich des durch § 91 Abs. 2 HBO umschriebenen Bausektors sei im Hinblick auf die erheblichen Unterschiede dieser Berufsgruppen bezüglich der beruflichen Qualifikation und Erfahrung gerade im gestalterischen Bereich sowie der standesrechtlichen Anforderungen und gebührenrechtlichen Festlegungen, denen lediglich die Architekten unterlägen, sachlich nicht gerechtfertigt und daher willkürlich. Das Bauvorlagenprivileg zugunsten der Architekten und der in § 91 Abs. 2 HBO bezeichneten Ingenieure als der Höchstqualifizierten sei zum Schutze der bei der Errichtung von Bauwerken zu beachtenden Interessen der Allgemeinheit zwingend erforderlich. Nur dieser Personenkreis besitze nach Ausbildung und nachgewiesener beruflicher Erfahrung die erforderliche Sachkunde und genüge den Anforderungen, die insbesondere in den §§ 3, 14 und 78 HBO an bauliche Anlagen und an die Person des Entwurfsverfassers gestellt würden. Zugleich werde durch die angegriffene Vorschrift seine, des Antragstellers, allgemeine Handlungsfreiheit verletzt, da diese Regelung wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung gehöre. Darüber hinaus werde auch seine in Art. 38 Abs. 2 HV geschützte wirtschaftliche Betätigungsfreiheit verletzt, da die angegriffene Regelung zur sinnvollen Wirtschaftslenkung nicht erforderlich sei. III. Der Hessische Ministerpräsident äußert sich wie folgt...: Die Grundrechtsklage sei unzulässig. Soweit § 91 Abs. 4 HBO in der am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Fassung angegriffen werde, sei die Grundrechts klage wegen Versäumung der Jahresfrist verspätet. Die Frist sei lediglich insoweit gewahrt, als die durch das Änderungsgesetz vom 6. Juni 1978 erfolgte Erstreckung der beschränkten Bauvorlagenberechtigung auf den dort bezeichneten Personenkreis angegriffen werde. Insoweit sei der Antragsteller durch die gesetzliche Regelung jedoch nicht selbst in seinen Grundrechten betroffen. Die Selbstbetroffenheit durch eine drittbegünstigende Regelung könne nur dann anerkannt werden, wenn der Antragsteller seine Einbeziehung in die Regelung anstrebe, die Dritte begünstige. Ziel des Antragstellers sei aber nicht die eigene rechtliche Besserstellung, sondern die rechtliche Schlechterstellung Dritter. Seine eigene - unbeschränkte - Bauvorlagenberechtigung und damit auch seine Wettbewerbsfähigkeit werde durch die Zuerkennung einer auf kleinere Bauvorhaben beschränkte Bauvorlagenberechtigung an eine weitere Gruppe rechtlich nicht berührt. Betroffen sei er allein in rein faktischer, wirtschaftlicher Hinsicht. Die Grundrechte der Hessischen Verfassung schützten indessen nicht vor wirtschaftlicher Konkurrenz. Soweit der Antragsteller die Zuerkennung der Sauvorlagenberechtigung in § 91 Abs. 4 HBO für mit den Zielsetzungen der Hessischen Bauordnung unvereinbar halte, könne er sich nicht auf eigene Rechte berufen, sondern mache sich zum Sachwalter der Allgemeinheit. Unabhängig hiervon sei die Grundrechtsklage aber auch unbegründet. Die Regelung des § 91 Abs. 4 HBO verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz. Der Gesetzgeber habe sich in den Grenzen des ihm zustehenden Gestaltungsfreiraumes gehalten als er, nach Art und Größe des Bauvorhabens abgestuft, die Bauvorlagenberechtigung den verschiedenen Berufsgruppen entsprechend ihrer Qualifikation zuerkannt habe. Diese nach Ausbildung und Erfahrung der jeweiligen Berufsgruppen sowie nach Größe und Schwierigkeitsgrad der Bauvorhaben abzustufende Zuerkennung der Bauvorlagenberechtigung entspreche den Zielsetzungen der Hessischen Bauordnung wie den Zwecken, die der Gesetzgeber mit der Einführung des Instituts der Bauvorlagenberechtigung verfolgt habe, und sei daher auch systemgerecht. IV. Dem Hessischen Landtag ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Der Landtagspräsident hat mitgeteilt, daß der Hessische Landtag nicht beabsichtige, sich zu dem Verfahren zu äußern. V. Der Landesanwalt hält die Grundrechts klage im wesentlichen aus den gleichen rechtlichen Erwägungen wie der Ministerpräsident für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. B Die Grundrechtsklage ist unzulässig. I. Gegenstand der Grundrechtsklage ist allein § 91 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 7 Nr. 2 HBO. Zwar hat der Antragsteller beantragt, neben diesen Vorschriften auch § 91 Abs. 2 Nr. 2 HBO für verfassungswidrig zu erklären. Er hat jedoch bezüglich dieses Teils seines Antrags eine Grundrechtsverletzung nicht gemäß §§ 45 Abs. 2, 46 Abs. 1 StGHG dargelegt. Zudem spricht sein Vorbringen dafür, daß er diese Bestimmung nicht anfechten will. Der Antragsteller hat daher in formgerechter Weise lediglich § 91 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 7 Nr. 2 HBO angegriffen. II. 1. Es bestehen schon Bedenken, ob der Antragsteller, soweit er eine Grundrechtsverletzung durch § 91 Abs. 4 HBO in der Fassung der Neubekanntmachung vom 16. Dezember 1977 (GVBl. I 1978 S. 1) geltend macht, fristgerecht Grundrechtsklage erhoben hat. Wird eine Grundrechtsklage unmittelbar gegen ein Gesetz erhoben, so muß sie nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshof binnen eines Jahres seit Inkrafttreten des angefochtenen Gesetzes erhoben werden... (Urteil vom 20. Dezember 1971 - P.St. 608.637 -; Beschluß vom 12. Juli 1972 - P.St. 640 -, ESVGH 22, 209 (210); vgl. auch § 93 Abs. 2 BVerfGG). Der Antragsteller hat mit seiner am 13. Juni 1979 erhobenen Grundrechtsklage eindeutig fristgerecht nur die am 14. Juni 1978 in Kraft getretene, durch das Änderungsgesetz vom 6. Juni 1978 (GVBl. I S. 317) in § 91 Abs. 4 HBO eingefügte Regelung angefochten, die den Kreis der Bauvorlagenberechtigten auf Absolventen bestimmter. Technikerschulen erweitert hat. Bedenken können jedoch insofern bestehen, als der Antragsteller die verhältnismäßig geringfügige Ausweitung des zur Anerkennung von Bauvorlagen berechtigten Personenkreises durch das Änderungsgesetz zum Anlaß genommen hat, auch die bis dahin nicht angefochtene Regelung des § 91 Abs. 4 HBO in der am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Fassung im ganzen anzugreifen. Mit der Zulässigkeit dieses Verfahrens haben sich der Antragsteller, gestützt auf das vorgelegte Rechtsgutachter, sowie der Hessische Ministerpräsident und der Landesanwalt auseinandergesetzt. Der Staatsgerichtshof kann die Streitfrage offen lassen, weil die Grundrechts klage jedenfalls aus einem anderen Grunde unzulässig ist. 2. Die Grundrechtsklage ist unzulässig, weil dem Antragsteller die Antragsbefugnis zur Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit des § 91 Abs. 4 HBO fehlt. Er wird durch diese Norm nicht in einem seiner verfassungsrechtlich geschützten subjektiven Rechte betroffen, so daß die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ausscheidet. a) Die Grundrechtsklage nach hessischem Verfassungsrecht ist nicht als Popularklage ausgestaltet. Sie kann nicht von jedermann mit der Behauptung erhoben werden, durch einen Akt der öffentlichen Gewalt werde objektives Verfassungsrecht verletzt, sondern nur von demjenigen, der geltend macht, hierdurch in einem seiner Grundrechte nachteilig betroffen zu sein. Aus diesem Grunde - aber auch im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung - bedarf es bei einer unmittelbar gegen ein Gesetz gerichteten Grundrechtsklage einer genauen Prüfung, in welchen Fällen das nicht zuletzt auch zum Zwecke der Wahrung der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung zwischen den Gewalten geschaffene Verfahrensrecht dem Staatsgerichtshof die sachliche Prüfungsbefugnis über Akte der Legislative eröffnet (vgl. StGH, Urteil vom 7. Januar 1970 - P.St. 539 -, ESVGH 20, 206 (207); BVerfGE 49, 1 (7 f.); Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, ... BVerfGG § 90 RdNr. 94). Richtet sich eine Grundrechts klage unmittelbar gegen ein Gesetz, ist sie nur dann zulässig, wenn der Grundrechtskläger darzulegen vermag, daß er selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch das Gesetz, dessen Verfassungswidrigkeit er behauptet, in einem Grundrecht verletzt sein kann. Hierzu genügt es nicht, daß er eine entsprechende, durch Angabe von Tatsachen gemäß § 46 Abs. 1 StGHG hinreichend substantiierte Behauptung aufstellt. Vielmehr muß objektiv erkennbar sein, daß der Grundrechtskläger tatsächlich durch die angefochtene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seiner durch die Grundrechte geschützten Rechtssphäre nachteilig betroffen wird (vgl. StGH, Urteil vom 7. Januar 1970, a.a.O., S. 206 f.; Urteil vom 12. Dezember 1973 - P.St. 651 -, ESVGH 25, 38 (39); Beschluß vom 17. Juli 1974 - P.St. 721 -, ESVGH 25, 131 (133 f.); Beschluß vom 1. April 1981 - P.St. 883 -, ESVGH 31, 171 (172); s. auch BVerfGE 6, 273 (277 f.); 40, 141 (156); 49, 1 (8); 51, 369 (376); 55, 37 (51 ff.)). Eine derartige rechtliche Selbstbetroffenheit kann nur dann vorliegen, wenn die angegriffene Rechtsnorm nach Struktur und Inhalt geeignet ist, in die grundrechtlich geschützte Sphäre des Grundrechtsklägers einzugreifen und eine Rechtsposition zu seinem Nachteil zu verändern (vgl. BVerfGE 40, 141 (156)). Bloße Reflexwirkungen einer Norm reichen zur Zulässigkeit einer Grundrechtsklage daher nicht aus. Wer sich zum Sachwalter Dritter oder der Allgemeinheit macht, kann insoweit nicht die Verletzung eigener Rechte rügen. Auch derjenige, der infolge der faktischen Auswirkungen einer Norm lediglich wirtschaftliche Nachteile erleidet, wird... in mittelbarer, faktischer Weise, nicht hingegen "unmittelbar" in seinen Rechten von der Rechtsnorm betroffen (vgl. StGH, Urteil vom 12. Dezember 1973, a.a.O., S. 39; Beschluß vom 17. Juli 1974, a.a.O., S. 134; vgl. auch BVerfGE 6, 273 (278); 34, 338 (340); Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, a.a.O., RdNr. 95, 97). b) Der Antragsteller, der die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1, 2 Abs. 1 und 38 Abs. 2 HV gerügt und auch Tatsachen dargelegt hat, aus denen sich die Verletzung dieser Grundrechte ergeben soll, ist durch die Regelung des § 91 Abs. 4 HBO nicht in einer eigenen, grundrechtlich geschützten Rechtsposition betroffen, so daß die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ausscheidet. aa) Soweit der Antragsteller vorträgt, durch die Erweiterung des Kreises der Anerkennungsberechtigten sei er in seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit bzw. seiner Wettbewerbsfähigkeit tangiert, läßt dieses Vorbringen eine Betroffenheit in eigenen Rechten nicht erkennen. Der Antragsteller ist nicht Adressat der angegriffenen Norm. § 91 Abs. 4 HBO regelt nach seinem Wortlaut wie auch nach seinem Sinn und Zweck ausschließlich die - sachlich begrenzte - Berechtigung der Anerkennung von Bauvorlagen für einen Personenkreis, dem der Antragsteller nicht angehört. Er regelt somit nicht die Rechtsstellung der Architekten, sondern anderer Berufsgruppen. Da diese Norm die - unbeschränkte - Berechtigung zur Anerkennung von Bauvorlagen der in § 91 Abs. 2 HBO bezeichneten Berufsgruppen der Architekten und Ingenieure nicht einschränkt, stehen dem Antragsteller nach wie vor die gleichen rechtlichen Befugnisse in der Ausübung seines Berufes zu wie vor der Neuregelung. Die von den Ingenieuren und den Architekten infolge der unter baurechtlichen Gesichtspunkten aus Gründen des Allgemeinwohls eingeführten, schon vor Inkrafttreten des Gesetzes modifizierten Bauvorlagenberechtigung als Rechtsreflex (s. Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und der F.D.P. für eine Hessische Bauordnung, Hess.LT, Drs. 8/55, S. 108 f.) erlangte Position wird durch die Erweiterung des Kreises der Anerkennungsberechtigten somit rechtlich nicht tangiert. Der Antragsteller ist weiterhin ohne Einschränkungen zur Anerkennung von Bauvorlagen für jedwedes Bauvorhaben berechtigt. Die Wettbewerbsfreiheit, die der Antragsteller für sich in Anspruch nimmt, beinhaltet, daß sich jeder im Rahmen der geltenden Bestimmungen im Wirtschaftsleben frei betätigen kann. Wettbewerbsfreiheit bedeutet hingegen nicht, daß die Wettbewerbschancen der einen Gruppe durch Einschränkung der Berufs- bzw. Wettbewerbsfreiheit Dritter gesichert oder verbessert werden. Die Beseitigung oder Lockerung einer Zulassungsbeschränkung, die allein zum Schutze der Allgemeinheit eingeführt worden ist und ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht nicht aus Gründen des Konkurrenzschutzes eingeführt werden dürfte (vgl. BVerfGE 7, 377 (408) ), kann nicht gegen Rechte Dritter, insbesondere bereits zugelassener Personen, verstoßen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 1. Februar 1980, NJW 1980, S. 2323 f.). Weder Art. 2 Abs. 1 noch Art. 38 Abs. 2 HV dienen der Schaffung bzw. der Sicherung eines wirtschaftlichen Betätigungsmonopols. Gegen wirtschaftliche Konkurrenz bietet die Verfassung keinen Schutz (StGH, Beschluß vom 12. Dezember 1973, a.a.O., S. 41). Ebensowenig gibt es in der vom Grundgesetz oder der Hessischen Verfassung konstituierten freiheitlichen Ordnung ein subjektives verfassungskräftiges Recht auf Erhaltung des Geschäftsumfanges oder gar Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 24, 236 (251) ; 34, 252 (256) unter Bezugnahme auf E 7, 378 (409), 11, 168 (189), 31, 8 (31); BVerwGE 39, 329 (336 f.); OVG Münster, a.a.O., S. 2323 f.). Der Antragsteller rügt daher in diesem Zusammenhang die Verletzung objektiven Verfassungsrechts, wenn er geltend macht, die Regelung des § 91 Abs. 4 HBO sei willkürlich und außerdem zur sinnvollen Wirtschaftslenkung nicht erforderlich. Der Antragsteller wird durch die Erweiterung des Kreises der Anerkennungsberechtigten allenfalls in seinen wirtschaftlichen Interessen berührt, wobei sogar Zweifel bestehen, ob er diesbezüglich seiner aus § 46 Abs. 1 StGHG folgenden Substantiierungspflicht Genüge getan hat. Es erscheint zweifelhaft, ob hierfür der allgemeine Hinweis auf den hohen Anteil an Bauvorlagen für Einfamilienhäuser (§ 91 Abs. 4 Satz 1 Ziffer 1 HBO) und die angedeutete Möglichkeit, daß sich zukünftig ein maßgeblicher Teil der Bauwilligen an die in § 91 Abs. 4 HBO genannten Berufsgruppen wenden werde, ausreichen, zumal nach der ursprünglichen Fassung des § 91 HBO - ebenso wie unter der Geltung der vorhergehenden Bauordnung - die Bauvorlagen für derartige Vorhaben überhaupt nicht anerkennungsbedürftig waren. bb) Soweit der Antragsteller die Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 1 HV) durch die seiner Ansicht nach sachwidrige Gleichstellung der in § 91 Abs. 2 und Abs. 4 HBO genannten Berufsgruppen geltend macht, kann dahingestellt bleiben, ob tatsächlich die in Abs. 4 aufgeführten Bauhandwerksmeister, Techniker und Ingenieure auf Grund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung nicht in gleicher Weise wie die Architekten zur Anerkennung von Bauvorlagen geeignet sind. Selbst wenn die dahin gehende Behauptung des Antragstellers zutreffen sollte, ist nicht ersichtlich, inwiefern er hierdurch in seinen Rechten betroffen sein könnte. Der Gleichheitssatz gibt einem von willkürlicher staatlicher Ungleichbehandlung, die in die Rechtssphäre eingreift, nachteilig Betroffenen ein Abwehrrecht. Der Antragsteller wehrt sich hier gegen eine Norm, die seiner Auffassung nach eine gleichheitswidrige Begünstigung Dritter bewirkt. Die Frage der Antragsbefugnis gegenüber Normen mit drittbegünstigendem Inhalt bedarf hier... keiner... Entscheidung. Denn anders, als es etwa im Subventionsrecht denkbar ist, wird im vorliegenden Fall der Antragsteller durch § 91 Abs. 4 HBO nicht von einer Dritten gewährten Begünstigung ausgeschlossen; auch begehrt er nicht deren Ausdehnung oder Abschaffung im Interesse einer Gleichbehandlung. Vielmehr wendet er sich dagegen, daß Dritten ebenfalls eine - wenn auch beschränkte - Anerkennungsberechtigung und damit eine geringere Begünstigung im Vergleich zu der, die er für sich als rechtens beansprucht, zuerkannt worden ist. Eine Betroffenheit in eigenen Rechten vermag der Antragsteller auch durch den Hinweis auf Unterschiede zwischen den in § 91 Abs. 2 und Abs. 4 HBO bezeichneten Berufsgruppen hinsichtlich der ausbildungsmäßigen und standesrechtlichen Anforderungen nicht darzutun. Solche Unterschiede wurzeln, wenn sie in dem behaupteten Umfang bestehen sollten, im jeweiligen Berufsrecht. Sollten sich tatsächlich hieraus Wettbewerbsnachteile für den Antragsteller ergeben, wären sie keine Folge der allein den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Regelung des § 91 Abs. 4 HBO. Im übrigen fehlt es an einer diesbezüglichen, den Anforderungen des § 46 Abs. 1 StGHG entsprechenden substantiierten Darlegung. Der weitere Vortrag des Antragstellers, die dem Schutze wesentlicher Gemeinschaftsgüter (Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Baubereich, sinnvolle und sparsame Verwendung eingesetzter Mittel, Vermeidung von Fehlplanungen sowie Schutz des Orts- und Landschaftsbildes vor Verunstaltungen) dienende Bauvorlagenberechtigung müsse den in die Architektenliste eingetragenen Berufsgruppen vorbehalten bleiben, da nur sie, nicht jedoch die in § 91 Abs. 4 HBO bezeichneten Berufsgruppen, in der Lage seien, die Wahrung dieser Gemeinschaftsguter sicherzustellen, ist ebenfalls nicht geeignet, eine subjektive Rechtsbetroffenheit darzutun. Der Antragsteller macht sich insoweit zum Sachwalter der Allgemeinheit und rügt die Verletzung objektiven Rechts. III. Da die Grundrechts klage nach alledem unzulässig ist, konnte der Staatsgerichtshof über sie durch Beschluß entscheiden (§ 21 Abs. 1 StGHG). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG.