OffeneUrteileSuche
Beschluss

P.St. 997

Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom

ECLI:DE:STGHHE:1984:0725.P.ST.997.0A
3Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine Grundrechtsklage gegen eine gerichtliche Entscheidung vor dem Staatsgerichtshof erhoben werden kann (Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung) 1.1 Der Rechtsweg ist nicht erschöpft, wenn er gar nicht erst beschritten wird oder - trotz Anrufung der Instanzgerichte - die Sachurteilsvoraussetzungen (hier: Durchführung eines Vorverfahrens gemäß VwGO § 68) nicht geschaffen worden sind. 1.2 Der Zulässigkeit einer Grundrechtsklage steht nicht entgegen, wenn der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision keine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingelegt hat, weil eine solche Beschwerde offensichtlich nicht zu dem von ihm erstrebten Ziel geführt hätte und ihm damit die Einlegung einer solchen Beschwerde nicht zuzumuten ist. 2. Zum Prüfungsumfang des Staatsgerichtshofes bei Grundrechtsklagen gegen Gerichtsentscheidungen. Eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsähnlichen Rechten (subjektiven Rechten), die die Hessische Verfassung gewährt, durch eine Gerichtsentscheidung liegt vor, 2.1 wenn die angefochtene Gerichtsentscheidung auf einem Landesgesetz beruht, das selbst gegen ein durch die Hessische Verfassung gewährtes Grundrecht des Antragstellers verstößt, oder 2.2 wenn eine - an sich verfassungsgemäße - Vorschrift vom Gericht durch seine Auslegung im Einzelfall verfassungswidrig angewendet worden ist. 3. Die in SchulVwG HE § 34 jeweils getroffenen Regelungen über die Erstattung von Schülerbeförderungskosten verletzen weder das Recht der Eltern auf freie Schulwahl (Verf HE Art 55 S 1) noch den Gleichheitssatz (Verf HE Art 1). 3.1 Das elterliche Erziehungsrecht schließt keinen Anspruch auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten ein. 3.2 Eine Regelung, die die Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten auf den Betrag begrenzt, der für den Schulweg vom Wohnort des Schülers zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs entsteht oder entstehen würde, ist nicht willkürlich, sondern sachgerecht und verstößt damit nicht gegen den Gleichheitssatz. Sie ist auch nicht geeignet, die Ausübung des Elternrechts zur Auswahl des Bildungsweges für das Kind unsachlich zu beeinflussen. 3.3 Die fehlende gesetzliche Definition des Begriffs "Bildungsgang" ist kein verfassungsrechtlich zu beanstandender Mangel. 4. Eine verfassungsrechtlich zu beanstandende Anwendung und Auslegung des SchulVwG HE § 34 im Einzelfall liegt nicht vor, wenn für Zwecke der Berechnung der Fahrtkostenerstattung verschiedene Schulen, die beide den gewählten Bildungsgang anbieten, gleichgesetzt und dabei weitere Merkmale (Trägerschaft, religiöse Ausrichtung) der Schulen nicht berücksichtigt werden.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen . Die Gebühr wird auf 250 , -- DM festgesetzt .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine Grundrechtsklage gegen eine gerichtliche Entscheidung vor dem Staatsgerichtshof erhoben werden kann (Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung) 1.1 Der Rechtsweg ist nicht erschöpft, wenn er gar nicht erst beschritten wird oder - trotz Anrufung der Instanzgerichte - die Sachurteilsvoraussetzungen (hier: Durchführung eines Vorverfahrens gemäß VwGO § 68) nicht geschaffen worden sind. 1.2 Der Zulässigkeit einer Grundrechtsklage steht nicht entgegen, wenn der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision keine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingelegt hat, weil eine solche Beschwerde offensichtlich nicht zu dem von ihm erstrebten Ziel geführt hätte und ihm damit die Einlegung einer solchen Beschwerde nicht zuzumuten ist. 2. Zum Prüfungsumfang des Staatsgerichtshofes bei Grundrechtsklagen gegen Gerichtsentscheidungen. Eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsähnlichen Rechten (subjektiven Rechten), die die Hessische Verfassung gewährt, durch eine Gerichtsentscheidung liegt vor, 2.1 wenn die angefochtene Gerichtsentscheidung auf einem Landesgesetz beruht, das selbst gegen ein durch die Hessische Verfassung gewährtes Grundrecht des Antragstellers verstößt, oder 2.2 wenn eine - an sich verfassungsgemäße - Vorschrift vom Gericht durch seine Auslegung im Einzelfall verfassungswidrig angewendet worden ist. 3. Die in SchulVwG HE § 34 jeweils getroffenen Regelungen über die Erstattung von Schülerbeförderungskosten verletzen weder das Recht der Eltern auf freie Schulwahl (Verf HE Art 55 S 1) noch den Gleichheitssatz (Verf HE Art 1). 3.1 Das elterliche Erziehungsrecht schließt keinen Anspruch auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten ein. 3.2 Eine Regelung, die die Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten auf den Betrag begrenzt, der für den Schulweg vom Wohnort des Schülers zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs entsteht oder entstehen würde, ist nicht willkürlich, sondern sachgerecht und verstößt damit nicht gegen den Gleichheitssatz. Sie ist auch nicht geeignet, die Ausübung des Elternrechts zur Auswahl des Bildungsweges für das Kind unsachlich zu beeinflussen. 3.3 Die fehlende gesetzliche Definition des Begriffs "Bildungsgang" ist kein verfassungsrechtlich zu beanstandender Mangel. 4. Eine verfassungsrechtlich zu beanstandende Anwendung und Auslegung des SchulVwG HE § 34 im Einzelfall liegt nicht vor, wenn für Zwecke der Berechnung der Fahrtkostenerstattung verschiedene Schulen, die beide den gewählten Bildungsgang anbieten, gleichgesetzt und dabei weitere Merkmale (Trägerschaft, religiöse Ausrichtung) der Schulen nicht berücksichtigt werden. Der Antrag wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen . Die Gebühr wird auf 250 , -- DM festgesetzt . A Die Grundrechtsklage richtet sich gegen eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (Hess . VGH) und die ihm zugrunde liegenden Bescheide des Kreisausschusses des ... -Kreises , in denen es um die Erstattung von Schülerbeförderungskosten ging . I . Die Erstattung von Schülerbeförderungskosten beruht auf dem Gesetz über die Unterhaltung und Verwaltung der öffentlichen Schulen und die Schulaufsicht (Schulverwaltungsgesetz - SchVG -) vom 28 . Juni 1961 (GVBl . S . 87) in den hier jeweils interessierenden Fassungen . § 34 SchVG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Schulverwaltungsgesetzes vom 25 . Oktober 1977 (GVBl . I S . 413) , auf die es hier für die Zeit bis zum 31 . Dezember 1980 ankommt , bestimmte: § 34 Schülerbeförderung (1) Die Landkreise , kreisfreien Städte und die Gemeinden , die Schulträger sind , haben für die Beförderung der in ihrem Gebiet wohnenden Schüler der allgemeinbildenden Schulen bis zur Jahrgangsstufe 10 sowie der Schüler , die die Grundstufe der Berufsschule , ein Berufsvorbereitungsjahr oder eine zweijährige Berufsfachschule besuchen , Sorge zu tragen , sofern der Schulweg ohne Benutzung öffentlicher oder privater Beförderungsmittel nicht zugemutet werden kann . (2) Als Schulweg im Sinne des Abs . 1 gilt der kürzeste Weg zwischen der Wohnung des Schülers und der Schule , die er zur Erfüllung der Schulpflicht besuchen muß , oder der nächstgelegenen Schule , die den gewählten Bildungsgang anbietet . (7) Abs . 1 bis 6 gelten auch für die als Ersatzschulen genehmigten Privatschulen . (8) Das Nähere regelt der Kultusminister im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen , dem Minister des Innern und dem Minister für Wirtschaft und Technik . In den aufgrund der Ermächtigung in Abs . 8 vom Kultusminister im Einvernehmen mit den Ministern der Finanzen , des Innern und für Wirtschaft und Technik am 1 . Februar 1978 erlassenen "Vorläufigen Richtlinien zur Durchführung der Schülerbeförderung nach § 34 des Schulverwaltungsgesetzes" (ABl . S . 107 = StAnz . S . 717) wurde der Begriff der "nächstgelegenen Schule , die den gewählten Bildungsgang anbietet" , wie folgt erläutert: 2 . 4 Nächstgelegene weiterführende Schule ist diejenige öffentliche Schule mit einem dem gewählten Bildungsgang entsprechenden Unterrichtsangebot , die auf dem kürzesten , verkehrsüblichen Weg oder mit dem geringsten Kostenaufwand zu erreichen ist und deren Besuch Schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen . 2 . 4 . 1 Bei der Entscheidung darüber , ob die nächstgelegene Schule nach ihrem Unterrichtsangebot dem gewählten Bildungsgang entspricht , ist das Regelangebot der Schulform , bei der Berufsschule die Fachrichtung maßgebend . Die Schulformbezogene Gesamtschule nach § 8 Abs . 1 SchVG erfüllt in ihrem Realschul- oder Gymnasialzweig den Anspruch auf Realschul- oder Gymnasialunterricht selbständiger Schulen dieser Form . In der seit 1 . Januar 1981 geltenden , durch das Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und des Schulverwaltungsgesetzes vom 17 . Dezember 1980 (GVBl . I S . 506) geschaffenen Fassung des § 34 SchVG findet sich die den früheren Richtlinien entsprechende Regelung in Absatz 5 Nr . 3 . Danach gelten als notwendig die Beförderungskosten zur "nächstgelegenen , aufnahmefähigen Schule , deren Unterrichtsangebot es dem Schüler ermöglicht , den gewählten Bildungsgang zu verfolgen , auch wenn sie nur einzelne Stufen des Bildungsganges umfaßt" . Die "Vorläufigen Richtlinien" vom 1 . Februar 1978 wurden durch Erlaß des Kultusministers vom 19 . Januar 1981 (ABl . S . 87) aufgehoben . II. 1 . Die Antragsteller sind die Eltern des am ... geborenen .... Dieser besuchte zunächst die schulformbezogene Gesamtschule in ..., seit Januar 1979 aber die " ... schule" in ..., eine schulformbezogene Gesamtschule , die als kirchliche Privatschule im Ganztagsunterricht geführt wird . Dem Antrag des Vaters vom 11 . Januar 1979 auf Übernahme der Beförderungskosten für den Schulweg seines Sohnes vom ... Ortsteil... nach... gab der Kreisausschuß des ... -Kreises mit Bescheid vom 21 . Juni 1979 nur in dem Umfang statt , wie bislang schon Beförderungskosten für den Besuch der Gesamtschule in ... angefallen waren . Zur Begründung führte der Kreisausschuß aus , erstattungsfähig seien nur diejenigen Beförderungskosten , die im Fall eines Besuchs der nächstgelegenen weiterführenden Schule mit entsprechendem Bildungsgang - hier: der Gesamtschule... - entstehen würden . Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren des Antragstellers verfolgten die antragstellenden Eltern ihren Anspruch im Klagewege weiter . Das Verwaltungsgericht Kassel wies die Klage durch Gerichtsbescheid vom 29 . Juni 1981 (III E 2785/80) mit der Begründung ab , ein Anspruch der Kläger auf Erstattung der gesamten Fahrtkosten bestehe deshalb nicht , weil die Gesamtschule in ... die nächstgelegene weiterführende Schule mit dem gewählten Bildungsgang sei . Die dagegen von den Antragstellern eingelegte Berufung wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 24 . Januar 1983 (VI OE 26/81) zurück , und zwar die Berufung des Antragstellers unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Gerichtsbescheides , die der Antragstellerin deswegen , weil sie keinen Widerspruch gegen den Bescheid des Kreises erhoben habe und daher ihre Klage mangels Vorverfahrens unzulässig sei . Das den Antragstellern am 3 . Februar 1983 zugestellte Urteil wurde rechtskräftig . 2 . Mit am 25 . Februar 1983 bei dem Staatsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz haben die Antragsteller gegen die die Erstattung der von ihnen begehrten Beförderungskosten versagenden Bescheide des Kreisausschusses des ... -Kreises sowie gegen das hierzu ergangene Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs Grundrechts klage erhoben , mit der sie die Verletzung der Grundrecht aus Art . 1 , 55 S . 1 der Hessischen Verfassung (HV) rügen . Sie beantragen , der Staatsgerichtshof möge wie folgt erkennen: Die Versagung der Schulerbeförderungskosten für ihren Sohn ... zum Besuch der ...-schule (private Gesamtschule in Ganztagsform) in ... verletzt die Rechte der antragstellenden Eltern aus Art . 1 und 55 S . 1 der Hessischen Verfassung; hilfsweise: das Urteil des Hess . VGH vom 24 . 1 . 1983 - VI OE 26/81 - wird für kraftlos erklärt und die Sache zur erneuten Verhandlung an den VGH zurückverwiesen . Zur Begründung tragen die Antragsteller vor , der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung den Zusammenhang zwischen dem Elternrecht auf freie Schulwahl und Schülerbeförderungskosten verkannt . Im übrigen unterscheide sich die private... - schule in mehrfacher Hinsicht von der als Vergleichsmaßstab herangezogenen öffentlichen Gesamtschule . Da sie , die Eltern , beide berufstätig seien , habe ihr Sohn eine Ganztagsschule besuchen müssen . Die Erziehung an dieser Schule entspreche auch ihren eigenen christlichen Erziehungsvorstellungen . Schließlich werde ihr Sohn ... in der... schule seinen Fähigkeiten entsprechend gefördert; dies sei in der Gesamtschule in ... nicht geschehen . Indem der Verwaltungsgerichtshof die offensichtlichen tatsächlichen und rechtlichen Ungleichheiten unberücksichtigt gelassen habe , sei zugleich der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt worden . III. 1 . Der Hessische Ministerpräsident hält den Antrag der Antragstellerin für unzulässig , weil sie es schon versäumt habe , gegen den Bescheid des Kreisausschusses fristgerecht Widerspruch einzulegen . Durch diese Säumnis habe sie eine Sachentscheidung des zuständigen Gerichts unmöglich gemacht und daher den Rechtsweg im Sinne des § 48 Abs . 3 StGHG nicht erschöpft . Dagegen sei der Antrag des Antragstellers zulässig; insbesondere stehe der Erschöpfung des Rechtsweges nicht entgegen , daß der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs keine Beschwerde eingelegt habe . Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde sei ihm wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit nicht zuzumuten gewesen . 2 . Der Hessische Ministerpräsident hält den insoweit zulässigen Antrag aber für unbegründet . a) Sowohl der dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zugrunde liegende § 34 Abs . 2 SchVG in der damals geltenden Fassung als auch die seit dem 1 . Januar 1981 geltende und der früheren Regelung entsprechende Fassung des § 34 Abs . 5 Nr . 3 SchVG stünden mit der Hessischen Verfassung im Einklang . Beide Regelungen , nach denen die Erstattung solcher Fahrtkosten ausgeschlossen ist , die dadurch entstehen , daß ein Schüler eine weiter entfernte Schule besucht als die nächstgelegene , die ihm ebenfalls die gewählte Bildung ermöglicht , verletzten weder das Recht der Eltern auf freie Schulwahl noch den Gleichheitssatz . Die Erstattung von Fahrtkosten für Schüler sei eine freiwillige staatliche Leistung , die in der Verfassung nicht vorgeschrieben sei . Das Recht der Eltern , im Rahmen der staatlichen Schulorganisation eine Schule für ihr Kind auszuwählen , begründe keine Pflicht des Staates , die Fahrt zu der ausgewählten Schule zu finanzieren . Der Umfang - ohne verfassungsrechtliche Verpflichtung - übernommener Fahrtkosten könne vom Gesetzgeber beschränkt werden . Die Eltern könnten nach wie vor frei eine andere als die nächstgelegene Schule für ihr Kind auswählen; die dadurch zusätzlich entstehenden Fahrtkosten müßten sie jedoch selbst tragen . Der Gesetzgeber habe sich bei der im Wege der Leistungsverwaltung gewährten Kostenerstattung im Rahmen des ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraums gehalten; insbesondere sei es sachgerecht , bei der Begrenzung der Kostenerstattung auf die Länge des Weges zu der nächstgelegenen Schule , die den gleichen Bildungsgang anbiete , abzustellen . b) Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs selbst lasse bei der Anwendung des § 34 Abs . 2 SchVG in der vom 1 . Februar 1978 an in Kraft gewesenen Fassung und des § 34 Abs . 5 Nr . 3 SchVG in der seit dem 1 . Januar 1981 geltenden Fassung keine Grundrechtsverstöße erkennen . Das Gericht sei bei seiner Entscheidung zutreffend davon ausgegangen , daß Unterschiede im gewählten Bildungsgang , die eine Erstattung der Fahrtkosten zur weiter entfernten... schule rechtfertigen könnten , nicht erkennbar seien . Die von den Antragstellern vorgetragenen Beweggründe für den Schulwechsel ihres Sohnes berührten sämtlich nicht mehr die Vergleichbarkeit des Bildungsganges und seien daher zu Recht vom Verwaltungsgerichtshof für seine Entscheidung über die Fahrtkostenerstattung als irrelevant angesehen worden . Weder würden durch die zusätzliche Betreuung der Schüler am Nachmittag - Wesensmerkmal der Ganztagsschulen - Bildungsziele und Bildungsinhalte verändert , noch ließen die betont christlichen Erziehungsziele auf katholischer Grundlage die ... - schule als Schule mit einem anderen Bildungsweg als die öffentlichen additiven Gesamtschulen erscheinen . Soweit sich die Antragsteller sonstiger Erziehungsvorteile wegen für den Besuch der ... schule entschieden hätten , müßten sie die dadurch entstehenden Mehrkosten selbst tragen; jedenfalls seien sie nicht der Allgemeinheit aufzubürden . IV . Der Landesanwalt stimmt der Stellungnahme des Hessischen Ministerpräsidenten zu . Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs verletze weder Grundrechte der Antragsteller , noch liege dem Urteil eine unrichtige Anschauung eines Grundrechts der Hessischen Verfassung zugrunde . Die Auslegung des § 34 SchVG in dem angegriffenen Urteil sei aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden . Die Anknüpfung der Kostenerstattung an den Weg zur nächstgelegenen Schule mit dem gewählten Bildungsgang sei aus verfassungsrechtlicher Sicht als das maßgebliche Entscheidungskriterium mindestens vertretbar , denn damit werde allen Schülern der beförderungskostenfreie Besuch einer Schule des gewählten Bildungsganges ermöglicht . Auch das Recht der Eltern auf freie Bestimmung des Bildungsweges ihrer Kinder werde durch die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Auslegung des § 34 SchVG nicht verletzt . Auch wenn es keine staatlich geregelte Beförderungskostenerstattung gäbe , wären die Eltern bei der Wahl einer weiter entfernten Schule für ihr Kind finanziell stärker belastet als bei der Wahl einer näher gelegenen . Das elterliche Wahlrecht werde aber nicht schon dadurch eingeschränkt , daß die zwangsläufigen Folgen der gegebenen Wahlmöglichkeiten ungleich seien . V . Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze Bezug genommen . Die Akten des Verwaltungsgerichts Kassel III E 2785/80 (= VGH VI OE 26/81) sind beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht worden . B Die Grundrechtsklage der Antragstellerin ist unzulässig . Nach Art . 131 Abs . 1 und 3 HV , § 45 Abs . 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (StGHG) kann jedermann den Staatsgerichtshof anrufen , der geltend macht , in einem ihm von der Hessischen Verfassung gewährten Grundrecht verletzt worden zu sein . Vor Erhebung der Grundrechtsklage muß - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - gemäß § 48 Abs . 3 StGHG der Rechtsweg erschöpft sein . Die Grundrechtsklage muß die letzte Möglichkeit darstellen , um einer Verletzung eines Grundrechts entgegenzutreten . Die Antragstellerin hat weder den Antrag auf Übernahme sämtlicher Beförderungskosten für ihren Sohn selbst gestellt noch gegen den versagenden Bescheid Widerspruch eingelegt . Die Antragstellerin hat den Rechtsweg nicht erschöpft , obwohl sie schließlich die Gerichte angerufen hat . Zum Beschreiten des Rechtsweges hätte im vorliegenden Fall auch die Durchführung eines Vorverfahrens gehört , um überhaupt eine Sachentscheidung der Instanzgerichte herbeiführen zu können , §§ 68 ff . der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) . An dieser Voraussetzung fehlt es . Die auch gegen die Antragstellerin ergangene und vor dem Staatsgerichtshof im Wege der Grundrechtsklage angegriffene Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat folgerichtig die Berufung der Antragstellerin wegen Unzulässigkeit ihrer Klage zurückgewiesen . Den Rechtsweg erschöpft nicht , wer ihn gar nicht erst beschreitet oder nicht die Sachurteilsvoraussetzungen schafft , obwohl er es in der Hand gehabt hätte , also auch derjenige , welcher einen Rechtsbehelf nicht fristgerecht einlegt . Unter diesen Umständen konnte auch das der Antragstellerin zustehende Elterngrundrecht durch die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht verletzt werden . C Die Grundrechtsklage des Antragstellers ist nur zum Teil zulässig , insoweit jedoch offenbar unbegründet . I . Die Grundrechtsklage ist mit dem Hilfsantrag zulässig , der sich gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24 . Januar 1983 in dem Verfahren VI OE 26/81 richtet . Der darüber hinausgehende Hauptantrag ist unzulässig . 1 . Zulässiger Gegenstand einer Grundrechtsklage ist nach Erschöpfung des Rechtsweges gemäß §§ 48 Abs . 3 , 49 Abs . 2 StGHG allein die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts , soweit es sich dabei um ein Gericht des Landes Hessen handelt (ständige Rechtsprechung des StGH , vgl . zuletzt ausführlich Beschluß vom 25 . 11 . 1982 - P . St . 929 - StAnz . 1982 , 2432 , = ESVGH 33 , 6 , m . w . N .). Die von dem Antragsteller ebenfalls angegriffenen , die Erstattung von Schülerbeförderungskosten versagenden Verwaltungsentscheidungen können vom Staatsgerichtshof nicht unmittelbar auf etwaige Grundrechtsverletzungen überprüft werden . 2 . Der Zulässigkeit der Grundrechtsklage steht nicht entgegen , daß der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision keine Beschwerde gemäß § 132 Abs . 3 VwGO an das Bundesverwaltungsgericht eingelegt hat . In der Regel zwingt zwar das Gebot der Erschöpfung des Rechtsweges - § 48 Abs . 3 StGHG - den Rechtssuchenden , von den Möglichkeiten des ordentlichen Verfahrens auch dann Gebrauch zu machen , wenn die Zulässigkeit des Rechtsmittels mit ungewissem Ausgang erst erstritten werden muß , es sei denn , die Unzulässigkeit des Rechtsmittels wäre offensichtlich . Etwas anderes gilt jedoch dann , wenn die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision dem Antragsteller nicht zuzumuten ist (vgl . Staatsgerichtshof , Beschluß vom 30 . 10 . 1980 - P . St . 908 - ESVGH 31 , 161) . Ein derartiger Fall ist hier gegeben , weil eine solche Beschwerde offensichtlich nicht zu dem vom Antragsteller erstrebten Ziel geführt hätte . 3 . Der Antragsteller hat gegen das am 3 . Februar 1983 zugestellte Urteil fristgerecht Klage erhoben und gemäß § 46 Abs . 1 StGHG mit Art . 1 und 55 Satz 1 HV Grundrechte bezeichnet und Tatsachen dargelegt , aus denen sich die Verletzung dieser Grundrechte ergeben soll . II . Die insoweit zulässige Grundrechtsklage ist jedoch offenbar unbegründet . Der Antragsteller wird durch die angegriffene Entscheidung nicht in seinen Grundrechten verletzt . Wird gegen eine gerichtliche Entscheidung Grundrechtsklage erhoben , so sind ihrer Überprüfbarkeit enge Grenzen gezogen . Der Staatsgerichtshof ist kein Rechtsmittelgericht . Es obliegt ihm daher nicht , gerichtliche Entscheidungen allgemein auf ihre sachliche Richtigkeit sowie auf die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts nachzuprüfen . Im Grundrechtsklageverfahren ist nur zu prüfen , ob das höchste in der Sache zuständige Gericht des Landes Hessen bei der Anwendung und Auslegung von einfachem Landesrecht Grundrechte oder grundrechtsähnliche Rechte des Antragstellers (subjektive Rechte) , die die Hessische Verfassung gewährt , verletzt hat . Eine solche Verletzung liegt vor , wenn die angefochtene Gerichtsentscheidung auf einem Landesgesetz beruht , das selbst gegen ein durch die Hessische Verfassung gewährtes Grundrecht des Antragstellers verstößt , oder wenn eine - an sich verfassungsgemäße - Vorschrift vom Gericht durch seine Auslegung im Einzelfall verfassungswidrig angewendet worden ist . Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs anhand dieser Grundsätze läßt indessen keinen der genannten Verfassungsverstöße erkennen . 1 . Der Hessische Verwaltungsgerichtshof stützt seine klageabweisende Entscheidung sowohl auf § 34 des Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4 . April 1978 (GVBl . I S . 231) , wobei diese Fassung durch das Gesetz zur Änderung des Schulverwaltungsgesetzes vom 25 . Oktober 1977 (GVBl . I Seite 413) bereits seit 1 . Februar 1978 galt (vgl . Art . 2 des Änderungsgesetzes) , als auch auf § 34 SchVG in der aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und des Schulverwaltungsgesetzes vom 17 . Dezember 1980 (GVBl . I S . 506) vom 1 . Januar 1981 an geltenden Fassung . Beide Vorschriften widersprechen zunächst nicht etwa einer weiterreichenden verfassungsrechtlichen Regelung der Tragung oder Erstattung von Schülerbeförderungskosten . Eine solche weiterreichende Regelung gibt es nämlich nicht . Aus Art . 59 HV kann sie , wie vom Landesanwalt zutreffend dargelegt worden ist , nicht hergeleitet werden . Die in § 34 SchVG jeweils getroffenen Regelungen verletzten und verletzen auch weder das Recht der Eltern auf freie Schulwahl (Art . 55 Satz 1 HV) noch den Gleichheitssatz (Art. 1 HV) . a) Nach Art . 55 Satz 1 HV ist die Erziehung der Jugend zu Gemeinsinn und zu leiblicher , geistiger und seelischer Tüchtigkeit Recht und Pflicht der Eltern. Dieses elterliche Erziehungsrecht erstreckt sich zwar auch und insbesondere auf die schulische Erziehung (vgl . Staatsgerichtshof , Beschluß vom 25 . 11 . 1982 - P . St . 929 - a . a . O . ); es schließt aber keinen Anspruch auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten ein . Zum elterlichen Erziehungsrecht gehört zwar das Recht , den Bildungsweg des Kindes zu bestimmen und unter den vom Staat zur Verfügung gestellten Schulformen und , soweit einfaches Recht nicht entgegensteht , auch unter den Schulen zu wählen . Jedoch besagt dies noch nichts für die finanziellen Folgen dieser Entscheidung . Diese finanziellen Auswirkungen sind zunächst einmal Ausdruck der mit der Stellung der Eltern verbundenen Pflichten , wie sie bürgerlichrechtlich einfachgesetzlich geregelt sind , der Personensorge gemäß § 1622 BGB und der Unterhaltspflicht gemäß §§ 1601 , 1602 BGB . Mit der Übernahme bestimmter Schülerbeförderungskosten nach einem verallgemeinernden Maßstab nimmt das Land den Eltern im Ergebnis einen kleinen Teil des Lebensführungsaufwands und der Unterhaltspflicht ab , den sie sonst zu tragen haben würden und früher auch getragen haben . Der einfache Gesetzgeber hat im Schulverwaltungsgesetz einen solchen Kostenerstattungsanspruch statuiert und die Voraussetzungen einer Beförderungskostenfreiheit für Schüler seit 1961 unter Anpassung an die Weiterentwicklung des öffentlichen Schulwesens und innerhalb der Grenzen des vom Lande Hessen Leistbaren bestimmt (vgl . die Entwicklung seit § 22 Abs . 3 Nr . 5 und Abs . 4 des Schulverwaltungsgesetzes vom 28 . Juni 1968 , GVBl . S . 87 , über die durch das Gesetz zur Änderung der hessischen Schulgesetze vom 29 . März 1969 , GVBl . I , S . 44 verselbständigte und inhaltlich der Verwaltungspraxis angepaßte Vorschrift des § 27 a SchVG bis hin zu der Vorschrift des § 34 , die durch das Änderungsgesetz vom 25 . Oktober 1977 , GVBl . I , S . 413 , die hier bis zum 31 . Dezember 1980 geltende in Frage stehende Fassung erhalten hat , anhand der amtlichen Begründungen in: Hess . Landtag , VI . Wahlperiode , Drucksache Nr . 1 300 zu Art . 1 Nr . 34 , S . 30 f . sowie in 8 . Wahlperiode , Drucksache 8/4 430 , S . 5; zur Geschichte der Beförderungskostenfreiheit für Schüler mit Beispielfällen und den Auswirkungen je nach Inhalt der gesetzlichen Regelung über die Schulerbeförderungskosten: Hess , Kommentierte Schulgesetze , Loseblattsammlung , Stand: Mai 1983 , SchVG , § 34 , Erläuterungen 1 ff ., S . 289 ff . ) . Die ohne verfassungsrechtliche Verpflichtung durch einfaches Gesetz angeordnete und letztlich vom Land getragene Erstattung von Schülerbeförderungskosten greift auch nicht durch die Gestaltung der einzelnen Voraussetzungen , unter denen die Erstattung von Fahrkosten vorgesehen worden ist , in das Elternrecht ein . Zunächst einmal ist zu beachten , daß Geldleistungen an die Eltern nur eine von mehreren dem Gesetzgeber zur Verfügung stehenden und auch in den einzelnen Vorschriften des § 34 SchVG vorgesehenen Möglichkeiten sind , die Eltern von Kosten des Schulweges zu entlasten . Der Schulträger kann in bestimmten Fällen die Beförderung auch selbst organisieren . Beim Abstellen auf die Entfernung zwischen Wohnort des Schülers und der nächstgelegenen Schule , die den gewählten Bildungsgang anbietet , als anspruchsbegründende Voraussetzungen einer Erstattung von Beförderungskosten richtet sich der Gesetzgeber nicht in vollem Umfang nach der individuellen Schulwahl . Das kann zur Folge haben , daß Kosten nicht oder nur zum Teil ersetzt werden , wenn die Eltern gerade eine Schule aussuchen , die weiter entfernt ist als eine andere Schule mit gleichem Bildungsgang . Dieser relative wirtschaftliche Nachteil der getroffenen eigenen Entscheidung , verglichen mit der Situation derjenigen Eltern , die sich für die nächstgelegene Schule entscheiden und in den Genuß der vollen Kostenerstattung kommen , stellt aber nur die Kehrseite der an sich begünstigenden Regelung der Schülerbeförderungskostenerstattung dar . Den Antragstellern sowie allen übrigen Eltern bleibt es nach wie vor unbenommen , ihre Kinder auf eine weiterführende Schule ihrer Wahl zu schicken . Es mag sein , daß die Modalitäten der Erstattungsregelung die Eltern dahin beeinflussen , die Schule für ihr Kind auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu wählen . Ein solcher denkbarer - nicht unsachlicher - Einfluß auf die Ausübung des Elternrechts ist verfassungsrechtlich unbedenklich . Erst eine diskriminierende finanzielle Ungleichbehandlung könnte solche Bedenken hervorrufen . Das wäre etwa der Fall , wenn eine Regelung eingeführt würde , die generell oder für bestimmte Schularten tendenziös eine Erstattung vorsähe , für Besucher anderer Schularten aber nicht , wenn also Anreize oder Nachteile in Bewertung der getroffenen individuellen Schulwahl vorgesehen würden . So ist es hier nicht . b) § 34 SchVG - in der jeweils geltenden Fassung - verletzt auch nicht den Gleichheitsgrundsatz (Art . 1 HV) . Das Gleichbehandlungsprinzip bedeutet ein Willkürverbot , d . h ., daß gleichliegende oder vergleichbare Sachverhalte bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken mit derselben Rechtsfolge geregelt werden müssen . Auch bei vergleichbaren Tatbeständen verbietet der Gleichheitssatz jedoch nicht jegliche Unterscheidung , soweit sich dafür ein vernünftiger , aus der Natur der Sache folgender oder sonstwie sachlicher Grund finden läßt . Der Gleichheitssatz ist erst dann verletzt , wenn für die gesetzliche Unterscheidung kein sachlich einleuchtender Grund vorliegt (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts , vgl . z.B . BVerfGE 35 , 262 , 272; 40 , 109 , 116) . Andererseits erlaubt der Gleichheitssatz mit Rücksicht auf eine Ungleichheit verschiedener Sachverhalte nicht jede Differenzierung; für sie muß sich gerade aus dem Sachverhalt , der die Regelung zum Gegenstand hat , ein sachlich vertretbarer Grund anführen lassen (BVerfGE 17 , 122 , 130 ; 19 , 1 , 8) . Der dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs jeweils für die einzelnen Zeiträume zugrunde liegende § 34 SchVG regelt die Schülerbeförderung . Er knüpft dabei in der alten Fassung im Hinblick auf die Erstattung von Schülerbeförderungskosten in Abs. 2 ausschließlich an die Länge des Schulweges zwischen der Wohnung des Schülers und der von ihm zur Erfüllung der Schulpflicht besuchten Schule bzw . der nächstgelegenen Schule , die den gewählten Bildungsgang anbietet , an . In Abs . 5 Nr . 3 der neuen Fassung findet sich die entsprechende sachliche Regelung . Das Gesetz - sowohl in der alten als auch in der neuen Fassung - definiert den Begriff des gewählten "Bildungsgangs" nicht . Entsprechend der Verwendung des Begriffs im Entwurf des Deutschen Juristentages für ein Landesschulgesetz (Schule im Rechtsstaat , I, vgl . dort § 17 ff . ) ist unter Bildungsgang wohl ein normierter Bildungsweg zu verstehen . Das Gesetz selbst beantwortet die Frage nicht , welche Schulen demselben Bildungsgang angehören , sondern überläßt dies den Richtlinien und der Gesetzesanwendung . Darin liegt aber kein verfassungsrechtlich zu beanstandender Mangel , da eine rechtmäßige Handhabung möglich ist und ein Parlamentsvorbehalt insoweit nicht besteht . Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 13 , 225 , 228 ; 25 , 371 , 400) hat es der Gesetzgeber grundsätzlich in der Hand , die Merkmale zu bestimmen , nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind , um sie gleich zu regeln . Der Staatsgerichtshof hat keine Möglichkeit , ein Gesetz oder eine einzelne Vorschrift daraus unter den Gesichtspunkten der allgemeinen Gerechtigkeit und der Zweckmäßigkeit zu überprüfen . Vielmehr läßt der allgemeine Gleichheitssatz auch hier dem Gesetzgeber einen weiten Bereich des Ermessens offen und zieht ihm nur äußerste Grenzen (vgl . dazu Staatsgerichtshof , Urteil vom 25 . 5 . 1983 - P . St . 933 - , StAnz . 1983 , S . 1302 = ESVGH 34 , 1 = NVwZ 1984 , 99) . Diese Grenzen sind nicht überschritten. Die Übernahme der Kosten für die Schülerbeförderung durch die öffentliche Hand begann im Zuge der Landschulreform . Die Zusammenlegung kleinerer Grund- und Hauptschulen zu größeren Schuleinheiten (Mittelpunktschulen) , denen häufig auch Realschulzüge angegliedert waren , führte für viele Schüler zu erheblichen Verlängerungen ihres Schulweges , so daß sie diese Wege nur mit öffentlichen oder privaten Verkehrsmitteln bzw . Schulbussen zurücklegen konnten . Um den Erziehungsberechtigten dieser Schüler hierdurch notwendig werdende finanzielle Aufwendungen zu ersparen , sah § 21 Abs . 1 Nr . 5 i . V . m . Abs . 5 SchVG aus dem Jahre 1961 vor , daß die auswärtigen Schüler von Grund- und Hauptschulen sowie die Schüler der ihnen entsprechenden Sonderschulen kostenlos zur Schule befördert wurden , sofern der Schulweg ohne Benutzung öffentlicher oder privater Verkehrsmittel nicht zumutbar war . Da diese Regelung nicht befriedigte , weil z . B . für den Hauptschüler einer entferntgelegenen Mittelpunktschule die Fahrtkosten erstattet wurden , während der Realschüler derselben Familie , der den in der gleichen Schule befindlichen Realschulzweig besuchte , keinen Anspruch auf Kostenerstattung hatte , setzten schon unmittelbar nach Einführung der Schülerbeförderungskostenfreiheit Bestrebungen ein , diese auszuweiten . In dem bis heute sehr wechselhaften Verlauf der Geschichte der Beförderungskostenfreiheit (vgl . dazu Hess , a . a . O . ) wurde die Neufassung des hier incidenter zu prüfenden § 34 SchVG damit begründet , - die Begründung gilt für beide in Betracht kommenden Fassungen dieser Norm - , zum einen der Anpassung der Schülerbeförderung und der Weiterentwicklung des öffentlichen Schulweges zu dienen und dabei insbesondere dem verstärkten Ausbau schulformbezogener Gesamtschulen Rechnung zu tragen , zum anderen Schüler und Erziehungsberechtigte von den steigenden Kosten der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in den Grenzen des von dem Lande Leistbaren zu entlasten (Hess . Landtag , 8 . Wahlperiode , Drucksache 8/4 430 , S . 5) . Die Anknüpfung an den Standort der nächstgelegenen Schule , die den gewählten Bildungsgang anbietet , und an die Entfernung zur Wohnung des Schülers , - wobei ein Mindestmaß erfüllt sein muß , - ist innerhalb des gesetzgeberischen Spielraums für eine solche Regelung eine sachgerechte Form der Gleichbehandlung . Sofern die Mindestentfernung erreicht oder überschritten wird , bekommen Schüler bzw . deren Eltern in einer vergleichbaren Ausgangssituation ohne Rücksicht auf die wirklich getroffene Wahl (für die nähere oder weitere , öffentliche oder private Schule usw . ) den diesem Maßstab entsprechenden Betrag . Den einen deckt er die Kosten , den anderen bedeutet er einen Zuschuß zu den tatsächlich höheren Kosten , die durch die größere Entfernung zur gewählten Schule entstehen . Die letztgenannte Gruppe wird jedoch dadurch , daß sie nicht alles ersetzt bekommt , weder absolut schlechter gestellt , als wenn es keine Erstattung gäbe , noch im Vergleich zu denjenigen schlechter gestellt , die die gleichartige nähergelegene Schule besuchen , denn sie bekommt nicht weniger als jene , sie hat nur höhere Kosten . Zwar mögen auch andere und jedenfalls von einzelnen Interessen her gesehen auch "bessere" Lösungen denkbar sein; dies zeigt die wechselhafte Regelung der Schülerbeförderungskostenerstattung . Die geltende und hier streitige Regelung , die einen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung nach Maßgabe des kürzest möglichen Schulweges gewährt , ist aber nicht willkürlich , sondern sachgerecht . Die Festsetzung von pauschalierten Grenzwerten wird zumindest durch Gesichtspunkte der Praktikabilität der Regelung und der Finanzierbarkeit des vom Gesetzgeber bezweckten Erfolges , nämlich der Entlastung aller Schüler und Erziehungsberechtigten von den steigenden Kosten der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel , gerechtfertigt . Das Gesetz selbst mußte auch keine Übergangsregelung für die Fälle enthalten , in denen der Bildungsgang und die Schule bereits gewählt und Schüler eingeschult waren , als die geltende Erstattungsregelung in Kraft trat oder eine näher gelegene Schule eröffnet wurde . Grundsätzlich kann man davon ausgehen , daß ein Schulwechsel - auch zur Verkürzung des Schulweges und zur Verminderung von Kosten - zumutbar ist , allerdings nicht unbedingt zu jedem beliebigen Zeitpunkt; das aber ist eine Frage der Einzelfallgerechtigkeit , die der Rechtsanwendung überlassen werden kann . Die der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zugrunde liegende Regelung der Schulerbeförderungskosten in § 34 SchVG verletzt somit keine Grundrechte der Antragsteller; sonstige Verstöße gegen die Hessische Verfassung sind weder vorgetragen noch ersichtlich , so daß nach alledem von der Anwendung einer verfassungsgemäßen Norm durch den Verwaltungsgerichtshof auszugehen ist . 2 . In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ist auch keine verfassungsrechtlich zu beanstandende Anwendung oder Auslegung des § 34 SchVG im Einzelfall zu erkennen . a) Die vorläufigen Richtlinien des Hessischen Kultusministers , nach denen sich die Erstattung zu vollziehen hat , stehen in ihrer Rechtsqualität zwischen dem Gesetzeswortlaut und der Verwaltungsentscheidung . Sind die "Durchführungsvorschriften" , als die sie sich selbst bezeichnen , eine Rechtsverordnung , so sind sie im Rahmen der Überprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs als Rechtsquelle neben dem Gesetz einer eigenen Prüfung zugänglich; andernfalls binden sie als Verwaltungsvorschrift nur die Behörde bei Auslegung und Anwendung des § 34 SchVG i . d . F . des Beschlusses vom 4 . 4 . 1978 . Die Rechtsnatur der vorläufigen Richtlinien , die durch Erlaß des Kultusministers vom 19 . Januar 1981 (Anl . S . 87) aufgehoben worden sind , kann hier offen bleiben; denn im Ergebnis bedeutet es für den vorliegenden Fall keinen Unterschied . Zunächst stellten die Richtlinien in der Position 2 . 4 . 1 , später § 34 Abs . 5 Nr . 3 SchVG in der vom 1 . Januar 1981 an geltenden Fassung auf den gewählten Bildungsgang eines Schülers ab . Ist jene keine Rechtsnorm , so doch mindestens eine Selbstbindung der Verwaltung in ihrer Erstattungspraxis . Die eine wie die andere muß mit Gesetz und Verfassung vereinbar sein . b) Der Hessische Verwaltungsgerichtshof bestätigt unter Berufung auf Art . 7 § 2 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit - EntlG - vom 31 . März 1978 (BGBl . I S . 446) die im Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Kassel vertretene Auffassung , daß es sich bei der Gesamtschule ... um eine Schule handele , die den gleichen Bildungsgang gewährleiste wie die ... schule in .... Die Gleichsetzung dieser beiden Schulen ist verfassungsrechtlich (nur) insoweit von Bedeutung , als die Anknüpfung des § 34 SchVG in beiden hier interessierenden Fassungen und Absätzen (Abs . 2 a . F . ; Abs . 5 Nr . 3 n . F . ) u . a . an den Standort der nächsten Schule des gewählten Bildungsganges als sachgerecht erachtet wurde und die Ergänzung oder Auslegung der Vorschrift unter dem Gesichtspunkt , die Entscheidung der Eltern für einen bestimmten Bildungsgang zu respektieren und zu einer Voraussetzung für eine Kostenerstattung zu machen , sich ebenfalls im Rahmen des Vertretbaren , der Willkürfreiheit , halten muß . Die Frage nach demselben Bildungsgang zweier Schulen ist zunächst eine solche der Auslegung des Begriffs . Wenn hier auf die Normierung eines Bildungsweges abgestellt wird , dann im Sinne einer Kennzeichnung in erster Linie durch den Bildungsinhalt im Sinne von Lehrstoff und durch das Bildungsziel im Sinne von Abschluß . Insoweit handelt es sich im Vergleich der vom Sohn des Antragstellers besuchten privaten additiven Gesamtschule mit der öffentlichen an seinem Wohnort um die gleiche Schulart . Andere Merkmale sind weder in den vorläufigen Richtlinien des Kultusministers noch in § 34 Abs . 5 Nr . 3 SchVG in der für den streitigen Zeitraum geltenden Fassung genannt und auch von der Verwaltung und den Verwaltungsgerichten hier zu Recht nicht als Anknüpfungspunkte für weitere Unterscheidungen eines Bildungsganges angesehen worden . Im Rahmen des Bildungsganges könnte allenfalls der Schultyp eine Rolle spielen , der sich in derselben Schulform durch den Lehrstoff (Fächerkanon) unterscheidet . Insoweit sind aber keine relevanten Unterschiede zwischen den beiden Gesamtschulen erkennbar . Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden , daß Schulen , die den gleichen Bildungsgang in der oben beschriebenen Weise anbieten , in bezug auf die Frage der Erstattung von Schülerbeförderungskosten gleichgesetzt werden und als Kriterium der Standort der jeweiligen nächstgelegenen Schule maßgebend ist . Dagegen vermögen individuelle Unterschiede organisatorischer , pädagogischer und weltanschaulicher Natur , die den persönlichen Bedürfnissen der jeweiligen Eltern entgegenkommen bzw . entgegenstehen , in der vorgenommenen Gleichsetzung den Vorwurf einer willkürlichen Handhabung bei der Anwendung und Auslegung des § 34 SchVG im Einzelfall ebensowenig zu rechtfertigen wie schon bei den anspruchsbegründenden Voraussetzungen der Erstattungsnorm selbst . Weder der Gleichbehandlungsanspruch noch das elterliche Wahlrecht , dessen Ausübung ohnehin nicht unmittelbar betroffen wird , werden verletzt . III . Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG .