OffeneUrteileSuche
Urteil

P.St. 1023

Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom

ECLI:DE:STGHHE:1986:0430.P.ST.1023.0A
4Zitate
15Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 15 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
I. 1. HPVG § 55 Abs 4 S 5 in der Fassung vom 1979-01-02 (GVBl 1979 I S 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1985-03-06 (GVBl 1985 I S 57), ist, 1.1 soweit Gegenstände behandelt werden, die die Mitteilung oder Erörterung schutzwürdiger personenbezogener Daten einschließen, mit den HV Art 2 und 3 und, 1.2 soweit Anordnungen behandelt werden, durch die die Alarmbereitschaft und der Einsatz der Vollzugspolizei geregelt werden, mit HV Art 135 unvereinbar und nichtig. 2. Im übrigen ist die Vorschrift mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar. II. 1. HPVG § 60b Abs 4 S 2 ist mit den HV Art 70, 71, 102, 137 und 138 unvereinbar und nichtig, soweit im Nichteinigungsfall der Beschluß der Einigungsstelle die Beteiligten bindet, ohne daß eine endgültige Entscheidung nach HPVG § 60b Abs 5 herbeigeführt werden kann, bezüglich folgender Gesetzestatbestände: 1.1 HPVG § 57a Abs 1 insoweit, als der Personalrat beim Erlaß von Verwaltungsanordnungen für die personellen Angelegenheiten der Angestellten, die im hoheitlichen Bereich tätig sind und die in die Vergütungsgruppen I bis Vb BAT eingruppiert sind oder eine außertarifliche Vergütung erhalten, mitbestimmt, 1.2 HPVG § 60 Abs 3 insoweit, als der Personalrat Maßnahmen in personellen Angelegenheiten im Sinne des HPVG § 64 Abs 1 Nr 2 für Angestellte, die in hoheitlichen Bereich tätig sind und die in die Vergütungsgruppen I bis Vb BAT eingruppiert sind oder eine außertarifliche Vergütung erhalten, beantragen kann, 1.3 HPVG § 60e insoweit, als der Personalrat durch die Geltendmachung verschiedener Beteiligungstatbestände unabhängig voneinander auch in organisatorischen oder wirtschaftlichen Angelegenheiten oder in Personalangelegenheiten der Beamten oder derjenigen Angestellten, die im hoheitlichen Bereich tätig sind und die in die Vergütungsgruppen I bis Vb BAT eingruppiert sind oder eine außertarifliche Vergütung erhalten, mitbestimmt, 1.4 HPVG § 61 Abs 1 Nr 17 Ziff 1 insoweit, als der Personalrat über Tatbestände automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten mitbestimmt, 1.5 HPVG § 64 Abs 1 Nr 2 Buchst a insoweit, als der Personalrat bei der Einstellung derjenigen Angestellten, die im hoheitlichen Bereich tätig sind und die in die Vergütungsgruppen I bis Vb BAT eingruppiert sind oder eine außertarifliche Vergütung erhalten, mitbestimmt, 1.6 HPVG § 64 Abs 2 Nr 3 und Nr 4 insoweit, als der Personalrat über Beurteilungsrichtlinien und über den Erlaß von Richtlinien über die personelle Auswahl jeweils betreffend Angestellte, die im hoheitlichen Bereich tätig sind und die in die Vergütungsgruppen I bis Vb BAT eingruppiert sind oder eine außertarifliche Vergütung erhalten mitbestimmt, 1.7 HPVG § 66 Abs 1 und Abs 5. 2. HPVG § 60 Abs 4 S 2 ist hinsichtlich folgender Gesetzestatbestände mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar: 1.1 HPVG § 61 Abs 1 Nr 2 und Nr 3, 1.2 HPVG § 60e und HPVG § 64 Abs 2 im übrigen, 1.3 HPVG § 57a, soweit er Verwaltungsanordnungen in personellen Angelegenheiten im übrigen betrifft, 1.4 HPVG § 60 Abs 3 im übrigen nach Maßgabe dieser Entscheidung zu den HPVG §§ 60e, 64 und 66, 1.5 HPVG § 61 Abs 1 Nr 17 Ziff 2, nach Maßgabe der Entscheidungsgründe. III. HPVG § 57 Abs 3 S 1 bis S 3, § 73 Abs 2, § 91 Abs 2 und § 92 Abs 2, letzterer insoweit, als er eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft zu einem Antrag beim Verwaltungsgericht berechtigt, sind mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar.
Tenor
I. 1. § 55 Abs. 4 Satz 5 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes - HPVG - in der Fassung vom 2. Januar 1979 (Gesetz- und Verordnungsblatt - GVBl. - 1979 I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 1985 (GVBl. 1985 I S. 57), ist, a) soweit Gegenstände behandelt werden, die die Mitteilung oder Erörterung schutzwürdiger personenbezogener Daten einschließen, mit den Artikeln 2 und 3 der Verfassung des Landes Hessen - HV - und, b) soweit Anordnungen behandelt werden, durch die die Alarmbereitschaft und der Einsatz der Vollzugspolizei geregelt werden, mit Art. 135 HV unvereinbar und nichtig. 2. Im übrigen ist die Vorschrift mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar. II. 1. § 60 b Abs. 4 Satz 2 HPVG ist mit den Artikeln 70, 71, 102, 137 und 138 HV unvereinbar und nichtig, soweit im Nichteinigungsfall der Beschluß der Einigungsstelle die Beteiligten bindet, ohne daß eine endgültige Entscheidung nach § 60 b Abs. 5 HPVG herbeigeführt werden kann, bezüglich folgender Gesetzestatbestände: a) § 57 a Abs. 1 HPVG insoweit, als der Personalrat beim Erlaß von Verwaltungsanordnungen für die personellen Angelegenheiten der Angestellten, die im hoheitlichen Bereich tätig sind und die in die Vergütungsgruppen I bis V b BAT eingruppiert sind oder eine außertarifliche Vergütung erhalten, mitbestimmt, b) § 60 Abs. 3 HPVG insoweit, als der Personalrat Maßnahmen in personellen Angelegenheiten im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 HPVG für Angestellte, die im hoheitlichen Bereich tätig sind und die in die Vergütungsgruppen I bis V b BAT eingruppiert sind oder eine außertarifliche Vergütung erhalten, beantragen kann, c) § 60 e HPVG insoweit, als der Personalrat durch die Geltendmachung verschiedener Beteiligungstatbestände unabhängig voneinander auch in organisatorischen oder wirtschaftlichen Angelegenheiten oder in Personalangelegenheiten der Beamten oder derjenigen Angestellten, die im hoheitlichen Bereich tätig sind und die in die Vergütungsgruppen I bis V b BAT eingruppiert sind oder eine außertarifliche Vergütung erhalten, mitbestimmt, d) § 61 Abs. 1 Nr. 17 HPVG insoweit, als der Personalrat über Tatbestände automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten mitbestimmt (1. Spiegelstrich), e) § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a HPVG insoweit, als der Personalrat bei der Einstellung derjenigen Angestellten, die im hoheitlichen Bereich tätig sind und die in die Vergütungsgruppen I bis V b BAT eingruppiert sind oder eine außertarifliche Vergütung erhalten, mitbestimmt, f) § 64 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 HPVG insoweit, als der Personalrat über Beurteilungsrichtlinien und über den Erlaß von Richtlinien über die personelle Auswahl jeweils betreffend Angestellte, die im hoheitlichen Bereich tätig sind und die in die Vergütungsgruppen I bis V b BAT eingruppiert sind oder eine außertarifliche Vergütung erhalten, mitbestimmt, g) § 66 Abs. 1 und 5 HPVG. 2. § 60 b Abs. 4 Satz 2 HPVG ist hinsichtlich folgender Gesetzestatbestände mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar: a) § 61 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 HPVG, b) § 60 e und § 64 Abs. 2 HPVG im übrigen, c) § 57 a HPVG, soweit er Verwaltungsanordnungen in personellen Angelegenheiten im übrigen betrifft, d) § 60 Abs. 3 HPVG im übrigen nach Maßgabe dieser Entscheidung zu den §§ 60 e, 64 und 66 HPVG, e) § 61 Abs. 1 Nr. 17, 2. Spiegelstrich, HPVG, nach Maßgabe der Entscheidungsgründe. III. § 57 Abs. 3 Satz 1 bis 3, § 73 Abs. 2, § 91 Abs. 2 und § 92 Abs. 2 HPVG, letzterer insoweit, als er eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft zu einem Antrag beim Verwaltungsgericht berechtigt, sind mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar. IV. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: I. 1. HPVG § 55 Abs 4 S 5 in der Fassung vom 1979-01-02 (GVBl 1979 I S 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1985-03-06 (GVBl 1985 I S 57), ist, 1.1 soweit Gegenstände behandelt werden, die die Mitteilung oder Erörterung schutzwürdiger personenbezogener Daten einschließen, mit den HV Art 2 und 3 und, 1.2 soweit Anordnungen behandelt werden, durch die die Alarmbereitschaft und der Einsatz der Vollzugspolizei geregelt werden, mit HV Art 135 unvereinbar und nichtig. 2. Im übrigen ist die Vorschrift mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar. II. 1. HPVG § 60b Abs 4 S 2 ist mit den HV Art 70, 71, 102, 137 und 138 unvereinbar und nichtig, soweit im Nichteinigungsfall der Beschluß der Einigungsstelle die Beteiligten bindet, ohne daß eine endgültige Entscheidung nach HPVG § 60b Abs 5 herbeigeführt werden kann, bezüglich folgender Gesetzestatbestände: 1.1 HPVG § 57a Abs 1 insoweit, als der Personalrat beim Erlaß von Verwaltungsanordnungen für die personellen Angelegenheiten der Angestellten, die im hoheitlichen Bereich tätig sind und die in die Vergütungsgruppen I bis Vb BAT eingruppiert sind oder eine außertarifliche Vergütung erhalten, mitbestimmt, 1.2 HPVG § 60 Abs 3 insoweit, als der Personalrat Maßnahmen in personellen Angelegenheiten im Sinne des HPVG § 64 Abs 1 Nr 2 für Angestellte, die in hoheitlichen Bereich tätig sind und die in die Vergütungsgruppen I bis Vb BAT eingruppiert sind oder eine außertarifliche Vergütung erhalten, beantragen kann, 1.3 HPVG § 60e insoweit, als der Personalrat durch die Geltendmachung verschiedener Beteiligungstatbestände unabhängig voneinander auch in organisatorischen oder wirtschaftlichen Angelegenheiten oder in Personalangelegenheiten der Beamten oder derjenigen Angestellten, die im hoheitlichen Bereich tätig sind und die in die Vergütungsgruppen I bis Vb BAT eingruppiert sind oder eine außertarifliche Vergütung erhalten, mitbestimmt, 1.4 HPVG § 61 Abs 1 Nr 17 Ziff 1 insoweit, als der Personalrat über Tatbestände automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten mitbestimmt, 1.5 HPVG § 64 Abs 1 Nr 2 Buchst a insoweit, als der Personalrat bei der Einstellung derjenigen Angestellten, die im hoheitlichen Bereich tätig sind und die in die Vergütungsgruppen I bis Vb BAT eingruppiert sind oder eine außertarifliche Vergütung erhalten, mitbestimmt, 1.6 HPVG § 64 Abs 2 Nr 3 und Nr 4 insoweit, als der Personalrat über Beurteilungsrichtlinien und über den Erlaß von Richtlinien über die personelle Auswahl jeweils betreffend Angestellte, die im hoheitlichen Bereich tätig sind und die in die Vergütungsgruppen I bis Vb BAT eingruppiert sind oder eine außertarifliche Vergütung erhalten mitbestimmt, 1.7 HPVG § 66 Abs 1 und Abs 5. 2. HPVG § 60 Abs 4 S 2 ist hinsichtlich folgender Gesetzestatbestände mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar: 1.1 HPVG § 61 Abs 1 Nr 2 und Nr 3, 1.2 HPVG § 60e und HPVG § 64 Abs 2 im übrigen, 1.3 HPVG § 57a, soweit er Verwaltungsanordnungen in personellen Angelegenheiten im übrigen betrifft, 1.4 HPVG § 60 Abs 3 im übrigen nach Maßgabe dieser Entscheidung zu den HPVG §§ 60e, 64 und 66, 1.5 HPVG § 61 Abs 1 Nr 17 Ziff 2, nach Maßgabe der Entscheidungsgründe. III. HPVG § 57 Abs 3 S 1 bis S 3, § 73 Abs 2, § 91 Abs 2 und § 92 Abs 2, letzterer insoweit, als er eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft zu einem Antrag beim Verwaltungsgericht berechtigt, sind mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar. I. 1. § 55 Abs. 4 Satz 5 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes - HPVG - in der Fassung vom 2. Januar 1979 (Gesetz- und Verordnungsblatt - GVBl. - 1979 I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 1985 (GVBl. 1985 I S. 57), ist, a) soweit Gegenstände behandelt werden, die die Mitteilung oder Erörterung schutzwürdiger personenbezogener Daten einschließen, mit den Artikeln 2 und 3 der Verfassung des Landes Hessen - HV - und, b) soweit Anordnungen behandelt werden, durch die die Alarmbereitschaft und der Einsatz der Vollzugspolizei geregelt werden, mit Art. 135 HV unvereinbar und nichtig. 2. Im übrigen ist die Vorschrift mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar. II. 1. § 60 b Abs. 4 Satz 2 HPVG ist mit den Artikeln 70, 71, 102, 137 und 138 HV unvereinbar und nichtig, soweit im Nichteinigungsfall der Beschluß der Einigungsstelle die Beteiligten bindet, ohne daß eine endgültige Entscheidung nach § 60 b Abs. 5 HPVG herbeigeführt werden kann, bezüglich folgender Gesetzestatbestände: a) § 57 a Abs. 1 HPVG insoweit, als der Personalrat beim Erlaß von Verwaltungsanordnungen für die personellen Angelegenheiten der Angestellten, die im hoheitlichen Bereich tätig sind und die in die Vergütungsgruppen I bis V b BAT eingruppiert sind oder eine außertarifliche Vergütung erhalten, mitbestimmt, b) § 60 Abs. 3 HPVG insoweit, als der Personalrat Maßnahmen in personellen Angelegenheiten im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 HPVG für Angestellte, die im hoheitlichen Bereich tätig sind und die in die Vergütungsgruppen I bis V b BAT eingruppiert sind oder eine außertarifliche Vergütung erhalten, beantragen kann, c) § 60 e HPVG insoweit, als der Personalrat durch die Geltendmachung verschiedener Beteiligungstatbestände unabhängig voneinander auch in organisatorischen oder wirtschaftlichen Angelegenheiten oder in Personalangelegenheiten der Beamten oder derjenigen Angestellten, die im hoheitlichen Bereich tätig sind und die in die Vergütungsgruppen I bis V b BAT eingruppiert sind oder eine außertarifliche Vergütung erhalten, mitbestimmt, d) § 61 Abs. 1 Nr. 17 HPVG insoweit, als der Personalrat über Tatbestände automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten mitbestimmt (1. Spiegelstrich), e) § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a HPVG insoweit, als der Personalrat bei der Einstellung derjenigen Angestellten, die im hoheitlichen Bereich tätig sind und die in die Vergütungsgruppen I bis V b BAT eingruppiert sind oder eine außertarifliche Vergütung erhalten, mitbestimmt, f) § 64 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 HPVG insoweit, als der Personalrat über Beurteilungsrichtlinien und über den Erlaß von Richtlinien über die personelle Auswahl jeweils betreffend Angestellte, die im hoheitlichen Bereich tätig sind und die in die Vergütungsgruppen I bis V b BAT eingruppiert sind oder eine außertarifliche Vergütung erhalten, mitbestimmt, g) § 66 Abs. 1 und 5 HPVG. 2. § 60 b Abs. 4 Satz 2 HPVG ist hinsichtlich folgender Gesetzestatbestände mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar: a) § 61 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 HPVG, b) § 60 e und § 64 Abs. 2 HPVG im übrigen, c) § 57 a HPVG, soweit er Verwaltungsanordnungen in personellen Angelegenheiten im übrigen betrifft, d) § 60 Abs. 3 HPVG im übrigen nach Maßgabe dieser Entscheidung zu den §§ 60 e, 64 und 66 HPVG, e) § 61 Abs. 1 Nr. 17, 2. Spiegelstrich, HPVG, nach Maßgabe der Entscheidungsgründe. III. § 57 Abs. 3 Satz 1 bis 3, § 73 Abs. 2, § 91 Abs. 2 und § 92 Abs. 2 HPVG, letzterer insoweit, als er eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft zu einem Antrag beim Verwaltungsgericht berechtigt, sind mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar. IV. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Seite Gliederung A Tatbestand 10 I.Verfahrensgegenstand und Wortlaut der angegriffenen Bestimmungen des Hessischen Personalvertretungsgesetzes 10 1.Gegenstand des Verfahrens 10 2.Wortlaut der Bestimmungen 11 II.Verfahrensbeteiligte 18 III.Vortrag des Landesanwalts 19 1.zu seiner Antragsbefugnis 19 2.zur Sache 19 IV.Vortrag des Hessischen Ministerpräsidenten 25 1.zur Antragsbefugnis des Landesanwalts 25 2.zur Sache 27 V.Vortrag der Landtagsabgeordneten 27 VI.Vortrag der Gruppe der Stimmberechtigten 30 VII.Hinweis auf Schriftsätze, Anlagen, Anhörungen und Beweisaufnahme 33 B Entscheidungsgründe 34 I.Zulässigkeit des Normenkontrollantrags 34 1.Antragsbefugnis des Landesanwalts 34 2.Verjährung und Verwirkung 39 II.Zulässigkeit der Anschließungen 42 1.Anschließungsbefugnis 42 2.Statthaftigkeit einer Anschließung im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle 42 3.Statthaftigkeit einer Anschließung mit einem dem Antrag entgegengesetzten Ziel 44 4.Förmliche Voraussetzungen für eine 45 Verfahrensbeteiligung 45 III.Materiellrechtliche Grundlagen 49 1.Inhalt und Reichweite des Hessischen Personalvertretungsgesetzes 49 2.Volkssouveränität (Artikel 70, 71 HV), parlamentarische Verantwortlichkeit (Artikel 101, 102 HV) und Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden (Artikel 137 HV) 51 3.Artikel 37 HV und das Sozialstaatsprinzip 58 4.Zusammenfassung 68 IV.Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Bestimmungen des Hessischen Personalvertretungsgesetzes mit der Verfassung des Landes Hessen 69 1.Bedeutung des § 60 b HPVG 69 2.§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a HPVG 74 3.§ 64 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 HPVG 80 4.§ 57 a Abs. 1 HPVG 86 5.§ 66 Abs. 1 und 5 HPVG 91 6.§ 61 Abs. 1 Nr. 2 HPVG 94 7.§ 61 Abs. 1 Nr. 3 HPVG 96 8.§ 61 Abs. 1 Nr. 17, 2. Spiegelstrich, HPVG 99 9.§ 61 Abs. 1 Nr. 17, 1. Spiegelstrich, HPVG 104 10.§ 60 e HPVG 106 11.§ 60 Abs. 3 HPVG 108 12.§ 57 Abs. 3 Satz 1 bis 3 HPVG 112 13.§ 55 Abs. 4 Satz 5 HPVG 114 14.§ 73 Abs. 2 HPVG 123 15.§ 91 Abs. 2 HPVG 128 16.§ 92 Abs. 2 HPVG 132 V.Kostenentscheidung 135 A I. 1. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die vom Landesanwalt mit Schriftsatz vom 10. September 1984 zur Entscheidung gestellte Frage, ob § 55 Abs. 4 Satz 5, § 57 Abs. 3 Satz 1 bis 3, § 57 a, § 60 Abs. 3, § 60 e, § 61 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 17, § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Abs. 2, § 66 Abs. 1 und 5, § 73 Abs. 2, § 91 Abs. 2 und § 92 Abs. 2 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes - HPVG - in der Fassung, die dieses Gesetz durch das "Gesetz zur Änderung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes und des Hessischen Richtergesetzes" vom 11. Juli 1984 (GVBl. I S. 181) erhalten hat, mit der Verfassung des Landes Hessen - HV - vereinbar sind; er hält sie für verfassungswidrig. Das Hessische Personalvertretungsgesetz stammt in seiner ursprünglichen Fassung vom 23. Dezember 1959 (GVBl. S. 83) und ist letztmals in der Fassung vom 2. Januar 1979 (GVBl. I S. 2) als Ganzes veröffentlicht worden; durch das genannte Gesetz vom 11. Juli 1984, das nach seinem Art. 4 am 1. Oktober 1984 in Kraft getreten ist, ist es nicht unerheblich geändert worden. Dem Änderungsgesetz lagen je ein Gesetzentwurf der Fraktion der Grünen vom 18. Oktober 1983 (LT-Drucks. 11/83) und der SPD-Fraktion vom 1. Januar 1984 (LT-Drucks. 11/496) zugrunde, zu denen im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens verschiedene Institutionen und Organisationen angehört worden sind. Die verabschiedete Fassung des Änderungsgesetzes vom 11. Juli 1984 beruht auf der Empfehlung des federführenden Landtagsausschusses für Fragen des öffentlichen Dienstes (Lt-Drucks. 11/1577). 2. Die Bestimmungen des Hessischen Personalvertretungsgesetzes, deren Überprüfung auf ihre Vereinbarkeit mit der Hessischen Verfassung der Landesanwalt beim Staatsgerichtshof beantragt hat, und die teilweise auch Gegenstand von vor dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerden einiger hessischer. Städte und Landkreise sowie eines von der Bundesregierung eingeleiteten Normenkontrollverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht sind, haben einschließlich der mit ihnen unmittelbar zusammenhängenden und zu ihrem Verständnis erforderlichen Vorschriften der §§ 55 Abs. 4 Satz 1 bis 4 und Satz 6, 60 Abs. 1 und 2, 60 a, 60 b Abs. 1 bis 5 und § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben b bis g HPVG folgenden Wortlaut: § 55 (1) ... (3) ... (4) Der Leiter der Dienststelle und der Personalrat sollen mindestens einmal im Monat zu gemeinschaftlichen Besprechungen zusammentreten. In diesen Besprechungen hat der Dienststellenleiter beabsichtigte Maßnahmen, die der Beteiligung unterliegen, rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern. In ihnen soll auch die Gestaltung des Dienstbetriebes, Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsüberprüfung, Maßnahmen der Rationalisierung, Vergabe oder Privatisierung von Arbeiten oder Aufgaben, die bisher durch die Beschäftigten der Dienststelle wahrgenommen werden, behandelt werden, insbesondere alle Vorgänge, die die Beschäftigten wesentlich berühren. Der Leiter der Dienststelle und der Personalrat haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen. An diesen Sitzungen können Beauftragte der im Personalrat der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften sowie Vertreter des jeweiligen Arbeitgeberverbandes oder kommunalen Spitzenverbandes teilnehmen. An den Besprechungen nehmen der Jugendvertreter und der Vertrauensmann der Schwerbehinderten teil. § 57 (1) ... (2) ... (3) Bei Prüfungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereichs abnimmt, wird eines der Mitglieder der Prüfungskommission vom Personalrat benannt; dieses muß zumindest die gleiche oder eine entsprechende Qualifikation besitzen, wie sie durch die Prüfung festgestellt werden soll. Bei Aufnahmetests oder Auswahlen, denen sich Bewerber für eine Einstellung oder eine Ausbildung zu unterziehen haben, gehört dem Prüfungsgremium ein vom Personalrat benannter Vertreter an. Bei Auswahlverfahren zur Besetzung eines Amtes mit Funktionsbezeichnung nimmt ein Vertreter des Personalrats am Auswahlverfahren teil, bei dem die Beteiligung liegt. Diese Regelung findet keine Anwendung bei Prüfungen sowie bei Aufnahmetests und Auswahlen, die durch Rechtsvorschrift geregelt sind. § 57 a (1) Der Personalrat hat mitzubestimmen, wenn eine Dienststelle Verwaltungsanordnungen für die innerdienstlichen sozialen und personellen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs erlassen will, sofern nicht nach § 110 des Hessischen Beamtengesetzes die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften zu beteiligen sind. Der Personalrat hat mitzuwirken, wenn eine Dienststelle Verwaltungsanordnungen für innerdienstliche organisatorische Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs oder in personellen Angelegenheiten der Beamten erlassen will. (2) Soweit beabsichtigte Verwaltungsanordnungen über den Geschäftsbereich einer Mittelbehörde oder einer obersten Dienstbehörde hinausgehen, haben die Stufenvertretungen der bei der Vorbereitung beteiligten Dienstbehörden nach Abs. 1 mitzubestimmen. § 60 (1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, bedarf sie nach rechtzeitiger und eingehender Erörterung gemäß § 55 Abs. 4 seiner vorherigen Zustimmung. (2) Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt nach rechtzeitiger und eingehender Erörterung seine Zustimmung. Auf die Erörterung kann in beiderseitigem Einvernehmen verzichtet werden. Der Beschluß des Personalrats ist dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen nach Antrag-Stellung mitzuteilen. In dringenden Fällen kann der Leiter der Dienststelle diese Frist auf eine Woche abkürzen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung schriftlich begründet verweigert. (3) Der Personalrat kann in allen Angelegenheiten, die seiner Mitbestimmung unterliegen, Maßnahmen beantragen, insbesondere in sozialen Angelegenheiten im Sinne des § 61, in personellen Angelegenheiten im Sinne des § 64 (mit Ausnahme der Höher- und Rückgruppierungen bei Angestellten und Arbeitern) sowie in organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne des § 66. Er hat seine Anträge dem Leiter der Dienststelle schriftlich zu unterbreiten; sie sind nach § 55 Abs. 4 zu erörtern. Der Leiter der Dienststelle hat dem Personalrat eine Entscheidung innerhalb von vier Wochen schriftlich mitzuteilen. Kann der Leiter der Dienststelle aus zureichendem Grund die Frist nicht einhalten, so ist dem Personalrat innerhalb dieser Frist ein Zwischenbescheid zu erteilen; die endgültige Entscheidung muß innerhalb von vier weiteren Wochen erfolgen. Soweit der Dienststellenleiter eine alleinige Entscheidungsbefugnis besitzt, gilt die Maßnahme als gebilligt, wenn er nicht innerhalb der genannten Frist die Zustimmung schriftlich verweigert. § 60 a (1) Kommt nach § 60 zwischen dem Leiter einer nachgeordneten Dienststelle und dem Personalrat eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der Dienststelle oder der Personalrat die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. Die übergeordnete Dienststelle hat die Angelegenheit der Stufenvertretung innerhalb von vier Wochen vorzulegen. (2) Ist die übergeordnete Dienststelle eine Behörde der Mittelstufe und kommt zwischen ihr und dem Bezirkspersonalrat eine Einigung nicht zustande, so kann ihr Dienststellenleiter oder der Bezirkspersonalrat die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen der obersten Dienstbehörde vorlegen. Die oberste Dienstbehörde hat innerhalb von vier Wochen den Hauptpersonalrat mit der Angelegenheit zu befassen. Kommt zwischen der obersten Dienstbehörde und dem Hauptpersonalrat eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der obersten Dienstbehörde oder der Hauptpersonalrat innerhalb von zwei Wochen die Einigungsstelle anrufen. (3) Ist die übergeordnete Dienststelle eine oberste Dienstbehörde und kommt zwischen ihr und dem Hauptpersonalrat eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der obersten Dienstbehörde oder der Hauptpersonalrat innerhalb von zwei Wochen die Einigungsstelle anrufen. (4) Kommt nach § 60 zwischen dem Leiter einer Dienststelle, die oberste Dienstbehörde ist, und dem Personalrat eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der obersten Dienstbehörde oder der Personalrat innerhalb von zwei Wochen den Hauptpersonalrat mit der Angelegenheit befassen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der obersten Dienstbehörde oder der Hauptpersonalrat innerhalb von zwei Wochen die Einigungsstelle anrufen. Besteht kein Hauptpersonalrat, so tritt an seine Stelle der Personalrat. (5) Kommt nach § 60 bei Gemeinden, Gemeindeverbänden oder sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Öffentlichen Rechts mit einstufigem Verwaltungsaufbau zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem Personalrat eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der Dienststelle oder der Personalrat die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen der obersten Dienstbehörde vorlegen. Die oberste Dienstbehörde hat innerhalb von vier Wochen den Gesamtpersonalrat mit der Angelegenheit zu befassen. Kommt zwischen der obersten Dienstbehörde oder ihren Vertretern und dem Gesamtpersonalrat eine Einigung nicht zustande, so kann die oberste Dienstbehörde oder der Gesamtpersonalrat innerhalb von zwei Wochen die Einigungsstelle anrufen. Besteht kein Gesamtpersonalrat, so tritt an seine Stelle der Personalrat. § 60 b (1) Die Einigungsstelle wird von Fall zu Fall bei der obersten Dienstbehörde gebildet. Sie besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und sechs Beisitzern. Je drei Beisitzer werden von der obersten Dienstbehörde und der zur Anrufung der Einigungsstelle berechtigten Personalvertretung bestellt. Der Vorsitzende wird von den Beisitzern bestellt, Kommt eine Einigung über seine Person nicht zustande, so bestellt ihn der Vorsitzende der Landespersonalkommission. (2) Die Verhandlungen der Einigungsstelle sind nicht öffentlich. Der obersten Dienstbehörde und der zuständigen Personalvertretung (Abs. 1) ist Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung zu geben. (3) Die Einigungsstelle entscheidet nach mündlicher Verhandlung durch Beschluß. Die Entscheidung soll innerhalb von zwei Monaten, nachdem ein Beteiligter die Einigungsstelle angerufen hat, ergehen. Die Einigungsstelle kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Der Beschluß wird mit Stimmenmehrheit gefaßt. Er muß sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsgesetzes, halten. Benennt eine Seite keine Beisitzer oder bleiben Beisitzer trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Beisitzer allein. (4) Der Beschluß ist zu begründen, vom Vorsitzenden der Einigungsstelle zu unterzeichnen und den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Er bindet die Beteiligten, soweit er eine Entscheidung im Sinne des Abs. 3 enthält. Beschlüsse der Einigungsstelle führt der Dienststellenleiter durch, es sei denn, daß im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist. (5) In Personalangelegenheiten der Beamten (§ 64) und bei der Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen für die Bemessung des Personalbedarfs (§ 66 Abs. 1) kann die oberste Dienstbehörde oder die zuständige Personalvertretung (Abs. 1) binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses der Einigungsstelle 1. in der Landesverwaltung die Entscheidung der Landesregierung, für Beamte des Landtags die Entscheidung des Präsidenten des Landtags im Benehmen mit dem Präsidium des Landtags und für Beamte des Rechnungshofs die Entscheidung des Präsidenten des Rechnungshofs im Benehmen mit dem Präsidium des Landtags, 2. bei Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Entscheidung des in der Verfassung vorgesehenen obersten Organs (Vertretungskörperschaft) oder eines von ihm gebildeten Ausschusses beantragen. Diese Entscheidung ist endgültig. In Angelegenheiten der dienstordnungsmäßigen Angestellten verbleibt es bei der Regelung der Abs. 1 bis 4. (6) ... (7) ... § 60 e Die in diesem Gesetz aufgeführten Beteiligungstatbestände stehen selbständig nebeneinander und können unabhängig voneinander geltend gemacht werden. § 61 (1) Der Personalrat hat, soweit nicht eine Regelung durch Gesetz oder Tarif erfolgt, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen, in sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen, insbesondere über 1. ... 2. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs, 3. Bestellung und Abberufung von Datenschutzbeauftragten, Fachkräften für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragten, Vertrauens- und Betriebsärzten, 4. ... - 16. ... 17. Einführung, Anwendung, Änderung oder Erweiterung - von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten, - von sonstigen technischen Einrichtungen, soweit diese dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. (2) ... (3) ... § 64 (1) Der Personalrat bestimmt mit 1. ... 2. in Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter bei a) Einstellung, b) Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung, c) Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist, d) Abordnung zu einer anderen Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten, e) Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus, f) Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken, g) ordentlicher Kündigung. (2) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über 1. Inhalt von Personalfragebogen, 2. Grundsätze des Verfahrens bei Stellenausschreibungen, 3. Beurteilungsrichtlinien, 4. Erlaß von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Beförderungen, Umgruppierungen und Kündigungen. (3)... § 66 (1) Der Personalrat hat mitzubestimmen bei Einführung neuer Arbeitsmethoden, Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen für die Bemessung des Personalbedarfs, Festlegung von Verfahren und Methoden von Wirtschaftlichkeits- und Organisationsprüfungen, Einführung von technischen Rationalisierungsmaßnahmen, die den Wegfall von Planstellen oder Stellen zur Folge haben, sowie Vergabe oder Privatisierung von Arbeiten oder Aufgaben, die bisher durch die Beschäftigten der Dienststelle wahrgenommen werden. Bei der Einführung technischer Rationalisierungsmaßnahmen sind dem Personalrat zugleich die personellen, gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen umfassend darzulegen. Dies gilt auch bei probe- und versuchsweiser Einführung neuer Techniken und Verfahren. (2) ... (3) ... (4) ... (5) Beabsichtigt der Leiter der Dienststelle in Angelegenheiten, die der Mitbestimmung des Personalrats nach Abs. 1 unterliegen, einen Gutachter gegen Entgelt zu beauftragen, so hat bei der Auswahl des Gutachters vor der Vergabe des Gutachtens der Personalrat mitzubestimmen. § 73 (1) ... (2) Beabsichtigte Maßnahmen in sozialen Angelegenheiten im Rahmen vollzugspolizeilicher Einsätze sind dem Personalrat rechtzeitig mitzuteilen und mit ihm zu beraten. (3) ... § 91 (1) ... (2) Zur Durchführung seiner Aufgaben ist dem Personalrat in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu gewähren. § 92 (1) ... (2) Der Personalrat oder eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Dienststellenleiters gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Verwaltungsgericht beantragen, dem Dienststellenleiter zur Sicherung der Rechte nach diesem Gesetz aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. (3) ... II. 1. Der Hessische Ministerpräsident ist dem Normenkontrollantrag des Landesanwalts entgegengetreten. 2. Mit Schriftsatz vom 23. Januar 1985 haben sich 42 Abgeordnete der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) im Hessischen Landtag dem Normenkontrollverfahren vor dem Staatsgerichtshof angeschlossen, um ebenfalls dem Antrag des Landesanwalts entgegenzutreten. 3. Am 15. Februar 1985 sind beim Staatsgerichtshof 354 Ordner mit 121.750 Erklärungen von Personen, die sich als in Hessen stimmberechtigt bezeichnet haben und vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) betreut werden, eingegangen; die genannten Personen haben sämtlich erklärt, sich dem Normenkontrollverfahren mit dem Ziel anzuschließen, den Antrag des Landesanwalts zurückzuweisen. III. 1. Der Landesanwalt ist - der Hessische Ministerpräsident und die dem Verfahren bei getretenen Verfahrensbeteiligten bestreiten ihm dieses Recht - der Auffassung, daß er berechtigt sei, ein abstraktes Normenkontrollverfahren vor dem Staatsgerichtshof zu beantragen. Dieses sein Recht ergebe sich aus § 17 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 41 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG -. Der einfache Gesetzgeber sei auch nach Art. 130 Abs. 1 Satz 2 HV befugt gewesen, ihm, dem Landesanwalt, ein Antragsrecht im abstrakten Normenkontrollverfahren einzuräumen. Die Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 2 Nr. 6 StGHG sei auch seit dessen Inkrafttreten - annähernd 37 Jahre vor der Stellung des nunmehr zu bescheidenden Antrages - nie in Zweifel gezogen worden. Auch der Staatsgerichtshof habe in vier Entscheidungen (Urteil vom 08.07.49 - P.St. 22 -, vom 06.01.50 - P.St. 29 -, vom 24.04.64 - P.St. 378 - und vom 06.01.71 - P.St. 589 -) seine genannte Antragsbefugnis für verfassungsmäßig angesehen. 2. Nach der Auffassung des Landesanwalts verletzen die als Verfahrensgegenstand bezeichneten angegriffenen Bestimmungen des Hessischen Personalvertretungsgesetzes durch die in ihnen festgelegte Mitbestimmung der Personalräte mit verbindlicher Entscheidung durch eine paritätisch besetzte, unabhängige Einigungsstelle im Streitfall und die sonst in ihnen vorgesehenen, vom Landesanwalt angegriffenen Beteiligungsrechte der Personalräte und Gewerkschaften die Verfassungsgrundsätze der Volkssouveränität (Artikel 70, 71 HV), der Repräsentation des Willens des Gesamtvolkes durch verfassungsmäßig bestellte Organe (Art. 71 HV), der parlamentarischen Verantwortlichkeit der Landesregierung (Art. 102 HV), der Selbstverwaltung der Gemeinden (Art. 137 HV) und hinsichtlich § 91 Abs. 2 HPVG den aus dem Persönlichkeitsrecht abzuleitenden Schutz der persönlichen Daten (Art. 3 HV). a) Die im Antrag des Landesanwalts genannten Beteiligungen der Personalräte und der Beauftragten der Gewerkschaften seien Beteiligungen an der Ausübung von Staatsgewalt im Sinne der Artikel 70, 71 HV oder an der Organisation der Exekutivgewalt im Rahmen von deren verfassungsmäßigen Aufgaben. Auch für die Verfassung des Landes Hessen gelte der vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Grundsatz, daß jedes mit staatlichen Aufgaben betraute Organ und jeder Amtsleiter eine demokratische Legitimation vom Volk brauche. Deshalb sei eine "ununterbrochene Legitimationskette" vom Volk zum Amtsträger notwendig. Die Einigungsstellen im Sinne des Hessischen Personalvertretungsgesetzes stünden außerhalb dieser verfassungsrechtlich gebotenen Legitimationskette, so daß ihren Letztentscheidungsrechten enge Grenzen gesetzt seien. Eine zweite verfassungsrechtliche Grenze der Mitbestimmung ergebe sich aus Art. 102 HV, nämlich der Verantwortlichkeit des Ministerpräsidenten für die Richtlinien der Regierungspolitik und der Minister für den jeweiligen Geschäftsbereich gegenüber dem Landtag. Unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 27. April 1959 (BVerfGE 9, 268 ff.) geht der Landesanwalt davon aus, daß der Gesetzgeber bei Regierungsaufgaben von erheblichem politischem Gewicht die letzte Entscheidung nicht Stellen übertragen dürfe, die - wie die Einigungsstellen - von Regierung und Parlament unabhängig seien. Die meisten vom Landesanwalt angegriffenen Bestimmungen des Hessischen Personalvertretungsgesetzes verletzten auch das Recht der Selbstverwaltung der Gemeinden. Bei der Entscheidung über die Auswahl der von Beschäftigten der Gemeinden wahrzunehmenden Aufgaben und bei der Entscheidung über wesentliche Fragen der Organisation der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit müsse deshalb die letzte Entscheidung bei den von allen Gemeindebürgern gewählten oder legitimierten Vertretungskörperschaften (Gemeindevertretung, Magistrat) liegen. Mitbestimmungsregelungen dürften das von allen Gemeindebürgern legitimierte Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden nicht einschränken. b) Eine besondere Rechtfertigung für die erweiterten Mitbestimmungsrechte in den vom Landesanwalt zur Prüfung gestellten Bestimmungen des Hessischen Personalvertretungsgesetzes habe der Gesetzgeber offenbar in Art. 37 HV gesehen. Diese Verfassungsnorm schreibe jedoch lediglich vor, daß auch in Behörden unter Mitwirkung der Gewerkschaften gemeinsame Betriebsvertretungen zu wählen seien. Wie weit die Mitbestimmung dieser Betriebsvertretungen reichen solle, sei dagegen weder in Art. 37 Abs. 1 HV noch an anderer Stelle der Verfassung des Landes Hessen geregelt. Insbesondere sei Art. 37 Abs. 2 HV kein Maßstab für die Mitbestimmung in Behörden, da dort - im Gegensatz zu Abs. 1 - nur die Betriebe erwähnt seien. Ebensowenig wie aus dem Grundgesetz ließen sich aus der Verfassung des Landes Hessen unmittelbar verpflichtende Anforderungen an die Ausgestaltung der Mitbestimmung der Personalvertretungen herleiten. Das insbesondere in den Artikeln 27, 28 und 30 HV zum Ausdruck kommende Sozialstaatsprinzip gebe dem Gesetzgeber eine allgemeine Leitlinie, die auch bei der Ausgestaltung des Personalvertretungsrechts zu berücksichtigen sei. Die Verfassung des Landes Hessen stelle aber die Berücksichtigung der sozialen Belange der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes keineswegs höher als z.B. die an den Interessen des Gesamtvolkes orientierten Anforderungen an die Öffentliche Verwaltung. So sei zu berücksichtigen, daß jede Form der Beteiligung die Entscheidungsgewalt der Regierung beeinträchtige, mindestens verzögere, wenn im Nichteinigungsfall ein mehrstufiges Beteiligungsverfahren vorgesehen werde. Damit verbunden sei zwangsläufig eine Reduzierung der parlamentarischen Verantwortlichkeit der Regierung. Wenn auch die Dienststellenleiter der öffentlichen Verwaltung mit privaten Arbeitgebern nicht vergleichbar seien, so solle damit keineswegs in Abrede gestellt werden, daß es auch im Bereich der öffentlichen Verwaltung und Betriebe Interessengegensätze zwischen den Beschäftigten und den Leitungen der Verwaltungen und öffentlichen Unternehmungen gebe. Trotz des vom Landesanwalt betonten Vorrangs der Verantwortlichkeit der verfassungsgemäß bestellten Organe sei davon auszugehen, daß die Wahrung der sozialen Interessen der Beschäftigten der öffentlichen Verwaltung durch die Einrichtung von Personalvertretungen verfassungsrechtlich geboten und insoweit, nicht aber in personellen, organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten, die volle Mitbestimmung verfassungsrechtlich zulässig sei. c) Auf der Grundlage seiner dargelegten allgemeinen Auffassung hat sich der Landesanwalt weiterhin im einzelnen zu der seiner Ansicht nach gegebenen Verfassungswidrigkeit der von ihm angegriffenen Gesetzesbestimmungen geäußert. Der Landesanwalt beantragt, wie folgt zu erkennen: Es sind mit den Artikeln 70, 71, 102, 137 und - im Falle des Antrages zur Nr. 10 - mit Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen unvereinbar und nichtig: 1. § 55 Abs. 4 Satz 5 HPVG, soweit Beauftragte der im Personalrat der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft sowie Vertreter des jeweiligen Arbeitgeberverbandes oder kommunalen Spitzenverbandes an den Sitzungen teilnehmen können; 2. a) § 57 Abs. 3 Satz 1 HPVG, soweit ein Mitglied der Prüfungskommission vom Personalrat benannt wird; b) § 57 Abs. 3 Satz 2 HPVG, soweit bei Aufnahmetests oder Auswahlen, denen sich Bewerber für eine Einstellung oder eine Ausbildung zu unterziehen haben, dem Prüfungsgremium ein vom Personalrat benannter Vertreter mit vollem Stimmrecht angehört; c) § 57 Abs. 3 Satz 3 HPVG, soweit bei Auswahlverfahren zur Besetzung eines Amtes mit Funktionsbezeichnung ein Vertreter des Personalrats mit vollem Stimmrecht am Auswahlverfahren teilnimmt; 3. § 57 a HPVG, soweit dem Personalrat bei Verwaltungsanordnungen für die personellen Angelegenheiten der Beschäftigten ein Mitbestimmungsrecht eingeräumt wird und im Nichteinigungsfall nach § 60 b Abs. 4 Satz 2 HPVG von der Einigungsstelle mit bindender Wirkung für die Beteiligten endgültig entschieden werden kann; 4. § 60 Abs. 3 HPVG, soweit dem Personalrat in personellen Angelegenheiten im Sinne des § 64 HPVG sowie in organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne des § 66 HPVG ein Initiativrecht eingeräumt wird und im Nichteinigungsfall nach § 60 b Abs. 4 Satz 2 HPVG von der Einigungsstelle mit bindender Wirkung für die Beteiligten endgültig entschieden werden kann; 5. § 60 e HPVG, soweit die Beteiligungstatbestände des Hessischen Personalvertretungsgesetzes unabhängig voneinander geltend gemacht werden können und dadurch Mitwirkungsrechte zu Mitbestimmungsrechten ausgeweitet werden; 6. a) § 61 Abs. 1 Nr. 2 HPVG, soweit Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs der Mitbestimmung und im Nichteinigungsfall nach § 60 b Abs. 4 Satz 2 HPVG der endgültigen Entscheidung der Einigungsstelle unterworfen werden; b) § 61 Abs. 1 Nr. 3 HPVG, soweit die Bestellung und Abberufung von Datenschutzbeauftragten und die Abberufung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit, der Sicherheitsbeauftragten sowie der Vertrauens- und Betriebsärzte der Mitbestimmung und im Nichteinigungsfall nach § 60 b Abs. 4 Satz 2 HPVG der endgültigen Entscheidung der Einigungsstelle unterworfen werden; c) § 61 Abs. 1 Nr. 17 HPVG, soweit dem Personalrat ein Mitbestimmungsrecht eingeräumt wird in Verbindung mit der endgültigen Entscheidung der Einigungsstelle im Nichteinigungsfall für die Einführung, Anwendung, Änderung oder Erweiterung - von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten, - von sonstigen technischen Einrichtungen, die dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen; 7. a) § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a HPVG, soweit die Einstellung von Angestellten, die mit einem beträchtlichen Maß an Selbständigkeit hoheitliche Aufgaben wahrnehmen und einer Vergütungsgruppe von BAT V b bis I angehören, der Mitbestimmung und im Nichteinigungsfall nach § 60 b Abs. 4 Satz 2 HPVG der endgültigen Entscheidung der Einigungsstelle unterworfen wird; b) § 64 Abs. 2 HPVG, soweit dem Personalrat ein Mitbestimmungsrecht eingeräumt wird und im Nichteinigungsfall nach § 60 b Abs. 4 Satz 2 HPVG von der Einigungsstelle mit bindender Wirkung für die Beteiligten endgültig entschieden werden kann; 8. a) § 66 Abs. 1 HPVG, soweit dem Personalrat ein Mitbestimmungsrecht eingeräumt wird und im Nichteinigungsfall nach § 60 b Abs. 4 Satz 2 HPVG die Einigungsstelle mit bindender Wirkung für die Beteiligten endgültig entscheiden kann; b) § 66 Abs. 5 HPVG, soweit dem Personalrat bei der Auswahl des Gutachters vor der Vergabe des Gutachtens ein Mitbestimmungsrecht eingeräumt wird und im Nichteinigungsfall nach § 60 b Abs. 4 Satz 2 HPVG die Einigungsstelle mit bindender Wirkung für die Beteiligten endgültig entscheiden kann; 9. § 73 Abs. 2 HPVG, soweit die für den Polizeieinsatz verantwortliche Stelle verpflichtet ist, rechtzeitig vor jedem vollzugspolizeilichen Einsatz beabsichtigte Maßnahmen in sozialen Angelegenheiten mit dem Personalrat zu beraten; 10. § 91 Abs. 2 HPVG, soweit dem Personalrat ganz allgemein "zur Durchführung seiner Aufgaben" oder ohne Zustimmung der Betroffenen Einblick in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter zu gewähren ist; 11. § 92 HPVG, soweit das Antragsrecht einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eingeräumt wird. IV. Der Hessische Ministerpräsident beantragt, den Antrag des Landesanwalts zurückzuweisen. 1. Er hält den Antrag des Landesanwalts für unzulässig, weil dieser nach der Hessischen Verfassung nicht befugt sei, ein Verfahren der abstrakten Normenkontrolle vor dem Staatsgerichtshof einzuleiten. Eine solche Befugnis ergebe sich entgegen dem Wortlaut nicht aus § 17 Abs. 2 Nr. 6 StGHG, da der einfache Gesetzgeber den von der Verfassung insoweit vorgegebenen Rahmen nicht habe überschreiten können. Zwar habe der Staatsgerichtshof die Antragsbefugnis des Landesanwalts auch in einem abstrakten Normenkontrollverfahren bereits einmal bejaht, dabei aber - ebenso wie in einigen anderen Verfahren, denen sich der Landesanwalt mit eigenen, von dem Begehren der ursprünglichen Antragsteller abweichenden Anträgen angeschlossen habe - nur auf die Bestimmungen über das Antragsrecht des Landesanwalts im Gesetz über den Staatsgerichtshof abgestellt, ohne zu prüfen, ob nicht die Regelung der Antragsrechte in Art. 131 HV zu einer einschränkenden Auslegung dieser Bestimmungen nötige. Die Befugnis, den Staatsgerichtshof zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen anzurufen, sei in Art. 131 Abs. 2 HV abschließend geregelt; der Landesanwalt sei dort nicht aufgeführt. Seine Antragsberechtigung könne auch nicht aus Art. 131 Abs. 1 letzter Halbsatz HV hergeleitet werden. Zwar werde der einfache Gesetzgeber darin ermächtigt, dem Staatsgerichtshof weitere Aufgaben durch Gesetz zuzuweisen und in Verbindung mit solchen zusätzlichen Aufgaben auch die Befugnis zur Anrufung des Staatsgerichtshofs zu regeln; eine solche zusätzliche Regelung sei bisher aber nur bei der Bestimmung des Staatsgerichtshofes zur Beschwerdeinstanz im Verfahren über die Zulassung und die Feststellung des Zustandekommens eines Volksbegehrens getroffen worden. Im übrigen müsse es bei der in Art. 131 Abs. 2 HV vorgenommenen Bestimmung der Antragsberechtigten bleiben. Der geschlossene Kreis der nach Art. 131 Abs. 2 HV Antragsberechtigten sei durch die Bestimmung in Art. 130 Abs. 1 Satz 2 HV, daß beim Staatsgerichtshof ein "öffentlicher Kläger" bestellt wird, nicht erweitert worden. Ebensowenig ermächtige diese Bestimmung den Gesetzgeber, dem öffentlichen Kläger durch einfachgesetzliche Regelung eine dem Antragsrecht nach Art. 131 Abs. 2 HV entsprechende Befugnis zuzuerkennen. Weder die Bezeichnung als "öffentlicher Kläger" noch seine Zuordnung zum Staatsgerichtshof ließen Rückschlüsse auf den rechtlichen Status sowie auf die Kompetenzen des Landesanwalts zu. Die zwar nicht eindeutige Entstehungsgeschichte des Art. 130 Abs. 1 Satz 2 HV spreche - was der Ministerpräsident im einzelnen näher ausführt - insgesamt ebenfalls gegen die Auslegung, aus der Zuordnung des öffentlichen Klägers zum Staatsgerichtshof ihm eigene Antragsrechte, wie sie den in Art. 131 Abs. 2 HV genannten Verfassungsorganen zustehen, zuzubilligen. 2. Zur Sache hat sich der Hessische Ministerpräsident schriftlich nicht geäußert. In der Hauptverhandlung ist er den Angriffen des Landesanwalts gegen die Verfassungsmäßigkeit der zur Überprüfung gestellten Bestimmungen des Hessischen Personalvertretungsgesetzes zum Teil entgegengetreten; im übrigen hat er keine Stellungnahme abgegeben. V. Die Landtagsabgeordneten, die sich dem Verfahren angeschlossen haben, beantragen, den Antrag des Landesanwalts zurückzuweisen. Sie halten ihn aus den vom Hessischen Ministerpräsidenten angegebenen Gründen für unzulässig und in der Sache das Hessische Personalvertretungsgesetz in seiner gegenwärtigen Fassung für verfassungsgemäß. 1. Die Beteiligung von Personalräten und Beauftragten der Gewerkschaften nehme dem Volk nichts von der bei ihm liegenden Staatsgewalt (Art. 70 HV) und greife auch nicht in das Verfahren des unmittelbaren oder mittelbaren Volkshandelns ein (Art. 71 HV), denn durch die Beteiligungsrechte nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz werde weder Staatsgewalt ausgeübt, noch könne durch sie eine Volksabstimmung oder der Beschluß eines verfassungsmäßig bestellten Organs berührt werden. Die parlamentarische Verantwortlichkeit der Regierung bzw. die Kontrolle des Parlaments könne sich nur auf das Amt beziehen, nicht auf die Rechtsbeziehungen der Amtswalter zum Dienstherrn. Eine Begrenzung der Personalhoheit im Interesse der betroffenen Bediensteten berühre die parlamentarische Verantwortlichkeit der Regierung für ihre Personalverwaltung ebensowenig wie die Begrenzung der Exekutivgewalt durch die Grundrechte. 2. Selbst wenn man die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Bremischen Personalvertretungsgesetz von 1959 (BVerfGE 9, 268 ff.) auch für das Hessische Personalvertretungsgesetz für einschlägig halte, lasse sich aus ihr zur Stützung der vom Landesanwalt vertretenen Auffassung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Bestimmungen nichts herleiten. In dieser Entscheidung sei lediglich ausgeführt, daß es Regierungsaufgaben gebe, die wegen ihrer politischen Tragweite nicht generell der Regierungsverantwortung entzogen und auf Stellen übertragen werden dürften, die von Regierung und Parlament unabhängig seien. Insbesondere sei es nicht richtig, wenn der Landesanwalt jegliche Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe durch die Verwaltung als Regierungsaufgabe auffasse. Es sei jedenfalls nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen, die Personalräte an Regierungsaufgaben zu beteiligen, denn in § 1 HPVG sei lediglich angeordnet, daß bei den Verwaltungen und Behörden, nicht dagegen auf Regierungsebene, Beteiligungen bestehen sollten. Auf die Außentätigkeit der Behörden dürften die Personalräte keinen Einfluß nehmen; ihre Befugnisse beschränkten sich vielmehr auf die innerdienstlichen Angelegenheiten. In aller Regel stünden ihnen nur Abwehrrechte zu; die ausnahmsweise eingeräumten Initiativrechte könnten ebenfalls nur im Rahmen gesetzlicher Regelungen ausgeübt werden. Parlamentarische Verantwortung als dem Verfassungsrecht zuzuordnender Begriff könne sich nur im Innenbereich zwischen dem Chef der Exekutive und dem Parlament abspielen. Unklar sei der vom Landesanwalt verwendete Begriff "unabhängig von Regierung und Parlament". Die Einigungsstellen seien zwar nicht in der gleichen Weise vom Parlament abhängig wie die Landesregierung, sei seien aber durchaus nicht unabhängig; so seien sie einerseits den geltenden Rechtsvorschriften und dem Haushaltsplan und andererseits der gerichtlichen Kontrolle unterworfen. 3. Das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden könne noch viel weniger als die Parlamentsdominanz über die Regierungsaufgaben betroffen sein. Art. 137 Abs. 1 HV weise den Gemeinden die Trägerschaft für die gesamte örtliche Verwaltung zu; damit sei aber nur eine Verwaltungsbefugnis erteilt worden, die nichts mit einer Regierungsbefugnis oder einer exekutivischen Gewaltausübung zu tun habe. So wie sich Selbstverwaltung und Staatsverwaltung hinsichtlich ihrer nach außen wirkenden Tätigkeit den gleichen Kautelen unterwerfen müßten, so könne durch Gesetz auch ihre innere Ordnung festgelegt werden. Das gelte insbesondere, wenn - wie in Hessen -diese Festlegung grundrechtlich geboten sei. Ein solches Grundrecht ergebe sich aus Art. 37 HV, zu dessen näherer Bestimmung das Hessische Personalvertretungsgesetz erlassen worden sei. Art. 37 HV stelle sich als spezialgrundrechtlicher Ausdruck der Menschenwürde in der Sozialordnung dar. Abs. 2 dieser Verfassungsnorm umfasse auch die Mitbestimmung in den Behörden. 4. Schließlich sei das vom Landesanwalt herangezogene Argument einer Verzögerung des Entscheidungsprozesses in der Verwaltung durch Beteiligungsrechte der Personalvertretungen angesichts der bisherigen Bewährung des neuen Hessischen Personalvertretungsgesetzes in der Praxis nicht stichhaltig. 5. Auf der Grundlage dieser allgemeinen Ausführungen haben sich die Abgeordneten auch im einzelnen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der vom Landesanwalt angegriffenen gesetzlichen Bestimmungen geäußert und diese jeweils bejaht. VI. Die Vertreter der Gruppe der Stimmberechtigten, die sich dem Verfahren angeschlossen hat, beantragen, den Antrag des Landesanwalts zurückzuweisen. Sie halten ihn ebenfalls aus den vom Hessischen Ministerpräsidenten genannten Gründen für unzulässig, soweit er sich gegen solche Bestimmungen richtet, die nicht durch die Novelle geändert oder eingefügt worden sind, für "verwirkt" und in der Sache die angegriffenen Bestimmungen des Hessischen Personalvertretungsgesetzes für mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar. Sie treten der Auffassung des Landesanwalts im wesentlichen mit folgender Begründung entgegen: 1. Der Staat müsse sich in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber und Dienstherr genauso behandeln lassen wie der privatrechtlich organisierte Arbeitgeber. Selbst wenn, was verneint werde, überhaupt eine Kollision der verfassungsrechtlichen Grundwerte - Mitbestimmung des Personalrats und Entscheidungszuständigkeit der Einigungsstelle einerseits mit dem Prinzip demokratischer Legitimation verfassungsmäßig bestellter Organe andererseits -in Betracht käme, müsse nach dem Konkordanzprinzip eine Abwägung im Einzelfan vorgenommen werden. Auf eine solche Abwägung komme es jedoch nicht an, weil die Mitbestimmung des Personalrats in personellen und organisatorischen Angelegenheiten und die in einzelnen Bestimmungen des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vorgesehene verbindliche Entscheidung der Einigungsstelle entgegen der Auffassung des Landesanwalts keine "Beteiligung an der Ausübung von Staatsgewalt" seien. Diese Annahme des Landesanwalts beruhe auf einer Verkennung von Sinn, Wesen und Aufgabenstellung der Personalvertretung im öffentlichen Dienst und auf der fehlsamen Ausgangsposition, Personalräte seien grundsätzlich "systemwidrige Fremdkörper", die "als Vertretung privater Interessen" den "Einsatz von Staatsgewalt" steuerten. Das Beteiligungsrecht der Personalvertretung vollziehe sich, was der Landesanwalt übersehe, im Innenverhältnis zum öffentlichen Dienstherrn; die Regelung und Gestaltung der sozialen und organisatorischen Arbeitsbedingungen durch die Personalvertretungen ziele dagegen nicht auf eine Mitwirkung und Mitbestimmung bei der Ausübung der Staatsgewalt im Außenverhältnis zum Bürger ab. Die Teilhabe an Funktionen der inneren Verwaltung dürfe nicht mit der Teilnahme an Funktionen der Staatsgewalt gleichgesetzt werden. Insbesondere könne der Bereich des Regierungshandelns nicht in der vom Landesanwalt vorgenommenen Auslegung verstanden werden, daß alle Regierungsaufgaben von erheblichem politischen Gewicht und damit der vollen Mitbestimmung nicht zugänglich seien, also auch solche Entscheidungen, die unmittelbar oder mittelbar den sozialen Schutz- und Sicherungsbereich der öffentlichen Bediensteten und damit deren Selbstbestimmungsrecht durch Personalvertretungen beträfen und berührten. Für eine solche Auslegung könne sich der Landesanwalt nicht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Bremischen Personalvertretungsgesetz berufen; vielmehr habe sich das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung einer generellen Aussage zur Frage, welche Angelegenheiten von solchem politischen Gewicht seien, daß sie der Regierungsverantwortung nicht entzogen werden dürften, enthalten. 2. Soweit der Landesanwalt in den Beteiligungsrechten der Personalvertretungen eine Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden erblicke, sei auch dieser Einwand unbegründet. Beschränkungen des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden seien solange verfassungsgemäß, als sie dessen Kernbereich unangetastet ließen. Weder die Personal- noch die Organisationshoheit als Elemente des Selbstverwaltungsrechts seien durch das Hessische Personalvertretungsgesetz in verfassungsrechtliche Grenzen übersteigendem Maße berührt. Die im Hessischen Personalvertretungsgesetz angeführten Mitbestimmungstatbestände im Organisationsbereich stellten sich als gesetzlich vorgesehene und damit zulässige immanente Begrenzung im Innenverhältnis dar. Die Regelung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes im Bereich der personellen Angelegenheiten halte sich ebenfalls innerhalb der Zulässigkeitsgrenze, die schon durch den verfassungsunmittelbaren Gesetzgebungsauftrag des Art. 135 HV, für "alle Arbeitnehmer der öffentlichen Verwaltung" ein den Verwaltungserfordernissen entsprechendes einheitliches Dienstrecht zu schaffen, legitimiert sei. 3. Im übrigen habe der Landesgesetzgeber bei der Novellierung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes in Ausübung des Verfassungsauftrages nach Art. 37 HV von seinem Recht Gebrauch gemacht, die gleichberechtigte Mitbestimmung der Beamten, Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst, jedenfalls in wichtigen Teilbereichen, festzuschreiben. Auch die Gruppe der Stimmberechtigten vertritt die Auffassung, daß Art. 37 Abs. 2 HV sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach seiner verfassungssystematischen Stellung und unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte mit Unternehmern private und Öffentliche Arbeitgeber meine. 4. Die Bevollmächtigten der Gruppe der Stimmberechtigten haben sich ebenfalls im einzelnen mit der Verfassungsmäßigkeit der vom Landesanwalt angegriffenen Bestimmungen befaßt und sie jeweils bejaht. VII. 1. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Landesanwalts, des Hessischen Ministerpräsidenten und der beigetretenen Verfahrensbeteiligten wird auf den Inhalt der von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen einschließlich der von ihnen vorgelegten Rechtsgutachten verwiesen. 2. Der Vorsitzende und der Berichterstatter des Landtagsausschusses für Fragen des öffentlichen Dienstes, die Landtagsabgeordneten ... und ... hatten Gelegenheit, sich vor und in der Hauptverhandlung zu äußern. 3. In der Hauptverhandlung ist Regierungsdirektor ... von der Behörde des Hessischen Datenschutzbeauftragten aufgrund eines Beweisbeschlusses des Staatsgerichtshofs als Sachverständiger zu mit der Mitbestimmung der Personalvertretung zusammenhängenden Fragen des Datenschutzes gehört worden. B I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. 1. Der Landesanwalt ist befugt, diesen Antrag zu stellen. Er gehört nach § 17 Abs. 2 Nr. 6 StGHG zu dem Kreis der Antragsberechtigten, die ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen vor dem Staatsgerichtshof im Sinne des Art. 131 Abs. 1 HV, § 41 Abs. 1 StGHG einleiten können. Die Ermächtigung zum Erlaß des Gesetzes über den Staatsgerichtshof einschließlich der Regelung der Antragsbefugnis für einzelne Verfahrensarten, soweit sie nicht die Verfassung selbst festlegt, findet sich in Art. 130 Abs. 4 HV. Ihm zufolge bestimmt das Gesetz das Nähere unter anderem über das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof. a) Die Antragsbefugnis des Landesanwalts steht im Einklang mit der Verfassung des Landes Hessen. Art. 131 Abs. 1 HV nennt - nicht abschließend - eine Reihe von Verfahrensarten. Abs. 2 der Vorschrift führt eine Anzahl von Antragsberechtigten auf, ohne sie den vorher genannten Verfahren zuzuordnen. Der Landesanwalt ist nicht unter ihnen. Er wird aber in Art. 130 Abs. 1 Satz 2 HV genannt. Dort ist bestimmt, daß beim Staatsgerichtshof ein öffentlicher Kläger bestellt wird. Art. 131 Abs. 3 HV schließlich behält dem Gesetz vor zu bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen jedermann das Recht hat, den Staatsgerichtshof anzurufen. Das Gesetz über den Staatsgerichtshof erkennt nicht nur dem Landesanwalt, sondern über den Wortlaut der Verfassung hinaus je nach Verfahrensart weiteren möglichen Beteiligten: dem Präsidenten eines höchsten Gerichts (für das vorlegende Gericht), einer Verwaltungsbehörde und auch jedermann Antragsbefugnis zu. Die Verfassung regelt die Antragsbefugnis für Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht abschließend. Es genügt, wenn die Antragsbefugnis im Verfahrensgesetz für den Staatsgerichtshof aufgrund hinreichender Ermächtigung vorgesehen ist. Daß diese Voraussetzung für den Landesanwalt gegeben ist, hat der Staatsgerichtshof in einem früheren Fall einer abstrakten Normenkontrolle (Urteil vom 08.07.49 - P.St. 22 -, VerwRspr. 2, S. 20 [21]), im übrigen auch in den Entscheidungen vom 6. Januar 1950 (- P.St, 29 -), vom 24. April 1964 (- P.St. 378 -, StAnz. 1964, S. 676 [677]) und vom 6. Januar 1971 (- P.St. 589 -, StAnz. 1971, S. 205 [208]) angenommen. Weder kann und muß § 17 Abs. 2 Nr. 6 StGHG, der den Landesanwalt als Antragsberechtigten aufführt, einschränkend verfassungskonform ausgelegt werden - wofür er nach den allgemein anerkannten Auslegungsregeln auch keinen Anhalt bietet -, noch umreißt die Verfassung selbst Stellung und Befugnisse des Landesanwalts etwa so eng, daß sich die allgemein gehaltene Ermächtigung an den einfachen Gesetzgeber zur Ausgestaltung des Verfahrens auf diese Befugnis nicht bezöge und die Zuerkennung einer Antragsbefugnis an den Landesanwalt nicht deckte. Aus dem Begriff des öffentlichen Klägers in Art. 130 Abs. 1 Satz 2 HV kann nicht gefolgert werden, dieser Kläger habe nur die Funktion eines Anklagevertreters in Verfahren der Minister- und Richteranklage (Artikel 115, 127 HV) haben sollen. Die Entstehungsgeschichte des Art. 130 Abs. 1 Satz 2 HV spricht für das Gegenteil: Die Überlegungen des Abgeordneten Dr. Stein, "daß es zu irgendwelchen Streitigkeiten kommen kann, ohne daß einer der Antragsteller, die in Art. 130 genannt werden, eingreifen möchte, während es doch vielleicht im öffentlichen Interesse liegt, daß eingegriffen wird" (vgl. Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Verfassungsausschusses der Verfassungsberatenden Landesversammlung Groß-Hessen, Abt. III a, S. 196), treffen die Eigenart des abstrakten Normenkontrollverfahrens, für dessen Einleitung kein besonderes (subjektives) Rechtsschutzbedürfnis nachzuweisen ist, sondern ein objektives Klarstellungsinteresse an der Gültigkeit einer Norm genügt. Dieses Verfahren unterscheidet sich von den übrigen Verfahrensarten, die entweder "Strafcharakter" (Minister- und Richteranklage), "subjektiven Rechtsschutzcharakter" (Grundrechtsklage) oder "kontradiktorischen Charakter" (Verfassungsstreitigkeiten) haben. Folgerichtig hat der Abgeordnete Dr. Kanka diese Gedanken, die zwar zwischenzeitlich in der Diskussion im Verfassungsausschuß nicht vertieft wurden, andererseits auch keinen Widerspruch erfuhren, erneut aufgegriffen und die Änderung der ursprünglichen Fassung vom "öffentlichen Ankläger" zu "öffentlicher Kläger" nicht nur aus redaktionellen Überlegungen vorgeschlagen, sondern mit dem Sachargument, "daß vor den Staatsgerichtshof auch Rechtsstreitigkeiten kommen können, in deren Zusammenhang von einer Anklage nicht so gut gesprochen werden kann, wie bei der Ministeranklage usw.. Es gibt auch Angelegenheiten, bei denen es keinen Ankläger gibt (Stenographische Berichte, a.a.O., S. 241)." Eine Beschränkung der Aufgaben des Landesanwalts hinsichtlich der abstrakten Normenkontrolle folgt auch nicht aus Art. 131 Abs. 2 HV. Diese wegen der Ermächtigung unter anderem zur Ausdehnung der Antragsbefugnis auf jedermann (Art. 131 Abs. 3 HV) nicht abschließende Vorschrift, die den Landesanwalt nicht nennt, bezieht sich auf den vorausgehenden Abs. 1. Dieser wiederum befaßt sich nicht nur mit der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Gesetze, sondern betrifft die gesamte Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs. Hätte man das Recht zur Einleitung aller Verfahren den in Art. 131 Abs. 2 HV Genannten einräumen, dem öffentlichen (An-)Kläger aber vorenthalten wollen, so hätte es angesichts der dann übrig bleibenden Aufgaben und Befugnisse des Landesanwalts nicht nur der Änderung seiner Bezeichnung in "öffentlicher Kläger" nicht bedurft, eine solche Formulierung hätte sich geradezu verboten. Eine solche Auslegung des Art. 131 HV würde ein Mißverhältnis nicht nur zwischen der verfassungsmäßigen Bezeichnung des öffentlichen Klägers und dem geringen Umfang seiner Aufgaben, sondern auch zwischen diesem und der zugelassenen Ausdehnung der Antragsbefugnis auf jedermann schaffen. b) Die Antragsbefugnis des Landesanwalts im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle ist vielmehr die Ausprägung einer im Kern bereits verfassungsrechtlich vorgegebenen Stellung. Dieser Kern erschließt sich aus dem Begriff des öffentlichen Klägers und aus dem Regelungszusammenhang, in dem Art. 130 Abs. 1 Satz 2 HV steht, der bestimmt, daß ein öffentlicher Kläger beim Staatsgerichtshof bestellt wird. Dem Begriff Kläger wird nur eine Regelung gerecht, die, wenn nicht in allen, so doch in wesentlichen dafür geeigneten Verfahrensarten ein Klage- oder Antragsrecht und nicht nur Befugnisse zur Anschließung oder Stellungnahme gewährt. Die Begriffe Klage und Kläger sind in der Rechtstradition so ausgeformt, daß sie eine andere Deutung nicht zulassen. Dementsprechend haben Schröder/Reh in ihrem unveröffentlichten "Gutachten und Vorschlag für eine Änderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof" vom Mai 1976 ausgeführt (dort S. 41), daß die Bestellung eines öffentlichen Klägers beim Staatsgerichtshof keinen Sinn hätte, wenn dieser nicht auch öffentlich klagen, das heißt, Anträge beim Staatsgerichtshof stellen könnte. Unterstützt wird diese Überlegung durch eine Betrachtung des Verhältnisses des öffentlichen Klägers zum Staatsgerichtshof, bei dem er bestellt ist. Der Staatsgerichtshof wird auf Antrag tätig. Antragsberechtigt sind teils Betroffene, teils Staatsorgane, Amtsträger und auch politische Kräfte. Dieser Kreis der Antragsberechtigten wird vervollständigt durch die Figur des dem Verfassungsorgan Staatsgerichtshof zugeordneten öffentlichen Klägers, der ohne persönliche Betroffenheit, ohne Eingliederung in die Behördenhierarchie und abgehoben vom landespolitischen Kräftefeld kraft seines eigenen öffentlichen Amtes und - mit Ausnahme weniger gesetzlicher Fälle von Weisungsgebundenheit - nach seiner unabhängigen Beurteilung des Gemeinwohls durch seine Antragstellung oder Beteiligung an Verfahren vor dem Staatsgerichtshof zur Wahrung und richtigen Anwendung der Verfassung beitragen soll. Der öffentliche Kläger ist deshalb keine Randfigur, sondern nächst dem Staatsgerichtshof eine zentrale Institution des hessischen Verfassungsprozesses. Der einfache Gesetzgeber ist bei Ausführung des Verfassungsauftrags, das Nähere über die Bildung des Staatsgerichtshofs und das Verfahren vor ihm zu regeln, an diese Vorgabe gebunden. Im Hinblick auf den Gegenstand und die Bedeutung der abstrakten Normenkontrolle ist ausgeschlossen, daß er dem öffentlichen Kläger gerade für diese Verfahrensart die Antragsbefugnis vorenthalten könnte. Wortlaut und Entstehungsgeschichte des Gesetzes über den Staatsgerichtshof zeigen, daß der erste nach der Annahme der Hessischen Verfassung gewählte Landtag diesem Verfassungsauftrag in dem hier interessierenden Punkt nachkommen wollte und nachgekommen ist (vgl. Hessischer Landtag, I. Wahlperiode, Drucksache Abt. I, Nr. 118, S. 125/137 und S. 127/140). 2. Der Antrag des Landesanwalts ist auch nicht unzulässig, soweit er sich gegen solche Bestimmungen des Hessischen Personalvertretungsgesetzes richtet, die nicht durch die Novelle vom 11. Juli 1984 geändert oder eingefügt worden sind, sondern schon vorher in Kraft waren. a) Der Antrag auf abstrakte Normenkontrolle ist weder durch Bestimmungen der Verfassung des Landes Hessen noch durch Vorschriften des Gesetzes über den Staatsgerichtshof an eine Frist gebunden. Mit Ausnahme von Rheinland-Pfalz (§ 23 Abs. 4 VerfGHG) sehen auch die übrigen Landesgesetze über die Verfassungsgerichte und das Bundesverfassungsgerichtsgesetz eine Frist für die Einleitung einer abstrakten Normenkontrolle nicht vor. Das Staatsgerichtshofsgesetz schreibt für nur einen Rechtsbehelf eine Frist vor. Grundrechtsklagen gegen Entscheidungen eines höchsten (hessischen) Gerichts müssen gemäß § 48 Abs. 3 StGHG binnen eines Monats seit Zustellung der angegriffenen Entscheidung erhoben werden. Der Staatsgerichtshof hat im Urteil vom 20. Dezember 1971 (P.St. 608/637, StAnz. 1972 S. 112 [117] = ESVGH 22, 4 [6] "Erstes Förderstufenurteil") ausgeführt, daß auch die der abstrakten Normenkontrolle von ihrem Gegenstand her nahestehende Grundrechtsklage gegen eine Rechtsnorm nur innerhalb einer angemessenen Frist nach deren Inkrafttreten zulässig ist. Er hat diese Frist seitdem in ständiger Rechtsprechung (hier beispielhaft Beschluß vom 29.05.74 - P.St. 730 -, ESVGH 25, 42 [43 f.]) auf ein Jahr begrenzt, weil insbesondere Gründe der Rechtssicherheit und der Tragweite der begehrten Entscheidung dies erfordern. Im Vergleich mit der abstrakten Normenkontrolle ist jedoch bei verwandter Zielsetzung die verschiedene Ausgangslage zu beachten. Wer eine Grundrechtsklage gegen eine Rechtsnorm erhebt, handelt in Verteidigung ihm von der Verfassung gewährter Grundrechte. Grundsätzlich kann und muß ihm zugemutet werden, innerhalb eines Jahres zu erkennen, ob er in der Tat in seinen Grundrechten verletzt worden ist, und sich zu entschließen, ob er dagegen klagen will. Antragsteller der abstrakten Normenkontrolle handeln dagegen aus einem vom Einzelinteresse unterschiedenen objektiven Klarstellungsinteresse; es ist möglich, daß sich Gründe für ein solches Interesse innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Norm nicht, wohl aber später ergeben (vgl. dazu Schröder/Reh, Gutachten S. 88 f.). Es besteht somit weder eine Regelungslücke noch eine der Gründrechtsklage vergleichbare Situation. b) Der Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht der von den Bevollmächtigten der Gruppe der Stimmberechtigten geltend gemachte Einwand der prozessualen Verwirkung entgegen. Bei Prüfung einer solchen Verwirkung geht es um die Frage, ob zu einem längeren Zeitablauf besondere Umstände treten, die eine Inanspruchnahme des Gerichtsschutzes als treuwidrig erscheinen lassen und deshalb eine Sachentscheidung ausschließen. Die prozessuale Verwirkung ist für das Privatrecht vor allem im Zusammenhang mit einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 2. November 1961 (BAGE 11, 353 = NJW 1962, S. 463) erörtert worden. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Klagebefugnis verwirkt, sofern zu einem gewissen Zeitablauf weitere Umstände treten, aus denen sich für die andere Partei ein selbständiger prozessualer, sich also gerade auf die Klageerhebung erstreckender Vertrauenstatbestand ergibt, und die Bedeutung des Vertrauens Schutzes für den Gegner in einem Maße überwiegt, daß ein Interesse des andern Teils an der sachlichen Prüfung der von ihm dem Gericht unterbreiteten Angelegenheit zurückzutreten hat. Der im materiellen Recht entwickelte Verwirkungstatbestand führt bei einer auch in der sonstigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 48, 354) und in der Literatur (Baumgärtel, Die Verwirkung prozessualer Befugnisse im Bereich der ZPO und des FGG, ZZP 69, S. 423) anerkannten Übertragung auf die prozessuale Ebene zu Folgerungen, die den bekannten materiellrechtlichen Voraussetzungen der Verwirkung entsprechen: Eine Partei muß während einer längeren Zeit ein Verhalten gezeigt haben, das die Gegenpartei zu der Annahme berechtigt, jene wolle ihre prozessuale Befugnis nicht mehr ausüben. Die Gegenpartei muß sich hierauf eingerichtet haben, und eine gleichwohl noch erfolgende Geltendmachung der prozessualen Befugnis muß für sie unzumutbar sein. Wegen der besonderen Struktur der abstrakten Normenkontrolle als eines objektiven Verfahrens fehlt bei ihr grundsätzlich eine für die Verwirkung charakteristische Beziehung zwischen den am Verfahren etwa Beteiligten, in der sich der Gedanke von Treu und Glauben mit der Folge eines Vertrauensschutzes verwirklichen ließe. Die zufällige Besonderheit des vorliegenden Verfahrens, daß sich ihm zwei Gruppen mit einer dem Antrag entgegengesetzten - das angegriffene Gesetz verteidigenden - Zielrichtung angeschlossen haben, vermag an der Eigenart der Normenkontrolle als eines objektiven Verfahrens nichts zu ändern. Eine Verwirkung wegen zögerlicher Stellung eines Normenkontrollantrags gibt es auch nicht im Verhältnis des Antragstellers zum Gericht. II. Die Anschließungen an das Verfahren sind zulässig. 1. Sowohl die Gruppe der 42 Abgeordneten der SPD-Fraktion im Hessischen Landtag als auch die vom DGB betreute Gruppe von Stimmberechtigten gehören zu den in § 17 Abs. 2 StGHG genannten Antragsberechtigten, die sich gemäß § 41 Abs. 2 StGHG dem Verfahren anschließen können. Die Gruppe der Abgeordneten umfaßt mehr als ein Zehntel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags (vgl. § 1 des Gesetzes über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen i.d.F. vom 3. November 1982, GVBl. 1982 I S. 248: 110 Abgeordnete), die Gruppe der Stimmberechtigten, auf die unten näher einzugehen ist, mehr als ein Hundertstel der Stimmberechtigten des Landesvolks (vgl. die Bekanntmachung des amtlichen Wahlergebnisses der Landtagswahl vom 25. September 1983, StAnz. 1983, S. 1976: 40.757). 2. Die Anschließung ist im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle statthaft. Sie ist in § 41 Abs. 2 StGHG auf der Grundlage von Art. 131 Abs. 1 und 2, Art. 132 HV ausdrücklich vorgesehen. Die Möglichkeit der Anschließung ist auch mit dem Charakter der abstrakten Normenkontrolle vereinbar. Zwar ist die abstrakte Normenkontrolle als objektives Verfahren zum Schutze der Verfassung ausgestaltet. Der Antragsteller gibt durch seinen Antrag nur den Anstoß zu der Prüfung, ob ein bestimmter Rechtssatz gültig oder ungültig ist. Der weitere Gang des Verfahrens liegt allein in Händen des Gerichts. Dies bedeutet, daß selbst die Rücknahme des Normenkontrollantrags nicht ohne weiteres das Verfahren beendet. Es bedarf dann einer Entscheidung des Gerichts, ob das Verfahren eingestellt oder fortgeführt wird. Die Praxis der Verfassungsgerichte geht dahin, das Verfahren einzustellen, wenn kein öffentliches Interesse an der Fortführung des Verfahrens besteht (so z.B. BVerfGE 8, 183 [184]; 25, 308 [309]; vgl. zuletzt StGH, Urteil vom 06.07.84 - P.St. 1014 -, StAnz. 1984, S. 1454 [1455]). Nach § 42 StGHG ist im Normenkontrollverfahren zunächst den Mitgliedern der Landesregierung sowie dem Vorsitzenden und dem Berichterstatter des Landtagsausschusses, die mit den Vorarbeiten für das Gesetz oder die Verordnung befaßt waren, vor der Hauptverhandlung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Eine ähnliche Vorschrift findet sich in § 77 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht - BVerfGG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 3. Februar 1971 (BGBl. I S. 10). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 2, 307 [312]; 3, 45 [48 f.]) werden die Verfassungsorgane, denen nach § 77 BVerfGG Gelegenheit zur Äußerung gegeben ist, weder durch diese Vorschrift noch durch die Abgabe einer Äußerung zu Beteiligten des Verfahrens'. Ihr Recht erschöpft sich in der Abgabe der Äußerung. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts gilt dies auch für diejenigen Verfassungsorgane, die gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes - GG - (insoweit entsprechend Art. 131 Abs. 2 HV), § 76 BVerfGG (insoweit entsprechend § 17 Abs. 2 StGHG) selbst antragsberechtigt sind. Einen Beitritt zum Verfahren kennt das Bundesverfahrensrecht der abstrakten Normenkontrolle nicht. Diese bundesgesetzliche Ausgestaltung der abstrakten Normenkontrolle ist jedoch entgegen der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 18. Dezember 1984 (BVerfGE 68, 346 [349 ff.]) geäußerten Auffassung nicht die zwingende Folge der Natur des Verfahrens. Dessen Offizialcharakter schließt nicht aus, daß es Beteiligte, wenn auch mit eingeschränkten Verfahrensrechten, geben kann. Ob jemand gesetzlich anzuhören ist (so § 77 BVerfGG) oder von Amts wegen angehört werden kann oder ob er als Beteiligter. selbst vortragen, Akten einsehen und mindestens Anregungen geben, möglicherweise auch Verfahrensanträge stellen kann, ist ein nur gradueller Unterschied. 3. Die Anschließung ist auch mit einem dem Antrag des Antragstellers, hier des Landesanwalts, entgegengesetzten Ziel zulässig. Hierfür ist zunächst wichtig, daß das Normenkontrollverfahren nach hessischem Recht auch mit dem Ziel der Feststellung der Gültigkeit einer Norm beantragt werden kann (so zum Beispiel StGH, Urteil vom 15.07.70 - P.St. 548/563 -, StAnz. 1970, S. 1669 = ESVGH 21, 1). Das entspricht auch dem Bundesverfassungsprozeßrecht, unterscheidet sich aber insoweit vom bundesrechtlich geregelten Normenkontrollverfahren vor den Oberverwaltungsgerichten. § 76 Nr. 2 BVerfGG stellt für die Einleitung eines Normenkontrollverfahrens mit positiver Zielrichtung besondere Voraussetzungen auf, die sich so im hessischen Recht nicht finden. Ob man auch nach Landesrecht an die Einleitung eines Verfahrens mit diesem Ziel besondere Anforderungen stellen muß, kann hier offenbleiben, weil nicht über einen verfahrenseinleitenden Antrag, sondern über Anschließungserklärungen zu befinden ist. Für diese Anschließungserklärungen mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der angezweifelten Normen bedarf es keiner besonderen Voraussetzungen. Zudem wäre ein hinreichender Grund für Verfahrensbeitritte mit dem Ziel der Verteidigung der Normen schon in dem Antrag auf Nichtigerklärung, der das Verfahren eingeleitet hat, zu sehen. Kann grundsätzlich ein Normenkontrollverfahren mit dem Ziel der Feststellung der Gültigkeit der Norm betrieben werden, so gibt es auch kein Hindernis für eine Anschließung mit diesem Ziel. Der Wortlaut des § 41 Abs. 2 StGHG deckt eine solche Prozeßhandlung; für eine einschränkende Auslegung ergibt sich weder aus der Natur des Verfahrens noch im Hinblick auf die sehr unterschiedlichen Möglichkeiten und Formen der Beteiligung Dritter am Verfahren nach den für die Fachgerichte geltenden Prozeßordnungen ein hinreichender Grund. Der Staatsgerichtshof hat eine solche Anschließung des Landesanwalts im Urteil vom 24. April 1964 (- P.St. 378 -, StAnz. 1964, S. 676 [677]), für zulässig gehalten. 4. Die beiden sich anschließenden Gruppen haben die förmlichen Voraussetzungen für eine Beteiligung am Verfahren erfüllt. a) Die SPD-Landtagsabgeordneten haben zwar ihre Anschließungsschrift und den folgenden Schriftsatz unter dem Briefkopf der Fraktion eingereicht, obwohl sich nicht alle Fraktionsmitglieder beteiligt haben und die Fraktion als solche auch nicht gesetzlich als Antragsberechtigte vorgesehen ist. Sie haben die Gruppe jedoch im übrigen zutreffend bezeichnet und die vorgeschriebenen Bevollmächtigten bestellt. b) Die Gruppe der vom DGB betreuten Stimmberechtigten hat erstmals von der in der Verfassung des Landes Hessen und im Gesetz über den Staatsgerichtshof vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich als Teil des Staatsvolks, und zwar in Form der Anschließung, an einem Verfahren vor dem Staatsgerichtshof zu beteiligen. Anders als das Verfahren betreffend Volksbegehren und Volksentscheid ist die Beteiligung einer Gruppe von Stimmberechtigten am Verfassungsprozeß nicht im einzelnen gesetzlich geregelt. § 17 Abs. 2 und Abs. 3 StGHG begnügen sich damit, in Übereinstimmung mit Art. 131 Abs. 2 HV eine Mindestzahl vorzuschreiben, zu bestimmen, wie diese Zahl in jeder Wahlperiode zu ermitteln ist, und vorzusehen, daß der Antrag an den Staatsgerichtshof, in dem zugleich Bevollmächtigte zu benennen sind', vor einer amtlichen Stelle eigenhändig zu unterzeichnen ist. Bei dieser Rechtslage haben die Hessischen Minister der Justiz und des Innern durch gemeinsamen Runderlaß vom 7. Januar 1985 (StAnz. 1985, S. 107 = JMBl. 1985, S. 48), der sich an die hessischen Landesbehörden und deren nachgeordnete Stellen wendet, Hinweise und Anweisungen zur Behandlung von Ansuchen um Bestätigung der Unterzeichnung der Anträge an den Staatsgerichtshof gegeben. Freilich bindet in der Beurteilung der Formrichtigkeit nur das Gesetz selbst den Staatsgerichtshof. Der Umfang der Beteiligung am Antrag der Stimmberechtigten und das von ihrer Organisation gehandhabte Verfahren machen es entbehrlich, in diesem Zusammenhang auf alle möglichen Zweifelsfragen einzugehen, die sich im Hinblick auf die knappe gesetzliche Regelung stellen können. Die Gruppe der Stimmberechtigten hat einheitlich einen Vordruck verwandt, der den Antrag des Landesanwalts wiedergibt und die Erklärung enthält, sich dem Verfahren vor dem Staatsgerichtshof mit dem Ziel anschließen zu wollen, diesen Antrag zurückzuweisen. Es folgen die Angaben der Bevollmächtigten, sodann die zur Person des Antragstellers, nämlich Name, Geburtsdatum, Anschrift, die mit Ja oder Nein zu versehende Erklärung, ob der Hauptwohnsitz seit mehr als drei Monaten in Hessen bestehe, Datum und Unterschrift. Hieran schließt sich die Bescheinigung der amtlichen Stelle, daß die vorgenannte entweder bekannte oder durch Personalausweis oder Reisepaß ausgewiesene Person die obige Anschlußerklärung eigenhändig vor ihr unterzeichnet habe. 121.750 Erklärungen dieser Art sind am 15. Februar 1985 dem Staatsgerichtshof in 354 Ordnern überreicht worden, weitere etwa 500 einzeln bei der Geschäftsstelle des Staatsgerichtshofs eingegangen. Die Ordner Nrn. 1 bis 189 enthalten Erklärungen, die nach politischen Gemeinden und innerhalb dieser alphabetisch geordnet sind; ferner sind ihnen Namenslisten vorgeheftet. Weitere Ordner enthalten teils nur nach Gemeinden geordnete, teils ungeordnete Erklärungen. Bei einem Teil ist das Wahl recht bescheinigt. Der Präsident des Staatsgerichtshofs hat durch die Geschäftsstelle die geordnet übergebenen Erklärungen unter verschiedenen Gesichtspunkten prüfen lassen, deren Beachtung den Schluß zuläßt, daß mindestens die gesetzlich geforderte Zahl von Stimmbürgern die Anschlußerklärung formgerecht abgegeben hat. Die Erklärungen wurden, da die Staatsangehörigkeit nicht angegeben war, daraufhin angesehen, ob nicht etwa wegen des Namens damit zu rechnen war, daß der Betreffende nicht Deutscher war, ferner, ob der Erklärende spätestens am 15. Februar 1967 geboren war, in Hessen wohnte und bejaht hatte, seinen Wohnsitz länger als drei Monate in Hessen zu haben, und die Erklärung unterschrieben hatte. Die Bestätigung der amtlichen Stelle wurde auf die Angaben zur Identitätsfeststellung und darauf überprüft, ob neben der Unterschrift des Amtsträgers das Dienstsiegel verwandt worden war. Erklärungen, die diesen Kriterien nicht entsprachen oder zu Zweifeln Anlaß gaben, wurden aussortiert. Außerdem wurden vorsorglich außer Bestätigungen der Notare zunächst nur solche von Landesbehörden nach dem vorgenannten gemeinsamen Runderlaß berücksichtigt. Von 63.691 überprüften Erklärungen in 181 Ordnern genügten 58.061 dem genannten Maßstab. Der Staatsgerichtshof ist aufgrund dieses vorläufigen Prüfungsergebnisses zu dem Schluß gelangt, daß der verbleibende Rest an Unsicherheit im Hinblick auf das Wahlrecht der Mitglieder der Gruppe der Stimmberechtigten so gering ist, daß im Wege des Freibeweises jedenfalls die Erfüllung der gesetzlichen Mindestzahl angenommen werden kann. Auch die für diesen Personenkreis vorliegenden amtlichen Bestätigungen geben keinen Grund zu weiteren Einschränkungen. Sie genügen der Formvorschrift des § 17 Abs. 3 StGHG. Amtliche Stellen in ihrem Sinne sind die Notare, die gemäß § 1 der Bundesnotarordnung - BNotO - vom 24. Februar 1961 (BGBl. I S. 98) als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und für andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege bestellt werden. Amtliche Stellen sind auch die Ortsgerichte, die als Hilfsbehörden der Justiz (§ 2 des Ortsgerichtsgesetzes - OGG - i.d.F. vom 2. April 1980, GVBl. I S. 113) tätig werden und deren Vorsteher zuständig sind, Unterschriften öffentlich zu beglaubigen (§ 13 OGG). Darüber hinaus kann als amtliche Stelle im Sinne des § 17 Abs. 3. StGHG - insoweit grundsätzlich entsprechend dem Behördenbegriff der §§ 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - des Bundes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253) und des Landes Hessen - HVwVfG - vom 1. Dezember 1976 (GVBl. I S. 454) - jede Stelle angesehen werden, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt., wenn sie ein Siegel führt. In diesem Falle kann davon ausgegangen werden, daß die organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind, um die Unterschrift unter den Antrag, wie in § 17 Abs. 3 StGHG vorgesehen, ordnungsgemäß bestätigen zu können. Angesichts der großen Zahl geprüfter Bestätigungen seitens solcher amtlicher Stellen außer den Notaren und Ortsgerichten, die im Runderlaß genannt sind, also zur unmittelbaren oder mittelbaren Staatsverwaltung nach Landesrecht zählen, braucht hier nicht abschließend erörtert zu werden, ob und wie weit gegebenenfalls darüber hinaus vor anderen Stellen Erklärungen von Stimmberechtigten abgegeben werden können. Nach alledem hat der Staatsgerichtshof die Prüfung mit diesem Ergebnis bewenden lassen. Er hat dabei erwogen, daß die Beteiligung der Gruppe von Stimmberechtigten in staatsbürgerlicher Funktion als Teil des Staatsvolks, der den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt und auf der Grundlage eines für alle gleichen formalisierten Antragstatbestandes allein durch seine Bevollmächtigten handelt, sich von der Beteiligung einzelner, auch in Fällen anderer rechtlicher Verbundenheit, an sonstigen Gerichtsverfahren so weitgehend unterscheidet, daß nicht jedes Gruppenmitglied für sich gesehen als Beteiligter am Verfassungsprozeß anzusehen ist. Deshalb muß auch nicht für jeden einzelnen geprüft und geklärt werden, ob gerade seine Erklärung ungeachtet der übrigen vorliegenden formgerecht und wirksam ist. III. Der vorliegende Verfassungsstreit wird durch die folgenden grundlegenden Erwägungen gekennzeichnet: 1. Das Hessische Personalvertretungsgesetz räumt jedenfalls nach seiner Änderung durch das Gesetz vom 11. Juli 1984 den Personalvertretungen des öffentlichen Dienstes und zum Teil den Tarifvereinigungen Befugnisse ein, die in ihrer Häufung und Ausgestaltung weiter reichen als diejenigen, die in den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der anderen Bundesländer festgelegt sind. Der Personalrat hat danach zum einen, soweit nicht eine Regelung durch Gesetz oder Tarifvertrag erfolgt, in den sozialen Angelegenheiten der Mitarbeiter mitzubestimmen (§ 61 HPVG), weiterhin in den Personalangelegenheiten der Beamten, Angestellten und Arbeiter (§ 64 HPVG), soweit nicht § 65 HPVG bestimmte leitende Bedienstete ausnimmt, und schließlich gemäß § 66 HPVG in den dort genannten organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. In allen diesen Fällen bedürfen von der Behördenleitung beabsichtigte Maßnahmen nach rechtzeitiger und eingehender Erörterung der vorherigen Zustimmung des Personalrats (§ 60 Abs. 1 HPVG). In allen diesen Angelegenheiten, die seiner Mitbestimmung unterliegen, hat der Personalrat auch ein Initiativrecht und kann gemäß § 60 Abs. 3 HPVG Maßnahmen beantragen; die entsprechenden Anträge gelten im Rahmen der Zuständigkeit des Behördenleiters als von ihm gebilligt, wenn er nicht spätestens binnen 8 Wochen schriftlich seine Zustimmung verweigert. Kommt zwischen dem Behördenleiter und dem Personalrat, dessen Ermessen durch den Gesetzeswortlaut nicht eingeschränkt wird, keine Einigung zustande, so kann nach § 60 a HPVG bei nachgeordneten Behörden der Leiter der übergeordneten Behörde und die bei ihm bestehende Stufenvertretung bis zum Leiter der obersten Dienstbehörde und dem Hauptpersonalrat auf Antrag des Behördenleiters oder des Personalrats mit der Angelegenheit befaßt werden. Kommt zwischen dem Leiter der obersten Dienstbehörde und dem Hauptpersonalrat keine Einigung zustande, so kann von jedem von beiden binnen zwei Wochen die von Fall zu Fall zu bildende, paritätisch besetzte - je drei von jeder Seite zu benennende Beisitzer und ein unparteiischer Vorsitzender - Einigungsstelle angerufen werden, die nach § 60 b Abs. 4 Satz 2 HPVG für die Beteiligten bindend entscheidet. Lediglich in Personalangelegenheiten der Beamten und bei der Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen für die Bemessung des Personalbedarfs kann nach § 60 b Abs. 5 HPVG die oberste Dienstbehörde oder die zuständige Personalvertretung binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses der Einigungsstelle in der Landesverwaltung die Entscheidung der Landesregierung, bei Beamten des Landtags bzw. des Rechnungshofs die Entscheidung von dessen Präsidenten und bei Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Entscheidung des in der Verfassung vorgesehenen obersten Organs (Vertretungskörperschaft) oder eines von ihm gebildeten Ausschusses beantragen, die dann endgültig ist. Über die reinen Mitbestimmungstatbestände hinaus enthält das Hessische Personalvertretungsgesetz weitere Regelungen, mit denen die Stellung der Beschäftigten bzw. ihrer Vertretungen gestärkt werden soll, wie zum Beispiel das Recht des Personalrats, ein Mitglied von Prüfungskommissionen zu benennen und in öffentlichrechtlichen Banken, Sparkassen und Versicherungen in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen sowie das Recht von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden oder kommunaler Spitzenverbände, an den Besprechungen zwischen dem Behördenleiter und dem Personalrat sowie Personalratssitzungen auch ohne Einladung teilzunehmen. 2. Diese gesetzlichen Regelungen hält der Landesanwalt, soweit er sie mit dem hier zu bescheidenden Normenkontrollantrag angegriffen hat, für mit der Verfassung des Landes Hessen nicht vereinbar, da durch sie insoweit die Grundsätze der Volkssouveränität (Artikel 70, 71 HV), der parlamentarischen Verantwortlichkeit der Landesregierung (Art. 102 HV) und des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden (Art. 137 HV) und im Falle des § 91 Abs. 2 HPVG das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 3 HV) verletzt und dadurch die verfassungsrechtlichen Grenzen des Mitbestimmungsrechts in der öffentlichen Verwaltung überschritten seien. Hierzu ist grundsätzlich von folgendem auszugehen: a) Nach Art. 70 HV liegt die Staatsgewalt unveräußerlich beim Volk, das sie nach Art. 71 HV entweder unmittelbar durch Volksabstimmung (Volkswahl, Volksbegehren und Volksentscheid) oder mittelbar durch die verfassungsgemäß bestellten Staatsorgane ausübt. Dieser Grundsatz ist ein Ausdruck des demokratischen Prinzips. Neben dem Volks selbst sind nur verfassungsgemäß bestellte Organe zur Ausübung der Staatsgewalt befugt; verfassungsmäßig bestellte Organe sind aber in einem demokratisch organisierten Staat nur solche, die eine Legitimation besitzen, die sich auf die Gesamtheit der Bürger und damit das Volk, das Inhaber und Träger der Staatsgewalt ist, zurückführen läßt (so auch BVerfGE 38, 258 [271]; 47, 253 [272]). Diese Legitimation kann naturgemäß auch und wird in der Regel mittelbar sein, da das Staatsvolk von seinen die Staatsgewalt ausübenden Organen lediglich den Landtag (Art. 75 HV) unmittelbar wählt; dieser bestellt die Landesregierung (Art. 101 HV), und sie ernennt, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, die die Staatsgewalt zu wesentlichen Teilen in ihrem Auftrag ausübenden Landesbeamten (Art. 108 HV), soweit sie dieses Recht nicht auf einzelne ihrer Mitglieder oder andere Stellen, deren Inhaber aber naturgemäß auch verfassungsmäßig berufen sein müssen, übertragen hat. Der Grundsatz der demokratischen Legitimation gilt auch für die Gemeinden, Gemeindeverbände und, von Besonderheiten wie etwa denen der entsprechend organisierten Religionsgesellschaften abgesehen, die sonstigen rechtsfähigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie sind kraft ihres öffentlichrechtlichen Status aufgrund hoheitlichen Gründungsaktes und unter staatlicher Aufsicht grundsätzlich zu hoheitlichem Handeln befugt. Sie üben infolgedessen öffentliche Gewalt und damit Staatsgewalt im weiteren Sinne aus (so für die Gemeinden BVerfGE 8, 122 [132]). Hierzu müssen sie nach Art. 70 HV vom Volke legitimiert sein. Für die Gemeinden und Gemeindeverbände ist das Erfordernis demokratischer Legitimation zusätzlich aus Art. 138 Abs. 1 HV zu entnehmen, wonach ihre hauptamtlichen Leiter von den gewählten Vertretern zu wählen sind. Dies steht zudem im Einklang mit Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG. Über eine derartige, auf die Gesamtheit der Wahlbürger und damit das Volk als Inhaber und Träger der Staatsgewalt zurückzuführende Legitimation verfügen die Personalvertretungen im öffentlichen Dienst nicht. Sie werden entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Hessischen Personalvertretungsgesetzes ausschließlich von den Beschäftigten der Behörden und öffentlichrechtlich organisierten Betriebe des Landes, der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts gewählt. Ihre Legitimationsbasis - die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes und nicht das Gesamtvolk - ist daher eine andere und zudem schmaler als die der verfassungsmäßig berufenen Staats- und Kommunalorgane. Die Personalräte haben auch nicht in erster Linie das Allgemeininteresse, nämlich das des Gesamtvolkes, sondern vor allem die Belange ihrer Wähler, nämlich der öffentlich Bediensteten, zu vertreten. Hieraus folgt, daß auch die Legitimationsbasis der Einigungsstelle, die nach § 60 b HPVG - außer in den Fällen des Abs. 5 dieser Vorschrift - bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Leiter der obersten Dienstbehörde und dem Hauptpersonalrat verbindlich zu entscheiden hat, schmaler ist als die der verfassungsmäßig berufenen Vertreter der öffentlichen Gewalt. Denn von den sieben Mitgliedern einer Einigungsstelle werden jeweils drei von beiden Seiten - zum Beispiel also drei von dem am Streitfall beteiligten Hauptpersonalrat, der ausschließlich durch die Beschäftigten des Bereichs der obersten Dienstbehörde gewählt und legitimiert ist - bestellt, während der unparteiische Vorsitzende entweder von den Beisitzern oder im Falle, daß diese sich nicht einigen können, vom Vorsitzenden der Landespersonalkommission berufen wird. Demnach haben jedenfalls drei der sieben Mitglieder einer Einigungsstelle, da ihre Bestellung auf dem Vertrauen der Personalvertretung und damit indirekt dem der Bediensteten eines Verwaltungsbereichs beruht, eine andere und weniger breite Legitimation als die verfassungsmäßig berufenen Vertreter des Landes bzw. der sonst beteiligten öffentlichrechtlichen Körperschaft, die sich nach der Art ihrer Berufung in ihr Amt auf das Vertrauen der Gesamtbürgerschaft stützen können. b) Nach Art. 101 HV wird der Ministerpräsident vom Landtag gewählt; die von ihm ernannten Minister können ihr Amt erst ausüben, wenn der Landtag der Landesregierung das Vertrauen ausgesprochen hat. Nach Art. 102 HV sind der Ministerpräsident und auch der einzelne Minister für den ihm anvertrauten Geschäftszweig, den er im Rahmen der Gesamtverantwortung der Landesregierung und der Richtlinienkompetenz des Ministerpräsidenten selbständig zu leiten hat, dem Landtag verantwortlich (Prinzip der parlamentarischen Verantwortlichkeit). Um dieser ihrer Verantwortung nachkommen zu können, müssen die Landesregierung und im Rahmen ihrer selbständigen Kompetenz auch ihre Mitglieder die Befugnisse haben und auch behalten, die erforderlich sind, damit sie selbständig und dem Landtag verantwortlich ihre Funktion erfüllen können. Letztere besteht - abgesehen von bestimmten durch Verfassung oder Gesetz übertragenen Zuständigkeiten -grundsätzlich darin, "in Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung und von ihr getragen, der gesamten Staatstätigkeit eine bestimmte Richtung zu geben und für die Einhaltung dieser Linie durch die ihr unterstellten Instanzen zu sorgen" (BVerfGE 9, 268 [281]). Die Verantwortlichkeit der Landesregierung gegenüber dem Landtag setzt demnach ihre selbständige politische Entscheidunggewalt voraus, "denn Verantwortung kann nicht tragen, wer in seiner Entscheidung inhaltlich im vollem Umfang an die Willensentscheidung eines anderen gebunden ist" (Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 10.03.51, BayVerfGHE 4, 30 [47]). Aus diesem Grundsatz der parlamentarischen Verantwortlichkeit der Landesregierung und daraus, daß sie nur für das verantwortlich sein kann, was sie auch zu entscheiden hat, ergibt sich jedoch nicht, daß die Regierung - abgesehen von der faktischen Unmöglichkeit der Regelung jeder Detailfrage durch sie - die rechtliche Möglichkeit haben muß, jede Entscheidung auf dem Gebiet der Staatsverwaltung selbst zu treffen oder für sie Weisungen bzw. Richtlinien zu geben. Es ist durchaus zulässig, Verwaltungsentscheidungen im staatlichen Bereich durch gesetzliche oder sonstige Regelungen aus dem Aufgabenbereich und der Entscheidungsbefugnis der Landesregierung herauszunehmen und zum Beispiel unabhängigen Ausschüssen zu übertragen, sofern es nicht erforderlich ist, daß die Regierung diese Entscheidungen selbst treffen oder maßgeblich beeinflussen können muß, um die Richtung der Staatstätigkeit zu bestimmen und für deren Einhaltung durch den ihr unterstellten Verwaltungsapparat zu sorgen und hierfür gegenüber dem Parlament die Verantwortung übernehmen zu können. Hierbei kann es sich nach den dargelegten Grundsätzen jedoch nur um Staatsgeschäfte minderer politischer Wichtigkeit und Bedeutung handeln. "Wohl aber gibt es Regierungsaufgaben, die wegen ihrer politischen Tragweite nicht generell der Regierungsverantwortung entzogen und auf Stellen übertragen werden können, die von Regierung und Parlament unabhängig sind; andernfalls würde es der Regierung unmöglich gemacht, die von ihr geforderte Verantwortung zu tragen, da auf diese Weise unkontrollierte und niemand verantwortliche Stellen Einfluß auf die Staatsverwaltung gewinnen würden" (BVerfGE 9, 268 [282]). Diesem vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 27. April 1959 über die Verfassungsmäßigkeit einzelner Bestimmungen des Bremer Personalvertretungsgesetzes ausgesprochenen Grundsatz schließt sich der Staatsgerichtshof ausdrücklich an. Der Grundsatz der parlamentarischen Verantwortlichkeit der Regierung und die daraus zu ziehende Konsequenz, daß die Regierung nur für solche Angelegenheiten dem Parlament verantwortlich sein kann, die sie selbst zu entscheiden hat, gilt - ebenso wie der der demokratischen Legitimation -jedenfalls im Kern über Art. 138 Abs. 1 HV auch für die Gemeinden und Gemeindeverbände. Ähnlich wie der Ministerpräsident und jeder einzelne Minister nach Art. 102 HV für sein Handeln dem Landtag gegenüber verantwortlich ist, sind die Exekutivorgane der Gemeinden und Gemeindeverbände nach dem Sinn der genannten Verfassungsnorm grundsätzlich den jeweiligen Vertretungskörperschaften für ihre Verwaltungsmaßnahmen verantwortlich. c) Nach Art. 137 HV sind die Gemeinden in ihrem Gebiet mit eigener Verantwortung die ausschließlichen Träger der gesamten Örtlichen öffentlichen Verwaltung. Sie können jede öffentliche Aufgabe übernehmen, soweit sie nicht durch ausdrückliche gesetzliche Vorschrift anderen Stellen im dringenden öffentlichen Interesse ausschließlich zugewiesen ist; die gleiche Stellung haben im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit die Gemeindeverbände. Beiden - den Gemeinden und Gemeindeverbänden - wird das Recht der Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten vom Staat garantiert. Die Gewährleistung des Rechts der Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten durch die Gemeinden und Gemeindeverbände betrifft unter anderem ihre Organisationsgewalt und ihre Personalhoheit. Die Organisationsgewalt umschließt dabei die organisatorischen Maßnahmen, durch die die kommunalen Organe und Behörden gebildet oder verändert sowie deren Zuständigkeiten festgelegt werden; dazu gehört beispielsweise auch die Errichtung, Veränderung oder Schließung von kommunalen Eigenbetrieben, sonstigen Anstalten und Zweckverbänden sowie die kommunale Mitwirkung bei der Gründung und Leitung privatrechtlicher Gesellschaften und Gemeinschaften. Organisationsgewalt bedeutet Zuständigkeit zur Errichtung, Erhaltung und Umgestaltung des kommunalen Apparats und zur Zuweisung der gemeindlichen und Kreisverwaltungskompetenzen an Organe, Dienststellen und ausgegliederte Einrichtungen einschließlich der Organisation der inneren Kontrollen. Die kommunale Organisationsgewalt ist jedoch nicht uneingeschränkt. In allen Bundesländern wird das Bedürfnis gesehen, die Kommunalverfassung nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen; dieses Prinzip hat in Hessen seinen Ausdruck in der Hessischen Gemeindeordnung und der Hessischen Landkreisordnung gefunden. Mit dem Grundsatz der Garantie des kommunalen Selbstverwaltungsrechts ist eine Einschränkung der Organisationshoheit der Gemeinden und Gemeindeverbände jedoch nur insoweit vereinbar, wie übergeordnete öffentliche Interessen wie das erwähnte legitime Bestreben der Länder nach einer landesweiten Einheitlichkeit der kommunalen Organisationsstruktur dies rechtfertigen (so auch von Zezschwitz, in: Zinn/Stein, Verfassung des Landes Hessen, Art. 137 Erl. VII, 3 b). Die Personalhoheit der Gemeinden und Gemeindeverbände ist ebenfalls ein wichtiger Teil der kommunalen Selbstverwaltung und gehört zu ihrem Kernbereich. Sie umschließt die Befugnis, das Personalwesen eigenverantwortlich zu gestalten, die in den kommunalen Haushalts- und Stellenplänen ausgewiesenen Beamten-, Angestellten- und Arbeiterstellen nach eigenem Ermessen zu besetzen sowie Beförderungen und Entlassungen auszusprechen. Der Gesetzgeber des Bundes bzw. des Landes darf insoweit nur Regelungen treffen, die im übergeordneten Interesse der Allgemeinheit erforderlich sind, vor allem auf dem Gebiet des Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrechts. 3. Die der SPD-Fraktion angehörenden Abgeordneten des Hessischen Landtags und die Vertreter der Gruppe von Stimmberechtigten, die sich dem Verfahren angeschlossen haben, stützen ihre Ansicht, die Personalräte im öffentlichen Dienst seien zu einer gleichberechtigten Mitbestimmung in allen sozialen, personellen und organisatorischen Angelegenheiten berufen, woraus sich die Verfassungsmäßigkeit der vom Landesanwalt angegriffenen Bestimmungen des Hessischen Personalvertretungsgesetzes ergebe, vor allem auf Art. 37 HV und das Sozialstaatsprinzip. Des weiteren sei die Beteiligung der Personalräte, da sie lediglich im Innenverhältnis zum Dienststellenleiter und nicht nach außen zum Ausdruck komme, keine Ausübung von Staatsgewalt; schließlich sei die Begrenzung der personellen und sonstigen Entscheidungsbefugnisse der Verwaltungsspitze durch die Mitbestimmung der Personalvertretung ebenso zu sehen wie die Einschränkung der Exekutivgewalt durch die Grundrechte. Hierzu ist festzustellen: a) Nach Art. 37 Abs. 1 HV erhalten Angestellte, Arbeiter und Beamte in allen Betrieben und Behörden unter Mitwirkung der Gewerkschaften gemeinsame Betriebsvertretungen, die in allgemeiner, gleicher, freier, geheimer und unmittelbarer Wahl von den Arbeitnehmern zu wählen sind. Nach Art. 37 Abs. 2 HV sind diese Betriebs Vertretungen dazu berufen, im Benehmen mit den Gewerkschaften gleichberechtigt mit den Unternehmern in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Fragen des Betriebs mitzubestimmen; das Nähere ist durch Gesetz zu regeln. In Ausführung des Art. 37 HV erging am 31. Mai 1948 das Betriebsrätegesetz für das Land Hessen - BRG - (GVBl. 1948 S. 117 und 1950 S. 49), das das Personalvertretungsrecht für alle Behörden und alle Betriebe der öffentlichen Hand und der Privatwirtschaft regelte. Das Betriebsverfassungsgesetz des Bundes - BetrVG - vom 11. Oktober 1952 (BGBl. I S. 681) - inzwischen ersetzt durch das Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13) - ordnete dann die Betriebsverfassung einschließlich der Rechtsstellung, Aufgaben und Befugnisse der Betriebsräte für alle privatrechtlich organisierten Betriebe bundeseinheitlich. Gemäß § 88 BetrVG 1952 - jetzt § 130 BetrVG 1972 - fand und findet das Betriebsverfassungsgesetz des Bundes keine Anwendung auf die Betriebe und Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts; nach § 90 BetrVG 1952 traten mit seinem Inkrafttreten die landesrechtlichen Vorschriften über das Betriebsräterecht, soweit sie sich auf privatrechtlich organisierte Betriebe bezogen, außer Kraft. Am 5. August 1955 erging dann das Personalvertretungsgesetz des Bundes - BPersVG - (BGBl. I S. 477), das in seinem zweiten Teil (§§ 82 bis 94) Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung auf dem Gebiet des Personalvertretungsrechts enthielt. Durch das Hessische Personalvertretungsgesetz vom 23. Dezember 1959 (GVBl. S. 83), das in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1979 (GVBl. I S. 1) mit den zwischenzeitlich erfolgten Änderungen weiterhin in Kraft und teilweise Gegenstand dieses Verfahrens ist, wurde das Personalvertretungsrecht für die Verwaltungen und Betriebe des Landes, der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen nicht bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie für die Gerichte des Landes neu geordnet; § 100 des Gesetzes hob das Betriebsrätegesetz vom 31. Mai 1948, soweit es noch in Kraft war, ausdrücklich auf. Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) ersetzte zwischenzeitlich das erwähnte Personalvertretungsgesetz des Bundes vom 5. August 1955; es enthält - ebenso wie sein Vorgänger -in seinen §§ 95 bis 106 Rahmenvorschriften für die Gesetzgebung der Länder auf dem Gebiet des Personalvertretungsrechts. b) Art. 37 Abs. 1 HV ist, jedenfalls soweit er sich auf Behörden und Betriebe des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen nicht bundesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts bezieht, weiterhin in Geltung. Das Grundgesetz enthält keine Bestimmungen über das Personalvertretungsrecht; es gibt dem Bund lediglich durch Art. 75 Nr. 1 GG die Möglichkeit, für die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen - wozu auch das Personalvertretungsrecht gehört (so auch BVerfGE 7, 120 [127]; Maunz, in: Maunz-Dürig-Herzog, Komm. z. GG, Art. 75 Rdnr. 27) - Rahmenvorschriften zu erlassen. Hiervon hat der Bund, wie dargelegt, durch die §§ 95 bis 106 BPersVG Gebrauch gemacht. Die genannten Rahmenbestimmungen stehen auch mit Art. 37 Abs. 1 HV nicht in Widerspruch. Auch diese Rahmenbestimmungen sehen in § 95 BPersVG vor, daß in den Verwaltungen und Betrieben der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen nicht bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den Gerichten der Länder Personalvertretungen zu bilden sind; in § 98 BPersVG ist bestimmt, daß die Personalvertretungen in unmittelbarer und geheimer Wahl zu wählen sind und Beamte, Angestellte und Arbeiter ihre jeweiligen Vertreter in getrennten Wahlgängen bestimmen, wenn nicht jede der genannten Beschäftigungsgruppen die gemeinsame Wahl beschließt. Aus der letztgenannten Vorschrift ergibt sich im Zusammenhang mit § 95 BPersVG eindeutig, daß das Bundespersonalvertretungsgesetz auch für die Behörden und Betriebe der Länder und der anderen dort genannten öffentlichrechtlichen Körperschaften ebenso wie Art. 37 Abs. 1 HV gemeinsame Personalvertretungen der verschiedenen Beschäftigtengruppen des öffentlichen Dienstes - Beamte, Angestellte und Arbeiter - vorsieht. Auch die Bestimmungen über die Personalratswahl sind in den beiden Vorschriften - § 98 BPersVG und Art. 37 Abs. 1 HV - gleich, wenn auch § 98 BPersVG nicht ausdrücklich eine allgemeine, gleiche und freie Wahl fordert, sondern offensichtlich als selbstverständlich unterstellt, daß alle Mitarbeiter der Behörden und Betriebe wahlberechtigt sind, ihre Stimmen das gleiche Gewicht haben und die wahlberechtigten Mitarbeiter nicht zu einer bestimmten Stimmabgabe gezwungen oder in unzulässiger Weise beeinflußt werden dürfen. Ist aber Art. 37 Abs. 1 HV hinsichtlich der Verwaltungen und Betriebe der öffentlichen Hand mit den Rahmenbestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes für die Landesgesetzgebung inhaltsgleich, so ist er insoweit trotz des Vorrangs des Bundesrechts vor Landesrecht (Art. 31 GG) in Kraft geblieben. Die lange Zeit streitige Frage nach dem Weitergelten von mit Bundesrecht übereinstimmendem Landesverfassungsrecht - umfangreiche Nachweise des Meinungsstandes aus Literatur und Rechtsprechung im Vorlagebeschluß des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 18. Juli 1969 (DVBl. 1969, S. 740 [742]) - ist spätestens seit dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 1974 (BVerfGE 36, 342 [357 ff.]) dahingehend klargestellt, daß Landesverfassungsrecht jedenfalls dann weitergilt, wenn es mit Bundesrecht übereinstimmt (a.A. noch StGH, Beschluß vom 21.08.53 - P.St. 143 -, ESVGH 11/II, 15 Nr. 27 [L]; Beschluß vom 20.10.65 - P.St. 425 -; Beschluß vom 07.08.68 - P.St. 518 -, offengelassen im Urteil vom 15.07. 70 - P.St. 548/563 -, StAnz. 1970, S. 1669 [1673] = ESVGH 21, 1 [2 f.] = DVBl. 1971, S. 66 [67]; wie hier dann im Urteil vom 28.11.73 - P.St. 653 -, StAnz. 1973, S. 2322 [2326] = ESVGH 24, 1 [5]; vgl. auch Maunz, a.a.O., Art. 31 GG Rdnr. 14 und Art. 142 GG Rdnr. 10). c) Art. 37 Abs. 2 HV, wonach die Betriebsvertretungen dazu berufen sind, im Benehmen mit den Gewerkschaften gleichberechtigt mit den Unternehmern in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Fragen des Betriebes mitzubestimmen, ist weder auf Behörden noch auf Betriebe des Landes, der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen nicht bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts anwendbar. aa) Art. 37 Abs. 1 HV bestimmt, daß Betriebsvertretungen in allen "Betrieben und Behörden" einzurichten sind; Art. 37 Abs. 2 HV legt fest, daß die Betriebsvertretungen gleichberechtigt mit den Unternehmern in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Fragen des "Betriebs" mitzubestimmen haben. Diese unterschiedliche Wortwahl in zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Absätzen desselben Verfassungsartikels spricht dafür, daß damit ein unterschiedlicher Geltungsbereich gewollt war und zum Ausdruck gebracht werden sollte. Dadurch, daß der Verfassungsgesetzgeber in Art. 37 Abs. 1 Betriebe und Behörden nebeneinander stellt, zeigt er, daß er sie als etwas Unterschiedliches ansieht und nicht die eine genannte Organisationseinheit, nämlich die Behörde, als Untergruppe der anderen, nämlich des Betriebs. Wenn nun derselbe Verfassungsgesetzgeber in Art. 37 Abs. 2, also unmittelbar nach Art. 37 Abs. 1, nur von Betrieben spricht, in denen die gleichberechtigte Mitbestimmung der Betriebsvertretungen zum Zuge kommen soll, so folgt nach der Überzeugung des Staatsgerichtshofs hieraus zwingend, daß die Mitbestimmungsregelung des Art. 37 Abs. 2, die allerdings noch gesetzlich näher ausgestaltet werden sollte und zu ihrer praktischen Anwendbarkeit auch mußte, sich nur auf Betriebe und nicht auf Behörden beziehen sollte. Hätte die Mitbestimmungsregelung des Art. 37 Abs. 2 HV sich auch auf die Behörden des Landes und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts beziehen sollen, so hätten die Behörden nach dem Sprachgebrauch des Art. 37 Abs. 1 auch im Abs. 2 dieser Vorschrift gesondert genannt werden müssen (a.A. für den im wesentlichen der hessischen Verfassungsnorm wortgleichen Art. 47 Abs. 2 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen der Bremische Staatsgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.57 - St 1/1956 -, ZBR 1957, S. 234 [235 f.] mit der auch von den dissentierenden Richtern - ZBR a.a.O., S. 238 - nicht geteilten Begründung, die Nichterwähnung der Personalvertretung bei Behörden in Abs. 2 stelle eine nach dem Aufbau dieses Verfassungsartikels ohne weiteres verständliche verkürzte Ausdrucksweise dar). Wären hingegen die Behörden, wie die Vertreter der Gruppe von Stimmberechtigten, die sich dem Verfahren angeschlossen hat, meinen, als eine Untergruppe der Betriebe im Sinne des Art. 37 Abs. 2 HV anzusehen, so wäre ihre - der Behörden - gesonderte Aufführung in Art. 37 Abs. 1 überflüssig und irreführend und daher nicht verständlich. Demgegenüber kann auch nicht zu einem anderen Ergebnis führen, daß § 9 Abs. 1 des Betriebsrätegesetzes des Reiches vom 4. Februar 1920 (RGBl. 1920 S. 147) als Betriebe im Sinne des Gesetzes alle "Betriebe, Geschäfte und Verwaltungen des öffentlichen und privaten Rechts" definierte; der Sprachgebrauch der Hessischen Verfassung ist eben, wie dargelegt, ein anderer. Dafür, daß Behörden - öffentlichrechtlich organisierte Einrichtungen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Durchführung von nichtwirtschaftlichen öffentlichen Aufgaben - nicht unter Art. 37 Abs. 2 HV fallen sollten, spricht auch die Formulierung, daß die Betriebsvertretungen in den Betrieben gleichberechtigt mit den Unternehmern u.a. in wirtschaftlichen Fragen mitbestimmen sollen. Als Unternehmer wird im allgemeinen angesehen, wer ein Unternehmen, das sich mit wirtschaftlichen Aufgaben zum Zweck der Erfolgserzielung, z.B. Gewinn- oder Rentabilitätsmaximierung, befaßt, leitet oder beherrscht; in Behörden kann es daher keinen Unternehmer im allgemein üblichen Sprachgebrauch geben, und in ihnen kommt auch eine Mitbestimmung in wirtschaftlichen Fragen von ihrer - der Behörden - Funktion und Aufgabenstellung her nicht in Frage. bb) Auch Betriebe des Landes, der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen nicht bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die von diesen in öffentlichrechtlicher Organisationsform und nicht in Form einer Gesellschaft des privaten Rechts geführt werden, fallen nicht unter Art. 37 Abs. 2 HV. Zwar haben auch öffentlichrechtlich organisierte Betriebe abweichend von Behörden wirtschaftliche Tendenzen und sind auf entsprechende Wertschöpfungen gerichtet; ihre öffentlichrechtliche Form ist jedoch in der Regel gewählt worden, um Bedürfnisse der Allgemeinheit, insbesondere auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge, wie z.B. im Verkehrswesen und bei der Energieversorgung, und damit 'öffentliche Aufgaben zu erfüllen (vgl. dazu auch Püttner, Zur Mitbestimmung in öffentlich-rechtlich organisierten Unternehmen, DVBl. 1984, S. 165 ff.). Erwerbswirtschaftliche Überlegungen, insbesondere die Absicht der Gewinnerzielung, spielen demnach für sie trotz der in der Regel angestrebten Kostendeckung keine maßgebliche Rolle; die öffentlichrechtlichen Betriebe stehen daher ihren Aufgaben und ihren angestrebten Betriebsergebnissen nach trotz ihrer grundsätzlich wirtschaftlichen Tendenz Behörden - die ebenfalls öffentliche Aufgaben, wenn auch nichtwirtschaftlicher Art, zu erfüllen haben - näher als ihrem Wesen nach auf Gewinnerzielung gerichteten privaten Unternehmen. Die Träger derart öffentlichrechtlich organisierter Betriebe, sei es nun das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband, sei es eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts, können daher nicht als Unternehmer im Sinne des Art. 37 Abs. 2 HV angesehen werden, so daß eine Anwendung dieser Vorschrift auf öffentlichrechtlich organisierte Betriebe nicht möglich ist. Auch Art. 29 Abs. 1 HV kann nicht zur Stützung der These dienen, daß neben Art. 37 Abs. 1 HV auch Abs. 2 der Vorschrift für Behörden und öffentlichrechtlich organisierte Betriebe gelte und auch deren Organe unter den Unternehmerbegriff fasse. Wie immer Art. 29 Abs. 1 HV gemeint gewesen sein mag, kann er wegen der im Art. 135 HV gebotenen Rücksicht auf die Erfordernisse der Verwaltung jedenfalls nicht als Anweisung zur Schaffung völlig inhaltsgleichen Rechts für Arbeiter, Angestellte und Beamte verstanden werden, auch nicht hinsichtlich der Mitbestimmung am Arbeitsplatz. Art. 29 Abs. 2 HV verlangt auch nicht, den dort verwendeten Begriff Unternehmung im gleichen Sinne zu verstehen wie den Begriff Unternehmer in Art. 37 Abs. 2 HV. Selbst äußerlich identische Begriffe können in ein und derselben Verfassung je nach ihrem Sinnzusammenhang unterschiedliche Inhalte haben. Dies gilt erst recht für Begriffe, die sich - wie Unternehmer und Unternehmung schon ihrem Wortlaut nach nicht decken. Zeitgeschichtlich ist bei Würdigung des Anliegens der Verfassung des Landes Hessen, eine gleichberechtigte Mitbestimmung der Arbeitnehmer einzuführen, zu beachten, daß die Mitbestimmung zu einem wesentlichen Teil als Ausgleich für die Zusammenballung - privater - wirtschaftlicher Macht gedacht und nach dem Kriege gegen ein Wiedererstarken des Großkapitals, nicht aber gegen wirtschaftliche Tätigkeiten der öffentlichen Hand gerichtet war. d) Nach Art. 20 Abs. 1 GG ist die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat; nach Art. 28 Abs. 1 GG muß auch die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats im Sinne des Grundgesetzes entsprechen. Die vor dem Grundgesetz verabschiedete Verfassung des Landes Hessen legt, ohne das Land Hessen wörtlich als Sozialstaat zu bezeichnen, in zahlreichen Einzelbestimmungen, insbesondere im Abschnitt III ihres ersten Hauptteils "Soziale und wirtschaftliche Rechte und Pflichten" (Artikel 27 - 47 HV) ein klares Bekenntnis zum sozialen Gedanken und zur sozialen Verpflichtung des Staates, der gesellschaftlichen Institutionen und Organisationen und der Bürger ab (so auch Barwinski, in: Zinn/Stein, a.a.O., vor Art. 27 Erl. II 1); der Sozialstaatsgedanke ist daher der Verfassung des Landes Hessen immanent. Wie dargelegt, ergibt sich aus Art. 37 Abs. 1 HV die Verpflichtung des Staates, in allen Behörden und Betrieben der öffentlichen Hand Personalvertretungen einzurichten; da Art. 37 Abs. 2 HV auf die genannten Behörden und Betriebe nicht anwendbar ist, enthält die Verfassung des Landes Hessen ausdrücklich keine Bestimmungen über Aufgaben und Befugnisse dieser Personalvertretungen. Aus dem Sinn der Verfassung, insbesondere dem ihr innewohnenden Sozialstaatsprinzip, läßt sich - andernfalls ergäbe die Anordnung der Einrichtung von Personalvertretungen auch keinen Sinn - folgern, daß die Personalräte im öffentlichen Dienst jedenfalls an der Regelung der personellen und sozialen Angelegenheiten der dort Beschäftigten zu beteiligen sind; dem Sozialstaatsprinzip läßt sich jedoch schon infolge seiner in Literatur und Rechtsprechung allgemein anerkannten Unbestimmtheit (vgl. insoweit Herzog, in: Maunz-Dürig-Herzog, a.a.O., Art. 20 unter VIII, B. Rdnrn. 18 - 28 und die dort genannten weiteren Nachweise) keine konkrete Abgrenzung von Zuständigkeiten und Rechten der Personalvertretungen entnehmen. e) Dem Verfassungsgrundsatz, daß die Staatsgewalt nur vom Volk selbst oder seinen verfassungsmäßig berufenen Organen ausgeübt werden kann, kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, bei der Mitbestimmung der Personalvertretungen handele es sich um keine Ausübung von Staatsgewalt, da die Mitbestimmung lediglich im Innenverhältnis zum Dienststellenleiter ausgeübt werde. Auch die Organisation des Dienstbetriebes ist Ausübung der Staatsgewalt. Es kommt insoweit nicht allein auf den Formalakt nach außen, wie zum Beispiel im Personalbereich den Ausspruch oder die Vornahme von Einstellungen, Beförderungen oder Entlassungen an, sondern um die diesen Akten zugrundeliegenden Entschließungen, da diese die wirklichen Entscheidungen darstellen; wenn diese Entscheidungen mitbestimmungspflichtig sind, so ist insoweit die Regierung bzw. das sonst für die zu treffende Maßnahme zuständige Staatsorgan nicht frei in ihrer bzw. in seiner Entscheidung (so auch BVerfGE 9, 268 [283]). Die Mitbestimmung der Personalvertretungen kann auch nicht mit der Ausübung von verfassungsmäßig garantierten Grundrechten auf eine Ebene gestellt werden, denn eine gleichberechtigte Mitbestimmung der Personalvertretungen im öffentlichen Dienst ist eben, wie oben unter B III 3 b dargelegt, infolge der Nichtanwendbarkeit des Art. 37 Abs. 2 HV im öffentlichen Dienst verfassungsrechtlich nicht garantiert. 4. Zusammenfassend läßt sich daher zu dem verfassungsrechtlichen Rahmen, den das Land Hessen bei der Festlegung von Aufgaben und Befugnissen der Personalräte, im öffentlichen Dienst zu beachten hat, folgendes feststellen: a) Nach Art. 37 Abs. 1 HV sind in den Behörden und Betrieben des Landes, der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts Personalvertretungen einzurichten, denen zumindest eine angemessene Mitwirkung in den personellen und sozialen Angelegenheiten der dort beschäftigten Personen einzuräumen ist. Da Absatz 2 des Artikels 37 HV auf die genannten Behörden und Betriebe nicht anwendbar ist und auch das Sozialstaatsprinzip dies nicht verlangt, ist eine gleichberechtigte Mitbestimmung zusammen mit den Leitungen der Exekutive der jeweiligen öffentlichrechtlichen Körperschaft für die Personalvertretungen im öffentlichen Dienst von Verfassungs wegen nicht geboten. b) Aus den in der Hessischen Verfassung in den Artikeln 70, 71, 102, 137 und 138 festgelegten Grundsätzen der Volkssouveränität, der parlamentarischen Verantwortlichkeit und des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden folgt, daß die verfassungsmäßig berufenen obersten Exekutivorgane des Landes, der Gemeinden und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts das Recht und die Möglichkeit haben müssen, die Angelegenheiten, die für die Organisation und die Leitung und Steuerung der betreffenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts wesentlich sind, selbständig und gegenüber der zuständigen, aus Wahlen hervorgegangenen Vertretungskörperschaft verantwortlich zu entscheiden. Insoweit ist eine gleichberechtigte Mitbestimmung der Personalvertretungen des öffentlichen Dienstes verfassungsrechtlich nicht zulässig. IV. Die mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen Bestimmungen des Hessischen Personalvertretungsgesetzes sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang mit der Verfassung des Landes Hessen teils vereinbar, teils unvereinbar und nichtig. 1. Für die Regelung der Mitbestimmung im ganzen und auch für den mit dem Normenkontrollantrag zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten Teil hat § 60 b HPVG mit seinen Vorschriften über das Verfahren vor der Einigungsstelle für den Fall, daß zwischen Personalrat und Behördenleiter (§ 60 HPVG) und im eventuell anschließenden Stufenverfahren (§ 60 a HPVG) keine Einigung erzielt wird, wesentliche Bedeutung. a) Während eine Reihe von Bestimmungen die Tatbestände personeller, sozialer, organisatorischer und wirtschaftlicher Angelegenheiten bezeichnet, in denen der Personalrat mitzubestimmen hat, ergeben sich die rechtlichen Folgen aus den Verfahrensvorschriften der §§ 60 bis 60 b HPVG. Erst beide Arten von Vorschriften zusammen stellen die vollständige Regelung der Mitbestimmung dar, die verfassungsrechtlich zu überprüfen und zu bewerten ist. Dieser Umstand bringt es mit sich, daß in die verfassungsrechtliche Prüfung außer den Tatbeständen, für die die volle Mitbestimmung vorgeschrieben wird, auch die Regelung der Funktion der Einigungsstelle und der Bedeutung ihrer Entscheidung einzubeziehen sind. Dabei geht es um die Konsequenz, daß die Entscheidung der Einigungsstelle, die von Fall zu Fall bei der obersten Dienstbehörde gebildet wird, aber nach Zusammensetzung, Aufgabe und Befugnis als Schiedsstelle außerhalb der Kette uneingeschränkter Legitimation und parlamentarischer Verantwortlichkeit steht, gemäß § 60 b Abs. 4 Satz 2 HPVG die Beteiligten bindet. Die Entscheidung ist dann in der Regel vom Dienststellenleiter auszuführen (Satz 3 der Vorschrift). Nur im Falle der Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen für die Bemessung des Personalbedarfs und in der Fallgruppe der Personalangelegenheiten der Beamten kann gemäß Abs. 5 der Vorschrift innerhalb Monatsfrist die Letztentscheidung der Landesregierung im Bereich der Landesverwaltung - mit Sonderzuständigkeiten für Beamte des Landtags und des Rechnungshofs -, im übrigen bei Gemeinden und Gemeindeverbänden, sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen die Entscheidung ihres Vertretungsorgans oder eines von ihm gebildeten Ausschusses herbeigeführt werden. b) § 60 b Abs. 4 und 5 HPVG sind für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Als Verfahrensvorschriften bestimmen sie die Tragweite der Mitbestimmung in den Fällen, für die die höchste Form der Beteiligung der Personalvertretung vorgesehen wird. Der Regelfall ist, daß, wenn keine Einigung zustande kommt, sie durch einen Spruch der Einigungsstelle bindend ersetzt wird. Diese Regelung könnte nur dann verfassungswidrig sein, wenn die volle Mitbestimmung mit der Konsequenz des Letztentscheids der Einigungsstelle im Nichteinigungsfall in keinem Falle zulässig wäre. So ist die Rechtslage nicht. Die Verfassung, die die Einrichtung von Personalvertretungen auch im öffentlichen Dienst vorsieht und damit den nicht näher konkretisierten Auftrag an den einfachen Gesetzgeber verbindet, eine angemessene Beteiligung dieser Vertretungen vorzusehen, läßt gesetzgeberischen Spielraum für abgestufte Formen der Beteiligung je nach dem zu regelnden Sachverhalt bis hin zur vollen Mitbestimmung. Damit besteht grundsätzlich Bedarf für die in § 60 b Abs. 4 HPVG getroffene Regelung. Verfassungswidrig wird § 60 b Abs. 4 Satz 2 HPVG in Verbindung mit einer Reihe von Gesetzestatbeständen, die im Urteilstenor unter II. 1. aufgeführt sind, weil, wie bei der folgenden Behandlung dieser einzelnen Mitbestimmungstatbestände darzulegen ist, in diesen Fällen keine Mitbestimmung mit der Folge des Letztentscheids der Einigungsstelle vorgesehen werden darf, wenn die Anforderungen der Artikel 70, 71, 102, 137 und 138 HV an die Ausübung der Staatsgewalt und sonstigen öffentlichen Gewalt, auch im Selbstverwaltungsbereich, gewahrt bleiben sollen. c) Mit dem Normenkontrollantrag angegriffen ist diese Gruppe von Vorschriften gerade insofern und nur insofern, als die Letztentscheidung der Einigungsstelle die Verantwortung der Landesregierung gegenüber dem Landtag bzw. des Vertretungsorgans einer Gemeinde, sonstigen Körperschaft usw. gegenüber dem zuständigen Beschlußgremium und deren Verantwortung wiederum gegenüber dem Wahlvolk beseitigt; denn dort, wo keine Entscheidungsbefugnis besteht, kann für die getroffene Entscheidung auch keine Verantwortung übernommen werden. Angegriffen ist auch in diesen Fällen also nicht die Mitbestimmung schlechthin, sondern nur die Ausgestaltung des Mitbestimmungsverfahrens mit Letztentscheid der Einigungsstelle. Da sich der Staatsgerichtshof soweit wie möglich an den Antrag hält, der das Normenkontrollverfahren in Gang gesetzt hat, prüft er grundsätzlich die Verfassungsmäßigkeit der Normen in diesem Umfang. In Prüfung und Ausspruch über ihn hinauszugehen, wäre nur geboten, wenn der verfassungsrechtlich zu beurteilende Teil der Regelung ein Ausschnitt aus einem untrennbaren Zusammenhang wäre. So ist es bei der hier zur Prüfung gestellten Eigenart des Letztentscheidungsrechts der Einigungsstelle im Mitbestimmungsverfahren nicht. Mitbestimmung bedeutet zwar, daß Dienstherr und Personalvertretung grundsätzlich gleichberechtigt eine einvernehmliche Lösung finden müssen und daß, wenn Einvernehmen nicht zu erzielen ist, es durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt wird. Die Einschaltung der Einigungsstelle im Nichteinigungsfall ist somit ein Kennzeichen des Mitbestimmungsverfahrens. Daß die Einigungsstelle das letzte, verbindliche Wort spricht, ist allerdings nur regelmäßig, nicht ausnahmslos die Folge eines Mitbestimmungsverfahrens, das zum Spruch der Einigungsstelle führt. Für die in § 60 b Abs. 5 HPVG genannten Fälle bleibt vorbehalten, nach dem Spruch der Einigungsstelle einen Letztentscheid des Kabinetts bzw. des verfassungsmäßigen Vertretungsorgans der betreffenden öffentlichrechtlichen Körperschaft usw. herbeizuführen. Den Antrag kann sowohl die oberste Dienstbehörde als auch der Personalrat stellen. Allein schon die Möglichkeit, daß die oberste Dienstbehörde von diesem Recht Gebrauch machen und den in § 60 b Abs. 5 HPVG vorgesehenen Letztentscheid herbeiführen kann, beläßt der Verwaltungsspitze soviel Einfluß, daß das Ergebnis des Mitbestimmungsverfahrens in diesen Fällen ihr so oder anders zugerechnet und damit auch von ihr verantwortet werden kann. Damit ist jedenfalls in solchen Mitbestimmungsverfahren, die über den Entscheid einer Einigungsstelle hinausführen oder mindestens hinausführen können, den Verfassungsgeboten der Artikel 70, 71, 102, 137 und 138 HV genügt, so daß die Landesverfassung nicht dazu zwingt, in Fällen, in denen ein Letztentscheid der Einigungsstelle verfassungsrechtlich nicht zugelassen werden kann, die Einräumung der Mitbestimmung für die betreffenden Tatbestände überhaupt zu verwerfen. d) Da in allen hier behandelten Fällen, in denen die Mitbestimmung mit Letztentscheid der Einigungsstelle für unvereinbar mit der Verfassung angesehen wird, nicht nur ein Verzicht des Gesetzgebers auf die Begründung eines Mitbestimmungstatbestandes, sondern ebenso gut eine auch diese Fälle einbeziehende ergänzende Regelung in § 60 b Abs. 5 HPVG die Verfassungswidrigkeit ausgeschlossen hätte, stellt sich der Verfassungsverstoß in der Kombination von mitbestimmungspflichtigem Tatbestand und Rechtsfolge unter anderem nach § 60 b Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 HPVG auch als ein Mangel des § 60 b HPVG dar. Dementsprechend wird diese Vorschrift zusammen mit den Tatbeständen, die unzulässigerweise eine Mitbestimmung begründen, die mit dem verbindlichen Spruch der Einigungsstelle endet, im Urteilsausspruch genannt. Demnach ist § 60 b Abs. 4 Satz 2 HPVG bezüglich dieser Tatbestände mit der Verfassung des Landes Hessen unvereinbar und nichtig, soweit im Nichteinigungsfall der Beschluß der Einigungsstelle die Beteiligten bindet, ohne daß eine endgültige Entscheidung nach § 60 b Abs. 5 HPVG herbeigeführt werden kann. e) Bei diesem Ausspruch, der den Akzent auf die Teilnichtigkeit des § 60 b Abs. 4 Satz 2 HPVG in Verbindung mit einigen Mitbestimmungstatbeständen legt, läßt sich der Staatsgerichtshof von der Überlegung leiten, daß unter den denkbaren Lösungen, einerseits mit dem Ausspruch der Nichtigkeit die verfassungswidrigen Teile des Hessischen Personalvertretungsgesetzes - soweit es geprüft wurde - außer Kraft zu setzen, andererseits die verbleibende umfangreiche Regelung - gegebenenfalls bis zu einer etwaigen Novellierung des Gesetzes - möglichst funktionsfähig zu erhalten, die gewählte den Vorzug hat, der geringste Eingriff zu sein. Zwar besteht der auch verfassungsrechtliche Mangel des § 60 b Abs. 4 Satz 2 HPVG nicht darin, daß es aufbauend auf bestimmten Mitbestimmungstatbeständen eine Entscheidung der Einigungsstelle gibt, die verbindlich werden kann, sondern nur in dem Mangel eines Rechtsbehelfs, wie er für wenige Fälle in Abs. 5 der Vorschrift vorgesehen ist. Zwar läßt sich dieser Mangel im Verfassungsprozeß auch nicht dadurch beheben, daß Abs. 5 um eine entsprechende Zahl von Ausnahmen von der Regel des Abs. 4 Satz 2 erweitert würde; dies kann nur der Gesetzgeber. Die Feststellung jedoch, daß die Bindung der Beteiligten durch den Spruch der Einigungsstelle in einer Reihe von Mitbestimmungsfällen nichtig ist, soweit nicht die Möglichkeit besteht, eine endgültige Entscheidung nach Abs. 5 herbeizuführen, läßt insoweit für das Verfahren nach dem Beschluß der Einigungsstelle eine Regelungslücke im geschriebenen Recht entstehen, die sinnvoll (nur) durch entsprechende Anwendung des Abs. 5 auf diese Tatbestände geschlossen werden kann. Die durch die Teilnichtigerklärung herbeigeführte bzw. verbindlich festgestellte Rechtslage ist daher hinreichend klar und mit den Mitteln herkömmlicher Gesetzesauslegung und -anwendung zu bewältigen, so daß es einerseits insoweit keiner weiterreichenden Entscheidung bedurfte, andererseits der Staatsgerichtshof auch nicht bei der Erklärung der Verfassungswidrigkeit - im Ergebnis eine Appellentscheidung - stehenbleiben mußte. 2. Innerhalb des Kreises derjenigen zur Überprüfung gestellten Vorschriften, bei denen das Problem der Mitbestimmung mit einem Letztentscheid der Einigungsstelle im Nichteinigungsfall eine Rolle spielt, ist wiederum eine Gruppe von Vorschriften von der insoweit gemeinsamen Fragestellung betroffen, ob und wieweit bei der Bedienstetengruppe der Angestellten unbeschränkte Mitbestimmung verfassungsrechtlich zulässig ist. Während in Personalangelegenheiten der Beamten, die ebenfalls mitbestimmungspflichtig sind, jedenfalls soweit sie in § 64 HPVG aufgeführt sind, ein Letztentscheid des Dienstherrn nach § 60 b Abs. 5 HPVG herbeigeführt werden kann, ist diese Regelung für Angestellte nicht getroffen worden. Das Problem wird am deutlichsten an der vom Landesanwalt unter anderem angegriffenen Vorschrift des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, wonach der Personalrat in Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter bei der Einstellung mitbestimmt. Weitere Tatbestände sind unter Buchstaben b) bis g) aufgeführt, aber in diesem Zusammenhang nicht unmittelbar Gegenstand des Normenkontrollantrags. a) Was den Personenkreis betrifft, um dessen Personalangelegenheiten es geht, wendet sich der Landesanwalt nur gegen die unbeschränkte Mitbestimmung bezüglich eines Teils der Angestellten, und zwar derjenigen in gehobener Stellung. Da der Wortlaut des Antrags, der diesen Personenkreis umschreibt, geändert worden ist, ist zunächst der Prüfungsumfang klarzustellen. Ursprünglich bezog sich der Antrag auf die Einstellung "leitender Angestellter, deren Tätigkeit erhebliche Auswirkungen auf Belange der Allgemeinheit hat". In der Antragsbegründung tauchte auch der Begriff "Auswirkungen auf das Gemeinwohl" auf. Als Beispielsfälle wurden Positionen von sogenannten leitenden Angestellten, etwa bei den Sparkassen und der Hessischen Landesbank, angeführt, deren Tätigkeit der Landesanwalt der Ausübung von Staatsgewalt zurechnet. Diese Beschreibung hat der Landesanwalt später, auch auf der Grundlage des Gutachtens von Prof. Dr. Kisker, dahin geändert, daß Angestellte gemeint seien, die mit einem beträchtlichen Maß an Selbständigkeit hoheitliche Aufgaben wahrnehmen und einer Vergütungsgruppe von V b bis I BAT angehören; außertariflich bezahlte Angestellte sind dabei offenbar nur versehentlich nicht mehr ausdrücklich mit genannt worden. Der Staatsgerichtshof versteht die Umformulierung des Antrags, auch auf die diesbezügliche Frage des Gerichts hin, als Präzisierung. Er sieht aufgrund dessen die Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten der Angestellten, die im hoheitlichen Bereich tätig sind und in die Vergütungsgruppen I bis V b BAT eingruppiert sind oder eine außertarifliche Vergütung erhalten, als Prüfungsgegenstand in diesem Verfahren an. Er hält es auch für möglich, nicht nur bei der Tätigkeit des Dienstherrn, sondern auch beim Einsatz von Angestellten zwischen dem hoheitlichen und nichthoheitlichen Bereich zu unterscheiden. Diese Unterscheidung wird entsprechend dem Aufgabenbereich des öffentlichen Dienstes ohnehin nur bei einer Minderheit der gehobenen Angestelltenstellen Bedeutung haben. Sofern aber Einstellungen bei einem Dienstherrn erfolgen, der hoheitlich und zugleich nichthoheitlich tätig ist, und sich nicht von vornherein festlegen läßt, wie der Einzustellende eingesetzt werden wird, muß die nach dieser Entscheidung des Staatsgerichtshofs für den Hoheitsbereich geltende Regelung beachtet werden. Der Staatsgerichtshof stellt dagegen nicht auf das in der letzten Antragsfassung zusätzlich enthaltene Merkmal ab, daß die hoheitlichen Aufgaben "mit einem beträchtlichen Maß an Selbständigkeit" wahrgenommen werden. Dieses Merkmal wird sich ohnehin weitgehend mit den Eingruppierungsmerkmalen für die entsprechenden Vergütungsgruppen bzw. mit den Voraussetzungen für eine außertarifliche Vergütung decken und insoweit beschreibenden Charakter haben. In diesem Sinne vermag das Merkmal auch zu rechtfertigen, die Angestellten in dem gehobenen und dem höheren Dienst entsprechenden Stellung am Maßstab ihrer Vergütung im Hinblick auf die Bedeutung ihrer personellen Angelegenheiten für die Mitbestimmung einheitlich zu beurteilen. Als selbständiges, in jedem Einzelfan zu prüfendes zusätzliches Merkmal zur Vergütung würde sich ein beträchtliches Maß an Selbständigkeit wegen der vielfältigen Unterschiede in der Behörden- oder Betriebsorganisation und in den Anforderungen an den konkreten Arbeitsplatz nicht eignen, sondern zu Rechtsunsicherheit führen. Insofern ist eine weitergehende Abgrenzung des Kreises derjenigen Angestellten, deren Personalangelegenheiten unter dem Gesichtspunkt der Mitbestimmung wichtig sind, nicht möglich. b) § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a HPVG ist in Verbindung mit § 60 Abs. 4 Satz 2 HPVG, soweit nur eine endgültige Entscheidung der Einigungsstelle vorgesehen ist, hinsichtlich der Mitbestimmung in Personalangelegenheiten derjenigen Angestellten, die im hoheitlichen Bereich tätig sind und die in die Vergütungsgruppen I bis V b BAT eingruppiert sind oder außertariflich bezahlt werden, mit den Artikeln 70, 71, 102, 137 und 138 HV unvereinbar. Die Ausstattung der Dienststellen und Betriebe mit geeignetem Personal ist eine Grundvoraussetzung für die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Die Personalwirtschaft und die in ihr gegebenen Steuerungsmöglichkeiten nicht nur bei der Einstellung, aber auch bei ihr, müssen, soweit sie für die Erfüllung der Staatsaufgaben und Selbstverwaltungsaufgaben wesentlich sind und soweit es auch auf die Anwendung der für das Personalwesen geltenden Grundsätze besonders ankommt, in der Letztverantwortung der Regierung bzw. des verfassungsmäßigen Vertretungsorgans der sonstigen öffentlichrechtlichen Körperschaften usw. bleiben. Die Regelung für die Beamten trägt diesem Grundsatz hinreichend Rechnung. Daß es sich dabei um eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit handelt, ist seit der im Verfahren verschiedentlich angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 1959 (BVerfGE 9, 268 [282]) anerkannt. Gleiches muß - insoweit zum Unterschied von der in der vorgenannten Entscheidung zum Ausdruck gekommenen Auffassung - jedenfalls für einen Teil der Angestellten gelten, weil auch die Voraussetzungen, von denen das Bundesverfassungsgericht in jener Entscheidung ausgegangen ist, sich zumindest heute anders darstellen. Wie teils allgemein bekannt, teils auf Fragen des Gerichts vorgetragen worden ist, findet sich im öffentlichen Dienst heute eine erhebliche Zahl von Angestellten, und zwar abweichend von der Richtschnur des Art. 33. Abs. 4 GG auch im hoheitlichen Bereich. Nach der vom Landesanwalt vorgelegten Übersicht waren im Landesbereich nach dem Stand von Ende 1984 rund 12.600, im Kommunalbereich nach dem Stand von Mitte 1983 rund 14.000 Angestellte in den Vergütungsgruppen I bis V b BAT oder bei übertariflicher Bezahlung beschäftigt. Sie sind im Landesbereich vor allem im Schul- und Hochschulwesen, auch in der Finanzverwaltung, in kleinerer Zahl aber in fast allen Ressorts zu finden, bei den Gemeinden und Kreisen in einer Vielzahl von Verwendungen, vor allem bei den technischen Ämtern wie Bauplanung, Vermessung, Bauaufsicht, und bei den öffentlichen Banken und Sparkassen. Ihr Zahlenverhältnis zu den Beamten ist im Land etwa wie 1: 5; dabei ist nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung davon auszugehen, daß mindestens die Hälfte der genannten Angestellten, wahrscheinlich ein noch größerer Teil, auch hoheitlich tätig ist. Im übrigen der Landesgesetzgebung unterfallenden Bereich des öffentlichen Dienstes werden die Verhältnisse im ganzen gesehen nicht wesentlich anders eingeschätzt. Schon ein Bruchteil von etwa einem Zehntel der Gesamtzahl der Bediensteten in vergleichbar verantwortlicher Stellung würde der Staatsgerichtshof als nicht mehr zu vernachlässigende Abweichung von der Regel ansehen, daß die hoheitliche Verwaltung von Beamten zu versehen ist. Die hier festgestellten Verwendungen von Angestellten sind weder aufs Ganze gesehen noch speziell dort, wo sie sich in größerer Zahl finden, nur mehr unerhebliche Ausnahmen. c) Auch die Überlegung führt nicht weiter, daß es sich um einen Zustand handele, der nach Bundesverfassungsrecht eigentlich nicht bestehen dürfe und der deswegen nicht berücksichtigt zu werden brauche. Zunächst lehrt die Erfahrung, daß es sich um einen länger bestehenden Zustand handelt. Auch in Zukunft ist mit einem erheblichen Angestelltenanteil auch in den hier interessierenden Vergütungsbereichen zu rechnen. Denn es ist nicht abzusehen, wie dieser Anteil tatsächlich geändert werden sollte. Für die Verwendung von Angestellten sprechen mindestens zum Teil gute Gründe wie zum Beispiel die Frage der Vorbildung und der Erfüllung von Laufbahnvoraussetzungen im technischen oder kaufmännischen Bereich, die Austauschbarkeit zwischen hoheitlichen und nichthoheitlichen Tätigkeiten, speziell im Schulwesen auch der Umstand, daß Angestelltenstellen dem wechselnden Bedarf besser angepaßt werden können oder zur Unterbringung von Teilzeitkräften bei Überangebot auf dem Arbeitsmarkt verwendet werden. Unter diesen Umständen ist unbeschadet der Geltung der Verfassungsgrundsätze für den öffentlichen Dienst die Beschäftigung einer erheblichen Zahl von Angestellten in gehobener Stellung im öffentlichen Dienst eine Tatsache, der auch die Regelung zulässiger Mitbestimmung Rechnung tragen muß. Die §§ 3 und 65 HPVG kennen zwar für einen eng begrenzten Personenkreis, darunter für wenige Angestelltenstellen, Ausnahmen von der Anwendung des Gesetzes oder der Mitbestimmung überhaupt. Sie sind jedoch bei weitem zu gering. Der Kreis von Angestellten, für den eine der Mitbestimmung in Beamtenpersonalangelegenheiten entsprechende Beschränkung der Mitbestimmung gelten muß, umfaßt diejenigen Angestellten, die nach ihrer Vergütung den Beamten des gehobenen und höheren Dienstes vergleichbar sind. Dabei ist, wie schon oben erwähnt, ohne eine gewisse verallgemeinernde Betrachtungsweise, die nicht auf Einzelheiten der konkreten Verwendung abstellt, nicht auszukommen; sie ist deshalb auch gerechtfertigt. Bei diesem Ergebnis braucht nicht weiter untersucht zu werden, ob die angenommene Verfassungswidrigkeit der geltenden Regelung sich auch aus den Artikeln 10 und 60 HV begründen ließe; eine größere Tragweite hätten diese Vorschriften nicht. 3. § 64 Abs. 2 HPVG ist mit seinen Nrn. 3 und 4 in Verbindung mit § 60 b Abs. 4 Satz 2 HPVG, soweit nur eine endgültige Entscheidung der Einigungsstelle vorgesehen ist, hinsichtlich der Mitbestimmung über Beurteilungsrichtlinien und Richtlinien über die personelle Auswahl bezüglich solcher Angestellter, die im hoheitlichen Bereich tätig sind und die in die Vergütungsgruppen I bis V b BAT eingruppiert sind oder außertariflich bezahlt werden, mit den Artikeln 70, 71, 102, 137 und 138 HV unvereinbar, im übrigen aber mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar. a) § 64 Abs. 2 HPVG regelt Sonderfälle von Verwaltungsanordnungen für die personellen Angelegenheiten, wie sie im übrigen, dort jedoch auf "innerdienstliche" Angelegenheiten bezogen, in § 57 a HPVG behandelt werden. Soweit nicht eine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht, soll der Personalrat, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen, mitbestimmen über den Inhalt von Personalfragebögen (Nr. 1), Grundsätze des Verfahrens bei Stellenausschreibungen (Nr. 2), Beurteilungsrichtlinien (Nr. 3) und den Erlaß von Richtlinien über die personelle Auswahl bei bestimmten Typen von Einzelmaßnahmen, nämlich Einstellungen, Versetzungen, Beförderungen, Umgruppierungen und Kündigungen (Nr. 4). Bis auf die mit der letzten Novelle zum HPVG in den Katalog neu aufgenommenen Grundsätze für Stellenausschreibungen, also die Festlegung, welche Stellen in welcher Weise ausgeschrieben werden sollen, finden sich gleiche oder gleichartige Tatbestände auch im Bundespersonalvertretungsgesetz und im Betriebsverfassungsgesetz: aa) Personalfragebögen sind in der Regel formularmäßig gefaßte Zusammenstellungen von Fragen, die von Bewerbern bzw. Bediensteten zu beantworten sind und Aufschluß über ihre Person sowie ihre Kenntnisse und Fertigkeiten geben sollen. bb) Unter Beurteilungsrichtlinien können Richtlinien verstanden werden, die die formale Ausgestaltung einer Beurteilung betreffen ebenso wie die Anlässe, die zu einer Beurteilung führen. Wenn darüber hinausgehend auch allgemeine Beurteilungsgrundsätze gemeint sein sollten, so würden sie sich mit den Auswahlrichtlinien berühren. cc) Auswahlrichtlinien sind Grundsätze, die allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten oder Arbeitsplätzen festlegen, welche Voraussetzungen bei der Durchführung von personellen Einzelmaßnahmen vorliegen müssen oder nicht vorliegen dürfen und welche sonstigen Gesichtspunkte zu berücksichtigen oder nicht zu berücksichtigen sind. Die hier erfaßten Tatbestände bilden die allgemeinen Grundlagen und schaffen auch eine allgemeine Bindung für die Personalwirtschaft und Personallenkungsmaßnahmen im einzelnen. Ihre Bedeutung ist deshalb im Zusammenhang mit den Ausführungen zu Abs. 1 Nr. Z Buchst. a des § 64 zu der Notwendigkeit zu sehen, die Verantwortung der Regierung bzw. der verfassungsmäßigen Vertretungsorgane der öffentlichrechtlichen Körperschaften usw. für die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Gesetz- und Rechtmäßigkeit der Personalentscheidungen mindestens in den wesentlichen Bereichen zu sichern. Auf der Grundlage der dort angestellten Überlegungen ergibt sich eine verfassungsrechtlich unterschiedliche Bewertung der einzelnen Teile des § 64 Abs. 2 HPVG. b) Soweit Personalangelegenheiten der Beamten in den vier Tatbeständen des § 64 Abs. 2 angesprochen sind, ist die verfassungsrechtlich gebotene Letztverantwortlichkeit der Regierung usw. dadurch gewahrt, daß sich § 60 b Abs. 5 Satz 1 HPVG nicht nur auf § 64 Abs. 1 Nr. 1, sondern auf den ganzen Paragraphen, auch auf seinen Absatz 2, bezieht. Entsprechend der dargelegten Bedeutung des Kreises der Angestellten in gehobener Stellung des öffentlichen Dienstes, die Beamten im gehobenen und höheren Dienst vergleichbar sind, ist für einen Teil der in § 64 Abs. 2 HPVG geregelten Tatbestände eine Regelung geboten, die in gleicher Weise wie für Beamte oder auf andere Weise die Einheit von Entscheidung und Verantwortung des Dienstherrn als Arbeitgeber sichert. Auch insoweit sind die wenigen gesetzlichen Ausnahmen von der Mitbestimmung, die sich aus den §§ 3 Abs. 3 und 65 HPVG ergeben, unzureichend. Da im übrigen § 64 Abs. 2 HPVG die uneingeschränkte Mitbestimmung mit der Folge der ausschließlichen Letztentscheidung der Einigungsstelle im Nichteinigungsfalle öffnet, weil § 60 b Abs. 5 keine Regelung für Angestellte enthält, entspricht er zu einem Teil nicht der Verfassung. c) Die Tatbestände des § 64 Abs. 2 HPVG haben jedoch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der Volkssouveränität, des Demokratiegebots, des Selbstverwaltungsrechts und der Verantwortlichkeit der Regierung bzw. des Vertretungsorgans der jeweiligen Körperschaft usw. nicht sämtlich gleiches Gewicht. Die Geltung dieser Verfassungsgrundsätze im öffentlichen Dienst sieht der Staatsgerichtshof durch die Beteiligung der Personalvertretung an der Gestaltung des Inhalts von Personalfragebögen und an Grundsätzen des Verfahrens bei Stellenausschreibungen im Arbeitnehmerbereich mit uneingeschränkter Mitbestimmung nicht in Frage gestellt. Dies gilt sowohl für die Bedeutung, die diese Festlegungen für die Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter unmittelbar haben, als auch im Hinblick auf die etwaige Vorbildwirkung auf die Personalangelegenheiten der Beamten, die der Landesanwalt geltend gemacht hat. Wenn es eine solche Vorbildwirkung geben sollte, so wäre sie jedenfalls keineswegs so prägend und faktisch zwingend wie etwa eine Regelung auf dem Gebiete der Entlohnung und Vergütung für die Besoldung, so daß der Regierung oder dem sonst zuständigen Vertretungsorgan des öffentlichen Arbeitgebers genug Spielraum für seine Letztverantwortung als Dienstherr im Beamtenrecht verbleibt. Die vom Landesanwalt im Zusammenhang mit der Gestaltung von Personalfragebögen oder standardisierten Befragungen besonders angesprochene Möglichkeit des öffentlichen Arbeitgebers, sich der Loyalität und Verfassungstreue des Bewerbers vergewissern zu können, ist, wenn sie überhaupt in den Schutzbereich der Mitbestimmung fällt, allemal ein Rechtsgebot, das auch im Mitbestimmungsverfahren, auch von der Einigungsstelle (§ 60 b Abs. 3 Satz 5 HPVG), zu beachten ist. d) Die genannten Verfassungsgebote erfordern jedoch, der Regierung bzw. dem sonst zuständigen Vertretungsorgan des öffentlichen Arbeitgebers die Möglichkeit zur Letztentscheidung auch im Mitbestimmungsverfahren nach einem Spruch der Einigungsstelle für die Tatbestände der Nrn. 3 und 4 des § 64 Abs. 2 HPVG nicht nur für Beamtenangelegenheiten, sondern auch in Personalangelegenheiten mindestens eines Teils der Angestellten zu geben. Denn Beurteilungsrichtlinien und Personalauswahlrichtlinien sind je nach ihrer Ausgestaltung geeignet, die Beurteilung der Eignung der Arbeitnehmer und die Entscheidung über deren Einstellung, Verwendung oder Kündigung im Einzelfall so weitgehend zu beeinflussen und festzulegen, daß die gebotene Verantwortung für die Einzelmaßnahmen nur möglich ist, wenn sie auch für die zugrundeliegende generelle Regelung getragen werden kann. e) Dieses Gebot gilt allerdings nicht für die Personalangelegenheiten der Gesamtheit der Angestellten und Arbeiter, soweit sie durch die Aufstellung von Beurteilungs- und Personalauswahlrichtlinien beeinflußt werden. Ihm ist genügt, wenn ein der Regelung für die Beamtenangelegenheiten gleicher oder vergleichbarer Rechtszustand für den bei der Erörterung des § 64 Abs. 1 Nr. 2 HPVG beschriebenen Kreis derjenigen Angestellten besteht, die in die Vergütungsgruppen I bis V b BAT eingruppiert sind oder eine außertarifliche Vergütung erhalten. Wie im Ausspruch zu § 64 Abs. 1 Nr. 2 HPVG, jedoch aus anderem Grunde, beschränkt sich diese Forderung auf den Teil der genannten Angestelltengruppe, der im hoheitlichen Bereich tätig ist. Zu § 64 Abs. 1 Nr. 2 HPVG waren wegen der Beschränkung des Antrags des Landesanwalts auf diesen Bereich weitergehende Erörterungen nicht anzustellen. Der Antrag zu § 64 Abs. 2 HPVG enthält diese Einschränkungen nicht. Gleichwohl hält sie der Staatsgerichtshof in seinem Ausspruch für gerechtfertigt, weil die besondere und bis zu einem gewissen Grade unaufgebbare Verantwortung der Regierung bzw. des zuständigen Vertretungsorgans des Dienstherrn und öffentlichen Arbeitgebers anhand der Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 1959 (a.a.O.) für den Hoheitsbereich entwickelt worden ist, der nicht nur den vom Umfang her größten Teil des Aufgaben- und Tätigkeitsbereichs des Staates und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts ausmacht, sondern auch der wesentliche ist, in dem sich der Staat und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts von privaten bzw. privatrechtlich organisierten Arbeitgebern unterscheiden. Dagegen steht die nicht hoheitliche Betätigung der öffentlichen Hand der privatwirtschaftlich organisierten so nahe, daß insoweit auch für Personalangelegenheiten einer Gruppe qualifizierter, auf Arbeitsvertrag angestellter Bediensteter ein anderer Grad von Mitbestimmung vorgesehen und verfassungsrechtlich hingenommen werden kann. f) Andererseits gilt das Verfassungsgebot der Beschränkung der Mitbestimmung in Form der Sicherung des Letztentscheids der Regierung bzw. des Vertretungsorgans der öffentlich-rechtlichen Körperschaft usw. in Personalangelegenheiten des beschriebenen Kreises von Angestellten des öffentlichen Dienstes in gehobener Position im Hoheitsbereich nicht nur für Tatbestände der Einstellung, sondern auch für andere Personalentscheidungen. Auch insoweit gab die Beschränkung des Normenkontrollantrags zu § 64 Abs. 1 Nr. 2 HPVG auf den Tatbestand der Einstellung (Buchst. a) keinen Anlaß zu weitergehenden Erörterungen. Der Antrag zu § 64 Abs. 2 HPVG enthält jedoch auch diese Beschränkung nicht, so daß hier und bei den Entscheidungen zu den §§ 57 a Abs. 1, 60 Abs. 3 und 60 e HPVG die gebotene weitergehende Folgerung für die verschiedenen Tatbestände von Personalentscheidungen zu ziehen ist. 4. § 57 a Abs. 1 HPVG ist in Verbindung mit § 60 b Abs. 4 Satz 2 HPVG, soweit nur eine endgültige Entscheidung der Einigungsstelle vorgesehen ist, insoweit mit den Artikeln 70, 71, 102, 137 und 138 HV unvereinbar, als nach der erstgenannten Vorschrift der Personalrat beim Erlaß von Verwaltungsanordnungen für die personellen Angelegenheiten der Angestellten, die im hoheitlichen Bereich tätig sind und die in die Vergütungsgruppen I bis V b BAT eingruppiert sind oder eine außertarifliche Vergütung erhalten, mitbestimmt. Im übrigen ist § 57 a HPVG in Verbindung mit § 60 b Abs. 4 Satz 2 HPVG, soweit er sonstige Verwaltungsanordnungen in personellen Angelegenheiten betrifft, mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar. a) § 57 a Abs. 1 HPVG sah in der vor dem Änderungsgesetz vom 11. Juli 1984 geltenden Fassung beim Erlaß von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen sozialen, personellen und organisatorischen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs lediglich ein Recht des zuständigen Personalrats auf vorherige Unterrichtung und Beratung, sofern nicht nach § 110 des Hessischen Beamtengesetzes - HBG - i.d.F. vom 14. Dezember 1976 (GVBl. 1977 I S. 42) die Spitzenorganisation der zuständigen Gewerkschaft zu beteiligen waren, vor. Durch die Neufassung dieser Vorschrift durch das genannte Änderungsgesetz ist beim Erlaß von Verwaltungsanordnungen für die innerdienstlichen sozialen und personellen Angelegenheiten der Beschäftigten einer Behörde mit Ausnahme der Beamten ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats eingeführt worden; für Personalangelegenheiten der Beamten und innerdienstliche organisatorische Angelegenheiten besteht nunmehr ein Mitwirkungsrecht der Personalvertretung. b) Der Landesanwalt hält das neu eingeführte Mitbestimmungsrecht des Personalrats hinsichtlich des Erlasses von Verwaltungsanordnungen in personellen Angelegenheiten der nichtbeamteten Beschäftigten einer Dienststelle, also der dort tätigen Angestellten und Arbeiter, das im Streitfall zur bindenden Entscheidung der Einigungsstelle nach § 60 b Abs. 4 Satz 2 HPVG führen kann, mit der Verfassung des Landes Hessen für nicht vereinbar, da es sich hier um Angelegenheiten mit erheblichem Gewicht für die Steuerung des gesamten Dienstbetriebs und damit für die Funktionsfähigkeit der Exekutive handele; er hat daher insoweit die Nichtigerklärung dieser Vorschrift beantragt. Den weiteren Inhalt der neu gefaßten Vorschrift des § 57 a Abs. 1 HPVG, also das Mitbestimmungsrecht des Personalrats in sozialen Angelegenheiten und sein Mitwirkungsrecht in Personalangelegenheiten der Beamten und in innerdienstlichen organisatorischen Angelegenheiten, hat der Landesanwalt nicht angegriffen. Dieser nicht angegriffene Teil des § 57 a Abs. 1 HPVG in Verbindung mit § 60 b Abs. 4 Satz 2 HPVG ist daher vom Staatsgerichtshof auf seine Verfassungsmäßigkeit nicht zu überprüfen, wie bereits bei den Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 60 b Abs. 4 Satz 2 HPVG (Abschnitt B IV 2 der Gründe) dargelegt worden ist. c) Nach den unter Abschnitt B III der Gründe gemachten Ausführungen müssen die Landesregierung bzw. die Verwaltungsspitzen der anderen nicht bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts in der Lage sein, die wesentlichen Entscheidungen, die für die Funktionsfähigkeit ihres Verwaltungsbereichs und die Leitung und Steuerung der Verwaltungstätigkeit von Bedeutung sind, selbständig und gegenüber der jeweiligen Vertretungskörperschaft verantwortlich - also ohne volles Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung mit im Streitfall verbindlicher Entscheidung durch eine neutrale Einigungsstelle - zu treffen. aa) Zu diesen wesentlichen Entscheidungen von politischem Gewicht gehören neben den Entscheidungen über die Personalangelegenheiten der Beamten auch die Uber die innerdienstlichen personellen Angelegenheiten der im hoheitlichen Bereich tätigen Angestellten, die in die Vergütungsgruppen I bis V b BAT eingruppiert sind oder die eine außertarifliche Vergütung erhalten. Zu den personellen Angelegenheiten gehören naturgemäß auch die entsprechenden Verwaltungsanordnungen, die nicht eine bestimmte personelle Einzelentscheidung treffen, sondern allgemeine Regelungen enthalten, die die Personalangelegenheiten einer mehr oder weniger großen Zahl von Mitarbeitern betreffen und beeinflussen. Bei Verwaltungsanordnungen für personelle Angelegenheiten von nichtbeamteten Angehörigen des öffentlichen Dienstes, also allen Angestellten und Arbeitern, sieht § 57 a Abs. 1 Satz 1 HPVG, wie bereits dargelegt, die volle Mitbestimmung des Personalrats mit der Letztentscheidung der paritätisch besetzten Einigungsstelle im Streitfall vor. Diese uneingeschränkte Mitbestimmung ist nach den obigen Ausführungen bei Verwaltungsanordnungen für innerdienstliche personelle Angelegenheiten der im hoheitlichen Bereich tätigen Angestellten, die in die Vergütungsgruppen I bis V b BAT eingruppiert sind oder eine außertarifliche Vergütung erhalten, verfassungsrechtlich nicht zulässig, weil diese Verwaltungsanordnungen insoweit zu den wesentlichen Entscheidungen zählen, hinsichtlich derer der Landesregierung oder sonst zuständigen obersten Verwaltungsspitze die endgültige und verantwortliche Entscheidung nicht entzogen werden darf. Anders ist es bei den Angestellten, auch in gehobener bzw. verantwortlicher Stellung, im nichthoheitlichen Tätigkeitsbereich. Das gleiche - nämlich die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der uneingeschränkten Mitbestimmung - gilt auch für die Personalangelegenheiten der Angestellten im hoheitlichen Tätigkeitsbereich, die unterhalb der Vergütungsgruppe Vb BAT eingestuft sind, und der Arbeiter und damit auch für entsprechende Verwaltungsanordnungen, da diese Gruppen von Mitarbeitern im allgemeinen ausführende Tätigkeiten auszuüben und zumindest kein ins Gewicht fallendes eigenes Entscheidungsrecht haben; die Entscheidungen über ihre Personalangelegenheiten können daher nicht als wesentlicher Teil der Verwaltungstätigkeit im oben dargelegten Sinne angesehen werden. bb) Zu den wesentlichen Aufgaben der Regierung bzw. Verwaltungsspitze des Landes oder einer sonstigen nicht bundesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts gehören auch die Entscheidungen in innerdienstlichen organisatorischen Angelegenheiten. Denn die Errichtung und Ausgestaltung der Organisation der Behörden und Betriebe des Landes, der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen öffentlichrechtlichen Körperschaften usw., ist von wesentlicher Bedeutung für eine sachgerechte und zügige Erfüllung der öffentlichen Aufgaben und in ihrem Gewicht insoweit mit den personellen Angelegenheiten der Beamten und hoheitlich tätigen Angestellten in gehobener Stellung vergleichbar. Die organisatorischen Angelegenheiten im öffentlichen Dienst dürfen daher einschließlich insoweit ergehender Verwaltungsanordnungen aus den gleichen Gründen wie die personellen Entscheidungen bei den Beamten und den genannten Angestellten nicht der Letztentscheidung der Regierung bzw. Verwaltungspitze entzogen werden. Demgemäß hat auch § 57 a Abs. 1 Satz 2 HPVG Verwaltungsanordnungen für innerdienstliche organisatorische Entscheidungen nicht der vollen Mitbestimmung, sondern lediglich der Mitwirkung des Personalrats unterworfen. Wie dargelegt, ist bei Personalangelegenheiten aller Angestellten, die im nichthoheitlichen Bereich tätig oder unterhalb der Tarifgruppe V b BAT eingestuft sind, und bei Arbeitern die volle Mitbestimmung verfassungsrechtlich zulässig, bei den übrigen Bediensteten und in innerdienstlichen organisatorischen Angelegenheiten hingegen nicht. Deshalb ist in diesem Zusammenhang noch über die Mitbestimmungspflichtigkeit von Verwaltungsanordnungen zu entscheiden, die sowohl innerdienstliche organisatorische als auch personelle Angelegenheiten betreffen. Als derartige Verwaltungsanordnungen sind alle Anordnungen über Einsatz und Aufgabenbereich der Beschäftigten anzusehen, wie z.B. Geschäftsverteilungspläne und Zuständigkeitsanordnungen innerhalb einer Behörde, da diese Bestimmungen sowohl über die Organisation der Behörde als auch über personelle Angelegenheiten der von ihnen betroffenen Mitarbeiter entscheiden. Bei derartigen Mischtatbeständen überwiegt das organisatorische Element, da gerade das Recht zur personellen Organisation einer Behörde als wesentlicher Teil der Organisationsgewalt der vom Volkswillen legitimierten und parlamentarisch verantwortlichen Stelle nicht entzogen werden darf. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 57 a Abs. 1 HPVG führt daher zu dem Ergebnis, daß Verwaltungsanordnungen, die sowohl organisatorische Fragen als auch personelle Angelegenheiten der Bediensteten betreffen, nicht der uneingeschränkten Mitbestimmung unterliegen dürfen. § 60 e HPVG in Verbindung mit § 60 b Abs. 4 Satz 2 HPVG steht, soweit die genannten Vorschriften verfassungsgemäß und gültig sind, dem nicht entgegen, wie später noch darzulegen sein wird. 5. § 66 Abs. 1 und 5 HPVG sind in Verbindung mit § 60 b Abs. 4 Satz 2 HPVG, soweit nur eine endgültige Entscheidung der Einigungsstelle vorgesehen ist, mit den Artikeln 70, 71, 102, 137 und 138 HV unvereinbar. a) § 66 HPVG, der zusammen mit § 67 HPVG den fünften Titel "Beteiligung in organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten" des 6. Abschnitts des ersten Teils des hessischen Personalvertretungsgesetzes bildet, sah vor dem Änderungsgesetz vom 11. Juli 1984 ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats lediglich bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden und der Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen für die Bemessung des Personalbedarfs - für den letzteren Tatbestand allerdings mit der Einschränkung nach § 60 Abs. 5 HPVG - vor, im übrigen lediglich Mitwirkungs- und Anhörungsrechte des Personalrats in organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Durch die Neufassung des § 66 Abs. 1 HPVG ist die Mitbestimmung des Personalrats in Behörden und in Betrieben der öffentlichen Hand, soweit letztere nicht privatrechtlich organisiert sind, auch für die Festlegung von Verfahren und Methoden von Wirtschaftlichkeits- und Organisationsprüfungen, Einführung von technischen Rationalisierungsmaßnahmen, die den Wegfall von Planstellen oder Stellen zur Folge haben, sowie Vergabe oder Privatisierung von Arbeiten oder Aufgaben, die bisher durch die Beschäftigten der Dienststelle wahrgenommen wurden, eingeführt worden; nach § 66 Abs. 5 HPVG hat der Personalrat auch bei der Auswahl eines gegen Entgelt tätigen Gutachters zur Vorbereitung der Entscheidung bei Maßnahmen, die nach § 66 Abs. 1 HPVG der Mitbestimmung unterliegen, mitzubestimmen. b) Bei den genannten Regelungen handelt es sich um die Mitbestimmung der Personalvertretung in organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten, wie sich auch aus der erwähnten Überschrift des fünften Titels des 6. Abschnitts des ersten Teils des Hessischen Personalvertretungsgesetzes ergibt. Die organisatorischen Entscheidungen in den Behörden und Betrieben des Landes und der anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die deren Tätigkeit, Leistung und Effektivität entscheidend mitbeeinflussen, stellen einen wesentlichen Teil der Verwaltungstätigkeit dar, und zwar nicht nur bei den Behörden, sondern deshalb auch bei den öffentlichrechtlich organisierten Betrieben, weil diese zumindest in der Regel Bedürfnisse der Allgemeinheit und damit Öffentliche Aufgaben, insbesondere auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge, zu erfüllen haben. Diese Angelegenheiten dürfen daher der letztverantwortlichen Entscheidung der Exekutivspitze oder auch der Vertretungskörperschaft, soweit letztere dafür zuständig ist, nicht entzogen werden, weshalb eine volle Mitbestimmung mit der dann möglichen verbindlichen Entscheidung durch eine paritätisch besetzte unabhängige Einigungsstelle verfassungsrechtlich nicht zulässig ist. Das gleiche gilt auch für die in § 66 Abs. 1 HPVG genannten wirtschaftlichen Angelegenheiten, die zumindest häufig, wenn nicht in der Regel, von den organisatorischen Entscheidungen nicht zu trennen sind, da wirtschaftliche Entscheidungen von Gewicht in aller Regel auch organisatorische Maßnahmen beinhalten oder nach sich ziehen. Dies gilt insbesondere für die Einführung neuer Arbeitsmethoden und technischer Rationalisierungsmaßnahmen in öffentlichen Betrieben, die den Wegfall von Stellen zur Folge haben, sowie die Vergabe oder Privatisierung von Arbeiten oder Aufgaben, die bisher durch die Beschäftigten der Dienststelle wahrgenommen werden; alle diese Änderungen oder der Wegfall von Aufgaben erzwingen in aller Regel Änderungen in der Organisation des Betriebs, insbesondere durch Umsetzungen von Mitarbeitern und Übertragung anderer Aufgaben an diese. Abgesehen von diesem meist unlösbaren Zusammenhang zwischen wirtschaftlichen und organisatorischen Änderungen sind die genannten wirtschaftlichen Angelegenheiten auch aus sich heraus von maßgeblicher Bedeutung für die sie betreibende öffentlichrechtliche Körperschaft. Ob das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine andere bestimmte juristische Person des öffentlichen Rechts eine öffentliche Aufgabe selbst durchführt oder einer privaten Institution überträgt, ist für die jeweilige Körperschaft sowohl hinsichtlich des Umfangs ihrer Aufgaben, als auch hinsichtlich der Zahl der von ihr benötigten Mitarbeiter und der damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen von erheblicher, manchmal sogar überragender Bedeutung. Es handelt sich auch hierbei um eine ausgesprochene Leitungsaufgabe, die, wenn sie nicht die Vertretungskörperschaft zu entscheiden hat oder an sich zieht, aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht der verantwortlichen Verwaltungsspitze entzogen werden darf. Dies gilt auch für die Einführung neuer Arbeitsmethoden und sonstiger Rationalisierungsmaßnahmen, die zum Stellenwegfall führen, da auch sie, insbesondere wegen der damit zumindest erhofften Einsparungen und Steigerungen der Wirtschaftlichkeit und Arbeitseffektivität, von erheblicher Bedeutung sind. Auch die Festlegung von Verfahren und Methoden von Wirtschaftlichkeits- und Organisationsprüfungen sowie die Auswahl von einzuschaltenden Gutachtern bei der Vorbereitung der oben genannten wirtschaftlichen und organisatorischen Maßnahmen gehört zu den wesentlichen Aufgaben der Leitung von Behörden und Betrieben einer öffentlichrechtlichen Körperschaft. Denn durch diese vorbereitenden Maßnahmen werden in der Regel Art und Umfang der in Erwägung gezogenen Rationalisierungs- bzw. Privatisierungsmaßnahmen wesentlich beeinflußt oder können zumindest beeinflußt werden. Es muß eine von der späteren Abstimmung zwischen Dienststellenleiter und Personalvertretung noch unbeeinflußte Unterrichtung und Meinungsbildung möglich sein. Für die Auswahl des Gutachters muß daher die Letztverantwortung der Verwaltungsspitze gewährleistet sein, weshalb auch insoweit eine uneingeschränkte Mitbestimmung verfassungsrechtlich nicht zulässig ist. Es ist allerdings nicht auszuschließen, daß bei Einholung von Gutachten der in § 66 Abs. 5 HPVG erwähnten Art, wenn die Auswahl des Gutachters gegen den Willen des Personalrats erfolgt, die Belange der Belegschaft, insbesondere ihre Sorge um Erhaltung und Gestaltung der Arbeitsplätze, nicht hinreichend berücksichtigt werden. Falls der Gesetzgeber dieser Auffassung sein sollte, hätte er zu entscheiden, ob in solchen Fällen dem Personalrat das Recht eingeräumt werden sollte, ein Zweitgutachten über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit erwogener Rationalisierungsmaßnahmen auf Kosten der Behörde oder des Betriebs einzuholen. 6. Die uneingeschränkte Mitbestimmung bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 HPVG ist mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar. a) Es handelt sich bei dieser vom hessischen Gesetzgeber unter die sozialen Angelegenheiten eingereihten Vorschrift um die Regelung der Mitbestimmung für einen Tatbestand, der nach Auffassung des Landesanwalts im wesentlichen organisatorische Bedeutung und auch nach Meinung der Gruppe der Abgeordneten und der Stimmberechtigten organisatorische und technische Bezüge hat. Er ist in einem gemischten Katalog von Tatbeständen, für die die eingeschränkte Mitbestimmung gilt, in § 76 Abs. 2 BPersVG zu finden. Im Betriebsverfassungsgesetz 1972 ist der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung ein eigener Vierter Abschnitt der Regelung über die Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer gewidmet. Für bestimmte Tatbestände sind Unterrichtungs- und Beratungsrechte (§ 90), für andere, nämlich besonders belastende und gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen widersprechende Änderungen des Arbeitsplatzes, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung ist ein Mitbestimmungsrecht mit bestimmter Zielsetzung (§ 91) vorgesehen. Die Betriebsänderung ist getrennt davon mit spezifischen, vom allgemeinen Mitbestimmungsrecht abweichenden Rechtsfolgen in den §§ 111 ff. BetrVG geregelt. Maßnahmen, die unmittelbar den Ablauf, den Umfang und die Ausführung der Arbeit des einzelnen Arbeitnehmers betreffen, - die Gestaltung der Arbeitsplätze ist als eigene, hier nicht zu prüfende Katalognummer 16 aufgeführt, - und der Hebung der Arbeitsleistung und/oder der Erleichterung des Arbeitsablaufs dienen sollen, berühren immer auch die Frage der menschengerechten Gestaltung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsablaufs und haben insoweit soziale Bedeutung. Dies gilt unabhängig davon, ob das Ziel der Maßnahme vorrangig die sozialrelevante Erleichterung der Arbeit oder die betriebswirtschaftlich erwünschte Vereinfachung, Verkürzung oder Automation von Arbeitsvorgängen, also eine Rationalisierung und Kostenbegrenzung oder -Senkung ist. Gegen die uneingeschränkte Mitbestimmung in sozialer Hinsicht bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. b) Bedenken könnten gegen die hier zu prüfende Regelung wohl aber wegen ihres organisatorischen Bezuges bestehen. Der Landesanwalt und der Gutachter Prof. Dr. Kisker räumen ein, daß nicht jede auf Hebung der Arbeitsleistung oder Erleichterung des Arbeitsablaufs zielende Maßnahme organisatorisch im personalvertretungsrechtlichen Sinne sein, also die Betriebsorganisation im Vorfeld personeller und sozialer Angelegenheiten betreffen müsse. Soweit auch die Betriebsorganisation berührt wird, ist nach dem zu diesem Punkt grundlegend Ausgeführten (vgl. auch die Ausführungen zu § 66 Abs. 1 HPVG) die verfassungsmäßige Grenze der uneingeschränkten Mitbestimmung unter dem Gesichtspunkt der Organisationsgewalt erreicht. In diesem Falle greift die in der Rechtsprechung entwickelte Regel über die Mischtatbestände ein. Da der Staatsgerichtshof die uneingeschränkte Mitbestimmung in organisatorischen Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 1 HPVG ebenso wie die Regelung des § 60 e HPVG, die die Geltendmachung verschiedener Beteiligungstatbestände unabhängig voneinander vorsieht, insoweit für verfassungswidrig und nichtig erklärt, bleiben für die uneingeschränkte Mitbestimmung nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 HPVG nur im wesentlichen durch den sozialen Gesichtspunkt geprägte Fälle übrig. Die Vereinbarkeit der Vorschrift mit § 104 BPersVG war nicht zu prüfen. 7. Auch § 61 Abs. 1 Nr. 3 HPVG ist mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar. Die Vorschrift, die die Mitbestimmung bei der Bestellung und Abberufung von Datenschutzbeauftragten, Fachkräften für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragten, Vertrauens- und Betriebsärzten vorsieht, ist vom Landesanwalt hinsichtlich der Bestellung und der Abberufung von Datenschutzbeauftragten, im übrigen nur hinsichtlich der Abberufungstatbestände zur Prüfung gestellt worden. Die hier angegriffenen Mitbestimmungstatbestände engen jedoch die Personalhoheit des Landes und der übrigen dem Landesrecht unterliegenden öffentlichrechtlichen Dienstherren und Arbeitgeber nicht übermäßig und unzulässig ein. a) Die Bestellung eines behördlichen Datenschutzbeauftragten ist für die Träger von Sozialleistungen bundesrechtlich gemäß § 79 des Sozialgesetzbuches, Zehntes Buch - SGB X -vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469) und für öffentlichrechtliche Kreditinstitute und Versicherer landesrechtlich gemäß § 3 Abs. 2 des Hessischen Datenschutzgesetzes - HDSG -vom 31.. Januar 1978 (GVBl. I S. 96) vorgeschrieben. Im übrigen ist den Landesbehörden die Betrauung eines Mitarbeiters mit dem Schutz gespeicherter Verwaltungs- und Bürgerdaten einschließlich der Daten der Bediensteten durch Erlaß vorgeschrieben und den Kommunen empfohlen. Die Stellung eines behördlichen und, soweit es sich um öffentlichrechtlich organisierte Betriebe handelt, betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist landesrechtlich nicht geregelt. b) Die Bestellung und die Abberufung des behördlichen bzw. betrieblichen Datenschutzbeauftragten wird ebenso wie der Bestellungs- und Abberufungsakt hinsichtlich der übrigen in dieser Vorschrift genannten Fachkräfte vom Landesanwalt als Teil der Organisationsgewalt gesehen, die ja auch mit der Ausübung der Dienstaufsicht zusammenhänge und auf die die Belegschaft über die Personalvertretung keinen Einfluß gewinnen dürfe, der das Bestimmungsrecht des Dienstherrn überwiege oder ausschalte. Die gegenteilige Auffassung des Ministerpräsidenten und der Gruppen der Abgeordneten und der Stimmberechtigten stellt den sozialen Bezug der Funktion des Datenschutzbeauftragten heraus, der auch für die ordnungsgemäße Verwaltung des Bestands an Daten der Beschäftigten und für deren Schutz zuständig sei und angesichts der fortschreitenden technischen Entwicklung mit seinem besonderen Sachverstand ein Partner auch für die Arbeit des Personalrats sei und deshalb auch von dessen Vertrauen getragen sein solle. c) Wie bei der vorangehenden Vorschrift besteht der soziale Bezug des hier streitigen Tatbestandes nur für einen - allerdings stets wichtigen - Teil, der Aufgaben des Datenschutzbeauftragten. Bewertet man dessen Stellung als eines sachkundigen innerbehördlichen Beraters des Dienststellenleiters, der seinerseits für den Datenschutz letztlich verantwortlich bleibt und die nötigen Maßnahmen zu treffen hat, so zeigt sich, daß durch die uneingeschränkte Mitbestimmung der Personalvertretung bei der Bestellung und der Abberufung des Beraters des Dienststellenleiters die Entscheidungsgewalt des Dienstherrn nicht wesentlich eingeschränkt wird. Deshalb kann diese Einschränkung unbeschadet der Vorbehalte hingenommen werden, die für die Letztentscheidung des Dienstherrn über den Status und die Verwendung von Beamten gesetzlich gelten und die für wesentliche Entscheidungen, die das Arbeitsverhältnis als solches von Angestellten in gehobener Stellung im Hoheitsbereich des öffentlichen Dienstes betreffen, kraft dieser Entscheidung zu gelten haben. d) Soweit es um die Mitbestimmung bei der Abberufung der sonstigen für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten zuständigen Fachkräfte geht, deren Bestellung und Tätigkeit soziale Bedeutung für die Belegschaft hat, ist ebenfalls nicht zu erkennen, daß das Sicherheitsinteresse und die Verantwortung des Dienstherrn im personellen und organisatorischen Bereich nach den wiederholt erörterten Maßstäben übermäßig beeinträchtigt würde. Von der Interessenlage und den denkbaren ins Mitbestimmungsverfahren einzubringenden Gesichtspunkten her scheinen diese Entscheidungen weitgehend durch Sachgesetzlichkeiten eingegrenzt. Für die Unbedenklichkeit dieser durch die Novellierung des HPVG über die Bestellung von Vertrauens- und Betriebsärzten hinaus erweiterten Mitbestimmungstatbestände, soweit sie hier zu prüfen sind, spricht auch ein Vergleich mit immerhin ähnlichen Vorschriften im Bundesrecht. Dieses sieht zwar für den öffentlichen Dienst in § 75 Abs. 3 BPersVG volle Mitbestimmung nur bei der Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Angestellte, in § 76 Abs. 2 BPersVG eingeschränkte Mitbestimmung nur bei der Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Beamte vor. Dagegen schreibt das für privatrechtliche Unternehmen geltende Gesetz vom 12. Dezember 1973 über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (BGBl. I S. 1885) in § 9 Abs. 3 vor, daß Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit Zustimmung des Betriebsrats zu bestellen und abzuberufen sind. Ein grundsätzlicher Unterschied zum öffentlichen Dienst, der dort eine andere Regelung verfassungsrechtlich erforderte, ist insoweit nicht zu erkennen. 8. § 61 Abs. 1 Nr. 17, zweiter Spiegelstrich, HPVG ist nach Maßgabe seiner Auslegung in den Gründen dieser Entscheidung mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar. a) Der Landesanwalt greift die uneingeschränkte Mitbestimmung bei der Einführung, Anwendung und Änderung einschließlich Erweiterung technischer Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen, in diesem jetzt gesetzlich geregelten Umfang an. Er bezweifelt dabei aber selbst nicht, daß die Einführung, Änderung oder Anwendung von Einrichtungen, die zur Kontrolle der Bediensteten auch bestimmt sind, der Mitbestimmung unterliegen könne. Für ihn stellt sich das Problem einer verfassungsrechtlich nicht mehr zulässigen Ausdehnung der uneingeschränkten Mitbestimmung gerade im Unterschied zwischen der früheren Gesetzesfassung, die eine Bestimmung zur Kontrolle voraussetzte, und der heutigen, die die Eignung genügen läßt, dar. Denn er rechnet jetzt mit der Möglichkeit, nahezu sämtlichen Geräten, die im Büro oder Betrieb verwendet werden und mit Meßeinrichtungen versehen sind, die vielleicht auch nur nebenbei etwas über die mit ihrer Hilfe geleistete Arbeit und damit über die Arbeitsleistung der Bediensteten selbst aussagen können, die Eignung zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle zuzusprechen und damit weit über den Kreis derjenigen typischen Einrichtungen hinauszugehen, die man gewöhnlich im Auge hat, wenn von Verhaltens- oder Leistungskontrollen die Rede ist. Er fürchtet bei diesem Gesetzesverständnis eine so starke Einschränkung der Dienstaufsicht, daß der Dienststellenleiter die delegierte Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der der Dienststelle übertragenen Aufgaben nicht mehr übernehmen könne. Dagegen sehen die Gruppen der Abgeordneten und der Stimmberechtigten, die sich beteiligt haben, in der Ersetzung des Merkmals der Bestimmung durch das der Eignung zur Kontrolle nur eine Folge der fortschreitenden technischen Entwicklung, die eine Neuformulierung des kollektiven sozialen Schutzauftrags des Personalrats erfordere und sich neueren arbeits- und verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen anpasse. b) Daß die Mitbestimmung bei der Verwendung von Einrichtungen, die der Verhaltens- und Leistungskontrolle dienen, eine soziale Angelegenheit der Beschäftigten betrifft, ist nicht zu bezweifeln. Die Auffassung, diese Mitbestimmung sei nicht uneingeschränkt verfassungsgemäß, wenn sie an die bloße Eignung von Kontrolleinrichtungen anknüpfe, hat ihren Grund nicht in dieser sozialen, sondern in der möglichen organisatorischen Seite des Tatbestandes. Die mögliche Beschränkung der Organisationsgewalt, die solche verfassungsrechtlichen Bedenken vielleicht rechtfertigen könnte, besteht jedoch bei richtiger und verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift nicht. Zunächst ist der Unterschied zwischen den Merkmalen "bestimmt" und "geeignet" zur Kontrolle unter Berücksichtigung der technischen Gegebenheiten rechtlich nicht so groß, wie der Landesanwalt annimmt, und deshalb auch verfassungsrechtlich nicht entscheidend. Die Eignung betrifft die technische Möglichkeit, die Bestimmung betrifft die Absicht, also die Nutzung der technischen Möglichkeit mit dem Ziel der Kontrolle der Beschäftigten. In beiden Fällen muß eine technische Möglichkeit bestehen. Ihr absichtlicher Einsatz bedeutet, daß die Kontrolle Haupt- oder Nebenzweck ist. Besteht diese Absicht nicht, so kann die bloße Eignung einer Einrichtung bedeuten, daß Beschäftigtendaten entweder nicht abgefragt werden, obwohl dies möglich wäre, oder als Nebenprodukt bei der Verarbeitung anderer Daten anfallen, aber nicht als solche beachtet oder ausgewertet werden. Diese Überlegung und die mit Beispielen von zur Kontrolle bestimmten oder auch nur geeigneten Datenverarbeitungssystemen in der Verwaltung belegten Erläuterungen des Sachverständigen ... zeigen die fließende Grenze des Übergangs von der Eignung zur Bestimmung in der Praxis. Dies gilt zum Beispiel dort, wo anders als etwa bei der Arbeitszeitkontrolle mit der Eignung nicht zugleich die Bestimmung vorgegeben ist, sondern bei der Arbeit an und mit Datenverarbeitungssystemen Rückschlüsse auch auf die Tätigkeit der bedienenden Beschäftigten möglich sind je nachdem, wie das Gerät benutzt wird. Steht aber die Möglichkeit der Kontrolle aufgrund objektiver Gegebenheiten der Einrichtung dem Dienstherrn oder Arbeitgeber jederzeit offen, ohne daß die Bediensteten und ihre Personalvertretung von dieser Benutzung vielleicht überhaupt erfahren und ohne daß sie sie allgemein oder im Einzelfall vorhersehen, sich auf sie einstellen oder rechtzeitig Mitbestimmungsrechte geltend machen können, so kann dahingestellt bleiben, inwieweit schon nach dem einfachen Recht der Betriebsverfassung und Personalvertretung die Eignung mit Bestimmung zur Kontrolle gleichgesetzt werden kann. Jedenfalls ist dann auch eine so verstandene Eignung zur Kontrolle unter dem sozialen Schutzzweck zu betrachten, der mit der Mitbestimmung verfolgt wird. Ein Gesetz, das unter diesen Umständen an die bloße Eignung dieselbe Rechtsfolge der uneingeschränkten Mitbestimmung knüpft, ist dann verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Begriff der Eignung zur Kontrolle nicht ins Uferlose führt und einen weiten Bereich der Betriebsorganisation entgegen dem Maßstab möglicher Mitbestimmung, der für die organisatorischen Angelegenheiten gilt, einer Mitbestimmung mit allein vorgesehenem Letztentscheidungsrecht der Einigungsstelle unterwirft. Dieser Effekt tritt nicht ein, wenn zwei Punkte beachtet werden: Der Begriff der Eignung zur Kontrolle ist insofern ernst zu nehmen, als das Gerät, die Einrichtung, eine Aussage unmittelbar über Verhalten oder Leistung der Beschäftigten liefern muß. Damit scheiden solche Büroartikel wie Diktiergeräte mit der Anzeige der Diktatlänge, Schreibmaschinen mit Einmalfarbbändern und ähnliche, im Verfahren beispielhaft angeführte Geräte, die allenfalls mittelbare Rückschlüsse auf die Arbeitsleistung zulassen, aus der Betrachtung aus. Handelt es sich um Geräte oder Einrichtungen wie Datenverarbeitungssysteme, die je nach Benutzung Informationen über das Beschäftigtenverhalten liefern, so liegt eine Eignung zur Kontrolle dann vor, wenn das Gerät, wie es vom Hersteller angeboten und bezogen wird, diese Fähigkeit bereits besitzt, sonst erst dann, wenn es mit einem entsprechenden Programm versehen wird, was dann ein eigener mitbestimmungsrelevanter Tatbestand sein würde. Die Entwicklungsrichtung einer Verlagerung von Software-Funktionen in Hardware, die der Sachverständige beschrieben hat, kann nur bedeuten, daß Datenverarbeitungssysteme in zunehmendem Maße schon herstellerseitig mit Grundprogrammen versehen werden. Sie macht die Unterscheidung, ob eine Einrichtung schon ihrer Konstruktion nach oder erst in Verbindung mit einem entsprechenden Programm sich zur Kontrolle eignet, nicht hinfällig. Hat ein Gerät, eine Einrichtung, auch organisatorische, nicht nur soziale Bedeutung, weil es nicht allein der Verhaltens- oder Leistungskontrolle dient, sondern der Arbeit in der Behörde oder dem Betrieb im übrigen, so ist der organisatorische Anteil nach der Regel über die Mischtatbestände zu behandeln. Auch hier ist anzumerken, daß der Staatsgerichtshof die Regelung des § 60 e teilweise für nichtig erklärt. 9. § 61 Abs. 1 Nr. 17, erster Spiegelstrich, HPVG, der vorsieht, daß der Personalrat über Tatbestände automatischer Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten mitbestimmt, ist in Verbindung mit § 60 b Abs. 4 Satz 2 HPVG insoweit, als im Nichteinigungsfall die Einigungsstelle bindend entscheidet, ohne daß eine Letztentscheidung nach § 60 b Abs. 5 HPVG möglich ist, mit den Artikeln 70, 71, 102, 137 und 138 HV unvereinbar. Bei der Einführung, Anwendung und Änderung einschließlich der Erweiterung der automatisierten Bearbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten handelt es sich in erster Linie um einen Vorgang der Betriebsorganisation, also um eine organisatorische Angelegenheit im Sinne des Personalvertretungsrechts. Die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten hat, wie die Personalverwaltung überhaupt, deren Teil sie ist, einen sozialen Aspekt insofern, als sie Rechte und Interessen der Beschäftigten und deren Schutz im Betrieb berühren kann. Dieser Aspekt hat jedoch wesentliche Bedeutung nur für den Umfang und die Eingrenzung der Daten, die erhoben werden dürfen, Fragen also, die von der Art der Verarbeitung unabhängig sind, aber sich etwa bei der behandelten Mitbestimmung hinsichtlich eines Personalfragebogens stellen. Der soziale Gesichtspunkt ist ferner allenfalls noch bei Vorkehrungen des Datenschutzes gegeben, in deren Zusammenhang die abgehandelte Bestellung und etwaige Abberufung eines behördlichen oder betrieblichen Datenschutzbeauftragten steht. Ein spezifischer sozialer Bezug fehlt aber bei den hier in Rede stehenden Maßnahmen hinsichtlich der Art der Verarbeitung vorhandener Daten der Beschäftigten. Schon deshalb braucht hier nicht erörtert zu werden, ob und inwieweit der Datenschutz neben einer individuellen auch einer kollektiven Wahrnehmungsmöglichkeit bedarf. Außerdem muß nach dem verfassungsrechtlichen Ansatz des Staatsgerichtshofs die Regierungsverantwortung und die Parlamentsverantwortlichkeit in wesentlichen Bereichen der Staatstätigkeit gewahrt bleiben; im übrigen verbleibt ein Gestaltungsspielraum für den einfachen Gesetzgeber. Bei den hier zu prüfenden Vorgängen der Verwaltungsorganisation handelt es sich um solche, die die Organisationsgewalt nicht unwesentlich berühren. Der Tatbestand des § 61 Abs. 1 Nr. 17, erster Spiegel strich, HPVG, betrifft die Übernahme und Nutzung neuartiger Büro- und Informationstechnik, die vor den Verwaltungen und Betrieben der öffentlichen Hand nicht haltmachen kann, und zum Teil auch Rationalisierungsmaßnahmen, die als solche nochmals vom § 66 Abs. 1 HPVG unter bestimmten Voraussetzungen erfaßt werden. Es kann und wird vielfach ein Bedürfnis bestehen, mit der allgemeinen büro- und nachrichtentechnischen Entwicklung Schritt zu halten und Datensysteme, mögen sie nur der Verarbeitung von behörden- oder betriebsinternen Daten oder auch im Zusammenhang mit den Verwaltungsaufgaben der Verarbeitung von Daten Außenstehender dienen, zentral oder dezentral, aber unter Umständen im Bereich eines Dienstherrn wie zum Beispiel des Landes einheitlich, einzuführen. Mit diesem Bedürfnis, dem die Behörden- und Betriebsorganisation um ihrer Leistungsfähigkeit willen im Dienste ihrer eigentlichen öffentlichen Aufgaben Rechnung tragen muß, ist es nicht vereinbar, durch uneingeschränkte Mitbestimmung die Möglichkeit zu eröffnen, daß unter Umständen je nach Dienststelle und je nach Einstellung des Personalrats unterschiedlich verfahren werden muß. Aus diesen Gründen kann, wie auch bei den Tatbeständen des § 66 Abs. 1 HPVG eine Mitbestimmung nur so weit zugelassen werden, daß die verfassungsrechtlich gebotene Möglichkeit der endgültigen Entscheidung der verantwortlichen Verwaltungsspitze offen bleibt. 10. § 60 e HPVG ist in Verbindung mit § 60 b Abs. 4 Satz 2 HPVG, soweit nur eine endgültige Entscheidung der Einigungsstelle vorgesehen ist, insoweit mit den Artikeln 70, 71, 102, 137 und 138 HV unvereinbar, als der Personalrat durch die Geltendmachung verschiedener Beteiligungstatbestände unabhängig voneinander auch in organisatorischen oder wirtschaftlichen Angelegenheiten oder in Personalangelegenheiten der Beamten oder derjenigen Angestellten, die im hoheitlichen Bereich tätig sind und die in die Vergütungsgruppen I bis V b BAT eingruppiert sind oder eine außertarifliche Vergütung erhalten, mitbestimmt. Im übrigen ist § 60 e HPVG in Verbindung mit § 60 b Abs. 4 Satz 2 HPVG mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts soll, wenn bei einer Entscheidung -innerhalb einer Behörde oder eines öffentlichrechtlich organisierten Betriebs mehrere Beteiligungstatbestände nach dem Personalvertretungsrecht zusammentreffen - z.B., wenn eine vom Behördenleiter beabsichtigte Maßnahme sowohl organisatorische wie soziale Belange berührt -, das schwächere Informations- oder Mitwirkungsrecht dem stärkeren Mitbestimmungsrecht vorgehen (vgl. BVerwG, B. v. 07.02.80, PersV 1980, S. 238). Diese Rechtsprechung wurde im Lande Hessen dadurch unanwendbar, daß mit dem Änderungsgesetz vom 11. Juli 1984 § 60 e in das Hessische Personalvertretungsgesetz eingefügt wurde, der bestimmt, daß die im genannten Gesetz aufgeführten verschiedenen Beteiligungstatbestände selbständig nebeneinander stehen und unabhängig voneinander geltend gemacht werden können. b) Der Landesanwalt hält diese Bestimmung für verfassungswidrig, weil durch sie beim Zusammentreffen verschiedener Beteiligungstatbestände stets die jeweils stärkere. Form zum Zuge käme und im Falle der uneingeschränkten Mitbestimmung der Personalräte die verfassungsmäßig garantierte Entscheidungsfreiheit der Regierung bzw. Verwaltungsspitze beeinträchtigt würde. c) In den Personalangelegenheiten der Beamten und der im hoheitlichen Bereich tätigen Angestellten, die in die Vergütungsgruppen I bis V b BAT eingruppiert sind oder die eine außertarifliche Vergütung erhalten, in organisatorischen Angelegenheiten der Behörden und nicht privatrechtlich organisierten Betriebe der öffentlichen Hand, sowie in den in § 66 HPVG aufgeführten wirtschaftlichen Angelegenheiten ist ein uneingeschränktes Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung verfassungsrechtlich nicht zulässig, weil dadurch - wie dargelegt - die Grundsätze der Volkssouveränität und der parlamentarischen Verantwortlichkeit und, soweit es sich um Behörden und Betriebe von Gemeinden oder Gemeindeverbänden handelt, deren ebenfalls verfassungsmäßig garantiertes Selbstverwaltungsrecht beeinträchtigt würden. Derartige Beteiligungstatbestände können nun aber, wie in der Rechtsprechung mehrfach entschieden wurde und der Gesetzgeber des § 60 e HPVG selbst voraussetzt, zugleich die Voraussetzungen einer anderen Bestimmung des Personalvertretungsgesetzes erfüllen, bei der grundsätzlich - wie z.B. unbestritten (so auch BVerfGE 9, 268 [285]) und auch vom Landesanwalt unangegriffen in sozialen Angelegenheiten - die volle Mitbestimmung mit verbindlicher Entscheidung einer unabhängigen Einigungsstelle im Nichteinigungsfall zulässig ist. Es ist bereits auf das Zusammentreffen von organisatorischen Fragen, bei denen eine volle Mitbestimmung nicht zulässig ist, mit personellen Angelegenheiten, wo diese teilweise verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, in Geschäftsverteilungsplänen bzw. Zuständigkeitsregelungen eingegangen worden. Würde nun beim Zusammentreffen mehrerer Beteiligungsformen bei einer Maßnahme, weil auf sie mehrere dieser Beteiligungsformen nach dem Gesetzeswortlaut zutreffen, jeder dieser gesetzlichen Tatbestände unabhängig voneinander angewandt, so würde im Ergebnis stets die jeweils stärkere Form bis hin zur vollen Mitbestimmung zur Anwendung kommen. Dies ist jedoch in den oben genannten Fallgruppen der organisatorischen und wirtschaftlichen Entscheidungen sowie den Personalangelegenheiten der Beamten und der Angestellten in gehobener Stellung im hoheitlichen Tätigkeitsbereich, wie dargelegt, aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zulässig. Treffen also derartige Beteiligungstatbestände mit solchen, wie z.B. sozialen Angelegenheiten, bei denen die volle Mitbestimmung verfassungsrechtlich zulässig ist, bei einer einheitlichen Entscheidung zusammen, so kann hier nur die schwächere Form der Beteiligung und nicht die uneingeschränkte Mitbestimmung zulässig sein, da andernfalls die genannten Verfassungsgrundsätze verletzt würden. Soweit dem die Kumulationsmöglichkeit des § 60 e HPVG in Verbindung mit § 60 b Abs. 4 Satz 2 HPVG entgegensteht, ist sie verfassungswidrig und nichtig. Im übrigen bestehen gegen die Verfassungsmäßigkeit der genannten Vorschrift keine Bedenken. 11. § 60 Abs. 3 HPVG ist in Verbindung mit § 60 b Abs. 4 Satz 2 HPVG, soweit nur eine endgültige Entscheidung der Einigungsstelle vorgesehen ist, insoweit mit den Artikeln 70, 71, 102, 137 und 138 HV unvereinbar, als der Personalrat Maßnahmen in personellen Angelegenheiten im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 HPVG für Angestellte, die im hoheitlichen Bereich tätig sind und in die Vergütungsgruppen I bis V b BAT eingruppiert sind oder eine außertarifliche Vergütung erhalten, beantragen kann. Im übrigen ist § 60 Abs. 3 HPVG in Verbindung mit § 60 b Abs. 4 Satz 2 nach Maßgabe dieser Entscheidung zu den §§ 60 e, 64 und 66 HPVG mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar. a) § 60 Abs. 3 HPVG, der durch das Änderungsgesetz vom 11. Juli 1984 neu gefaßt worden ist, sieht ein Recht des Personalrats, Maßnahmen zu beantragen (Initiativrecht), in den Angelegenheiten vor, die seiner Mitbestimmung unterliegen; nach dem Wortlaut des Gesetzes gilt dies insbesondere in sozialen Angelegenheiten im Sinne des § 61, in personellen Angelegenheiten im Sinne des § 64 (mit Ausnahme der Höher- und Rückgruppierungen bei Angestellten und Arbeitern) sowie in organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne des § 66. Kommt es über derartige Anträge des Personalrats zu keiner Einigung zwischen ihm und dem Dienststellenleiter, so kann nach vergeblicher Einschaltung des Hauptpersonalrates - und vorher, soweit erforderlich, der in § 60 a Abs. 1 und 2 HPVG vorgesehenen Zwischenstufen - von ihm oder dem Leiter der obersten Dienstbehörde die Einigungsstelle angerufen werden, die dann, außer in den Fällen des § 60 b Abs. 5 HPVG, endgültig entscheidet. Ein entsprechendes Verfahren ist in § 60 a Abs. 5 HPVG für Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Körperschaften usw. vorgesehen. Es ist demnach möglich, daß der Personalrat, wenn sich hierfür eine Mehrheit in der Einigungsstelle findet, eine von ihm angeregte mitbestimmungspflichtige Maßnahme gegen den Willen des Dienststellenleiters und auch gegen den des Leiters der obersten Dienstbehörde durchsetzt. b) Der Landesanwalt hält es für verfassungswidrig, daß sich der Personalrat mit Hilfe dieses Initiativrechts und des Einigungsverfahrens gegen den Willen der Behördenleitung in bestimmten personellen, organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten durchsetzen kann, weil hierdurch das Entscheidungsrecht und die Verantwortlichkeit der maßgeblichen Organe des Landes und der sonstigen öffentlichrechtlichen Körperschaften unzulässig eingeschränkt würden. c) In den Personalangelegenheiten der Beamten und der im hoheitlichen Bereich tätigen Angestellten, die in die Vergütungsgruppen I bis V b BAT eingruppiert sind oder die eine außertarifliche Vergütung erhalten, ist, wie bereits dargelegt, ebenso wie in organisatorischen und in wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne des § 66 HPVG ein uneingeschränktes Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung mit der Folge der Möglichkeit der bindenden Entscheidung einer unabhängigen Einigungsstelle verfassungsrechtlich nicht zulässig, während die verbindliche Entscheidung von Personalangelegenheiten der Arbeiter, der nicht hoheitlich tätigen und derjenigen anderen Angestellten, die unterhalb der Vergütungsgruppe V b BAT eingruppiert sind, durch Einigungsstellen mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar ist. Hinsichtlich § 64 Abs. 1 Nr. 2 HPVG, der die Mitbestimmung bei den Personalangelegenheiten von Angestellten und Arbeitern regelt, ist unter B IV 2 ausgeführt worden, daß nur § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a HPVG in Verbindung mit § 60 b Abs. 4 Satz 2 HPVG teilweise - nämlich hinsichtlich der Angestellten in gehobener Stellung im hoheitlichen Bereich - für verfassungswidrig und nichtig erklärt werden konnte und auch mußte, weil der Landesanwalt insoweit nur § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, der die Mitbestimmung bei der Einstellung von Angestellten und Arbeitern regelt, angegriffen und sich gegen die Buchstaben b bis g des § 64 Abs. 1 Nr. 2 HPVG, der sich auf die übrigen personellen Angelegenheiten von Angestellten und Arbeitern bezieht, nicht gewandt hat. In den Ausführungen zu § 64 Abs. 2 Nr, 3 - Erlaß von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Beförderungen, Umgruppierungen und Kündigungen - ist weiter dargelegt worden, daß bei den hoheitlich tätigen Angestellten, die in die Vergütungsgruppen I bis V b BAT eingruppiert sind oder eine außertarifliche Vergütung erhalten, auch die genannten personellen Maßnahmen und damit auch der Erlaß von entsprechenden Richtlinien aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht der uneingeschränkten Mitbestimmung unterworfen werden dürfen. Diese Unzulässigkeit der vollen Mitbestimmung gilt über Einstellungen, Versetzungen, Beförderungen, Umgruppierungen und Kündigungen hinaus auch für die übrigen in § 64 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten personellen Maßnahmen wie Umsetzungen innerhalb der Dienststelle bei einem damit verbundenen Wechsel des Dienstorts (Buchstabe c), Abordnung an eine andere Dienststelle über die Dauer von 3 Monaten hinaus (Buchstabe d), Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus (Buchstabe e) und Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken (Buchstabe f), da diese personellen Entscheidungen ebenfalls von erheblichem Gewicht sind. d) Da die verbindliche Entscheidung der Einigungsstelle im Streitfall nach § 60 b Abs. 4 Satz 2 HPVG in den Personalangelegenheiten von Beamten gemäß § 60 b Abs. 4 HPVG nicht gegeben und bei Einstellungen von Angestellten für eine gehobene Stellung im Hoheitsbereich im Sinne von § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a HPVG sowie in organisatorischen und in Wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne des § 66 HPVG verfassungswidrig und nichtig ist, kann sie auch bei einer entsprechenden Ausübung des Initiativrechts des Personalrats nicht zum Zuge kommen, so daß insoweit kein Anlaß besteht, sie hinsichtlich des Initiativrechts des § 60 Abs. 3 HPVG nochmals für nichtig zu erklären. Hinsichtlich der sonstigen Personalangelegenheiten der entsprechenden Angestelltengruppen hat der Landesanwalt keinen Antrag auf Nichtigerklärung der uneingeschränkten Mitbestimmung gestellt, wohl aber hinsichtlich der verbindlichen Entscheidung der Einigungsstelle in Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter infolge der Ausübung des Initiativrechts des Personalrats. Daher ist festzustellen, daß die Möglichkeit verbindlicher Entscheidungen der Einigungsstelle gemäß § 60 b Abs. 4 Satz 2 HPVG in sämtlichen in § 64 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Personalangelegenheiten von hoheitlich tätigen Angestellten in gehobener Stellung, soweit sie infolge der Ausübung des Initiativrechts des Personalrats gemäß § 60 Abs. 3 HPVG Zustandekommen, verfassungswidrig und nichtig ist. Verfassungsgemäß sind jedoch, wie dargelegt, Letztentscheidungen der Einigungsstelle in Personalangelegenheiten sonstiger Angestellter und der Arbeiter im öffentlichen Dienst, die infolge der Ausübung des Initiativrechts der Personalvertretung zustandegekommen sind. Auch insoweit gilt naturgemäß die aus verfassungsrechtlichen Gründen erfolgte teilweise Nichtigerklärung des § 60 e HPVG in Verbindung mit § 60 b Abs. 4 Satz 2 HPVG, um auch hinsichtlich des Initiativrechts des Personalrats die nach § 60 e HPVG grundsätzlich mögliche Kumulation verschiedener Mitbestimmungstatbestände bei einer Entscheidung insoweit auszuschließen, als hierdurch die Mitbestimmung in verfassungswidriger Weise ausgedehnt würde. 12. § 57 Abs. 3 Satz 1 bis 3 HPVG ist mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar. a) Bei Prüfungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereichs abnimmt, wird eines der Mitglieder der Prüfungskommission nach § 57 Abs. 3 Satz 1 HPVG vom Personalrat benannt; dieses Mitglied muß mindestens die gleiche oder eine entsprechende Qualifikation besitzen, wie sie durch die Prüfung erworben werden soll. Das gleiche, nämlich daß ein Mitglied des Prüfungs- bzw. Auswahlgremiums vom Personalrat benannt wird, gilt nach Satz 2 und 3 der genannten Vorschrift bei Aufnahmetests oder Auswahlen, denen sich ein Bewerber für eine Einstellung oder Ausbildung unterziehen muß, und bei Auswahl verfahren zur Besetzung eines Amtes mit Funktionsbezeichnung. Auf Prüfungen, Aufnahmetests und Auswahlen, die durch Rechtsvorschrift geregelt sind, finden diese Bestimmungen keine Anwendung. b) Der Landesanwalt ist der Auffassung, daß die Prüfungen und Auswahlen, auf die sich § 57 Abs. 3 HPVG bezieht, zur Ausübung von Staatsgewalt im Kernbereich und damit zu den Regierungsaufgaben gehören, die nur durch von der Verwaltung und nicht vom Personalrat ausgewählte Prüfer ausgeübt werden dürfen. c) Dieser Auffassung schließt sich der Staatsgerichtshof nicht an. Die Bestellung der Mitglieder von Prüfungs- und Auswahlkommissionen stellt zwar zumindest insoweit eine wesentliche Leitungsaufgabe dar, als die Prüfungen und Auswahlen über die Besetzung von Positionen im öffentlichen Dienst entscheiden bzw. mitentscheiden, deren Inhaber wiederum ins Gewicht fallende Aufgaben im öffentlichrechtlichen Bereich zu erfüllen haben, wie die Beamten und die hoheitlich tätigen Angestellten in gehobener Funktion. Insoweit muß die Regierung daher entweder selbst oder durch von ihr bestimmte Beauftragte die Möglichkeit haben, entscheidend auf die Besetzung der Prüfungs- und Auswahlausschüsse Einfluß auszuüben, um dadurch unter anderem auf ein angemessenes Leistungsniveau und eine unparteiische Behandlung der Kandidaten und Bewerber hinwirken zu können. Diese Einflußmöglichkeit wird nicht dadurch genommen, daß den genannten Gremien jeweils ein vom Personalrat benanntes Mitglied angehört. Dieses Mitglied ist nämlich in den jeweiligen Prüfungs- bzw. Auswahlkommissionen, die, um abstimmungsfähig zu sein, mindestens drei Mitglieder haben müssen, eine Minderheit und kann deshalb allein keinen entscheidenden Einfluß ausüben. Die Mehrzahl der Mitglieder der genannten Kommissionen besteht daher aus von der Regierung oder sonstigen Verwaltungsspitze bzw. von deren Beauftragten berufenen Personen, so daß nicht der Personalrat den maßgeblichen Einfluß auf die Besetzung der genannten Ausschüsse hat, sondern die Verwaltungsspitze. Daß der Personalrat als die Vertretung der Mitarbeiter der Behörde bzw. des Betriebs ein stimmberechtigtes Mitglied der Prüfungs- bzw. Auswahlkommission benennt und dadurch indirekt bei den Prüfungen oder Auswahlen mitwirkt, ist in Anbetracht des grundsätzlich allgemein anerkannten Mitwirkungsrechts des Personalrats bei Einstellungen und Beförderungen von Mitarbeitern, das sich sowohl aus Art. 37 Abs. 1 HV als auch aus dem Sozialstaatsprinzip herleiten läßt, verfassungsrechtlich unbedenklich. Demnach sind durch die gesetzliche Regelung des § 57 Abs. 3 HPVG Verfassungsgrundsätze, insbesondere die Volkssouveränität, die parlamentarische Verantwortlichkeit der Regierung und das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden, nicht verletzt. 13. § 55 Abs. 4 Satz 5 HPVG, nach dem an den gemeinsamen Besprechungen von Dienststellenleiter und Personalrat Beauftragte der im Personalrat der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften sowie Vertreter des jeweiligen Arbeitgeberverbandes oder kommunalen Spitzenverbandes teilnehmen können, ist insoweit mit den Artikeln 2 und 3 HV unvereinbar und nichtig, als bei diesen Sitzungen Gegenstände behandelt werden, die die Mitteilung oder Erörterung schutzwürdiger personenbezogener Daten einschließen. Mit Art. 135 HV unvereinbar und nichtig ist die genannte Vorschrift insoweit, als in den Sitzungen Anordnungen behandelt werden, durch die die Alarmbereitschaft und der Einsatz der Vollzugspolizei geregelt werden. Im Übrigen ist § 55 Abs. 4 Satz 5 HPVG mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar. a) Nach § 55 Abs. 4 Satz 5 HPVG in der vor dem Änderungsgesetz vom 11. Juli 1984 geltenden Fassung konnten auf Beschluß des Personalrats neben dem Jugendvertreter und dem Vertrauensmann der Schwerbehinderten Beauftragte der im Personalrat der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften an den gemeinsamen Besprechungen des Leiters der Dienststelle und des Personalrats, die nach § 55 Abs. 4 Satz 1 HPVG mindestens einmal im Monat stattfinden sollen, teilnehmen; der Leiter der Dienststelle konnte dann einen Vertreter des jeweiligen Arbeitgeberverbandes oder kommunalen Spitzenverbandes hinzuziehen. Nach der Neufassung der genannten Vorschrift durch das Änderungsgesetz können Beauftragte der im Personalrat der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften sowie Vertreter des jeweiligen Arbeitgeberverbandes oder kommunalen Spitzenverbandes von sich aus an den genannten Besprechungen zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem Personalrat teilnehmen; es bedarf hierzu keiner Einladung durch Personalrat oder Dienststellenleiter mehr. b) Der Landesanwalt hält das Teilnahmerecht von Vertretern der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden bzw. kommunalen Spitzenverbänden an den Besprechungen zwischen dem Dienststellenleiter und dem Personalrat für verfassungswidrig, weil ihnen hierdurch ein zu starker Einfluß auf den Willensbildungsprozeß der Exekutivorgane eingeräumt und dadurch die Artikel 70, 71, 102 und 137 HV verletzt würden. c) Der Staatsgerichtshof sieht die vom Landesanwalt herangezogenen Verfassungsgrundsätze der Volkssouveränität, der parlamentarischen Verantwortlichkeit der Regierung und des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden durch das Teilnahmerecht der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände bzw. kommunalen Spitzenverbände an den Besprechungen des Dienststellenleiters mit dem Personalrat seiner Behörde nicht als verletzt an. Sowohl Gewerkschaften als auch Arbeitgeberverbände bzw. kommunale Spitzenverbände sind - anders als die Personalräte - außerhalb der Behörden des Landes oder der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts stehende Organisationen zur Vertretung von Interessen ihrer Mitglieder; es würde daher nach den unter Abschnitt B III 1 und 2 dargelegten Grundsätzen gegen die genannten Verfassungsprinzipien verstoßen, wenn ihnen ein echtes Mitbestimmungsrecht bei innerdienstlichen Entscheidungen eingeräumt würde. Durch das ihnen vom Gesetz nunmehr gewährte Anwesenheitsrecht bei den Besprechungen zwischen dem Dienststellenleiter und dem Personalrat erlangen sie jedoch kein derartiges Mitbestimmungsrecht. Durch Teilnahme an den Sitzungen erhalten die Vertreter der erwähnten Organisationen Kenntnis von den dort erörterten Angelegenheiten und Problemen und können hierzu ihre Auffassung darlegen; sie können hierbei auch versuchen, die Meinungsbildung des Behördenleiters und des Personalrats in ihrem Sinne zu beeinflussen. Dies gibt ihnen jedoch insoweit kein Mitbestimmungsrecht im Sinne des Gesetzes, da weder der Behördenleiter noch der Personalrat gehalten sind, den Anregungen oder Vorschlägen der Verbands Vertreter zu folgen oder sich mit ihnen zu einigen. Das bloße Informations- und Anhörungsrecht der erwähnten Organisationen beschneidet daher das Entscheidungsrecht des Behördenleiters als verfassungsmäßig berufenen Vertreters seines Dienstherrn nicht, weshalb es auch nicht die oben erwähnten Verfassungsgarantien verletzen kann. Die bloße Möglichkeit der Beeinflussung des Behördenleiters, die faktisch nur in dem Maße gegeben ist, in dem er sich beeinflussen läßt, beeinträchtigt seine Entscheidungsfreiheit und seine Verantwortlichkeit für die von ihm getroffenen Entscheidungen nicht. Der Staatsgerichtshof sieht diese Möglichkeit der Einflußnahme als eine unter vielen an, denen ein Amtsträger ohnehin ausgesetzt ist, insbesondere durch politische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Strömungen, die auf jedermanns Meinungsbildung, auch durch ihre Verbreitung in den Medien, einwirken. d) Nach heute allgemein anerkannter Auffassung, die insbesondere im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983 (BVerfGE 65, 1 ff. ) über die Verfassungsbeschwerden gegen das Volkszählungsgesetz vom 25. März 1982 (BGBl. I S. 369) ihren Ausdruck gefunden hat, umfaßt das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Schutz des einzelnen gegen eine unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten. Der Staatsgerichtshof hatte seit diesem Urteil, in dem als Ausfluß des allgemeinen Persönlichkeitsrechts das Recht auf "informationelle Selbstbestimmung" entwickelt worden ist, keinen Anlaß zu entscheiden, in welcher Weise und in welchem Maße die Folgerungen aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG auf die Landesgrundrechte übertragen werden können. Angesichts des im Vergleich zum Grundgesetz unterschiedlichen Aufbaues des Grundrechtskatalogs in der Verfassung des Landes Hessen kommen die Artikel 2 Abs. 1 und 3 HV in Betracht. Bei deren Auslegung schließt sich der Staatsgerichtshof im Grundsatz der vom Bundesverfassungsgericht vorgenommenen Würdigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts jedenfalls insoweit an, als in der Regel der einzelne selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen hat, wobei Einschränkungen dieses Rechts nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig sind (ähnlich zu Artikel 100, 101 Bayerische Verfassung der Bayerische Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.85, NJW 1986, S. 915). Bei den Gesprächen zwischen Behördenleiter und Personalrat im Sinne des § 55 Abs. 4 HPVG sind nach Satz 2 dieser Vorschrift alle Maßnahmen, die der Beteiligung unterliegen, umfassend zu erörtern, also auch die personellen Angelegenheiten im Sinne des § 64 Abs. 1 HPVG wie insbesondere Einstellung, Beförderung, Versetzung und Entlassung von Mitarbeitern; dies gilt auch für organisatorische Angelegenheiten, wie z.B. für Geschäftsverteilungspläne. Dabei ist es naturgemäß erforderlich, auch die persönlichen Daten der betreffenden Mitarbeiter oder Bewerber, so insbesondere Alter, Kenntnisse, bisherige Tätigkeiten und Leistungen, Gesundheit, Verhalten gegenüber Mitarbeitern und ihre aus all diesen und weiteren Umständen zu beurteilende Eignung für die in Frage kommende oder die bisherige Tätigkeit zu erörtern. Der Bewerber, der sich um eine Einstellung bemüht, und der Mitarbeiter, der befördert oder versetzt werden will, weiß, daß der Behördenleiter oder der von ihm beauftragte Personalreferent, der über seine Wünsche zu entscheiden oder diese Entscheidung vorzubereiten hat, von seinen genannten persönlichen Daten Kenntnis nehmen muß und wird und daß auch der Personalrat an diesem Entscheidungsprozeß zu beteiligen und entsprechend zu unterrichten ist. Mit seiner Bewerbung bzw. seinem Antrag erklärt er damit sein Einverständnis zur Einsichtnahme der genannten Amtsträger bzw. Mitarbeiter in seine persönlichen Daten. Soweit es um die Erörterung von personellen Maßnahmen geht, die der Betroffene nicht selbst beantragt hat, ist die Einsichtnahme in seine personenbezogenen Daten durch den Behördenleiter oder seine Beauftragten und deren Bekanntgabe an den Personalrat zu einer sachgerechten Entscheidung und damit im überwiegenden Allgemeininteresse erforderlich und demnach auch zulässig. Durch die Teilnahme an den Besprechungen zwischen Dienststellenleiter und Personalrat in uneingeschränktem Umfang würden aber die genannten persönlichen Daten, die mindestens zum Teil schutzwürdig sind, von Mitarbeitern und Bewerbern, deren personelle Angelegenheiten erörtert werden, auch den Beauftragten der im Personalrat vertretenen Gewerkschaften bzw. der Arbeitgeberverbände bzw. kommunalen Spitzenverbände, also Bevollmächtigten außerhalb der Behörde stehender Organisationen, bekannt. Ein einleuchtender Grund hierfür, insbesondere ein überwiegendes Allgemeininteresse hieran, ist nicht ersichtlich; eine Teilnahme der genannten Personen an Erörterungen im Sinne des § 55 Abs. 4 HPVG, soweit hierbei schutzwürdige personenbezogene Daten mitgeteilt oder erörtert werden, ist daher nach den oben genannten Grundsätzen verfassungsrechtlich nicht zulässig. Etwas anderes würde im Einzelfall nach den oben genannten Grundsätzen lediglich dann gelten, wenn der betroffene Mitarbeiter oder Bewerber der Teilnahme von Verbandsvertretern an der Sitzung, in der seine schützwürdigen persönlichen Daten bekanntgegeben oder erörtert werden, zugestimmt hätte. Diese Voraussetzung ist aber in § 55 Abs. 4 Satz 5 HPVG nicht vorgesehen, so daß diese Vorschrift insoweit verfassungswidrig und nichtig ist. e) Nach § 73 Abs. 1 HPVG, auf den im Zusammenhang mit § 73 Abs. 2 HPVG später noch näher eingegangen wird, unterliegen Anordnungen, durch die die Alarmbereitschaft und der Einsatz der Vollzugspolizei geregelt werden, nicht der Beteiligung des Personalrats, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist; § 55 HPVG bleibt jedoch unberührt. Dies bedeutet, daß auch die genannten Anordnungen bei den erwähnten, grundsätzlich mindestens monatlich abzuhaltenden Besprechungen zwischen Dienststellenleiter und Personalrat, da sie unter die Gestaltung des Dienstbetriebes fallen und die Mitarbeiter, nämlich die Polizeibeamten, wesentlich berühren, nach § 55 Abs. 4 Satz 3 HPVG zu erörtern sind, wobei die etwaige Eingrenzung der Erörterungspflicht eine Frage des einfachen Rechts ist. Nach dem Wortlaut des § 55 Abs. 4 Satz 5 HPVG dürfen auch die Vertreter der Gewerkschaften oder von Arbeitgeberverbänden oder kommunalen Spitzenverbänden an diesen Besprechungen teilnehmen. aa) Die in § 73 Abs. 1 HPVG genannten Anordnungen über die Alarmbereitschaft und den Einsatz der Vollzugspolizei bedürfen jedoch ihrer Natur nach einer besonderen Vertraulichkeit. Es bedarf keiner näheren Darlegung, daß vollzugspolizeiliche Einsätze und eine ihnen vorhergehende Alarmbereitschaft ganz oder zumindest zum Teil ergebnislos sein können, wenn sie vorher bekannt werden. Die Möglichkeit des Bekanntwerdens nimmt mit der Zahl der Personen, die Kenntnis haben, zu. Sie ist jedoch in erhöhtem Maße gegeben, wenn an vorherigen Erörterungen über derartige vollzugspolizeiliche Maßnahmen Vertreter von Gewerkschaften oder von Arbeitgeber- oder kommunalen Spitzenverbänden teilnehmen, da hierdurch der Kreis der Personen, die über derartige geheimhaltungsbedürftige Entscheidungen vorher unterrichtet werden, ohne eine hierfür bestehende Notwendigkeit erweitert wird, zumal weder Dienststellenleiter noch Personalrat auf die Auswahl der Personen, die zu den Gesprächen im Sinne des § 55 Abs. 4 Satz 5 HPVG entsandt werden, Einfluß haben und sie auch nicht im Sinne der im öffentlichen Dienst vorgeschriebenen und üblichen Sicherheitsbestimmungen überprüfen können. Dieser Gefahr kann auch durch strafrechtliche Sanktionen nicht wirksam begegnet werden. Die Teilnahme von Verbandsvertretern an Erörterungen über die Alarmbereitschaft und den Einsatz der Vollzugspolizei widerspricht daher einem dringenden und legitimen Staatsinteresse und damit dem öffentlichen Wohl. bb) Nach Art. 135 HV sind die Rechtsverhältnisse der Arbeitnehmer der öffentlichen Verwaltung im Rahmen des in Art. 29 HV vorgesehenen einheitlichen Arbeitsrechts nach den Erfordernissen der Verwaltung zu gestalten. In den Gründen seines Urteils vom 6. September 1972 (P.St. 647, StAnz. 1972, S. 1817 [1822]), das auf eine Grundrechtsklage gegen ein Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ergangen ist, hat der Staatsgerichtshof ausgeführt, daß Art. 135 HV durch das Inkrafttreten des Grundgesetzes gemäß Art. 31 GG außer Kraft getreten sei, weil er mit Art. 33 Abs. 5 GG, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln ist, nicht vereinbar sei. Hierzu ist folgendes klarzustellen: Es ist zwar richtig, daß Art. 29 Abs. 1 HV, auf den Art. 135 Bezug nimmt und der die Schaffung eines einheitlichen Arbeitsrechts für alle Angestellten, Arbeiter und Beamten vorsieht, wegen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz, insbesondere dessen Art. 33 Abs. 5, der eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums enthält, mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes gemäß Art. 31 GG, der den Vorrang des Bundesrechts vor dem Landesrecht festlegt, außer Kraft getreten ist. Demgemäß kann auch die in Art. 135 HV vorgesehene Gestaltung der Rechtsverhältnisse "der Arbeitnehmer der öffentlichen Verwaltungen" im Rahmen des in Art, 29 vorgesehenen "einheitlichen Arbeitsrechts" nicht mehr erfolgen, abgesehen davon, daß Beamte seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes gemäß Art. 33 Abs. 5 GG - wie auch vorher bis Kriegsende -nicht mehr als "Arbeitnehmer der öffentlichen Verwaltungen" bezeichnet werden können. Es steht aber mit Art. 33 Abs. 5 GG und auch dem übrigen Bundesrecht nicht in Widerspruch, die Rechtsverhältnisse des öffentlichen Dienstes, soweit das. Land Hessen unter Berücksichtigung des Grundgesetzes und der Rahmenrechtsbestimmungen des Bundes noch einen Regelungsspielraum hat, unter Wahrung der sonstigen verfassungsmäßigen und gesetzlichen Regelungen nach den Erfordernissen der Verwaltung zu gestalten; hinsichtlich dieses Teils seiner Aussage steht daher Art. 135 HV mit dem Grundgesetz nicht in Widerspruch und ist insoweit noch in Geltung. Zu dem Recht des öffentlichen Dienstes gehört auch, wie dargetan, das Personalvertretungsrecht, das demnach auch - soweit die Grundrechte und sonstigen vorgehenden gesetzlichen Bestimmungen es zulassen - den Erfordernissen der Verwaltung entsprechen muß. Da jedoch die Teilnahme von Bevollmächtigten von Gewerkschaften und Arbeitgeber- bzw. kommunalen Spitzenverbänden an Erörterungen zwischen Dienststellenleiter und Personalrat über die Alarmbereitschaft und den Einsatz der Vollzugspolizei einem dringenden und legitimen Staatsinteresse und damit dem öffentlichen Wohl widerspricht, ist sie auch mit den Erfordernissen der Verwaltung nicht zu vereinbaren; die entsprechende gesetzliche Regelung ist daher insoweit wegen Verstoßes gegen den noch in Geltung befindlichen Teil des Art. 135 HV nichtig. f) Die oben dargelegten Grundsätze gelten auch für das Recht der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften, nach § 34 HPVG Beauftragte zu den Sitzungen des Personalrats zu entsenden. Die genannte Vorschrift ist jedoch vom Landesanwalt nicht angegriffen worden, so daß sie auch nicht vom Staatsgerichtshof auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen ist. 14. Das Gebot des § 73 Abs. 2 HPVG, beabsichtigte Maßnahmen in sozialen Angelegenheiten im Rahmen vollzugspolizeilicher Einsätze dem Personalrat rechtzeitig mitzuteilen und mit ihm zu beraten, ist mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar. a) Zum Verständnis der Tragweite der Vorschrift, das zunächst eine Frage des einfachen Rechts ist, aber auch die Grundlage einer verfassungsrechtlichen Bewertung bildet, tragen die Ausführungen des Hessischen Ministerpräsidenten und die gutachtlichen Stellungnahmen leitender Polizeibeamter bei, die auf entsprechende Anfrage des Staatsgerichtshofs im Verfahren vorgelegt worden sind. Unter vollzugspolizeilichen Einsätzen wird man demnach polizeiliche Maßnahmen aus besonderen Anlässen verstehen können, die mit den im normalen Streifendienst eingesetzten Beamten, Führungs- und Einsatzmitteln nicht zu bewältigen sind (z.B. Großveranstaltungen, größere Schadenereignisse, bestimmte Begehungsformen von Gewaltverbrechen usw.). Beabsichtigte Maßnahmen im Rahmen solcher Einsätze können insbesondere Regelungen der Arbeitszeit, der Unterbringung, Verpflegung, Bekleidung und Ausrüstung und Vorkehrungen gegen Gesundheitsschäden sein. b) Der zur Prüfung gestellte § 73 Abs. 2 HPVG ist im Zusammenhang mit verschiedenen anderen Bestimmungen zu sehen. Während § 73 Abs. 1 HPVG alter Fassung bestimmte, daß das Beratungs- und Beteiligungsrecht des Personalrats bei der Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen gemäß § 57 a HPVG nicht für Anordnungen galt, durch die die Alarmbereitschaft und der Einsatz der Vollzugspolizei geregelt wurden, nimmt § 73 Abs. 1 Satz 1 HPVG neuer Fassung diese Anordnungen überhaupt von der Beteiligung des Personalrats aus, soweit "nachstehend" nichts anderes bestimmt ist. Solche Bestimmungen sind außer in Abs. 2 noch in Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 getroffen: § 73 Abs. 3 HPVG regelt die Zuständigkeit für die Aufstellung grundsätzlicher Bestimmungen über Maßnahmen in sozialen Angelegenheiten für Beschäftigte mehrerer Dienststellen. § 73 Abs. 1 Satz 2 HPVG bestimmt, daß § 55 HPVG von Satz \ unberührt bleibt. § 55 ist die grundlegende Vorschrift für die Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat. In seinem Abs. 4 sind gemeinsame Besprechungen zwischen Dienststellenleiter und Personalrat mindestens einmal im Monat vorgeschrieben, in denen insbesondere beabsichtigte Maßnahmen, die der Beteiligung unterliegen, zu erörtern sind, aber auch unabhängig von Beteiligungsrechten unter anderem die Gestaltung des Dienstbetriebes behandelt werden soll. Wie oben zu § 55 Abs. 4 HPVG ausgeführt wurde, können und sollen sich auch die Routinegespräche mit Fragen des Einsatzes und der Alarmbereitschaft befassen. Der Umfang der Erörterungspflicht nach § 55 Abs. 4 HPVG und ihre Abgrenzung von der Unterrichtungs- und Beratungspflicht des § 73 Abs. 2 HPVG, der ein zwar schwaches, aber doch förmliches Beteiligungsrecht des Personalrats entspricht, ist eine Frage des einfachen Rechts. Immerhin ist § 73 Abs. 2 HPVG speziell auf die Planung sozialer Maßnahmen im Rahmen bevorstehender konkreter Einsätze zugeschnitten. c) Ohne § 73 Abs. 2 HPVG würde auch hinsichtlich der in ihm genannten Maßnahmen der Abs. 1 gelten, zu dem Abs. 2 eine Ausnahme ist. Da Abs. 1 die Beteiligung der Personalvertretung an Anordnungen, die die Alarmbereitschaft und den Einsatz der Vollzugspolizei regeln, ausschließt, schließt er insoweit auch die uneingeschränkte Mitbestimmung des Personalrats in sozialen Angelegenheiten gemäß § 61 HPVG aus. Zu diesen sozialen Angelegenheiten würde der Tatbestand des § 73 Abs. 2 HPVG gehören, auch wenn er im Katalog des § 61 Abs. 1 HPVG nicht erfaßt ist. Ohne § 73 Abs. 2 HPVG würde es demnach in diesem Punkt bei § 73 Abs. 1 bleiben; nicht etwa würde insoweit § 61 HPVG gelten. d) Die Situation, die § 73 Abs. 2 HPVG beschreibt und hinsichtlich der Beteiligung des Personalrats regeln soll, läßt den Schluß zu, daß grundsätzlich ein Bedürfnis nicht nur nach Maßnahmen in sozialen Angelegenheiten, sondern auch nach der vorgesehenen Beratung über sie mit dem Personalrat bestehen kann und häufig bestehen wird. Die eingereichten Stellungnahmen der Polizeidienststellen bestätigen diesen Schluß. Der Landesanwalt sieht jedoch in der sich aus einer solchen Beratung ergebenden zeitlichen Verzögerung und der Gefährdung der Geheimhaltung bei Ausweitung des Kreises von Personen, die dabei in Pläne eingeführt werden müssen, die Fähigkeit der Staatsgewalt, für die öffentliche Sicherheit zu sorgen und dabei wichtige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit von beteiligten Polizeibeamten wie auch von betroffenen Bürgern zu schützen, unvertretbar behindert. e) Eine Behinderung des Staates in seiner Fähigkeit, die innere Sicherheit zu schaffen, zu erhalten und notfalls wiederherzustellen, könnte mit verschiedenen Verfassungsbestimmungen und -grundsätzen in Widerspruch geraten. Außer an die Artikel 70, 71 und 102 HV wäre an das sich aus dem Zusammenhang von Verfassungsnormen ergebende Rechtsstaatsprinzip, an Art. 135 HV, auf den im Zusammenhang mit § 55 Abs. 4 HPVG näher eingegangen worden ist, und an Grundrechte, die gefährdet werden könnten, zu denken. Eine eingehende Prüfung erübrigt sich jedoch, denn die Bedenken des Landesanwalts greifen nicht durch. aa) Zum einen könnte § 73 Abs. 2 HPVG nicht als Grundlage und Rechtsfertigung dafür dienen, wegen einer Beratung über soziale Maßnahmen den Einsatz zu verzögern und seine Wirkung zu beeinträchtigen. Die Vorschrift selbst sieht vor, daß Maßnahmen im Rahmen von Einsätzen rechtzeitig mitzuteilen und zu beraten sind. Das Wort "rechtzeitig" lenkt den Blick darauf, daß die Beratungen so zeitig stattfinden sollen, daß ihr Ergebnis bei der Gestaltung des Einsatzes noch berücksichtigt werden kann. "Rechtzeitig" kann und muß allerdings auch so verstanden werden, daß Beratungen, die nicht rechtzeitig möglich sind und stattfinden, in § 73 Abs. 2 HPVG nicht gemeint und nicht vorgeschrieben sind. Folgte man dieser Auslegung nicht, bliebe § 60 d HPVG zu beachten, demzufolge der Dienststellenleiter bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, vorläufige Regelungen treffen kann, sie dem Personalrat mitzuteilen und das Verfahren nach §§ 60 bis 60 c HPVG - Mitbestimmung oder Mitwirkung - einzuleiten oder fortzusetzen hat. Die besondere Ausgangslage, die § 73 Abs. 2 HPVG regeln soll, und die Eigenart des dort beschriebenen Verfahrens sprechen allerdings dafür, in der Mitteilung und Beratung keinen gewöhnlichen, nach § 60 c HPVG zu behandelnden Mitwirkungsfall zu sehen, auf den § 60 d HPVG zugeschnitten ist, sondern eine Sonderregelung. bb) Auch die Befürchtung, aufgrund der in § 73 Abs. 2 HPVG vorgeschriebenen Mitteilung und Beratung könnten Informationen, die unter Umständen für das Gelingen des Einsatzes und für den Schutz von Rechtsgütern wichtig sind, nicht wirkungsvoll geheimgehalten werden, erscheint nicht begründet. Zum Unterschied von § 55 Abs. 4 HPVG beschränkt § 73 Abs. 2 HPVG den Kreis derjenigen, die außer der Polizeiführung zu unterrichten sind und mit zu beraten haben, auf den Personalrat. Die mögliche zahlenmäßige Stärke ergibt sich aus den §§ 12, 13 HPVG und wird bei den Dienststellen, die in Betracht kommen, die Obergrenze nicht erreichen. Von der Personenzahl her besteht Aussicht, die etwa erforderliche Vertraulichkeit wahren zu können. Nach der Zusammensetzung des Kreises handelt es sich bei Personalratsmitgliedern zwar nicht oder doch nur im Einzelfall zufällig um Personen besonderen Vertrauens des Dienststellen- oder Einsatzleiters, sondern um solche, die das Vertrauen ihrer Wähler in ihre Fähigkeit, die Belange der Beschäftigten zu vertreten, gefunden haben. Es handelt sich jedoch aufgrund der Organisation der Personalvertretungen bei der Polizei (§§ 70 f. HPVG) sämtlich um Personen, die, wenn sie nicht selbst Polizeibeamte sind, doch in Polizeidienststellen beschäftigt, wie man annehmen darf, für diese Tätigkeit ausgewählt und mir ihr vertraut sind. Unter diesen Umständen kann nicht nach der Lebenserfahrung aus der Zusammensetzung des Personenkreises, der unterrichtet wird und zu beraten hat, auf eine Unmöglichkeit der Geheimhaltung geschlossen werden. Andererseits bieten weder die Zusammensetzung des Kreises noch die Dienstpflicht und die zusätzliche Schweigepflicht von Personalratsmitgliedern gemäß § 59 HPVG zweifelsfrei Sicherheit, daß etwa nötiges Stillschweigen bewahrt wird. Der Gesetzgeber hat jedoch insoweit einen Prognosespielraum und konnte in diesem Punkt in vertretbarer Weise eine günstige Prognose stellen. 15. § 91 Abs. 2 HPVG ist mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar. Die nur für öffentlichrechtliche Banken, Sparkassen und Versicherungen geltende Vorschrift übernimmt für die Personalvertretung dieses Bereichs teilweise die gemäß §§ 27 und 80 BetrVG 1972 für die gewerbliche Wirtschaft allgemein geltende Regelung, daß dem Betriebsrat die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind und in diesem Rahmen der Betriebsausschuß oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuß berechtigt ist, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. a) Der Landesanwalt hält die Einräumung dieser Befugnis für nicht vereinbar mit dem aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleiteten Schutz der persönlichen Daten eines jeden Beschäftigten, dessen Grundlage er in Art. 3 HV sieht. Seiner Meinung nach wäre ein solches Recht des Personalrats auf Einsicht ohne Zustimmung des Betroffenen allenfalls dann verfassungsgemäß, wenn gesetzlich näher festgelegt würde, welche Gründe zur Einsichtnahme berechtigen, und wenn die Ausübung des Rechts auf 1 Personalratsmitglied beschränkt würde. b) Die dem Personalrat in § 91 Abs. 2 eingeräumte Befugnis ist eine besondere Ausprägung seiner allgemeinen Aufgaben. Gemäß § 56 Abs. 1 HPVG hat neben der Dienststelle der Personalrat darüber zu wachen, daß alle Beschäftigten nach Recht und Billigkeit behandelt werden und insbesondere eine ungleiche Behandlung unter bestimmten dort aufgezählten Gesichtspunkten unterbleibt. Gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2 HPVG hat der Personalrat darüber zu wachen, daß die zugunsten der Beschäftigten geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Tarifverträge und Dienstvereinbarungen eingehalten werden. Abs. 2 der Vorschrift gebietet, den Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben zu unterrichten und ihm die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. c) Innerhalb der allgemeinen Aufgaben erfährt allerdings die Befugnis zur Einsichtnahme in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter - ebenso wie das Recht auf Einsichtnahme in Personalakten - eine Sonderregelung. Daraus ist zunächst zu schließen, daß die hier in Rede stehende Befugnis sich nicht schon aus den allgemeinen Vorschriften ergibt, so daß es etwa einer besonderen Regelung nicht bedürfte bzw. ohne sie im Ergebnis der Personalrat die gleichen Rechte hätte. Wenn es sich auch in den Rahmen des Auftrags des Personalrats einfügt, auf die Gleichbehandlung gleicher Tätigkeiten im Bereich der Angestellten und Arbeiter, auch hinsichtlich der Vergütung, zu achten, und dies bei den Angestellten auch im außertariflichen Bereich, so werden doch Einsichtsrechte, die persönliche Daten betreffen, vom Gesetzgeber ausdrücklich festgelegt und ist umgekehrt davon auszugehen, daß der Auftrag des Personalrats nur so weit reicht wie die Befugnisse, die ihm zu seiner Erfüllung verliehen sind. d) Das nur für den der gewerblichen Wirtschaft nahestehenden Bereich der öffentlichrechtlichen Banken, Sparkassen und Versicherungen eingeführte Einsichtsrecht in die Listen über Bruttolöhne und -gehälter verstößt weder grundsätzlich noch nach dem zugelassenen Umfang seiner Ausübung gegen den verfassungsrechtlich begründeten Datenschutz. aa) Auch die Behandlung des § 91 Abs. 2 HPVG nötigt nicht zu einer umfassenden Prüfung, inwieweit die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im sogenannten "Volkszählungsurteil" vom 15. Dezember 1983 (vgl. zur grundsätzlichen Übernahme der dort getroffenen rechtlichen Würdigung auf die Landesgrundrechte die Darstellung unter B IV 13 d) zur Reichweite des "informationellen Selbstbestimmungsrechts" auf die das allgemeine Persönlichkeitsrecht normierenden Artikel 2 Abs. 1 und 3 HV übertragen werden können. Selbst unter der Voraussetzung der vollen Übernahme des Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" wird die in § 91 Abs. 2 HPVG getroffene Regelung dem Grunde nach nicht ausgeschlossen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleistet zwar die Befugnis des einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen, reicht aber nicht so weit, die Offenbarung aller persönlichen Daten und deren Verwertung allein von seinem Willen abhängig zu machen. Es engt allerdings die Pflicht zur Bekanntgabe, zur Duldung der Erhebung, Speicherung und Verarbeitung im Allgemeininteresse entsprechend den Sachnotwendigkeiten ein. Zu diesen Notwendigkeiten gehören persönliche Angaben und die Sammlung von Daten, die sich aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis selbst ergeben, darunter die Höhe des Bruttolohns oder -gehalts, beim Dienstherrn und Arbeitgeber. Wenn in Ausgestaltung des Sozial Staatsprinzips und des Gebots des Art. 37 Abs. 1 HV zur Schaffung von Betriebsvertretungen Personalvertretungen als Organe der kollektiven Wahrnehmung von Beschäftigteninteressen geschaffen und mit zweckentsprechenden Befugnissen, zu denen die Beachtung der Gleichbehandlung gehört, ausgestattet werden, ist damit nach der Entscheidung des einfachen Gesetzgebers über den Umfang der Befugnisse des Personalrats neben der Personalverwaltung der Dienststelle eine weitere innerbehördliche bzw. -betriebliche Instanz geschaffen, die einen Anspruch auf Unterrichtung über persönliche Daten haben kann. Es ist nicht wegen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung von vornherein unzulässig, eine solche Informationsbefugnis zu begründen. Es ist allenfalls ihr Umfang und ihre Ausgestaltung am verfassungsrechtlich legitimierten sozialen Schutzauftrag der Personalvertretung einerseits, am Schutzgut des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Menschenwürde andererseits zu messen. Die Offenlegung der Höhe der Bruttolöhne und -gehälter, auch soweit Angestelltenvergütungen im außertariflichen Bereich individuell vereinbart werden, gegenüber dem Personalrat mag dem Interesse des einzelnen Bediensteten an Vertraulichkeit widersprechen, ermöglicht aber keinen so tiefen Einblick in die persönlichen Verhältnisse und bedeutet keinen solchen Eingriff in die persönliche Sphäre, daß sie nicht nach Abwägung des Gesetzgebers zur wirksamen Kontrolle der Einhaltung der Tarifverträge und des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgesehen werden dürfte. bb) Auch die gegen die Ausgestaltung des Informationsrechts des Personalrats in § 91 Abs. 2 HPVG vorgebrachten Bedenken erreichen zumindest nicht verfassungsrechtliche Qualität. Der Zweck der Einsichtnahme in die Bruttogehalts- und -lohnlisten ist durch die Aufgabe des Personalrats, auf die Bezug genommen wird, vorgegeben, eine eingehendere Normierung des Zugangs zu dieser Information verfassungsrechtlich nicht geboten. Da die Angaben über die Bruttolöhne und -gehälter von anderen individuellen Entlohnungs- bzw. Vergütungsmerkmalen und von weiteren Abrechnungsschritten getrennt werden können und müssen, besteht auch insoweit kein verfassungsrechtliches Bedürfnis nach weiterem Datenschutz. Schließlich ist nicht zu beanstanden, daß das Einsichtsrecht dem Personalrat im ganzen gewährt wird. Wegen der grundsätzlichen Gleichheit der Personalratsmitglieder in dieser Funktion sind gesetzliche Differenzierungen nach Befugnissen einzelner nur aus triftigen Gründen gerechtfertigt. Eine solche Rechtfertigung kann die Überlegung liefern, daß etwa wegen der Größe eines Gremiums die allen Mitgliedern gesetzlich obliegende Verschwiegenheit praktisch nicht mehr zu sichern ist oder aus Gründen der Durchführbarkeit die Ausübung einer Befugnis auf einen kleineren Kreis beschränkt werden muß. Nur der erstgenannte Gesichtspunkt könnte im Hinblick auf Grundrechte von Betroffenen verfassungsrechtliche Qualität haben. Bereits zu § 73 Abs. 2 HPVG ist ausgeführt worden, daß bei den nach dem Personalvertretungsrecht möglichen Mitgliederzahlen von Personalräten noch von der Wahrung der Vertraulichkeit und Verschwiegenheit ausgegangen werden kann. Die nach § 80 BetrVG 1972 vorgesehenen Ausschüsse können größer sein als Personalräte selbst großer Behörden oder öffentlich-rechtlicher Betriebe. 16. Das in § 92 Abs. 2 HPVG unter anderem einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft zuerkannte Recht, bei groben Verstößen des Dienststellenleiters gegen seine Verpflichtungen aus dem HPVG zu beantragen, daß das Verwaltungsgericht ihm gegenüber zur Sicherung der Rechte nach dem HPVG eine Anordnung treffe, ist mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar. a) Der Landesanwalt sieht durch die Einräumung dieses Antragsrechts die Regierungsverantwortung und das Selbstverwaltungsrecht beeinträchtigt und die Art. 70, 71, 102 und 137 HV verletzt. Denn die Wahrnehmung des Antragsrechts setze voraus, daß die Gewerkschaft an allen Beteiligungsfällen des Personalrats umfassend beteiligt werde und im Ergebnis an Maßnahmen der Staatsgewalt teilhabe. Die Gruppe der Stimmberechtigten sieht dagegen in einem solchen Antragsrecht eine Folge des Mitbestimmungsrechts gemäß Art. 37 Abs. 2 HV und ein Spiegelbild zum Antragsrecht gemäß § 25 HPVG im Falle von Pflichtverletzungen des Personalrats. b) Das Antragsrecht der Gewerkschaften kann sich nicht auf die Verfassung stützen, denn Art. 37 Abs. 2 HV gilt, wie ausgeführt, nicht für den öffentlichen Dienst. Auch aus anderen Verfassungsnormen, insbesondere aus Art. 37 Abs. 1 HV oder aus dem Sozialstaatsprinzip, folgt nicht, daß die Gewerkschaften zur wirksamen Kontrolle der Tätigkeit einerseits des Dienststellenleiters, andererseits des Personalrats im Hinblick auf das Personalvertretungsrecht ein eigenes Antragsrecht erhalten müßten. c) Andererseits steht einem solchen Antragsrecht, soweit es hier Prüfungsgegenstand ist, Landesverfassungsrecht nicht entgegen. Das Antragsrecht gemäß § 92 Abs. 2 HPVG entspricht etwa dem, das der Gewerkschaft im sachlichen Geltungsbereich des § 23 Abs. 3 BetrVG 1972 nach dieser Vorschrift bei Verletzungen gesetzlicher Pflichten des Arbeitgebers zusteht. Das Antragsrecht scheint im übrigen am ehesten mit dem Klagerecht von Verbänden nach § 13 Abs. 1 und 1 a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG - vom 7. Juni 1909 (RGBl. S. 499) oder nach § 36 des Hessischen Naturschutzgesetzes - HENatG - vom 19. September 1980 (GVBl. I S. 309) vergleichbar. Die Kompetenz des Landes unter bundesrechtlichen Gesichtspunkten, eine solche Antrags- oder Klagebefugnis einzuführen, ist hier nicht zu prüfen (vgl. zu letzterem HessVGH, U. v. 21.12.84 - II OE 99/83 -, RdL 1985, S. 221 ff. = NuR 1985, S. 154 f. m. Anm. von Ladeur, ebd., S. 155 f.). In keinem Fall ist die Wahrnehmung von privaten oder auch öffentlichen Interessen, die sich auf eine besondere Antrags- oder Klagebefugnis stützen kann, im Rechtswege eine Teilhabe an Staatsgewalt. Zu einer solchen wird sie auch nicht etwa dadurch, daß, wie der Landesanwalt meint, die Wahrnehmung der Antragsbefugnis auf der Voraussetzung beruht, daß die Gewerkschaft in der Behörde oder im Betrieb an der Tätigkeit des Personalrats und der Wahrnehmung wiederum seiner Beteiligungsrechte beteiligt würde. Das Antragsrecht steht einer Gewerkschaft zu, die in der Dienststelle vertreten ist. Das kann durch Mitgliedschaft von Bediensteten der Fall sein, ohne daß die Gewerkschaft im Personalrat selbst vertreten ist. Allein durch die Mitgliedschaft von Beschäftigten der Dienststelle sind Informationsmöglichkeiten eröffnet. Zudem hat eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft die Rechte der Teilnahme an Sitzungen des Personalrats nach § 34 HPVG, und, soweit sie im Personalrat vertreten ist, an gemeinsamen Besprechungen zwischen Dienststellenleiter und Personalrat nach § 55 Abs. 4 Satz 5 HPVG. Das Recht nach § 55 Abs. 4 Satz 5 HPVG besteht nur mit der in dieser Entscheidung gemachten Einschränkung, aber immerhin in diesem Umfang. über das Teilnahmerecht nach § 34 HPVG, für das folgerichtig dieselbe Einschränkung zu gelten hätte, hat der Staatsgerichtshof - wie schon erörtert -in diesem Verfahren nicht zu entscheiden. Die Verfassungsmäßigkeit der Teilnahmerechte nach §§ 34, 55 HPVG, in denen jedenfalls keine Teilhabe Außenstehender an Staatsgewalt oder Selbstverwaltung liegt, hängt nicht davon ab, daß mit ihnen auch eine Grundlage für ein prozessuales Antragsrecht geschaffen wird. Bestehen aber solche Teilnahmerechte mit dem und ohne das hier zu prüfende Antragsrecht, so kann die Verfassungswidrigkeit dieses Antragsrechts auch nicht mit dessen Zusammenhang mit diesen Teilnahmerechten begründet werden. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG.