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Beschluss

P.St. 1076

Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom

ECLI:DE:STGHHE:1989:0414.P.ST.1076.0A
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Leitsätze
1. Gegenüber dem Hauptsacheverfahren ist das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes selbständig (Bestätigung und Fortführung von StGH, Beschluß vom 12.11.1985 - P.St. 1035 e.V. -, mwN). Die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes, die eine selbständige Beschwer enthält, die sich nicht mit derjenigen durch die spätere Hauptsacheentscheidung deckt, kann Gegenstand einer Grundrechtsklage ebenso wie einer eigenen Verfassungsbeschwerde nach Bundesrecht sein (BVerfG, Beschluß vom 14.5.1985, 1 BvR 233/81 ua, BVerfGE 69, 315 <339f>, mwN). 2. Ein Rechtsschutzinteresse wird auch in Verfahren vor dem Staatsgerichtshof zur Verteidigung der Grundrechte vorausgesetzt (StGH, Beschluß vom 5.7.1972  - P.St. 623 -; vgl auch BVerfG, Beschluß vom 6.2.1980, 2 BvR 1070/79, BVerfGE 53, 152ff <157>). Es muß daher festgestellt werden können, daß ein Antragsteller bei einer obsiegenden Entscheidung einen Rechtsvorteil erlangt. In den Fällen, in denen eine Aufhebung des angegriffenen Aktes wegen dessen Erledigung nicht mehr in Betracht kommt, muß ein besonderes Interesse nachgewiesen werden. Das Interesse an der Beseitigung einer belastenden Kostenentscheidung reicht nicht aus, um ein fortdauerndes Rechtsschutzbedürfnis zu begründen (BVerfG, Beschluß vom 28.6.1972, 1 BvR 105/63 ua, BVerfGE 33, 247ff <256>). 3. Der Staatsgerichtshof ist als Landesverfassungsgericht nur befugt, Entscheidungen, die auf der Anwendung und Auslegung hessischen Landesrechts beruhen, am Maßstab der Hessischen Verfassung zu messen. Bundesrecht geht dem Landesrecht einschließlich des Landesverfassungsrechts vor und kann deshalb nicht Gegenstand einer landesrechtlichen Grundrechtsklage sein (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl zuletzt Beschlüsse vom 11.11.1987 - P.St. 1060/1062 -, mwN und vom 9.11.1988 - P.St. 1064 -). Der Staatsgerichtshof muß auch solche Grundrechtsklagen als unzulässig abweisen, mit denen die Verletzung von hessischen Grundrechten gerade durch das gerichtliche Verfahren selbst geltend gemacht wird (StGH, Beschluß vom 31.8.1983 - P.St. 987 -; aA bezüglich der Geltendmachung von Verstößen gegen Verfahrensgrundrechte der Bayerischen Verfassung, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren unterlaufen sein sollen BayVfGH, Entscheidung vom 20.3.1986 - Vf.26-VI-85, VerfGHE BY 39, 42 unter Hinweis auf BayVfGH, Entscheidung vom 2.8.1974, Vf.51-VI-73, VerfGHE BY 27, 109 <113ff>).
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegenüber dem Hauptsacheverfahren ist das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes selbständig (Bestätigung und Fortführung von StGH, Beschluß vom 12.11.1985 - P.St. 1035 e.V. -, mwN). Die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes, die eine selbständige Beschwer enthält, die sich nicht mit derjenigen durch die spätere Hauptsacheentscheidung deckt, kann Gegenstand einer Grundrechtsklage ebenso wie einer eigenen Verfassungsbeschwerde nach Bundesrecht sein (BVerfG, Beschluß vom 14.5.1985, 1 BvR 233/81 ua, BVerfGE 69, 315 , mwN). 2. Ein Rechtsschutzinteresse wird auch in Verfahren vor dem Staatsgerichtshof zur Verteidigung der Grundrechte vorausgesetzt (StGH, Beschluß vom 5.7.1972 - P.St. 623 -; vgl auch BVerfG, Beschluß vom 6.2.1980, 2 BvR 1070/79, BVerfGE 53, 152ff ). Es muß daher festgestellt werden können, daß ein Antragsteller bei einer obsiegenden Entscheidung einen Rechtsvorteil erlangt. In den Fällen, in denen eine Aufhebung des angegriffenen Aktes wegen dessen Erledigung nicht mehr in Betracht kommt, muß ein besonderes Interesse nachgewiesen werden. Das Interesse an der Beseitigung einer belastenden Kostenentscheidung reicht nicht aus, um ein fortdauerndes Rechtsschutzbedürfnis zu begründen (BVerfG, Beschluß vom 28.6.1972, 1 BvR 105/63 ua, BVerfGE 33, 247ff ). 3. Der Staatsgerichtshof ist als Landesverfassungsgericht nur befugt, Entscheidungen, die auf der Anwendung und Auslegung hessischen Landesrechts beruhen, am Maßstab der Hessischen Verfassung zu messen. Bundesrecht geht dem Landesrecht einschließlich des Landesverfassungsrechts vor und kann deshalb nicht Gegenstand einer landesrechtlichen Grundrechtsklage sein (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl zuletzt Beschlüsse vom 11.11.1987 - P.St. 1060/1062 -, mwN und vom 9.11.1988 - P.St. 1064 -). Der Staatsgerichtshof muß auch solche Grundrechtsklagen als unzulässig abweisen, mit denen die Verletzung von hessischen Grundrechten gerade durch das gerichtliche Verfahren selbst geltend gemacht wird (StGH, Beschluß vom 31.8.1983 - P.St. 987 -; aA bezüglich der Geltendmachung von Verstößen gegen Verfahrensgrundrechte der Bayerischen Verfassung, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren unterlaufen sein sollen BayVfGH, Entscheidung vom 20.3.1986 - Vf.26-VI-85, VerfGHE BY 39, 42 unter Hinweis auf BayVfGH, Entscheidung vom 2.8.1974, Vf.51-VI-73, VerfGHE BY 27, 109 ). Der Antrag wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. A I. 1. Die Antragstellerin ist ein Baubetreuungsunternehmen mit Sitz in .... Sie unterhält eine Zweigniederlassung in ... und ein "Büro Nord" in ... bei.... Ihre Grundrechtsklage richtet sich gegen einen Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs auf dem Gebiet des Baurechts. Die Antragstellerin beabsichtigt, in der Stadt... im Landkreis... einen Selbstbedienungsmarkt zu errichten. Sie stellte im Juli 1987 eine Bauvoranfrage für ein Geschäft mit einer Verkaufsfläche von 675 qm. Der vorgesehene Standort liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der die Fläche als Industriegebiet ausweist. Die Stadtverordnetenversammlung von ... hatte jedoch schon 1986 beschlossen, den Bebauungsplan dahin zu ändern, daß in dem betreffenden Gebiet unter anderem nur noch Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche bis zu 400 qm zulässig sein sollten. 2. Auf Antrag der Stadt... stellte die Bauaufsichtsbehörde des Landkreises... die Entscheidung über die Bauvoranfrage durch Bescheid vom 20. Oktober 1987 förmlich bis zum 30. September 1988 zurück und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Rechtsgrundlage hierfür waren die §§ 14 und 15 des Baugesetzbuches - BauGB -. Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde, sobald sie die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen hat, zur Sicherung ihrer Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre unter anderem mit dem Inhalt beschließen, daß Bauvorhaben nicht durchgeführt werden dürfen. Wird eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, so hat gemäß § 15 Abs. 1 BauGB die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu 12 Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, daß die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Die Antragstellerin erhob gegen den Zurückstellungsbescheid Widerspruch. Zugleich beantragte sie beim Verwaltungsgericht... die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - wiederherzustellen, und trug zur Begründung vor, der Bescheid sei nicht ordnungsgemäß zugestellt und die Voraussetzungen des § 15 BauGB seien nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht... lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz durch Beschluß vom 16. Dezember 1987 ab. Es hielt ihn aus zwei Gründen für unzulässig. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des zuständigen 3. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und die herrschende Meinung im Schrifttum vertrat es die Auffassung, daß der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO unstatthaft sei, weil in der Hauptsache eine isolierte Anfechtungsklage gegen den Zurückstellungsbescheid nicht statthaft wäre. Unabhängig davon fehle der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis, denn es liege keine ordnungsgemäße, von einer zur Vertretung der Antragstellerin befugten Person unterzeichnete Bauvoranfrage vor. Die Beschwerde der Antragstellerin wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluß vom 3. Februar 1988 (3 TH 78/88), zugestellt am 9. Februar 1988, als unbegründet zurück, wobei er sich auf den ersten Teil der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung beschränkte. Er führte aus, die Zurückstellung eines Bauantrags nach § 15 Abs. 1 BauGB sei eine zeitlich begrenzte Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts. Durch die Zurückstellung werde nicht die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach materiellem Recht verneint, sondern nur die Entscheidung über die Zulässigkeit für eine bestimmte Frist aufgeschoben. § 15 BauGB sei eine Vorschrift des formellen Baurechts und eine der Ausnahmen, durch die der Bundesgesetzgeber auf den Ablauf bestimmter Verfahren Einfluß genommen habe. Im Falle der Zurückstellung habe ein Bauinteressent wie in anderen Fällen, in denen seiner Auffassung nach die Entscheidung über einen Bauantrag rechtsfehlerhaft verzögert werde, die Möglichkeit der Verpflichtungsklage, unter den Voraussetzungen des § 75 VwGO als Untätigkeitsklage. Er genieße damit ausreichenden Rechtsschutz. 3. Die Stadt... hat inzwischen zur Sicherung ihrer Bauleitplanung eine Veränderungssperre erlassen. Gestützt auf diese ist nach Auskunft des Landkreises... die Bauvoranfrage der Antragstellerin nach Ablauf der Zurückstellungsfrist abschlägig beschieden worden. Die Antragstellerin hat Widerspruch erhoben. Die Antragstellerin hat zusätzlich eine Bauvoranfrage für ein Lebensmittelgeschäft mit kleinerer Verkaufsfläche gestellt. Auch diese Voranfrage ist ablehnend beschieden worden, und auch gegen diese Ablehnung ist Widerspruch eingelegt. II. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 9. März 1988, der am selben Tage beim Staatsgerichtshof eingegangen ist, Grundrechtsklage erhoben, zunächst mit dem Ziel, daß der Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Februar 1988 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen werde. Auf den Hinweis des Staatsgerichtshofs, daß die Grundrechtsklage sich mit Ablauf der Zurückstellungsfrist für die Bauvoranfrage erledigt haben und das Rechtsschutzbedürfnis entfallen sein könnte, beantragt die Antragstellerin jetzt zu erkennen: 1. Es wird festgestellt, daß der Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Februar 1988 - 3 TH 78/88 - die Antragstellerin in ihren Grundrechten verletzte. Der Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Februar 1988 - 3 TH 78/88 - wird aufgehoben und das Verfahren an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Zur Begründung ihrer Grundrechtsklage trägt die Antragstellerin nunmehr vor, zwar habe sich die Verfügung vom 20. Oktober 1987 durch den Ablauf der Zurückstellungsfrist erledigt und damit auch deren sofortige Vollziehung. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung könne ihr jetzt kein verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz mehr gewährt werden, so daß sich das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren erledigt habe und der angegriffene Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sie jetzt nicht mehr in ihrem Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 3 der Verfassung des Landes Hessen - kurz: Hessische Verfassung, HV - verletze. Der Beschluß habe sie jedoch zu einem früheren Zeitpunkt in ihrem Grundrecht verletzt, und sie habe ein fortbestehendes berechtigtes Interesse an der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit. Sie sei als Bauträgerin in großem Umfang in Hessen tätig. In gewissem Maße bestehe damit für sie die Gefahr der Wiederholung der Zurückstellung von Baugesuchen und der Verweigerung effektiven Rechtsschutzes gegen diese entsprechend der gegenwärtigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs. Der angegriffene Beschluß habe gegen Art. 2 Abs. 3 HV verstoßen, weil ihr, der Antragstellerin, jeglicher Rechtsschutz gegen die Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 BauGB versagt worden sei. Die Zurückstellung habe sie nicht nur in ihrem sich aus § 93 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung - HBO -, dem Rechtsstaatsprinzip und dem Grundrecht der Baufreiheit gemäß Art. 42 Abs. 2 HV ergebenden Anspruch auf unverzügliche Entscheidung über die Bauvoranfrage verletzt, sondern führe auch zu dem Ergebnis, daß das Vorhaben wegen der geänderten Bauleitplanung der Stadt... nicht mehr verwirklicht werden könne. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hätte vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen den Eingriffsakt der Zurückstellung des Baugesuchs gewähren können und müssen. Mit der generellen Ablehnung dieser Möglichkeit in den Fällen des § 15 BauGB stehe er allein; diese Rechtsauffassung sei offensichtlich fehlerhaft. Außerdem sei es nicht zulässig, Baugesuche nach § 15 BauGB zurückzustellen. Die Vorschrift gehöre dem Verwaltungsverfahrensrecht an und hätte vom Bund nicht erlassen werden dürfen, weil ihr Regelungsinhalt von Art. 74 Nr. 18 des Grundgesetzes - GG - nicht erfaßt werde. Dem Staatsgerichtshof stehe entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung eine auch das Bundesrecht umfassende Prüfungskompetenz, jedoch keine Verwerfungskompetenz zu. Dies folge aus Art. 100 Abs. 3 GG. Diese Vorschrift wäre bedeutungslos, wenn die Landesverfassungsgerichte das Grundgesetz und damit Bundesrecht nicht anwenden dürften. Zumindest sei es zulässig, die Verletzung von Grundrechten einer Landesverfassung auch in bundesrechtlich geregelten Verfahren geltend zu machen. Dies habe der Bayerische Verfassungsgerichtshof für seinen Zuständigkeitsbereich entschieden. Falls der Staatsgerichtshof dem nicht folgen wolle, sei er gemäß Art. 100 Abs. 3 GG zur Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht verpflichtet, weil er von einer Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs abweiche. III. 1 . Der Hessische Ministerpräsident hält die Anträge für unzulässig. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe sowohl bei der implizit getroffenen Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des § 15 BauGB wie auch in dem gesamten Verfahren Bundesrecht angewendet. Bundesrecht gehe dem Landesrecht nach Art. 31 GG vor, so daß die Anwendung von Bundesrecht in keinem Falle zu einer landesrechtlich relevanten Verletzung von Landesverfassungsrecht führen könne. Das Grundgesetz sei dem Staatsgerichtshof als Prüfungsmaßstab entzogen. Deshalb könne die Verfassungsmäßigkeit von Bundesrecht von vornherein nicht entscheidungserheblich sein, so daß eine Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht ausscheide. 2. Der Landesanwalt hält die Grundrechtsklage aus den vom Hessischen Ministerpräsidenten vorgetragenen Gründen ebenfalls für unzulässig. Zur Frage der Erledigung haben sich beide nicht geäußert. IV. Die das Verfahren, in dem die angegriffene Entscheidung ergangen ist, betreffenden Akten des Verwaltungsgerichts... und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sind beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht worden. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Beiakten Bezug genommen. B I. Der Antrag ist unzulässig. Nach Art. 131 Abs. 1 HV in Verbindung mit § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 1, § 48 Abs. 3 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - kann jedermann den Staatsgerichtshof anrufen, der geltend macht, daß ein ihm von der Verfassung gewährtes Grundrecht verletzt sei; der Antrag muß dieses Grundrecht bezeichnen. Das Verfahren wegen Verletzung des Grundrechts findet nur statt, wenn der Antragsteller eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat und innerhalb Monatsfrist seit Zustellung dieser Entscheidung den Staatsgerichtshof anruft. Dieser prüft nur, ob die Entscheidung auf der Verletzung eines von der Hessischen Verfassung gewährten Grundrechts beruht. 1. Die Antragstellerin hat ihren Antrag form- und fristgerecht gestellt. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof entscheidet letztinstanzlich in Verfahren auf Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Die Grundrechtsklage richtet sich gegen seinen Beschluß. 2. Der Zulässigkeit der Grundrechtsklage steht nicht entgegen, daß der Antragstellerin das Verwaltungsverfahren, in dem über ihren Widerspruch entschieden wird, und bei Zurückweisung desselben das verwaltungsgerichtliche Hauptsacheverfahren noch offen steht, sie also diesen Rechtsweg nicht erschöpft hat. Gegenüber dem Hauptsacheverfahren ist das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes selbständig (Staatsgerichtshof - StGH -, unter anderem Beschluß vom 23.05.1979 - P.St. 862 -, ESVGH 30, 1 ff.; Beschluß vom 12.11.1985 - P.St. 1035 e.V. -, m.w.N.). Die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes, die eine selbständige Beschwer enthält, die sich nicht mit derjenigen durch die spätere Hauptsacheentscheidung deckt, kann Gegenstand einer Grundrechtsklage ebenso wie einer eigenen Verfassungsbeschwerde nach Bundesrecht sein (BVerfG, Beschluß vom 14.05.1985, BVerfGE 69, 315 [339 f], m.w.N.). Eben dies macht die Antragstellerin hier geltend, indem sie vorträgt, daß die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die sofortige Vollziehung der Zurückstellungsverfügung ihr die Chance genommen habe, daß ihre Bauvoranfrage ordnungsgemäß weiterbearbeitet und unter der Geltung eines für sie günstigeren örtlichen Baurechts, als es heute gilt, beschieden worden wäre. 3. Soweit die Antragstellerin die Aufhebung des Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und Zurückverweisung der Sache beantragt, fehlt ihr das Rechtsschutzinteresse. Ein Rechtsschutzinteresse wird einem allgemeinen Prozeßrechtsgrundsatz entsprechend in Verfahren vorausgesetzt, die dem subjektiven Rechtsschutz dienen, so auch in Verfahren vor dem Staatsgerichtshof zur Verteidigung der Grundrechte (StGH, Beschluß vom 05.07.1972 - P.St. 623 -; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 06.02.1980, BVerfGE 53, 152 ff. [157]). Es muß daher festgestellt werden können, daß ein Antragsteller bei einer obsiegenden Entscheidung einen Rechtsvorteil erlangt. In den Fällen, in denen eine Aufhebung des angegriffenen Aktes wegen dessen Erledigung nicht mehr in Betracht kommt, muß ein besonderes Interesse nachgewiesen werden. Das Interesse an der Beseitigung einer belastenden Kostenentscheidung reicht nicht aus, um ein fortdauerndes Rechtsschutzbedürfnis zu begründen (BVerfG, Beschluß vom 28.06.1972, BVerfGE 33, 217 ff. [256]). Der Antrag auf Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache ist nicht mehr auf Behebung einer Grundrechtsverletzung, sondern auf eine allenfalls günstigere Kostenfolge im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gerichtet. Denn die Zurückstellungsverfügung des Landkreises... vom 20. Oktober 1987 und mit ihr die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung haben sich mit dem Ablauf der Zurückstellungsfrist am 30. September 1988 erledigt. Nach diesem Zeitpunkt stand und steht die von der Antragstellerin mit dem Widerspruch angefochtene Verfügung einer Entscheidung über ihre Bauvoranfrage nicht länger entgegen und beeinflußt die Entscheidung auch inhaltlich nicht. Die zwischenzeitliche Ablehnung der Bauvoranfrage beruht auf der später in Kraft getretenen Veränderungssperre. Der Widerspruch der Antragstellerin gegen diese Ablehnung hat mit dem Widerspruch gegen die Zurückstellung nichts mehr zu tun. Wäre das Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zurückstellung nicht durch den mit der Grundrechtsklage bekämpften Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs abgeschlossen, so müßte es jetzt in der Hauptsache für erledigt erklärt und mit einer Kostenentscheidung eingestellt werden; ein Übergang auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag, wie er für Klageverfahren in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO vorgesehen ist, ist in Eilverfahren nicht zulässig. Mit der Erledigung der sofort vollziehbaren Zurückstellungsverfügung ist die Antragstellerin durch den angegriffenen Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, der ihr vorläufigen Rechtsschutz versagt hat, nicht länger beschwert. Ob für die mit dem ersten Satz des Hauptantrags begehrte Feststellung ein Rechtsschutzinteresse besteht, kann dahinstehen. Denn die Grundrechtsklage erweist sich aus anderen Gründen als von Anfang an unzulässig. 4. Für eine verfassungsgerichtliche Prüfung der gerügten Grundrechtsverletzung fehlt dem Staatsgerichtshof die Prüfungskompetenz. Als Landesverfassungsgericht ist er nur befugt, Entscheidungen, die auf der Anwendung und Auslegung hessischen Landesrechts beruhen, am Maßstab der Hessischen Verfassung zu messen. Bundesrecht geht nach Art. 31 GG dem Landesrecht einschließlich des Landesverfassungsrechts vor und kann deshalb nicht Gegenstand einer landesrechtlichen Grundrechtsklage sein (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. zuletzt Beschlüsse vom 11.11.1987 - P.St. 1060/1062 -, m.w.N. und vom 09.11.1988 - P.St. 1064 -). Der angegriffene Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs beruht ausschließlich auf der Anwendung und Auslegung des Baugesetzbuches und der Verwaltungsgerichtsordnung und damit auf Bundesrecht. Das gilt sowohl für die von der Antragstellerin angenommene Verfassungswidrigkeit einer der Gerichtsentscheidung zugrunde gelegten Norm, des § 15 BauGB, am Maßstab des Grundgesetzes als auch für die Auslegung und Anwendung der §§ 15 BauGB und 80 Abs. 5 VwGO. Wie die Normen selbst kann sich deren Anwendung nur an der für sie maßgeblichen Verfassung messen lassen, das ist für Bundesrecht nur das Grundgesetz. Selbst in einem Fall, in dem das Grundgesetz und die Hessische Verfassung "inhaltsgleiche" Grundrechte gewähren und der Staatsgerichtshof annähme, die Anwendung von Bundesrecht stehe mit der - im Verhältnis zum Grundgesetz - inhaltsgleichen Norm der Hessischen Verfassung nicht im Einklang, wäre ein Fall der Kollision im Sinne des Art. 31 GG gegeben. Folgerungen könnte insoweit nur das Bundesverfassungsgericht ziehen. Aus dieser Prüfungsbeschränkung folgt auch, daß der Staatsgerichtshof solche Grundrechtsklagen als unzulässig abweisen muß, mit denen die Verletzung von hessischen Grundrechten gerade durch das gerichtliche Verfahren selbst geltend gemacht wird (StGH, unter anderem Beschlüsse vom 01.04.1981 - P.St. 928 -, vom 02.09.1982 - P.St. 950 - und vom 31.08.1983 - P.St. 987 -). II. Der Staatsgerichtshof sieht sich nicht verpflichtet, das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 3 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, denn er weicht mit dieser Entscheidung nicht von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichts eines anderen Landes, hier des allein in Betracht kommenden Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - BayVfGH -, ab. In seiner Entscheidung vom 22. Januar 1988 (Az. Vf. 30 - VI - 87) führt der Bayerische Verfassungsgerichtshof aus: "Die angegriffene Entscheidung beruht auf der Anwendung und Auslegung von Bundesrecht, nämlich des Wohnungseigentumsgesetzes. Bundesrecht kann wegen seines höheren Ranges nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung gemessen werden. Nur wenn gerügt wird, daß eine Entscheidung sich außerhalb jeder Rechtsanwendung stellt und deshalb überhaupt nicht auf Bundesrecht beruht, kann daneben geltend gemacht werden, es seien dadurch auch andere Grundrechte der Bayerischen Verfassung verletzt." Diese Auffassung entspricht auch der Rechtsprechung des Hessischen Staatsgerichtshofs (vgl. Beschluß vom 20.03.1985 - P.St. 1015 -). Eine Divergenz zwischen der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs und des Staatsgerichtshofs besteht in Bezug auf die Anwendung und Auslegung von Bundesrecht lediglich insofern, als gerichtliches Verfahrensrecht betroffen ist. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs kann ein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte der Bayerischen Verfassung (z.B. Art. 91 Abs. 1 Bayerische Verfassung - Rechtliches Gehör - oder Art. 86 Abs. 1 Satz 2 Bayerische Verfassung - Gesetzlicher Richter -) auch dann geltend gemacht werden, wenn er in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren unterlaufen sein soll (BayVfGH, Entscheidung vom 20.03.1986 - Vf. 26 - VI - 85 - unter Hinweis auf BayVfGH, Entscheidung vom 02.08.1974, BayVfGHE 27, 109 [113 ff.]). Diese Divergenz wirkt sich hier jedoch nicht aus, denn der Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs beruht in erster Linie auf der Auslegung des § 15 BauGB. Das Ergebnis der Auslegung, die Zurückstellung nach § 15 BauGB sei eine zeitlich begrenzte Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts, führte zur Entscheidung, den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO als unstatthaft anzusehen. Nach der in dem angegriffenen Beschluß wiedergegebenen Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei § 15 BauGB um eine zur Ordnung des Bauens erlassene Vorschrift, die eine zulässige Bestimmung des Inhalts und der Schranken des Eigentums und damit auch der daraus hergeleiteten Baufreiheit enthält. Sie ist zwar eine Vorschrift des formellen Baurechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.1971 - IV C 32.69 -, BRS 24 Nr. 148), gehört aber nicht zum gerichtlichen Verfahrensrecht, auf welches die Divergenz zwischen der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs und des Staatsgerichtshofs allein sich bezieht (vgl. Berg, Kassation gerichtlicher Urteile, die in bundesrechtlich geordneten Verfahren ergangen sind, in: Landesverfassungsgerichtsbarkeit, S. 529 [539 ff.]). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG.