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Beschluss

P.St. 1108

Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom

ECLI:DE:STGHHE:1991:0612.P.ST.1108.0A
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Leitsätze
1. Ist der Rechtsweg vor Einlegung der Grundrechtsklage nicht erschöpft, weil gegen die angegriffene Gerichtsentscheidung (hier: bzgl der Versagung der Einrichtung einer Jahrgangsklasse an einem bestimmten Gymnasium) die Berufung gegeben gewesen wäre, so ist eine Vorabentscheidung nach StGHG HE § 48 Abs 1 S 3 nicht möglich, denn sie setzt voraus, daß der Rechtsweg noch nicht beschritten ist, aber noch beschritten werden kann (st Rspr, vgl StGH Wiesbaden, 1987-12-09, P.St. 1053). Dabei spielt es keine Rolle, daß die Klage vor dem VG einen Verpflichtungsanspruch zum Gegenstand hatte und nicht die behauptete Grundrechtsverletzung, weil diese auch im Berufungsverfahren hätte überprüft werden können. Ebenso ist für eine Verweisung nach StGHG HE § 48 Abs 1 S 1 kein Raum. 2. Zur Unzulässigkeit einer Grundrechtsklage mangels Rechtswegerschöpfung und Möglichkeit der Vorabentscheidung durch StGH vgl auch StGH Wiesbaden, 1991-06-12, P.St. 1109.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist der Rechtsweg vor Einlegung der Grundrechtsklage nicht erschöpft, weil gegen die angegriffene Gerichtsentscheidung (hier: bzgl der Versagung der Einrichtung einer Jahrgangsklasse an einem bestimmten Gymnasium) die Berufung gegeben gewesen wäre, so ist eine Vorabentscheidung nach StGHG HE § 48 Abs 1 S 3 nicht möglich, denn sie setzt voraus, daß der Rechtsweg noch nicht beschritten ist, aber noch beschritten werden kann (st Rspr, vgl StGH Wiesbaden, 1987-12-09, P.St. 1053). Dabei spielt es keine Rolle, daß die Klage vor dem VG einen Verpflichtungsanspruch zum Gegenstand hatte und nicht die behauptete Grundrechtsverletzung, weil diese auch im Berufungsverfahren hätte überprüft werden können. Ebenso ist für eine Verweisung nach StGHG HE § 48 Abs 1 S 1 kein Raum. 2. Zur Unzulässigkeit einer Grundrechtsklage mangels Rechtswegerschöpfung und Möglichkeit der Vorabentscheidung durch StGH vgl auch StGH Wiesbaden, 1991-06-12, P.St. 1109. Der Antrag wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. A I. Die Antragsteller zu 1) begehrten die Einrichtung einer Klasse 5 eines Gymnasiums in... für ihre Tochter, die Antragstellerin zu 2), zum Beginn des Schuljahres.... Im Landkreis... bestehen außer einer Grund-, Haupt- und Realschule nur schulformbezogene Gesamtschulen, die jeweils einen Hauptschul-, Realschul- und Gymnasialzweig umfassen und deren Jahrgangsstufen 5 und 6 als Förderstufen ausgestaltet sind. Der Hessische Kultusminister sah in § 1 Nr. 4 der Verordnung vom 2. April 1988 (GVBl. I S. 137) zur Ausführung des § 4 des Gesetzes zur Wiederherstellung der freien Schulwahl im Lande Hessen und zur Änderung. des Schulverwaltungsgesetzes und des Schulpflichtgesetzes vom 2. Juni 1987 - SchwahlG - (GVBl. I S. 87) die Einrichtung von Jahrgangsklassen 5 und 6 an der "... Schule, Gymnasium in..." vor. Aufgrund dieser Regelung meldeten die Antragsteller zu 1) die Antragstellerin zu 2) zum Besuch der 5. Gymnasialklasse der...-Schule an. Auf Antrag des Landkreises... erklärte der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluß vom 20. Juni 1988 (6 N 1577/88) die Regelung für nichtig. Darüber informierten der Schulleiter der...-Schule mit Schreiben vom 27. Juni 1988 sowie das Staatliche Schulamt für den Kreis... mit Schreiben vom 29. Juni 1988 die betroffenen Eltern. In den Schreiben wurde gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, daß eine 5. Gymnasialklasse im Landkreis... nicht eingerichtet werde. Die Antragsteller beantragten am 1. August 1988 beim Verwaltungsgericht in... den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Landkreis... zu verpflichten, zum Schuljahresbeginn... vorläufig die Klasse 5 eines Gymnasiums in... einzurichten. Das Verwaltungsgericht... lehnte den Antrag durch Beschluß vom 1. September 1988 (3/1 G 1303/88) im wesentlichen mit der Begründung ab, daß den Antragstellern kein Anspruch auf Einrichtung der Klasse 5 eines Gymnasiums zustehe. Sie könnten ihr Begehren weder auf Vorschriften des Schulwahlgesetzes oder des Schulverwaltungsgesetzes noch auf Normen der Verfassung des Landes Hessen - HV - stützen. Die Beschwerde der Antragsteller wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluß vom 5. Dezember 1988 (6 TG 3863/88) zurück. Ein Antrag der Antragsteller auf Einschulung der Antragstellerin zu 2) in eine Gymnasialklasse in... wurde vom Landkreis... mit Bescheid vom 19. Oktober 1988 abgelehnt, der dagegen erhobene Widerspruch mit Bescheid vom 2. November 1988 zurückgewiesen. Die Antragsteller verfolgten ihr Begehren mit ihrer beim Verwaltungsgericht... erhobenen Klage vom 2. Dezember 1988 weiter. Sie beantragten, unter Aufhebung des Bescheides des Landkreises... vom 19. Oktober 1988 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 1988 den Landkreis... zu verpflichten, dafür Sorge zu tragen, daß der Antragstellerin zu 2) ermöglicht werde, in... den gymnasialen Bildungsweg einzuschlagen und entsprechend fortzuführen. Das Verwaltungsgericht... wies die Klage durch Gerichtsbescheid vom 5. Juni 1990 (3/1 E 2136/88) ab. Zur Begründung führte das Gericht aus: Die Klage sei unzulässig. Den Klägern fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Das im Klageantrag zum Ausdruck kommende Begehren auf Einrichtung der Klassen 5 und 6 eines Gymnasiums habe sich erledigt, denn das 6. Schuljahr sei für die Antragstellerin zu 2) in wenigen Monaten beendet. Deshalb könne das mit der Klage verfolgte Begehren nicht mehr erreicht werden. Die Klage sie auch dann unzulässig, wenn der Klageantrag dahin auszulegen sei, daß gymnasialer Unterricht über die Jahrgangsstufen 5 und 6 hinaus gewährt werden solle. Dieses Begehren ginge ins Leere, weil die...-Schule in... eine additive Gesamtschule sei, an der gymnasialer Unterricht ab der Jahrgangsstufe 7 angeboten werde. Die Entscheidung stelle keine Versagung des Rechtsschutzes entgegen Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG - dar. Die Kammer habe im Eilrechtsschutzverfahren in der Sache entschieden, weil sie davon ausgegangen sei, daß durch eine Verweisung auf die Hauptsacheentscheidung ein effektiver Rechtsschutz versagt bleiben würde. Die Antragsteller legten keine Berufung ein. II. Die Antragsteller haben gegen den ihrem damaligen Bevollmächtigten am 15. Juni 1990 zugestellten Gerichtsbescheid am Montag, dem 16. Juli 1990, Grundrechtsklage erhoben. Sie rügen die Verletzung der Artikel 1, 5, 55, 56, 59 Abs. 2, 126 und 129 HV und tragen zur Begründung vor: Der Antrag sei zulässig, obwohl der Rechtsweg nicht erschöpft worden sei. Die Sache sei gemäß § 48 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - von allgemeiner Bedeutung, denn beim Verwaltungsgericht... seien mehr als 10 Klagen auf Einrichtung einer 5. Gymnasialklasse in... anhängig gemacht worden. Die Klagen seien allesamt als unzulässig abgewiesen worden. Da ferner mit einer Wiederholung gerechnet werden müsse, sei eine allgemeine Regelung erforderlich. Das Verwaltungsgericht... habe gegen das Grundrecht der Rechtsweggarantie verstoßen. Es sei kein effektiver Rechtsschutz gewährt worden. Das Gericht habe über 2 Jahre den Rechtsschutz in der Hauptsache verweigert und deshalb dem Beschleunigungsgebot zuwider gehandelt. Durch die Verweigerung des Rechtsweges habe das Gericht gleichzeitig die Grundrechte der Antragsteller aus Artikeln 1, 5, 55, 56 und 59 Abs. 2 HV verletzt. Entgegen Art. 1 HV könne die Antragstellerin zu 2) nicht die von ihren Eltern gewünschte Schulausbildung erhalten. Durch die Verweigerung des Rechtsschutzes seien die Antragsteller im Verhältnis zu anderen Kindern und Eltern ungleich behandelt worden, denn anderen Kindern stehe der Bildungsweg "Gymnasium" ab Klasse 5 offen. Hierin liege gleichzeitig eine Verletzung des Elternrechtes aus Artikeln 55 und 56 HV. Ihnen zufolge hätten allein die Eltern über den Bildungsweg ihrer Kinder zu bestimmen. Art. 55 Abs. 2 HV garantiere, daß der Zugang zu den Mittel-, höheren und Hochschulen nur von der Eignung des Schülers abhängig gemacht werden dürfe. Hier jedoch entscheide der Wohnsitz. Die Antragsteller beantragen, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts... vom 5. Juni 1990 auf seine Vereinbarkeit mit der Verfassung des Landes Hessen zu überprüfen. III. Der Hessische Ministerpräsident hält die nach seiner Auffassung auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts... gerichtete Grundrechtsklage aus mehreren Gründen für unzulässig. Die Antragsteller hätten versäumt, den Rechtsweg zu erschöpfen. Die Rechtswegerschöpfung sei erforderlich, denn die Voraussetzungen einer Vorabentscheidung des Staatsgerichtshofs gemäß § 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG lägen nicht vor. Darüber hinaus sei die Grundrechtsklage deshalb unzulässig, weil das Verwaltungsgericht in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren entschieden und hierbei ausschließlich Bundesrecht in Gestalt der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zugrundegelegt habe. Als Landesverfassungsgericht dürfe der Staatsgerichtshof jedoch nur Entscheidungen überprüfen, die auf Landesrecht beruhen. Eine Verweisung der Antragsteller auf den Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten aufgrund von § 48 Abs. 1 Satz 1 StGHG scheide aus. Selbst wenn eine vom Wortlaut der Vorschrift nicht erfaßte Verweisung des Rechtsstreites an das Rechtsmittelgericht möglich sei, komme sie jedoch nur dort in Betracht, wo sie zur Vermeidung von Rechtsnachteilen für die Antragsteller geboten sei. Dies sei hier nicht der Fall, weil sich die Antragsteller in Kenntnis der verfahrensrechtlichen Risiken für die Erhebung der Grundrechtsklage und gegen das fachgerichtliche Rechtsmittel entschieden hätten. IV. Der Landesanwalt hat sich dem Verfahren angeschlossen. Er tritt den Ausführungen des Hessischen Ministerpräsidenten bei. V. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozeßakte des Staatsgerichtshofs sowie der beigezogenen und zum Gegenstand der Beratung gemachten Akten des Verwaltungsgerichts... Bezug genommen. B. I. Der Antrag, der sinngemäß auf die Feststellung gerichtet ist, der zur Überprüfung gestellte Gerichtsbescheid sei mit der Verfassung des Landes Hessen nicht vereinbar, ist unzulässig. Nach Art. 131 Abs. 1 HV in Verbindung mit § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 1, § 48 Abs. 3 StGHG kann jedermann den Staatsgerichtshof anrufen, der geltend macht, daß ein ihm von der Verfassung gewährtes Grundrecht verletzt sei; der Antrag muß dieses Grundrecht bezeichnen. Das Verfahren wegen Verletzung des Grundrechts findet nur statt, wenn der Antragsteller eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat und innerhalb Monatsfrist seit Zustellung dieser Entscheidung den Staatsgerichtshof anruft. Dieser prüft nur, ob die Entscheidung auf der Verletzung eines von der Hessischen Verfassung gewährten Grundrechts beruht. 1. Der Grundrechtsklage der Antragsteller steht die Subsidiarität des Verfahrens vor dem Staatsgerichtshof entgegen. Dieser in § 48 Abs. 3 StGHG verankerte Grundsatz erfordert, daß ein Antragsteller die ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung außerhalb des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu erwirken, dieses also möglichst entbehrlich zu machen. Er soll zudem gewährleisten, daß erst nach umfassender fachgerichtlicher Vorprüfung dem Staatsgerichtshof im normalen Instanzenzug geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet wird und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Gerichte vermittelt werden. Damit wird zugleich der verfassungsgemäßen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung entsprochen, nach der vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz auch gegen Grundrechtsverletzungen gewähren (st. Rspr. des Staatsgerichtshofs, vgl. Beschluß vom 13.09.1989 - P.St. 1077 -, StAnz. 1989, S. 2084 unter Hinweis auf das Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 26.01.1988, BVerfGE 77, 381 [401]). Die Antragsteller haben entgegen § 48 Abs. 3 StGHG vor Inanspruchnahme des Staatsgerichtshofs den von ihnen beschrittenen Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht erschöpft. Sie haben es versäumt, vor Anrufung des Staatsgerichtshofs gegen den angegriffenen Gerichtsbescheid gemäß § 1 Abs. 2 des seinerzeit geltenden Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit in Verbindung mit § 124 VwGO Berufung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof einzulegen. Sie haben damit nicht die nach § 48 Abs. 3 StGHG erforderliche Entscheidung des in der Sache letztinstanzlich zuständigen Hessischen Verwaltungsgerichtshofs herbeigeführt. Dem Staatsgerichtshof ist eine Sachentscheidung ohne vorherige Erschöpfung des Rechtsweges auch nicht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG möglich. Wird geltend gemacht, daß ein Grundrecht verletzt sei, und ist ein gerichtliches Verfahren noch nicht anhängig, so soll gemäß Satz 1 der Vorschrift der Staatsgerichtshof den Antragsteller an das zuständige Gericht verweisen. Der Staatsgerichtshof selbst entscheidet vor Erschöpfung des Rechtsweges nach Satz 3 nur, wenn die Bedeutung der Sache über den Einzelfall hinausgeht, insbesondere mit einer Wiederholung zu rechnen ist und daher eine allgemeine Regelung erforderlich erscheint. § 48 Abs. 1 Satz 3 StGHG setzt voraus, daß der Rechtsweg noch nicht beschritten ist, aber noch beschritten werden kann (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, u.a. Beschlüsse vom 27.07.1977 - P.St. 838 - und vom 09.12.1987 - P.St. 1053 -). Im vorliegenden Fall war ein gerichtliches Verfahren schon anhängig, nämlich dasjenige, in dem der angegriffene Gerichtsbescheid erging. Zwar hatte die Klage der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht den Verpflichtungsanspruch der Antragsteller und nicht die von ihnen jetzt geltend gemachte Grundrechtsverletzung durch den Gerichtsbescheid zum Gegenstand. Da aber die Berufung gegen den Gerichtsbescheid zulässig war und im Rahmen des Rechtsmittels die Rechtsanwendung des Vordergerichts nicht nur in materiellrechtlicher, sondern auch in prozeßrechtlicher Hinsicht zu überprüfen ist, hätte die Möglichkeit bestanden, bei Fortführung des anhängigen Verfahrens auch die behauptete Grundrechtsverletzung durch die erstinstanzliche Entscheidung nachprüfen zu lassen. Nach Sinn und Zweck der Regelungen in § 48 Absätze 1 und 3 StGHG gehört diese Fallgestaltung zu jener Gruppe von Fällen, in denen ein gerichtliches Verfahren, das die Klärung ermöglicht, ob ein Grundrecht verletzt wurde, bereits anhängig ist oder anhängig war. Sie ist demnach kein Fall des § 48 Abs. 1 Satz 1 StGHG, in dem ein gerichtliches Verfahren noch nicht anhängig wäre. Damit fehlt die erste Voraussetzung für eine Vorabentscheidung des Staatsgerichtshofs, so daß es auf die weiteren nicht mehr ankommt. Aus demselben Grunde scheidet eine Verweisung des beim Staatsgerichtshof anhängigen Verfahrens gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 StGHG an ein Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit aus. In Fällen, in denen der Rechtsweg beschritten, aber nicht erschöpft wurde, ist für eine solche Verweisung kein Raum (vgl. Staatsgerichtshof, Beschluß vom 07.05.1990 - P.St. 1095 -). 2. Danach kann offen bleiben, ob der Antrag auch deshalb unzulässig ist, weil - wie der Hessische Ministerpräsident und der Landesanwalt meinen - der angefochtene Gerichtsbescheid etwa ausschließlich auf der Anwendung von Bundesrecht beruht, das wegen des Vorranges von Bundesrecht gegenüber dem Landesrecht einschließlich des Landesverfassungsrechts (Art. 31 GG) grundsätzlich nicht Gegenstand einer landesrechtlichen Grundrechtsklage sein kann. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG.