Urteil
P.St. 1126
Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom
ECLI:DE:STGHHE:1992:0513.P.ST.1126.0A
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Leitsätze
1. Verf HE Art 134 begründet ebenso wie GG Art 33 Abs 2 keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis. Die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers und über die Auswahl unter mehreren Bewerbern liegt vielmehr im pflichtgemäßen, nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessen des Dienstherrn. Dieser ist frei in seiner nur an die Maßstäbe von Verf HE Art 134 gebundenen Entscheidung, welchen Umständen er bei der Bewerberauswahl welches Gewicht beimißt, sofern sie in einem sachlichen Bezug zu den Anforderungen des zu vergebenden Amtes stehen, und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu öffentlichen Ämtern nach Eignung und Befähigung verwirklicht, sofern er nur dieses Verfassungsgebot selbst nicht in Frage stellt.
2. Daran gemessen hält die Regelung des Verfahrens zur Einstellung von Lehrkräften für das Schuljahr 1980/1981 verfassungsrechtlich einer Überprüfung stand. Soweit dabei für eine Gruppe von Bewerbern die Absolvierung einer etwa dreijährigen Tätigkeit im Angestelltenverhältnis zur Voraussetzung für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis gemacht wurde, begegnet dies ebensowenig Bedenken wie die ausschließliche Heranziehung der Ergebnisse der beiden Staatsprüfungen bei Ermittlung des Kontingents der auf die verbleibenden Planstellen zu verteilenden Lehramtsbewerber. Von Verfassungs wegen war auch nicht geboten, schon zum Einstellungszeitpunkt 1980-08-01 die später praktizierte "Bonusregelung" einzuführen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verf HE Art 134 begründet ebenso wie GG Art 33 Abs 2 keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis. Die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers und über die Auswahl unter mehreren Bewerbern liegt vielmehr im pflichtgemäßen, nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessen des Dienstherrn. Dieser ist frei in seiner nur an die Maßstäbe von Verf HE Art 134 gebundenen Entscheidung, welchen Umständen er bei der Bewerberauswahl welches Gewicht beimißt, sofern sie in einem sachlichen Bezug zu den Anforderungen des zu vergebenden Amtes stehen, und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu öffentlichen Ämtern nach Eignung und Befähigung verwirklicht, sofern er nur dieses Verfassungsgebot selbst nicht in Frage stellt. 2. Daran gemessen hält die Regelung des Verfahrens zur Einstellung von Lehrkräften für das Schuljahr 1980/1981 verfassungsrechtlich einer Überprüfung stand. Soweit dabei für eine Gruppe von Bewerbern die Absolvierung einer etwa dreijährigen Tätigkeit im Angestelltenverhältnis zur Voraussetzung für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis gemacht wurde, begegnet dies ebensowenig Bedenken wie die ausschließliche Heranziehung der Ergebnisse der beiden Staatsprüfungen bei Ermittlung des Kontingents der auf die verbleibenden Planstellen zu verteilenden Lehramtsbewerber. Von Verfassungs wegen war auch nicht geboten, schon zum Einstellungszeitpunkt 1980-08-01 die später praktizierte "Bonusregelung" einzuführen. A I. Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, daß das Land Hessen durch das Ausleseverfahren zur Einstellung von Lehramtsbewerbern in den hessischen Schuldienst ihre Grundrechte aus den Artikeln 1 und 134 der Hessischen Verfassung (HV) verletzt habe. Die 1954 geborene Antragstellerin legte am 1. September 1976 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Volksschulen mit der Gesamtnote "gut bestanden (1,72)" und am 2. Juni 1978 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen mit der Gesamtnote "befriedigend bestanden" ab. Nachdem sich die Antragstellerin erfolglos zum 1. September 1978 um Einstellung in den hessischen Schuldienst beworben hatte, wurde sie von der ... Stadt W... ab 1. September 1978 bis zur einvernehmlichen Vertragsauflösung zum 30. Juni 1982 im Rahmen der sogenannten Lehrerfeuerwehr als Lehrerin im Angestelltenverhältnis mit einer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung von 28 Stunden beschäftigt. Schon während dieser Zeit im Angestelltenverhältnis und in den folgenden Jahren bewarb sich die Antragstellerin um Übernahme in den Schuldienst des Landes Hessen. Sämtliche Bewerbungen blieben indes bislang erfolglos. Gegen Ablehnungsbescheide des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 9. Juli 1979, vom 3 Juli 1980, vom 12. Juni 1984, vom 2. Juli 1986, vom 17. Juli 1987, vom 18. Juli 1988 und vom 14. August 1989 erhob die Antragstellerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden und - gegen den Bescheid vom 14. August 1989 - dem Verwaltungsgericht Darmstadt. Über diese Klagen ist noch nicht entschieden. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden mit dem Aktenzeichen I/1 E 1076/80 beantragte sie die Feststellung, daß die Ablehnung ihrer Bewerbung um Einstellung in den hessischen Schuldienst durch Bescheid vom 9. Juli 1979 rechtswidrig gewesen sei. Nachdem das Verwaltungsgericht dieser Klage zunächst mit Urteil vom 14. Juni 1982 stattgegeben hatte, wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Klage auf die Berufung des Landes Hessen mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 23. November 1983 (I OE 53/82) ab. Unter dem Aktenzeichen VIII/V E 104/83 betrieb die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Wiesbaden ein weiteres Klageverfahren gegen den Ablehnungsbescheid des Regierungspräsidenten vom 3. Juli 1980 und den diesen bestätigenden Widerspruchsbescheid vom 31. Dezember 1982. Sie beantragte die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide, soweit diese eine Einstellung der Antragstellerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum 1. August 1980 ablehnten. Ferner stellte die Antragstellerin den Antrag, das beklagte Land zu verpflichten, sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt in den hessischen Schuldienst als Lehrerin z.A. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen. Im Verlauf dieses Rechtsstreits verteidigte das beklagte Land die Ablehnung einer Einstellung der Antragstellerin mit dem Hinweis auf die für den Einstellungstermin 1. August 1980 geltenden Erlasse des Hessischen Kultusministers vom 25. März 1980 (ABl. S. 176) und vom 30. Mai 1975 (ABl S. 388), geändert durch Erlaß vom 13. Mai 1980 (ABl. S. 325). Eine Übernahme der Antragstellerin in das Beamtenverhältnis auf Probe nach den Ziffern 1.3. und 2. des Erlasses vom 25. März 1980 sei nicht in Betracht gekommen, weil - selbst wenn man das Anstellungsverhältnis zur ... Stadt W... einem solchen zum Lande Hessen gleichstellen wollte - die Antragstellerin zum umstrittenen Einstellungszeitpunkt die im Erlaß geforderte Anstellungsdauer nicht erreicht habe. Eine unmittelbare Einstellung der Antragstellerin in das Beamtenverhältnis auf Probe nach Ziffer 3.1. des Erlasses in Verbindung mit der Regelung im Erlaß vom 30. Mai 1975 (geändert durch Erlaß vom 13. Mai 1980) sei nicht möglich gewesen, da die Antragstellerin bei Anwendung der maßgeblichen Berechnungsmethode nur einen gewichteten Mittelwert aus den Ergebnissen der Ersten und Zweiten Staatsprüfung von 2,6 erzielt habe. Einstellungen zum 1. August 1980 hätten aber unter Berücksichtigung der besetzbaren Planstellen und des gemeldeten Fachbedarfs im Lehramt an Grundschulen nur bis zum gewichteten Mittelwert 0,8, in Einzelfällen bis zum gewichteten Mittelwert 1,0 vorgenommen werden können. Mit Urteil vom 26. Januar 1987 wies das Verwaltungsgericht die vorgenannte Klage ab. Die Berufung der Klägerin wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 15. April 1991 (1 UE 640/87) zurück. Zur Begründung führte der Hessische Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen aus, der Hessische Kultusminister sei befugt gewesen, durch die Erlasse vom 25. März 1980 und vom 30. Mai 1975/13. Mai 1980 die Übernahme von in befristeten BAT-Verträgen beschäftigten Lehrern in das Beamtenverhältnis auf Probe und die Einstellung von Lehramtsbewerbern näher zu regeln. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts legte der Verwaltungsgerichtshof dar, daß die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers und die Auswahl unter mehreren Bewerbern im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherren liege, dem es auch überlassen sei, welchen sachlichen Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimesse und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirkliche, sofern nicht das Prinzip selbst in Frage gestellt sei. Dabei könne er sein Ermessen durch Verwaltungsvorschriften binden, um sicherzustellen, daß die Bewerber sachgemäß ausgewählt und gleichmäßig behandelt würden. Nach den zuvor genannten Erlassen sei das Auswahlverfahren für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Schuljahresbeginn 1980/81 in der Weise durchgeführt worden, daß im Rahmen besetzbarer Planstellen zunächst diejenigen geeigneten Bewerber Berücksichtigung gefunden hätten, die bereits drei Jahre im Schuldienst des Landes Hessen als Lehrer im Angestelltenverhältnis tätig waren. Die Bemessung dieses Zeitraums habe im Rahmen einer rechtsfehlerfreien Gewichtung der Auswahlkriterien gelegen, zumal sie in etwa der üblichen Probezeit für die Laufbahn des gehobenen Dienstes entspreche. Nach Abschluß dieses Übernahmeverfahrens seien sodann in dem sich anschließenden Einstellungsverfahren die noch besetzbaren Planstellen auf die weiteren Lehramtsbewerber verteilt worden, die mindestens einen gewichteten Mittelwert aus den Noten der Ersten und Zweiten Staatsprüfung von 1,0 erreicht hätten. Dieses Vorgehen entspreche dem Prinzip der Bestenauslese und damit auch dem Gebot des Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG). Der Klägerin habe unter Beachtung dieser ermessensfehlerfrei bestimmten Einstellungskriterien kein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zugestanden. Sie sei weder seit dem 1. September 1977 aufgrund eines befristeten BAT-Vertrages von dem beklagten Land als Lehrerin beschäftigt worden, noch habe der gewichtete Mittelwert aus der Gesamtnote ihrer Ersten und Zweiten Staatsprüfung mindestens 1,0 betragen. Ein Einstellungsanspruch hätte ihr selbst dann nicht zugestanden, wenn das beklagte Land ihre zweijährige Tätigkeit als Lehrerin im Rahmen der Lehrerfeuerwehr der ... Stadt W... berücksichtigt und sie insoweit den im Landesdienst aufgrund eines befristeten BAT-Vertrages beschäftigten Lehrer gleichgestellt hätte. Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sie wegen ihrer in den Schuljahren 1978/79 und 1979/80 gewonnenen schulpraktischen Erfahrungen zusammen mit denjenigen Lehramtsbewerbern in ein gemeinsames Auswahlverfahren hätte einbezogen werden müssen, die mit einem gewichteten Mittelwert bis zu 1,0 unmittelbar im Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt wurden. Bei diesen Lehramtsbewerbern habe es sich ausweislich ihrer Examensnoten um besonders qualifizierte Bewerber gehandelt, die ihre hohe fachwissenschaftliche und pädagogische Befähigung in ihren beiden Staatsprüfungen unter Beweis gestellt hätten. Es entspreche daher sachgerechter Ausübung des Einstellungsermessens, wenn das beklagte Land diesen besonders befähigten Lehramtsbewerbern neben den aufgrund von BAT-Verträgen bereits Beschäftigten ein eigenes Stellenkontingent offengehalten habe. Entgegen der Ansicht der Klägerin stellten Examensnoten für Einstellungsverfahren auch ein sachgerechtes Auswahlkriterium dar, was insbesondere für das Erste und Zweite Staatsexamen für das Lehramt gelte. Das Erste Staatsexamen diene vorrangig dem Nachweis der erforderlichen fachwissenschaftlichen Qualifikation, mit dem Zweiten Staatsexamen werde die pädagogische Befähigung unter Beweis gestellt. Dabei sei bedeutsam, daß der Lehramtsreferendar während des Vorbereitungsdienstes in erheblichem Umfang eigenverantwortlichen Unterricht erteile, so daß die Examensleistungen einen erhöhten Aussagewert über die pädagogischen Fähigkeiten des Prüflings besäßen. Die Revision gegen die vorgenannte Entscheidung ließ der Hessische Verwaltungsgerichtshof nicht zu. Die Antragstellerin legte gegen diese Nichtzulassung keine Beschwerde ein. Ein von der Antragstellerin betriebenes Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO, mit dem sie den Erlaß einer Laufbahnverordnung für Lehrer sowie - hilfsweise - die Überprüfung der maßgeblichen Einstellungskriterien begehrte, blieb ebenfalls erfolglos (HessVGH, Beschluß vom 15.04.1991, Az: 1 N 3368/90). II. Mit ihrer am 25. Mai 1991 beim Staatsgerichtshof des Landes Hessen eingegangenen Eingabe rügt die Antragstellerin die Verletzung ihrer Grundrechte aus den Artikeln 1 und 134 HV durch den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. April 1991 im Berufungsverfahren 1 UE 640/87. Sie macht geltend, daß der Regierungspräsident bei seiner Entscheidung über ihre Einstellung in den hessischen Schuldienst ihre fachliche Leistung als Lehrerin im Angestelltenverhältnis nicht berücksichtigt habe. Der der Einstellungsbehörde zustehende Beurteilungsspielraum im Hinblick auf die unbestimmten Rechtsbegriffe der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung eines Bewerbers und im Hinblick auf die Gewichtung einzelner Qualifizierungsmerkmale gehe aber nicht so weit, daß es völlig im Belieben der Einstellungsbehörde stehe, ob in einem angestrebten Amt gesammelte konkrete Berufserfahrungen überhaupt berücksichtigt werden. Die von ihr erbrachten fachlichen Leistungen von insgesamt vier Schulhalbjahren hätten auch nicht deshalb unberücksichtigt bleiben dürfen, weil sie sie weder im Beamtenverhältnis noch im Dienste des Landes Hessen erbracht habe. Immerhin sei sie mit Wissen und Billigung des Landes Hessen an öffentlichen Schulen tätig gewesen. Unter Beachtung der von ihr erworbenen Berufserfahrung seien Examensnoten für das Einstellungsverfahren kein sachgerechtes Kriterium. Die Ablehnung ihrer Einstellung verstoße somit gegen die Artikel 134 HV und 33 Abs. 2 GG sowie gegen § 8 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG). Schließlich verstoße das beklagte Land auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn es Lehrer an öffentlichen Schulen im Angestelltenverhältnis, je nachdem zu welchem Dienstherrn dieses bestanden habe, hinsichtlich der erbrachten fachlichen Leistungen unterschiedlich behandle. Verfassungswidrig sei letztlich auch, daß der Hessische Kultusminister das Auswahlverfahren für Bewerber um Einstellung in den hessischen Schuldienst nur durch Erlaß statt durch Rechtsvorschrift regele. Die Antragstellerin beantragt festzustellen, daß die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15 April 1991 (1 UE 640/87) ihre Grundrechte aus den Artikeln 1 und 134 HV verletze, und diese Entscheidung aufzuheben. III. Der Hessische Ministerpräsident beantragt Zurückweisung des Antrags. Er hält die Grundrechtsklage für unbegründet. Die Zulässigkeit der Grundrechtsklage scheitere nicht daran, daß die Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof keine Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt hat. Dies sei zur Ausschöpfung des Rechtswegs im Hinblick auf die Vorschrift des § 48 Abs. 4 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (StGHG) nicht erforderlich, die der Staatsgerichtshof in seinem Beschluß vom 8. November 1989 (P.St. 1079, StAnz. 1989, S. 2517) als gültig und damit zwingend angesehen habe. Die angegriffene Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs verletze indes keine Grundrechte der Antragstellerin. Zu Recht habe der Verwaltungsgerichtshof entschieden, daß das zum fraglichen Einstellungszeitpunkt praktizierte Verfahren des Landes Hessen hinsichtlich der Übernahme angestellter Lehrkräfte bzw. der Einstellung anderer Bewerber rechtlich nicht zu beanstanden sei. Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht sei gegen das Vorgehen des Landes nichts einzuwenden. Eine Verletzung der Grundrechte der Klägerin liege insbesondere nicht schon darin, daß der Verwaltungsgerichtshof die Regelung des Einstellungsverfahrens und der Voraussetzungen für die Übernahme von Bewerbern in das Beamtenverhältnis durch Verwaltungsvorschriften gebilligt und die Schaffung entsprechender Rechtsnormen verfassungsrechtlich nicht für geboten erachtet habe. Eine Pflicht des Landes Hessen, die im Einzelfall maßgeblichen Einstellungskriterien und die daraus sich ergebende Rangfolge der Bewerber durch Rechtssatz zu regeln, sei der Hessischen Verfassung nicht zu entnehmen. Eine Normierung der Einstellungsvoraussetzungen und ihre Gewichtung durch Rechtssatz wäre zudem im Hinblick auf die für jeden Einstellungstermin veränderten Verhältnisse aus Gründen praktischer Handhabung wenig zweckmäßig. Daß die Antragstellerin in Anwendung des Erlasses vom 25. März 1980 nicht zum 1. August 1980 als Beamtin auf Probe eingestellt wurde, sei auch in der Sache nicht zu beanstanden. Mit den Anforderungen des Art. 134 HV stimme überein, daß der Kultusminister zunächst solche Lehrer in das Beamtenverhältnis übernommen habe, die eine bestimmte Zeitdauer im Angestelltenverhältnis tätig gewesen seien, und daß er sodann die verbleibenden Plätze an andere Lehramtsbewerber nach Maßgabe ihrer Qualifikation, wie sie in dem gewichteten Mittelwert ihrer Prüfungsergebnisse zum Ausdruck kam, vergeben habe. IV. Der Landesanwalt beantragt ebenfalls die Zurückweisung der Grundrechtsklage. Auch er ist der Ansicht, daß die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs im Berufungsverfahren 1 UE 640/87 nicht auf der Verletzung eines von der Hessischen Verfassung gewährten Grundrechts der Antragstellerin beruhe. Art. 134 HV verpflichte den Kultusminister nicht, die Kriterien für die Auswahl der Bewerber durch Rechtsverordnung zu regeln. Die zum Schuljahresbeginn 1980/81 getroffene Auswahl sei nicht willkürlich, da sich mit den Kriterien des Notenmittelwertes und der dreijährigen Bewährung als Lehrer im Angestelltenverhältnis sowohl die Eignung als auch die Befähigung der Bewerber sachbezogen bewerten lasse. V. Der Staatsgerichtshof hat die Verfahrensakten I/1 E 1076/80, VIII/V E 104/83 (= HessVGH 1 UE 640/87), VIII/VE 964/85, VIII E 688/87, VIII E 1569/87 und VIII E 1164/88 des Verwaltungsgerichts Wiesbaden, I/2 E 2156/90 des Verwaltungsgerichts Darmstadt und 1 N 3368/90 des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs beigezogen. B. I. Die Grundrechtsklage ist zulässig. Der angegriffene Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. April 1991 wurde den damaligen Bevollmächtigten der Antragstellerin am 26. April 1991 zugestellt. Somit ist die Monatsfrist des § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG mit der am 25. Mai 1991 eingegangenen Grundrechtsklage gewahrt. Die Antragstellerin hat auch den fachgerichtlichen Rechtsweg im Sinne des § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG erschöpft. Dem steht nicht entgegen, daß sie von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision mit einer Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht anzugreifen. Wie aus der Vorschrift des § 48 Abs. 4 StGHG folgt, die der Staatsgerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung (Beschluß vom 08.11.1989 - P.St. 1079 -, StAnz. 1989 S. 2517) ausdrücklich als gültig und damit als zwingendes Recht angesehen hat, bedarf es - wenn es sich bei dem höchsten in der Sache zuständigen Fachgericht nicht um ein Gericht des Landes Hessen, sondern um ein Bundesgericht handelt - zur Ausschöpfung des Rechtswegs im Sinne des ß 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG nicht der vorherigen Anrufung dieses Gerichts. Vielmehr kann und muß ein Antragsteller innerhalb der Monatsfrist unmittelbar die Entscheidung des höchsten hessischen Fachgerichts im Wege der Grundrechtsklage angreifen und zu diesem Zweck, wenn er ein übergeordnetes Bundesgericht anruft, vor Abgabe der Sache an dieses Gericht eine Aussetzung des fachgerichtlichen Verfahrens beantragen. Insoweit schränkt § 48 Abs. 4 StGHG den Subsidiaritätsgrundsatz ein. Ist dies aber so, kann ein Verzicht auf die letztinstanzliche Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts im Wege einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zur Unzulässigkeit einer gegen die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs gerichteten Grundrechtsklage wegen fehlender Rechtswegerschöpfung führen. Das Vorbringen der Antragstellerin entspricht auch dem Darlegungserfordernis des § 46 Abs. 1 StGHG, denn sie hat unter näherer Begründung dargetan, daß sie durch die das Einstellungsverfahren des Landes Hessen billigende Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in ihren Grundrechten aus den Artikeln 1 und 134 HV verletzt sei. II. Die Grundrechtsklage ist jedoch unbegründet. Wird gegen eine gerichtliche Entscheidung Grundrechtsklage erhoben, so sind ihrer Überprüfbarkeit enge Grenzen gesetzt. Der Staatsgerichtshof ist kein weiteres Rechtsmittelgericht. Es obliegt ihm daher nicht, gerichtliche Entscheidungen allgemein auf ihre sachliche Richtigkeit sowie auf die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts nachzuprüfen. Im Grundrechtsklageverfahren ist nur zu prüfen, ob das höchste in der Sache zuständige Gericht des Landes Hessen bei der Auslegung und Anwendung des Landesrechts von der Hessischen Verfassung gewährte Grundrechte verletzt hat. Eine solche Verletzung liegt vor, wenn eine angefochtene Gerichtsentscheidung auf einem Landesgesetz beruht, das selbst gegen ein durch die Hessische Verfassung gewährtes Grundrecht des Antragstellers verstößt, oder wenn eine - an sich verfassungsgemäße Vorschrift von dem erkennenden Gericht durch seine Auslegung im Einzelfall verfassungswidrig angewandt worden ist (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluß vom 28.06.1988 - P.St. 1071 -, StAnz. 1988, S. 2117, 2120). Der angefochtene Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs verletzt keine der Antragstellerin von der Hessischen Verfassung eingeräumten Grundrechte. 1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt eine Grundrechtsverletzung nicht darin, daß die Kriterien für die Bewerberauswahl zur Übernahme angestellter Lehrer in das Beamtenverhältnis des Landes Hessen bzw. zur Einstellung sonstiger Lehrer in den Schuldienst des Landes durch Erlasse des Hessischen Kultusministers- und nicht durch Rechtsvorschriften, also Rechtsverordnungen oder gar Gesetze, geregelt waren. Nach Art. 134 HV hat jeder ohne Unterschied der Herkunft, der Rasse, des religiösen Bekenntnisses und des Geschlechts Zugang zu den öffentlichen Ämtern, wenn er die nötige Eignung und Befähigung besitzt. Dieser Vorschrift kommt neben ihrer staatsorganisatorischen Funktion auch Grundrechtscharakter zu (StGH, Urteil vom 06.09.1972 P.St. 647 -, StAnz. 1972, S. 1817, 1822 f., und vom 19.05.1976 - P.St. 757 -, StAnz. 1976, S. 1134, 1140; Beschluß vom 28.06.1988 - P.St. 1071 -, StAnz. 1988, S. 2117, 2120). Sie ist durch das beanstandete Einstellungsverfahren des Landes Hessen nicht verletzt. Soll eine Grundrechtsverletzung nämlich gerade darin liegen, daß es der Gesetzgeber unterlassen hat, einen bestimmten Sachbereich zu regeln, dann müßte sich ein Grundrechtskläger auf einen Auftrag der Hessischen Verfassung berufen können, der den Inhalt und Umfang der Gesetzgebungspflicht bezeichnet und ihn im wesentlichen umgrenzt (StGH, Beschlüsse vom 10.09.1975 - P.St. 741 -, ESVGH 26, 18, 20, und vom 02.04.1979 - P.St. 887/888/890/891 -). Eine Pflicht, die im Einzelfall für die Übernahme bzw. Einstellung von Lehrkräften maßgeblichen Einstellungskriterien und die sich daraus ergebende Rangfolge der Bewerber durch Rechtssatz zu regeln, ist der Hessischen Verfassung indes nicht zu entnehmen. Art. 134 HV konkretisiert für den Zugang zu öffentlichen Ämtern den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 1 HV (StGH, Urteile vom 06.09.1972 - P.St. 647 -, StAnz. 1972, 1817: 1822, und vom 19.05.1976 - P.St. 757 -, StAnz. 1976, 1134, 1140) und verpflichtet den Dienstherrn, seine Ernennungs- und Beförderungsentscheidungen ausschließlich nach Gesichtspunkten der Eignung und Befähigung zu treffen. Dem Dienstherrn werden damit mit bindender Wirkung unmittelbar durch die Verfassung materielle Auswahlkriterien vorgegeben, für deren Konkretisierung bei individuellen Auswahlentscheidungen Art. 134 HV weder einen Gesetzesvorbehalt enthält (StGH, Urteil vom 06.09.1972, a.a.O., S. 1823) noch eine Pflicht zur näheren Normierung von Bewertungskriterien begründet (StGH, Beschluß vom 28.06.1988 - P.St. 1071 -, StAnz. 1988 S. 2117, 2120). Insoweit gilt nichts anderes als für Art. 33 Abs. 2 GG, der eine bestimmte Gestaltung des Ausleseverfahrens oder eine rechtssatzmäßige Festlegung von Auswahlgesichtspunkten und ihrer Abstufung nicht fordert und es dem Dienstherrn gestattet, die für seine Einstellungsentscheidung maßgeblichen Umstände durch Verwaltungsvorschriften im Sinne von ermessensbindenden Richtlinien festzulegen und sie in ihrem Verhältnis zueinander zu gewichten (z.B. BVerwG, Urteile vom 07.05.1981 - BVerwG 2 C 42.79 -, DÖV 1982, S. 76, und vom 22.02.1990 - BVerwG 2 C 13.87 -, DVBl. 1990, S. 867, 868; Matthey, in: von Münch, Grundgesetz, 2. Aufl. 1983, Art. 33 RdNr. 24). Zu Recht weist der Hessische Ministerpräsident in seiner Stellungnahme darauf hin, daß eine andere Ausgestaltung des Einstellungsverfahrens für Lehramtsbewerber auch aus Gründen der praktischen Handhabung wenig zweckmäßig wäre. Grundsätzlich erschiene es kaum sachgerecht, über die Einstellung von Bewerbern in den öffentlichen Dienst allein aufgrund eines abstrakt festzulegenden, an der Gewinnung von Spitzenkräften orientierten Anforderungsprofils zu entscheiden und dabei die Verhältnisse des Arbeitsmarktes außer acht zu lassen. Die dem Dienstherrn von der Verfassung aufgegebene Auslese nach Eignung und Befähigung kann stets nur den Kreis der tatsächlich vorhandenen Bewerber erfassen und diese zu den jeweils besetzbaren Planstellen und dem aktuellen Fachbedarf der Schulen in Beziehung setzen. Schon die Auswahl und Höhe der im Einzelfall maßgeblichen Anforderungen ließe sich in den oftmals schwerfälligen Gesetzgebungsverfahren mit der notwendigen Flexibilität nicht festlegen und ist in hohem Maße von den oft unterschiedlichen Zielen abhängig, die der Dienstherr mit der Besetzung einzelner Planstellen im Rahmen seiner Organisationsgewalt verfolgt. Dasselbe gilt für die Gewichtung der denkbaren Maßstäbe für die Eignung und Befähigung der Bewerber. Der hessische Landesgesetzgeber hat daher in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise davon abgesehen, die für die Bewerberauswahl bestimmenden Kriterien über die verfassungsrechtlichen Vorgaben hinaus zu konkretisieren, sondern sich damit begnügt, diese allgemein in die Vorschrift des § 8 Abs. I Satz 1 HBG zu übernehmen. Jedenfalls vor diesem Hintergrund gebietet es das Verfassungsrecht auch nicht, die jeweilige Einstellungspraxis so auszugestalten, daß die Kriterien für eine Übernahme in den Schuldienst längerfristig, also etwa über mehrere Einstellungstermine hinaus, vorhersehbar sind. 2. Eine Verletzung des Grundrechts der Antragstellerin aus dem den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 1 HV für den Bereich des öffentlichen Dienstrechts konkretisierenden Art. 134 HV kann auch nicht darin gesehen werden, daß der Hessische Verwaltungsgerichtshof in der angegriffenen Entscheidung die Erlasse des Hessischen Kultusministers, aufgrund deren eine Übernahme oder Einstellung der Antragstellerin in den hessischen Schuldienst im Beamtenverhältnis auf Probe zum 1. August 1980 ausgeschlossen war, inhaltlich gebilligt hat. Die Übernahme von bereits im Angestelltenverhältnis zum Lande Hessen beschäftigten Lehrern bzw. (Neu-)Einstellung anderer Lehramtsbewerber zum vorgenannten Einstellungstermin war durch den Erlaß des Hessischen Kultusministers vom 25. März 1980 (ABl. 1980 S. 176) und die darin in Bezug genommenen früheren Erlasse geregelt. Danach sollten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Planstellen zunächst solche Lehrkräfte in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden, die seit dem 1. September 1977, also bereits seit (knapp) drei Jahren im Angestelltenverhältnis zum Lande Hessen standen und deren bisherige schulpraktische Tätigkeit keinen Anlaß zu Zweifeln an ihrer Eignung gab (Ziffern 1.3. und 2. des Erlasses vom 25. März 1980). Gemäß Ziff. 2. (letzter Satz) dieses Erlasses sollte dabei über die Übernahme derart durch praktische Berufserfahrung qualifizierter Lehrerinnen und Lehrer entschieden werden, bevor mit dem Einstellungsverfahren für (erstmals in den Schuldienst des Landes Hessen eintretende) Lehramtsbewerber begonnen wird. Hieraus folgt, daß gleichsam auf einer zweiten Stufe des Verfahrens unter Berücksichtigung eventuell noch verbleibender Planstellen, des Fachbedarfs der Schulen sowie der Qualifikation der Bewerber (Erlaß vom 30. Mai 1975 - ABl 1975 S. 388 -, geändert durch Erlaß vom 13. Mai 1980 - ABl. 1980 S. 325 -) Neueinstellungen vorgenommen werden konnten, wobei sich die Qualifikation der Bewerber nach dem gewichteten Mittelwert aus dem Gesamtergebnis der Ersten und der Gesamtbewertung der Zweiten Staatsprüfung bestimmte. Dies geschah in der Weise, daß das Gesamtergebnis der Ersten Staatsprüfung mit dem Multiplikator 2 und die Gesamtbewertung der Zweiten Staatsprüfung mit dem Multiplikator 3 Eingang in die Berechnung des maßgeblichen Mittelwerts fand. Zu dieser abgestuften und zwei Gruppen von Bewerbern um Übernahme bzw. Einstellung in das Beamtenverhältnis erfassenden Regelung sah sich der Hessische Kultusminister offenkundig deshalb veranlaßt, weil in der Vergangenheit geburtenstarke Schülerjahrgänge bei gleichzeitig nur begrenzt vorhandener Zahl von Planstellen die Einstellung von Lehrern mit zeitlich befristeten Anstellungsverträgen notwendig gemacht hatte und weil sein Bestreben offenbar dahin ging, diese Lehrkräfte, soweit sie sich schulpraktisch bewährt hatten, sukzessive in das Beamtenverhältnis zu übernehmen, um auf diese Weise deren mittlerweile im Beruf erworbene Erfahrung auf Dauer zu nutzen. Andererseits galt.es, wie der Hessische Ministerpräsident in seiner Stellungnahme näher ausgeführt hat, einen erheblichen Überhang an Bewerbern um Neueinstellung in den Schuldienst des Landes Hessen abzubauen. Zur Bewältigung dieser komplexen Situation erschien deshalb eine Regelung sinnvoll, die zum einen den Bestand der bereits im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer verringerte und damit sicherstellte, daß deren praktische Erfahrung nutzbar gemacht werden konnte, und die es zum anderen ermöglichte, daß gleichzeitig die bestqualifizierten Lehramtsbewerber neu unter Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden konnten. Diese hatten zwar noch keine entsprechenden schulpraktischen Erfahrungen als Lehrer, verfügten aber über eine in den Ergebnissen beider Staatsprüfungen zum Ausdruck kommende hohe Qualifikation. Dieses zweistufige Auswahlverfahren führte dazu, daß die Antragstellerin zum fraglichen Einstellungstermin nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden konnte, weil sie - das Fehlen dieser tatbestandlichen Erfordernisse ist unstreitig - am 1. August 1980 erst (knapp) zwei Jahre Lehrerin im Angestelltenverhältnis war und mit dem gewichteten Mittelwert ihrer beiden Staatsprüfungen deutlich die Werte verfehlte, die unter Beachtung der besetzbaren Planstellen und des damaligen Fachbedarfs der Schulen für eine Einstellung nach Ziff. 3. des Erlasses vom 25. März 1980 ausreichten. Auf die Frage, ob auch ein Bewerber, der bislang - wie die Antragstellerin - im Anstellungsverhältnis zur ... Stadt W... gestanden hatte, die Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis des Landes Hessen nach Ziffern 1.3. und 2. des Erlasses hätte erfüllen können, kam es daher im Falle der Antragstellerin nicht an. Es ist nicht erkennbar, daß die mit der Grundrechtsklage angegriffene Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, soweit sie die zuvor dargestellte Verknüpfung zweier Auswahlverfahren und die insoweit jeweils maßgeblichen inhaltlichen Anforderungen für rechtmäßig erklärt hatte, gegen geltendes Verfassungsrecht verstößt und Grundrechte der Antragstellerin verletzt. Art. 134 HV begründet nach unbestrittener Auffassung ebenso wie Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. dazu z.B. BVerfG, Beschluß vom 22.05.1975, BVerfGE 39, 334, 354 ) keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis. Die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers und über die Auswahl unter mehreren Bewerbern liegt vielmehr im pflichtgemäßen, nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessen des Dienstherrn (z.B. BVerwG, Urteile vom 07.05.1981 BVerwG 2 C 42.79 -, DÖV 1982, S. 76, und vom 22.02.1990 - BVerwG 2 C 13.87 -, DVBl. 1990, S. 867, 868). Dieser ist insoweit frei in seiner nur an die Maßstäbe des Art. 134 HV gebundenen Entscheidung, welchen Umständen er bei der Bewerberauswahl welches Gewicht beimißt, sofern sie in einem sachlichen Bezug zu den Anforderungen des zu vergebenden Amtes stehen, und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu öffentlichen Ämtern nach Eignung und Befähigung verwirklicht, sofern er nur dieses Verfassungsgebot selbst nicht in Frage stellt (BVerwG a.a.O.; Plog/Wiedow/Beck, Bundesbeamtengesetz, § 8 RdNr. 7). Mit der Regelung des Verfahrens zur Einstellung von Lehrkräften für das Schuljahr 1980/81 hat sich der Hessische Kultusminister im Rahmen der zuvor genannten Grundsätze gehalten. Er hat sich insbesondere erkennbar allein von Erwägungen leiten lassen, die einer Überprüfung am Maßstab des Art. 134 HV standhalten. Nicht ersichtlich ist insbesondere, daß der Hessische Kultusminister die Begriffe der Eignung und Befähigung im Sinne der zuvor genannten Grundrechtsbestimmung verkannt oder das Ausleseverfahren im Hinblick auf die Auswahl und Gewichtung ihm bedeutsam erscheinender Qualifikationsmerkmale sachwidrig oder gar willkürlich ausgestaltet hätte. Er hat vielmehr der zuvor dargestellten, zum maßgeblichen Einstellungszeitpunkt zu berücksichtigenden Sach- und Interessenlage durch eine im Grundsatz zwei Gruppen von Bewerbern zugute kommende und gleichzeitig den Interessen des Dienstherrn Rechnung tragende Kompromißregelung in vertretbarer und von Verfassungs wegen nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen. Daß er dabei für eine Gruppe die Absolvierung einer etwa dreijährigen Tätigkeit im Angestelltenverhältnis zur Voraussetzung für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis machte, begegnet jedenfalls aus der Sicht des Verfassungsrechts ebensowenig Bedenken wie die ausschließliche Heranziehung der Ergebnisse der beiden Staatsprüfungen bei Ermittlung des Kontingents der auf die verbleibenden Planstellen zu verteilenden Lehramtsbewerber. Geltendes Verfassungsrecht gebietet es auch nicht, daß der Hessische Kultusminister die von ihm gewählte Verknüpfung zweier Auswahlverfahren etwa in der Weise hätte modifizieren oder verfeinern müssen, daß er das System des Ineinandergreifens von Zeiten praktischer Tätigkeit einerseits und Examensergebnissen andererseits weiter differenzierte, insbesondere schon zum Einstellungszeitpunkt 1. August 1980 die später praktizierte "Bonusregelung" einführte. Insoweit erscheint schon zweifelhaft, ob noch weitergehende Differenzierungen zur Bewältigung hoher Bewerberzahlen und zur Ermittlung der bestmöglichen Bewerber geeignet gewesen wären. Letztlich entscheidend ist aber, daß es nicht Aufgabe der Gerichte - auch nicht des Staatsgerichtshofs - ist, ein irgendwie geartetes Auswahlverfahren für sachgerechter zu halten, solange sich der Hessische Kultusminister mit dem von ihm gewählten Verfahren innerhalb des ihm durch Art. 134 HV vorgegebenen Gestaltungsspielraums hält. Daß dies der Fall ist, wurde bereits im einzelnen ausgeführt. Hinzu kommt, daß - hierauf weist der Hessische Ministerpräsident zutreffend hin - ohnehin ein verfassungsrechtlich faßbarer Begriff des schlechthin bestqualifizierten Lehramtsbewerbers nicht besteht und sich daher bei der Vielzahl auch in Gestalt unterschiedlichster Verknüpfungen denkbarer Bewertungskriterien keine zwingenden Abstufungsmerkmale in der Weise erarbeiten lassen, daß nur ganz bestimmte Regelungen verfassungsrechtlich unbedenklich sind. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG.