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Beschluss

P.St. 1165

Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom

ECLI:DE:STGHHE:1993:0623.P.ST.1165.0A
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Leitsätze
Die Frage, ob vor dem Landesverfassungsgericht das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme in Anlehnung an andere Prozeßordnungen (§§ 578 ff. ZPO, § 259 ZPO, § 193 VwGO) Anwendung finden kann, braucht nicht abschließen geklärt zu werden, wenn der Antragsteller keine Wiederaufnahmegründe vorgetragen hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Frage, ob vor dem Landesverfassungsgericht das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme in Anlehnung an andere Prozeßordnungen (§§ 578 ff. ZPO, § 259 ZPO, § 193 VwGO) Anwendung finden kann, braucht nicht abschließen geklärt zu werden, wenn der Antragsteller keine Wiederaufnahmegründe vorgetragen hat. Mit Schreiben vom 28. April 1993 beantragt der Antragsteller die Wiederaufnahme seines durch Beschluß des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen vom 11. Juli 1990 - P.St. 1091 - abgeschlossenen Grundrechtsklageverfahrens. In diesem Beschluß hatte der Staatsgerichtshof eine Grundrechtsklage des Antragstellers wegen Versäumung der Frist des § 48 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (StGHG) zurückgewiesen. Gleichzeitig beantragt der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der vorgenannten Frist. Beide Anträge erweisen sich als unzulässig. Das Gesetz über den Staatsgerichtshof enthält keine Regelung über die Wiederaufnahme abgeschlossener Verfahren. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen vor dem Landesverfassungsgericht das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme in Anlehnung an andere Prozeßordnungen Anwendung finden kann, braucht aus Anlaß des vorliegenden Falles nicht abschließend geklärt zu werden (vgl. zur bisherigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs: Beschluß vom 09.12.1987, P.St. 1069, m.w.N.). Sowohl nach den §§ 578 ff. der Zivilprozeßordnung als auch nach § 359 der Strafprozeßordnung sowie nach § 193 der Verwaltungsgerichtsordnung kommt die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens nur in Betracht, wenn - verkürzt gesagt schwere Verfahrensmängel vorliegen oder die Entscheidung auf einer unrichtigen oder verfälschten Grundlage beruht. Umstände dieser Art hat der Antragsteller nicht vorgetragen, vielmehr weist er lediglich darauf hin, nach Lektüre einer Gerichtsentscheidung zu der Erkenntnis gelangt zu sein, daß er seinerzeit mit einem fristgerechten Eingang der Grundrechtsklage beim Staatsgerichtshof habe rechnen dürfen. Kommt daher die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens P.St. 1091 nicht in Betracht, kann auch über den nunmehr gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist des § 48 Abs. 3 Satz 1 StGHG nicht entschieden werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG.