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Urteil

P.St. 1170

Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom

ECLI:DE:STGHHE:1995:1004.P.ST.1170.0A
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Leitsätze
1. Der Begriff des Bildungsgangs und die Ausgestaltung der Bildungsgänge in allen Schulformen - einschließlich der integrierten Gesamtschule - im Hessischen Schulgesetz entsprechen den Anforderungen des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Bestimmtheitsgebots. Dabei ist auch dem Gesetzesvorbehalt (Art. 2 Abs. 2 HV) ausreichend Rechnung getragen. Der Gesetzgeber hat die wesentlichen Leitentscheidungen im verfassungsrechtlich gebotenen Umfang selbst getroffen und im übrigen hinreichend bestimmte Verordnungsermächtigungen erteilt.  Daher sind weder die Elternrechte aus Art. 55 Satz 1 HV bzw. aus Art. 1 HV noch die Rechte ihrer Kinder aus Art. 1, 2 Abs. 1 HV verletzt. 2.  a) § 21 HSchG führt nicht zu der Einführung einer flächendeckenden schulformübergreifenden Organisation der Jahrgangsstufen 5 und 6 in Form der Förderstufe oder als Bestandteil der integrierten Gesamtschule und verletzt nicht das Recht der Eltern auf Wahl des Bildungsganges noch bestehen gegen die Ausgestaltung der Förderstufe gemäß § 22 HSchG aus elternrechtlicher Sicht Bedenken.   b) Eine das Elternwahlrecht verletzende Vermischung von Bildungsgängen findet in der verbundenen Haupt- und Realschule nicht statt. Eine Einebnung der beiden Bildungsgänge wird durch die in § 23 Abs. 7 Satz 4 HSChG geforderte Kooperation und Durchlässigkeit bei verfassungskonformer Auslegung und Anwendung des Schulgesetzes nicht bewirkt.  3. Die in § 129 Nr. 2, 4 bis 8 HSchG genannten Entscheidungsrechte der Schulkonferenz verstoßen weder gegen den Grundsatz der inhaltlichen Bestimmtheit noch gegen den Gesetzesvorbehalt oder gegen das Demokratieprinzip, 4. Durch den gesetzlichen Verzicht auf Eignungsprüfungen beim Übergang von der Grundschule bzw. der Förderstufe in die weiterführenden Bildungsgänge (§ 77 Abs. 3 HSchG) werden weder Rechte der Mitschüler noch Rechte der Eltern aus Art. 1, 2 Abs. 1 und 55 Satz 1 HV verletzt. 5. Die - nachrangige - Berücksichtigung des Leistungsstandes der Lerngruppe bei der Leistungsbewertung (§ 74 Abs. 2 HSchG) führt nicht zu einem Verlust der Vergleichbarkeit von Beurteilungen;auch diese Regelung verletzt nicht die Grundrechte der Eltern und/oder ihrer Kinder aus Art. 1, 2 Abs. 1 und 55 Satz 1 HV.  6. Ob Art. 56 Abs. 5 HV eine Institutionsgarantie für ein selbständiges Unterrichtsfach Geschichte in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der Sekundarstufe I enthält, kann offen bleiben. Tatsächlich sieht das Hessische Schulgesetz für die Sekundarstufe I das Fach Geschichte als selbständiges Unterrichtsfach vor (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 e HSchG). Die Bildung des Lernbereichs Gesellschaftslehre (§ 6 Abs. 2 und 3 HSchG) führt - auch bei fächerübergreifender Unterrichtung - nicht zu einem Aufgehen dieses eigenständigen Fachs Geschichte in einem anderen, größeren Fach und verletzt schon deshalb Art. 56 Abs. 5 HV nicht.
Tenor
Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, § 6 Abs. 2 und Abs. 3, § 9 Abs. 5, § 12, § 13 Abs. 6, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2 und 4, § 23 Abs. 7, § 25 Abs. 1 Satz 3, § 28, § 73 Abs. 2, § 77, § 144 Satz 1 und Satz 2, § 129 Nr. 1, 2, 4 bis 10, 13, 15, 17 bis 19 i.V.m. §§ 6 Abs. 3, 9 Abs. 4, 16, 17 Abs. 3 und Abs. 4, 22 Abs. 6, 23 Abs. 2 Satz 2, 27 Abs. 3, 53 Abs. 5, 73 Abs. 6, 88 Abs. 2, 126 Abs. 3, 127 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 233, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. November 1994, GVBl. I S. 695) sind mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Begriff des Bildungsgangs und die Ausgestaltung der Bildungsgänge in allen Schulformen - einschließlich der integrierten Gesamtschule - im Hessischen Schulgesetz entsprechen den Anforderungen des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Bestimmtheitsgebots. Dabei ist auch dem Gesetzesvorbehalt (Art. 2 Abs. 2 HV) ausreichend Rechnung getragen. Der Gesetzgeber hat die wesentlichen Leitentscheidungen im verfassungsrechtlich gebotenen Umfang selbst getroffen und im übrigen hinreichend bestimmte Verordnungsermächtigungen erteilt. Daher sind weder die Elternrechte aus Art. 55 Satz 1 HV bzw. aus Art. 1 HV noch die Rechte ihrer Kinder aus Art. 1, 2 Abs. 1 HV verletzt. 2. a) § 21 HSchG führt nicht zu der Einführung einer flächendeckenden schulformübergreifenden Organisation der Jahrgangsstufen 5 und 6 in Form der Förderstufe oder als Bestandteil der integrierten Gesamtschule und verletzt nicht das Recht der Eltern auf Wahl des Bildungsganges noch bestehen gegen die Ausgestaltung der Förderstufe gemäß § 22 HSchG aus elternrechtlicher Sicht Bedenken. b) Eine das Elternwahlrecht verletzende Vermischung von Bildungsgängen findet in der verbundenen Haupt- und Realschule nicht statt. Eine Einebnung der beiden Bildungsgänge wird durch die in § 23 Abs. 7 Satz 4 HSChG geforderte Kooperation und Durchlässigkeit bei verfassungskonformer Auslegung und Anwendung des Schulgesetzes nicht bewirkt. 3. Die in § 129 Nr. 2, 4 bis 8 HSchG genannten Entscheidungsrechte der Schulkonferenz verstoßen weder gegen den Grundsatz der inhaltlichen Bestimmtheit noch gegen den Gesetzesvorbehalt oder gegen das Demokratieprinzip, 4. Durch den gesetzlichen Verzicht auf Eignungsprüfungen beim Übergang von der Grundschule bzw. der Förderstufe in die weiterführenden Bildungsgänge (§ 77 Abs. 3 HSchG) werden weder Rechte der Mitschüler noch Rechte der Eltern aus Art. 1, 2 Abs. 1 und 55 Satz 1 HV verletzt. 5. Die - nachrangige - Berücksichtigung des Leistungsstandes der Lerngruppe bei der Leistungsbewertung (§ 74 Abs. 2 HSchG) führt nicht zu einem Verlust der Vergleichbarkeit von Beurteilungen;auch diese Regelung verletzt nicht die Grundrechte der Eltern und/oder ihrer Kinder aus Art. 1, 2 Abs. 1 und 55 Satz 1 HV. 6. Ob Art. 56 Abs. 5 HV eine Institutionsgarantie für ein selbständiges Unterrichtsfach Geschichte in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der Sekundarstufe I enthält, kann offen bleiben. Tatsächlich sieht das Hessische Schulgesetz für die Sekundarstufe I das Fach Geschichte als selbständiges Unterrichtsfach vor (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 e HSchG). Die Bildung des Lernbereichs Gesellschaftslehre (§ 6 Abs. 2 und 3 HSchG) führt - auch bei fächerübergreifender Unterrichtung - nicht zu einem Aufgehen dieses eigenständigen Fachs Geschichte in einem anderen, größeren Fach und verletzt schon deshalb Art. 56 Abs. 5 HV nicht. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, § 6 Abs. 2 und Abs. 3, § 9 Abs. 5, § 12, § 13 Abs. 6, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2 und 4, § 23 Abs. 7, § 25 Abs. 1 Satz 3, § 28, § 73 Abs. 2, § 77, § 144 Satz 1 und Satz 2, § 129 Nr. 1, 2, 4 bis 10, 13, 15, 17 bis 19 i.V.m. §§ 6 Abs. 3, 9 Abs. 4, 16, 17 Abs. 3 und Abs. 4, 22 Abs. 6, 23 Abs. 2 Satz 2, 27 Abs. 3, 53 Abs. 5, 73 Abs. 6, 88 Abs. 2, 126 Abs. 3, 127 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 233, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. November 1994, GVBl. I S. 695) sind mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. A I. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die von 46 Abgeordneten des Hessischen Landtags mit Schriftsatz vom 21. Juni 1993 zur Entscheidung gestellte Frage, ob die §§ 4, 5, 6, 9, 12, 13, 16, 17, 21, 22, 23, 27, 53, 73, 77, 88, 126, 127, 129 und 144 des Hessischen Schulgesetzes– HSchG – jeweils ganz oder teilweise mit der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung – HV –) vereinbar sind. Das Hessische Schulgesetz wurde am 17. Juni 1992 beschlossen, am 30. Juni 1992 verkündet (GVBl. I S. 233, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. November 1994, GVBl. I S. 695) und trat am 1. August 1993 – einzelne, in § 190 HSchG näher aufgeführte Vorschriften bereits am Tag nach der Verkündung – in Kraft. Zum selben Zeitpunkt trat eine Reihe von einzelnen Gesetzen, in denen bisher das hessische Schulwesen geregelt war, außer Kraft (vgl. § 189 HSchG). Das Gesetz enthält u. a. folgende Vorschriften: § 4 Rahmenpläne (1) Der Unterricht wird auf der Grundlage von Rahmenplänen erteilt. Sie müssen die allgemeinen und fachlichen Ziele der einzelnen Fächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete sowie didaktische Grundsätze, die sich an den Qualifikationszielen des jeweiligen Faches, Lernbereichs oder Aufgabengebiets zu orientieren haben, enthalten und verbindliche und fakultative Unterrichtsinhalte in einem sinnvollen Verhältnis so zueinander bestimmen, daß die Lehrerin oder der Lehrer in die Lage versetzt wird, die vorgegebenen Ziele in eigener pädagogischer Verantwortung zu erreichen und Interessen der Schülerinnen und Schüler einzubeziehen. (2) Um die Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen und das Zusammenwirken der Schulformen zu erleichtern, sind Rahmenpläne in der Regel schulstufenbezogen unter Berücksichtigung des Bildungsziels des jeweiligen Bildungsganges zu erlassen. Auf die Weiterentwicklung der einzelnen Schulstufen und Schulformen ist Bedacht zu nehmen. (3) Die Entwürfe der Rahmenpläne werden dem Landesschulbeirat (§ 99) zur Kenntnis gegeben. Auf Verlangen eines Mitglieds werden sie im Landesschulbeirat erörtert. Das Kultusministerium kann für die Beratung eine Frist setzen. (4) Rahmenpläne sind in allgemein zugänglicher Form zu veröffentlichen. Sie werden durch Rechtsverordnung zur Erprobung freigegeben oder für verbindlich erklärt; dabei wird auf die Form der Veröffentlichung und ihre Zugangsmöglichkeit hingewiesen. § 5 Gegenstandsbereiche des Unterrichts (1) An den Schulen ist Unterricht in folgenden Gegenstandsbereichen zu gewährleisten: 1. in der Grundstufe (Primarstufe) a) Deutsch, b) Mathematik, c) Ästhetische Bildung (Kunst/Werken/Textiles Gestalten, Musik), d) Sachunterricht, e) Religion, f) Sport; 2. in der Mittelstufe (Sekundarstufe I) a) Deutsch, b) eine erste Fremdsprache, eine zweite Fremdsprache im gymnasialen Bildungsgang und dem der Realschule, eine dritte Fremdsprache im gymnasialen Bildungsgang, c) Mathematik, d) Ästhetische Bildung (Musik, bildende und darstellende Kunst), e) Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde (Gesellschaftslehre), f) Physik, Chemie, Biologie (Naturwissenschaften), g) Arbeitslehre, h) Religion, i) Sport; 3. in der Oberstufe (Sekundarstufe II) in den studienqualifizierenden Bildungsgängen: a) sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld, b) gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld, c) mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld, d) Sport; 4. in der Oberstufe (Sekundarstufe II) in den berufsqualifizierenden Bildungsgängen: a) allgemeiner Lernbereich, b) beruflicher Lernbereich. (2) Weitere Gegenstandsbereiche können durch Rechtsverordnung eingeführt werden, wenn dies zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule erforderlich ist. § 6 Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete ... (2) Unterrichtsfächer, die in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen, bilden in der Mittelstufe (Sekundarstufe I) auf der Grundlage übergreifender wissenschaftlicher Erkenntnisse und abgestimmter Lernziele einen Lernbereich. Lernbereiche bilden insbesondere die Unterrichtsfächer Biologie, Chemie und Physik (Lernbereich Naturwissenschaften) und die Unterrichtsfächer Geschichte, Erdkunde und Sozialkunde (Lernbereich Gesellschaftslehre). Im Lernbereich Gesellschaftslehre, der im besonderen der politischen Bildung dient, sollen historische, geographische, rechts-, wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Unterrichtsschwerpunkte ausgewogen berücksichtigt werden. (3) Lernbereiche können fächerübergreifend von einer Lehrerin oder einem Lehrer unterrichtet werden, um übergreifende Erkenntnisse auch in der Schule zur Geltung zu bringen und die Schülerinnen und Schüler zu befähigen, ein Problem vom unterschiedlichen Ansatz verschiedener Fächer her zu beurteilen. Dabei ist darauf zu achten, daß der Anteil der jeweiligen Fächer angemessen berücksichtigt wird. Wird der Lernbereich zusammengefaßt unterrichtet, so wird für ihn eine zusammengefaßte Bewertung erteilt; diese ist in den Versetzungs- und Abschlußregelungen der Bewertung in den Fächern Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache gleichgestellt. Die Schulkonferenz entscheidet auf der Grundlage einer curricular und pädagogisch begründeten, die Möglichkeit der Schule berücksichtigenden Konzeption der Fachkonferenz, ob der Lernbereich fächerübergreifend unterrichtet wird. (4) Besondere Bildungs- und Erziehungsaufgaben der Schule werden in Aufgabengebieten erfaßt. Diese sind insbesondere Umwelterziehung, Gesundheitserziehung, Sexualerziehung, Friedenserziehung, Rechtserziehung, Verkehrserziehung und die informationstechnische und kommunikationstechnische Grundbildung. Aufgabengebiete werden fächerübergreifend unterrichtet. Sie können in Form themenbezogener Projekte unter Berücksichtigung der fachbezogenen Lernziele und Methoden auch jahrgangs- und schulformübergreifend unterrichtet werden. § 9 Stundentafeln (1) Die Zahl der Unterrichtsstunden, die auf die Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete entfallen, wird in Stundentafeln festgelegt. Die Festlegung erfolgt unter angemessener Berücksichtigung des Bildungsauftrages der einzelnen Schulformen in der Regel schulstufenbezogen, um die Durchlässigkeit zwischen den Schulformen und deren Zusammenwirken zu erleichtern. Bei der Festlegung des Stundenrahmens ist davon auszugehen, daß der Unterricht an Vollzeitschulen in der Regel an fünf Wochentagen in der Woche stattfindet. (2) Die Stundentafel soll Entscheidungsmöglichkeiten für individuelle Bildungsschwerpunkte eröffnen. Daher ist in der Stundentafel zu unterscheiden, 1. welche Fächer, Lernbereiche oder Aufgabengebiete zum Pflichtunterricht gehören, in dem alle Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden und zu dessen Teilnahme sie verpflichtet sind, 2. welche Fächer und Aufgabengebiete im Wahlpflichtbereich angeboten werden, in denen die Schülerinnen und Schüler nach ihrer Wahl unterrichtet werden und zu deren Teilnahme sie verpflichtet sind, 3. welche Fächer und Aufgabengebiete Wahlangebote sind, in denen die Schülerinnen und Schüler nach ihrer Wahl unterrichtet werden. Die Entscheidung über die Teilnahme an den in Satz 2 Nr. 2 und 3 genannten Fächern treffen die Eltern, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern diese selbst. (3) Ergänzend können freiwillige Unterrichtsveranstaltungen zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungsauftrages der Schule eingerichtet oder betreuende Maßnahmen durchgeführt werden, sofern die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. (4) Die Schulkonferenz kann beschließen, 1. von einzelnen Bestimmungen der Stundentafel zur Entwicklung von schulischen Schwerpunkten abzuweichen; dabei sind die Vorgaben zu beachten, die Grundlage der Anerkennung von Abschlüssen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland sind; 2. daß der Unterricht an Vollzeitschulen abweichend von Abs. 1 Satz 3 an sechs Wochentagen stattfindet. Der Beschluß bedarf der Zustimmung des Schulträgers. (5) Die Stundentafeln werden nach Maßgabe des Abs. 1 bis 3 durch Rechtsverordnungen erlassen; dabei ist der Rahmen näher zu bestimmen, in dem die Schulkonferenz nach Abs. 4 von der Stundentafel abweichen darf. § 12 Innere Organisation nach Bildungsgängen (1) Das Schulwesen wird inhaltlich durch Bildungsgänge gegliedert. Auf den für alle Schüler gemeinsamen Bildungsgang in der Grundschule bauen die Bildungsgänge der Sekundarstufe auf. (2) Die Bildungsgänge der Sekundarstufe werden inhaltlich durch die Gegenstandsbereiche des Unterrichts nach § 5 und die Abschlüsse nach § 13 als Bildungsziel unter Berücksichtigung der durch das jeweilige Bildungsziel vorgegebenen Anforderungen bestimmt. Die Bildungsgänge haben ihre Grundlage in für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsamen Lernzielen und werden mit deren Vorrücken in höhere Jahrgangsstufen nach inhaltlichen Schwerpunkten, der Art der Erschließung und der Erweiterung und Vertiefung der Gegenstandsbereiche ausdifferenziert. Die Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen muß gewahrt bleiben. (3) Die Bildungsgänge werden je nach Unterrichtsorganisation der Schule als Schulform oder schulformübergreifend angeboten. Bei schulformübergreifender Unterrichtsorganisation ist die Gleichwertigkeit des Angebots durch ein dem Bildungsziel angemessenes Verhältnis von gemeinsamem Kernunterricht und Unterricht in differenzierenden Kursen und durch innere Differenzierung im Kernunterricht zu gewährleisten. (4) Den individuellen Bildungsweg bestimmen die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler in den Grenzen der Eignung durch die Wahl einer Schulform, die einem Bildungsgang entspricht, oder durch die Erstentscheidung bei der Einstufung in leistungsdifferenzierte Kurse bei schulformübergreifenden Schulen. § 13 Abschlüsse (1) Die Abschlüsse der Sekundarstufe sind den Bildungsgängen zugeordnet. Die in den Bildungsgängen erworbenen Abschlüsse, Berechtigungen und Zeugnisse können bei Gleichwertigkeit einander gleichgestellt werden. (2) Die Abschlüsse der Mittelstufe (Sekundarstufe I) können nachträglich an beruflichen Schulen erworben werden. Die Abschlüsse der allgemeinbildenden Schulen der Mittelstufe und der Oberstufe (Sekundarstufe I und II) können nachträglich an den Schulen für Erwachsene erworben werden. (3) Der Abschluß der Jahrgangsstufe 9 (Hauptschulabschluß) und der des zehnten Hauptschuljahres (erweiterter Hauptschulabschluß) berechtigten zum Obergang in berufsqualifizierende Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II). Den besonderen Anforderungen berufsqualifizierender Bildungsgänge entsprechend kann der Zugang von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden. (4) Der Mittlere Abschluß (Realschulabschluß) nach Jahrgangsstufe 10 berechtigt zum Übergang in die berufsqualifizierenden Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II). Den besonderen Anforderungen berufsqualifizierender Bildungsgänge entsprechend kann der Zugang von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Der Mittlere Abschluß berechtigt zum Übergang in studienqualifizierende Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II), wenn der damit nachgewiesene Bildungs- und Leistungsstand eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des gewählten Bildungsganges erwarten läßt. (5) In der Oberstufe (Sekundarstufe II) berechtigt der Abschluß der gymnasialen Oberstufe und des beruflichen Gymnasiums zur Aufnahme eines Studiums an Hochschulen. Der Abschluß der Fachoberschule oder eine Zusatzqualifikation, die an mindestens zweijährigen Fachschulen erworben werden kann, berechtigen zur Aufnahme eines Studiums an Fachhochschulen. (6) Die Abschlüsse werden durch Rechtsverordnung näher geregelt; insbesondere ist festzulegen, 1. welche zusätzlichen Voraussetzungen über den Hauptschulabschluß oder dem Mittleren Abschluß hinaus für den Zugang zu bestimmten berufsqualifizierenden Bildungsgängen der Oberstufe (Sekundarstufe II) erfüllt werden müssen (Abs. 3 und 4), 2. welche Anforderungen ein Mittlerer Abschluß erfüllen muß, um zum Übergang auf studienqualifizierende Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II) zu berechtigen (Abs. 4), 3. welche Abschlüsse oder Zusatzqualifikationen, die an beruflichen Schulen (Sekundarstufe II) erworben werden, dem Hauptschulabschluß (Abs. 3) oder dem Mittleren Abschluß (Abs. 4) gleichgestellt werden oder zur Aufnahme eines Studiums an Fachhochschulen (Abs. 5) berechtigen. Dabei kann für Schülerinnen und Schüler, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, bestimmt werden, daß Kenntnisse in der Muttersprache als Kenntnisse in einer Fremdsprache gewertet werden. § 16 Öffnung der Schule (1) Die Öffnung der Schule gegenüber ihrem Umfeld ist zu fördern. (2) Diese Öffnung kann durch die Zusammenarbeit der Schulen mit außerschulischen Einrichtungen und Institutionen geschehen, insbesondere mit Sport- und anderen Vereinen, Kunst- und Musikschulen, kommunalen und kirchlichen Einrichtungen sowie mit Einrichtungen der Weiterbildung. Berufliche Schulen sollen mit Trägern der beruflichen Weiterbildung in der Region zusammenarbeiten. (3) Geeignete Formen der Zusammenarbeit nach Abs. 2 können in die Angebote nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 einbezogen werden. Die Schulen können mit der jeweiligen Einrichtung Verträge über Art, Umfang und Inhalt dieser Zusammenarbeit schließen. Finanzielle Verpflichtungen für das Land und den Schulträger können die Schulen eingehen, soweit ihnen für diesen Zweck Mittel zur Verfügung stehen. (4) Die Mitarbeit von Eltern an Angeboten der Schule außerhalb des Pflichtunterrichts nach der jeweiligen Stundentafel ist möglich. In der Grundstufe (Primarstufe) können Eltern auch im Bereich des Pflichtunterrichts mitwirken. Das nähere regelt das Kultusministerium durch Richtlinien. § 17 Grundschule ... (3) Die Schülerinnen und Schüler rücken am Ende der Jahrgangsstufe 1 ohne Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe vor. In den Jahrgangsstufen 1 und 2 werden keine Ziffernnoten erteilt; die Eltern erhalten Informationen zur Entwicklung ihres Kindes durch schriftliche Aussagen über den Leistungsstand. In der Jahrgangsstufe 3 können Ziffernnoten durch schriftliche Aussagen zum Leistungsstand ersetzt werden; darüber entscheidet die Schulkonferenz. (4) Ab der Jahrgangsstufe 3 soll im Rahmen der an der Schule gegebenen sächlichen und personellen Möglichkeiten eine Fremdsprache angeboten werden; darüber entscheidet die Schulkonferenz. Dabei darf der Stundenrahmen für die Schülerinnen und Schüler nicht ausgeweitet werden. Für den Fremdsprachenunterricht in der Grundschule werden keine Noten erteilt. § 21 Jahrgangsstufen 5 und 6 (1) Die Jahrgangsstufen 5 und 6 haben unabhängig von ihrer Organisationsform die Aufgabe eines Bindeglieds zwischen der Grundschule und den Bildungsgängen der Sekundarstufe. Sie sind eine pädagogische Einheit. Die Nichtversetzung in die Jahrgangsstufe 6 ist nur zulässig, wenn andernfalls die Schülerin oder der Schüler in der Entwicklung so beeinträchtigt würde, daß mit einem dauernden Versagen zu rechnen wäre. (2) Die Jahrgangsstufen 5 und 6 werden schulformübergreifend organisiert in den Organisationsformen 1. der Förderstufe (§ 22) als Bestandteil der verbundenen Haupt- und Realschulen (§ 23), der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen (§ 26) oder der Grundschulen (§ 17) oder 2. der Jahrgangsstufen 5 und 6 der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen (§ 27). (3) Die Jahrgangsstufen 5 und 6 können schulformbezogen an Hauptschulen und Realschulen, die nicht miteinander verbunden sind, und an Gymnasien angeboten werden. § 22 Förderstufe (1) Die Förderstufe führt als Bindeglied den für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsamen Bildungsgang der Grundschule fort. Sie hält die Entscheidung über den weiteren Bildungsweg der Schülerinnen und Schüler bis zum Ende der Jahrgangsstufe 6 offen. Mit ihrem differenzierenden Unterrichtsangebot erfüllt die Förderstufe zugleich die inhaltlichen Anforderungen der Bildungsgänge der Mittelstufe (Sekundarstufe I) in den Jahrgangsstufen 5 und 6. (2) Der Unterricht in der Förderstufe wird in gemeinsamen Kerngruppen im Klassenverband und in den Fächern Mathematik und erste Fremdsprache in nach Leistung, Begabung und Neigung differenzierten Kursgruppen erteilt. (3) Im Kernunterricht sollen durch Formen der inneren Differenzierung die individuellen Fähigkeiten und Begabungen der Schülerinnen und Schüler gefördert und durch das gemeinsame Lernen soziale Lernprozesse entwickelt werden. (4) Der Kursunterricht wird differenziert auf zwei oder drei Anspruchsebenen erteilt. Die erste Einstufung in eine Kursgruppe erfolgt nach einer Beobachtungsphase von einem Schuljahr. Umstufungen sollen je nach Fach nicht häufiger als einmal im Schuljahr durchgeführt werden. Wenn die Eltern der vorgesehenen Ersteinstufung widersprechen, ist zunächst ihr Wunsch zu berücksichtigen; die Schule entscheidet nach einer weiteren Beobachtung von einem halben Schuljahr endgültig. (5) Für die Förderstufe ist eine eigene Leiterin oder ein eigener Leiter zu bestellen. (6) Die Schulkonferenz beschließt auf der Grundlage einer curricular und pädagogisch begründeten, die Möglichkeiten der Schule berücksichtigenden Konzeption der Förderstufenkonferenz, ob der Kursunterricht auf zwei oder auf drei Anspruchsebenen erteilt wird. Sie kann nach Maßgabe des Satz 1 beschließen, daß 1. auch in der Jahrgangsstufe 6 der Unterricht in allen Fächern als Kernunterricht erteilt wird, 2. die erste Einstufung in Kurse bereits zum Beginn des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 5 erfolgt, 3. in der Jahrgangsstufe 6 das Fach Deutsch in die Kursdifferenzierung einbezogen wird. § 23 Haupt- und Realschule (1) Die Hauptschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsgang vor allem in berufs-, aber auch in studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. (2) Die Hauptschule umfaßt die Jahrgangsstufen 5 oder 7 bis 9 oder 10. An der Hauptschule kann auf Beschluß der Schulkonferenz ein 10. Schuljahr eingerichtet werden. Der Beschluß bedarf der Zustimmung des Schulträgers oder des Kultusministeriums. Sie darf nur erteilt werden, wenn auf Dauer zu erwarten ist, daß für dieses Angebot eine Mindestgruppengröße erreicht wird. Der Besuch des 10. Schuljahres ist freiwillig; § 59 Abs. 4 bleibt unberührt. (3) Die Hauptschule führt nach dem erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 9 zum Hauptschulabschluß, nach erfolgreichem Besuch eines zehnten Hauptschuljahres zum erweiterten Hauptschulabschluß (§ 13 Abs. 3). Sie kann nach dem erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 10 zum Mittleren Abschluß (§ 13 Abs. 4) führen. (4) Die Realschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg in berufs- und studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. (5) Die Realschule umfaßt die Jahrgangsstufen 5 oder 7 bis 10. (6) Die Realschule führt nach dem erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 10 zum Mittleren Abschluß (§ 13 Abs. 4). Das Zeugnis am Ende der Jahrgangsstufe 9 kann dem Hauptschulabschluß (§ 13 Abs. 3) gleichgestellt werden, wenn der für diesen Abschluß erforderliche Leistungsstand erreicht worden ist. (7) Haupt- und Realschulen sind in der Regel als verbundene Haupt- und Realschulen zu einer organisatorischen und pädagogischen Einheit zusammenzufassen. Verbundene Haupt- und Realschulen umfassen die Jahrgangsstufen 5 bis 10 und beginnen in den Jahrgangsstufen 5 und 6 mit einer Förderstufe (§ 22). Schulformbezogene Jahrgangsstufen 5 und 6 können statt der Förderstufe nach Anhörung der Schulkonferenz eingerichtet werden, wenn diese Organisationsform mit einer zweckmäßigen Schulorganisation vereinbar ist. Haupt- und Realschulen werden als aufeinander bezogene Schulzweige geführt, die ein Höchstmaß an Kooperation und Durchlässigkeit der Bildungsgänge sichern. Der Unterricht kann teilweise schulformübergreifend erteilt werden; bei Eignung können Schülerinnen und Schüler des Hauptschulzweiges teilweise am Unterricht des Realschulzweiges teilnehmen. Ist ein Zweig einer verbundenen Haupt- und Realschule einzügig und unterschreitet die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse dieses Zweiges voraussichtlich auf Dauer den für die Bildung einer Klasse festgelegten Mindestwert, sind diese Schülerinnen und Schüler schulzweigübergreifend mit abschlußbezogener Differenzierung zu unterrichten. (8) Nach dem erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 9 der Hauptschule ist bei Eignung der Übergang in die Realschule zulässig. Die Jahrgangsstufen 9 und 10 sind so zu gestalten, daß der Übergang erleichtert wird. Abs. 2 Satz 2 bis 5 und Abs. 3 Satz 2 bleiben unberührt. § 25 Gesamtschulen (1) Um den Übergang zwischen Schulstufen und Schulformen zu erleichtern und das Bildungsangebot zu erweitern, können Schulen verschiedener Bildungsgänge in Gesamtschulen zu einer pädagogischen, organisatorischen und räumlichen Einheit zusammengefaßt werden. Sie erteilen die Abschlüsse und Berechtigungen, die in den zusammengefaßten Schulen erworben werden können. Wenn die örtlichen Verhältnisse es zulassen, ist die Errichtung von Gesamtschulen zu fördern. Gesamtschulen können schulformbezogen (kooperativ) oder schulformunabhängig (integriert) gegliedert werden. Soweit bestehende Schulanlagen genutzt werden, kann auf eine räumliche Einheit verzichtet werden. § 27 Schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule (1) In der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule wird das Bildungsangebot der in ihr zusammengefaßten Schulformen integriert. Sie ermöglicht es den Schülerinnen und Schülern, in individueller Bestimmung des Bildungsweges die Bildungsgänge nach § 12 zu verfolgen. Ihre Unterrichtsorganisation ermöglicht den Schülerinnen und Schülern eine Schwerpunktbildung entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Interessen durch Unterricht in gemeinsamen Kerngruppen und Kursen, die nach Anspruchshöhe, Begabung und Neigung differenziert werden. (2) Die Fachleistungsdifferenzierung beginnt 1. in der ersten Fremdsprache und in Mathematik in der Jahrgangsstufe 7, 2. im Fach Deutsch in der Regel in der Jahrgangsstufe 7, spätestens in der Jahrgangsstufe 8, 3. in den Fächern Physik und Chemie in der Jahrgangsstufe 9. Ds Fach Biologie kann ab dieser Jahrgangsstufe in die Fachleistungsdifferenzierung einbezogen werden. Umstufungen sollen je Fach nicht häufiger als einmal im Schulhalbjahr durchgeführt werden. Wenn die Eltern der vorgesehenen Ersteinstufung widersprechen, ist zunächst ihr Wunsch zu berücksichtigen; die Schule entscheidet nach einer Beobachtung von einem halben Schuljahr endgültig. (3) Die Schulkonferenz entscheidet auf der Grundlage einer curricular und pädagogisch begründeten, die Möglichkeiten der Schule berücksichtigenden Konzeption der jeweiligen Fachkonferenz, ob die Fachleistungsdifferenzierung auf zwei oder drei Anspruchsebenen erfolgt und zu welchem Zeitpunkt sie im Rahmen der durch Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 gegebenen Möglichkeiten beginnt. Die Schulkonferenz kann entscheiden, daß der Zeitpunkt der Ersteinstufung in der 1. Fremdsprache und in Mathematik frühestens auf das 2. Halbjahr der Jahrgangsstufe 5 vorverlegt wird. § 28 Nähere Ausgestaltung der Mittelstufe (Sekundarstufe I) Die Bildungsgänge und Schulformen der Mittelstufe (Sekundarstufe I) werden durch Rechtsverordnung näher ausgestaltet. Insbesondere sind die Voraussetzungen näher zu bestimmen, unter denen am Ende des zehnten Hauptschuljahres ein Mittlerer Bildungsabschluß erworben werden kann. § 53 Sonderschulen ... (5) An der Schule für Blinde, Sehbehinderte und Hörgeschädigte kann ein fünftes Grundschuljahr angeboten werden; über die Einrichtung entscheidet die Schulkonferenz nach Anhörung des Schulelternbeirats mit Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde und des Schulträgers. § 73 Bewertung der Leistungen und des Arbeits- und Sozialverhaltens (1) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden durch Noten oder Punkte bewertet, soweit die Leistungen für die Erteilung von Zeugnissen und entsprechenden Nachweisen erheblich sind. Das gleiche gilt für die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens der Schülerinnen und Schüler in Zeugnissen. Die Leistungsbewertung und die Beurteilung des Verhaltens können durch schriftliche Aussagen ergänzt oder ersetzt werden. (2) Grundlage der Leistungsbeurteilung sind die mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungen, die die Schülerin oder der Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbracht hat. Für die Leistungsbewertung sind die im Unterricht vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten maßgebend; dabei sind der Leistungsstand der Lerngruppe und die Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers zu berücksichtigen. (6) Die Schulkonferenz kann beschließen, daß das Arbeitsund Sozialverhalten nicht durch Noten (Abs. 1 Satz 2) bewertet wird, sondern die Eltern und die Schülerinnen und Schüler in anderer Form informiert werden. § 77 Wahl des weiterführenden Bildungsgangs (1) Die Wahl des Bildungsgangs nach dem Besuch der Grundschule oder der Förderstufe ist Sache der Eltern. Wird der Bildungsgang sowohl schulformbezogen als auch integriert angeboten, können die Eltern zwischen beiden Formen wählen. Der Besuch eines weiterführenden Bildungsganges setzt Eignung voraus. (2) Die Eignung einer Schülerin oder eines Schülers für einen weiterführenden Bildungsgang ist gegeben, wenn bisherige Lernentwicklung, Leistungsstandard und Arbeitshaltung eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des gewählten Bildungsganges erwarten lassen. (3) Erfolgt die Wahl des weiterführenden Bildungsganges durch die Wahl der Hauptschule, der Realschule oder des Gymnasiums oder der entsprechenden Zweige einer schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule, so haben die Eltern vor der Entscheidung Anspruch auf eingehende Beratung. Sie teilen danach der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer der abgebenden Jahrgangsstufe ihre Entscheidung mit. Die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters kann der Entscheidung der Eltern widersprechen; der Widerspruch ist schriftlich zu begründen. Auf Wunsch der Eltern ist darüber hinaus eine Empfehlung über den weiteren Bildungsgang auszusprechen; ihnen ist eine erneute Beratung anzubieten. Halten die Eltern ihre Entscheidung aufrecht, so erfolgt die Aufnahme in den gewählten Bildungsgang; § 75 Abs. 2 bleibt unberührt. (4) An schulformunabhängigen (integrierten) Gesamtschulen (§ 27) sind die Informations- und Entscheidungsrechte der Eltern bei der Ersteinstufung von Schülerinnen und Schülern in Fachleistungskurse den Vorschriften des Abs. 3 entsprechend zu wahren. § 88 Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters ... (2) An bestehenden Schulen wird zur Vorbereitung der Auswahl der Schulleiterin oder des Schulleiters ein Findungsausschuß gebildet. Er besteht aus einer von der für die Auswahl zuständigen Schulaufsichtsbehörde benannten Vertreterin als Vorsitzender oder einem Vertreter als Vorsitzendem und vier weiteren von der Schulkonferenz aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern, und zwar zwei Lehrerinnen oder Lehrern und zwei Elternvertreterinnen oder -vertretern und bei Schulen für Erwachsene zwei Lehrerinnen oder Lehrer und zwei Studierenden. Die Mitglieder haben auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Findungsausschuß über dienstliche Angelegenheiten oder Tatsachen, die ihnen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zum Findungsausschuß bekannt geworden sind, Stillschweigen zu wahren. § 126 Meinungsfreiheit, Schüler- und Schulzeitungen und Schülergruppen ... (3) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht an der Schule, sich in Schülergruppen zu betätigen. Die Betätigung in der Schule kann von der Schulleiterin oder dem Schulleiter eingeschränkt oder verboten werden, wenn es die Sicherung des Bildungsauftrags der Schule erfordert. Den Schülergruppen können Räume und sonstige schulische Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, wenn der Schul- und Unterrichtsbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Schulkonferenz regelt Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen in der Schule. § 127 Grundsätze ... (5) Das Land und die Schulträger können den Schulen bis zu einem jährlich festzulegenden Höchstbetrag die Entscheidungsbefugnis über die Verwendung der Mittel einräumen, die zur Verbesserung der Lernbedingungen bestimmt sind. § 129 Entscheidungsrechte Die Schulkonferenz entscheidet über 1. die Verteilung des Unterrichts auf sechs statt auf fünf Wochentage (§ 9 Abs. 4), 2. Abweichungen von der Stundentafel zur Entwicklung eines schulspezifischen Profils (§ 9 Abs. 4), ... 4. die Zusammenfassung von Fächern zu Lernbereichen (§ 6 Abs. 3), 5. Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten, 6. die Einführung eines Fremdsprachenangebots in der Grundschule und den Verzicht auf Ziffernnoten in der dritten Jahrgangsstufe (§ 17 Abs. 3 und 4), 7. den Verzicht auf Ziffernnoten zur Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens (§ 73 Abs. 6), 8. Art, Umfang und Beginn der äußeren Fachleistungsdifferenzierung an Förderstufen (§ 22 Abs. 6) und schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen (§ 27 Abs. 3), 9. Grundsätze für die Mitarbeit von Eltern im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen (§ 16 Abs. 4), 10. die Verwendung der nicht für die laufende Verwaltung der Schule bestimmten Mittel, die der Schule vom Land, vom Schulträger oder von Dritten zur Verfügung gestellt worden sind (§ 127 Abs. 5), ... 13. Grundsätze zur Zusammenarbeit mit anderen Schulen und außerschulischen Institutionen im Rahmen von Projekten zur Öffnung der Schule gegenüber ihrem Lernumfeld (§ 16), ... 15. eine Schulordnung zur Regelung des geordneten Ablaufs des äußeren Schulbetriebs einschließlich von Regelungen über a) die Vergaben von Räumen und sonstigen schulischen Einrichtungen außerhalb des Unterrichts an schulischen Gremien der Schülerinnen und Schüler und der Eltern im Einvernehmen mit dem Schulträger und b) die Grundsätze zur Betätigung von Schülergruppen (§ 126 Abs. 3), ... 17. die Mitglieder im Findungsausschuß (§ 88 Abs. 2), 18. die Einrichtung eines zehnten Hauptschuljahres (§ 23 Abs. 2 Satz 2), 19. die Einrichtung eines fünften Grundschuljahres an Sonderschulen (§ 53 Abs. 4), § 144 Schulangebot Die Schulträger sind verpflichtet, ein Schulangebot vorzuhalten, das gewährleistet, daß Eltern den Bildungsgang ihres Kindes nach § 77 wählen können und die Übergänge in die Oberstufe (Sekundarstufe II) nach § 78 Abs. 2 und 3 sichergestellt sind. Für die Gestaltung des schulischen Angebots ist das öffentliche Bedürfnis maßgeblich; dabei sind insbesondere die Entwicklung der Schülerzahlen, das erkennbare Interesse der Eltern und ein ausgeglichenes Bildungsangebot zu berücksichtigen. Die Schulträger sind berechtigt, Fachschulen und Schulen für Erwachsene zu errichten und fortzuführen. II. 1. Die Antragsteller greifen die §§ 4, 5, 12, 21, 22, 23, 77, 129 Ziff. 2, 4, 6, 7 und 8, 144 HSchG mit der Begründung an, sie verstießen gegen das Individualrecht der Eltern aus Art. 55 und 56 Abs. 6 und 7 HV auf freie Wahl des Bildungsganges. Die §§ 12, 77 und 144 HSchG verletzten die genannten Verfassungsvorschriften, weil sie bloße Leerformeln darstellten, die de facto eine Wahl zwischen verschiedenen Bildungsgängen nicht mehr ermöglichten. Der Begriff "Bildungsgang" sei gesetzlich nicht definiert, während doch gerade bei derartigen neugeschaffenen Begriffen eine sorgfältige, umfassende und gegebenenfalls gerichtlich nachprüfbare Umschreibung geboten gewesen wäre. Der Begriffsinhalt werde auch nicht durch die Verweisung in § 12 Abs. 2 HSchG auf die §§ 5 und 13 HSchG hinreichend bestimmt festgelegt. § 5 HSchG enthalte nur eine Fächerliste, die innerhalb der Schulstufen angeblich verschiedener Bildungsgänge vollständig gleich sei. Die Aufzählung enthalte keine Leistungsvorgaben, Lernzielmindestanforderungen, Eignungsvoraussetzungen oder sonstige pädagogische Vorgaben. § 13 HSchG liste lediglich – formale und inhaltliche – Anforderungen an die Abschlüsse von Bildungswegen auf. Irgendwelche Festlegungen, die Unterschiede im Unterrichtsinhalt und in der pädagogischen Zielsetzung erkennen ließen, enthalte aber auch diese Vorschrift nicht. Voraussetzung für ein substantielles Wahlrecht der Eltern sei, daß in jedem Falle die Wahl zwischen gegliedertem und integriertem Schulsystem eröffnet werde. § 77 Abs. 1 Satz 2 HSchG sehe eine derartige Wahl aber nur für den Fall vor, daß ein Bildungsgang tatsächlich sowohl schulformbezogen als auch integriert angeboten werde. Daraus folge, daß das Gesetz u. a. die Möglichkeit eröffne, im Bereich eines Schulträgers ausschließlich integrierte Gesamtschulen vorzuhalten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 144 HSchG, der hinsichtlich des durch den Schulträger zu gewährleistenden wählbaren Schulangebots lediglich auf § 77 HSchG verweise. Der Gesetzgeber des Hessischen Schulgesetzes habe sich also nicht an den traditionell gewachsenen Schularten orientiert, sondern ermögliche sogar deren Beseitigung. Das ausschließliche Angebot von integrierten Gesamtschulen sei aber verfassungswidrig, weil es das elterliche Wahlrecht faktisch ausschließe. Die §§ 21 Abs. 3 (gemeint wohl: § 21 Abs. 2) und 22 HSchG seien ebenfalls, vor allem in Verbindung mit den §§ 12, 77 und 144 HSchG, verfassungswidrig. Für die schulformübergreifend zu organisierenden Jahrgangsstufen 5 und 6 würden im Ergebnis nur Förderstufen oder integrierte Gesamtschulen flächendeckend angeboten. Diese Regelung entspreche der vom Staatsgerichtshof bereits zweimal beanstandeten obligatorischen Förderstufe. Der Anspruch der Eltern auf ein Mindestmaß an Differenzierung sei nicht erfüllt. Ein differenzierender Unterricht müsse nach § 22 Abs. 2 HSchG nur in den Fächern Mathematik und erste Fremdsprache angeboten werden, nicht jedoch in Deutsch. Auch diese Differenzierungen könnten im ungünstigsten Fall – wenn eine ausreichende Zahl von Eltern der Einstufung ihrer Kinder zu Beginn der Jahrgangsstufe 6 widersprochen habe – auf das letzte Halbjahr der Jahrgangsstufe 6 begrenzt bleiben. Die Anordnung des schulformübergreifenden Unterrichts in Haupt- und Realschulen (§ 23 HSchG) verstoße insbesondere i.V.m. den §§ 12, 77 und 144 HSchG ebenfalls gegen das Elternrecht auf freie Wahl des Bildungswegs. Eine Unterscheidung von Bildungsgängen der Haupt- und der Realschule sei nach den Vorstellungen des Gesetzes nicht gegeben. Ein schulformübergreifender Unterricht und ein Höchstmaß an Kooperation und Durchlässigkeit seien nur unter Verzicht auf wesentliche Unterschiede beider Bildungsgänge möglich. Den Eltern werde das früher bestehende Wahlrecht zwischen Haupt- und Realschule faktisch genommen. § 4 Abs. 2 HSchG ordne an, daß die Rahmenpläne, auf deren Grundlage der Unterricht erteilt werde, in der Regel schulstufenbezogen zu erstellen seien. Folglich fehle es an den erforderlichen Unterschieden zwischen den in einer einheitlichen Stufe angebotenen Bildungswegen. Daran ändere auch die Formulierung "unter Berücksichtigung des Bildungsziels des jeweiligen Bildungsgangs" schon deshalb nichts, weil der Bildungsgang nicht im Gesetz definiert sei. In Wahrheit führe die Regelung zu einer vollständigen, das Elternwahlrecht verletzenden Vereinheitlichung des Schulwesens. § 129 HSchG übergehe das Individualrecht der Eltern, indem er wesentliche Entscheidungen über die Gestaltung des Bildungswegs kollektiven Organen übertrage. So könne die Schulkonferenz von der Stundentafel abweichen, ohne hierbei gesetzlich beschränkt zu sein (§ 129 Nr. 2 i.V.m. § 9 Abs. 4 HSchG). Dadurch entziehe sich der Gesetzgeber seiner Pflicht aus Art. 56 Abs. 1 Satz 2 HV und beraube sich in verfassungswidriger Weise der Möglichkeit, bestimmte Bildungswege in bestimmten Schulformen zu gewährleisten. Gleichzeitig verstoße der Gesetzgeber mit dieser "verfassungsrechtlich verfehlten Zurückhaltung" gegen seine Verpflichtung aus Art. 55, 56 HV, den Eltern ein echtes Wahlrecht für den Bildungsweg zu belassen oder zu schaffen. Die einzige – aus § 9 Abs. 4 Nr. 1 HSchG sich ergebende – Grenze für die Schulkonferenz, nämlich Beachtung der Vorgaben für die Anerkennung von Abschlüssen zwischen den Bundesländern, reiche als Korrektiv nicht aus, denn derartige Vorgaben seien Mindestregelungen, denen auch integrierte Schulformen gerecht würden, sie seien aber nicht dafür gedacht oder geeignet, den Inhalt unterschiedlicher Schulformen und Bildungsgänge zu definieren. Ein substantielles Wahlrecht zwischen integrierten Schulformen einerseits und einem anders gestalteten Bildungsgang als Alternative werde dadurch nicht gewährleistet. In gleicher Weise verstoße § 129 Nr. 4 i.V.m. § 6 Abs. 3 HSchG mit der Angleichung von Bildungsgängen durch Zusammenfassung von Fächern zu Lernbereichen und mit der Möglichkeit der fächerübergreifenden Unterrichtung gegen das Elternwahlrecht. Die Schulkonferenz könne wesentliche Änderungen des Unterrichts und des Unterrichtsstoffs in pädagogischer und inhaltlicher Hinsicht vornehmen. Sie könne Unterrichtsfächer als Lernbereiche neu schaffen, könne neue Lernbereiche durch Zusammenlegung von Fächern bilden und könne andere Schwerpunkte innerhalb von Fächern oder Lernbereichen setzen. Wenn der Gesetzgeber der Schulkonferenz als Kollektivgremium diese Möglichkeiten einräume, anstatt seiner eigenen Verantwortung für die Schaffung alternativer Bildungswege gerecht zu werden (Art. 56 Abs. 1 Satz 2 HV), dann verletze er damit das individuelle Wahlrecht der einzelnen Eltern. Entsprechendes gelte für die Ermächtigung der Schulkonferenz, über Art, Umfang und Beginn der äußeren Fachleistungsdifferenzierung an Förderstufen (§ 22 Abs. 6 HSchG) und integrierten Gesamtschulen (§ 27 Abs. 3 HSchG) zu entscheiden (§ 129 Nr. 8 HSchG). Die Ermächtigung der Schulkonferenz, über den Verzicht auf Ziffernnoten für die Jahrgangsstufe 3 (§ 17 Abs. 3 HSchG) bzw. für das Arbeits- und Sozialverhalten in allen Jahrgangsstufen (§ 73 Abs. 6 HSchG) zu entscheiden, sei ebenfalls verfassungswidrig. Die Eltern hätten ein Recht auf möglichst übersichtliche, handhabbare Information hinsichtlich Leistung sowie Arbeits- und Sozialverhalten ihrer Kinder. Der Verzicht auf Ziffernnoten beraube sie dieses Informationsrechts. Schließlich verstoße § 77 Abs. 3 Satz 5 HSchG gegen Art. 55, 56 HV, weil er Eltern ohne Rücksicht auf die Rechte anderer Eltern den Anspruch einräume, auch bei fehlender Eignung ihres Kindes dessen Zugang zu weiterführenden Schulen durchzusetzen. Zusammenfassend sei festzustellen, daß die angefochtenen Regelungen das Elternrecht in verfassungswidriger Weise zugunsten des staatlichen Schulorganisationsrechts zurückdrängten. 2. Die Antragsteller greifen ferner die §§ 4 Abs. 4 Satz 2, § 5 Abs. 2, § 13 Abs. 6, § 23 Abs. 7 Satz 5 und § 129 HSchG i.V.m. § 9 Abs. 4, § 6 Abs. 3 Satz 4, § 17 Abs. 3 und 4, § 73 Abs. 6, § 22 Abs. 6, § 27 Abs. 3, § 16 Abs. 4, § 127 Abs. 5, § 16 Abs. 2 und 3, § 126 Abs. 3, § 88 Abs. 2, § 23 Abs. 2 Satz 2 und § 53 Abs. 5 HSchG mit der Begründung an, sie seien mit Art. 2 Abs. 2 HV (Gesetzesvorbehalt) nicht vereinbar und daher ungültig. Wesentliche Grundlagen der rechtlichen Neuordnung des Schulwesens, beispielsweise die wesentlichen Grundzüge der schulischen Erziehungsziele, seien nicht gesetzlich festgelegt, sondern dem Verordnungsgeber oder Gebietskörperschaften oder schulischen Kollektivorganen – und dies zudem ohne ausreichende Rahmenvorgaben – zur Regelung überlassen worden. So würden in § 4 Abs. 4 Satz 2 und § 5 Abs. 2 HSchG die Befugnis zur Aufstellung von Rahmenplänen und die Bestimmung von weiteren Unterrichtsfächern ohne inhaltliche Eingrenzung dem Verordnungsgeber übertragen. § 13 Abs. 6 HSchG überlasse die wichtige Regelung der Schulabschlüsse ohne inhaltliche Rahmenvorgaben ebenfalls dem Verordnungsgeber. Das gleiche gelte für die Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Mittelstufe einschließlich der notwendigen Regelungen für den Mittleren Abschluß nach Ende des 10. Hauptschuljahres (§ 28 HSchG). § 6 Abs. 3 Satz 4 HSchG überlasse es der Schulkonferenz zu entscheiden, ob Fächer, insbesondere Geschichte, als Einzelfächer fortbestehen oder fächerübergreifend zu einem Lernbereich zusammengefaßt werden. § 129 HSchG übertrage mit zahlreichen Verweisungen auf Einzelbestimmungen des Gesetzes weitere wesentliche Gestaltungsrechte für schulische Inhalte und Formen dem Kollektivorgan der Schulkonferenz. Keinesfalls habe es der Landesgesetzgeber in § 144 HSchG den Kommunen überlassen dürfen zu entscheiden, ob nur integrierte Gesamtschulen oder auch echte Alternativen des gegliederten Schulsystems angeboten werden sollen. Schließlich hätte der Gesetzgeber den Begriff "Bildungsgang" als zentralen Begriff des Gesetzes näher erläutern müssen. Er hätte die unterschiedlichen Bildungsgänge in jeder einzelnen Schulstufe und die mit ihnen jeweils verfolgten Groblernziele aufzeigen müssen, ebenso die Abschlußvoraussetzungen für jeden Bildungsgang. Weiterhin hätte das Schulgesetz die Eignungsanforderungen für den Übergang in weiterführende Schulen oder Schulstufen nicht ungeregelt lassen dürfen. § 77 Abs. 1 Satz 3 HSchG fordere zwar die Eignung. Das Gesetz ziehe daraus aber nicht die notwendigen Folgerungen, weil ein gesetzlich-inhaltlicher Maßstab für die Eignungsfeststellung fehle. In seiner Entscheidung vom 20. Oktober 1981 (BVerfGE 58, 257 ) habe das Bundesverfassungsgericht zutreffend festgestellt, daß die Voraussetzungen für einen zwangsweisen Schulwechsel stets gesetzlich geregelt sein müßten. Dies könne auch für die Regelung des freiwilligen Zugangs zu den weiterführenden Schulen nicht ohne Auswirkung bleiben. Auch die Bestimmung des § 22 HSchG werde mit ihrer Ausgestaltung der Förderstufe den Mindestanforderungen des Gesetzesvorbehaltes nicht gerecht. Die Förderstufe biete nicht die ihrem Wesen nach notwendigen Differenzierungsmöglichkeiten. Die wenigen verbliebenen Differenzierungsmöglichkeiten seien nicht hinreichend verbindlich geregelt, denn der Gesetzgeber habe in § 22 Abs. 6 HSchG die ihm obliegende Regelungspflicht unter Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt der Schulkonferenz überlassen. Auch eine so wichtige Entscheidung wie die Unterrichtsgestaltung in den unterschiedlichen Schulformen der Hauptschule und Realschule hätte der Gesetzgeber nicht in einer Kann-Vorschrift (§ 23 Abs. 7 Satz 5 HSchG) regeln dürfen. Der Gesetzgeber lasse damit in verfassungswidriger Weise offen, welcher Art die Unterrichtsgestaltung sein müsse. Auch habe er keinerlei Voraussetzungen für die Kann-Entscheidung aufgestellt, desgleichen fehle eine Zuständigkeitsregelung. Trotz des großen Umfangs des Gesetzes werde nach alledem das hessische Schulwesen weitgehend der Beliebigkeit nicht-parlamentarischer Entscheidungsinstanzen überantwortet. Wegen der Übertragung wichtiger Entscheidungen auch in die Verantwortung der Schulträger könne nicht einmal mehr davon gesprochen werden, daß wenigstens in groben Zügen ein einheitliches Schulwesen landesweit gesichert sei. Da die genannten Bestimmungen des Schulgesetzes auch in verfassungsmäßig geschützte Rechte der Eltern und Schüler eingriffen, bedürften die betreffenden Regelungsgegenstände in verstärktem Maße einer klaren Durchnormierung. 3. Die Antragsteller sind weiterhin der Auffassung, die Vorschriften der §§ 12 Abs. 4 und 77 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und Abs. 3 HSchG seien mit den Art. 1 und 2 HV nicht vereinbar, weil in die Rechte von Schülern und Eltern dadurch eingegriffen werde, daß der Zugang zu weiterführenden Schulen nach dem gemeinsamen Besuch der Grundschule auch ohne die erforderliche Eignung eines Schülers möglich sei. Das Eignungserfordernis ergebe sich mit Verfassungsrang aus den genannten Grundrechtsbestimmungen. Der Staat sei verpflichtet, nicht nur unterschiedliche Bildungswege zu schaffen, sondern auch die Voraussetzungen zu regeln, die den Zugang zu den weiterführenden Schulen bestimmen. Anders könnten unterschiedliche Bildungswege auch aus tatsächlichen Gründen gar nicht durchgehalten werden. Wenn alle Schüler ohne Rücksicht auf ihre unterschiedliche Eignung in die gemeinsame gleiche Schule gingen, wäre damit das theoretische Angebot der unterschiedlichen Bildungsgänge praktisch zunichte gemacht. Ohne Zulassungsbeschränkungen, die auf Eignung beruhten, würden Eltern- und Kinderrechte verletzt, letztere dadurch, daß Entwicklungsmöglichkeiten behindert würden, die bestünden, wenn nur Kinder mit einer wenigstens annähernd vergleichbaren Eignung gemeinsam unterrichtet würden. Berufschancen würden für diese Kinder beeinträchtigt. Elternrechte seien verletzt, weil ohne Zugangsbegrenzung durch Eignungskontrollen ein substantielles Wahlrecht der Eltern faktisch nicht bestehe. Nach den derzeit geltenden Vorschriften entscheide letztlich über den Zugang zu den weiterführenden Schulen allein der Elternwille. Eine verbindliche Eignungsprüfung gebe es weder vor dem Übergang in eine weiterführende Schule noch im unmittelbaren Anschluß daran. Als ungeeignet könne nach den allgemeinen Bestimmungen über die Versetzung aus weiterführenden Schulen nur der Schüler verwiesen werden, der zweimal sitzengeblieben sei. Im Ergebnis bedeute das aber, daß eine solche Verweisung frühestens nach vier Schuljahren in der weiterführenden Schule möglich sei. Dies habe seinen Grund in der besonderen Regelung für die ersten beiden Jahrgangsklassen der weiterführenden Schulen; diese Klassen seien als pädagogische Einheit mit der Wirkung anzusehen, daß, abgesehen von extremen Sonderfällen, jedenfalls von Klasse 5 nach Klasse 6 versetzt werden müsse. Ein Schüler müsse deshalb, wenn die Eltern sich nicht eines besseren belehren ließen, vier Jahre mitunterrichtet werden, obwohl er nicht die Eignungsvoraussetzungen erfülle. Dies stelle sowohl für den betroffenen Schüler eine schwere Benachteiligung dar als auch für alle anderen Schüler, die mit ihm unterrichtet würden, weil dadurch notwendigerweise das Anspruchsniveau in der Klasse entsprechend zu senken sei. Die Regelungen seien auch deshalb verfassungswidrig, weil ein Schüler mit schlechtem Leistungsstand, der Fortschritte mache, eine bessere Leistungsbeurteilung erhalten müsse als ein Schüler mit hohem Leistungsstand, der etwas nachgelassen habe. Dies stelle eine wesentliche Ungleichbehandlung dar. 4. Die Antragsteller sind ferner der Auffassung, § 6 Abs. 2 und 3 HSchG sei wegen der Verschmelzung des Geschichtsunterrichts mit anderen Fächern zu einem Lernbereich Gesellschaftslehre verfassungswidrig. Nach § 6 Abs. 2 HSchG sei das Fach Geschichte nur noch ein Teil des Lernbereichs Gesellschaftslehre. Ein eigener Geschichtsunterricht, in dem ausschließlich Geschichte unterrichtet werde, entfalle damit, was gegen die Institutionsgarantie in Art. 56 Abs. 5 HV verstoße. Dies habe der Staatsgerichtshof bereits im Zusammenhang mit dem Oberstufengesetz in seiner Entscheidung vom 30. Dezember 1981 (P.St. 880) beanstandet. 5. Schließlich greifen die Antragsteller § 73 Abs. 2 HSchG mit der Begründung an, er sei mit Art. 1 und 2 HV nicht vereinbar. Die Regelung über die Leistungswertungen verstoße gegen das Gleichheitsgebot des Art. 1 HV. Die Norm verletze zugleich die verfassungsrechtlich geschützten Rechte der Schüler auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit (Art. 2 HV). Grundlage der Leistungsbewertung seien hier nämlich nicht nur die Leistungen des Schülers, sondern ausdrücklich auch der Leistungsstand der Lerngruppe. Die Lerngruppen seien aber naturgemäß außerordentlich unterschiedlich. Dies führe zu Ungleichbehandlungen. Ein Schüler etwa, der einer Lerngruppe mit überdurchschnittlichem Leistungsstand angehöre, werde zu schlecht beurteilt. Dies hindere ihn unter Umständen sogar an seinem eigenen beruflichen Fortkommen. Insoweit würden auch seine Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Der Anspruch der Schüler auf äußere Chancengleichheit habe Verfassungsrang. Daraus folge der Anspruch auf gleichartig aufgemachte und vergleichbare Zeugnisse, denen im Verhältnis zur Außenwelt und zur Berufswelt ein erhebliches Gewicht zukomme. Die relative Notengebung mache objektivierbare Maßstäbe der Bewertung von Schülerleistungen anhand lehrplanmäßig nachzuweisender Kenntnisse und Fähigkeiten unmöglich. Vergleichbarkeit sei aber auf objektivierbare Kriterien angewiesen, mit der Relativierung aller Bewertungsmaßstäbe entziehe sich der Staat überdies seiner Pflicht zur Ausgestaltung des Schulwesens. Die Antragsteller beantragen festzustellen, daß 1. § 4, § 5 in Verbindung mit § 12 Abs. 2, § 12, § 21 bis § 23, § 77, § 129 Ziff. 2, 4 und 6 bis 8 sowie § 144 HSchG nicht vereinbar mit Artikeln 55 und 56 HV und daher ungültig sind, 2. § 4 Abs. 4 Satz 2, § 5 Abs. 2, § 13 Abs. 6, § 23 Abs. 7 Satz 5 und § 129 HSchG i.V.m. § 9 Abs. 4, § 6 Abs. 3 Satz 4, § 17 Abs. 3 und 4, § 73 Abs. 6, § 22 Abs. 6, § 27 Abs. 3, § 16 Abs. 4, § 127 Abs. 5, § 16 Abs. 2 und 3, § 126 Abs. 3, § 88 Abs. 2, § 23 Abs. 2 Satz 2 und § 53 Abs. 5 HSchG mit Artikel 2 Abs. 2 HV (Gesetzesvorbehalt) nicht vereinbar und daher ungültig sind, 3. § 12 Abs. 4, § 77 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2, Abs. 3 HSchG mit Artikeln 1 und 2 HV nicht vereinbar und daher ungültig sind, 4. § 6 Abs. 2 und 3 HSchG mit Artikel 56 Abs. 5 HV nicht vereinbar und daher ungültig ist, 5. § 73 Abs. 2 HSchG mit Artikeln 1 und 2 HV nicht vereinbar und daher ungültig ist. III. Der Hessische Ministerpräsident beantragt festzustellen, daß die angegriffenen Normen mit der Hessischen Verfassung vereinbar sind. 1. Das Elternrecht werde durch die Regelungen über den Bildungsgang nicht verletzt. Die organisatorische Gliederung und die strukturellen Festlegungen des Schulsystems unterlägen vorrangig dem staatlichen Gestaltungsrecht. Aus Art. 55 Satz 1 HV lasse sich ein positives elterliches Bestimmungsrecht im Sinne eines Anspruchs auf Einrichtung oder Aufrechterhaltung bestimmter Schulformen grundsätzlich nicht ableiten. Das Erziehungsrecht der Eltern sei im schulorganisatorischen Bereich auf die Befugnis beschränkt, den von ihrem Kind einzuschlagenden Bildungsweg in der Schule zu bestimmen, indem sie unter den vom Staat zur Verfügung gestellten Schulformen grundsätzlich frei auswählen könnten. Der hessische Verfassungsgeber habe davon abgesehen, ein bestimmtes Schulsystem institutionell zu garantieren. Der Staat sei durch das Elternrecht in seiner Gestaltungsfreiheit nicht dahin eingeengt, die überkommene organisatorische Struktur des Schulwesens beibehalten zu müssen. Allerdings habe er zu beachten, daß das Schulsystem ausreichend differenziert ist, um den Eltern und Kindern ein substantielles Wahlrecht zu gewährleisten. Mit dem Hessischen Schulgesetz sei die bestehende äußere Organisation des Schulwesens, gegliedert nach Schulstufen und Schulformen, und die innere Organisation des Schulwesens, nach Bildungsgängen strukturiert, nicht angetastet worden. Das Hessische Schulgesetz folge in seinem Aufbau im wesentlichen dem Entwurf für ein Landesschulgesetz der Kommission Schulrecht des Deutschen Juristentags (Schule im Rechtsstaat, Bd. I, München 1981 – DJT-Entwurf –). Die innere Organisation des Schulwesens habe über den strukturierenden Begriff des Bildungsganges eine systematische Durchdringung erfahren, ohne daß damit Änderungen in der Sache gegenüber den Regelungen des durch das Hessische Schulgesetz abgelösten Schulverwaltungsgesetzes – SchVG – verbunden wären. Der Begriff des Bildungsganges sei weder neu noch inhaltlich unbestimmt. Unter Bildungsgang sei der normative, über seine Inhalte konkretisierte Weg hin zu einem bestimmten Ausbildungs- oder Erziehungsziel bzw. die rechtlich geordnete schulische Vermittlung von Bildungsinhalten mit dem Ziel eines spezifischen Ausbildungsabschlusses zu verstehen. Früher seien die Begriffe Bildungsgang und Bildungsweg oder Schulform synonym verwendet worden. Nun werde der Bildungsgang vom Bildungsweg begrifflich unterschieden. Danach beschreibe der Bildungsweg die individuelle Entscheidung der Eltern oder des Schülers, welchen Bildungsgang dieser einschlägt. Die heute in den Aufbau des Schulwesens weitgehend integrierte Stufengliederung führe dazu, daß Bildungswege weniger nach Schulformen als nach den innerhalb der Schulstufen möglichen verschiedenen und durch Ausbildungsziele oder -abschlüsse spezifizierten Bildungsgängen bestimmt werden. Kein Bildungsweg dürfe in einer Sackgasse enden. Das Bildungswesen müsse so eingerichtet sein, daß der Lernende früher gefällte Entscheidungen für dieses oder jenes Bildungsziel korrigieren könne. Dies entspreche dem aktuellen bildungspolitischen Konsens, wie sich am Beispiel der "Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I" der 266. Kultusministerkonferenz vom 3. Dezember 1993 zeige. Auch das Schulrecht der übrigen Bundesländer – mit Ausnahme Bayerns – verwende den Begriff des Bildungsganges in diesem Sinne. Hinsichtlich seiner spezifischen Verwendung im Hessischen Schulgesetz mangele es dem Begriff auch nicht an der notwendigen Bestimmtheit. Das Hessische Schulgesetz setze das vorhandene, äußerlich nach Schulformen und Schulstufen organisierte und inhaltlich nach Bildungsgängen strukturierte Schulwesen voraus, wie es unter der Geltung des Schulverwaltungsgesetzes gewachsen sei. Im hessischen Schulwesen stehe ein nach Schulstufen, Schulformen und Bildungsgängen reich gegliedertes System von Bildungsangeboten zur Verfügung. Der Einwand der Antragsteller, der Begriff des Bildungsganges ermögliche es, die Unterschiede zwischen den schulischen Bildungsangeboten einzuebnen und bei formaler Beibehaltung der verschiedenen Schulformen eine gesamtschulähnliche Einheitsschule einzuführen, entbehre jeder Grundlage. Die §§ 77, 78 und 81 HSchG träfen Regelungen über die Wahl des Bildungsganges. Welche Wahlmöglichkeiten den Eltern eröffnet sind, ergebe sich im einzelnen aus den Bestimmungen über den "Schulaufbau" im Dritten Teil des Gesetzes, während die Konsequenzen, die sich für den Schulträger aus der freien Wahl des Bildungsganges ergeben, im Elften Teil in § 144 HSchG geregelt seien. Das normative Scharnier bilde § 12 HSchG, der das Schulwesen in seiner inneren Struktur als System von Bildungsgängen beschreibe. In der Organisationsnorm des § 12 Abs. 4 HSchG werde eine Leitentscheidung darüber getroffen, wie in den beiden Systemen der schulformbezogenen und schulformübergreifenden Organisation der Bildungsgänge die Eltern ihr Bestimmungsrecht ausüben könnten. Damit werde die in § 12 Abs. 3 HSchG festgelegte Differenzierung aufgenommen. Als Kriterien der Gleichwertigkeit der schulformübergreifenden Organisationsform mit der schulformbezogenen Organisationsform werde das dem Bildungsziel des Bildungsganges angemessene Verhältnis von gemeinsamem Unterricht, Kernunterricht, und differenzierendem Kursunterricht und die innere Differenzierung des gemeinsamen Unterrichts vorgegeben. Welche Schulformen im weiteren Sinne auf welcher Stufe des Schulwesens für die Auswahl zur Verfügung stünden, ergebe sich aus den Regelungen der §§ 17 ff. HSchG. Das Wahlrecht beginne bezüglich der Bildungsgänge in der Sekundarstufe I, die auf der Grundschule aufbauten. Die in der Sekundarstufe I zur Auswahl stehenden Angebote an Schulformen, die einem Bildungsgang entsprächen, und an schulformübergreifenden Schulen ergäben sich aus den Vorschriften der §§ 21 bis 28, 29 bis 38 und 39 bis 44 sowie der §§ 45 bis 47 HSchG. Diese Vorschriften enthielten neben der Beschreibung der organisatorischen Grundstruktur der verschiedenen Schulformen auch eine Charakterisierung des jeweiligen Ausbildungszieles. Soweit die Antragsteller rügten, daß innerhalb der Schulstufen die Gegenstandskataloge nach § 5 gleich seien, könne sich dieser Einwand nur auf die Mittelstufe beziehen. Die Grundstufe kenne nur den einheitlichen Bildungsgang der Grundschule, für die Bildungsgänge der Sekundarstufe II sehe das Gesetz schulformbezogene Differenzierungen vor. Aber auch in der Mittelstufe seien Differenzierungen vorgesehen. Wesentlicher sei jedoch, daß es zum erziehungswissenschaftlichen und bildungspolitischen Konsens gehöre, daß aus pädagogischen, entwicklungspsychologischen und bildungstheoretischen Gründen in allen Bildungsgängen der Mittelstufe allgemeinbildender Schulen ein Kernbestand an gemeinsamen Fächern unterrichtet werden müsse. Weiteres Element des Bildungsganges neben den Gegenstandsbereichen nach § 5 HSchG sei das sich im Abschluß konkretisierende Bildungsziel. § 13 HSchG erfasse alle nach dem Hessischen Schulgesetz innerhalb der Schulstufen möglichen Abschlüsse, bestimme die damit verbundenen Berechtigungen und regele die Möglichkeit der Gleichstellung verschiedener Abschlüsse miteinander und des in einem Bildungsgang erreichten Leistungsstandes mit Abschlüssen anderer Bildungsgänge. Die Vorschrift ordne also die Abschlüsse den Bildungsgängen zu. Für den Bildungsgang der Hauptschule sei dies § 23 Abs. 1 und 3, für den der Realschule § 23 Abs. 4 und 6, für den des Gymnasiums § 24 Abs. 1 und 3 und für die in der Gesamtschule möglichen Bildungsgänge § 25 Abs. 2 HSchG. Drittes Element des Bildungsganges sei das durch das Bildungsziel vorgegebene Anspruchsprofil (§ 12 Abs. 2 HSchG). Die Inhalte der Gegenstandsbereiche in ihrer Ausgestaltungsform als Fächer, Lernbereiche oder Aufgabengebiete würden nach § 4 Abs. 1 HSchG durch Rahmenpläne vorgegeben. Diese Rahmenpläne seien nach § 4 Abs. 2 HSchG in der Regel schulstufenbezogen, aber unter Berücksichtigung des Bildungsziels des jeweiligen Bildungsganges zu erlassen. Dem gesetzlichen Gebot der Berücksichtigung der Bildungsziele werde mit dem Erfordernis, das angemessene Anspruchsniveau – etwa durch begrenzende Auswahl verbindlicher Inhalte für den zeitlich kürzeren Bildungsgang der Hauptschule, durch entsprechende Erweiterungen für die anderen Bildungsgänge, durch Vertiefung der Inhalte, höhere Abstraktionen – festzulegen, Rechnung getragen. Mit den Rahmenplänen werde die Abschlußqualifikation bei Beendigung des jeweiligen Bildungsganges beschrieben. Der – verbindliche – Kernbereich der Inhalte sei von den Lehrkräften zu beachten. Diese Verbindlichkeit pädagogischer und fachlicher Normen sowie didaktischer Grundsätze gewährleiste das Recht der Schüler auf gleichwertige Bildung. Gestaltungsprinzip des Bildungsgangs und damit auch der Rahmenpläne sei die fortschreitende Differenzierung nach inhaltlichen Schwerpunkten, der Art der Erschließung und der Erweiterung und Vertiefung der Gegenstandsbereiche mit Vorrücken in den Jahrgangsstufen, wobei die Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen zu wahren sei (§ 12 Abs. 2 Satz 2, 3 HSchG). Es fehlten jegliche Anhaltspunkte im Gesetz dafür, daß eine Änderung der vorhandenen Schulstruktur im Sinne tendenzieller Einführung einer Einheitsschule angestrebt oder ermöglicht werden solle. Das Elternwahlrecht werde auch nicht durch § 77 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §§ 12 Abs. 3, 144 HSchG verletzt. Die dem Schulträger durch das Gesetz eröffnete Entscheidung, in seinem Gebiet nach Maßgabe der in den §§ 144 bis 146 HSchG aufgeführten Voraussetzungen ausschließlich die integrierte Gesamtschule vorzuhalten, greife nicht in unzulässiger Weise in das Recht der Eltern ein, zwischen verschiedenen Bildungsgängen wählen zu können. Denn die Eltern wählten den Bildungsgang der Hauptschule, der Realschule oder des Gymnasiums. Stünden Hauptschulen, Realschulen, verbundene Haupt- und Realschulen, Gymnasien oder schulformbezogene Gesamtschulen zur Verfügung, so seien die Eltern auf dieses Angebot angewiesen, ohne einen Anspruch darauf zu haben, daß ihr Kind diesen Bildungsgang auch in einer schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule verfolgen könne. Stehe auch diese zur Verfügung, könnten die Eltern zwischen beiden wählen. Stehe ausschließlich die schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule zur Verfügung, übten die Eltern ihr Wahlrecht in der Entscheidung über die Einstufung nach Maßgabe des § 77 Abs. 4 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Satz 3 HSchG aus. Aus § 77 Abs. 1 Satz 2 HSchG ergebe sich, daß die Organisationsformen der schulformbezogenen und der schulformunabhängigen Schulen nicht zwingend nebeneinander vorzuhalten seien. Die Entscheidung, wie das Schulangebot strukturiert sein solle, treffe der Schulträger für sein Gebiet nach § 144 Satz 1 HSchG. Verfassungsrechtlicher Hintergrund dieser Regelung sei das doppelte Spannungsverhältnis, in dem die staatliche Schulaufsicht stehe. Auf der einen Seite habe der Staat bei der Wahrnehmung seiner umfassenden Befugnis zur Gestaltung des Schulwesens das elterliche Wahlrecht zu beachten, auf der anderen Seite werde das staatliche Schulorganisationsrecht auch begrenzt durch die verfassungsrechtlich garantierte kommunale Selbstverwaltung, zu der auch traditionell das Recht gehöre, Schulträger zu sein. Daher schreibe § 137 HSchG das Zusammenwirken von Staat und Schulträger (Kondominium) vor. Der Gestaltungsrahmen des Schulträgers bei der Entscheidung über das Schulangebot in seinem Gebiet werde von einer Reihe gesetzlicher Vorgaben bestimmt. Maßgeblicher Gesichtspunkt sei der des öffentlichen Bedürfnisses (§ 144 Satz 2 erster Halbsatz HSchG). Verfahrensrechtlich müßten die Beschlüsse der Schulträger ihre Grundlage in einem Schulentwicklungsplan finden, der seinerseits der Zustimmung des Kultusministeriums bedürfe. Die materiellen Vorgaben für den Schulentwicklungsplan in § 145 HSchG stellten zugleich materielle Kriterien für die Gestaltung des Schulangebots nach § 144 HSchG dar. In § 144 Satz 2 HSchG würden im Anschluß an § 23 SchVG hinsichtlich des unbestimmten Rechtsbegriffs des öffentlichen Bedürfnisses drei stets zu beachtende Leitkriterien genannt: die Entwicklung der Schülerzahlen, das erkennbare Interesse der Eltern und ein ausgeglichenes Bildungsangebot. Der Gesetzgeber habe damit deutlich gemacht, daß der Schulträger bei der konkreten Entscheidung über die Schulstruktur in seinem Gebiet den Elternwillen in seine Abwägung zwingend einzubeziehen habe. Ein nach dem Gesetz zulässiges Ergebnis der Abwägung des Schulträgers könne es sein, daß in seinem Gebiet ausschließlich integrierte Gesamtschulen angeboten werden. Es handele sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung, deren Richtigkeit gerichtlich überprüfbar sei. Die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung werde davon nicht berührt. Denn das Gesetz determiniere die Schulstrukturentscheidung des Schulträgers nicht, sondern lege nur die Voraussetzungen fest, die ihrerseits sachgerecht und verfassungsrechtlich unbedenklich seien. Eine mögliche Entscheidung des kommunalen Schulträgers, für die Fortsetzung der Bildungsgänge im Bereich der Mittelstufe ausschließlich integrierte Gesamtschulen vorzuhalten, würde im übrigen keinen Eingriff in das elterliche Bestimmungsrecht nach Art. 55 Satz 1 HV darstellen. Auch nach den Regelungen des Hessischen Schulgesetzes sei die schulformübergreifende Gesamtschule als Schulform etwas anderes als die herkömmlichen Schulformen. Entgegen der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 01.02.1990, NvWZ 1991, S. 189) stelle sie jedoch keinen eigenständigen Bildungsgang dar. Vielmehr werde das Bildungsangebot der in ihr zusammengefaßten Schulformen integriert (§ 27 Abs. 1 Satz 1 HSchG). Der Bildungs- und Erziehungsauftrag nach § 2 HSchG sei allen Schulen gleichermaßen erteilt worden. In der schulformübergreifenden Gesamtschule werde kein anderes Erziehungsziel verfolgt. Soweit die Bildungsgänge der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums unterrichtsorganisatorisch verbunden seien, geschehe das in einem System des gemeinsamen Unterrichts im Wechsel mit einem Unterricht in Kursen, die nach Anspruchshöhe, Begabung und Neigung zu differenzieren seien. Das elterliche Bestimmungsrecht über den individuellen Bildungsweg bleibe unberührt, seine Ausübung sei nur systemimmanent anders organisiert. Es trete an die Stelle der einmaligen Entscheidung der Eltern für einen Bildungsgang am Ende der Grundschule oder der Förderstufe eine Vielzahl von den Bildungsweg in der Verfolgung eines gewählten Bildungsganges steuernden Entscheidungen. Das Fächerangebot der integrierten Gesamtschule stimme mit dem Fächerangebot der schulformbezogenen Schulen überein. Dem Unterricht lägen dieselben Rahmenpläne und dieselbe Stundentafel zugrunde wie dem der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums. Die Bildungsgänge würden in der schulformübergreifenden Gesamtschule nicht aufgelöst, sondern nur in anderer Unterrichtsorganisation vermittelt. Soweit die Antragsteller rügten, daß nach § 21 Abs. 2 HSchG die Jahrgangsstufen 5 und 6 nur noch als Förderstufe oder in der integrierten Gesamtschule flächendeckend angeboten würden, liege dem ein fehlerhaftes Verständnis dieser Norm zugrunde. Diese regele, welche Formen für die Jahrgangsstufen 5 und 6 bei schulformübergreifender Organisation zur Verfügung stünden. Bei schulformbezogener Organisation könnten die Jahrgangsstufen 5 und 6 nach § 21 Abs. 3 HSchG an Hauptschulen und Realschulen, die nicht miteinander verbunden sind, und an Gymnasien angeboten werden. Dies bedeute, daß es Sache des Schulträgers sei, in welcher Form er die Jahrgangsstufen 5 und 6 organisieren wolle. Im übrigen habe der Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, zuletzt in seinem Urteil vom 11. Februar 1987 – P.St. 1036 – festgestellt, daß auch am Ende der Jahrgangsstufe 6 das elterliche Wahlrecht in einer den Ansprüchen des Art. 55 Satz 1 HV genügenden Weise ausgeübt werden könne. Die inhaltliche Ausgestaltung der Förderstufe in § 22 HSchG beachte das verfassungsmäßig gewährleistete elterliche Erziehungsrecht. Bereits mit dem Gesetz zur Wiederherstellung der freien Schulwahl vom 2. Juni 1987 (GVBl. I S. 87) sei der Förderstufe der Status der flächendeckenden Pflichtschule genommen worden. Sie sei ein schulformübergreifendes Angebot neben den schulformbezogenen geworden, aber Regelbestandteil der Grundschule, der verbundenen Haupt- und Realschule oder der schulformbezogenen Gesamtschule geblieben. In der genannten Entscheidung vom 11. Februar 1987 habe der Staatsgerichtshof § 12 des damals geltenden Schulverwaltungsgesetzes verfassungsrechtlich gewürdigt. Soweit § 22 HSchG inhaltlich mit § 12 SchVG übereinstimme, könne danach an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung nicht gezweifelt werden. § 22 HSchG habe allerdings in drei Punkten die frühere Rechtslage geändert bzw. modifiziert: Erstens ermögliche es § 22 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 HSchG, zukünftig auch das Fach Deutsch in der Jahrgangsstufe 6 in die Kursdifferenzierung einzubeziehen. Damit sei gewissen Bedenken Rechnung getragen worden, die der Staatsgerichtshof in der vorerwähnten Entscheidung von 1987 geäußert habe, und sei das Elternrecht erweitert worden. Zweitens gebe § 22 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 HSchG nunmehr die Differenzierung des Kursunterrichts auf zwei oder drei Anspruchsebenen gleichwertig nebeneinander vor und überlasse der Schule die Entscheidung entsprechend den pädagogischen Bedürfnissen. Drittens erlaube es § 22 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 HSchG der Schule, auf die äußere Differenzierung in Fachleistungskurse ganz zu verzichten. Das Differenzierungsmodell des § 12 SchVG– drei Anspruchsebenen als Regel – sei für eine flächendeckende obligatorische Förderstufe konzipiert gewesen. Nach deren Abschaffung habe sich zwischenzeitlich wegen ganz unterschiedlicher örtlicher, schulinfrastruktureller und sozialer Rahmenbedingungen eine Reihe verschiedener Förderstufentypen mit ganz unterschiedlichen pädagogischen Anforderungen herausgebildet, denen jede Schule individuell müsse Rechnung tragen können. Das rechtfertige die flexible Differenzierungsregelung des § 22 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 HSchG. Formen der äußeren und inneren Differenzierung und innerhalb der äußeren Differenzierung auf zwei oder drei Niveaustufen in den Jahrgangsstufen 5 und 6 seien nach dem Stand erziehungswissenschaftlicher und schulpraktischer Erkenntnisse gleichermaßen geeignet, auf das Ziel der Förderstufe vorzubereiten. So gehe die Vereinbarung der Kultusministerkonferenz über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I vom 3. Dezember 1993 als selbstverständlich davon aus, daß erst ab Jahrgangsstufe 7 die Erteilung von Pflichtunterricht auf kursunterschiedlichen Ebenen vorzusehen sei. Die Möglichkeit, auf jegliche Kursdifferenzierung in der Jahrgangsstufe 6 zu verzichten, verletze also das Elternrecht nicht. Zudem stehe nach Abschaffung der obligatorischen Förderstufe den Eltern überwiegend ein konkurrierendes Angebot verschiedener Organisationsformen der Jahrgangsstufen 5 und 6 zur Verfügung, aus dem sie auswählen könnten. Gebe es aber keine Wahl und entscheide sich die Schulkonferenz für den Verzicht auf jegliche Kursdifferenzierung, so könne sie dies nur auf der Grundlage einer pädagogisch begründeten, die Möglichkeiten der Schule berücksichtigenden Konzeption der Förderstufenkonferenz tun. Der Beschluß selbst könne durch die Schulaufsicht überprüft werden. Damit seien inhaltlich und verfahrensmäßig so hohe Hürden gesetzt, daß eine den schulischen Gegebenheiten angemessene Lösung gewährleistet sei. Auch die von den Antragstellern gerügte Herausnahme des Faches Deutsch aus der Differenzierung in Kursgruppen sei Gegenstand der Entscheidung des Staatsgerichtshofs vom 11. Februar 1987 gewesen. Der Staatsgerichtshof habe dort festgestellt, daß ein Anspruch auf kursdifferenzierenden Unterricht für das Fach Deutsch aus dem Elternrecht des Art. 55 HV nicht hergeleitet werden könne. Entgegen der Auffassung der Antragsteller vermische die schulorganisatorische Regelung in § 23 Abs. 7 HSchG, nach der Haupt- und Realschulen in der Regel als verbundene Haupt- und Realschulen zu einer organisatorischen und pädagogischen Einheit zusammenzufassen sind, nicht die Unterschiede zwischen den Bildungsgängen der Hauptschule und der Realschule. Die Antragsteller verwechselten hier den Begriff des Bildungsgangs, der charakterisiert werde durch die Gegenstandsbereiche des Unterrichts, das Anspruchsprofil und ein bestimmtes Bildungsziel, mit der Organisationsform, in der der jeweilige Bildungsgang angeboten werde. § 23 Abs. 1 lege das Bildungsziel des Bildungsganges der Hauptschule, Abs. 4 das des Bildungsganges der Realschule fest. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Entscheidung, Haupt- und Realschulen organisatorisch und pädagogisch zu verbinden, sei nach denselben Grundsätzen zu bemessen wie die Verfassungsmäßigkeit der schulformbezogenen Gesamtschule. Auch mit den Möglichkeiten des – schon nach dem früheren Recht zulässig gewesenen – schulform- oder schulzweigübergreifenden Unterrichts nach § 23 Abs. 7 Sätze 5 und 6 HSchG werde nicht gegen das elterliche Bestimmungsrecht verstoßen. Der schulformübergreifende Unterricht nach § 23 Abs. 7 Satz 5 HSchG dürfe nur "teilweise" erteilt werden, damit der Schulzweig- und Bildungsgangbezug nicht verlorengehe. Der Kernbereich des Pflichtunterrichts (Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache) sei dem schulzweigübergreifenden Unterricht immer, die naturwissenschaftlichen Fächer in der Regel entzogen (§ 14 Abs. 3 der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen in der Mittelstufe (Sekundarstufe I) vom 07.07.1993, ABl. S. 630). Der schulzweigübergreifende Unterricht nach § 23 Abs. 7 Satz 6 HSchG sei als Ausnahmeregelung vorgesehen, um dem Prinzip der Wohnortnähe Rechnung zu tragen und ein Unterrichtsangebot im Rahmen begrenzter Ressourcen aufrechtzuerhalten. Der schulzweigübergreifende Unterricht werde aber weiterhin in abschlußbezogener Differenzierung erteilt und orientiere sich an den Unterrichtsgegenständen und Leistungsanforderungen des jeweiligen Bildungsganges. Der Leistungsbewertung seien die Anforderungen des Schulzweiges zugrundezulegen, dem die Schülerin oder der Schüler angehöre. Auch im Rahmen des schulformübergreifenden Unterrichts büßten die Bildungsgänge der Haupt- und Realschule ihr spezifisches Gewicht nicht ein. Auch § 4 HSchG (Rahmenpläne als Grundlage des Unterrichts) stehe einem substantiellen Wahlrecht der Eltern nicht entgegen. Der Sache nach gehe es den Antragstellern hier allein um die Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 2 Satz 1 HSchG, weil sie befürchteten, daß der Schulstufenbezug, der bei der Aufstellung von Rahmenplänen zu beachten sei, eine Nivellierung der Bildungsgänge bewirke. Dies sei aber nicht der Fall. Die inhaltliche Konkretisierung des schulischen Bildungsangebots durch Rahmenpläne gehöre zum staatlichen Schulorganisationsrecht. Die Rahmenpläne legten die Inhalte der Gegenstandsbereiche in ihren Ausgestaltungsformen als Fächer, Lernbereiche oder Aufgabengebiete fest. Der Schulstufenbezug wirke sich deshalb im wesentlichen im Bereich der Sekundarstufe I aus. Dort gebe es einen verpflichtenden Kernbereich von Fächern, der der allgemeinen Grundbildung diene und je nach Schulorganisation in verschiedenen Anspruchsebenen erteilt werde. Insoweit seien die Rahmenpläne zwar in der Regel schulstufenbezogen, aber unter Berücksichtigung des Bildungsziels des jeweiligen Bildungsganges zu erlassen. Damit werde dem Erfordernis, das angemessene Anspruchsniveau differenziert festzulegen, Rechnung getragen. Die Bedeutung der Rahmenpläne für die Charakteristik des einzelnen Bildungsganges werde somit erst dann zutreffend erfaßt, wenn man neben dem Kernbereich gemeinsamer Fächerinhalte die Vermittlungs- oder Gestaltungsprinzipien in den Blick nehme, die nach § 12 Abs. 2 Satz 2 HSchG im fortschreitenden Ausdifferenzieren nach inhaltlichen Schwerpunkten, der Art der Erschließung, Erweiterung und Vertiefung der Gegenstandsbereiche auf der Grundlage der für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsamen Lernziele bestünden. Soweit der Gesetzgeber in § 129 Nr. 2, 4, 6, 7 und 8 HSchG der Schulkonferenz die Möglichkeit eröffne, das schulische Bildungsangebot in wesentlichen Aspekten inhaltlich auszugestalten, verstoße dies weder gegen das Demokratieprinzip, noch werde hierdurch das Elternrecht verletzt. Die Schulkonferenz, in der Lehrkräfte, Eltern und Schüler – die Lehrkräfte einschließlich Schulleiter mit der Mehrheit der Sitze – zusammenwirkten, stelle ein verfassungsrechtlich zulässiges Organ der Schulverwaltung dar. Sie sei eine für das hessische Schulwesen neue Einrichtung, die auf das von der Kommission Schulrecht des Deutschen Juristentages in ihrem Entwurf für ein Landesschulgesetz geschaffene Konferenzmodell zurückgehe. Über dieses Organ solle das Zusammenwirken von Lehrern, Schülern und Eltern gefördert und das Bewußtsein gestärkt werden, daß sie gemeinsam für die Arbeit in der Schule und für deren erzieherischen Erfolg verantwortlich seien. Die angegriffenen Regelungen über die Schulkonferenz verstießen nicht gegen den aus dem Demokratieprinzip folgenden Grundsatz der demokratischen Legitimation staatlicher Herrschaftsausübung. Über Art. 56 Abs. 1 Satz 2 HV werde dem Staat im schulischen Bereich verfassungsrechtlich ein umfassendes Gestaltungs- und Bestimmungsrecht zugewiesen. Dazu gehörten neben den schulorganisatorischen Maßnahmen auch die inhaltlichen Festlegungen der Ausbildungs- und Unterrichtsziele. Aus dieser verfassungsrechtlichen Gewährleistung folge aber kein öffentliches oder staatliches Schul- und Erziehungsmonopol, die Schule sei keine ausschließliche Staatsangelegenheit. Dies ergebe sich u. a. auch aus dem gleichgeordneten Elternrecht des Art. 55 Satz 1 HV und dem Mitbestimmungsrecht der Eltern bei der Gestaltung des Unterrichtswesens nach Art. 56 Abs. 6 HV. Aus den in den Art. 70, 71 und 102 HV festgelegten Grundsätzen der Volkssouveränität und der parlamentarischen Verantwortlichkeit folge, daß die verfassungsmäßig berufenen obersten Exekutivorgane des Landes in wesentlichen Angelegenheiten selbständig und gegenüber dem Landtag verantwortlich entscheiden müßten. Entsprechend müsse die Regierung die rechtlichen Möglichkeiten haben, jede Entscheidung auf dem Gebiet der Staatsverwaltung selbst zu treffen oder für sie Weisungen bzw. Richtlinien zu geben. Nach ihrer Konstruktion und den ihr zugewiesenen Aufgaben sei die Schulkonferenz ein Verwaltungsorgan der öffentlichen Schule neben der Schulleitung und den Konferenzen der Lehrkräfte. Sie sei zwar ein weitgehend weisungsfreies Organ, aber ein staatlich kontrolliertes. Sie unterliege nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 HSchG der umfassenden Fachaufsicht (Kontrolle der Rechtmäßigkeit und der pädagogischen Vertretbarkeit), der Schulleiter – und ggfs. die Schulaufsicht (§ 93 Abs. 1 Satz 5 HSchG) – habe die Pflicht der Beanstandung nach § 89 HSchG, im übrigen habe die Schulaufsichtsbehörde zur Schulkonferenz nach §§ 93 Abs. 1 Satz 2, 131 Abs. 6 HSchG denselben Zugang wie zu den übrigen Gremien der Schule. Die Schulkonferenz stehe daher in einem die Schule einheitlich erfassenden Ordnungsrahmen, mit dem der Gesichtspunkt der demokratischen Legitimation und der parlamentarischen Verantwortung der Regierung hinreichend beachtet worden sei. Durch die von den Antragstellern gerügten, der Schulkonferenz eingeräumten Entscheidungsbefugnisse werde auch das Elternrecht nicht verletzt. Den Eltern werde nicht die Möglichkeit genommen, für ihr Kind eine Wahl zwischen unterschiedlichen Bildungsgängen zu treffen. Die Entscheidungsrechte der Schulkonferenz, die im übrigen unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Schulelternbeirats und des Schülerrats stünden, erweiterten den Gestaltungsspielraum der einzelnen Schule, diese habe mehr pädagogische und administrative Eigenverantwortung. Allerdings könnten dadurch nicht die Inhalte der Bildungsgänge verändert werden. Vielmehr werde nur eine Reihe von Abweichungen von den Regelvorschriften ermöglicht, mit denen den örtlichen Verhältnissen, der besonderen Zusammensetzung der Schülerschaft und den in der jeweiligen Schulgemeinde vorhandenen Interessenschwerpunkten Rechnung getragen werden könne. Auch das Schulverwaltungsgesetz habe der einzelnen Schule, damals der Gesamtkonferenz, eine eigene Ausgestaltungskompetenz eingeräumt. Die grundsätzliche Zulässigkeit, solche Entscheidungen der Schule oder einem ihrer Kollektivorgane zu übertragen, sei auch vom Staatsgerichtshof in seinem Urteil zum Förderstufen-Abschlußgesetz (P.St. 1036) nicht in Frage gestellt worden. Die Tätigkeit der Schulkonferenz sei in den einzelnen angegriffenen Punkten durch gesetzliche oder untergesetzliche Rechtsvorschriften hinreichend beschränkt. So müßten bei Abweichungen von der Stundentafel (§ 129 Nr. 2 HSchG) bestimmte Vereinbarungen der Kultusminister der Länder und rechtliche Vorgaben für die Bildungsgänge beachtet werden. Voraussetzung für die Entscheidung, ob ein Lernbereich fächerübergreifend unterrichtet werde (§ 129 Nr. 4 HSchG), sei stets eine curricular und pädagogisch begründete, die sächlichen und personellen Möglichkeiten berücksichtigende Konzeption der Fachkonferenz. Die inhaltliche Eigenständigkeit der Fächer werde dabei nicht aufgegeben. Auch die Möglichkeit, in der Jahrgangsstufe 3 die Ziffernnoten durch schriftliche Aussagen zum Leistungsstand zu ersetzen (§ 129 Nr. 6 HSchG), verletze nicht das Elternrecht. Beide Formen der Leistungsbeurteilung seien grundsätzlich geeignet, über den individuellen Lernfortschritt hinaus auch den Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler zu beschreiben und den Eltern die für die Ausübung ihres Bestimmungsrechts erforderlichen Informationen zu geben. Es entspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Entscheidung darüber, in welchem System in der 3. Jahrgangsstufe die Leistungsbewertung erfolge, der einzelnen Schule zu übertragen, und zwar dem Organ der Schulkonferenz, weil in ihm Eltern und Lehrkräfte den Konsens hierüber finden könnten. Auch diese Entscheidung setze überdies die Zustimmung des Schulelternbeirates und des Schülerbeirates voraus. Dasselbe gelte für den Verzicht auf Ziffernnoten zur Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens (§ 129 Nr. 7 HSchG). Ebensowenig wie Eltern oder Schüler einen Anspruch auf Unterlassen von Beurteilungen zum Sozialverhalten hätten, könne eine bestimmte Form der Beurteilung verlangt werden. Ausschließlicher Maßstab sei eine sachgerechte Information. Hinsichtlich der Einzelheiten, wie die Eltern zweckmäßig zu informieren seien, komme es auf die konkreten Umstände und die pädagogisch motivierten Überlegungen des jeweiligen Lehrers an. Es sei daher angemessen, der Schule zur Gestaltung der Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens Spielraum zu geben. Denkbare Formen der geeigneten Information seien die verbale Beurteilung oder etwa die sogenannte Anlaßinformation, die es in Hessen bereits seit 1982 gebe. Die Möglichkeit, über Art, Umfang und Beginn der äußeren Fachleistungsdifferenzierung an Förderstufen und integrierten Gesamtschulen zu entscheiden (§ 129 Nr. 8 HSchG), verstoße ebenfalls nicht gegen das Elternrecht. Die Schulkonferenz habe es damit nicht in der Hand, den Inhalt der Bildungsgänge zu ändern; vielmehr sei sie in ihren Gestaltungsmöglichkeiten durch das Gesetz eng determiniert. Zudem treffe sie ihre Entscheidung auf der Grundlage einer Konzeption der Förderstufenkonferenz bzw. Fachkonferenz nach Anhörung der Gesamtkonferenz (§ 133 Abs. 1 Satz 3 HSchG) und mit Zustimmung des Schulelternbeirats (§ 110 Abs. 2 HSchG). 2. Das Hessische Schulgesetz genüge weiterhin dem Gesetzesvorbehalt in dem rechtsstaatlich erforderlichen Umfang. Bei der Regelung des Schulwesens, das in besonderer Weise der Dynamik gesellschaftlicher Prozesse ausgesetzt sei und auf sie reagieren müsse, könne sich der Gesetzgeber unbeschadet seiner Verpflichtung, die grundlegenden Entscheidungen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen, auf die verfassungsrechtlich gebotenen parlamentarischen Leitentscheidungen beschränken. Die Ermächtigung in § 4 Abs. 4 Satz 2 HSchG, Rahmenpläne durch Rechtsverordnung zur Erprobung freizugeben oder für verbindlich zu erklären, genüge dem Gesetzesvorbehalt. In den Rahmenplänen würden die Bildungsziele der Schule fachbezogen konkretisiert und differenziert. Damit nehme der Staat seinen ihm durch die Verfassung zugewiesenen Erziehungsauftrag nach der inhaltlichen Seite hin wahr. Die Rahmenpläne seien nicht nur die Grundlage für die Bildung, die den Schülern vermittelt werde, sondern auch für die Leistungen, die von ihnen verlangt werden dürften. Nach der Empfehlung der Kommission Schulrecht des Deutschen Juristentages seien dem Gesetzgeber die Leitentscheidungen hinsichtlich der Ziele des Unterrichts und seiner Gegenstände vorbehalten, die nähere Regelung der Unterrichtsfächer, der Lehrpläne, des Stundenrahmens, der Stundentafel etc. könne dem Verordnungsgeber übertragen werden, die Entscheidung weiterer Einzelheiten der Schulverwaltung, der Schule sowie dem einzelnen Lehrer. Diesem Modell folge das Hessische Schulgesetz. Die Unterrichtsziele der Bildungsgänge und die Unterrichtsgegenstände seien gesetzlich vorgegeben. Die Leitentscheidungen zur inhaltlichen und strukturellen Gestaltung der Rahmenpläne würden in § 4 Abs. 1 und 2 HSchG getroffen. Mit der Beteiligung des Landesschulbeirates, des Landeselternbeirates und des Landesschülerrates sowie der gesetzlich vorgesehenen Erprobung der Rahmenpläne ergänze der Gesetzgeber die inhaltlichen Festlegungen über die Rahmenpläne, die notwendig nur sehr abstrakt getroffen werden könnten, um eine verfahrensmäßige Komponente, der – mittelbar – auch grundrechtssichernde Funktion zukomme. Auch die Rechtsverordnungsermächtigung in § 5 Abs. 2 HSchG, weitere Gegenstandsbereiche in den Unterricht einzuführen, begegne unter dem Aspekt des Vorbehalts des Gesetzes keinen Bedenken. Der Pflichtkanon der Schulen werde hierdurch nicht verändert. Die Bestimmung ergänzenden Unterrichts liege im originären Gestaltungsbereich von Schule und Schulverwaltung. Der Kultusminister sei durch die gesetzliche Regelung in seinem Gestaltungsermessen gebunden und dürfe von § 5 Abs. 2 HSchG nur Gebrauch machen, wenn dies zur Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule erforderlich sei. Die Rechtsverordnungsermächtigung in § 13 Abs. 6 HSchG verstoße ebenfalls nicht gegen den Gesetzesvorbehalt. Die nähere Regelung der Abschlüsse durch Rechtsverordnung müsse im Kontext des gesamten § 13 HSchG und seiner Bezüge zu den weiteren Vorschriften des Gesetzes gelesen werden. § 13 HSchG stelle das System der Abschlüsse und der daraus folgenden Berechtigungen in großer Regelungsdichte dar. Der Ermächtigung in Abs. 6 komme daher im wesentlichen die Funktion zu, das Verfahren der Abschlüsse, soweit sie nicht eine Prüfung nach § 79 HSchG voraussetzen, und der Bewertung der Leistungen nach den gesetzlichen Regeln der Leistungsbewertung und die Zusatzqualifikationen für den Wechsel in andere Bildungsgänge oder für die Gleichstellung des Abschlusses mit dem eines anderen Bildungsganges näher zu regeln. Die Vielzahl der Ausbildungsmöglichkeiten zeige die Grenzen einer sinnvollen gesetzlichen Darstellung und spreche für eine Delegation der Festlegung der Einzelheiten auf den Verordnungsgeber. Die Ermächtigung in § 28 HSchG, die Bildungsgänge und Schulformen der Mittelstufe (Sekundarstufe I) durch Rechtsverordnung näher auszugestalten, sei rechtsstaatlich unbedenklich. Die Grundentscheidungen habe der Gesetzgeber in den §§ 21 bis 27 HSchG in außerordentlicher Dichte getroffen. Auch der Einwand der Antragsteller, § 22 HSchG werde mit der dort vorgesehenen Ausgestaltung der Förderstufe nicht den Mindestanforderungen an den Gesetzesvorbehalt gerecht, gehe fehl. Soweit der Gesetzgeber seiner aus Art. 55 HV abgeleiteten Schutzpflicht nachgekommen sei, gebiete der Vorbehalt des Gesetzes keine größere Regelungsdichte. Die Regelungen über den schulformübergreifenden Unterricht in Haupt- und Realschule (§ 23 Abs. 7 Satz 5 HSchG) seien im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt ausreichend. Es müsse genügen, wenn der Gesetzgeber bestimme, daß überhaupt teilweise schulformübergreifender Unterricht erteilt werden könne. Der Gesetzgeber habe mit dem Hinweis auf die Haupt- und Realschule als aufeinander bezogene Schulzweige, die ein Höchstmaß an Kooperation und Durchlässigkeit der Bildungsgänge sicherten, ohne dabei den Schulformbezug aufzuheben, Leitlinien für die schulorganisatorischen Entscheidungen gesetzt. Die Regelung müsse schließlich vor dem Hintergrund der diese Schulformen seit Jahren auszeichnenden besonderen Probleme gesehen werden. Soweit die Antragsteller beanstandeten, der Schulkonferenz würden in § 9 Abs. 4, § 6 Abs. 3, § 17 Abs. 3 und 4, § 73 Abs. 6, § 22 Abs. 6, § 27 Abs. 3, § 16 Abs. 4, § 127 Abs. 5, § 16, § 126 Abs. 3, § 88 Abs. 2, § 23 Abs. 2 Satz 2 und § 53 Abs. 5 HSchG wesentliche Gestaltungsrechte übertragen, fehle es schon an einer hinreichenden Darlegung, worin der Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt liegen solle, im übrigen gehe der Vorwurf aber auch in der Sache fehl. Durch das Gesetz werde ein hinreichend bestimmter Rahmen gesetzt, innerhalb dessen die Schulkonferenz ihre Entscheidung treffen dürfe. Insoweit könne auf die Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit der Schulkonferenz unter dem Aspekt des Elternrechts und der demokratischen Legitimation hingewiesen werden. Es sei nicht ersichtlich, daß der Vorbehalt des Gesetzes darüber hinausgehende Anforderungen an die Verteilung der Regelungszuständigkeiten oder die Regelungsdichte stellen könne. Dies gelte auch für die weiteren der Entscheidung der Schulkonferenz eröffneten Tatbestände, die bisher nicht geprüft worden seien. In den Fällen der §§ 16, 127 Abs. 5 und 126 Abs. 3 HSchG handele es sich um ein typisches Hausgut der Schulverwaltung. § 88 Abs. 2 HSchG regele das Verfahren der Wahl der Mitglieder des Findungsausschusses aus der Mitte der Schulkonferenz. Fragen des Gesetzesvorbehalts seien bei alledem nicht berührt. Soweit es um die Einrichtung des 10. Hauptschuljahres (§ 23 Abs. 2 Satz 2 HSchG) gehe, handele es sich um aus dem Schulverwaltungsgesetz übernommenes Recht. Früher sei der Schulträger hierfür zuständig gewesen. Die Kompetenzverlagerung auf die Schulkonferenz – mit Vorbehalt der Zustimmung durch Schulaufsicht und Schulträger – sei sachangemessen, da es sich weniger um eine Frage regionaler Schulentwicklung als vielmehr um eine solche des konkreten Ausbildungsbedürfnisses der einzelnen Schulen handle. Da die Voraussetzungen der Entscheidung im Gesetz hinreichend beschrieben seien, gebe es gegen die Übertragung auf die Schulkonferenz unter dem Aspekt des Gesetzesvorbehalts keine Bedenken. Dasselbe gelte für die Zuständigkeit der Schulkonferenz, über die Einrichtung eines fünften Grundschuljahres an Sonderschulen für Sinnesgeschädigte zu entscheiden (§ 53 Abs. 5 HSchG). Der Einwand der Antragsteller, § 144 i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 2 HSchG genüge nicht dem Gesetzesvorbehalt, da den Schulträgern nicht die Entscheidung darüber vorbehalten bleiben dürfe, ob in ihrem Gebiet ausschließlich integrierte Gesamtschulen als Schulangebot vorgehalten werden, greife nicht durch. Der Gesetzgeber habe den Schulträger über eine Reihe materieller und verfahrensmäßiger Vorgaben in seinem Planungs- und Beurteilungsermessen gebunden. Maßgebliches materielles Entscheidungskriterium sei das öffentliche Bedürfnis für eine bestimmte Schulstruktur. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung sei es, daß der Schulträger die in den §§ 144 ff. HSchG aufgeführten Kriterien beachtet habe. Mit diesen Vorschriften habe der Gesetzgeber die notwendigen Leitentscheidungen getroffen. Aus dem Gesetzesvorbehalt könne nicht abgeleitet werden, daß jeder einzelne Fall einer beabsichtigten flächendeckenden Einführung integrierter Gesamtschulen im Gebiet eines Schulträgers durch Gesetz beschlossen werden müsse. Im übrigen sei darauf hinzuweisen, daß es gegenwärtig in Hessen keinen kommunalen Schulträger gebe, der ausschließlich integrierte Gesamtschulen vorhalte. Weiterhin sei über § 146 Satz 2 HSchG die jederzeitige parlamentarische Kontrolle solcher Entscheidungen gewährleistet. Wie bereits dargelegt, gehe auch der Einwand der Antragsteller, der Begriff des Bildungsganges sei nicht hinreichend definiert, fehl; entsprechendes gelte für den Vorwurf einer unzureichenden gesetzgeberischen Entscheidung. Die Behauptung der Antragsteller, im Schulgesetz fehle es an einer vom Gesetzgeber zu treffenden Entscheidung über die Eignungsanforderungen für den Übergang zu den weiterführenden Schulen (§ 77 Abs. 1 Satz 3 HSchG), könne ebenfalls keinen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Regelungen rechtfertigen. Die Rüge der Antragsteller stütze sich wiederum auf den Generaleinwand, daß das Gesetz den Begriff des Bildungsganges unbestimmt lasse. Dies treffe jedoch nicht zu, weil das Gesetz den Kreis möglicher Bildungsangebote eindeutig beschrieben habe. Voraussetzung für den gewählten Bildungsgang sei die Eignung, die nach § 77 Abs. 2 HSchG gegeben sei, wenn die bisherige Lernentwicklung, der Leistungsstand und die Arbeitshaltung eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des gewählten Bildungsganges erwarten ließen. Der Gesetzgeber habe damit Kriterien, an denen sich die Eignungsprognose zu orientieren habe, bestimmt. 3. Auch die Regelungen über den Zugang zu weiterführenden Schulen seien verfassungsgemäß. Mit der von ihnen vorgetragenen Begründung für die Verfassungswidrigkeit der Zugangsregelungen könnten sich die Antragsteller gerade nicht gegen die §§ 12 Abs. 4, 77 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und Abs. 3 Sätze 1 – 4 HSchG wenden, weil diese ja ausdrücklich die Eignung als Zulassungsvoraussetzung postulierten, sondern allenfalls gegen § 77 Abs. 3 Satz 5 HSchG, der die letzte Entscheidung über die Wahl des Bildungsganges den Eltern nach Maßgabe der Versetzungsbestimmungen überlasse. Mit dem Letztentscheidungsrecht der Eltern über den weiteren Bildungsgang habe das Gesetz dem Elternwillen und damit dem Elternrecht zunächst den Vorrang eingeräumt, wobei es von der Erwartung ausgehe, daß die Eltern wegen ihrer Nähe zum Kind zu einer eigenen verantwortbaren Einschätzung der Eignung in der Lage seien. Darin könne keine Benachteiligung des Schülers gesehen werden. Im übrigen bestehe der Vorrang der Elternentscheidung nicht absolut. Denn das Hessische Schulgesetz halte über die Versetzungsbestimmungen Korrekturmöglichkeiten für eine fehlerhafte Elternentscheidung bei der Schulwahl nach der Grundschule bereit. Ebensowenig liege eine verfassungsrechtlich relevante Benachteiligung der übrigen Schüler darin, daß ein Schüler, bei dem sich erweise, daß er für den gewählten Bildungsgang nicht geeignet sei, weiter in der Klasse mitunterrichtet werde. Es könne auch nicht festgestellt werden, daß dadurch das Recht anderer Eltern verletzt werde. Eine Benachteiligung (Art. 1 HV) liege nicht vor, da für alle Eltern dasselbe Übergangsverfahren mit denselben Wahlmöglichkeiten gelte. Aus Art. 2 Abs. 1 HV oder aus Art. 55 Satz 1 HV lasse sich ein Abwehrrecht von Eltern gegenüber minderbegabten Kindern in der Lerngruppe des eigenen Kindes nicht herleiten. Der Vorrang der Entscheidung der Eltern nach § 77 Abs. 3 Satz 5 HSchG sei auch nicht deshalb verfassungswidrig, weil damit gegen das Eignungserfordernis verstoßen werde, das – jenseits des Art. 59 Abs. 2 HV – deshalb Verfassungsrang habe, weil es zum Schutz der Rechte der Schüler und Eltern aus Art. 1 und 2 i.V.m. Art. 55 Satz 1 HV vorausgesetzt werden müsse. Zutreffend gingen auch die Antragsteller davon aus, daß aus Art. 59 Abs. 2 HV, wonach der Zugang zu den Mittel-, höheren und Hochschulen nur von der Eignung des Schülers abhängig zu machen sei, kein den Schulgesetzgeber bei der Gestaltung der weiterführenden Bildungsgänge und Schulformen unmittelbar bindendes Verfassungsprinzip abzuleiten sei. Diese Vorschrift wolle nur sicherstellen, daß als Zugangskriterium alles ausgeschlossen bleibe, was nicht persönlichkeitsgebunden sei, was also durch Herkunft, Stand, politische Anschauung, Religion etc. bestimmt werde. Das Eignungserfordernis könne deshalb nicht aus Art. 59 Abs. 2 HV und auch nicht aus Art. 1 und 2 i.V.m. Art. 55 HV abgeleitet werden, sondern nur aus Art. 56 HV, also aus der Befugnis des Staates zur inhaltlichen und organisatorischen Gestaltung des Schulwesens. Den verfassungsrechtlichen Anforderungen sei mit der Eignungsregelung im Hessischen Schulgesetz angemessen Rechnung getragen worden. Der Staat verzichte keinesfalls auf die Eignungsfeststellung bei dem Übergang auf die weiterführenden Bildungsgänge und Schulformen, vielmehr werde Wert darauf gelegt, daß die Eignung für den weiteren Bildungsweg des Schülers in einem komplexen zeitlich gestreckten Prozeß der Beobachtung und Orientierung ermittelt werde. Das Eignungserfordernis beschränke somit die Grundrechte aller Eltern und Schüler. Es diene nicht dazu, Grundrechte nicht betroffener Eltern und Schüler zu schützen. 4. Die Rüge der Antragsteller, § 6 Abs. 2 und 3 HSchG verstoße gegen Art. 56 Abs. 5 HV, sei unbegründet. Aus den bisherigen Entscheidungen des Staatsgerichtshofs (P.St. 880 und P.St. 1036) lasse sich lediglich die Verpflichtung des Gesetzgebers entnehmen, für die Oberstufe ein eigenständiges Fach Geschichte vorzusehen, das nicht nur als fakultative Ergänzung des Faches Gemeinschaftskunde angeboten werde, während ein gleichartiger Anspruch schon für die Jahrgangsstufen 5 und 6 aus Art. 56 Abs. 5 HV nicht hergeleitet worden sei. Der Gehalt des Art. 56 Abs. 5 HV liege in der Gewährleistung, daß in der Schule die wesentlichen Zusammenhänge historischen Geschehens als Grundlage einer allgemeinen Bildung und der politisch-historischen Urteilsfähigkeit gelehrt und gelernt würden. Damit werde aber von Verfassungs wegen keine Festlegung darüber getroffen, in welchen Formen und in welchen Jahrgangsstufen die Vermittlung stattfinde. Hier eröffne sich dem Gesetzgeber – auch unter den Gesichtspunkten des Alters und Entwicklungsstandes der Schüler, der Didaktik und Methodik des Unterrichts etc. – ein weites Spektrum von Gestaltungsmöglichkeiten. Aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 e HSchG ergebe sich die gesetzgeberische Grundentscheidung, in der Mittelstufe den Unterricht im Fach Geschichte zu gewährleisten. § 6 Abs. 2 HSchG ermögliche es, wegen des engen inhaltlichen Zusammenhangs bestimmter Fächer sogenannte Lernbereiche zu bilden. Entgegen der Behauptung der Antragsteller finde aber im – vom Gesetz selbst vorgesehenen – Lernbereich Gesellschaftslehre weder eine Verschmelzung des Faches Geschichte mit anderen Fächern statt, noch lasse sich diese Regelung mit jener des Oberstufengesetzes vergleichen, die der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30. Dezember 1981 für verfassungswidrig erklärt habe. Gesellschaftslehre als Lernbereich sei keine Integration der Fächer Geschichte, Erdkunde und Sozialkunde zu einem Einheitsfach, sondern eine Verschränkung von fachspezifischen Elementen der Geschichte, Erdkunde und der Sozialkunde mit fächerübergreifenden, kooperativen Lerneinheiten, bei der die spezifischen Bildungswerte der aufeinander bezogenen Fächer eigenständig blieben. Der Gesetzgeber habe vorgeschrieben, daß auch im Ausnahmefall des fächerübergreifenden Unterrichts – der Fachunterricht stellt die Regel dar – die Anteile des jeweiligen Unterrichtsfachs angemessen berücksichtigt werden. Dies gelte sowohl in inhaltlicher als auch in zeitlicher Beziehung und werde durch die entsprechenden Rahmenpläne und die Stundentafel gewährleistet. Im übrigen fordere der Gesetzgeber in Beachtung des Schutzzwecks des Art. 56 Abs. 5 HV sowohl für den Fachunterricht als auch für den fächerübergreifenden Unterricht im Lernbereich Gesellschaftslehre, daß historische, geographische, rechts-, wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Unterrichtsschwerpunkte ausgewogen zu berücksichtigen seien (§ 6 Abs. 2 Satz 3 HSchG). Die Bildung einer zusammengefaßten Note für den Lernbereich sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Hessische Verfassung gebe kein bestimmtes System der Leistungsbewertung vor. Aus Art. 56 Abs. 5 HV folge nicht, in welcher Weise der Geschichtsunterricht zu benoten sei. Es liege daher in der Gestaltungsbefugnis des Staates zu entscheiden, wie die Bewertung des Geschichtsunterrichts in die Note einfließe. Im Sinne der inneren Stimmigkeit des Systems und der Beurteilungsgerechtigkeit sei der zusammengefaßten Note der Status einer Hauptfachnote zuerkannt worden. 5. Soweit sich der Normenkontrollantrag gegen die Regelungen über die Leistungsbewertung richte, sei er ebenfalls unbegründet. In der Sache richte sich der Angriff nicht gegen § 73 Abs. 2 HSchG insgesamt, sondern nur gegen den 2. Halbsatz des Satzes 2. Diese Regelung sei der Sache nach nicht neu, sondern entspreche der ständigen Bewertungspraxis in den hessischen Schulen, wie sie sich in zahlreichen untergesetzlichen Vorschriften gefunden habe. Auch die Schulrechtskommission des Deutschen Juristentages habe dieses Verständnis der Leistungsbewertung in ihren Entwurf eines Landesschulgesetzes übernommen. Das Hessische Schulgesetz enthalte eine differenzierte Sichtweise. Es schreibe vor, daß der Leistungsstand der Lerngruppe und die Lernentwicklung des Schülers zu berücksichtigen seien. Die genannten Gesichtspunkte seien nicht maßstabgebend, könnten aber die endgültige Leistungsbewertung beeinflussen. Diesem Verhältnis der Bezugsnormen (an erster Stelle und maßgebend die im Unterricht vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten, also die sachliche Bezugsnorm, ergänzend die soziale und die individuelle) seien auch alle anderen Bundesländer in ihren Regelungen zur Leistungsbewertung gefolgt. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und Chancengleichheit bestünden gegen § 73 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz HSchG keine Bedenken. Der Gleichheitsgrundsatz verbiete die ungleiche Behandlung wesentlich gleicher Sachverhalte, lasse jedoch Differenzierungen zu, die durch vernünftige Erwägungen gerechtfertigt seien. Durch die im Gesetz gewählte Kombination verschiedener Kriterien solle eine möglichst individualisierte, dem einzelnen Schüler gerecht werdende Leistungsbemessung gefunden werden. Die Anknüpfung an den Leistungsstand der Lerngruppe und an die Entwicklung des Schülers ermögliche es, auch pädagogische Gesichtspunkte in die Bewertung einfließen zu lassen, und berücksichtige, daß Leistungen des einzelnen Schülers auch vom Leistungs- und Motivationsgefüge der Gruppe abhängig seien. Die Regelung verstoße auch weder gegen die äußere Chancengleichheit der Schüler noch greife sie in unverhältnismäßiger Weise in ihre Handlungsfreiheit ein. IV. Der Landesanwalt hat sich dem Verfahren angeschlossen. Er hält die von den Antragstellern unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gesetzesvorbehalts angefochtenen Vorschriften für mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar. Zwar wirke sich eine unverkennbare terminologische Unschärfe in den Schulgesetzen der letzten Jahrzehnte auch auf das Verständnis der hier angegriffenen Normen des Hessischen Schulgesetzes aus, mache diese unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit und des Gesetzesvorbehalts aber noch nicht verfassungswidrig. Aus der Zusammenschau der §§ 11 und 12 HSchG einerseits und der §§ 17 bis 44 HSchG andererseits ergebe sich, daß sich in den Auswirkungen dieser Regelungen Schulform und Bildungsgang vielfach deckten. Jedenfalls seien die Bildungsgänge stets schulform- und schulstufenbezogen. Dies folge aus § 12 Abs. 2 HSchG, der von unterschiedlichen Bildungsgängen in der Sekundarstufe ausgehe, in § 12 Abs. 3 HSchG ausdrücklich den Bildungsgang als Schulform oder schulformübergreifend anbiete. Jeder Bildungsgang sei also an eine Schulform fest gebunden. Mithin gebe es für jede Schulform mindestens einen Bildungsgang. Damit sei in Verbindung mit § 11 Abs. 3 HSchG sichergestellt, daß organisatorisch mehrere Bildungsgänge angeboten würden, die Gegenstand des verfassungsmäßigen Wahlrechts der Eltern sein könnten. Diese Bindung der Bildungsgänge an die Schulformen habe zwingend zur Folge, daß auch inhaltlich unterschiedliche Bildungsgänge in den Sekundarstufen angeboten werden müßten. Die jetzt zur Prüfung gestellten Normen des Hessischen Schulgesetzes, soweit sie auf den Begriff Bildungsgang abstellten, enthielten die gleiche verfassungsrechtliche Problematik wie diejenige in dem im Jahre 1984 vom Staatsgerichtshof entschiedenen Fall (P.St. 962). Es sei kein Grund vorhanden, im jetzigen Verfahren von einer größeren Reichweite des Parlamentsvorbehalts auszugehen. Die Feststellungen des Staatsgerichtshofs, für die Klärung der Frage, ob ein Gymnasium oder ein Gymnasialzweig einer Gesamtschule demselben Bildungsweg angehörten, gebe es keinen Parlamentsvorbehalt, sei eine Aussage schlechthin und könne nicht nur in bezug auf eine Einzelfrage gemeint gewesen sein. In den §§ 17, 23, 24, 25, 27 in Verbindung mit § 5 HSchG seien zu den jeweils schulform- und schulstufenbezogenen Bildungsgängen die Gegenstandsbereiche des Unterrichts, die zu stellenden Anforderungen und die Ziele der Bildungsgänge allgemein umschrieben genannt. Der Gesetzgeber habe die weitere Ausgestaltung der Bildungsgänge in den §§ 20, 28 und 38 HSchG dem Verordnungsgeber überlassen. Angesichts der fachlichen Differenziertheit der Materie sei dies vertretbar, zumal auch die entsprechenden Rechtsverordnungen einer Rechtskontrolle unterlägen. Gleiches gelte hinsichtlich der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen in § 4 HSchG (Rahmenpläne) und § 9 HSchG (Stundentafeln). Zwar sollten die Rahmenpläne grundsätzlich schulstufenbezogen erlassen werden. Indessen habe der Gesetzgeber die Berücksichtigung der unterschiedlichen Bildungsziele der Bildungsgänge ausdrücklich vorgegeben, ebenso die Weiterentwicklung auch der Schulformen. Damit seien hinreichende Vorkehrungen gegen eine Nivellierung der Bildungsgänge der Sekundarstufe I getroffen. Was das elterliche Recht auf Wahl des Bildungsganges nach dem Besuch der Grundschule oder der Förderstufe (§ 77 Abs. 1 Satz 1 HSchG) betreffe, sei zunächst festzustellen, daß das Gesetz in § 11 HSchG die herkömmlichen Schulformen beibehalte, insoweit also die bisherigen Wahlmöglichkeiten grundsätzlich eröffne. Die Bildungsgänge seien, wie bereits dargelegt, im Gesetz hinreichend beschrieben. Von wesentlicher Bedeutung für die tatsächlich zu erwartenden Wahlmöglichkeiten sei allerdings das Zusammenwirken der §§ 25 Abs. 1 Satz 3, 77 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und 144 HSchG. Nach § 144 HSchG seien die Schulträger verpflichtet, ein Schulangebot vorzuhalten, das den Eltern die Wahl des Bildungsganges sicherstelle. Für die Gestaltung des schulischen Angebots sei das öffentliche Bedürfnis maßgebend, die Entwicklung der Schülerzahlen, das erkennbare Interesse der Eltern und ein ausgeglichenes Bildungsangebot seien zu berücksichtigen. Diese Vorgaben des Gesetzgebers seien verfassungsrechtlich unbedenklich. Freilich habe dieser die Berücksichtigung der genannten Kriterien dadurch eingeschränkt, daß nach § 25 Abs. 1 Satz 3 HSchG die Errichtung von Gesamtschulen zu fördern sei, wenn es die örtlichen Verhältnisse zuließen. Aus § 77 Abs. 1 Satz 2 HSchG ergebe sich, daß der Gesetzgeber auch das alleinige Angebot einer integrierten Gesamtschule für ausreichend halte. So sehe es auch die Hessische Staatskanzlei, die ausgeführt habe, es könne ein zulässiges Ergebnis der Abwägung nach § 144 HSchG sein, daß vom Schulträger in seinem Gebiet ausschließlich integrierte Gesamtschulen angeboten würden, und zwar auch bei entgegenstehendem Elterninteresse. Dabei habe die Staatskanzlei allerdings nicht berücksichtigt, daß der Gesetzgeber die Einrichtung von Gesamtschulen in § 25 Abs. 1 Satz 3 HSchG vorrangig fordere. Ein Spannungsverhältnis zwischen § 25 Abs. 1 Satz 3 und § 144 Satz 2 HSchG hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des "erkennbaren Interesses der Eltern" sei offensichtlich. Bei dieser Gesetzeslage könne der Schulträger dem gesetzlichen Auftrag des § 144 HSchG in der Regel gerecht werden, wenn er sich für die Errichtung einer integrierten Gesamtschule entscheide. Aus der Sicht der Eltern und vieler Pädagogen bestehe aber ein erheblicher Unterschied zwischen dem Angebot des Bildungsganges in herkömmlicher Form und den Bildungsgängen der integrierten Gesamtschule. Es komme dabei nicht auf den terminologischen Streit um den Begriff "Bildungsgang" an. Vielmehr sei entscheidungserheblich, ob und mit welchem Gewicht gerade die pädagogische Konzeption der integrierten Gesamtschule, insbesondere die Art und Weise der Vermittlung der Bildungsangebote, also die Unterrichtsorganisation wie z. B. die Einstufungen und Umstufungen in Kursen, jeweils unter Beteiligung der Eltern, Gegenstand unterschiedlicher Auffassungen in Erziehungsfragen seien. Es sei sicherlich keine Verfassungsfrage, ob die integrierende Unterrichtsorganisation den Angeboten des gegliederten Schulsystems gleichwertig oder überlegen sei. Entscheidend für die Verfassungsfrage sei vielmehr, ob das alleinige Angebot der integrierten Gesamtschule im Sinne der Entscheidung des Staatsgerichtshofs vom 25. November 1982 (P.St. 929) "die unterschiedlichen Anschauungen in Erziehungsfragen angemessen" berücksichtige. § 25 Abs. 1 Satz 3 HSchG sei daher mindestens insoweit mit Art. 55 Satz 1 HV nicht vereinbar, als dadurch die Entscheidung des Schulträgers zugunsten der integrierten Gesamtschule – auch gegen das erkennbare Interesse der Eltern – legitimiert werde. Die der Schulkonferenz in § 129 Ziffern 2, 4, 5, 6, 7 und 8 HSchG übertragenen Befugnisse seien weder mit dem Elternrecht aus Art. 55 Satz 1 HV noch mit dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip vereinbar. Die Schulkonferenz sei ein weitgehend von der Regierung unabhängiger Ausschuß für bestimmte Verwaltungsaufgaben. Sie sei an Weisungen und an Aufträge nicht gebunden. Die staatliche Schulaufsicht beschränke sich im wesentlichen auf eine Rechtsaufsicht. Deren Wirksamkeit hänge im übrigen davon ab, daß die Schulleitung von ihrem Beanstandungsrecht Gebrauch mache. Es sei auch nicht sichergestellt, daß die Schulaufsicht von den Entscheidungen der Schulkonferenz überhaupt Kenntnis erhalte. Mit den der Schulkonferenz eingeräumten Entscheidungsrechten könnten Bildungsgänge inhaltlich wesentlich gestaltet werden, möglicherweise auch die Konturen der verschiedenen Bildungsgänge einer Schulstufe unscharf werden. Besonders deutlich werde dies beim Zusammenwirken der Entscheidungsrechte über die Abweichung von der Stundentafel zur Entwicklung eines schulspezifischen Profils, über die Zusammenfassung von Fächern zu Lernbereichen, über die Grundsätze für Umfang und Verteilung von Hausaufgaben und Klassenarbeiten und über den Verzicht auf Ziffernnoten zur Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens (§ 129 Nr. 2, 4, 5, 7 HSchG). Die Kumulation dieser Entscheidungsrechte gewähre einen sehr weiten Gestaltungsspielraum. Die Eltern könnten sich angesichts dieser Rahmenbedingungen nicht auf ein Minimum an Kontinuität der Unterrichtsorganisation und der Unterrichtsschwerpunkte an den angebotenen Schulen verlassen, zumal angesichts der Neuwahl der Schulkonferenz nach jeweils zwei Jahren in verhältnismäßig kurzen Zeiträumen mit veränderten schulspezifischen Zielsetzungen gerechnet werden müsse. Dies beeinträchtige die Qualität des elterlichen Wahlrechts nicht unerheblich. Man könne diese Gestaltungsfreiheit gerade noch für vertretbar halten, sofern das Gesetz Vorkehrungen dagegen treffe, daß schulspezifische Profilierungen die Bildungsgänge gravierend verändern, was auch gegen den Gleichheitssatz verstoßen würde. An diesen Vorkehrungen fehle es jedoch, insbesondere wegen einer insoweit rechtlich zu lückenhaft ausgestatteten Schulaufsicht. Das Prinzip der parlamentarischen Verantwortlichkeit der Regierung werde dadurch verletzt, daß wesentliche Entscheidungen zur organisatorischen und pädagogischen Ausgestaltung der Bildungsgänge weitgehend einem weisungsfrei arbeitenden Ausschuß übertragen würden. Die Regierung müsse aber die Entscheidungen der Schulkonferenz ohne Beschränkung auf die in den §§ 89, 92 und 93 HSchG gegebenen Möglichkeiten kontrollieren und gegebenenfalls abändern können. Nur dann stehe sie in der Verantwortung für einen Unterricht an den einzelnen Schulen, der kontinuierlich den Mindestanforderungen der unterschiedlichen Bildungsgänge entspreche und die Elternrechte sowie den Gleichheitssatz wahre. Das elterliche Erziehungsrecht und das Demokratieprinzip würden auch durch die weitreichende Zuständigkeitsregelung des § 129 Nr. 8 HSchG verletzt. Die Schulkonferenz entscheide gemäß § 22 Abs. 6 HSchG darüber, ob der Kursunterricht in der Förderstufe auf zwei oder drei Anspruchsebenen erteilt werde. Sie könne darüber hinaus beschließen, daß auch in der Jahrgangsstufe 6 der Unterricht in allen Fächern als Kernunterricht zu erteilen sei. Der Staatsgerichtshof habe in seinen Urteilen vom 4. April 1984 (P.St. 1002) und vom 11. Februar 1987 (P.St. 1036) deutlich hervorgehoben, wesentlich für die Förderstufe sei es, daß sie ihre Aufgabe als Bindeglied zwischen Grundschule und weiterführender Schule voll erfülle. Sie müsse den erfolgreichen Besuch der unterschiedlichen Leistungsebenen der weiterführenden Schulen voll gewährleisten. Dazu gehöre ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Kern- und Kursunterricht. In § 22 Abs. 6 HSchG habe der Gesetzgeber nunmehr auf eine Leitentscheidung für drei Anspruchsebenen völlig verzichtet. Dies erscheine gerade noch vertretbar. Eine Verletzung des Elternrechts, des Gesetzesvorbehalts und des Demokratieprinzips sei es jedoch, daß auf Beschluß der Schulkonferenz auch in der Jahrgangsstufe 6 vom Kursunterricht gänzlich abgesehen werden könne. Damit werde die Forderung des Staatsgerichtshofs nach einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Kern- und Kursunterricht völlig ignoriert. Der Förderungscharakter in Richtung der unterschiedlichen Anforderungsebenen der weiterführenden Schulen werde aufgegeben. Es werde mit § 22 Abs. 6 Satz 1 HSchG der Anschein erweckt, es könne eine curricular und pädagogisch begründbare Konzeption geben, die der Aufgabe der Förderstufe ohne jede Differenzierung im Unterricht gerecht werde. Mit einer solchen Unterrichtsgestaltung in der Förderstufe sei aber nicht sichergestellt, daß sich an die Förderstufe Bildungsgänge mit unterschiedlichen Anforderungen und Bildungsinhalten ohne große Reibungsverluste tatsächlich anschließen könnten. Hinzu komme, daß die Eltern die jeweilige Entscheidung der Schulkonferenz nicht vorhersehen könnten. Wenn überhaupt in ganz besonderen Ausnahmesituationen für begrenzte Zeit der völlige Verzicht auf Kursunterricht in Betracht kommen könne, so müsse dieser Ausnahmetatbestand im Gesetz selbst konkret bestimmt und eng begrenzt werden. Soweit die Antragsteller die Regelungen über die Leistungsbeurteilung in § 73 Abs. 2 HSchG und über das Bestimmungsrecht der Eltern zur Wahl des Bildungsgangs in § 12 Abs. 4 und § 77 HSchG angriffen mit der Behauptung, diese verletzten Art. 59 Abs. 2 HV, schließe er sich der verfassungsrechtlichen Bewertung durch die Staatskanzlei an. Die zur Prüfung gestellten Normen forderten die Eignung für den Besuch eines weiterführenden Bildungsgangs. Das Letztentscheidungsrecht über die Eignung obliege den Eltern. Der Staatsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 11. Februar 1987 (P.St. 1036) den Vorrang des elterlichen Wahlrechts für verfassungsgemäß gehalten. Nicht anders sei der Vorrang der Elternentscheidung nach § 77 Abs. 3 HSchG zu beurteilen. Der Gesetzgeber sei offensichtlich davon ausgegangen, daß Eltern sich bei ihrer Eignungsentscheidung in der Regel von der Beurteilung und Empfehlung der Schule leiten lassen. Die nach § 6 Abs. 2 HSchG eröffnete Möglichkeit, in der Mittelstufe fächerübergreifenden Unterricht im Lernbereich Gesellschaftslehre zu erteilen, verstoße nicht von vornherein gegen die Hessische Verfassung. Nach Art. 56 Abs. 5 HV sei es nicht zwingend, daß in der Mittelstufe ein eigenständiger Geschichtsunterricht erteilt werden müsse. Der Staatsgerichtshof habe entschieden, daß in der Oberstufe ein eigenständiger Geschichtsunterricht zu erteilen sei; für die Förderstufe habe er festgestellt, daß sich aus Art. 56 Abs. 5 HV ein Anspruch auf Unterrichtung eines eigenständigen Faches Geschichte jedenfalls schon zu einem so frühen Zeitpunkt nicht herleiten lasse. Es sprächen sachliche Gründe, wie von der Staatskanzlei vorgetragen, für eine Zusammenfassung der Fächer Geschichte, Erdkunde und Sozialkunde. Auch Art. 56 Abs. 5 HV rechne zum Geschichtsunterricht ausdrücklich die Entwicklung von Staat, Wirtschaft, Zivilisation und Kultur. Allerdings werde der verfassungsrechtliche Auftrag zur Vermittlung unverfälschter Kenntnisübermittlung in größeren historischen Zusammenhängen verfehlt, wenn der Lernbereich Gesellschaftslehre, der ausdrücklich im besonderen der politischen Bildung dienen solle, zu einem vorwiegend gegenwartsbezogenen politischen Bildungsprogramm verflache. Lediglich ausgewählte historische Aspekte reichten für einen Geschichtsunterricht im Sinne einer unverfälschten Darstellung der Vergangenheit und einer unverfälschten Kenntnisübermittlung in größeren historischen Zusammenhängen nicht aus, verleiteten vielmehr leicht zu einem Tendenzunterricht. Die dargestellten Bedenken reichten allein jedoch nicht aus, aus Art. 56 Abs. 5 HV die Erteilung eines selbständigen Fachunterrichts Geschichte für die Mittelstufe als verfassungsrechtlich zwingend abzuleiten. § 6 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 HSchG könnten nach den vom Staatsgerichtshof im Oberstufen-Urteil (P.St. 880) genannten Grundsätzen verfassungskonform ausgelegt werden. Dies rege er hiermit an. Lediglich die Entscheidungsbefugnis der Schulkonferenz nach § 6 Abs. 3 Satz 4 HSchG halte er aus den früher dargelegten Gründen (Demokratieprinzip, Gesetzesvorbehalt) für verfassungswidrig. Der Landesanwalt beantragt festzustellen, daß 1. § 25 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 77 Abs. 1 Satz 2 HSchG mit Art. 55 HV nicht vereinbar und nichtig ist, soweit diese Bestimmung das alleinige Angebot einer integrierten Gesamtschule zum Gegenstand hat, 2. § 129 Nr. 2, 4, 5, 6, 7 und 8 HSchG mit Art. 55 HV sowie mit dem Rechtsstaatsprinzip der Verfassung des Landes Hessen unvereinbar und nichtig ist. B I. Das Hessische Schulgesetz regelt das Bildungsangebot und die Bildungsgänge, die die Eltern oder die volljährigen Kinder wählen können, um ein bestimmtes Ausbildungsziel zu erreichen, hinreichend deutlich und differenziert und wird insoweit damit den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sich aus dem Elternrecht (Art. 55 Satz 1 HV), dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 1 HV), dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 HV) sowie dem Rechtsstaatsprinzip ergeben, gerecht. 1. a) Der für die inhaltliche Gliederung des Schulwesens nach dem Hessischen Schulgesetz zentrale und von den Antragstellern wegen mangelnder Bestimmtheit angegriffene Begriff des Bildungsgangs entspricht den Anforderungen des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Bestimmtheitsgebots und begegnet auch im Hinblick auf das Elternrecht aus Art. 55 Satz 1 HV keinen rechtlichen Bedenken. Das Hessische Schulgesetz verwendet diesen Begriff, ohne ihn ausdrücklich zu definieren, in einer Vielzahl von Vorschriften (z.B. in §§ 4 Abs. 2, 12, 13, 17 Abs. 2, 21 Abs. 1, 22 Abs. 1, 23 Abs. 1, 23 Abs. 4, 24 Abs. 1, 25 Abs. 2, 27 Abs. 1, 28, 29, 36, 38, 39 ff., 70, 72, 75 Abs. 2, 77, 78 und 144 HSchG). Es bedient sich damit einer seit dem Entwurf für ein Landesschulgesetz der Kommission Schulrecht des Deutschen Juristentages – DJT – (Bericht der Kommission Schulrecht des Deutschen Juristentages 1981, Schule im Rechtsstaat, Bd. I, im folgenden: DJT-Entwurf) eingeführten Terminologie (vgl. etwa §§ 17 ff. und 58 ff. des DJT-Entwurfs und S. 196 der Begründung; vgl. dazu auch Beschluß der 266. Kultusministerkonferenz vom 03.12.1993, Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I, ABl. 1994, S. 164 ff., im folgenden: KMK-Beschluß), wobei unter Bildungsgang ein normierter Bildungsweg verstanden wird (vgl. StGH, Beschluß vom 25.07.1984 – P.St. 962 –, StAnz. 1984, S. 1581 = NVwZ 1984, S. 788 ). Während der Bildungsweg das Ergebnis der individuellen Entscheidung der Eltern oder des Schülers darüber darstellt, in welchem Bildungsgang die Ausbildung begonnen bzw. fortgesetzt wird (vgl. § 12 Abs. 4, § 22 Abs. 1 Satz 2, § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 1, § 40 Abs. 1 HSchG), beschreibt der Bildungsgang des Hessischen Schulgesetzes normativ die organisatorischen und inhaltlichen Vorgaben für den Weg durch die Schule hin zu einem bestimmten Abschluß (vgl. §§ 21 ff., §§ 29 ff., §§ 39 ff. i.V.m. den §§ 12 und 13 HSchG). Inhalt und Funktion des Bildungsgangs erschließen sich aus der Gesamtheit der Regelungen, in denen der Begriff verwendet wird. Das Schulwesen des Landes Hessen ist äußerlich gegliedert in Schulstufen und Schulformen (§ 11 HSchG) und inhaltlich in Bildungsgänge (§ 12 HSchG), die je nach Unterrichtsorganisation der Schule als Schulform oder schulformübergreifend angeboten werden. Das Hessische Schulgesetz unter Einschluß der darin enthaltenen Verordnungsermächtigungen gewährleistet ein Regelungsgeflecht, das die einzelnen Bildungsgänge in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise inhaltlich festlegt, ihre Unterscheidbarkeit sichert und daher das Recht der Eltern auf Wahl des Bildungsgangs für ihre Kinder (Art. 55 Satz 1 HV) ausreichend wahrt. b) Inhaltlich bestimmt werden die Bildungsgänge durch die Gegenstandsbereiche des Unterrichts (§ 5 HSchG), die zu erreichenden Abschlüsse (§ 13 HSchG) als Bildungsziel und das für das jeweilige Bildungsziel vorgegebene Anforderungsprofil (§ 12 Abs. 2 Satz 1 HSchG). Den Fächerkanon in den einzelnen Schulstufen beschreibt verbindlich § 5 HSchG, von den dort aufgestellten Mindestanforderungen kann nur im Sinne einer Erweiterung des Angebots abgewichen werden (Abs. 2). Aus den Rahmenplänen (§ 4 HSchG) und Stundentafeln (§ 9 HSchG) ergibt sich die inhaltliche und zeitliche Gestaltung des jeweiligen Fachunterrichts. Jeder Bildungsgang – ab Sekundarstufe I – führt zu einem ihm zugeordneten Abschluß (§ 13 HSchG), wobei das auf diesen jeweiligen Abschluß bezogene Anforderungsprofil sich für die Sekundarstufe I aus den – wörtlich aus § 5a Abs. 1 Satz 3 SchVG (i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 17.03.1989, GVBl. I S. 101) übernommenen – Regelungen der §§ 23 Abs. 1 (Hauptschule), 23 Abs. 4 (Realschule) und 24 Abs. 1 HSchG (Gymnasium), für die Sekundarstufe II aus den §§ 30, 35 Abs. 1, 39 Abs. 1, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 HSchG ergibt. Die nähere Ausgestaltung der Bildungsgänge erfolgt durch Rechtsverordnung (§§ 28, 38, 44 HSchG). Die für die inhaltliche Bestimmung der Bildungsgänge zentrale Vorschrift des § 12 i.V.m. den Regelungen der §§ 4, 5, 6, 9 und 13 HSchG sowie den Vorschriften der §§ 23 bis 28 HSchG verletzt nicht das Elternrecht aus Art. 55 Satz 1 HV. Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung kann das Elternrecht auf Erziehung und damit auch auf Bestimmung des Bildungswegs der Kinder nur wirksam ausgeübt werden, wenn die staatliche Organisation des Bildungswesens (Art. 56 Abs. 1 Satz 2 HV) ein substantielles Wahlrecht zwischen verschiedenen Bildungsmöglichkeiten bietet. Die Eltern haben einen Anspruch auf bestmögliche Förderung ihrer Kinder (so StGH, Urteil vom 11.02.1987 – P.St. 1036 –, StAnz. 1987, S. 562). Im Bereich des Schulwesens wird das Grundrecht auf Erziehung allerdings in mehrfacher Hinsicht begrenzt. Entsprechend der verfassungsrechtlichen Kompetenzzuweisung ist das Schulwesen Sache des Staates (Art. 56 Abs. 1 Satz 2 HV). Das staatliche Gestaltungsrecht steht grundsätzlich gleichrangig neben dem elterlichen Erziehungsrecht. Die Ausübung des Elternrechts im Bereich der Schule wird aber nicht nur durch dieses staatliche Gestaltungsrecht, sondern auch durch kollidierende grundrechtlich geschützte Interessen anders denkender Eltern, die für ihre Kinder individuell andere Erzielungsziele verfolgen, begrenzt. Abgrenzungsprobleme zwischen staatlicher und elterlicher Erziehungskompetenz sind unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Einheit der Verfassung und des Prinzips praktischer Konkordanz so zu lösen, daß beide Verfassungsrechtsgüter eine möglichst große Wirkung entfalten können. Die organisatorische Gliederung des Schulsystems und die strukturellen Festlegungen unterliegen vorrangig dem staatlichen Gestaltungsrecht. In Anbetracht divergierender Bildungsvorstellungen und -wünsche der Eltern einerseits und begrenzter finanzieller, räumlicher und personeller Möglichkeiten andererseits ist es dem Staat faktisch unmöglich, im schulischen Bereich allen Elternwünschen gleichermaßen gerecht zu werden. Der Staat kann seine Aufgabe nur unter verhältnismäßiger Berücksichtigung der Einzelinteressen erfüllen. Das Erziehungsrecht der Eltern ist infolgedessen auf die Befugnis beschränkt, den von ihrem Kind einzuschlagenden Bildungsweg in der Schule zu bestimmen, indem sie unter den vom Staat zur Verfügung gestellten Schulformen grundsätzlich frei auswählen können. Damit das Wahlrecht der Eltern wirksam ausgeübt werden kann, ist der Staat verpflichtet, ein vielfältiges Bildungsangebot zur Verfügung zu stellen, das die unterschiedlichen Anschauungen in Erziehungsfragen angemessen berücksichtigt, den verschiedenen Begabungsrichtungen Raum zur Entfaltung bietet sowie zur Herstellung gleicher Bildungschancen beiträgt. Ein Schulsystem, in dem lediglich formal verschiedene Schulformen existierten, in denen aber infolge einheitlicher Curricula und bildungsgangübergreifenden gemeinsamen Unterrichts die verschiedenen Bildungsgänge ihre Eigenständigkeit einbüßten, wäre nicht mit der Hessischen Verfassung vereinbar (vgl. zu alledem StGH, Beschluß vom 25.11.1982 – P.St. 929 –, StAnz. 1982, S. 2432 = ESVGH 33, 6 = NVwZ 1984, S. 90; vgl. auch Urteil vom 11.02.1987 – P.St. 1036 –, a.a.O.; Urteil vom 04.04.1984 – P.St. 1002 –, StAnz. 1984, S. 825 = ESVGH 35, 1 = DÖV 1984, S. 718; Beschluß vom 25.11.1982 – P.St. 930 –, StAnz. 1982, S. 2437 = ESVGH 33, 13 = DÖV 1983, S. 546 = RdJB 1983, S. 156; Urteil vom 30.12.1981 – P.St. 880 –, StAnz. 1982, S. 150 = ESVGH 32, 1 = NJW 1982, S. 1381 = DÖV 1982, S. 244 = DVBl. 1982, S. 409 = NVwZ 1982, S. 370 = RdJB 1982, S. 245; Urteil vom 20.12.1971 – P.St. 608.637–, StAnz. 1972, S. 112 = ESVGH 22, 4 = DÖV 1972, S. 285; BVerfG, Urteil vom 09.02.1982, BVerfGE 59, 360 ; Urteil vom 06.12.1972, BVerfGE 34, 165). Das Hessische Schulgesetz bietet – insbesondere in dem hier von den Antragstellern angegriffenen Bereich der Sekundarstufe I – die hinreichende Gewähr, daß die einzelnen Bildungsgänge nicht nur formal benannt werden, sondern auch in ihrer inhaltlichen Ausgestaltung hinreichend bestimmt sind und voneinander unterscheidbar bleiben. Dabei können die Ermächtigungen des Hessischen Schulgesetzes zum Erlaß von Rechtsverordnungen, die die gesetzlichen Leitentscheidungen konkretisieren und inhaltlich ausfüllen, naturgemäß nicht außer Betracht bleiben. Die Sekundarstufe I ist in die Bildungsgänge der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums gegliedert; diese können schulformbezogen und schulformübergreifend angeboten werden (§§ 23 ff. HSchG). Die für die Sekundarstufe I verpflichtend vorgeschriebenen Gegenstandsbereiche des Unterrichts (Unterrichtsfächer, Lernbereiche etc.) ergeben sich – im Gegensatz zum früheren Rechtszustand – unmittelbar aus dem Gesetz (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 HSchG), ebenso die jedem Bildungsgang zugeordneten Abschlüsse als Bildungsziele und die jeweils damit verbundenen Berechtigungen (§§ 13, 23 Abs. 3 und 6, 24 Abs. 3, 78 Abs. 2 HSchG). Das Anforderungsprofil des jeweiligen Bildungsgangs orientiert sich an seinem Bildungsziel und wird durch die nach § 13 Abs. 6 und § 28 HSchG zu erlassende Rechtsverordnung (vgl. Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Mittelstufe (Sekundarstufe I) vom 07.07.1993, ABl. S. 630, –MittelstufenVO–) konkretisiert, im einzelnen aber auch durch die Rahmenpläne, die die inhaltlich unterschiedlichen Anforderungen im Hinblick auf die Gegenstandsbereiche des Unterrichts in den verschiedenen Bildungsgängen festlegen (§ 4 Abs. 1 und 2 HSchG). Der jeweilige zeitliche Anteil der Fächer, Lernbereiche etc. wird durch Stundentafeln näher bestimmt (§ 9 Abs. 1 HSchG). Der Vorwurf, daß jede Unterscheidbarkeit zwischen verschiedenen Bildungsgängen entfalle, weil die Gegenstandsbereiche für alle Bildungsgänge der Sekundarstufe I gleich seien, ist unbegründet. In der Tat gibt es, betrachtet man alleine die Fächer, in dieser Schulstufe Differenzierungen im wesentlichen nur im Sprachenbereich (zweite Fremdsprache für die Bildungsgänge der Realschule und des Gymnasiums, dritte Fremdsprache für den Bildungsgang des Gymnasiums, § 5 Abs. 1 Nr. 2b HSchG). Das beruht auf dem in der staatlichen Bildungspolitik erreichten Konsens darüber, daß in der Sekundarstufe I ein allen Schularten und Bildungsgängen gemeinsamer Kernbereich an Fächern gesichert werden soll (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 HSchG; vgl. dazu KMK-Beschluß, a.a.O.; § 16 der Verordnung über die Stundentafeln für die Grundschule, die Schule für Lernhilfe und die Mittelstufe der allgemeinbildenden Schulen vom 30.03.1993, GVBl. I S. 117, geändert durch Verordnung vom 16.05.1995, ABl. S. 322 –StundentafelVO–). Damit sollen allen Schülern gleiche Bildungschancen eröffnet werden. Dies ist nur möglich, wenn in allen Bildungsgängen im wesentlichen dieselben Fächer bei im übrigen weitgehender Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen unterrichtet werden. Entscheidend für die Kennzeichnung der verschiedenen Bildungsgänge ist aber die inhaltliche Differenzierung, die das jeweilige Anspruchsniveau des Bildungsgangs berücksichtigt. Dieses wird – wie bereits dargelegt – über die Rahmenpläne gesichert, in denen die Unterrichtsangebote und die Vermittlung des Stoffes als Grundwissen oder vertieftes Wissen sowie besondere Ziele und Themenstellungen bildungsgangbezogen darzustellen sind. Daß die Rahmenpläne, die schulstufenbezogen erlassen werden, eine solche Differenzierung aufweisen müssen, ergibt sich zwingend aus § 4 Abs. 2 Satz 1 HSchG, wonach die Rahmenpläne "unter Berücksichtigung des Bildungsziels des jeweiligen Bildungsgangs" zu erlassen sind. Der von den Antragstellern befürchteten Gefahr der Verwischung aller Unterschiede zwischen den Bildungsgängen durch den Schulstufenbezug wird durch diese eindeutige gesetzliche Anordnung vorgebeugt. Eventuell dagegen verstoßende Rahmenpläne können einer fachgerichtlichen Kontrolle unterzogen werden. Das Gebot der Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen (§§ 4 Abs. 2, 9 Abs. 1, 12 Abs. 2, 23 Abs. 7, 26 Abs. 1 HSchG) ist – entgegen der Ansicht der Antragsteller – nicht geeignet, den einzelnen Bildungsgängen – quasi durch die Hintertür – ihre Eigenständigkeit zu nehmen und ihre Konturen zu verwischen, so daß eine Ausübung des Elternwahlrechts nicht mehr möglich wäre. Die Durchlässigkeit gerade im Sekundarbereich I beruht offenbar auf der verfassungsmäßig nicht zu beanstandenden pädagogischen Zielsetzung, Bildungswege in einem Zeitpunkt, in dem die Schüler sich in einer wichtigen Phase der Persönlichkeitsentwicklung befinden, offenzuhalten und Chancen auch für spätere Entwicklungsschritte nicht zu verschließen (vgl. KMK-Beschluß, a.a.O.; §§ 19 ff. DJT-Entwurf nebst Begründung, S. 201 ff.). Der Erschließung und Förderung von Begabungen mit dem Ziel der Herstellung gleicher Bildungschancen dient es, den Kindern möglichst lange möglichst viele Bildungsmöglichkeiten zu erhalten; insoweit wird das Interesse der Eltern an der optimalen Förderung gerade ihres Kindes durch die Aufgabe des Staates modifiziert, gleiche Bildungschancen für alle zu eröffnen (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 06.12.1972, BVerfGE 34, 165 ). Das Gesetz trifft ausreichende Vorkehrungen dagegen, daß das Gebot der Durchlässigkeit zu einer Nivellierung der Bildungsgänge führt, denn die Durchlässigkeit ist immer nur "unter Berücksichtigung des Bildungsziels des jeweiligen Bildungsgangs" (§ 4 Abs. 2 HSchG) zulässig; die Grundsatznorm des § 12 Abs. 2 HSchG legt eindeutig die Rangfolge fest, indem sie die einzelnen Bildungsgänge, orientiert an den Anforderungen, die zur Erreichung des jeweiligen Bildungsziels in den §§ 13, 23, 24 HSchG vorgegeben sind, inhaltlich bestimmt, dann die Ausdifferenzierung vorschreibt und erst im Anschluß daran das Gebot der Durchlässigkeit nennt. Durchlässigkeit verlangt danach gerade nicht Gleichartigkeit der Bildungsangebote, sondern sichert Wechselmöglichkeiten, die begrifflich ein unterschiedliches Angebot voraussetzen. Auch die Regelung des § 78 HSchG betreffend die Übergänge von einem Bildungsgang in den anderen zeigt im übrigen, daß solche Übergänge nur bei Eignung, die in gesetzlich bestimmter Weise überprüft wird, möglich sein sollen, daß also die Durchlässigkeit nicht mit einer Nivellierung der Anforderungen erkauft werden soll. Die Durchlässigkeit ist vielmehr durch organisatorische Vorkehrungen zu erleichtern. Eine Umsetzung des Durchlässigkeitsgebots, die zur Einebnung der Bildungsgänge führen würde, wäre, weil das Elternrecht verletzend, verfassungswidrig. c) Zu Unrecht greifen ferner die Antragsteller und auch der Landesanwalt die §§ 25 Abs. 1 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 und 144 Satz 1 HSchG mit der Begründung an, diese Regelungen rechtfertigten, ja bevorzugten die Errichtung von integrierten Gesamtschulen – gegebenenfalls auch gegen den Elternwillen – und könnten langfristig gar dazu führen, daß im Land Hessen schließlich nur noch integrierte Gesamtschulen angeboten würden; ein solcher Rechtszustand beseitige die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Bildungsgängen zu wählen, und verletze daher das Elternwahlrecht aus Art. 55 Satz 1 HV. Die Schulrealität läßt eine derartige Entwicklungstendenz derzeit nicht erkennen. Obwohl sich bereits im Schulverwaltungsgesetz in der Fassung vom 4. April 1978 (vgl. dort § 7 Abs. 1) die – allerdings ab Juli 1990 wieder aufgehobene – Vorschrift fand, daß "Gesamtschulen errichtet werden sollen, wenn dies die örtlichen Verhältnisse zulassen", hat sich nach der vom Ministerpräsidenten in der Hauptverhandlung überreichten statistischen Übersicht die Zahl der integrierten Gesamtschulen während der vergangenen 20 Jahre lediglich von 64 auf 82 erhöht, während die Anzahl der kooperativen Gesamtschulen (jeweils auch mit gymnasialem Zweig) im selben Zeitraum von 52 auf 121 angestiegen ist. Gleichzeitig ist die Zahl der Gymnasien (119) konstant geblieben, und nur die Realschulen und die verbundenen Haupt- und Realschulen sind erheblich (von 35 auf 21 bzw. von 406 auf 205) zurückgegangen. Nach dem Vortrag des Kultusministers, an dessen Richtigkeit zu zweifeln kein Anlaß besteht, gibt es im übrigen im Land Hessen keinen Schulträger, in dessen Bereich ausschließlich integrierte Gesamtschulen angeboten würden. Die von den Antragstellern angegriffenen Vorschriften des Hessischen Schulgesetzes bieten auch keine hinreichende Grundlage für die Befürchtung, daß es zu einer Entwicklung von der nach wie vor bestehenden Vielfalt der Schulformen, wie sie auch § 11 HSchG für die Zukunft voraussetzt, hin zu einer landesweiten integrierten Gesamtschule kommen könnte. Die einfachgesetzlichen Vorschriften – zu denen es, soweit ersichtlich, bislang keine fachgerichtliche Rechtsprechung gibt – ergeben folgendes Bild: § 77 Abs. 1 Satz 2 HSchG bekräftigt lediglich das selbstverständliche Recht der Eltern, bei der Bestimmung des Bildungsgangs (§ 77 Abs. 1 Satz 1 HSchG), wenn dieser sowohl schulformbezogen als auch integriert angeboten wird, zwischen diesen beiden Formen zu wählen. Hinsichtlich der Frage, ob beide Formen gleichzeitig angeboten werden müssen oder nicht, ist diese Vorschrift – ebenso wie der alle Alternativen erlaubende und keine erzwingende § 12 Abs. 3 Satz 1 HSchG– neutral. Sie behandelt lediglich das elterliche Wahlrecht auf der Grundlage des vom Schulträger tatsächlich vorgehaltenen Schulangebots. Sie läßt allerdings auch erkennen, daß das Gesetz solche Fälle nicht ausschließt, in denen eine Wahl zwischen schulformbezogenen und integrierten schulen unmöglich ist, weil entweder nur das eine oder nur das andere angeboten wird. Damit begünstigt § 77 Abs. 1 Satz 2 HSchG für sich betrachtet aber keinesfalls einseitig die Errichtung von integrierten Gesamtschulen. Zu einer nach Auffassung der Antragsteller und des Landesanwalts das Elternrecht aus Art. 55 Satz 1 HV beeinträchtigenden Nivellierung des Schulangebots könnten allenfalls diejenigen Vorschriften führen, die das Zustandekommen dieses Schulangebots regeln, das sind die §§ 144 bis 146 HSchG i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 3 HSchG. Aber auch hieraus läßt sich eine Tendenz zur Schaffung einer landesweit flächendeckenden integrierten Gesamtschule nicht herleiten. Die kommunalen Schulträger entscheiden in Ausübung ihres Selbstverwaltungsrechts (§ 147 HSchG) – allerdings im Zusammenwirken mit dem Land (§§ 137, 146 HSchG) – eigenverantwortlich darüber, wie das Schulangebot in ihrem Bereich nach Art und Umfang beschaffen sein soll. Sie haben hierbei der – zur Wahrung des verfassungsmäßig garantierten Elternrechts ausdrücklich in das Gesetz aufgenommenen – Verpflichtung zu genügen, ein Schulangebot vorzuhalten, das gewährleistet, daß Eltern den Bildungsgang ihres Kindes wählen können und die Übergänge in die Sekundarstufe II sichergestellt sind (§ 144 Satz 1 HSchG). Maßgebliches Planungs- und Entscheidungskriterium ist das öffentliche Bedürfnis, bei dessen Beurteilung insbesondere die Entwicklung der Schülerzahlen, das erkennbare Interesse der Eltern und ein ausgeglichenes Bildungsangebot berücksichtigt werden müssen (§ 144 Satz 2 HSchG). Da alle konkreten Schulorganisationsentscheidungen der Schulträger nur auf der Grundlage eines Schulentwicklungsplans, dem das Kultusministerium zugestimmt hat, ergehen dürfen (§ 146 Satz 1 HSchG), sind für diese Entscheidungen also – mittelbar – auch die materiellen Vorgaben für die Schulentwicklungsplanung selbst von maßgeblicher Bedeutung. So muß im Rahmen der Planung eine Prognose hinsichtlich des Schulbedarfs unter Berücksichtigung der vorhandenen Schuleinrichtungen (§ 145 Abs. 1 Satz 3 HSchG) erstellt werden. Das durch die Planung zu sichernde Bildungsangebot soll möglichst vollständig und wohnortnah sein (§ 145 Abs. 3 Satz 1 HSchG), dabei ist zu gewährleisten, daß die personelle Ausstattung der Schulen im Rahmen der Bedarfs- und Finanzplanung des Landes möglich ist (§ 145 Abs. 3 Satz 1 HSchG). Die Schulen sollen eine Größe haben, die eine Differenzierung des Unterrichts ermöglicht und eine sinnvolle Erziehungs- und Unterrichtsarbeit erlaubt (§ 145 Abs. 2 HSchG). Keine Planung – und damit auch ihre konkrete Umsetzung – darf einer zweckmäßigen Schulorganisation widersprechen oder einer ordnungsgemäßen Gestaltung des Unterrichts entgegenstehen (§ 145 Abs. 6 Satz 2 HSchG). Nicht zuletzt ist zu beachten, daß das Gesetz die Schulentwicklungsplanung nicht lediglich unter dem engen Blickwinkel des einzelnen Schulträgerbereichs gesehen wissen will. So schreibt § 145 Abs. 4 HSchG die Berücksichtigung eines regional ausgeglichenen Bildungsangebots vor. Folgerichtig sind bei der Planung auch die Bildungsbedürfnisse zu erfassen, die durch Schulen für das Gebiet eines Schulträgers nicht sinnvoll befriedigt werden können (§ 145 Abs. 1 Satz 5 HSchG), und müssen die Schulentwicklungspläne mit den benachbarten Schulträgern abgestimmt werden (§ 145 Abs. 1 Satz 7 HSchG). Danach ist festzustellen, daß die gesetzlichen Vorgaben der §§ 144 ff. HSchG in ihrer Gesamtheit, insbesondere aber auch das Gebot der Berücksichtigung des erkennbaren Elterninteresses, gewährleisten, daß die kommunalen Schulträger im Zusammenwirken mit dem Land – und im übrigen auch unter Beteiligung der Stadt- bzw. Kreiselternbeiräte, § 115 Abs. 2 HSchG– in Erfüllung ihrer Organisationspflichten ein Angebot von Schulformen entsprechend § 11 HSchG schaffen und sichern, das die Ausübung des elterlichen Erziehungs- und Wahlrechts ermöglicht. Eine gesetzliche Bevorzugung der integrierten Gesamtschule ist hierbei nicht erkennbar. An dieser Bewertung ändert sich auch nichts, wenn man die genannten Regelungen im Zusammenhang mit § 25 Abs. 1 Satz 3 HSchG sieht, wonach die Errichtung von Gesamtschulen zu fördern ist, wenn die örtlichen Verhältnisse es zulassen. Hierin kann eine gesetzliche Bevorzugung gerade der integrierten Gesamtschule schon deswegen nicht erblickt werden, weil die Vorschrift kooperative und integrierte Gesamtschulen gleichermaßen betrifft. Außerdem vermag das Förderungsgebot des § 25 Abs. 1 Satz 3 HSchG als allgemeiner Programmsatz die gesetzlichen Vorgaben der §§ 144 bis 146 HSchG für die Schulentwicklungsplanung und deren konkrete Umsetzung nicht einzuschränken. Es wird gerade umgekehrt durch den Vorbehalt begrenzt, daß die örtlichen Verhältnisse eine Gesamtschulplanung überhaupt zulassen. Ob dies der Fall ist, bemißt sich wiederum nach den Vorgaben der §§ 144 ff. HSchG, nicht zuletzt also auch nach dem erkennbaren Elterninteresse, dem bei der Planung zuwiderzuhandeln um so schwieriger sein wird, je gewichtiger es sich in eine bestimmte Richtung gebündelt äußert. Bei anders ausgerichtetem öffentlichem Bedürfnis vermag § 25 Abs. 1 Satz 3 HSchG demnach eine Entscheidung zugunsten der integrierten Gesamtschule nicht zu rechtfertigen oder gar zu erzwingen. Nach alledem ist eine landesweit flächendeckende einheitliche integrierte Gesamtschule als gesetzliche Zielvorstellung auch bei Berücksichtigung des § 25 Abs. 1 Satz 3 HSchG nicht zu erkennen und bei realistischer Einschätzung unter Berücksichtigung der Entscheidungskriterien der §§ 144 ff. HSchG und der in das Verfahren eingebauten Kontrollmechanismen (Mitwirkung der Stadt- bzw. Kreiselternbeiräte, Zustimmung durch das Kultusministerium), auch nicht vorstellbar. Allerdings schließen die genannten Vorschriften die Möglichkeit nicht aus, daß in Einzelfällen die nach §§ 144 bis 146 HSchG relevanten Umstände – etwa auch ein überwiegender dahingehender Elternwille – dazu führen können, daß ein Schulträger nach pflichtgemäßer Abwägung und ordnungsgemäßer Abstimmung mit den Nachbarschulträgern und mit der erforderlichen Zustimmung des Kultusministeriums ein öffentliches Bedürfnis dafür bejaht, in seinem Bereich ausschließlich die integrierte Gesamtschule zur Verfügung zu stellen. Das entgegenstehende Interesse einer Minderheit von Eltern oder im Extremfall Einzelner könnte dies nach den genannten Vorschriften im Ergebnis nicht verhindern. Ob eine entsprechende Organisationsentscheidung im konkreten Fall rechtmäßig ist, unterliegt allerdings fachgerichtlicher Überprüfung am Maßstab der einfachgesetzlichen Normen des Hessischen Schulgesetzes und gegebenenfalls der Kassation. Auch das Recht der übergangenen Eltern aus Art. 55 Satz 1 HV steht einer solchen Entscheidung eines Schulträgers, nur die Schulform der integrierten Gesamtschule zur Verfügung zu stellen, nicht entgegen. Gibt es in einem benachbarten Schulträgerbereich in erreichbarer Nähe noch andere wählbare Schulformen, was die Regel sein wird, so ist das Elternwahlrecht bei der gebotenen überörtlichen, regionalen Betrachtungsweise schon aus diesem Grunde nicht verletzt. Aber auch dann, wenn in erreichbarer Nähe lediglich eine integrierte Gesamtschule zur Verfügung stünde, würde dies entgegen der Auffassung der Antragsteller und des Landesanwalts nicht zu einer verfassungswidrigen Beeinträchtigung des elterlichen Erziehungsrechts führen (a.A. noch zum früheren Schulverwaltungsgesetz Hess. VGH, Urteil vom 01.02.1990, 6 UE 2180/88, NVwZ 1991, 189). Wie eingangs dargelegt, hat dieses verfassungsrechtlich garantierte Erziehungsrecht, soweit es sich auf die schulische Erziehung bezieht, (nur) zum Inhalt, daß die Eltern für ihre Kinder einen Bildungsgang wählen können. Auf die Schulformen erstreckt es sich nach einhelliger Meinung lediglich in dem eingeschränkten Sinne, daß die Wahl zwischen tatsächlich zur Verfügung gestellten Schulformen nicht mehr als notwendig begrenzt werden darf (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.12.1972, BVerfGE 34, 165 ), nicht aber erwächst aus dem Elternrecht ein Anspruch auf die Schaffung oder Aufrechterhaltung bestimmter gewünschter Schulformen (StGH, Urteil vom 11.02.1987 – P.St. 1036 –, a.a.O.). Das Grundgesetz und die Hessische Verfassung enthalten keine Maßstäbe für die pädagogische Beurteilung von Schulsystemen und garantieren keine bestimmte Schulform (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.12.1972, BVerfGE, 34, 165 ; Beschluß vom 26.02.1980, BVerfGE 53, 185 ; StGH, Urteil vom 30.12.1981 – P.St. 880 –, a.a.O.; Beschluß vom 25.11.1982 – P.St. 929 –, a.a.O.). Der Staat ist durch das Elternrecht nicht in seiner Gestaltungsfreiheit dahin eingeengt, die überkommene organisatorische Struktur des Schulwesens beibehalten zu müssen (StGH, Beschluß vom 25.11.1982 – P.St. 929 –, a.a.O.). Vielmehr ist grundsätzlich er zur Entscheidung darüber berufen, welches Schulsystem er aufgrund der ihm für den schulischen Bereich übertragenen Organisationsgewalt einrichten will (StGH, a.a.O., BVerfG, Urteil vom 09.02.1982, BVerfGE 59, 360 m.w.N.). Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit ergeben sich daraus, daß der Staat nicht zur Erreichung des Bildungsziels ungeeignete Schulformen einführen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 26.02.1980, BVerfGE 53, 185 ) oder etwa ein Schulsystem anbieten darf, bei dem lediglich formal unterschiedliche Schulformen existieren, in denen aber die einzelnen Bildungsgänge aufgrund einheitlicher Unterrichtsangebote und bildungsgangübergreifenden gemeinsamen Unterrichts ihre Eigenständigkeit einbüßen (vgl. StGH, Beschluß vom 25.11.1982 – P.St. 929 –, a.a.O.). Eine substantielle Wahlmöglichkeit ist aber immer dann gewährleistet, wenn es nach Bildungsziel und Bildungsgang differenzierende Schulformen gibt, sei es im Rahmen des gegliederten Schulsystems, sei es im Rahmen eines Gesamtschulsystems mit entsprechender Differenzierung (vgl. StGH, a.a.O.). Die Beachtung des Elternwahlrechts gebietet es demnach nicht, grundsätzlich verschiedene Schulformen zur Verfügung zu stellen, es muß nur sichergestellt sein, daß jeder Schüler seinen Bildungsweg in einem Bildungsgang verfolgen kann, der seinen Anlagen und Fähigkeiten gerecht wird. Diese Möglichkeit bieten auch die Vorschriften über die integrierte Gesamtschule, wie sich aus folgendem ergibt: aa) Die Gesamtschule ist eine Schulform (§ 11 Abs. 3 Nr. 1f HSchG), in der Schulen verschiedener Bildungsgänge zu einer pädagogischen, organisatorischen und räumlichen Einheit zusammengefaßt werden und die die Abschlüsse und Berechtigungen dieser zusammengefaßten Schulen vermittelt (§ 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 HSchG). In ihr wird kein Bildungsgang eigener Art angeboten. Für die kooperative Gesamtschule, die ohnehin schulformbezogen in Schulzweigen (der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums) organisiert ist und in der der Unterricht in abschlußbezogenen Klassen erteilt wird (vgl. § 26 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HSchG), ist dies seit langem allgemein anerkannt (vgl. hierzu StGH, Beschluß vom 25.07.1984 – P.St. 962 –, a.a.O.; Beschluß vom 25.11.1982 – P.St. 929 –, a.a.O.). Entgegen der Auffassung der Antragsteller gilt aber auch für die integrierte Gesamtschule des Hessischen Schulgesetzes nichts anderes. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 HSchG wird in dieser Schulform das Bildungsangebot der in ihr zusammengefaßten Schulformen integriert. § 27 Abs. 1 Satz 2 HSchG bestimmt ausdrücklich, daß die integrierte Gesamtschule es den Schülerinnen und Schülern ermöglicht, in individueller Bestimmung des Bildungswegs die Bildungsgänge nach § 12 HSchG zu verfolgen. Gemeint sind damit dieselben Bildungsgänge der §§ 23 ff. HSchG, die in den Schulformen der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums bzw. in den entsprechenden Schulzweigen der kooperativen Gesamtschule – wenn auch in anderer Unterrichtsorganisation – angeboten werden. Das Hessische Schulgesetz befindet sich im übrigen auch insoweit in Übereinstimmung mit dem Beschluß der 266. Kultusministerkonferenz vom 3. Dezember 1993 (vgl. dort 3.2 Absätze 5 bis 7). Den Anspruch des § 27 Abs. 1 Satz 2 HSchG löst die nähere Ausgestaltung des Gesetzes in einer hinreichenden Weise ein. Für die Mittelstufe der integrierten Gesamtschule ist derselbe Katalog von Gegenstandsbereichen – einschließlich der für die Bildungsgänge der Realschule bzw. des Gymnasiums vorgeschriebenen zweiten und dritten Fremdsprache – mit denselben fachlichen Lernzielen verbindlich (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 HSchG), ebenso gilt dieselbe Stundentafel nach § 9 HSchG. Es werden in dieser Schulform dieselben Abschlüsse und Berechtigungen erworben (§ 25 Abs. 1 Satz 2 HSchG), also der Hauptschulabschluß bzw. der erweiterte Hauptschulabschluß und der Mittlere Abschluß (Realschulabschluß), jeweils mit den entsprechenden Übergangsberechtigungen, gegebenenfalls für die gymnasiale Oberstufe (§ 13 HSchG). In der Mittelstufe auch der integrierten Gesamtschule findet schließlich, wie § 12 Abs. 2 Satz 2 HSchG allgemein für die Bildungsgänge der Sekundarstufe vorschreibt, mit dem Fortschreiten in den Jahrgangsstufen eine den verschiedenen Bildungsgängen entsprechende Ausdifferenzierung nach inhaltlichen Schwerpunkten, der Art der Erschließung und der Erweiterung und Vertiefung der Gegenstandsbereiche statt. Die Gleichwertigkeit des Angebots der Bildungsgänge in der integrierten Gesamtschule ist dabei – der schulformübergreifenden Unterrichtsorganisation entsprechend – durch ein dem jeweiligen Bildungsziel (Abschluß, Übergangsberechtigung) angemessenes Verhältnis von gemeinsamem Kernunterricht mit innerer Differenzierung und Unterricht in nach Anspruchshöhe, Begabung und Neigung differenzierenden Kursen zu gewährleisten (§§ 12 Abs. 3 Satz 2, 27 Abs. 1 Satz 3 HSchG). Dem haben die auch für die integrierte Gesamtschule geltenden Rahmenpläne für die Mittelstufe nach § 4 HSchG Rechnung zu tragen. In der integrierten Gesamtschule findet demnach eine an den unterschiedlichen Abschlüssen orientierte – innere und äußere – Differenzierung auf unterschiedlichen Anspruchsebenen statt, die den verschiedenen Bildungsgängen entsprechen. Die äußere Differenzierung in Fachleistungskursen ist im einzelnen in § 27 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 HSchG geregelt. Sie erfolgt auf zwei oder drei Anspruchsebenen, was im konkreten Fall auf der Grundlage einer curricular und pädagogisch begründeten, die Möglichkeiten der Schule berücksichtigenden Konzeption der jeweiligen Fachkonferenz durch die Schulkonferenz entschieden wird. Die Leistungsdifferenzierung beginnt in den Fächern Mathematik, erste Fremdsprache und Deutsch in der Regel in der Jahrgangsstufe 7, in den Fächern Physik und Chemie in der Jahrgangsstufe 9. Auf Beschluß der Schulkonferenz kann der Zeitpunkt der Ersteinstufung in den Fächern Mathematik und erste Fremdsprache um bis zu eineinhalb Jahre vorverlegt, im Fach Deutsch äußerstenfalls auf die Jahrgangsstufe 8 verschoben werden; das Fach Biologie kann ab Jahrgangsstufe 9 in die Fachleistungsdifferenzierung einbezogen werden. Zudem erlaubt § 23 Abs. 3 Satz 5 MittelstufenVO systemgerecht eine Differenzierung der – nach § 5 Abs. 1 Nr. 2b HSchG nur für die Bildungsgänge der Realschule und des Gymnasiums vorgesehenen – zweiten Fremdsprache auf zwei Anspruchsebenen ab Jahrgangsstufe 8 oder 9. Eine Differenzierung der – nach § 5 Abs. 1 Nr. 2b HSchG dem gymnasialen Bildungsgang vorbehaltenen – dritten Fremdsprache ist folgerichtig nicht vorgesehen. Für den Kernunterricht mit innerer Differenzierung verbleiben danach nur noch die Gegenstandsbereiche Ästhetische Bildung, Gesellschaftslehre, Arbeitslehre, Religion, Sport und möglicherweise Biologie. Mit dieser Regelung geht im übrigen das Hessische Schulgesetz sogar über die Festlegungen der 266. Kultusministerkonferenz in ihrem Beschluß vom 3. Dezember 1993 (dort 3.2 Abs. 5 und 9) hinaus, wonach der leistungsdifferenzierte Unterricht auf mindestens zwei unterschiedlichen Anspruchsebenen in Mathematik und in der ersten Fremdsprache mit Jahrgangsstufe 7, in Deutsch in der Regel mit Jahrgangsstufe 8, spätestens mit Jahrgangsstufe 9, in mindestens einem naturwissenschaftlichen Fach (in Physik oder Chemie) spätestens ab Jahrgangsstufe 9 beginnt. Dafür, daß die gesetzlich vorgesehene stufenweise Fachleistungsdifferenzierung der wichtigsten Fächer ab Jahrgangsstufe 7 – möglicherweise bereits ab dem 2. Halbjahr der Jahrgangsstufe 5 – in verfassungswidriger Weise ungeeignet wäre, die ordentliche Vermittlung der bildungsgangbezogenen fachlichen Lernziele und Abschlüsse in der integrierten Gesamtschule zu gewährleisten, hat der Staatsgerichtshof keine Anhaltspunkte. Um die Abschlüsse der drei Bildungsgänge und die damit verbundenen Berechtigungen zu erlangen, müssen die Schülerinnen und Schüler – ganz wie in den Schulen des gegliederten Systems – bestimmte Qualifikationen nachweisen. Deren Voraussetzungen werden in der nach § 13 Abs. 6, § 28 HSchG zu erlassenden Rechtsverordnung geregelt (vgl. für den Hauptschulabschluß nach Jahrgangsstufe 9 bzw. für den erweiterten Hauptschulabschluß nach Jahrgangsstufe 10 §§ 30, 31 MittelstufenVO, für den Mittleren Abschluß § 34 MittelstufenVO und für die Berechtigung zur Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe § 36 MittelstufenVO). Sie können regelmäßig nur von denjenigen erfüllt werden, die sich über einen längeren Zeitraum im Unterricht auf der entsprechenden Anspruchsebene bewegt und bewährt haben. Auch hier – wie im gegliederten System – führt also im Ergebnis das (erfolgreiche) Lernen auf unterschiedlichen Anforderungsebenen zu unterschiedlich qualifizierenden Abschlüssen. Alle die vorstehend angeführten gesetzlichen Regelungen (Fächerkatalog, Stundentafel, Rahmenpläne, Differenzierung, Erwerb der Abschlüsse) lassen in ihrer Gesamtheit ungeachtet der andersartigen Unterrichtsorganisation auch bei der integrierten Gesamtschule die Strukturen der drei herkömmlichen Bildungsgänge deutlich werden. Der Umstand, daß in der integrierten Gesamtschule die Fachleistungsdifferenzierung regelmäßig erst mit der Jahrgangsstufe 7 und nur ausnahmsweise frühestens mit dem zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 5 beginnt, nimmt den Bildungsgängen in dieser Schulform nicht ihre Eigenständigkeit. Die Jahrgangsstufen 5 und 6 haben gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 HSchG unabhängig von ihrer Organisationsform ohnehin die Aufgabe eines Bindeglieds zwischen der Grundschule und den Bildungsgängen der Sekundarstufe. Wenn die weiterführenden Bildungsgänge in der Mittelstufe der integrierten Gesamtschule mit dem Beginn der Jahrgangsstufe 7, ausnahmsweise auch schon früher, Gestalt annehmen, um dann mit fortschreitenden Jahrgangsstufen zur Sicherung abschlußbezogener Profile immer weiter ausgeformt zu werden (vgl. hierzu KMK-Beschluß, Nr. 3.1 a.E.), ist dies verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Bestimmtheit und Unterscheidbarkeit ausreichend. Diese hinreichende Bestimmtheit und Unterscheidbarkeit entfällt auch dann nicht, wenn die Fachleistungsdifferenzierung in einzelnen Fächern entsprechend den örtlichen, schulischen und pädagogischen Bedingungen und Notwendigkeiten aufgrund Beschlusses der Schulkonferenz lediglich auf zwei Anspruchsebenen erfolgt (§ 27 Abs. 3 Satz 1 HSchG). Auch dann gibt es jedenfalls eine Ebene mit hohem Anforderungsniveau (vgl. hierzu auch § 23 Abs. 3 Sätze 3 und 6 MittelstufenVO), während allerdings die "Hauptschulebene" und die "Realschulebene" nicht mehr voneinander getrennt sind. Dies ist von vornherein unproblematisch, wenn sich in dem unteren Kurs ohnehin nur Schüler mit in etwa demselben Leistungsniveau befinden, was gerade der Grund für die Differenzierung auf nur zwei Ebenen in dem betreffenden Jahrgang gewesen sein kann. Sind aber in einem solchen Fachleistungskurs Schüler mit unterschiedlichem Begabungs- und Leistungsniveau zusammengefaßt – was beispielsweise dadurch zustande kommen kann, daß in dem betreffenden Jahrgang nicht genügend Schüler vorhanden sind, um weitere zwei Kurse mit unterschiedlichem Anforderungsprofil einzurichten –, so muß, um der Zielsetzung der §§ 12 Abs. 3 und 27 Abs. 1 HSchG gerecht zu werden, auf Formen innerer Differenzierung zurückgegriffen werden (vgl. auch § 23 Abs. 3 Satz 8 MittelstufenVO). Bei verfassungskonformer Anwendung des Gesetzes hat die Schulkonferenz im übrigen jährlich zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 Satz 1 HSchG für eine äußere Differenzierung auf nur zwei Anspruchsebenen weiterhin vorliegen, und gegebenenfalls neue Organisationsbeschlüsse zu fassen. An dem Ergebnis, daß in der integrierten Gesamtschule die drei herkömmlichen Bildungsgänge – bei identischem Fächerkanon und identischen Abschlüssen wie im gegliederten System – unterscheidbar und wählbar angeboten werden, ändert auch die andersartige Unterrichtsorganisation im integrierten System nichts. Der Staatsgerichtshof verkennt allerdings nicht, daß die Bildungsgänge in diesem integrierten System nicht so trennscharf auszumachen sind wie in den Schulen des gegliederten Systems. Es ist gerade die Eigenart der integrierten Gesamtschule, nicht – wie in der kooperativen Gesamtschule – die drei Bildungsgänge in abschlußbezogenen Gruppen nachzuvollziehen, sondern das beim einzelnen Kind bezüglich der verschiedenen Gegenstandsbereiche des Unterrichts ganz unterschiedliche Potential an Begebungen, Fähigkeiten und Neigungen durch die besondere Art der Unterrichtsorganisation so zu erfassen und zu nutzen, daß bestmögliche Lernerfolge erzielt werden. Diesem System entspricht es, daß die Zuordnung der Schüler zu einer Anspruchsebene für jedes Kursfach gesondert vorgenommen wird (§§ 76 HSchG, 19 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 18.07.1993, ABl. S. 670 – SchulverhGestVO –). Daraus folgt indessen nicht, daß die Konturen der die jeweiligen Bildungsgänge kennzeichnenden Anforderungsprofile so unscharf würden, daß eine dem Elternwahlrecht genügende Unterscheidbarkeit nicht mehr gegeben wäre. In den Fällen, in denen sich ein Schüler in allen Kursen durchgängig auf derselben Anspruchsebene bewegt, werden ohnehin Parallelen zum gegliederten System sichtbar. Aber auch für die Fälle, in denen beim einzelnen Schüler die Begabungen und Fähigkeiten in den verschiedenen Fächern unterschiedlich ausgeprägt sind, lassen die die integrierte Gesamtschule betreffenden normativen Regelungen die unterschiedlichen Anforderungsprofile hinreichend erkennen. Sie führen zwar dazu, daß dieser Schüler in Kurse verschiedener Anspruchsebenen eingestuft, also nicht wie im gegliederten System durchgehend auf ein und demselben Anspruchsniveau unterrichtet wird. Da indessen normativ festgelegt ist, welche Leistungen auf welchem Niveau zu welchen Abschlüssen führen, sind damit die unterschiedlichen bildungsgangbezogenen Anforderungsprofile trotzdem mit hinreichender Deutlichkeit sichtbar. Ein Unterricht durchgängig in allen Fächern auf ein und derselben Anspruchsebene ist hierfür nicht notwendig. Im übrigen zeigt ein vergleichender Blick auf einen Schüler in einem Bildungsgang des gegliederten Schulsystems, der ganz unterschiedliche Begabungen, Fähigkeiten und Leistungen in den verschiedenen Gegenstandsbereichen hat, daß auch dort gerade in solchen häufiger vorkommenden "Mischfällen" die Idee von der Reinheit der Bildungsgänge relativiert ist. Sieht man einmal von der formalen Zugehörigkeit dieses Schülers zu einer bestimmten Anspruchsebene des gegliederten Systems ab und betrachtet dessen Schullaufbahn darauf hin, was unter dieser Form inhaltlich-pädagogisch tatsächlich geschieht, so erkennt man, daß auch dieser Schüler nicht durchgehend auf dem Niveau "seines" Bildungsgangs ausgebildet wird. Nach den bestehenden Vorschriften wird der Schüler in seinen "schlechten" Fächern "mitgeschleppt", sei es, daß seine Leistungen gerade noch über der unteren Grenze liegen, sei es, daß sie sie gar unterschreiten, aber durch andere Leistungen ausgeglichen werden können. Dieser Schüler mag also auch in seinen "schwachen" Fächern zwar auf dem Anspruchsniveau "seines" Bildungsgangs – etwa des Gymnasiums – unterrichtet worden sein, gelernt auf diesem Niveau hat er ersichtlich nicht. Demgegenüber würde derselbe Schüler im integrierten System in seinen "starken" Fächern – ebenso wie im gegliederten System – auf der entsprechenden hohen Anspruchsebene (erfolgreich) unterrichtet werden, würde aber in seinen "schwachen" Fächern auf niedrigerem Anspruchsniveau – allerdings auch in homogeneren Gruppen und damit möglicherweise erfolgreicher – lernen. In beiden Fällen würde am Ende der Erwerb einer etwa angestrebten höheren Berechtigung (beispielsweise zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe) stehen, wenn jeweils genügend qualifizierte Leistungen in einer ausreichenden Zahl wichtiger Fächer, wie sie für den erfolgreichen Abschluß des Bildungsganges sowohl in der schulformbezogenen Schule als auch in der integrierten Gesamtschule in vergleichbarer Weise gefordert werden, erbracht worden sind. bb) Die nach den vorstehenden Ausführungen in der integrierten Gesamtschule unterscheidbar angebotenen Bildungsgänge können auch gezielt angewählt werden. Die Art und Weise der Wahlausübung ist allerdings derjenigen im gegliederten System naturgemäß nicht völlig gleich. Dort wählen die Eltern einen weiterführenden Bildungsgang durch Bestimmung der Schulform (Hauptschule, Realschule, Gymnasium) bzw. des entsprechenden Schulzweigs einer kooperativen Gesamtschule (§§ 12 Abs. 4, 77 Abs. 3 Satz 1 HSchG); sie treffen damit eine einzige generelle Entscheidung nach dem Ende der Jahrgangsstufe 4 (Grundschule) bzw. Jahrgangsstufe 6 (Förderstufe). Bei der integrierten Gesamtschule dagegen erfolgt die elterliche Wahl des erstrebten weiterführenden Bildungsgangs der Eigenart der Unterrichtsorganisation entsprechend durch einen Komplex von mehreren Einzelentscheidungen bei den Ersteinstufungen in die leistungsdifferenzierten Kurse (§§ 12 Abs. 4, 27 Abs. 2 Satz 3, 77 Abs. 4 HSchG), verteilt auf die Jahrgangsstufen 5 bzw. 7 bis 9. Außerdem werden hier die Eltern fortlaufend vor den Entscheidungen über spätere Umstufungen in den Fachleistungskursen informiert, beraten und angehört (§§ 76, 27 Abs. 2 Satz 2, 72 Abs. 4 HSchG) und können hierbei in Ausübung ihres Erziehungsrechts Anregungen geben oder Widerspruch erheben; letzterer ist allerdings nicht nach dem Gesetz selbst, sondern nur nach § 20 Abs. 4 SchulverhGestVO für die Klassenkonferenz (befristet) bindend. Weitere Bestimmungsrechte stehen den Eltern – nicht anders als bei den Schulen des gegliederten Systems – im Bereich der Wahlpflichtfächer und der Wahlfächer zu (§ 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3 HSchG), desgleichen bei den Entscheidungen betreffend die Wiederholung oder das Überspringen von Jahrgangsstufen (§ 75 Abs. 4 und 5 HSchG, § 25 Abs. 1 MittelstufenVO, §§ 14, 15 SchulverhGestVO). Alle diese Wahl- und Mitwirkungsmöglichkeiten setzen die Eltern in den Stand, auch in der integrierten Gesamtschule von vornherein einen bestimmten Bildungsgang – etwa den der Realschule oder des Gymnasiums – auszuwählen und, orientiert an den die erforderlichen Qualifikationen für die verschiedenen Abschlüsse der Mittelstufe vorschreibenden Normen, die Ausbildung ihres Kindes in dieser Schulstufe durch geeignete Einstufungsentscheidungen und Entscheidungen im Bereich der Wahlpflichtfächer und Wahlfächer planvoll so zu steuern, daß das erforderliche hohe Anspruchsniveau in einer ausreichenden Zahl der maßgebenden Fächer durchgehalten und am Ende der erstrebte Abschluß mit der entsprechenden Berechtigung – etwa zur Versetzung in die gymnasiale Oberstufe – erreicht wird. Warum angesichts dessen die Eltern daran gehindert sein sollten, in der Mittelstufe der integrierten Gesamtschule einen erzieherischen Gesamtplan zu verfolgen, wie die Antragsteller meinen, ist nicht ersichtlich. Diese Schulform ermöglicht es nach dem Gesagten den Eltern in vergleichbarer Weise wie das gegliederte Schulsystem, ihr Kind im Rahmen eines erzieherischen Gesamtplans auf einem seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Niveau ausbilden zu lassen und zu einem Abschluß zu führen, der die Verwirklichung der weiteren berufs- oder studienbezogenen Wünsche zuläßt. Dem Elternrecht aus Art. 55 Satz 1 HV ist durch die – systembedingt andersartige – Ausgestaltung der Wahl der Bildungsgänge in der integrierten Gesamtschule ausreichend Rechnung getragen. Es wird auch nicht etwa dadurch im Vergleich zum gegliederten System in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise verkürzt, daß die elterlichen Ersteinstufungsentscheidungen lediglich für eine Beobachtungszeit von einem halben Schuljahr Vorrang haben und danach die Schule – anhand des Kriteriums der Eignung – endgültig entscheidet (§§ 27 Abs. 2 Satz 3, 76 Abs. 1 HSchG). Der Sache nach handelt es sich, wie grundsätzlich bei der Wahl der weiterführenden Bildungsgänge in den schulformbezogenen Schulen (vgl. § 77 Abs. 3 HSchG), um eine nachträgliche staatliche Korrektur der zunächst unter dem Gesichtspunkt des Erziehungsrechts aus Art. 55 Satz 1 HV respektierten Elternentscheidung, wenn sich diese mangels Eignung des Kindes als nicht haltbar erweist. Die Regelung gewährleistet das Elternrecht unter Berücksichtigung des Eignungsprinzips in angemessener Weise. Es kann nicht festgestellt werden, daß sich das Elternrecht in der integrierten Gesamtschule gegen das staatliche Schulaufsichtsrecht im ganzen zu wenig effektiv durchsetzt. Ein Vergleich mit dem gegliederten System zeigt, daß die Einflußmöglichkeiten der Eltern – bezogen auf die Jahrgangsstufen – hier auch nicht geringer sind. Wählen nämlich die Eltern nach Beendigung der Grundschule einen Bildungsgang, für den ihr Kind nicht geeignet ist, in einer schulformbezogenen Schule (ohne Förderstufe) ab Jahrgangsstufe 5, so wird das Kind in der Regel in die Jahrgangsstufe 6 versetzt (§ 21 Abs. 1 HSchG), kann bei Nichtversetzung in die Jahrgangsstufe 7 die Jahrgangsstufe 6 wiederholen und muß bei nochmaliger Nichtversetzung den Bildungsgang verlassen (§ 75 Abs. 2 HSchG). Das Elternwahlrecht setzt sich also nur bis Jahrgangsstufe 6 durch. Wird dieses Kind zunächst in einer Förderstufe unterrichtet und kommt danach in die Jahrgangsstufe 7 einer schulformbezogenen Schule des gewählten Bildungsgangs, für den es nicht geeignet ist, so muß es den Bildungsgang nach zweimaliger Nichtversetzung am Ende der Jahrgangsstufe 7 verlassen (§ 75 Abs. 2 HSchG). In diesem Fall setzt sich also das Elternwahlrecht bis zur Jahrgangsstufe 7 durch. In der integrierten Gesamtschule, in der der Bildungsgang nicht durch eine generelle Entscheidung, sondern durch einen Komplex von Einzelentscheidungen bei der Ersteinstufung in die verschiedenen Fachleistungskurse gewählt wird, reichen die Elternbestimmungsrechte systembedingt vom Beginn der Fachleistungsdifferenzierung (7. Jahrgangsstufe, möglicherweise auch früher) bis hinein in die Jahrgangsstufe 9. Wenn allerdings der (ungeeignete) Schüler in den wichtigen Hauptfächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache bereits ab dem zweiten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 7 dauerhaft abgestuft wird, hat dies zur Folge, daß selbst bei späterer erfolgreicher Teilnahme an den naturwissenschaftlichen Fachleistungskursen auf der Anspruchsebene des zunächst gewählten Bildungsgangs die Abschlußqualifikation dieses Bildungsgangs – etwa Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe – nicht mehr erreicht werden kann. Auch hier setzt sich also der Elternwille mindestens bis Jahrgangsstufe 7 (erste Hälfte) durch. Allerdings besteht in der integrierten Gesamtschule für den in Jahrgangsstufe 7 (zweite Hälfte) abgestuften Schüler die Chance, nach Leistungssteigerung so rechtzeitig wieder aufgestuft zu werden, daß das Ausbildungsziel des zunächst gewählten Bildungsgangs doch noch erreicht wird, der ursprüngliche Elternwille also im Ergebnis doch noch zum Zug kommt. Nach alledem kann eine verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Reduzierung der Durchsetzungskraft des Elternwillens in der integrierten Gesamtschule durch das Hessische Schulgesetz nicht festgestellt werden, selbst wenn man die über das Gesetz hinausgehenden elterlichen Bestimmungsrechte nach § 20 Abs. 2 SchulverhGestVO – Widerspruchsrecht mit halbjähriger bindender Wirkung auch bei allen Umstufungen – außer Betracht läßt und insoweit nur von die Schule rechtlich nicht bindenden Anhörungs- und Anregungsmöglichkeiten der Eltern ausgeht. cc) Der Beginn der äußeren Differenzierung in Fachleistungskursen muß elternrechtlich – über die bereits erörterten Fragen der inhaltlichen Qualität der Ausbildung, der hinreichenden Unterscheidbarkeit der Bildungsgänge und der ausreichenden Durchsetzungskraft des Elternwillens hinaus – unter zwei weiteren Aspekten gesehen werden. Der erste betrifft das verfassungsrechtliche Problem, wie weit der Zeitpunkt der Wahl der Bildungsgänge hinausgeschoben werden darf. Der zweite betrifft unabhängig vom Zeitpunkt der Wahl der Bildungsgänge die Frage, ob bereits vorher, nämlich in der Übergangsphase zwischen Grundschule und weiterführenden Bildungsgängen, im Hinblick auf die Bindegliedfunktion der Jahrgangsstufen 5 und 6, eine äußere Differenzierung in gewissem Umfange verfassungsrechtlich geboten ist. aaa) Der Zeitpunkt der Wahl des weiterführenden Bildungsgangs wird in der integrierten Gesamtschule durch § 27 Abs. 2 HSchG nicht in verfassungswidriger Weise zu weit hinausgeschoben. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 HSchG haben die Jahrgangsstufen 5 und 6 unabhängig von ihrer Organisationsform die Aufgabe eines Bindeglieds zwischen der Grundschule und den Bildungsgängen der Sekundarstufe. Jedenfalls soweit sie schulformübergreifend als Förderstufen (als Bestandteil der verbundenen Haupt- und Realschule, der kooperativen Gesamtschule oder der Grundschule) oder als Jahrgangsstufen 5 und 6 der integrierten Gesamtschule organisiert sind (vgl. § 21 Abs. 2 HSchG), bedeutet dies, daß die eigentlichen weiterführenden Bildungsgänge an den betreffenden Schulformen erst mit der Jahrgangsstufe 7 beginnen. (Daß nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 1 Satz 1 HSchG anscheinend dasselbe zu gelten hat, wenn die Jahrgangsstufen 5 und 6 schulformbezogen an Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien oder an verbundenen Haupt- und Realschulen oder kooperativen Gesamtschulen angeboten werden, bedarf hier keiner näheren Erörterung.) Folgerichtig findet die Wahl des weiterführenden Bildungsgangs zum Beginn der Jahrgangsstufe 7 statt, bei den verbundenen Haupt- und Realschulen und den kooperativen Gesamtschulen durch Bestimmung des zu besuchenden Schulzweigs, in der integrierten Gesamtschule – wie sich aus den früheren Darlegungen ergibt – durch Bestimmung der Anspruchsebene bei der Einstufung in die Fachleistungskurse. Davon ausgehend, daß die Hessische Verfassung einen Zeitpunkt für die Ausübung des elterlichen Wahlrechts bezüglich der weiterführenden Bildungsgänge nicht festlegt (StGH, Urteil vom 20.12.1971 – P.St. 608.637–, a.a.O.), hat der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 4. April 1984 – P.St. 1002 –, a.a.O.) es noch für verfassungsgemäß gehalten, das Wahlrecht bis zum Ende der Jahrgangsstufe 6 hinauszuschieben. Er hat diese Rechtsprechung im Urteil vom 11. Februar 1987 (– P.St. 1036 –, a.a.O.) bestätigt und hält auch im vorliegenden Fall daran fest. Der Zeitpunkt der Wahl der Bildungsgänge in der integrierten Gesamtschule durch Entscheidung über die Ersteinstufung in die Fachleistungskurse zu Beginn der Jahrgangsstufe 7 ist danach verfassungsrechtlich unbedenklich. Die äußere Fachleistungsdifferenzierung betrifft allerdings zu diesem Zeitpunkt regelmäßig lediglich die Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache, während weitere (naturwissenschaftliche) Fächer – bei zunächst innerer Differenzierung – erst später in die Fachleistungsdifferenzierung einbezogen werden. Indessen handelt es sich bei den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache um drei auch für den Abschluß wesentliche Hauptfächer, so daß davon auszugehen ist, daß insoweit jedenfalls eine weichenstellende, den gewünschten Bildungsgang innerhalb der integrierten Gesamtschule zu einem wesentlichen Teil bestimmende Wahlentscheidung bereits zu Beginn der Jahrgangsstufe 7 getroffen werden kann, die dann in den folgenden Jahrgangsstufen vervollständigt wird. Dies ist im vorliegenden Zusammenhang verfassungsrechtlich ausreichend. bbb) Das Elternrecht wird durch die Regelung des Differenzierungsbeginns in § 27 Abs. 2 HSchG auch nicht im Hinblick auf die Funktion der Jahrgangsstufen 5 und 6 als Bindeglied zwischen Grundschule und weiterführenden Bildungsgängen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 HSchG) verletzt. Daß es verfassungsrechtlich ausreicht, wenn in der integrierten Gesamtschule die Bildungsgänge durch Bestimmung der Ersteinstufung in Fachleistungskurse in der Jahrgangsstufe 7 gewählt werden, schließt es allerdings nicht schon logisch aus, über eine Fachleistungsdifferenzierung in einer Jahrgangsstufe mit Bindegliedcharakter nachzudenken, die zeitlich vor der Wahl des Bildungsgangs liegt. Es sind äußere Fachleistungsdifferenzierungen geringen Umfangs denkbar, bei denen die entsprechenden Einstufungsentscheidungen vorläufig noch nicht die Qualität der Wahl eines Bildungsgangs erreichen. Eine vorverlegte Fachleistungsdifferenzierung in erheblichem Umfang wäre allerdings gleichbedeutend mit einer Vorverlegung der Wahl des Bildungsgangs als solchem. Entsprechend der Bindegliedfunktion der Jahrgangsstufen 5 und 6 muß die Ausbildung in diesen beiden Jahrgangsstufen, die eine pädagogische Einheit bilden (§ 21 Abs. 1 Satz 2 HSchG), so ausgestaltet sein, daß ein reibungsloser, leistungsgerechter Anschluß an die weiterführenden Bildungsgänge möglich ist. In seinem Urteil vom 11. Februar 1987 (– P.St. 1036 –, a.a.O.) hat der Staatsgerichtshof hieraus geschlossen, daß eine Differenzierung des Unterrichts mindestens in der Jahrgangsstufe 6 in einem gewissen Umfang erforderlich sei. Die im damaligen Förderstufenabschlußgesetz für diese Jahrgangsstufe vorgesehene Fachleistungsdifferenzierung in den Fächern Mathematik und erste Fremdsprache (auf mindestens zwei Leistungsebenen) hat er für ausreichend gehalten. Soweit § 27 Abs. 3 Satz 2 HSchG die Möglichkeit eröffnet, den Zeitpunkt der Ersteinstufung in Fachleistungskurse (auf mindestens zwei Ebenen) auf die Jahrgangsstufe 6 oder gar auf das zweite Halbjahr der Jahrgangsstufe 5 vorzuverlegen, wird die Regelung diesen Anforderungen ohne weiteres gerecht. Über den sich nach § 27 Abs. 2 HSchG ergebenden Fall, daß in der Jahrgangsstufe 6 eine äußere Fachleistungsdifferenzierung nicht stattfindet, hat der Staatsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung des Elternrechts bislang nicht zu entscheiden gehabt. Er hält auch diese Regelung im Ergebnis für verfassungsrechtlich unbedenklich. Dem Staat als Erziehungsträger ist es nach der Hessischen Verfassung (Art. 55 Satz 1 HV) – ebenso wie nach dem Grundgesetz – (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.12.1972, BVerfGE 34, 165 ) verwehrt, die Kinder übermäßig lange in einer Schule mit undifferenziertem Unterricht festzuhalten. Wo allerdings die äußersten Grenzen zu ziehen sind, deren Überschreitung zu einer Verletzung des Elternrechts führen könnte, ist in der seitherigen Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des Staatsgerichtshofs – weil jeweils nicht entscheidungserheblich – immer offengeblieben und kann auch hier offenbleiben. Es darf bei der Regelung des § 27 Abs. 2 HSchG nicht übersehen werden, daß der Hessische Gesetzgeber einen völlig undifferenzierten Unterricht in den Jahrgangsstufen 5 und 6 der integrierten Gesamtschule – vergleichbar einer verlängerten Grundschule mit undifferenziertem Einheitsunterricht – gar nicht vorgeschrieben hat. Es ist lediglich im Regelfall eine äußere Fachleistungsdifferenzierung ausgeschlossen. Dagegen gilt uneingeschränkt das gesetzliche Gebot, im gemeinsamen Kernunterricht Formen der inneren Differenzierung zur Förderung und Entwicklung der individuellen Fähigkeiten der Schüler zur Anwendung zu bringen (§ 12 Abs. 3 Satz 2 HSchG; vgl. ferner § 23 Abs. 2 MittelstufenVO). Daß diese Formen innerer Differenzierung – etwa Einzel-, Partner-, Gruppenarbeit, Projektunterricht etc. – ebenfalls Raum für eine unterrichtliche Differenzierung nach der individuellen Leistungsfähigkeit der Schüler lassen, ist vom Staatsgerichtshof wie auch vom Bundesverfassungsgericht (vgl. StGH, Urteil vom 11.02.1987 – P.St. 1036 –, a.a.O.; BVerfG, Urteil vom 06.12.1972, a.a.O.) anerkannt worden. Es kann dahingestellt bleiben, warum der Gesetzgeber bei der Fachleistungsdifferenzierung an der integrierten Gesamtschule nicht dasselbe Regel-Ausnahme-Verhältnis vorgeschrieben hat wie bei der Förderstufe (vgl. dazu § 22 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 Satz 2 HSchG). Jedenfalls ist die bei der integrierten Gesamtschule als Regelfall vorgesehene Beschränkung der Differenzierung auch in der Jahrgangsstufe 6 auf Formen der inneren Differenzierung verfassungsrechtlich hinnehmbar. Auch wenn die Jahrgangsstufen 5 und 6 unabhängig von ihrer Organisationsform kraft gesetzlicher Bestimmung die Aufgabe eines Bindeglieds zwischen Grundschule und weiterführenden Bildungsgängen haben, so unterscheidet sich diese Funktion je nach organisatorischer Zuordnung der beiden Jahrgangsstufen doch ihrer Bedeutung und Intensität nach. Wo diese Jahrgangsstufen schulformübergreifend als Förderstufe an Grundschulen, verbundene Haupt- und Realschulen oder kooperative Gesamtschulen angegliedert sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 HSchG), erscheint die Bindegliedfunktion am stärksten, hier bleibt die Wahl des Bildungsgangs in der Tat noch offen und wird endgültig erst nach zwei Jahren der Beobachtung und individuellen Förderung getroffen; die Förderstufe mündet dabei allermeist in eine Schulform des gegliederten Systems, der Übergang ist häufig mit einem Schulwechsel verbunden. Allein zu dieser – zu dem obligatorischen – Organisationsform der Jahrgangsstufen 5 und 6 sind die verschiedenen von den Beteiligten zitierten Entscheidungen des Staatsgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts zur Notwendigkeit einer Differenzierung ergangen und von daher auch verständlich. Wo diese Jahrgangsstufen dagegen schulformbezogen an Schulen des gegliederten Systems angeboten werden (§§ 21 Abs. 3, 23 Abs. 7 Satz 3, 26 Abs. 2 Satz 2 HSchG), tritt ihre Bindegliedfunktion stark zurück, mit ihrem Besuch ist die Wahl des Bildungsgangs eigentlich bereits erfolgt und wird allenfalls nachträglich korrigiert. Hier treten naturgemäß auch keine rechtlichen Probleme betreffend unterrichtliche Differenzierung auf. Ihre Bedeutung als Bindeglied erscheint ebenfalls sehr viel geringer, soweit die Jahrgangsstufen 5 und 6 schulformübergreifend als solche der integrierten Gesamtschule organisiert sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 HSchG). Die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der integrierten Gesamtschule bilden eine durch eine besondere pädagogische und unterrichtsorganisatorische Konzeption geprägte Einheit, die in besonderem Maße darauf ausgerichtet ist, den Kindern einen dauerhaften schulischen Rahmen zu bieten, sie also über die gesamte zeitliche Distanz der Mittelstufe zu behalten und unter bestmöglicher Förderung zum gewünschten Abschluß zu führen. In diesem Licht sind die Jahrgangsstufen 5 und 6 der integrierten Gesamtschule zu sehen, sie haben nicht so sehr die Funktion eines eher selbständigen Bindeglieds zwischen zwei Bildungsgängen, nämlich der Grundschule und einem – gegebenenfalls in einer anderen Schule zu verfolgenden – weiterführenden Bildungsgang, sondern sie sind bereits integrierter Bestandteil dieser schulischen pädagogischen Einheit. Das hat notwendig auch Auswirkungen auf die Beantwortung der Frage, ab wann und gegebenenfalls in welcher Form im Unterricht differenziert werden muß, um einen reibungslosen, leistungsgerechten Übergang von der Jahrgangsstufe 6 in einen der auch in der integrierten Gesamtschule angebotenen Bildungsgänge zu gewährleisten und damit gleichzeitig – dies ist hier die verfassungsrechtlich relevante Frage – eine ungehinderte und sachgerechte Wahl eines Bildungsgangs durch die Eltern nach Beendigung der Jahrgangsstufe 6 zu ermöglichen. Dem Staat steht im Rahmen seines Schulorganisationsrechts für die Beurteilung didaktischer Maßnahmen und ihrer Auswirkungen im pädagogischen Bereich ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.12.1972, BVerfGE 34, 165 ). Die Bestimmung des Differenzierungszeitpunkts, der Differenzierungsformen und -ebenen unterliegt seiner Einschätzungsprärogative; allerdings dürfen dabei, soweit das Elternrecht betroffen ist, nicht die Grenzen zur Ungeeignetheit seiner schulorganisatorischen Entscheidungen überschritten werden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 26.02.1980, BVerfGE 53, 185 ). Bei der rechtlichen Ausgestaltung der Jahrgangsstufen 5 und 6 der integrierten Gesamtschule hat der Staat die ihm gesetzten verfassungsrechtlichen Grenzen nicht überschritten. Die Entscheidung, vor der Jahrgangsstufe 7 im Regelfall noch keinerlei leistungsdifferenzierten Kursunterricht anzubieten, berücksichtigt in zulässiger Weise, daß Formen innerer Differenzierung ebenfalls der Förderung der Kinder in ihren verschiedenen Begabungsrichtungen dienen und die Elternentscheidung hinsichtlich der Wahl des Bildungsgangs in geeigneter Weise vorbereiten können. Es läßt sich – wie bereits dargelegt – auch nicht feststellen, daß eine äußere Fachleistungsdifferenzierung erst ab Jahrgangsstufe 7 in der integrierten Gesamtschule das Elternrecht aushöhle, weil nicht hinreichend sichergestellt sei, daß die Kinder ausreichend lange auf unterschiedlichem Anspruchsniveau unterrichtet würden und einen ihrem Bildungsgang entsprechenden Abschluß erreichen könnten, oder weil etwa die Kinder – falls dies nötig werden sollte – nicht vorzeitig die Schulform wechseln könnten, ohne daß ihnen Nachteile entstünden. Für die Zulässigkeit der Regelung spricht zudem, daß in der integrierten Gesamtschule mit einem nicht durch Kursdifferenzierung eingeschränkten gemeinsamen Unterricht auch in der Jahrgangsstufe 6 in verfassungskonformer Weise bestimmte allgemeine Erziehungs- und Lernziele besonders betont verfolgt werden. Ein solcher Unterricht hat neben der reinen Wissensvermittlung beispielsweise auch die Aufgabe, bei Schülerinnen und Schülern durch gemeinsame Lernerfahrungen das gegenseitige Verstehen zu fördern, die Bereitschaft zu sozialem Handeln und die Fähigkeit zur Zusammenarbeit von Menschen unterschiedlicher Lern- und Lebensbedingungen weiter zu entwickeln (§ 22 Abs. 1 Satz 2 MittelstufenVO). Er dient damit Zielen, die die Hessische Verfassung in Art. 56 Abs. 4 ausdrücklich als Aufgabe des Erziehungswesens postuliert. Auch das Elternrecht aus Art. 55 Satz 1 HV ist im übrigen nicht nur auf Erziehung zur geistigen Tüchtigkeit des Kindes, sondern ebenso auf Erziehung zu Gemeinsinn gerichtet. Nach alledem wird das Elternrecht aus Art. 55 Satz 1 HV durch die Differenzierungsregelung des § 27 Abs. 2 HSchG auch im Hinblick auf die Bindegliedfunktion der Jahrgangsstufen 5 und 6 der integrierten Gesamtschule nicht verletzt. dd) Ebensowenig wie durch das nach dem Hessischen Schulgesetz nicht ausgeschlossene Angebot nur der integrierten Gesamtschule das Elternrecht aus Art. 55 Satz 1 HV verletzt wird, liegt eine Verletzung des Rechts der Eltern auf Gleichbehandlung gemäß Art. 1 HV vor. Gegen den betroffenen Schulträger könnte ein solcher Vorwurf schon deswegen nicht erhoben werden, weil er mit einem derartigen Angebot alle Eltern tatsächlich gleichbehandelt. Indessen ist für Schulorganisationsakte der Staat mitverantwortlich, der insoweit mit dem Schulträger zusammenwirkt (vgl. § 137 HSchG). Auch diesen trifft aber der Vorwurf der Ungleichbehandlung der Eltern nicht. Es ist vorstehend dargestellt worden, daß in der integrierten Gesamtschule wie im gegliederten System die verschiedenen Bildungsgänge angeboten werden und daß inhaltlich dieselbe Bildung in denselben Gegenstandsbereichen nach denselben Stundentafeln und Rahmenplänen mit denselben allgemeinen und fachlichen Lernzielen und mit denselben – in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannten – Abschlüssen vermittelt wird. Unter diesen inhaltlichen Gesichtspunkten ist das Gleichbehandlungsgebot gewahrt. Bestimmte Unterschiede gibt es – wie ebenfalls dargestellt worden ist – bei der Ausgestaltung der elterlichen Wahlrechte im gegliederten und im integrierten System, die indessen im Ergebnis ebenfalls keine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung zur Folge haben. Aus den früheren Darlegungen zum Elternrecht ergibt sich, daß mit beiden Systemen gewisse Vor- und Nachteile verbunden sind. Im gegliederten System, in dem der Bildungsgang durch eine generelle Entscheidung bestimmt wird, kann sich bei mangelnder Eignung des Kindes der Elternwille bis zu 3 Jahren durchsetzen, reicht damit aber nicht über die Jahrgangsstufe 7 hinaus, nach der der Bildungsgang verlassen werden muß. In der integrierten Gesamtschule, in der in den wichtigsten Fächern ebenfalls äußerlich – allerdings stufenweise ab Jahrgangsstufe 7 – differenziert wird, müssen die Eltern eine ganze Reihe von Einzelentscheidungen treffen, die aber nach dem Gesetz jeweils nur ein halbes Schuljahr für die Schule verbindlich sind. Danach gibt es – bei Nichteignung – Abstufungen, die der Sache nach ebenfalls dazu führen können, daß bereits ab Jahrgangsstufe 7 der gewünschte Bildungsgang verlassen wird, weil dann das erstrebte Bildungsziel nicht erreicht werden kann. Andererseits gibt es hier – ganz abgesehen von den noch ausstehenden Differenzierungsentscheidungen in weiteren Fächern – auch noch nach Jahrgangsstufe 7 Korrekturmöglichkeiten durch spätere Aufstufungen. Alle diese systembedingten Vor- und Nachteile gleichen sich in etwa aus, so daß eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung der Eltern bei der integrierten Gesamtschule nicht angenommen werden kann. Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 1 HV wird schließlich auch nicht deshalb verletzt, weil die Eltern in dem hier angenommenen Ausnahmefall – unbeschadet der Tatsache, daß ihnen die verschiedenen Bildungsgänge angeboten werden – nicht wie andere Eltern die Möglichkeit haben, für ihre Kinder eine schulformbezogene Schule auszuwählen. Wenn in Beachtung der sachlich einleuchtenden, verfassungsrechtlich unbedenklichen Vorgaben der §§ 144 ff. HSchG eine integrierte Gesamtschule als alleiniges Schulangebot eingerichtet wird, so ist dies keine sachwidrige Entscheidung. Die Andersbehandlung der betroffenen Eltern gegenüber den Eltern aus dem Gebiet anderer Schulträger ist daher ebensowenig willkürlich und verstößt ebensowenig gegen Art. 1 HV, wie dies bei Eltern der Fall ist, denen ausschließlich schulformbezogene Schulen angeboten werden. Im Ergebnis bleibt festzustellen, daß die §§ 25 Abs. 1 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 und 144 HSchG auch insoweit nicht wegen Verstoßes gegen das Recht der Eltern aus Art. 55 Satz 1 HV oder Art. 1 HV verfassungswidrig sind, als sie nicht ausschließen, daß einzelne Schulträger nach pflichtgemäßer Abwägung aller relevanten Umstände nur integrierte Gesamtschulen zur Verfügung stellen. ee) Die Kinder selbst werden ebenfalls nicht in ihren Grundrechten aus Art. 1 und 2 Abs. 1 HV verletzt. Daß auch bei ihnen kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 1 HV) vorliegt, ergibt sich unmittelbar aus dem zu den Rechten der Eltern Gesagten. Die Kinder werden auch nicht in ihrem Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 HV) beeinträchtigt. Dieses Grundrecht unterliegt im Verhältnis zum staatlichen Schulaufsichts- und Schulorganisationsrecht aus Art. 56 Abs. 1 Satz 2 HV denselben Begrenzungen wie das Elternrecht gemäß Art. 55 Satz 1 HV. Ebensowenig wie ihre Eltern haben die Kinder daher einen Anspruch darauf, daß ihnen bestimmte Schulformen zur Verfügung gestellt werden. Angesichts der dargelegten Gleichwertigkeit der Ausbildung in der integrierten Gesamtschule mit ihren verschiedenen Bildungsgängen bietet das Gesetz auch keine Anhaltspunkte dafür, daß wegen des Besuchs dieser Schulform die späteren Ausbildungs- und Berufschancen der Kinder beeinträchtigt und aus diesem Grunde ihre Persönlichkeitsentfaltung verfassungswidrig gehemmt werden könnten. 2. Auch die §§ 21, 22 HSchG verletzen nicht das Elternrecht auf Wahl des Bildungsgangs. § 21 HSchG führt entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht zu einer flächendeckenden schulformübergreifenden Organisation der Jahrgangsstufen 5 und 6 in Form der Förderstufe oder als Bestandteil der integrierten Gesamtschule. Die Antragsteller übersehen hierbei, daß diese Jahrgangsstufen ebenso schulformbezogen – sowohl an nicht miteinander verbundenen als auch an verbundenen Haupt- und Realschulen, an kooperativen Gesamtschulen sowie an Gymnasien – angeboten werden können, so daß die Eltern insoweit eine Wahlmöglichkeit haben (vgl. §§ 21 Abs. 3, 23 Abs. 7 Satz 3, 26 Abs. 2 Satz 2 HSchG). Ganz abgesehen davon hat der Staatsgerichtshof in seinen Urteilen vom 20. Dezember 1971 (– P.St. 608.637–, a.a.O.), vom 4. April 1984 (– P.St. 1002 –, a.a.O.) und vom 11. Februar 1987 (– P.St. 1036 –, a.a.O.), an denen er festhält, die flächendeckende Einführung der Förderstufe und damit das generelle Hinausschieben des Zeitpunkts der Wahl der weiterführenden Bildungsgänge um zwei Jahre für verfassungsmäßig erklärt. Die Ausgestaltung der Förderstufe gemäß § 22 HSchG entspricht in wesentlichen Zügen der früheren Förderstufe nach § 12 SchVG in der Fassung, die der Staatsgerichtshof in seiner letztgenannten Entscheidung überprüft hat. In Anwendung der Grundsätze dieser Entscheidung bestehen aus elternrechtlicher Sicht keine Bedenken dagegen, daß in der Regel lediglich die Fächer Mathematik und erste Fremdsprache – und dies erst ab Jahrgangsstufe 6 – fachleistungsdifferenziert unterrichtet werden (§ 22 Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 HSchG). Auch die Möglichkeit der Vorverlegung des Differenzierungsbeginns (vgl. jetzt § 22 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 HSchG) hat der Staatsgerichtshof für unbedenklich erklärt, sofern nur das Gesetz hinreichend bestimmte Voraussetzungen hierfür aufstellt. Letzteres ist im Gegensatz zur früheren Rechtslage nunmehr der Fall, denn die Schulkonferenz darf einen derartigen Beschluß – wie übrigens auch alle anderen den Umfang und die Dauer der Fachleistungsdifferenzierung in der Förderstufe betreffenden Beschlüsse – nur "auf der Grundlage einer curricular und pädagogisch begründeten, die Möglichkeiten der Schule berücksichtigenden Konzeption der Förderstufenkonferenz" fassen (§ 22 Abs. 6 HSchG); in seiner Entscheidung vom 11. Februar 1987 (– P.St. 1036 –, a.a.O.) hat der Staatsgerichtshof derartige unbestimmte Rechtsbegriffe (beispielsweise "aus besonderen pädagogischen Gründen") insoweit für ausreichend erklärt. Auch die Nichteinbeziehung des Faches Deutsch in die Fachleistungsdifferenzierung – wovon die Schulkonferenz jetzt nach § 22 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 HSchG unter den bereits erwähnten Voraussetzungen allerdings eine Abweichung beschließen kann – hält der Staatsgerichtshof in Übereinstimmung mit seiner bereits zitierten Entscheidung für elternrechtlich unbedenklich. Ebensowenig bestehen Bedenken gegen die Regelung, daß der Elternwille bei der Einstufung in die Fachleistungskurse – wie in der integrierten Gesamtschule – nur für das erste Schulhalbjahr Vorrang genießt (§ 22 Abs. 4 Satz 4 HSchG). Neu gegenüber der früheren Rechtslage ist, daß nicht mehr eine Fachleistungsdifferenzierung auf drei Ebenen als Grundsatz vorgeschrieben ist, sondern daß das Gesetz wahlweise eine Differenzierung entweder auf drei oder auf zwei Ebenen vorsieht und im Einzelfall die Entscheidung hierüber der Schulkonferenz überläßt (§ 22 Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 HSchG). Aber auch diese Regelung ist unter dem Gesichtspunkt des Elternrechts verfassungsrechtlich zulässig. Ihr mangelt es nicht etwa an ausreichender Bestimmtheit mit der Folge, daß das elterliche Wahlrecht nicht ordnungsgemäß ausgeübt werden könnte. Auch nach der jetzigen Rechtslage steht fest und können sich die Eltern darauf einrichten, daß eine Differenzierung auf höchstens drei und mindestens zwei Anspruchsebenen zu erfolgen hat, wobei für die Entscheidung insbesondere der Zweier-Differenzierung bestimmte gesetzliche Voraussetzungen – nämlich die bereits zitierten des § 22 Abs. 6 Satz 1 HSchG– zwingend zu beachten sind. Gegen eine Zweier-Differenzierung als solche bestehen keine Bedenken. Der Staatsgerichtshof hat sie selbst für die flächendeckende obligatorische Förderstufe verfassungsrechtlich gebilligt mit der Begründung, die Einschätzung des Gesetzgebers, daß die Förderstufe auch so ihre Funktion als Bindeglied zwischen Grundschule und weiterführenden Bildungsgängen erfüllen könne, sei vertretbar (Urteil vom 11.02.1987 – P.St. 1036 –, a.a.O.). Hieran hält der Staatsgerichtshof im vorliegenden Falle um so eher fest, als die Förderstufe jetzt eine von mehreren angebotenen Organisationsformen der Jahrgangsstufen 5 und 6 ist, unter denen die Eltern in der Regel wählen können. Gerade deswegen können sich vor Ort auch unabweisliche sachliche Gründe für eine Differenzierung auf nur zwei Ebenen ergeben, wie etwa eine zu geringe Schülerzahl oder der voraussichtliche Übergang der betreffenden Schülergruppe lediglich in zwei unterschiedliche weiterführende Bildungsgänge. Verfassungsmäßig ist schließlich die Neuregelung, wonach auch in der Jahrgangsstufe 6 der Förderstufe aufgrund eines Beschlusses der Schulkonferenz unter bestimmten Voraussetzungen alle Fächer in Kerngruppen ohne äußere Differenzierung unterrichtet werden können (§ 22 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 HSchG). Da dies nur unter den in § 22 Abs. 6 Satz 1 HSchG genannten Voraussetzungen geschehen darf, bestehen unter dem Gesichtspunkt der hinreichenden Bestimmtheit der Regelung keine elternrechtlichen Bedenken. Der Staatsgerichtshof hat allerdings in seiner mehrfach zitierten Entscheidung vom 11. Februar 1987 – P.St. 1036 –, a.a.O.) zum Ausdruck gebracht, daß das Elternrecht aus Art. 55 Satz 1 HV eine Fachleistungsdifferenzierung in dieser Jahrgangsstufe der Förderstufe in gewissem Umfang gebiete. Dem trägt das Hessische Schulgesetz Rechnung, indem es für den Regelfall eine äußere Differenzierung auf mindestens zwei Anspruchsebenen vorsieht (§ 22 Abs. 4 Satz 1 HSchG). Die Möglichkeit, die Nichtdifferenzierung zu beschließen, hat – wie die systematische Stellung der Vorschrift des § 22 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 HSchG im Gesamtzusammenhang der Regelung des § 22 HSchG (vgl. dort insbesondere auch Abs. 2) zeigt – Ausnahmecharakter, die entsprechende Entscheidung bedarf mit Rücksicht darauf, daß das Elternbestimmungsrecht jedenfalls dort, wo in erreichbarer Nähe keine wählbaren Alternativen zur Verfügung stehen, nachteilig berührt werden kann, besonders strenger Beachtung der erwähnten Voraussetzungen des § 22 Abs. 6 Satz 1 HSchG. Mit dieser Maßgabe, daß es sich nämlich um eine Regelung für sachlich zwingende Ausnahmefälle handelt, ist die Vorschrift des § 22 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 HSchG verfassungsrechtlich vertretbar. Zwingende sachliche Gründe könnten z. B. auch hier zu geringe Schülerzahlen – nach Wegfall der obligatorischen Förderstufe mit Bezirkspflicht – sein, möglicherweise auch pädagogische Gründe, etwa das Vorhandensein einer weitgehend leistungshomogenen Schülergruppe. In der Praxis scheinen solche Ausnahmefälle allerdings kaum eine Rolle zu spielen, denn nach dem Vortrag des Ministerpräsidenten hat bislang nur eine Schule von der Ausnahmevorschrift Gebrauch gemacht, eine weitere wird möglicherweise demnächst folgen. Wo indessen die (engen) Voraussetzungen für eine solche Ausnahmeentscheidung der Schulkonferenz vorliegen, muß und kann diese verfassungsrechtlich hingenommen werden. Dem Elternrecht wird in solchen Fällen dadurch noch hinreichend Rechnung getragen, daß in den Kerngruppen – soweit notwendig – zumindest eine innere Differenzierung stattfindet (§ 22 Abs. 3 HSchG) und so die Förderstufe auch hier ihre Bindegliedfunktion erfüllen kann. Eine verfassungskonforme, das Elternrecht berücksichtigende Auslegung und Anwendung des Gesetzes gebietet, daß die Schulkonferenz ihre Entscheidungen insbesondere im Falle der Zweier-Differenzierung oder Nichtdifferenzierung jährlich überprüft und – falls die neuen Schülerjahrgänge oder geänderte schulische Bedingungen dies geboten erscheinen lassen – abändert. Der Schulleiter als Vorsitzender der Schulkonferenz (§ 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HSchG) hat zur Vorbereitung dieser jährlichen Überprüfung Sorge dafür zu tragen, daß die Förderstufenkonferenz sich gemäß § 22 Abs. 6 HSchG jeweils rechtzeitig äußert. Bestehen nach alledem in elternrechtlicher Beziehung keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Ausgestaltung der Förderstufe im Grundsatz und gegen die einzelnen Variationsmöglichkeiten des § 22 Abs. 4 und 6 HSchG als solche, so kann es zu einem Verfassungsverstoß auch nicht dadurch kommen, daß die Kumulierung solcher Möglichkeiten eine wesentliche Veränderung der Förderstufe bewirkt, daß der Gegenstand der elterlichen Wahl nicht mehr kalkulierbar ist. Der hinzunehmende Ausnahmefall der Nichtdifferenzierung schließt ohnehin alle anderen Entscheidungsalternativen aus, die im übrigen denkbaren Variationen lassen das Wesen der Förderstufe und ihre Funktion als Bindeglied zu den weiterführenden Bildungsgängen unberührt, machen aus ihr nicht jeweils etwas anderes, nicht mehr Vergleichbares oder Gleichwertiges. Davon ist der Staatsgerichtshof auch in seiner letzten Förderstufenentscheidung vom 11. Februar 1987 (– P.St. 1036 –, a.a.O.) ausgegangen. Es verbleibt ferner bei der in jener Entscheidung vertretenen Rechtsansicht, daß die gesetzlichen Variationsmöglichkeiten bei der Ausgestaltung der einzelnen Förderstufe mit Rücksicht auf die jedenfalls gewährleistete Vergleichbarkeit und Gleichwertigkeit der Förderstufen untereinander nicht zu einer Verletzung des Rechts der Eltern auf Gleichbehandlung aus Art. 1 HV führen, worauf es im übrigen nur ankäme, wenn im Einzelfall keine wählbare Alternative in erreichbarer Nähe zur Verfügung stünde. Aus denselben Gründen sind auch die Grundrechte der Kinder selbst aus Art. 1 HV und Art. 2 Abs. 1 HV (freie Persönlichkeitsentfaltung im Hinblick auf spätere Ausbildungs- und Berufschancen) nicht verletzt. 3. Gegen § 23 Abs. 7 HSchG bestehen ebenfalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine das Elternwahlrecht verletzende Vermischung von Bildungsgängen findet in der verbundenen Haupt- und Realschule nicht statt. Ihre Organisationsform ähnelt derjenigen der kooperativen Gesamtschule. Auch in ihr werden – offenbar als Folge drastisch gesunkener Hauptschülerzahlen, die selbständige Hauptschulen angesichts begrenzter Haushaltsmittel nicht mehr ohne weiteres rechtfertigen – verschiedene Schulformen, die Hauptschule und die Realschule nämlich, organisatorisch miteinander verbunden und als Schulzweige geführt, in denen die entsprechenden Bildungsgänge mit den dazugehörigen Abschlüssen (§ 23 Abs. 3 und 6 HSchG) verfolgt werden können. Dem Elternrecht ist damit im Prinzip ebenso Genüge getan wie mit dem Angebot der – seit langem verfassungsrechtlich nicht mehr umstrittenen – kooperativen Gesamtschule. Dies bedarf keiner weiteren Begründung. Das in § 23 Abs. 7 Satz 4 HSchG geforderte Höchstmaß an Kooperation und Durchlässigkeit führt bei verfassungskonformer Auslegung und Anwendung des Schulgesetzes nicht zu einer Einebnung der beiden Bildungsgänge. Es wurde bereits eingangs dargelegt, daß nach der Anlage dieses Gesetzes das – moderner Bildungspolitik entsprechende, Bildungschancen vermehrende – Durchlässigkeitsprinzip das Gebot ausreichender bildungsgangbezogener Differenzierung nicht verdrängt und daß eine gegenläufige Praxis verfassungswidrig wäre. Diese für die Gewährleistung des elterlichen Wahlrechts notwendige Differenzierung wird hier auch nicht durch die Regelung des § 23 Abs. 7 Satz 5 HSchG ausgeschlossen. Danach kann der Unterricht in der verbundenen Haupt- und Realschule – wie in der kooperativen Gesamtschule, vgl. § 26 Abs. 1 Satz 3 HSchG– teilweise schulformübergreifend erteilt werden. Auch schon im früheren Recht hatte es entsprechende Regelungen gegeben. Das Gesetz hat Vorkehrungen dagegen getroffen, daß infolge eines solchen schulformübergreifenden Unterrichts die beiden Bildungsgänge ihre Eigenständigkeit verlieren, indem es diesen Unterricht nur "teilweise" zuläßt. Dies bedeutet bei verfassungskonformer Auslegung, daß eine ausreichende Anzahl wesentlicher Pflichtfächer in den abschlußbezogenen Klassen der beiden Schulzweige unterrichtet werden muß, damit die beiden Bildungsgänge unterscheidbar und so auch wählbar bleiben. Mit dieser Maßgabe ist verfassungsrechtlich nichts dagegen einzuwenden, daß der übrige Teil der Fächer – soweit notwendig, binnendifferenziert (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 2 HSchG) – schulformübergreifend unterrichtet wird, wobei auch hier die Leistungsbewertung unter Zugrundelegung bildungsgangbezogener Leistungsanforderungen zu erfolgen hat. Der Verordnungsgeber (vgl. § 28 HSchG) hat in ausreichender Beachtung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben u. a. eine Bestimmung dahin getroffen, daß die Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache immer, die naturwissenschaftlichen Fächer in der Regel vom schulformübergreifenden Unterricht ausgenommen bleiben (vgl. im einzelnen § 14 Abs. 3 MittelstufenVO). Damit wird die Eigenständigkeit der beiden Bildungsgänge gewahrt. Daß nach § 23 Abs. 7 Satz 5 HSchG Schülerinnen und Schüler des Hauptschulzweigs bei Eignung teilweise am Unterricht des Realschulzweigs teilnehmen können, verletzt das Elternrecht ebenfalls nicht. Das Wesen des Bildungsgangs der Realschule verändert sich hierdurch nicht, auch werden die Eltern der "Realschüler" hierdurch nicht an der Wahl "ihres" Bildungsgangs gehindert. Die Eltern der "Hauptschüler" werden in ihrem Wahlrecht nicht eingeschränkt, eher werden ihre elterlichen Bestimmungsrechte durch ihre notwendige Beteiligung im Vorfeld solcher Entscheidungen gestärkt. Schließlich bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, daß gemäß § 23 Abs. 7 Satz 6 HSchG bei dauerhaft zu geringer Schülerzahl in einem einzügigen Schulzweig einer verbundenen Haupt- und Realschule in allen Fächern ein schulzweigübergreifender Unterricht mit abschlußbezogener Differenzierung stattfindet. Dieser Regelung liegt ersichtlich das gesetzgeberische Bestreben zugrunde, auch in einem solchen Ausnahmefall ein wohnortnahes Bildungsangebot aufrechtzuerhalten (vgl. z. B. auch die auf denselben Motiven beruhende Vorschrift des § 145 Abs. 3 Satz 2 HSchG). Das ist gerade im Sinne des Elternrechts. Eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift ergibt, daß die vorgesehene abschlußbezogene Differenzierung innerhalb der Klasse – etwa auch durch Gruppenbildung – jedenfalls in denjenigen wesentlichen Pflichtfächern zu erfolgen hat, die wie auch im Fall des § 22 Abs. 7 Satz 5 HSchG für die Gewährleistung der Unterscheidbarkeit des Bildungsgangs eine ausschlaggebende Rolle spielen. Auch die Bewertung der Leistungen muß sich naturgemäß an bildungsgangbezogenen Leistungsanforderungen orientieren, damit am Ende – wie vom Gesetz gewollt – der bildungsgangeigene Abschluß erteilt werden kann. All dem trägt der Verordnungsgeber in § 15 Abs. 5 MittelstufenVO im übrigen Rechnung. Das Recht der durch die Regelung des § 23 Abs. 7 Satz 5 und 6 HSchG unausweichlich betroffenen Eltern auf Gleichbehandlung (Art. 1 HV) mit denjenigen, die zwischen mehreren Alternativen wählen können, ist ebenfalls nicht verletzt. Dies ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen, wonach den Eltern auch in der verbundenen Haupt- und Realschule selbst bei schulformübergreifendem oder schulzweigübergreifendem Unterricht die beiden Bildungsgänge hinreichend unterscheidbar und wählbar und mit der Möglichkeit der Erlangung des erstrebten Abschlusses zur Verfügung stehen. Aus denselben Gründen scheidet auch eine Verletzung der Rechte der Kinder aus Art. 2 Abs. 1 HV aus. Für eine Schmälerung der Ausbildungs- und Berufschancen der "Realschüler" in diesem seit langem funktionierenden System der verbundenen Haupt- und Realschule gibt es keine Anhaltspunkte. 4. Die von den Antragstellern und dem Landesanwalt angegriffenen Vorschriften des § 129 Nrn. 2, 4 bis 8 HSchG i.V.m. den darin jeweils genannten speziellen Regelungen des Hessischen Schulgesetzes sind ebenfalls verfassungsgemäß. Sie werden an dieser Stelle allerdings vorerst nur unter dem elternrechtlichen (Art. 55 Satz 1 HV) Gesichtspunkt gewürdigt, ob die durch sie eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten die Bildungsgänge so weitgehend der inhaltlichen Bestimmtheit berauben, daß sie nicht mehr Gegenstand einer echten Elternwahl sein können. Unter den Gesichtspunkten des Gesetzesvorbehalts und des Demokratieprinzips (wegen Ermächtigung der Schulkonferenz) wird auf sie – zusammen mit anderen in dieser Richtung angegriffenen Vorschriften – an späterer Stelle einzugehen sein. Die §§ 22 Abs. 6 und 27 Abs. 3 HSchG (§ 129 Nr. 8 HSchG) sind elternrechtlich bereits in anderem Zusammenhang bewertet und für unbedenklich befunden worden, so daß hier nur noch die Nrn. 2, 4 bis 7 des § 129 HSchG bzw. die darin genannten Vorschriften zu erörtern sind. a) Nach § 9 Abs. 4 Nr. 1 HSchG (§ 129 Nr. 2 HSchG) kann durch Beschluß der Schulkonferenz von einzelnen Bestimmungen der Stundentafel zur Entwicklung von schulischen Schwerpunkten abgewichen werden; dabei sind die Vorgaben zu beachten, die Grundlage der Anerkennung von Abschlüssen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland sind. Diese gesetzliche Regelung ist elternrechtlich unbedenklich. Sie begrenzt die Möglichkeiten, von der Stundentafel abzuweichen, in mehrfacher Hinsicht: Zunächst ist eine Abweichung nicht beliebig, sondern nur zu einem bestimmten Zweck, nämlich dem der Entwicklung von schulischen Schwerpunkten, zulässig. Schwerpunktbildung bei Schulen hat es in der Schulrealität immer gegeben, sie ist geeignet, zu einer optimalen Berücksichtigung der Möglichkeiten der einzelnen Schüler und der Wünsche von Eltern und Schülern beizutragen. Gegen sie ist rechtlich grundsätzlich nichts einzuwenden. Schwerpunktbildung erfordert allerdings eine gewisse Flexibilität der einzelnen Schule bei der zeitlichen Gestaltung des Unterrichts und bei der Ausschöpfung der in den Stundentafeln vorgegebenen Zeitrahmen. Folgerichtig hat dem der Gesetzgeber mit § 9 Abs. 4 Nr. 1 HSchG Rechnung getragen. Die unterrichtszeitlichen Abweichungsmöglichkeiten sind indessen so begrenzt, daß Bildungsgänge als Gegenstand der elterlichen Wahl nicht verändert werden können. Die Schulkonferenz kann eine Abweichung überhaupt nur beschließen, wenn der Verordnungsgeber zuvor den Rahmen näher bestimmt hat, innerhalb dessen die Schulkonferenz sich hierbei bewegen darf (§ 9 Abs. 5 HSchG). Der Verordnungsgeber selbst unterliegt bei der Bemessung des Rahmens seinerseits Einschränkungen. Auch er – und in erster Linie er – ist bei richtiger Betrachtung des Zusammenhangs zwischen den Absätzen 4 und 5 des § 9 HSchG an die Vorgaben gebunden, die Grundlage der Anerkennung von Abschlüssen zwischen den Bundesländern sind. Diese Norm verstößt entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht deshalb gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot und damit auch gegen das Elternrecht, weil § 9 Abs. 4 und 5 HSchG zur Bestimmung der Grenzen der Ermächtigung auf Regelungen außerhalb des Hessischen Schulgesetzes, nämlich auf Ländervereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen verweist. Da deren Inhalt zu jedem Zeitpunkt ohne weiteres ermittelt werden kann, ist dem Gebot der Normenklarheit ausreichend Rechnung getragen. In dem bereits mehrfach zitierten Beschluß der 266. Kultusminister-Konferenz vom 3. Dezember 1993 (vgl. dort Nr. 1, Vorbemerkung) haben die Länder – auch als Grundlage für die gegenseitige Anerkennung der Abschlüsse und Berechtigungen – den Rahmen für die Schularten (Schulformen) und Bildungsgänge im Sekundarbereich I abgesteckt und einen gemeinsamen Stundenrahmen festgelegt. Damit ist ein allen Schularten und Bildungsgängen gemeinsamer Kernbereich an Fächern gesichert (a.a.O., Nr. 4). Ein Vergleich der Wochenstundenzahlen für die Fächer und Lernbereiche im Pflicht- und Wahlpflichtbereich und der Gesamtwochenstundenzahlen für den Durchgang der Jahrgangsstufen 5 bis 10 in der Ländervereinbarung einerseits und in der Verordnung über die Stundentafeln andererseits zeigt, daß die Festsetzungen in der Verordnung jeweils geringfügig über denen der Ländervereinbarungen liegen. Schon von daher steht fest, daß der Spielraum für Abweichungen gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 1 HSchG jedenfalls nach unten gering ist. Aber ganz unabhängig davon wäre die Ermächtigung in § 9 Abs. 5 HSchG, den Rahmen für Abweichungen von der Stundentafel näher zu bestimmen, auch ohne die Bezugnahme auf die Ländervereinbarungen so auszulegen, daß der Verordnungsgeber an die gesetzlichen Grundentscheidungen betreffend die Bildungsgänge und ihre Ausgestaltung gebunden ist, insoweit also keine wesentlichen, zu einer Verletzung des Elternwahlrechts führenden Änderungen zulassen darf, und auch Sorge dafür tragen muß, daß nicht durch Einräumung zu weiter Spielräume die bundesweite Anerkennung der bildungsgangeigenen Abschlüsse gefährdet wird. Danach kann es sich bei den gesetzlich ins Auge gefaßten zeitlichen Abweichungen in jedem Fall nur um geringfügige, verfassungsrechtlich nicht relevante Abweichungen handeln. Der Verordnungsgeber hat im übrigen diese ihm gesetzten rechtlichen Grenzen beachtet, wie die Regelung in § 16 der Verordnung über die Stundentafeln zeigt. Wird im Einzelfall eine Abweichung beschlossen, wirken hierbei zudem gewählte Vertreter der Elternschaft in zweifacher Funktion, nämlich als Mitglieder der Schulkonferenz (§§ 128, 131 HSchG) und als Mitglieder des Schulelternbeirats, dessen Zustimmung erforderlich ist (§ 110 Abs. 2 HSchG), mit. Im Ergebnis ist festzustellen, daß die Regelung des § 9 Abs. 4 Satz 1 HSchG beliebige und Bildungsgänge in ihrem Wesen verändernde oder in ihrem Ausbildungswert und Ausbildungserfolg mindernde Abweichungen nicht zuläßt. Das Elternrecht aus Art. 55 Satz 1 HV wird mithin nicht verletzt. Aus denselben Gründen scheidet eine Verletzung der Grundrechte der Eltern oder der Kinder aus Art. 1 bzw. Art. 2 Abs. 1 HV aus. b) § 6 Abs. 3 HSchG (§ 129 Nr. 4 HSchG), der die fächerübergreifende Unterrichtung von Lernbereichen ermöglicht, ist elternrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Vorausgeschickt sei, daß die Unterrichtsfächer Biologie, Chemie und Physik bzw. Geschichte, Erdkunde und Sozialkunde kraft Gesetzes je einen Lernbereich – Naturwissenschaften bzw. Gesellschaftslehre – bilden; diese Lernbereiche entstehen nicht etwa erst durch Beschluß der Schulkonferenz. Das ergibt sich eindeutig aus § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 HSchG, der insoweit wörtlich aus § 3 Abs. 2 SchVG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 6. Juni 1989 (GVBl. I S. 136) übernommen worden ist. Die die Lernbereiche bildenden Unterrichtsfächer bleiben als solche bestehen, sie werden im gesetzlichen Regelfall auch selbständig unterrichtet, wobei es selbstverständlich erforderlich ist, daß die betreffenden Fachlehrer ihren Unterricht abstimmen. Eine elternrechtliche Problematik ergibt sich aus § 6 Abs. 2 HSchG demnach nicht. Die gesetzlich eröffnete Möglichkeit, daß aufgrund Beschlusses der Schulkonferenz die Lernbereiche fächerübergreifend von einer Lehrkraft unterrichtet werden (§ 6 Abs. 3 Sätze 1 und 4 HSchG), verletzt Rechte aus Art. 55 Satz 1 HV nicht. Hierdurch werden Bildungsgänge nicht verändert und als Gegenstand der elterlichen Wahl undurchschaubar und unkalkulierbar. Auch im Falle des fächerübergreifenden Unterrichts von Lernbereichen bleiben die betreffenden Fächer als solche bestehen, gehen nicht in einem neuen, selbständigen größeren Fach auf. Es wird lediglich der Unterricht in diesen Fächern gemeinsam, integriert erteilt, weil der Gesetzgeber – nachvollziehbar – davon ausgeht, daß sie in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und daher übergreifende Erkenntnisse zur Geltung gebracht und Problembeurteilungen vom unterschiedlichen Ansatz verschiedener Fächer her ermöglicht werden sollen (§ 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HSchG). Das Gesetz selbst betont die fortbestehende Eigenständigkeit der einzelnen Fächer auch im Falle fächerübergreifenden Unterrichts dadurch, daß es ausdrücklich die angemessene Berücksichtigung des "Anteils der jeweiligen Fächer" vorschreibt (§ 6 Abs. 3 Satz 2 HSchG). Entsprechend sieht die Verordnung über die Stundentafeln in § 15 Abs. 1 vor, daß bei fächerübergreifendem Unterricht auf die einzelnen Fächer im Jahresmittel die in der Jahresstundentafel festgelegten Anteile entfallen. Die Schulkonferenz kann den Beschluß, daß fächerübergreifender Unterricht erteilt wird, nicht nach Belieben erlassen, sondern nur auf der Grundlage einer curricular und pädagogisch begründeten, die – personellen und sächlichen – Möglichkeiten der Schule berücksichtigenden Konzeption der Fachkonferenz und mit Zustimmung des Schulelternbeirats (§§ 6 Abs. 3 Satz 4, 110 Abs. 2 HSchG). In den Bereich der "Möglichkeiten der Schule" gehört auch die Frage, ob eine geeignete, alle betroffenen Fächer beherrschende und damit die Erreichung der fachlichen Lernziele gewährleistende Fachkraft für den fächerübergreifenden Unterricht zur Verfügung steht. Die Möglichkeit, daß im Einzelfall – rechtswidrig – eine ungeeignete Lehrkraft eingesetzt wird, ohne daß die Fachaufsicht einschreitet, berührt allerdings nicht die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung. Zu verfassungsrechtlichen Bedenken führt auch nicht die Erteilung einer zusammengefaßten Leistungsbewertung bei fächerübergreifendem Unterricht (§ 6 Abs. 3 Satz 3 HSchG). Dadurch werden die Bildungsgänge nicht verändert. Auch sonst ist kein Anspruch aus Art. 55 Satz 1 HV auf Bewertung in bestimmter Form, hier auf eine getrennte Bewertung in den einzelnen Fächern, die in zulässiger Weise integriert unterrichtet werden, ersichtlich. Es erscheint auch nicht sachwidrig, eine zusammengefaßte Bewertung vorzusehen und dieser in rechtlicher Beziehung das Gewicht einer Hauptfachnote beizumessen. Eine Verletzung des Elternrechts ist dabei nicht erkennbar. Steht nach alledem § 6 Abs. 3 HSchG nicht im Widerspruch zu Art. 55 Satz 1 HV, so kann auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 1 HV) bei den betroffenen Eltern oder bei ihren Kindern oder eine Verletzung des Rechts aus Art. 2 Abs. 1 HV bei den Kindern nicht festgestellt werden, da der fächerübergreifende Unterricht bei Beachtung aller Rechtsvorschriften inhaltlich und qualitativ gleichwertig ist. c) Die Vorschrift des § 129 Nr. 5 HSchG verletzt Elternrechte nach Art. 55 Satz 1 HV ebenfalls nicht. Das elterliche Wahlrecht wird nicht berührt, weil es sich bei der Regelung des Umfangs und der Verteilung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten nicht um die Ausgestaltung von Bildungsgängen, sondern um die Unterrichtsarbeit und die Leistungskontrollen im laufenden Betrieb der Bildungsgänge handelt. Auf derartige schulorganisatorische Fragen bezieht sich das individuelle Erziehungsrecht der Eltern nach Art. 55 Satz 1 HV nicht. Die Materie fällt in die Schulorganisationsgewalt des Staates nach Art. 56 Abs. 1 Satz 2 HV und unterliegt allenfalls dem kollektiven elterlichen Mitbestimmungsrecht (vgl. Art. 56 Abs. 6 HV). d) § 17 Abs. 4 HSchG (§ 129 Nr. 6 HSchG) sieht vor, daß auf Beschluß der Schulkonferenz an der Grundschule ab Jahrgangsstufe 3 – über den Fächerkatalog des § 5 Abs. 1 Nr. 1 HSchG hinaus – eine Fremdsprache angeboten wird, wenn die personellen und sächlichen Möglichkeiten der Schule dies erlauben. Der materielle Gehalt dieser Regelung begegnet unter dem Gesichtspunkt des Elternrechts ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da es sich um die Erweiterung des Bildungsangebots unter bestimmten Voraussetzungen handelt, die die Kinder begünstigt, ohne daß für sie eine zusätzliche zeitliche Belastung entsteht (§ 17 Abs. 4 Satz 2 HSchG). Die Nichterteilung von Noten (§ 17 Abs. 4 Satz 3 HSchG) erscheint sachgerecht, denn es geht bei diesem zusätzlichen Unterricht zunächst nur um eine kindgemäße erste Einführung in eine fremde Sprachenwelt; das Elternrecht steht dem nicht entgegen. Elternrechtlich zulässig ist ferner die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 2 und 3 HSchG (§ 129 Nr. 6 HSchG), wonach in den Jahrgangsstufen 1 und 2 der Grundschule keine Ziffernnoten erteilt, sondern die Eltern durch schriftliche Aussagen über den Leistungsstand ihres Kindes informiert werden, und wonach diese Regelung auf Beschluß der Schulkonferenz mit Zustimmung des Schulelternbeirats (§ 110 Abs. 2 HSchG) auch in der Jahrgangsstufe 3 vorgesehen werden kann. Hier darf nicht aus dem Blick verloren werden, daß es sich um die Beurteilung der schulischen Leistungen von acht- bis neunjährigen Kindern und in Jahrgangsstufen handelt, die noch nicht an die Grenze zwischen Primarstufe und Sekundarstufe I, wo bereits Entscheidungen über weiterführende Bildungsgänge getroffen werden können, heranreichen. Das nimmt den vorgebrachten verfassungsrechtlichen Zweifeln von vornherein einen Teil ihres Gewichts. Aus Art. 55 Satz 1 HV folgt ein Recht der Eltern auf sachgerechte Information über die Leistungsentwicklung und den Leistungsstand ihres Kindes. Anderenfalls wäre die ungehinderte Ausübung des individuellen elterlichen Erziehungsrechts nicht gewährleistet (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 09.02.1982, BVerwGE 59, 360 ). In welcher Form diese Information zu erfolgen hat, ergibt sich allerdings aus Art. 55 Satz 1 HV nicht, die Entscheidung hierüber liegt folglich in der Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers. Von seiner Gestaltungsfreiheit hat der Gesetzgeber in einer verfassungrechtlich nicht zu beanstandenden Weise Gebrauch gemacht. Die Eltern erhalten auf die in § 17 Abs. 3 HSchG vorgesehene Weise eine die Entwicklung des Kindes und seinen Leistungsstand hinreichend beschreibende Information und können auf deren Grundlage in den Jahrgangsstufen 1 - 3 nicht weniger gut als bei Leistungsbeurteilung durch Ziffernnoten sachgerechte Entscheidungen hinsichtlich des weiteren Bildungswegs des Kindes treffen und damit ihrer Erziehungsaufgabe gerecht werden. Im bildungspolitischen Raum besteht Einigkeit darüber, daß die Leistungsbewertung durch Ziffernnoten (oder Punkte) und diejenige durch schriftlichen Bericht jedenfalls in der Primarstufe gleichermaßen geeignet sind, die Eltern angemessen zu informieren (vgl. hierzu Empfehlungen der Kultusministerkonferenz zur Arbeit in der Grundschule in der Fassung vom 06.05.1994, ABl. S. 707). Beide Formen werden in dieser Schulstufe auch für verfassungsrechtlich zulässig gehalten (vgl. DJT-Entwurf §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 und Begründung hierzu, a.a.O., S. 269, 272; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 3. Auflage 1994, Rdnr. 47; Heckel/Avenarius, Schulrechtskunde, 6. Aufl. 1986, Tz 26.335). Ziffernnoten mögen zwar einen leichteren und übersichtlicheren Vergleich hinsichtlich des Standes des einzelnen Kindes innerhalb der Lerngruppe erlauben und auch im außerschulischen Bereich (etwa bei Bewerbungen) eine bessere Vergleichbarkeit der Leistungsbewertungen gewährleisten. Indes ist die in der gesetzlichen Regelung zum Ausdruck kommende Wertung sachgerecht und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß dieser Gesichtspunkt in den Jahrgangsstufen 1 bis 3 der Grundschule keine oder nur eine untergeordnete Rolle spielt. Auch ist der Gesetzgeber vertretbar davon ausgegangen, daß für die Eltern solcher Grundschulkinder vornehmlich eine aussagekräftige Beschreibung der Lernentwicklung und des Leistungsstandes des Kindes von Interesse ist, etwa auch im Hinblick darauf, mit welchen unterstützenden pädagogischen Maßnahmen im außerschulischen Bereich angesetzt werden kann, um negativen Entwicklungen entgegenzuwirken und sie in Richtung auf das erstrebte Bildungsziel umzukehren. In den bereits genannten Empfehlungen der Kultusministerkonferenz zur Arbeit in der Grundschule heißt es in diesem Sinne, daß mit einer Leistungsbeurteilung in Berichtsform die individuellen Fortschritte, Stärken und Schwächen in einzelnen Lernbereichen detailliert beschrieben werden könnten und daß damit hilfreiche Hinweise zur Verbesserung von Lernergebnissen ermöglicht würden (vgl. a.a.O. Nr. 1.3.3). e) Schließlich ist es auch mit dem Elternrecht vereinbar, daß gemäß § 73 Abs. 6 HSchG (§ 129 Nr. 7 HSchG) aufgrund Beschlusses der Schulkonferenz – wiederum nur mit Zustimmung des Schulelternbeirats – das Arbeits- und Sozialverhalten nicht durch Noten – wie für den Regelfall gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 HSchG vorgeschrieben – bewertet wird, sondern die Eltern und Schülerinnen und Schüler in anderer Form informiert werden. In Anbetracht des besonderen Persönlichkeitsbezugs des Arbeits- und Sozialverhaltens und der unterschiedlichen Formen, in denen sich dies konkret äußern kann, sind verbale Beschreibungen des Arbeits- und Sozialverhaltens zur Information der Eltern grundsätzlich nicht weniger geeignet als Noten, unbeschadet des Umstandes, daß jedes System seine Vor- und Nachteile hat. Weitergehende Rechte als die Eltern können insoweit auch die Schülerinnen und Schüler nicht aus Art. 2 Abs. 1 HV herleiten. f) Auch aus der Summierung der vorstehend behandelten, der Schulkonferenz eröffneten Möglichkeiten, auf den Unterricht gestaltend einzuwirken, läßt sich kein verfassungsmäßig unzulässiger Eingriff in das Elternrecht herleiten. Dies folgt aus der unterschiedlichen Zielrichtung der einzelnen Maßnahmen und aus ihrer Bezogenheit auf ganz unterschiedliche Schulformen und Jahrgangsstufen, so daß es ausgeschlossen ist, daß etwa ein Schüler von mehreren dieser Maßnahmen derart intensiv betroffen wird, daß hierdurch der von ihm gewählte Bildungsgang eine nennenswerte Veränderung erfährt. II. Die von den Antragstellern und vom Landesanwalt wegen vermeintlichen Verstoßes gegen den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts (Art. 2 Abs. 2 HV) angegriffenen Vorschriften der §§ 4 Abs. 4 Satz 2, 5 Abs. 2, 13 Abs. 6, 23 Abs. 7 Satz 5, 129 i.V.m. §§ 9 Abs. 4, 6 Abs. 3 Satz 4, 17 Abs. 3 und 4, 73 Abs. 6, 22 Abs. 6, 27 Abs. 3, 16 Abs. 4, 127 Abs. 5, 16, 126 Abs. 3, 88 Abs. 2, 23 Abs. 2 Satz 2, 53 Abs. 5 HSchG sind auch unter diesem Gesichtspunkt mit der Hessischen Verfassung vereinbar. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Demokratieprinzip als integrierenden Bestandteilen der Hessischen Verfassung abgeleitete Vorbehalt des Gesetzes verpflichtet den Gesetzgeber, die wesentlichen Entscheidungen im Schulwesen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen. "Wesentlich" sind alle Entscheidungen, die wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte im schulischen Bereich sind. Nach übereinstimmender Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und auch des Staatsgerichtshofs können der Bericht der Kommission Schulrecht des Deutschen Juristentags und der von dieser vorgelegte Entwurf eines Landesschulgesetzes von 1981, die bis heute den vorläufigen Endpunkt der Bemühungen um die Durchsetzung des Vorbehalts des Gesetzes im Schulwesen darstellen, als Orientierungsrahmen für rechtliche Regelungen angesehen werden. Danach muß der Gesetzgeber grundsätzlich die organisatorische Grundstruktur der Schule, die Schularten (Schulformen) und Bildungsgänge regeln. Er muß die Aufgaben der Schule und die Bildungs- und Erziehungsziele im allgemeinen durch parlamentarische Leitentscheidungen festlegen. Die fachlichen Lernziele und Unterrichtsinhalte im Detail und Einzelheiten der Lehr- und Lernmethoden bedürfen dagegen ebensowenig einer gesetzlichen Regelung wie die Bestimmung und Aufteilung der Unterrichtszeit ("Stundentafeln") oder die Festlegung der einzelnen Leistungs- und Prüfungsanforderungen. Diese Einzelregelungen können dem Verordnungsgeber vorbehalten bleiben, "soll nicht das Gesetz durch Inhaltsbestimmungen überfrachtet und die pädagogische Entwicklung übermäßig festgelegt werden" (vgl. DJT-Entwurf, a.a.O., Einleitung S. 47, 49; vgl. zu alledem ferner BVerfG, Beschluß vom 20.10.1981, BVerfGE 58, 257 ; Beschluß vom 21.12.1977, BVerfGE 47, 46 ; StGH, Beschlüsse vom 25.11.1982 – P.St. 929 – und- P.St. 930 –, a.a.O.; Urteil vom 04.04.1984 – P.St. 1002 –, a.a.O.). 1. Das Hessische Schulgesetz wird diesen Grundsätzen gerecht. Es hat – wie bereits an früherer Stelle zur elternrechtlichen Problematik ausgeführt – in einer großen Anzahl von gesetzlichen Vorschriften, die nicht jeweils isoliert betrachtet werden dürfen, sondern in ihren vielfältigen Wechselbeziehungen zueinander gesehen werden müssen, wesentliche Leitentscheidungen in einem Umfang getroffen, der diesen Vorgaben entspricht. Wiederholend sei hier angemerkt: a) In §§ 1 bis 3 HSchG bestimmt das Gesetz die Aufgaben der Schule und die in ihr verfolgten grundlegenden Bildungs- und Erziehungsziele, ferner die Grundsätze für die Verwirklichung des schulischen Bildungsauftrags. In § 11 HSchG sind die organisatorische Grundstruktur des Schulwesens (Gliederung nach Jahrgangsstufen, Schulstufen und Schularten) und die Schulformen (Schularten) festgelegt. Ferner enthält das Gesetz auch die grundlegenden Leitentscheidungen zu den Bildungsgängen als Gegenstand des elterlichen Wahlrechts, indem es in § 12 Abs. 2 Satz 1 HSchG die konstituierenden Elemente des Bildungsgangs (Gegenstandsbereiche, Abschluß , spezifisches Anforderungsprofil) nennt und sodann konkrete Regelungen hinsichtlich der drei Bildungsgänge der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums trifft zu den Gegenstandsbereichen des Unterrichts (§§ 5, 6; ferner § 9 mit grundlegenden Regelungen für die Stundentafeln), zu den Abschlüssen und den damit verbundenen Berechtigungen (§ 23 Abs. 3, § 23 Abs. 6/§ 78 Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3 und 4, § 13 Abs. 5/§ 31 Abs. 6 HSchG), zu den abschlußorientierten Anforderungsprofilen (§§ 23 Abs. 1, 23 Abs. 4 und 24 Abs. 1 HSchG als Aufgabenbeschreibungen, die zugleich die jeweilige Profilbildung grundlegend bestimmen, ferner § 4 HSchG als rechtliche Grundlage für die Rahmenpläne , deren notwendiger Inhalt – mit abschlußbezogener Differenzierung – gesetzlich vorgegeben wird). Mit diesen grundlegenden Vorschriften ist in einer dem Gesetzesvorbehalt ausreichend Rechnung tragenden Weise der Rahmen abgesteckt, in dem sich der Verordnungsgeber zu bewegen hat, wenn er von den im Gesetz enthaltenen – hier gleich noch zu behandelnden – Verordnungsermächtigungen Gebrauch macht. Die Abstraktheit einiger gesetzlicher Formulierungen, etwa die – auch im DJT-Entwurf (§§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 1, 21 Abs. 1) enthaltenen und aus dem früheren Schulverwaltungsgesetz Fassung 1989 übernommenen – Formulierungen der §§ 23 Abs. 1, 23 Abs. 4, 24 Abs. 1 HSchG, liegt in der Natur der Sache und ist unvermeidbar, will man nicht auf eine grundlegende Gesetzesregelung gänzlich verzichten. Eine weitergehende gesetzliche Regelung zu verlangen, hieße die in der schulrechtlichen Wissenschaft und in der Praxis allgemein akzeptierten verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Regelungsdichte eines Schulgesetzes in einem nicht gebotenen Maße zu steigern und damit auch die vom Staatsgerichtshof (vgl. u. a. Beschluß vom 11.02.1987 – P.St. 1036 –, a.a.O.) im Interesse der Offenhaltung pädagogischer Entwicklungen stets für erforderlich gehaltene Flexibilität der rechtlichen Ordnung des Schulwesens einzuschränken. Insbesondere gebietet es der Gesetzesvorbehalt – ganz abgesehen von den praktischen Schwierigkeiten – nicht, die zur weiteren Ausgestaltung der Bildungsgänge notwendigen Stundentafeln, Rahmenpläne, Prüfungsvorschriften etc. als formelle Rechtsnormen in das Hessische Schulgesetz selbst aufzunehmen. b) Auch die Regelung des § 23 Abs. 7 Satz 5 HSchG, die in der verbundenen Haupt- und Realschule teilweisen schulformübergreifenden Unterricht zuläßt, kann unter dem Gesichtspunkt des Gesetzesvorbehalts verfassungsrechtlich hingenommen werden. Es wurde bereits im Zusammenhang mit der elternrechtlichen Problematik darauf hingewiesen, daß die Vorschrift im Sinne der Wahrung der Eigenständigkeit der beiden Schulzweige verfassungskonform so auszulegen ist, daß jedenfalls eine ausreichende Zahl wesentlicher Pflichtfächer in den abschlußbezogenen Klassen unterrichtet werden muß und nur der übrige Teil schulformübergreifend unterrichtet werden darf. Daraus folgt gleichzeitig, daß die Grundrechtsrelevanz der Entscheidung gering ist und daher auch keine hohen Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit der Ermächtigung gestellt werden müssen. Diesen Anforderungen genügt die Regelung. Daß § 23 Abs. 7 Satz 5 HSchG keine spezielle Vorschrift über die Zuständigkeit für die danach zu treffenden Entscheidungen enthält, ist im Hinblick auf den Vorbehalt des Gesetzes unerheblich. Es kann dahingestellt bleiben, ob für § 23 Abs. 7 Satz 5 HSchG, sofern keine besonderen Bestimmungen vorliegen, die allgemeinen Zuständigkeitsregelungen des Hessischen Schulgesetzes gelten, was im Hinblick auf den dargestellten engen inhaltlichen Rahmen dieser Entscheidung unbedenklich wäre. Jedenfalls enthält § 28 HSchG eine auch Zuständigkeitsregelungen umfassende Verordnungsermächtigung, die ihrerseits – wie noch darzulegen sein wird – keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt. Von ihr ist inzwischen durch § 14 MittelstufenVO Gebrauch gemacht worden. c) Soweit die Antragsteller rügen, daß der Gesetzgeber unter Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt den Begriff der Eignung in § 77 Abs. 1 Satz 3 HSchG als Kriterium der Zuordnung der Schüler zu den einzelnen Bildungsgängen inhaltlich nicht festgelegt habe, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen hat der Gesetzgeber den Begriff in § 77 Abs. 2 HSchG definiert, zum anderen ist diese Definition inhaltlich hinreichend bestimmt. Bei der Beurteilung der Eignung muß zwangsläufig aufgrund der bisherigen Leistungen des Schülers eine Prognose für die Zukunft (voraussichtliche Bewährung in einem bestimmten Bildungsgang) abgegeben werden. Nichts anderes ist in § 77 Abs. 2 HSchG festgelegt. Der aktuelle Leistungsstand des Schülers kann anhand pädagogischer Bewertungen (Zeugnisse etc.) festgestellt werden, die notwendige Prognose ist möglich, weil die Bildungsgänge gesetzlich hinreichend bestimmt sind. d) Ein Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt liegt auch nicht darin, daß der Gesetzgeber nicht in § 144 HSchG die Voraussetzungen dafür festgelegt hat, in welchen Fällen ein Schulträger sich auf das Angebot einer integrierten Gesamtschule beschränken darf. Für die Entscheidung des Schulträgers, welche Schulformen er anbieten will, hat der Gesetzgeber – wie schon dargelegt – in §§ 144 ff. HSchG eine ganze Reihe sachgerechter Vorgaben gemacht. Im Rahmen des als Entscheidungskriterium bestimmten öffentlichen Bedürfnisses hat der Schulträger bei Organisationsplanungen (einfachgesetzlich) auch die Frage der schulformbezogenen oder integrierten Unterrichtsorganisation zu prüfen. Hierbei kann unter Umständen eine Entscheidung für das ausschließliche Angebot der integrierten Gesamtschule getroffen werden. Damit ist die Vorschrift des § 144 HSchG im Sinne der gesetzgeberischen Zielvorstellungen vollständig und eine zusätzliche Einschränkung der Planungs- und Entscheidungsbefugnisse des Schulträgers unter dem Gesichtspunkt des Gesetzesvorbehalts nicht geboten. 2. Hat der Gesetzgeber nach alledem seiner Verpflichtung genügt, alle für die äußere und innere Organisation des hessischen Schulwesens wesentlichen, grundlegenden Entscheidungen im Gesetz selbst zu treffen, ist auch nicht festzustellen, daß er bei der Erteilung der Ermächtigungen zum Erlaß der notwendigen Rechtsverordnungen den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts verletzt hätte. Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen in dem ermächtigenden Gesetz bestimmt werden. Diese bundesverfassungsrechtliche Norm findet in der Hessischen Verfassung keine Entsprechung (vgl. StGH, Urteil vom 04.12.1968 – P.St. 514/520 –, StAnz. 1969, S. 33 = ESVGH 19, 140; Urteil vom 11.02.1987 – P.St. 1036 –, a.a.O.; Groß in: Zinn-Stein, Verfassung des Landes Hessen, Art. 118, Erl. 6). Landesverfassungsrechtlich folgen Bestimmtheitsanforderungen an gesetzliche Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen über Art. 118 HV hinaus allein aus dem auch nach der Hessischen Verfassung geltenden Vorbehalt des Gesetzes. Dabei spielt auch hier die Grundrechtsrelevanz eine Rolle: Je mehr eine Regelung, zu der ermächtigt wird, in die Grundrechtsstellung des Betroffenen eingreift, desto höher sind die Anforderungen an den Bestimmtheitsgrad der Ermächtigung und umgekehrt. Bei geringer Grundrechtsrelevanz kann daher bereits die Bezeichnung der zu regelnden Materie genügen. a) Bei Beachtung dieser Grundsätze ist die Ermächtigungsnorm des § 28 HSchG, wonach die Bildungsgänge und Schulformen der Mittelstufe (Sekundarstufe I) durch Rechtsverordnung näher ausgestaltet werden, im Gesetz hinreichend bestimmt anzusehen. Der ausdrückliche Wortlaut der Ermächtigung ist von einer in Anbetracht der Grundrechtsrelevanz der Materie nur begrenzten Aussagekraft. Bei Betrachtung der – vorstehend im Zusammenhang mit dem Parlamentsvorbehalt noch einmal aufgeführten – zahlreichen Leitentscheidungen des Gesetzgebers betreffend äußere und innere Schulorganisation (Schulformen und Bildungsgänge) in ihrer Gesamtheit und in ihren vielfältigen Wechselbezügen lassen sich indessen Tendenz und Programm der Ermächtigung hinreichend sicher bestimmen. Auch hier gilt, was der Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 11. Februar 1987 (– P.St. 1036 –, a.a.O.) zur entsprechenden Ermächtigungsnorm des früheren § 12 Abs. 9 SchVG, die die "nähere Ausgestaltung der Förderstufe" durch Rechtsverordnung vorsah, ausgeführt hat: Durch §§ 28, 185 Abs. 1 HSchG wird dem Kultusminister "kein vom Parlament selbst zu regelndes und noch nicht geregeltes Gebiet eröffnet, sondern lediglich ermöglicht, die Vorgaben des Gesetzgebers näher zu konkretisieren". b) Verfassungsrechtlich unbedenklich ist ferner die Ermächtigung in § 13 Abs. 6 HSchG, die den Bildungsgängen zugeordneten Abschlüsse näher zu regeln. Auch hier ist der Rahmen für die Verordnung durch die erwähnten Leitentscheidungen des Gesetzes insbesondere zu den Bildungsgängen hinreichend bestimmt festgelegt. Hinzu kommen einige in der Ermächtigungsnorm selbst zusätzlich genannte konkrete Programmpunkte. c) Auch gegen § 4 Abs. 4 Satz 2 HSchG ist unter dem Gesichtspunkt des Gesetzesvorbehalts nichts einzuwenden. Er ermächtigt nicht voraussetzungslos zum Erlaß von Rahmenplänen, denn in § 4 Abs. 1 und 2 HSchG ist des näheren bestimmt, welchen Inhalt die Rahmenpläne haben müssen. Lehrpläne sind das zentrale Instrument für die Steuerung der Unterrichtsarbeit der Schule, sie sind – wie früher dargelegt – auch von besonderer Bedeutung für die Ausbildung der Anforderungsprofile der verschiedenen Bildungsgänge. Wenn der Gesetzgeber gleichwohl keine inhaltlichen Vorgaben hinsichtlich der in den Rahmenplänen darzustellenden fachlichen Lernziele, didaktischen Grundsätze etc. gemacht hat, muß dies verfassungsrechtlich als mehr oder weniger unvermeidlich hingenommen werden. Zutreffend weist die DJT-Kommission (a.a.O., S. 50) darauf hin, daß Inhalte und Ziele von Unterricht und Erziehung immer nur mit offenen Begriffen umschrieben werden könnten und daß daher auch das Programm der Verordnungsgebung notwendig offen sei. Folgerichtig schlägt die Kommission eine Ermächtigungsnorm vor, die eher weniger zum Inhalt der Lehrpläne aussagt als § 4 HSchG. In dieselbe Richtung geht die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, derzufolge es nicht Aufgabe des Parlaments ist, Feinlernziele zu bestimmen und die zur Erreichung der Ziele zweckmäßigsten Unterrichtsmethoden festzulegen (vgl. z. B. BVerfG, Beschluß vom 21.12.1977, BVerfGE 47, 46 ). Das hat auch für die entsprechenden Verordnungsermächtigungen zu gelten. Hinsichtlich dieser Lernziele und Unterrichtsmethoden nach dem Stand pädagogischer Wissenschaft inhaltliche Vorgaben für die praktische Nutzanwendung im Unterricht zu machen, bleibt also der sachverständigen Kultusverwaltung überlassen. Sie ist in § 4 Abs. 4 Satz 2 HSchG in hinreichender, verfassungsmäßiger Weise ermächtigt. d) Die Ermächtigung, über die durch Gesetz festgelegten Gegenstandsbereiche hinaus weitere Gegenstandsbereiche durch Rechtsverordnung einzuführen (§ 5 Abs. 2 HSchG), verletzt das Prinzip des Gesetzesvorbehalts ebenfalls nicht. Zunächst ist zu bedenken, daß es sich um eine Erweiterung des Fächerkanons handelt, die von geringer Grundrechtsrelevanz ist und schon deswegen keine weitgehende inhaltliche Bestimmung der Ermächtigung erfordert. Zum anderen legt § 5 Abs. 2 HSchG eine Voraussetzung fest, unter der allein eine entsprechende Verordnung ergehen kann: Die Einführung eines weiteren Gegenstandsbereichs muß zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schulen (landesweit) erforderlich sein. Damit ist der für diesen Regelungsgegenstand notwendige Bestimmtheitsgrad der Ermächtigung in jedem Falle erreicht. e) Soweit § 9 Abs. 5 HSchG zum Erlaß der Stundentafeln durch Rechtsverordnung ermächtigt, begegnet dies ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Daß die Übertragung dieser Aufgabe auf die Kultusverwaltung zulässig ist, wird – wie dargelegt – in der Rechtsprechung ebenso wie hinsichtlich der Lehrpläne bejaht. Inhaltliche Vorgaben für die Stundentafeln ergeben sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 HSchG: Verteilung der Unterrichtsstunden auf die einzelnen Gegenstandsbereiche, Festlegung der Pflichtfächer, Wahlpflichtfächer und Wahlfächer, ergänzende freiwillige Unterrichtsveranstaltungen. Ein Stundenrahmen ist vom Gesetzgeber nicht festgelegt, sondern zu Recht – weil es sich nämlich wiederum um eine pädagogische Fachfrage handelt, die flexibel gehandhabt werden können muß – der Entscheidung des sachverständigen Verordnungsgebers anheimgegeben worden. 3. Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf die Schulkonferenz in den von den Antragstellern, teils auch vom Landesanwalt wegen vermeintlichen Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt und das Demokratieprinzip gerügten Fällen des § 129 Nrn. 1, 2, 4 bis 10, 13, 15, 17 bis 19 HSchG i.V.m. den jeweils darin genannten Einzelvorschriften ist im Ergebnis ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. a) In allen Fällen handelt es sich um Entscheidungen in Einzelangelegenheiten einzelner Schulen, die sich einer generellen normativen Regelung entziehen. Daß der Gesetzgeber diese Einzelentscheidungen nicht selbst getroffen hat, verstößt offensichtlich nicht gegen den Parlamentsvorbehalt. Es ist aber auch kein Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt etwa in der Richtung festzustellen, daß der Gesetzgeber Befugnisse zur Regelung von Einzelangelegenheiten – allerdings überwiegend mit längerfristiger Wirkung – auf eine Verwaltungsinstanz übertragen hätte, ohne die Voraussetzungen für die Einzelentscheidungen hinreichend bestimmt festzulegen. Die Verteilung des Unterrichts auf sechs anstatt auf fünf Tage (§§ 129 Nr. 1, 9 Abs. 4 Nr. 2 HSchG) ist eine Angelegenheit ohne große Grundrechtsrelevanz, die Entscheidung hierüber – unter Beteiligung des Schulelternbeirats und des Schülerrats, §§ 110 Abs. 3, 122 Abs. 5 HSchG– kann daher ohne weitere Vorgaben in das Ermessen der Schulgemeinde gestellt werden. Sie bedarf allerdings – was sachgerecht ist – der Zustimmung des Schulträgers, der durch die 6-Tage-Woche zusätzlich belastet werden kann. Die Ermächtigung, von einzelnen Bestimmungen der Stundentafel abzuweichen (§§ 129 Nr. 2, 9 Abs. 4 Nr. 1 HSchG), ist inhaltlich hinreichend begrenzt. Die Abweichung darf nur zur Entwicklung eines schulspezifischen Profils vorgenommen werden, setzt also eine ernstliche und längerfristige Planung und Entscheidung voraus. Die Abweichung ist ferner nur in einem bestimmten engen Rahmen möglich, den der Verordnungsgeber – seinerseits an gewisse Vorgaben seitens der Kultusministerkonferenz gebunden – festlegt (§ 9 Abs. 5 HSchG). Insoweit wird auf die früheren Ausführungen zum Elternrecht Bezug genommen. Auch die Voraussetzungen für die Entscheidung, Lernbereiche fächerübergreifend zu unterrichten (§§ 129 Nr. 4, 6 Abs. 3 Satz 4 HSchG), sind inhaltlich hinreichend festgelegt. Der Beschluß der Schulkonferenz kann nur auf der Grundlage einer Konzeption der Fachkonferenz gefaßt werden, für die das Gesetz mit der Forderung nach einer curricularen und pädagogischen Begründung unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der Schule hinreichende Vorgaben aufgestellt hat. Die Entscheidungsbefugnisse aus § 129 Nr. 5 HSchG und aus § 129 Nrn. 6 bis 8 HSchG (§§ 17 Abs. 3 und 4, 73 Abs. 6, 22 Abs. 6, 27 Abs. 3 HSchG) betreffend Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten, Einführung eines Fremdsprachenangebots in der Grundschule und Verzicht auf Ziffernnoten in der 3. Jahrgangsstufe, Verzicht auf Ziffernnoten zur Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens, Art, Umfang und Beginn der äußeren Fachleistungsdifferenzierung an Förderstufen und integrierten Gesamtschulen sind in ihren Voraussetzungen ebenfalls hinreichend bestimmt und begrenzt, wie bei der Behandlung der elternrechtlichen Problematik im einzelnen dargelegt worden ist. Grundrechte werden hierbei nicht verletzt, die Notwendigkeit zusätzlicher Voraussetzungen unter dem Gesichtspunkt des Gesetzesvorbehalts ist nicht ersichtlich. Soweit die Schulkonferenz Grundsätze über die Elternmitarbeit gemäß § 16 Abs. 4 HSchG (§ 129 Nr. 9 HSchG) beschließen kann, ist der Gesetzesvorbehalt ebenfalls nicht verletzt. Die "Mitarbeit" von Eltern an Angeboten der Schule findet außerhalb des Pflichtunterrichts statt. Lediglich in der Grundstufe können Eltern auch im Bereich des Pflichtunterrichts "mitwirken". Durch die Verwendung der Begriffe Mitarbeit und Mitwirkung wird deutlich, daß Eltern nicht an die Stelle der Lehrkraft treten dürfen, sondern daß die Lehrkraft der Schule in jedem Falle die den Unterricht nach Form, Inhalt und zeitlicher Gestaltung maßgeblich bestimmende Person ist und bleibt. Der Staatsgerichtshof erkennt danach bei der Regelung des § 16 Abs. 4 HSchG keine Grundrechtsrelevanz und daher auch kein Problem des Gesetzesvorbehalts. Bei den Entscheidungskompetenzen nach § 129 Nrn. 10, 13, 15, 17 HSchG (§§ 127 Abs. 5, 116 Abs. 1 bis 3, 126 Abs. 3, 88 Abs. 2 HSchG) betreffend Verwendung von zusätzlichen Mitteln, Grundsätze zur Zusammenarbeit mit anderen Schulen und außerschulischen Institutionen, Schulordnung zur Regelung des geordneten Ablaufs des äußeren Schulbetriebs einschließlich Grundsätze zur Betätigung von Schülergruppen sowie Wahl der Mitglieder im Findungsausschuß handelt es sich ebenfalls nicht um Tatbestände mit Grundrechtsrelevanz, bei denen der Gesetzesvorbehalt eine besondere Rolle spielen könnte. Die Ermächtigung zur Einrichtung eines 10. Schuljahres an der Hauptschule gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 HSchG (§ 129 Nr. 18 HSchG) ist stark eingeschränkt. In der Sache setzt ein derartiger Organisationsbeschluß – soll er die erforderliche Zustimmung des Schulträgers sowie des Hessischen Kultusministers finden – voraus, daß auf Dauer eine Mindestgruppengröße gewährleistet ist. Dies ist nicht selbstverständlich, denn der Besuch des 10. Schuljahres erfolgt freiwillig, so daß von daher sachliche Grenzen gesetzt sind. Im übrigen handelt es sich um ein zusätzliches Bildungsangebot, durch das nicht, jedenfalls nicht unmittelbar, in Rechte eingegriffen wird. Inwiefern das Gesetz unter dem Gesichtspunkt des Gesetzesvorbehalts weitere Voraussetzungen für einen derartigen Beschluß – der sich naturgemäß an den konkreten schulischen Bedürfnissen zu orientieren hat – aufstellen sollte, ist nicht ersichtlich. Ähnlich liegt schließlich der Fall der Ermächtigung zur Einrichtung eines 5. Grundschuljahres an bestimmten Sonderschulen gemäß § 53 Abs. 5 HSchG (§ 129 Nr. 19 HSchG). Die Schulkonferenz hat diese Entscheidung nach den konkreten Ausbildungsbedürfnissen ihrer Schule zu treffen. Besondere Anforderungen ergeben sich bei dieser Vorschrift aus dem Prinzip des Gesetzesvorbehalts ebenfalls nicht. b) Die Kompetenzzuweisung in § 129 HSchG an die Schulkonferenz verstößt schließlich auch nicht gegen das Demokratieprinzip. Dieses in Art. 65, 70, 71, 102 HV zum Ausdruck kommende Demokratieprinzip besagt, daß neben dem Volk selbst als dem Inhaber und Träger der Staatsgewalt nur verfassungsgemäß bestellte Organe zur Ausübung staatlicher Gewalt befugt sind, d. h. solche Organe, die eine auf das Volk zurückgehende Legitimation besitzen. Die Legitimation ist eine mittelbare, da das Volk lediglich den Landtag unmittelbar wählt (Art. 75 HV), der seinerseits den Ministerpräsidenten wählt und die von diesem bestellte Landesregierung durch Vertrauensvotum bestätigt (Art. 101 HV). Der Ministerpräsident – hinsichtlich der von ihm bestimmten Richtlinien der Regierungspolitik – und die Minister – jeweils für ihren Geschäftsbereich – sind dem Parlament verantwortlich (Art. 102 HV). Daraus folgt, daß die obersten Exekutivorgane des Landes im Grundsatz rechtlich in der Lage sein müssen, die in ihre Zuständigkeit fallenden Entscheidungen auf dem Gebiet der Staatsverwaltung entweder selbst zu treffen oder nach ihren Richtlinien und Weisungen durch nachgeordnete Stellen treffen zu lassen, weil sie nur so die verfassungsmäßig vorgesehene Verantwortung für diese Entscheidungen gegenüber dem Parlament übernehmen können. Dieser Grundsatz gilt allerdings nur für solche Angelegenheiten, die für die Organisation und die Leitung und Steuerung des Staates wesentlich sind. Bei Staatsgeschäften von minderer politischer Bedeutung ist die Regierung befugt, Verwaltungsentscheidungen mit Letztverbindlichkeit auf unabhängige, nicht in die Staatsverwaltung eingebundene und dem Parlament nicht verantwortliche Ausschüsse zu übertragen (vgl. hierzu StGH, Urteil vom 30.04.1986 – P.St. 1023 –, StAnz. 1986, 1089 = PersVG 1986, S. 227). Ob die hier in Rede stehenden Zuständigkeiten der Schulkonferenz Angelegenheiten betreffen, die im Sinne der erwähnten Rechtsprechung zum Demokratieprinzip wesentlich oder von minderer Bedeutung sind, kann hier offenbleiben. Denn die Schulkonferenz ist zwar ein Organ der schulischen Selbstverwaltung, in dem Lehrerinnen und Lehrer, Eltern sowie Schülerinnen und Schüler (Schulgemeinde) in gemeinsamer Beratung und Beschlußfassung zusammenwirken (§§ 127 Abs. 4, 128 Abs. 1 HSchG), sie ist aber entgegen der Auffassung der Antragsteller und des Landesanwalts jedenfalls nicht als ein aus der staatlichen Verwaltung ausgegliederter, dem Parlament nicht verantwortlicher, unabhängiger Ausschuß anzusehen. Als Organ der Schule unterliegt die Schulkonferenz wie alle anderen Verwaltungsorgane der Schule der uneingeschränkten staatlichen Fachaufsicht gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 HSchG. Die Vorschrift des § 131 Abs. 4 Satz 1 HSchG, wonach ihre Mitglieder an Aufträge und Weisungen nicht gebunden sind, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Sie will lediglich gewährleisten, daß die Mitglieder bei der Ausübung ihres Mandats in der Konferenz frei von Weisungen und Aufträgen ihrer Wählerschaft Entscheidungen treffen können (kein "imperatives Mandat"). Die Unterworfenheit des Organs Schulkonferenz unter die Fachaufsicht läßt die Vorschrift unberührt. Eine Einschränkung der Fachaufsicht ergibt sich auch nicht aus § 93 Abs. 2 HSchG. Diese Vorschrift, die im Zusammenhang mit § 86 Abs. 2 HSchG gesehen werden muß, gilt – in Beachtung der den Lehrenden zustehenden pädagogischen Beurteilungsspielräume und unter Übernahme der in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze – nur für derartige pädagogische Einzelentscheidungen (etwa Notengebung, Versetzungsentscheidungen, Prüfungen), nicht aber für Organisationsentscheidungen der Schulkonferenz. Bei Entscheidungen der Schulkonferenzen, die pädagogischen Bedenken begegnen, müssen die Schulaufsichtsbehörden nicht etwa von eigenen fachaufsichtlichen Maßnahmen absehen und zuwarten, ob die Schulleitung nach ihrem Ermessen ("kann") eine Beanstandung gemäß § 89 Abs. 1 Satz 4 HSchG ausspricht, verneinendenfalls ihr jede Zugriffsmöglichkeit versperrt bleibe. Ein derartiger Gegenschluß darf aus § 93 Abs. 1 Satz 5 HSchG nicht gezogen werden. Diese Vorschrift betrifft die Beanstandungspflicht der Schulleitung bei Verstoß der Schulkonferenz gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und schulaufsichtsbehördliche Anordnungen (§ 89 Abs. 1 Satz 1 HSchG), die bei pflichtwidriger Untätigkeit der Schulleitung – selbstverständlich – dann von der Aufsichtsbehörde wahrzunehmen ist. Sie läßt die originären Handlungsbefugnisse der Aufsichtsbehörde unberührt. Daß der Gesetzgeber der Schulleitung, die selbst formal nicht zur Schulaufsicht gehört, sondern ihr unterworfen ist (vgl. § 93 Abs. 1 Satz 4 HSchG), weitergehende fachaufsichtliche Befugnisse in Fragen der pädagogischen Vertretbarkeit habe einräumen wollen als den eigentlichen Fachaufsichtsbehörden, kann nicht angenommen werden. III. Auch die §§ 12 Abs. 4 und 77 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 HSchG, die die Antragsteller mit der Begründung angreifen, sie verstießen wegen des Verzichts auf Eignungsprüfungen bei der Wahl der weiterführenden Bildungsgänge gegen Rechte der Mitschüler und ihrer Eltern aus Art. 1, 2 Abs. 1 und 55 Satz 1 HV, halten verfassungsrechtlicher Nachprüfung stand. § 12 Abs. 4 HSchG schreibt – gerade im Sinne des Anliegens der Antragsteller – vor, daß die Wahl der Bildungsgänge "in den Grenzen der Eignung" zu erfolgen habe. Auch § 77 Abs. 1 Satz 3 HSchG geht von diesem Prinzip aus. In § 77 Abs. 2 HSchG ist der Begriff der Eignung – wie bereits dargelegt, in ausreichend bestimmter Weise – inhaltlich beschrieben. § 77 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 HSchG enthält Verfahrensvorschriften, die ersichtlich der Sicherung des Eignungsprinzips dienen sollen. All diese Bestimmungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich. Dasselbe gilt aber auch für § 77 Abs. 3 Satz 5 HSchG, der bestimmt, daß im Falle des Widerspruchs der Klassenkonferenz der abgebenden Jahrgangsstufe das Kind gleichwohl in den von den Eltern gewählten Bildungsgang aufzunehmen ist, wobei allerdings die Bestimmungen der §§ 75 Abs. 2, 21 Abs. 1 Satz 3 HSchG über Versetzungen bzw. Nichtversetzungen als nachträgliche Korrekturmöglichkeiten unberührt bleiben. Die – vom Staatsgerichtshof im Förderstufen-Urteil vom 11. Februar 1987 (– P.St. 1036 –, a.a.O.) bereits einmal verfassungsrechtlich gebilligte – gesetzliche Lösung, staatlicherseits zunächst den Elternwillen zu respektieren und eine etwa unhaltbare Entscheidung erst nachträglich zu korrigieren, stellt sich nicht als Verstoß gegen Art. 1 oder 2 Abs. 1 HV dar. Dabei kann es von vornherein nur um die vermeintlichen Rechte dritter Eltern und Kinder gehen, da die von den Antragstellern behaupteten Nachteile für die "hineingezwungenen" Kinder selbst von deren eigenen Eltern verursacht und daher zu verantworten wären. Grundrechte Dritter sind indessen ebenfalls nicht beeinträchtigt. Die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 1 HV) scheidet schon deshalb aus, weil landesweit alle Eltern mit Kindern in dem entsprechenden Ausbildungsstadium durch die beanstandete Regelung gleichermaßen betroffen sind. Auch eine Verletzung der Mitschüler der "ungeeigneten" Schulkinder in ihrem Grundrecht auf freie Persönlichkeitsentfaltung (Art. 2 Abs. 1 HV), die nach Auffassung der Antragsteller wiederum eine Beeinträchtigung des Erziehungsrechts von deren Eltern aus Art. 55 Satz 1 HV bedingen würde, kann nicht festgestellt werden. Eine solche Verletzung kommt schon aus Rechtsgründen selbst dann nicht in Betracht, wenn nicht auszuschließen wäre, daß gewisse Erschwerungen des Unterrichtsbetriebs wegen einer erhöhten Anzahl von letztlich ungeeigneten Schülern eintreten würden. Hierbei kann der Staat allerdings das Eignungsprinzip nicht außer acht lassen. Dies ergibt sich schon unmittelbar aus seiner Verpflichtung, das Schulwesen so zu organisieren, daß es entsprechend seinen Zielvorstellungen auch funktionieren kann. Die Gewährleistung von unterschiedlichen, alternativ wählbaren Bildungsgängen schließt es beispielsweise aus, auch begabungs- und leistungsmäßig ungeeignete Schülerinnen und Schüler ungehindert in bestimmte Bildungsgänge einzulassen und auf unangemessen lange Zeit dort verweilen zu lassen, weil dann in der Tat eine durch das staatliche Gestaltungsrecht aus Art. 56 Abs. 1 Satz 2 HV nicht mehr gedeckte, die Individualrechte der Eltern und Kinder verletzende Nivellierung der Bildungsgänge zu besorgen wäre. Im Rahmen seines gestalterischen Ermessens kann und muß der Gesetzgeber verschiedene, teils einander widersprechende allgemeine und individuelle Interessen berücksichtigen und im Wege praktischer Konkordanz einer Kompromißlösung zuführen. Er kann hierbei – wie er es in § 77 Abs. 3 Satz 5 HSchG getan hat – auch dem Willen derjenigen Eltern Raum geben, die ihre Kinder entgegen den Prognosen und Empfehlungen der abgebenden Jahrgangsstufe in einen bestimmten Bildungsgang hineinbringen wollen, damit sie sich dort bewähren können. Eine derartige Lösung ist gerade auch im Hinblick auf das Eignungsprinzip vertretbar. Es kann den Eltern in der Regel unterstellt werden, daß nicht falscher Ehrgeiz, sondern das Bemühen um eine den Fähigkeiten und Neigungen ihres Kindes angemessene Lösung für ihre Wahlentscheidung maßgebend ist. Ihnen kann auch – da sie ja ihr Kind regelmäßig selbst am besten kennen – nicht die Kompetenz hinsichtlich der Beurteilung der künftigen schulischen Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit abgesprochen werden. Ihre Prognose ist in einem gewissen Teil der Fälle – wie sich später herausstellt – richtig, während umgekehrt die Prognose der abgebenden Jahrgangsstufe sich zum Teil als falsch erweist. Kinder können gerade in der hier interessierenden Zeit einen Entwicklungsschub haben, der ihre Eignung für den gewählten Bildungsgang jedenfalls nachträglich begründet. Das Wahlverhalten der Eltern führt bei Freigabe des Elternwillens nach den vom Hessischen Ministerpräsidenten und dem Hessischen Kultusminister in der Hauptverhandlung vorgetragenen Fakten nicht zu einer wesentlich anderen Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die verschiedenen Bildungsgänge und Schulformen als früher, so daß von einer Veränderung der qualitativen Zusammensetzung der Lerngruppen in größerem Umfang nicht ausgegangen werden kann. Hinzu kommt, daß der Gesetzgeber der Entscheidung der Eltern ein Verfahren vorangestellt hat, in dem diese intensiv beraten und dahin beeinflußt werden, der Eignungsbewertung der abgebenden Jahrgangsstufe Rechnung zu tragen (§ 77 Abs. 3 Sätze 1, 3 und 4 HSchG). Dies dürfte die Zahl der abweichenden Elternentscheidungen zusätzlich verringern. Schließlich halten sich die Kinder in den Fällen, in denen sich ihre endgültige mangelnde Eignung erweist, jedenfalls nicht unangemessen lange in dem gewählten Bildungsgang auf. Diejenigen, die nach der Grundschule in die Klasse 5 einer schulformbezogenen Schule überwechseln, verbleiben – wegen der besonderen Regelung des § 21 Abs. 1 Satz 3 HSchG– längstens drei Schuljahre, zwei davon in derselben Lerngruppe, in dem Bildungsgang, d. h. sie müssen ihn nach Jahrgangsstufe 6 nach zweimaliger Nichtversetzung wieder verlassen. Wechseln sie von der Förderstufe in Jahrgangsstufe 7 einer schulformbezogenen Schule, so müssen sie nach zweimaliger Nichtversetzung den Bildungsgang nach Ende der Jahrgangsstufe 7 verlassen, wobei sie mit derselben Lerngruppe immer nur je ein Jahr zusammen waren. In der integrierten Gesamtschule, in der die Wahl des weiterführenden Bildungsgangs durch eine Reihe von einzelnen Einstufungsentscheidungen erfolgt, geschieht die Abstufung in andere Kurse wegen mangelnder Eignung bereits jeweils nach einem Schulhalbjahr. Nach alledem ist festzustellen, daß der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 77 Abs. 3 Satz 5 HSchG die ihm durch Art. 56 Abs. 1 Satz 2 HV selbst, aber auch durch die Individualgrundrechte von Eltern und Kindern aus Art. 55 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1 HV gesetzten Grenzen eingehalten hat. In diesen ihm vorbehaltenen Raum gestalterischer Freiheit können die Eltern der "geeigneten" Kinder und letztere selbst nicht vermittels individueller Abwehrrechte gleichsam hineinregieren; die Art. 55 Satz 1 und 2 Abs. 1 HV verleihen ihnen derartige Rechte nicht. § 77 Abs. 3 Satz 5 HSchG verstößt auch nicht gegen Art. 59 Abs. 2 HV, wonach der Zugang zu den weiterführenden Bildungseinrichtungen "nur von der Eignung abhängig zu machen ist". Dabei kommt es nicht darauf an, ob Art. 59 Abs. 2 HV dazu zwingt, den Zugang zu weiterführenden Schulen von der Eignung des Schülers abhängig zu machen, oder ob er es nicht vielmehr freistellt, ob überhaupt Zugangsvoraussetzungen aufgestellt werden und lediglich andere Zugangsvoraussetzungen als die der Eignung verbietet. Denn soweit § 77 Abs. 3 Satz 5 HSchG auf den Elternwillen abstellt, ist dies aus den dargelegten Gründen mit dem Eignungsprinzip vereinbar. IV. § 73 Abs. 2 HSchG, der von den Antragstellern insoweit angegriffen wird, als er die Berücksichtigung des Leistungsstandes der Lerngruppe bei der Leistungsbewertung vorschreibt (§ 73 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz HSchG), verstößt ebenfalls nicht gegen Grundrechte von Eltern und deren Kindern aus Art. 1, 2 Abs. 1 und 55 Satz 1 HV. In Berücksichtigung der Grundrechtsrelevanz von Leistungsbewertungen, die ihrerseits für die Beurteilung der Eignung von Schülern für bestimmte Bildungsgänge von Bedeutung sind, hat der Gesetzgeber es im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt unternommen, Bewertungskriterien normativ festzulegen. Angesichts der besonderen Schwierigkeiten, Leistungsbeurteilungen zu objektivieren, hat er auf eigene Formulierungsversuche verzichtet und hat die von der Kommission des Deutschen Juristentags vorgeschlagene Regelung – mit ganz geringfügigen Abweichungen im Wortlaut – übernommen (vgl. § 54 Abs. 2 DJT-Entwurf). Diese Regelung hält verfassungsrechtlicher Überprüfung am Maßstab der Art. 1, 2 Abs. 1 und 55 Satz 1 HV stand. Aus dem Wortlaut und der Systematik des § 73 Abs. 2 HSchG ergibt sich eine Rangfolge der Bewertungskriterien: Die – im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten – Leistungen sind in erster Linie und zwingend daran zu messen, inwieweit sie den "Anforderungen" (vgl. § 73 Abs. 4 HSchG) entsprechen. Die Anforderungen werden "maßgebend" bestimmt durch die Fähigkeiten und Kenntnisse, die im Unterricht in Umsetzung des Rahmenplans von der Lehrkraft vermittelt worden sind, also durch das, was die Schüler im Unterricht gelernt haben sollen. Hiermit wird verglichen, was die Schüler – manifestiert durch die erbrachten Leistungen – tatsächlich gelernt haben, also das Ergebnis des Lernprozesses. Insoweit erscheint im Grundsatz – dies sei angesichts der pädagogischen Freiheit der Lehrenden und angesichts der ihnen zustehenden Beurteilungsspielräume mit aller gebotenen Vorsicht gesagt – das Verfahren in gewissem Maße objektiviert und erscheint auch eine gewisse Vergleichbarkeit der Beurteilungen gewährleistet. Es könnte hiermit sein Bewenden haben, wenn sich der Bewertungsvorgang darin erschöpfte, für bestimmte Leistungen fest vorgegebene und ohne weiteres ermittelbare Punktzahlen zu ermitteln, denen schematisch ein bestimmtes Endergebnis zugeordnet werden kann. So ist es indessen bei der Beurteilung der im Zusammenhang mit dem Schulunterricht erbrachten Leistungen im Sinne des § 73 Abs. 2 HSchG nicht. Die Lehrkraft hat hier im Rahmen eines ihr zustehenden Beurteilungsspielraums ein pädagogisches Urteil über die Leistungen eines Mitglieds einer Lerngruppe abzugeben, ein komplexer Vorgang, bei dem – unabhängig von der gesetzlichen Regelungsdichte – zwangsläufig noch weitere Bewertungselemente zum Tragen kommen, nämlich das Inbeziehung setzen dieser Leistungen zu den eigenen früheren Leistungen des Schülers sowie zu den Leistungen der anderen Mitglieder der Lerngruppe. Diese zusätzlichen Elemente sind in Beachtung wissenschaftlicher Erkenntnisse und auch der pädagogischen Realität von der Kommission des Deutschen Juristentags in den Gesetzentwurf aufgenommen und vom hessischen Gesetzgeber von dort in das Hessische Schulgesetz übernommen worden, wo sie in § 73 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz HSchG ihren Niederschlag gefunden haben. Soweit die Berücksichtigung der eigenen Lernentwicklung des Schülers – die ebenfalls gewisse Korrekturen des Beurteilungsergebnisses bewirken kann – vorgeschrieben ist, haben die Antragsteller keine Einwände erhoben. Soweit sie sich aber gegen die Berücksichtigung des Leistungsstandes der Lerngruppe mit der Begründung wehren, damit gehe jegliche Vergleichbarkeit von Beurteilungen in einer Art. 1 und 2 Abs. 1 HV verletzenden Weise verloren, kann ihnen nicht gefolgt werden. Zunächst sei – wie bereits im Beschluß vom 23. Juli 1993 (– P.St. 1173 e.V. –, StAnz. 1993, S. 124) geschehen – darauf hingewiesen, daß die pädagogische Wirklichkeit, in der eine absolute, objektive Bewertung nicht vorkommt, ohnehin schon immer die Mitberücksichtigung des Leistungsstandes der Gruppe bei Einzelbewertung gekannt hat und dies auch allgemein als sachgerecht akzeptiert worden ist. Diese pädagogische Realität zu ignorieren und in das Gesetz die Fiktion eines scheinbar puren objektivierten Bewertungsverfahrens aufzunehmen, wäre wenig sinnvoll gewesen und hätte auch kaum den schulischen Alltag zu beeinflussen vermocht. Der Gesetzgeber hat sich mit der Regelung des § 73 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz HSchG im Rahmen des ihm gemäß Art. 56 Abs. 1 Satz 2 HV zustehenden gestalterischen Ermessens gehalten. Für sie gibt es sachlich einleuchtende Gründe: Erstens wird allgemein als sachgerecht akzeptiert, daß bei der Leistungsbewertung der Leistungsstand der Lerngruppe mitberücksichtigt werden soll, weil nur so eine vernünftige und gerechte Relation der Bewertungen untereinander erreicht werden kann (vgl. hierzu Niehues, a.a.O., Rdnr. 258; Heckel/Avenarius, a.a.O., Tz 26.313; DJT-Entwurf, a.a.O., S. 269). Zweitens wird dabei nicht etwa auf einen völlig außerhalb der Person des zu Beurteilenden liegenden Umstand abgestellt. Der zu Beurteilende steht nicht isoliert neben der Gruppe, deren Mitglied er ist, er wird vielmehr durch diese Gruppe motiviert, seine Leistungen werden in gewissem Umfang durch sie beeinflußt. Es ist daher auch der Sache angemessen, bei Beurteilungen den Leistungsstand der Gruppe in gewissem Umfang mitzuberücksichtigen. Daß hierbei die Schüler in Gruppen mit hohem Leistungsstand stets zu schlecht beurteilt würden, wie die Antragsteller meinen, erscheint gerade im Hinblick auf diese wechselseitigen Beeinflussungen zwischen dem einzelnen Schüler und der Gruppe nicht nachvollziehbar. Drittens ergibt sich aus Wortlaut und Systematik des § 73 Abs. 2 Satz 2 HSchG, daß der Leistungsstand der Lerngruppe nur in zweiter Linie, ergänzend zu berücksichtigen ist, wobei das Gesetz völlig offenläßt, ob überhaupt und inwieweit diese Berücksichtigung auch zu einer Veränderung des zunächst nach § 73 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz HSchG gefundenen Ergebnisses führt. Der Einfluß des Leistungsstandes der Gruppe auf die Beurteilung des Einzelnen ist daher begrenzt. Er kann und darf bei richtiger Auslegung der Vorschrift beispielsweise nicht zu einer Relativierung oder Verfälschung eindeutiger Ergebnisse führen. Eine mangelhafte Leistung darf nicht mit Rücksicht auf den durchschnittlichen Leistungsstand der Lerngruppe auf "ausreichend" angehoben, ein "ausreichend" nicht "unter den Strich" gedrückt werden. Mit diesen Maßgaben ist die Regelung des § 73 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz HSchG trotz des Umstandes verfassungsrechtlich hinnehmbar, daß Lerngruppen einen unterschiedlich hohen Leistungsstand haben können. Diese Unterschiedlichkeit, zu der übrigens – wie schon dargelegt – der Vorrang des Elternwillens bei der Wahl der weiterführenden Bildungsgänge nur unwesentlich beiträgt, liegt in der Natur der Sache und ist unvermeidbar. Aus ihr kann nicht die Verpflichtung des Staates hergeleitet werden, eine als sachgerecht erkannte Regelung auf dem Gebiet des Schulorganisationsrechts zu unterlassen, die im übrigen ohnehin auch ohne gesetzliche Regelung praktiziert worden ist und praktiziert werden würde. Auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots aus Art. 1 HV können sich die Eltern und ihre Kinder schon um deswillen nicht berufen, weil die beanstandete Regelung nicht willkürlich, sondern sachorientiert und vertretbar ist. Eine Verletzung des Rechts der Kinder auf freie Persönlichkeitsentfaltung gemäß Art. 2 Abs. 1 HV scheidet aus, weil nicht festgestellt werden kann, daß durch die Anwendung des § 73 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz HSchG, d. h. durch die pädagogisch verantwortliche subsidiäre Berücksichtigung auch des Leistungsstandes der Lerngruppe bei der Leistungsbewertung, in rechtlich beachtlicher Weise die Handlungsfreiheit, ja gar die Ausbildungs- und Berufschancen beeinträchtigt würden. Schließlich ist auch das Elternrecht (Art. 55 Satz 1 HV) aus den genannten Gründen nicht verletzt. V. Die Regelung des § 6 Abs. 2 und 3 HSchG verletzt nicht Art. 56 Abs. 5 HV. Die Antragsteller meinen, diese Verfassungsbestimmung sei eine Institutionsgarantie, die ein selbständiges Unterrichtsfach Geschichte für die Mittelstufe (Sekundarstufe I) gewährleiste, wie dies der Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 30. Dezember 1981 (– P.St. 880 –, StAnz. 1982, S. 150) für die gymnasiale Oberstufe angenommen habe. Eine derartige Gewährleistung bereits für die Jahrgangsstufen 5 und 6 hat der Staatsgerichtshof in seinem Förderstufenurteil vom 11. Februar 1987 (– P.St. 1036 –, a.a.O.) verneint. Ob Art. 56 Abs. 5 HV das gestalterische Ermessen des Gesetzgebers hinsichtlich der Frage, in welcher Unterrichtsorganisation geschichtliches Wissen in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der Sekundarstufe I zu vermitteln ist, dahin einschränkt, daß ein selbständiges Fach Geschichte angeboten werden muß, kann indessen dahingestellt bleiben. Denn tatsächlich hat der Gesetzgeber mit dem Erlaß des § 5 Abs. 1 Nr. 2e HSchG das Fach Geschichte gewährleistet. Es ist bereits bei der Bewertung des § 6 HSchG unter dem elternrechtlichen Aspekt dargelegt worden, daß Fächer, die – wie Geschichte, Erdkunde und Sozialkunde – kraft Gesetzes einen Lernbereich bilden, gleichwohl als solche fortbestehen und im Regelfall selbständig durch den Fachlehrer unterrichtet werden. § 6 Abs. 2 HSchG, aus dem sich dies ergibt, kann also schon deswegen nicht gegen Art. 56 Abs. 5 HV verstoßen. Ein derartiger Verstoß ist aber auch nicht bei § 6 Abs. 3 HSchG festzustellen, der den fächerübergreifenden Unterricht im Lernbereich Gesellschaftslehre aufgrund Beschlusses der Schulkonferenz vorsieht. Denn auch hierbei bleibt das Fach Geschichte als solches bestehen und geht nicht – wie dies im Oberstufengesetz von 1977 der Fall war – in einem anderen, größeren Fach (damals: Gemeinschaftskunde) auf. Daran ändert nichts, daß der Unterricht aus sachlich gerechtfertigten Gründen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 HSchG) integriert erfolgt. Das Fach Geschichte verliert hierdurch nicht seine eigenständige Bedeutung. Vielmehr ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift (§ 6 Abs. 3 Satz 2 HSchG) gewährleistet, daß der Anteil des Fachs Geschichte bei der integrierten Unterrichtung des Lernbereichs Gesellschaftslehre angemessen berücksichtigt wird. Der Verordnungsgeber hat dem in § 15 Abs. 1 der Verordnung über die Stundentafeln durch die Bestimmung Rechnung getragen, daß auf die einzelnen zum Lernbereich gehörenden Fächer im Jahresmittel die in der Jahresstundentafel festgelegten Anteile entfallen und daß im Lernbereich Gesellschaftslehre "das Fach Geschichte mit einem Gesamtanteil von mindestens einem Drittel vertreten sein" muß. Im übrigen ist nicht zweifelhaft, daß sich auch die fächerübergreifende Unterrichtung dafür eignet, einen den inhaltlichen Vorgaben des Art. 56 Abs. 5 HV entsprechenden Geschichtsunterricht zu erteilen und damit das Ziel der unverfälschten Kenntnisübermittlung des historischen Geschehens in seinen wesentlichen Zusammenhängen als Grundlage der persönlichen Allgemeinbildung und unabhängiger politisch-historischer Urteilsfähigkeit (vgl. hierzu StGH, Urteil vom 30.12.1981, – P.St. 880 –, a.a.O.) zu erreichen. Daß hierbei die geographischen und gesellschaftlichen Aspekte historischer Entwicklungen, von denen ein sinnvoller Geschichtsunterricht ohnehin nicht absehen kann, in noch stärkerem Maße als bei getrenntem Unterricht sichtbar gemacht werden, kann nicht ernstlich als Verstoß gegen Art. 56 Abs. 5 HV gewertet werden. Soweit § 6 Abs. 2 Satz 3 HSchG davon spricht – und dies gilt unabhängig von der Unterrichtsorganisation –, daß der Lernbereich Gesellschaftslehre im besonderen der politischen Bildung diene, trägt dies dem in Art. 56 Abs. 4 HV niedergelegten Erziehungsziel Rechnung, die politische Verantwortung des jungen Menschen vorzubereiten zum selbständigen und verantwortlichen Dienst am Volk und der Menschheit. Ob die Befürchtung des Landesanwalts, der Geschichtsunterricht könne dabei zu einem vorwiegend gegenwartsbezogenen politischen Bildungsprogramm verflachen und leicht zu einem "Tendenzunterricht" werden, begründet ist oder nicht, braucht hier nicht entschieden zu werden, weil jeder Geschichtsunterricht – gleich in welcher Unterrichtsform – in verfehlter Weise erteilt werden kann. Die Unterrichtsorganisation hat hierauf keinen Einfluß. Es ist Aufgabe der Rahmenpläne, der Lehrkräfte und letztlich ggf. der Fachaufsicht, Fehlentwicklungen zu vermeiden und einen sachgemäßen, den Zielen des Art. 56 Abs. 4 und 5 HV Rechnung tragenden Geschichtsunterricht zu gewährleisten. Im Gesetz angelegt ist eine solche Fehlentwicklung jedenfalls nicht. Der die integrierte Unterrichtsorganisation ermöglichende § 6 Abs. 3 HSchG verstößt auch nicht etwa deshalb gegen Art. 56 Abs. 5 HV, weil die Gefahr des Einsatzes ungeeigneter Lehrkräfte bestünde. Sind geeignete Lehrkräfte, die einen den Anforderungen der Rahmenpläne genügenden Geschichtsunterricht in integrierter Form erteilen können, nicht vorhanden, sind auch die Voraussetzungen für einen Beschluß gemäß § 6 Abs. 3 Satz 4 HSchG nicht erfüllt. Die "Möglichkeiten der Schule" reichen dann nicht aus. Hinsichtlich der gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 HSchG vorgesehenen zusammengefaßten Beurteilung für den Lernbereich ergeben sich aus Art. 56 Abs. 5 HV keine besonderen verfassungsrechtlichen Probleme. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG a.F..