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Beschluss

P.St. 1213

Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom

ECLI:DE:STGHHE:1996:0612.P.ST.1213.0A
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Leitsätze
1. Bei Versäumung eines Hauptverhandlungstermins in dem auf einen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid folgenden Verfahren hängt die Möglichkeit der Erlangung rechtlichen Gehörs davon ab, daß dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. 2. Unzureichende auf Nichterhaltung der Ladung oder der Benachrichtigung über die Niederlegung gestützte Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs. 3. Zu der sich aus § 43 Abs. 2 StGHG ergebenden Darlegungspflicht hinsichtlich der Rüge der Verletzung der Rechtsweggarantie.
Tenor
Der Antrag zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Versäumung eines Hauptverhandlungstermins in dem auf einen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid folgenden Verfahren hängt die Möglichkeit der Erlangung rechtlichen Gehörs davon ab, daß dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. 2. Unzureichende auf Nichterhaltung der Ladung oder der Benachrichtigung über die Niederlegung gestützte Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs. 3. Zu der sich aus § 43 Abs. 2 StGHG ergebenden Darlegungspflicht hinsichtlich der Rüge der Verletzung der Rechtsweggarantie. Der Antrag zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. A Der Antragsteller wendet sich mit seiner Grundrechtsklage gegen einen Beschluss des Landgerichts Y, mit dem seine Beschwerde gegen den sein Wiedereinsetzungsgesuch verwerfenden Beschluss des Amtsgerichts Y verworfen worden ist. I. Der Antragsteller ist nach der Handelsregistereintragung des Amtsgerichts Y Präsident des Verwaltungsrates der A AG für Organisations-Systeme, einer Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht, die eine Zweigniederlassung in Y besitzt. Die Eintragung erfolgte am 16. Dezember 1991. Der Magistrat der … Stadt Y forderte Anfang Januar 1992 die Firma A AG für Organisations-Systeme zur Anzeige nach § 14 der Gewerbeordnung (GewO) auf. Unter Verwendung eines Vordruckes erfolgte die Gewerbeanmeldung unter dem 15. April 1994. Dabei wurde der Beginn der Tätigkeit mit 1990 angegeben. Mit Bußgeldbescheid vom 7. Juni 1994 wurde gegen den Antragsteller wegen unterlassener rechtzeitiger Anzeige eine Geldbuße von 1000,-- DM festgesetzt. Der Bußgeldbescheid wurde am 14. Juni 1994 zugestellt. Mit Telefaxmitteilung vom 16. Juni 1994 erhob der Antragsteller Einspruch. Mit Verfügung des Amtsgerichts vom 1. September 1994 wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich gehalten werde und eine Entscheidung durch Beschluss ergehen könne, wenn er dagegen keinen Widerspruch erhebe. Das Schreiben wurde ihm am 7. September 1994 zugestellt. Dagegen legte der Antragsteller mit Telefax vom 21. September 1994 Widerspruch ein. Unter dem Datum des 23. September 1994 erging eine Ladung zur Hauptverhandlung über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, wobei das persönliche Erscheinen des Antragstellers angeordnet wurde. Ausweislich der Postzustellungsurkunde erfolgte die Niederlegung der Ladung am 4. Oktober 1994. In der Hauptverhandlung erschien der Antragsteller nicht. Das Amtsgericht Y verwarf mit Urteil vom 26. Oktober 1994, Az.: …, den Einspruch. Die Entscheidung wurde dem Antragsteller am 4. November 1994 zugestellt. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 10. November 1994 legte er Rechtsmittel und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, dass er die Ladung zur Hauptverhandlung nicht erhalten habe. Durch Beschluss vom 10. Januar 1995 wurde das Wiedereinsetzungsgesuch verworfen. Es sei nicht erkennbar, dass der Antragsteller ohne Verschulden an der Wahrnehmung des Termins gehindert gewesen sei. Er habe weder dargelegt, aus welchen Gründen er die Ladung bzw. den Niederlegungsvermerk nicht erhalten habe, noch habe er diesbezügliche Tatsachen glaubhaft gemacht. Der Beschluss ging dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 19. Januar 1995 zu. Am 25. Januar 1995 erhob er sofortige Beschwerde. Dem Rechtsmittel war eine eidesstattliche Versicherung beigefügt, wonach der Antragsteller weder eine Ladung zum Termin noch eine Benachrichtigung über die Niederlegung eines Schriftstücks erhalten habe. Ausweislich der dienstlichen Erklärung des Briefzustellers vom 20. Februar 1995 hatte dieser den Benachrichtigungsschein in den Briefkasten des Antragstellers eingeworfen. Das Landgericht verwarf die Beschwerde mit Beschluss vom 6. April 1995, Az.: …. Zur Begründung wurde auf die Beweiskraft der öffentlichen Urkunde vom 4. Oktober 1994 verwiesen. Der Antragsteller habe den Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsache nicht erbracht. Er habe keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass eine Mitteilung über die Niederlegung nicht erfolgt sei. Seine gegenteilige Erklärung sei nicht geeignet, die Beweiskraft der Zustellungsurkunde zu erschüttern. Die von ihm abgegebene eidesstattliche Versicherung sei kein geeignetes Mittel der Glaubhaftmachung und stelle lediglich eine einfache Erklärung dar. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller zu Händen seines Verteidigers am 12. April 1995 zugestellt. II. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller mit am 15. Mai 1995 beim Staatsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz Grundrechtsklage erhoben. Er rügt unter Bezugnahme auf die Art. 19 Abs. 4 und 103 des Grundgesetzes (GG) sowie auf Art. 16 der Hessischen Verfassung (HV) die Verletzung rechtlichen Gehörs. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen im Ausgangsverfahren. III. Der Hessische Ministerpräsident hält die Grundrechtsklage für unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Der Antragsteller wende sich gegen eine Entscheidung, die ausschließlich auf bundesrechtlichen Vorschriften beruhe und daher der Überprüfung durch den Staatsgerichtshof als Landesverfassungsgericht entzogen sei. Auch in der Sache bleibe die Grundrechtsklage offensichtlich erfolglos. Soweit sich der Antragsteller auf das Petitionsrecht (Art. 16 HV) beziehe, ließen sich seiner Eingabe keinerlei Anhaltspunkte für eine Grundrechtsverletzung entnehmen. Darüber hinaus sei der Schutzbereich des Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Anhaltspunkte dafür, dass das Vorbringen des Antragstellers nicht zur Kenntnis genommen oder vom Gericht nicht erwogen worden sei, seien nicht ersichtlich. Das Landgericht habe sich mit dem Vorbringen des Antragstellers inhaltlich auseinandergesetzt. Es habe auch die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zu beachten seien, um die Rechte des Antragstellers auf den ersten Zugang zum Gericht und auf rechtliches Gehörs nicht unzulässig zu verkürzen, nicht überspannt. Der Landesanwalt hat sich dem Verfahren nicht angeschlossen. IV. Die Akte … der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Y lag dem Staatsgerichtshof vor. B Die Grundrechtsklage ist unzulässig. Der angegriffene Beschluss des Landgerichts Y verletzt den Antragsteller nicht in seinen Grundrechten auf Gewährung rechtlichen Gehörs und der Rechtsweggarantie. I. Dem Staatsgerichtshof fehlt für eine verfassungsrechtliche Prüfung der gerügten Rechtsverletzungen die Prüfungskompetenz. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Entscheidung des Landgerichts Y, die ausschließlich unter Anwendung von bundesrechtlichen Vorschriften (des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG - und der Strafprozessordnung - StPO -) ergangen ist. Der Staatsgerichtshof als Landesverfassungsgericht hat sich in ständiger Rechtsprechung unter Hinweis auf Art. 31 GG nicht befugt gehalten, die Anwendung von Bundesrecht am Maßstab der Landesverfassung zu überprüfen (vgl. Beschluss vom 11. Mai 1994 - P.St. 1181 -, StAnz. S. 1488; Beschluss vom 17. Mai 1995 - P.St. 1186 -). Von dieser Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs weichen allerdings der Bayerische Verfassungsgericht und der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin ab (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 18. Mai 1973, NJW S. 1644; BerlVerfGH, Beschluss vom 2. Dezember 1993 NJW 1994, S. 436). Auf der Grundlage seiner bisherigen Rechtsprechung könnte der Staatsgerichtshof danach grundsätzlich verpflichtet sein, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 3 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen (vgl. StGH, Beschluss vom 14. April 1989 - P.St. 1076 -, StAnz. S. 1661). Eine Vorlage kommt aber nur dann in Betracht, wenn die Vorlagefrage entscheidungserheblich ist (vgl. dazu StGH, Beschluss vom 13. Juli 1994 - P.St. 1197 - m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Die Grundrechtsklage bliebe - bei unterstellter Prüfungskompetenz des Staatsgerichtshofs - offensichtlich erfolglos. Der Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich (zur Gewährleistung dieses Rechts durch die Hessische Verfassung vgl. StGH, Beschluss vom 5. August 1992 - P.St. 1132 -, StAnz. S. 2173). Wird der Termin zur Hauptverhandlung in einem auf einen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid folgenden Verfahren versäumt, hängt die Möglichkeit, rechtliches Gehör zum Verfahrensgegenstand zu erlangen, davon ab, dass dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 74 Abs. 2 und Abs. 5 OWiG i.V.m. § 235 StPO gewährt wird. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die Gerichte des Ausgangsverfahrens bei der Anwendung und Auslegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen prozessrechtlichen Vorschriften die Anforderungen daran überspannt haben, was der Antragsteller vorbringen muss, um nach einer Versäumung des Hauptverhandlungstermins die Wiedereinsetzung zu erhalten. Der Grundsatz, dass bei der Anwendung und Auslegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen prozessrechtlichen Vorschriften die Anforderungen an das Verhalten des Betroffenen nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfGE 54, S. 80 [84] m.w.N.), ist für die Fälle des „ersten Zugangs“ zum Gericht entwickelt worden (vgl. BVerfGE 41, 332 [335 f.]), d.h. bei Versäumung der Einspruchsfrist gegen einen Bußgeldbescheid. Diese Rechtsprechung besagt unmittelbar nichts über die Anforderungen, die in späteren Verfahrensabschnitten an das Verhalten des Betroffenen bei Versäumung von Verfahrenshandlungen zu stellen sind. Hier können die Anforderungen andere sein, z.B. weil - wie im vorliegenden Fall - der Antragsteller nach Einspruchserhebung gegen den Bußgeldbescheid mit einer Hauptverhandlung über seinen Rechtsbehelf rechnen musste. Die Gerichte des Ausgangsverfahrens haben die Prüfung der Verschuldensfrage im Wiedereinsetzungsverfahren in rechtlich nicht zu beanstandender Weise vorgenommen. Der Antragsteller hat die Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs bezüglich des seinen Einspruch verwerfenden Urteils des Amtsgerichts Y auf den Vortrag gestützt, dass er die Ladung zur Hauptverhandlung oder eine Benachrichtigung über die Niederlegung dieser Ladung nicht erhalten habe. Wenn das Gericht des Ausgangsverfahrens sich zur Begründung der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs auf die Ordnungsgemäßheit der Ladung zum Hauptverhandlungstermin und auf die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde vom 4. Oktober 1994 stützt und die Erbringung eines Gegenbeweises durch den Antragsteller verneint, kann darin ein Rechtsverstoß nicht gesehen werden. Zur ordnungsgemäßen Ladung hat das Gericht dargelegt, dass die Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde im Sinne der §§ 415, 418 der Zivilprozessordnung - ZPO - volle Beweiskraft dafür erbringt, dass ein Benachrichtigungszettel in den Briefkasten des Antragstellers geworfen wurde. Es ist weiterhin davon ausgegangen, dass der durch die Urkunde begründete volle Beweis der darin beurkundeten Tatsache entkräftet werden kann (vgl. § 418 Abs. 2 ZPO), ein solcher Gegenbeweis den vollen Nachweis eines anderen Geschehensablaufs verlangt und der Antragsteller diese Voraussetzungen nicht erfüllt hat. Sein eidesstattlich versichertes Vorbringen, er habe die schriftliche Mitteilung des Postzustellers nicht erhalten, hat das Gericht gewürdigt und als nicht geeignet befunden, eine Falschbeurkundung als hinreichend wahrscheinlich darzutun (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1985, Az.: 4 CB 8/86. NJW S. 2127 [2128]). Das Landgericht ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass der Antragsteller einen Gegenbeweis nicht erbracht hat. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Allein die tatsächliche Unkenntnis von einer Benachrichtigung über eine Zustellung vermag eine ordnungsgemäße Zustellung nicht zu widerlegen (so auch BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1986, NJW S. 2127 f.). Die Kenntnis von der Mitteilung ist ein Umstand, der zeitlich nach der Ausstellung des Mitteilungszettels liegt. Sie hängt nicht allein davon ab, dass der Benachrichtigungszettel tatsächlich in den Briefkasten gelegt worden ist. Auch bei täglicher Kontrolle des Briefkasteninhalts besteht die Möglichkeit des Verlustes einzelner Poststücke vor Durchsicht der eingegangenen Sendungen oder bei deren Sortierung. Besondere Umstände des Einzelfalles, die die Annahme rechtfertigen könnten, das Landgericht habe die Anforderungen an den Vortrag des Antragstellers überspannt, sind vorliegend nicht ersichtlich. Das Landgericht hat auch die Argumente des Antragstellers, was seiner Entscheidung zu entnehmen ist, aufgenommen und sie allerdings anders als er selbst rechtlich gewürdigt. Soweit sein Vorbringen dahin zielt, dass die Postzustellungsurkunde eine unrichtige Tatsache beurkundet habe, hat der Antragsteller einen Gegenbeweis nicht angetreten. Nicht zu beanstanden ist auch die Tatsache, dass das Landgericht das Vorbringen des Antragstellers, er habe den Benachrichtigungszettel nicht erhalten, nicht zum Anlass für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand genommen hat, da der Antragsteller insoweit eine bloße Behauptung aufgestellt hat, ohne diese durch objektive Anhaltspunkte für einen atypischen Geschehensablauf nach der Zustellung zu untermauern. Soweit der Antragsteller mit Schrieben vom 28. November 1995 eine Verletzung der Rechtsweggarantie rügt, fehlt seinem Vortrag die gemäß § 43 Abs. 2 StGHG notwendige Substantiierung. Die Rechtsweggarantie des Art. 2 Abs. 3 HV sichert den Bürgern den Zugang zu den Gerichten. Rechtsschutz ist im Rahmen der jeweils geltenden Prozessordnung gewährleistet, wobei die Anrufung der Gerichte von bestimmten formalen Voraussetzungen abhängig gemacht wird. Erst wenn der Weg zu den Gerichten unzumutbar oder aus Sachgründen nicht zu rechtfertigend ist, liegt ein Verstoß gegen das genannte Grundrecht vor (vgl. StGH, Beschluss vom 11. Mai 1994 - P.St. 1181 - m.w.N.). Der Antragsteller hat in dem Ordnungswidrigkeitsverfahren den Rechtsweg zum Amtsgericht beschritten. Er hatte weiter die Möglichkeit, in seiner Bußgeldsache gegen das Urteil des Amtsgerichts Y vom 26. Oktober 1994 Rechtsmittel einzulegen und ein Wiedereinsetzungsgesuch zu stellen. Davon hat er Gebrauch gemacht. Es stellt keine Verletzung der Rechtsweggarantie des Art. 2 Abs. 3 HV dar, dass das Landgericht Y wie auch das Amtsgericht nicht in dem vom Antragsteller für vertretbar gehaltenen Sinne entschiedenen haben. II. Soweit der Antragsteller Art. 16 HV für verletzt hält, fehlt es seinem Vorbringen an jeglicher Substantiierung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 Abs. 1 StGHG.