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Beschluss

P.St. 1265 e.A.

Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom

ECLI:DE:STGHHE:1997:0217.P.ST.1265E.A.0A
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Leitsätze
Die auf unzutreffende Verfahrensrügen in einem abgeschlossenen Verfahren gestützte Ablehnung des Präsidenten des Staatsgerichtshofs begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit in einem laufenden Verfahren.
Tenor
Der Befangenheitsantrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die auf unzutreffende Verfahrensrügen in einem abgeschlossenen Verfahren gestützte Ablehnung des Präsidenten des Staatsgerichtshofs begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit in einem laufenden Verfahren. Der Befangenheitsantrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat im vorliegenden Eilverfahren einen Befangenheitsantrag gegen den Präsidenten des Staatsgerichtshofs gestellt und diesen im wesentlichen damit begründet, dass der Staatsgerichtshof in den Verfahren P.St. 1261 e.A. und P.St. 1262 entgegen seinem Antrag ohne mündliche Verhandlung entschieden habe, die Entscheidung ohne vorherige Stellungnahme der Hessischen Staatskanzlei und des Landesanwalts ergangen und die Bekanntgabe an ihn zögerlich erfolg sei. Da der Präsident den Gang des Verfahrens wesentlich mitbestimme, sei die Besorgnis seiner Befangenheit für das vorliegende Verfahren begründet, da auf Grund des vorangegangenen Verhaltens keine faire und sachgerechte Verfahrensgestaltung zu erwarten sei. Der Präsident des Staatsgerichtshofs hat unter dem 13 Februar 1997 eine dienstliche Stellungnahme zu dem Befangenheitsantrag abgegeben, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Der Ablehnungsantrag ist unbegründet. Die von dem Antragsteller dargelegten Umstände rechtfertigen nicht die Besorgnis, der Präsident des Staatsgerichtshofs sei in dem vorliegenden Verfahren befangen. Gemäß § 18 Abs. 3 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - besteht die Möglichkeit, einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Nach der allgemeinen prozessualen Terminologie, auf die mangels spezieller Regelungen im Staatsgerichtshofsgesetz und dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG -, auf das in § 16 Abs. 1 Satz 2 StGHG verwiesen wird, zurückzugreifen ist, ist die Besorgnis der Befangenheit gegeben, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (vgl. § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -, § 24 Abs. 2 Strafprozessordnung - StPO -; BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 1972, BVerfGE 32, 288 [290, 291]). Das wäre aber nur dann der Fall, wenn ein Beteiligter die auf objektiv feststellbaren Tatsachen beruhende, subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis hat, der Richter werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1973, BVerfGE 35, 246 [253]; BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1976, BVerfGE 43, 126 [127]). Die rein subjektive Besorgnis, die nicht auf konkreten Tatsachen beruht oder für die vernünftigerweise bei Würdigung der Tatsachen kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus. Der Antragsteller hat keinen Anlass an der Unvoreingenommenheit des Staatsgerichtshofspräsidenten zu zweifeln. Aus dem Umstand, dass die Entscheidung in den Grundrechtsklageverfahren und dem Eilbegehren des Antragstellers ohne mündliche Verhandlung ergangen sind, lässt sich eine begründete Besorgnis der Befangenheit auch in Anbetracht des Umstandes nicht herleiten, dass der Präsident gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 StGHG den Vorsitz in den Beratungssitzungen führt. Gemäß § 24 Abs. 1 StGHG steht es in dem Ermessen des Staatsgerichtshofs, bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Von diesem Ermessen wurde in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Die Grundrechtsklage (P.St. 1262) wurde als unzulässig zurückgewiesen. Die dafür gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 StGHG erforderlich Zweidrittelmehrheit lag vor. Auch hinsichtlich der beantragten einstweiligen Anordnung (P.St. 1261 e.A.) konnte der Staatsgerichtshof gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 StGHG ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Ebenso wenig kann aus der Tatsache einer Entscheidung ohne vorherige Stellungnahme der Staatskanzlei und des Landesanwalts die Besorgnis der Befangenheit begründet werden. Gemäß § 21 StGHG steht die Beteiligung des Landesanwalts in dessen eigenem Ermessen. Eine Verpflichtung zur Beteiligung besteht nicht. Daraus folgt, dass auch keine Verpflichtung für den Staatsgerichtshof bestehen kann, den Erlass einer eigenen Entscheidung von einer vorherigen Äußerung des Landesanwalts abhängig zu machen. Dies gilt auch hinsichtlich der Stellungnahme der Staatskanzlei. Gemäß § 43 Abs. 4 Satz 2 StGHG gibt der Staatsgerichtshof im Grundrechtsklageverfahren Gelegenheit zur Äußerung. Dies ist vorliegend dadurch erfolgt, dass sowohl der Eilantrag wie auch die Grundrechtsklage des Antragstellers der Hessischen Staatskanzlei zugeleitet wurden. Damit sind die Verfahrensvorschriften erfüllt. Bezüglich des Eilverfahrens wird noch darauf hingewiesen, dass gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 StGHG der Staatsgerichtshof bei besonderer Dringlichkeit davon absehen kann, dem Landesanwalt und der Landesanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu beben. Woraus der Antragsteller bei dieser Sachalge einen Anhaltspunkt dafür gewonnen haben will, dass der Präsident in der Sache möglicherweise voreingenommen sei, ist nicht ersichtlich. Soweit er sich zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit auf die Zustellung der Entscheidungen in den beiden bereits genannten Verfahren beruht, liegen keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit vor. Die vom Staatsgerichtshof getroffenen Entscheidungen werden den Beteiligten zugestellt (vgl. § 16 Abs. 1 StGHG, § 30 BVerfGG). Die Bewirkung der Zustellung erfolgt durch die Geschäftsstelle. Dies entspricht allgemeiner prozessualer Handhabung (vgl. § 208 ZPO). Dass zwischen der Entscheidung des Gerichtes und der Zustellung der Entscheidung eine gewisse Zeit vergeht, ist zwangsläufig und nicht zu beanstanden.