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Urteil

P.St. 1269

Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom

ECLI:DE:STGHHE:1997:1008.P.ST.1269.0A
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Leitsätze
1. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in ihre Erwägungen einzubeziehen. Dabei besteht keine Verpflichtung, jedes Vorbringen ausdrücklich zu erwähnen und zu bescheiden. Deshalb kann ein Verstoß gegen dieses Gebot nur in Betracht kommen, wenn sich aus besonderen Umständen des Einzelfalls konkret eine Verletzung dieser Verpflichtung ergibt. 2. Der Anspruch auf den gesetzlichen Richter kann dadurch verletzt sein, dass ein Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht und eine Vorlagepflicht missachtet. Art. 20 Abs. 1 Satz 1 HV bietet aber nur Schutz gegen Willkür und nicht gegen jeden aus Rechtsirrtum möglicherweise begangenen Verfahrensverstoß.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in ihre Erwägungen einzubeziehen. Dabei besteht keine Verpflichtung, jedes Vorbringen ausdrücklich zu erwähnen und zu bescheiden. Deshalb kann ein Verstoß gegen dieses Gebot nur in Betracht kommen, wenn sich aus besonderen Umständen des Einzelfalls konkret eine Verletzung dieser Verpflichtung ergibt. 2. Der Anspruch auf den gesetzlichen Richter kann dadurch verletzt sein, dass ein Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht und eine Vorlagepflicht missachtet. Art. 20 Abs. 1 Satz 1 HV bietet aber nur Schutz gegen Willkür und nicht gegen jeden aus Rechtsirrtum möglicherweise begangenen Verfahrensverstoß. Der Antrag wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. B I. Der Antrag ist unzulässig. Es kann dahingestellt bleiben, ob die zwischenzeitlich von den Antragstellern selbst ausgesprochene fristlose Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung, auf die sie mit Schriftsatz vom 19. August 1997 hinweisen, das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis im vorliegenden Verfahren entfallen läßt. Die Grundrechtsklage erweist sich bereits aus einem anderen Grund als unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 43 Abs. 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof– StGHG –. Danach ist eine Grundrechtsklage nur zulässig, wenn die Antragsteller Tatsachen darlegen, aus denen sich nachvollziehbar die gerügten Grundrechtsverletzungen ergeben können (vgl. StGH, Beschluß vom 10.07.1996 – P.St. 1208 –, m.w.N.). Diese Voraussetzungen erfüllt der Vortrag der Antragsteller nicht. Ihrem Vorbringen lassen sich Anhaltspunkte weder für eine Verletzung des aus Art. 3 HV folgenden Grundrechts der Antragsteller auf körperliche Unversehrtheit oder ihres ebenfalls aus Art. 3 HV folgenden Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs noch für eine Verletzung des aus Art. 20 Abs. 1 Satz 1 HV folgenden Grundrechts auf den gesetzlichen Richter entnehmen. 1. Eine Verletzung des Grundrechts der Antragsteller auf Gesundheit kommt von vornherein nicht in Betracht. Dieses Grundrecht kann nicht dadurch verletzt worden sein, daß die Antragsteller zur Räumung der Wohnung verurteilt worden sind, deren Zustand sie für gesundheitsschädlich erachten und deren Mietvertrag sie selbst wegen Gesundheitsgefährdung fristlos gekündigt haben. 2. Der dem Staatsgerichtshof unterbreitete Sachverhalt bietet auch keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Rechts der Antragsteller auf rechtliches Gehör. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in ihre Erwägungen einzubeziehen. Dabei besteht keine Verpflichtung, jedes Vorbringen ausdrücklich zu erwähnen und zu bescheiden. Deshalb kann ein Verstoß gegen dieses Gebot nur in Betracht kommen, wenn sich aus besonderen Umständen des Einzelfalles konkret eine Verletzung dieser Verpflichtung ergibt (vgl. StGH, Beschluß vom 10.07.1996 – P.St. 1208 –, m.w.N.). Solche besonderen Umstände sind im vorliegenden Fall nicht dargetan. Die Auffassung des Amtsgerichts und des Landgerichts, daß die Antragsteller die angeblichen Schimmelpilzerscheinungen nach Erlaß des Beweisbeschlusses vom 27. Februar 1996 beseitigt und damit die Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber vereitelt hätten, ist nicht zu beanstanden. Der Vortrag des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller im Schriftsatz vom 10. April 1996 (Bl. 153, 154 der erstinstanzlichen Akte) war von den Gerichten so zu verstehen, daß der Schimmelpilz nach Erlaß des Beweisbeschlusses beseitigt worden sei. Die Antragsteller haben diese Aussage erst mit dem Antrag auf Tatbestandsberichtigung vom 27. Februar 1997 (Bl. 259 - 261 der Gerichtsakte) korrigiert. Das Landgericht hat sich, was seinen Ausführungen auf den Seiten 3 und 5 des Urteilsumdrucks zu entnehmen ist, mit sämtlichen zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen der Antragsteller auseinandergesetzt und diese als "nicht mehr unverzüglich" und damit gegenüber der mit Zahlungsverzug begründeten Kündigung als bedeutungslos gewertet. Erkennbar hat es damit das Vorbringen nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern auch in seinen Entscheidungsgründen erwähnt. Dafür, daß die Antragsteller schon zeitlich vor der mit Berufungsbegründungsschriftsatz vom 23. September 1996 geltend gemachten Aufrechnung gegenüber der Mietzinsforderung mit anderen Forderungen aufgerechnet hätten, ist nichts ersichtlich. Entgegen ihrem Vorbringen auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 12. März 1997 ist dem Inhalt von Blatt 112 der Gerichtsakte weder eine "sofortige Minderung der Nettomiete um 15 %" zu entnehmen noch eine Aufrechnungserklärung. Entsprechendes gilt bezüglich eines Anspruchs auf Rückerstattung überzahlter Nebenkosten, auf den die Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 19. August 1997 hinweisen. Er wurde erst in einem weiteren Schriftsatz zur Berufungsbegründung im Berufungsverfahren (Bl. 236/237 der Gerichtsakte) geltend gemacht. Ein ausdrückliches Eingehen auf das von den Antragstellern als widersprüchlich erachtete Verhalten der Vermieterin, zum Jahresende 1994 überzahlte Betriebskosten zurückzuerstatten ohne gleichzeitig die Mietzinsminderung zu beanstanden, kann zwar weder dem Urteil des Amtsgerichts noch der Berufungsentscheidung des Landgerichts entnommen werden. Dessen bedurfte es aber auch nicht. Die Gerichte konnten vielmehr ohne weiteres davon ausgehen, daß ein derartiges widersprüchliches Verhalten nicht vorlag. Denn die Vermieterin hatte eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß sie die Mietminderung nicht für berechtigt hielt. Die Rückzahlung der Nebenkosten gab keinen Anlaß, diesen Standpunkt der Vermieterin in Zweifel zu ziehen. 3. Das Vorbringen der Antragsteller läßt auch nicht erkennen, daß das Landgericht mit seiner Entscheidung das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 20 Abs. 1 Satz 1 HV verletzt haben könnte, weil es die Sache nicht gemäß § 541 ZPO dem Oberlandesgericht vorgelegt hat. Der Anspruch auf den gesetzlichen Richter kann dadurch verletzt sein, daß das Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht und eine Vorlagepflicht mißachtet. Art. 20 Abs. 1 Satz 1 HV bietet aber nur Schutz gegen Willkür und nicht gegen jeden aus Rechtsirrtum möglicherweise begangenen Verfahrensverstoß (vgl. StGH, Beschluß vom 13.07.1994 – P.St. 1197 –, m.w.N.). Für eine solche willkürliche, nicht mehr vertretbare Handhabung der Vorlagepflicht haben die Antragsteller weder einen konkreten Sachverhalt geschildert, noch sind Anhaltspunkte hierfür ersichtlich. Das Landgericht ist mit seiner Entscheidung nicht im Sinne des § 541 ZPO von einem bindenden Rechtsentscheid abgewichen. Es bestand vielmehr keine Veranlassung, an der Wirksamkeit der Vorauszahlungsklausel des § 4 des zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens abgeschlossenen Mietvertrages zu zweifeln. Der von den Antragstellern herangezogene Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 1994 – Az.: VIII ARZ 3/94– (BGHZ 127, 245) erklärt eine mietvertragliche Formularklausel über die Mietzinsvorauszahlung wegen ihrer Verknüpfung mit einer Aufrechnungsverbotsklausel deshalb für unwirksam, weil der Mieter die Minderung gerichtlich geltend machen muß. Eine solche Verknüpfung besteht im Falle der Antragsteller gerade nicht. Ihnen verblieb bei Minderung des Wohnwertes aufgrund eines Sachmangels grundsätzlich die Möglichkeit, gegenüber ihrer Mietzahlungsverpflichtung mit einem Anspruch auf Rückgewähr zuviel gezahlter Miete aufzurechnen. Für eine Vorlage an das Oberlandesgericht war deshalb kein Raum. 4. Darauf, daß der Staatsgerichtshof sich im Hinblick auf Art. 31 GG in ständiger Rechtsprechung nicht für befugt erachtet, die Auslegung und Anwendung von Bundesrecht am Maßstab der Hessischen Verfassung zu prüfen, kommt es nicht an. Zwar geht es im Ausgangsverfahren ausschließlich um die bundesrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und der Zivilprozeßordnung. Die Grundrechtsklage ist aber schon aus den genannten Gründen unzulässig. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG. A Die Antragsteller wenden sich mit ihrer Grundrechtsklage gegen eine Berufungsentscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main in einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit. Sie rügen eine Verletzung der Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und auf rechtliches Gehör. Außerdem machen sie eine Verletzung ihres Grundrechts auf den gesetzlichen Richter geltend. I. Die Antragsteller, die mittlerweile eine Eigentumswohnung in Frankfurt am Main ..., ..., gekauft und bezogen haben, bewohnten aufgrund eines Mietvertrages vom 14. Juli 1984 eine im Eigentum der Klägerin des Ausgangsverfahrens stehende Wohnung in der ... in .... Wegen angeblichen Schimmelbefalls minderten sie die Grundmiete seit 1. Februar 1994 um 15 %. Die Eigentümerin der Wohnung bestritt den Schimmelbefall, widersprach der Minderung und erklärte wegen eines Mietrückstandes von mehr als zwei Monatsmieten im Juli 1995 die fristlose Kündigung. Im Anschluß daran wurde Räumungsklage erhoben. Das Amtsgericht Frankfurt am Main, Abt. Höchst, verpflichtete die Antragsteller mit Urteil vom 23. Juli 1996, Az.: Hö 3 C 1336/95, zur Räumung. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die fristlose Kündigung wirksam sei, da keine Berechtigung zur Minderung des Mietzinses bestanden habe. Eine Beweisaufnahme über die Frage des Schimmelbefalls der Wohnung habe nicht erfolgen können, da die Beklagten die Schimmelpilzerscheinungen beseitigt hätten. Gegen dieses Urteil legten die Antragsteller, vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigten, Berufung ein. Diese wurde durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 1997, Az.: 2/11 S 435/96, zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde eine Räumungsfrist bis 31. Mai 1997 gewährt, die in der Folgezeit verlängert wurde. Zur Begründung führte das Gericht aus, daß ein Minderungsrecht nicht bestanden habe. Die Mieter seien ihrer Beweispflicht für eine Wohnwertbeeinträchtigung nicht nachgekommen. Allein das Vorhandensein von Schimmelpilzsporen berechtige noch nicht zur Minderung. Erst bei Sichtbarwerden der Sporen, deren entsprechender Vermehrung und einer Verbreitung in der Atemluft könne von einem den Wohnwert mindernden Mangel ausgegangen werden. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei von den Mietern durch Beseitigung der Schimmelpilzerscheinungen vereitelt worden. Die Wirksamkeit der Kündigung wegen Mietrückständen scheitere auch nicht an einer mit Schriftsatz vom 23. September 1996 erklärten Aufrechnung, da die Aufrechnungserklärung nicht unverzüglich erfolgt sei. Über einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung des landgerichtlichen Urteils wurde bisher noch nicht entschieden. Das Verfahren wurde vielmehr nach mündlicher Verhandlung am 22. Juli 1997 zum Ruhen gebracht. II. Gegen dieses ihrem Bevollmächtigten nach eigenem Vortrag am 19. Februar 1997 zugestellte Urteil haben die Antragsteller mit am 17. März 1997 beim Staatsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom 12. März 1997 Grundrechtsklage erhoben. Sie rügen die Verletzung der aus Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung – HV –) folgenden Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und auf Gewährung rechtlichen Gehörs und des aus Art. 20 Abs. 1 Satz 1 HV folgenden Grundrechts auf den gesetzlichen Richter. In der Sache begründen sie dies im wesentlichen mit einer Schilderung der Mängel der Wohnung und der dadurch beim Antragsteller hervorgerufenen Beschwerden. Die Gerichte des Ausgangsverfahrens seien durch das Unterlassen einer Beweisaufnahme von einer unrichtigen Anschauung über das Grundrecht, das die Unantastbarkeit der Gesundheit gewährleiste, ausgegangen. Auch hätten sie, die Antragsteller, die Beweiserhebung aufgrund des Beweisbeschlusses vom 27. Februar 1996 nicht vereitelt, da sie Schimmelflecken letztmalig im Dezember 1994 beseitigt und in keiner Instanz etwas anderes behauptet hätten. Außerdem habe sich das Berufungsurteil weder mit ihren Aufrechnungen mit einem Anspruch auf Rückzahlung der gesamten Nebenkostenvorauszahlungen für die Jahre 1994 und 1995 wegen der zögerlichen Nebenkostenabrechnungen der Vermieterin beschäftigt noch mit ihrem Vortrag zum widersprüchlichen Verhalten der Vermieterin. Letzteres sehen die Antragsteller darin, daß eine Rückerstattung von Nebenkostenvorauszahlungen für das Jahr 1993 nach einer Abrechnung vom 12. Dezember 1994 erfolgt sei, obwohl sie bereits seit 1. Februar 1994 eine Mietminderung geltend gemacht hätten. Darüber hinaus habe das Gericht des Ausgangsverfahrens seine gemäß § 541 Zivilprozeßordnung– ZPO – bestehende Vorlagepflicht verletzt. Mit Schreiben vom 19. August 1997 haben die Antragsteller unter anderem mitgeteilt, daß sie das Mietverhältnis inzwischen selbst gekündigt haben. III. Der Hessische Ministerpräsident hält die Grundrechtsklage mangels Prüfungskompetenz des Staatsgerichtshofs und fehlender Substantiierung der gerügten Grundrechtsverletzungen für unzulässig. Der Landesanwalt bei dem Staatsgerichtshof des Landes Hessen hat sich nicht am Verfahren beteiligt. IV. Der Staatsgerichtshof hat die Akten des vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main, Abt. Höchst (Az.: Hö 3 C 1336/95), und dem Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 2/11 S 435/96) geführten zivilgerichtlichen Streitverfahrens (2 Bände) beigezogen.