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Beschluss

P.St. 1405

Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom

ECLI:DE:STGHHE:1999:0719.P.ST.1405.0A
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Leitsätze
1. Die verfassungsgerichtliche Kontrolle fachgerichtlicher Entscheidungen ist auf die Prüfung spezifischen Verfassungsrechts beschränkt. Eine verfassungsspezifische Verletzung hessischer Grundrechte durch die fachgerichtliche Anwendung oder Auslegung einer Norm liegt nur vor, wenn diese auf einer grundsätzlich falschen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen hessischen Grundrechts beruht, die Grundrechtsrelevanz schlechthin verkennt oder objektiv unhaltbar ist. 2. Gegenstand des Grundrechts der Freiheit der Person nach Art. 5 Abs. 1 HV ist die körperliche Bewegungsfreiheit. In diesem Freiheitsgrundrecht - wenn es mit dem Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG inhaltsgleich sein sollte - ist das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot angelegt.
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die verfassungsgerichtliche Kontrolle fachgerichtlicher Entscheidungen ist auf die Prüfung spezifischen Verfassungsrechts beschränkt. Eine verfassungsspezifische Verletzung hessischer Grundrechte durch die fachgerichtliche Anwendung oder Auslegung einer Norm liegt nur vor, wenn diese auf einer grundsätzlich falschen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen hessischen Grundrechts beruht, die Grundrechtsrelevanz schlechthin verkennt oder objektiv unhaltbar ist. 2. Gegenstand des Grundrechts der Freiheit der Person nach Art. 5 Abs. 1 HV ist die körperliche Bewegungsfreiheit. In diesem Freiheitsgrundrecht - wenn es mit dem Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG inhaltsgleich sein sollte - ist das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot angelegt. Die Anträge werden zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. A I. Der Antragsteller wendet sich mit der Grundrechtsklage gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Haftprüfungsverfahren. Der Antragsteller befindet sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Darmstadt vom 16. September 1998 - Az.: … - seit 6. Oktober 1998 in Untersuchungshaft. Ihm wird vorgeworfen, zusammen mit anderen Beschuldigten im Silberhandel den Steuerbefreiungstatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes vorgetäuscht zu haben. Nach dieser Vorschrift ist die Einfuhr der Gegenstände steuerfrei, die von einem Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen verwendet werden. Im Haftbefehl wurden dem Antragsteller die Bildung einer kriminellen Vereinigung und Steuerhinterziehung in zweihundertundzwölf Fällen zur Last gelegt. Die Verkürzung der Umsatzsteuer belief sich nach dem Haftbefehl auf insgesamt 9.565.874,-- DM. Der Antragsteller wandte sich mit Beschwerde und weiterer Beschwerde gegen die Haftentscheidung. Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers ließ das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 23. Februar 1999 - Az.: … - den dringenden Tatverdacht der Bildung einer kriminellen Vereinigung und in einhundertundacht Fällen den der Steuerhinterziehung fallen. Im Verfahren der Haftprüfung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main stellte der Antragsteller dringenden Tatverdacht, Haftgrund sowie Verhältnismäßigkeit der fortwährenden Untersuchungshaft in Frage und bestritt, dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 der Strafprozessordnung - StPO - die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus rechtfertige. Insbesondere sei zu verneinen, dass die Schwierigkeiten oder der besondere Umfang der Ermittlungen ein Urteil wegen der im Haftbefehl bezeichneten Taten nicht zuließen. Die Ermittlungen in der Sache liefen mindestens seit dem 12. April 1995, also seit mehr als vier Jahren. Spätestens seit 1996 sei auch die Stoßrichtung der Ermittlungen bekannt. Gegen einen anderen Beschuldigten sei in diesem Zusammenhang bereits im März 1997 das Urteil ergangen. Im Fall des Antragstellers hätte die Staatsanwaltschaft die höchstrichterlich entwickelten Grundsätze zu den Notwendigkeiten der Verfahrensbeschleunigung in Haftsachen verkannt. Ermittlungen und Rechtshilfeersuchen seien im Hinblick auf die im Haftbefehl bezeichneten Straftaten nicht mit der notwendigen Beschleunigung und Konzentration erfolgt. Zudem sei aus dem erreichten Stand der Ermittlungen erkennbar, dass die Aufhebung der Untersuchungshaft vor Erreichung eines Urteils werde erfolgen müssen, da Untersuchungshaft nur in ganz besonderen Ausnahmefällen über ein Jahr hinaus fortdauern dürfe. Diese Prognose zeige, dass bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine Fortdauer der Untersuchungshaft nicht zu rechtfertigen sei. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ordnete mit dem Antragsteller am 9. Juni 1999 zugegangenem Beschluss vom 19. Mai 1999 - Az.: … - die Fortdauer der Untersuchungshaft an. Im Hinblick auf den nach § 121 StPO für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft erforderlichen wichtigen Grund führte das Oberlandesgericht aus, die Beschuldigten - der Antragsteller und eine weitere Person - befänden sich in dieser Sache zwar schon mehr als sechs Monate in Untersuchungshaft, ohne dass bisher ein Urteil ergangen wäre, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel erkannt hätte. Jedoch hätten der besondere Umfang und die besondere Schwierigkeit der noch nicht abgeschlossenen Ermittlungen ein Urteil bisher nicht zugelassen. Nach Festnahme der Beschuldigten sei eine Vielzahl von Ermittlungshandlungen, insbesondere ausländische Rechtshilfeersuchen, welche wegen des internationalen Zusammenhangs der den Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten erforderlich gewesen seien, vorgenommen worden. Wegen der Einzelheiten werde auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Darmstadt vom 10. Februar 1998 (Bl. 182 Sonderband "Haftbeschwerde Y Bd. II) sowie auf die Vermerke des Zollfahndungsamts F vom 8. Oktober 1998 (Bl. 36 ff., insbesondere Bl. 43 f. Sonderband "Haftbeschwerde Y“, Bd. I) und vom 23. November 1998 (Bl. 45 f. Sonderband "Haftbeschwerde Y“, Bd. I) Bezug genommen. Soweit die Verteidigung beanstande, dass einzelne ausländische Rechtshilfeersuchen auch zu einem früheren Zeitpunkt während der nunmehr seit etwa vier Jahren geführten Ermittlungen hätten durchgeführt werden können, werde übersehen, dass die Haftbefehlsvorwürfe zeitlich bis Ende 1997/ Anfang 1998 reichten. Die vor diesem Zeitpunkt durchgeführten Ermittlungen hätten deshalb nicht zur Aufklärung der zeitlich erst später erfolgten Taten beitragen können. Hinsichtlich der noch unerledigten ausländischen Rechtshilfeersuchen sei zu bemerken, dass deren Bearbeitungszeit außerhalb des Einflussbereichs der deutschen Justizbehörden liege, so dass hierin eine vermeidbare Verfahrensverzögerung nicht gesehen werden könne. Es stehe noch aus die Erledigung des Rechtshilfeersuchens an die Staatsanwaltschaft B./I. vom 10. Dezember 1998, welches am 5. Januar 1999 abgesandt worden sei (Bl. 19611 Bd. 27 d.A.). Hiermit werde die Vernehmung des dort einsitzenden G. erbeten. Von diesem werde erwartet, dass er über maßgebliche Kenntnis über die Schweizer Lieferfirmen, die italienischen Empfängerfirmen sowie über die deutschen Zwischenhändlerfirmen, u.a. die A., die B. und die C. verfüge, so dass dessen Vernehmung zur Aufklärung der den Beschuldigten zur Last gelegten Taten beitragen könne. Neben den ausländischen Rechtshilfeersuchen seien ausgewertet worden bzw. würden ausgewertet die anlässlich der durchgeführten Durchsuchungen sichergestellten Unterlagen durch die Ermittlungsbehörden, insoweit werde auf den Aktenvermerk zum Stand der Beweismittelauswertung vom 19. Januar 1999 (Bl. 19739 Bd. 28 d.A.) Bezug genommen. Die Bearbeitungsdauer diesbezüglich rechtfertige sich aus dem Umfang der sichergestellten Unterlagen (allein bei Y 84 Ordner) und sei nicht zu beanstanden. Letztlich seien die Ermittlungen auch zügig und zielgerichtet weiterbetrieben worden, nur beispielhaft zu nennen sei insoweit die Durchsuchung der Wohnung und Geschäftsräume des Zeugen Z. sowie dessen Vernehmung am 10. März 1999 (Bl. 21125 ff. Bd. 29 d.A.). Diese Umstände seien als wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO anzusehen, der geeignet sei, den Vorrang der Strafverfolgung gegenüber die Freiheitsanspruch des Beschuldigten zu begründen. Im Hinblick auf die Bedeutung der Strafsache und die Höhe der im Verurteilungsfalle zu erwartenden Freiheitsstrafe sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Die Abwägung zwischen dem Grundrecht der Beschuldigten auf Wahrung ihrer persönlichen Freiheit und dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung rechtfertige die weitere Anordnung der Untersuchungshaft. Am 28. Juni 1999 hat der Antragsteller Grundrechtsklage erhoben. Er vertritt die Auffassung, der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 1999 - Az.: … - beruhe auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung des mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes inhaltsgleichen Art. 5 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -). In diesem Freiheitsgrundrecht sei das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot angesiedelt, das verlange, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um eine Entscheidung über den Anklagevorwurf mit der gebotenen Schnelligkeit herbeizuführen. Eine verfassungsspezifische Verletzung des Art. 5 HV sieht der Antragsteller zunächst darin, dass das Oberlandesgericht seiner Rüge zögerlich gestellter Rechtshilfeersuchen mit dem Argument begegnet sei, die Haftbefehlsvorwürfe reichten bis Ende 1997/ Anfang 1998, so dass vor diesem Zeitpunkt durchgeführte Ermittlungen nicht zur Aufklärung der zeitlich später erfolgten Taten hätten beitragen können. Diesem Argument liege als abstrakter Rechtssatz zugrunde, dass bei Vorwürfen, die sich über einen längeren Zeitraum hinzögen, Rechtshilfeersuchen oder generell Ermittlungen erst zum Ende des Vorwurfszeitraums angestrengt werden müssten. Mit dieser Auffassung verkenne das Oberlandesgericht das in Art. 5 HV verankerte Beschleunigungsgebot grundsätzlich. Auch die Ausführungen zum an die Staatsanwaltschaft in B gerichteten Rechtshilfeersuchen dokumentierten das im Kern unrichtige Verständnis des Oberlandesgerichts vom Beschleunigungsgebot in Untersuchungshaftsachen. Es sei nicht erkennbar, warum dieses Rechtshilfeersuchen erst nach Verhaftung des Antragstellers in die Wege geleitet worden sei. Unverständlich sei ferner, dass es erst über zwei Monate nach Verhaftung des Antragstellers ergangen und erst weitere vier Wochen später an die Staatsanwaltschaft B abgesandt worden sei. Die Verkennung des Beschleunigungsgebots durch das Oberlandesgericht zeige sich ferner darin, dass es im Beschluss vom 19. Mai 1999 im Hinblick auf den Stand der Beweismittelauswertung auf einen Aktenvermerk der Ermittlungsbehörden vom 19. Januar 1999 abgestellt habe, anstatt eine aktuelle dienstliche Äußerung einzuholen. Eine verfassungsspezifische Verletzung des Art. 5 HV liege schließlich darin, dass das Oberlandesgericht die weitere Anordnung der Untersuchungshaft nach § 121 StPO auch mit der Bedeutung der Strafsache gerechtfertigt habe. Die Schwere und Bedeutung der Strafsache sei nach der eindeutigen Fassung der Vorschrift ohne Bedeutung. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 1. festzustellen, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 1999 - Az.: … - sein Freiheitsgrundrecht aus Art. 5 HV verletzt, 2. den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 1999 - Az.: … - für kraftlos zu erklären und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen. II. Landesregierung und Landesanwaltschaft, denen Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, haben nicht Stellung genommen. B I. Die Grundrechtsklage ist unzulässig. Der Antragsteller hat den Anforderungen des § 43 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - nicht genügt. Nach dieser Vorschrift erfordert die Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Grundrechtsklage, dass der Antragsteller substantiiert einen Lebenssachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, zuletzt Beschluss vom 23.6.1999 - P.St. 1397 -). An diesem Zulässigkeitserfordernis fehlt es. Eine plausible Möglichkeit der Verletzung des Grundrechts des Antragstellers auf Freiheit der Person aus Art. 5 HV durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 1999 ist auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers nicht feststellbar. Dabei kann die zwischen den Verfassungsgerichten der Bundesländer umstrittene Frage dahinstehen, ob materielle Grundrechte der Landesverfassungen, die mit den entsprechenden Garantien des Grundgesetzes inhaltsgleich sind, bei der Anwendung materiellen Bundesrechts durch Landesgerichte gelten und ihre Beachtung durch die Landesgerichte von den Landesverfassungsgerichten im Rahmen landesrechtlich zugelassener Verfassungsbeschwerden zu kontrollieren ist. Diese Kontroverse ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Denn auch wenn die Geltung mit den entsprechenden Gewährleistungen des Grundgesetzes inhaltsgleicher materieller Grundrechte der Hessischen Verfassung bei der Anwendung materiellen Bundesrechts durch hessische Fachgerichte bejaht wird und überdies Art. 5 HV und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG im Hinblick auf den hier zu entscheidenden Fall inhaltsgleich sein sollten - was hier offen bleiben kann -, ist die Möglichkeit einer Verletzung des Art. 5 HV im Fall des Antragstellers nicht plausibel dargelegt. Die verfassungsgerichtliche Kontrolle fachgerichtlicher Entscheidungen ist auf die Prüfung spezifischen Verfassungsrechts beschränkt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. zuletzt Beschluss vom 3.5.1999 - P.St. 1384 -). Diese Beschränkung der Kontrollintensität des Staatsgerichtshofs bei der Grundrechtsklage gegen gerichtliche Entscheidungen folgt funktional aus der Aufgabenverteilung zwischen Fach- und Verfassungsgerichten. Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgericht ist keine zusätzliche Instanz, die die - wenn auch durch die Grundrechte mitbestimmten - Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts ein weiteres Mal nachvollzieht und überprüft. Eine - vom Staatsgerichtshof sonach allein zu prüfende - verfassungsspezifische Verletzung hessischer Grundrechte durch die fachgerichtliche Anwendung oder Auslegung einer Norm liegt nur vor, wenn diese auf einer grundsätzlich falschen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen hessischen Grundrechts beruht, die Grundrechtsrelevanz schlechthin verkennt oder objektiv unhaltbar ist. Der dem Staatsgerichtshof unterbreitete Sachverhalt bietet für eine solche grundlegende Verkennung der verfassungsrechtlichen Garantie des Rechts der Freiheit der Person durch das Oberlandesgericht bei dessen Anwendung des § 121 StPO keinen Anhaltspunkt. Gegenstand des Grundrechts der Freiheit der Person ist die körperliche Bewegungsfreiheit. In diesem Freiheitsgrundrecht - wenn es mit dem Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG inhaltsgleich sein sollte - ist das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot angelegt (ständige Rechtsprechung des BVerfG, zuletzt Beschluss vom 10.12.1998 - Az.: 2 BvR 1998/98 -, Strafverteidiger 1999, 162 f.). Der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten ist danach den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten, wobei sich sein Gewicht gegenüber dem Strafeverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößern wird. Die Untersuchungshaft darf hinsichtlich ihrer Dauer nicht außer Verhältnis zu der voraussichtlich zu erwartenden Strafe stehen. Auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe setzt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer Grenzen. § 121 Abs. 1 StPO trägt dem insoweit Rechnung, als der Vollzug der Untersuchungshaft vor Ergehen eines Urteils wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden darf, wenn die besondere Schwierigkeiten oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zugelassen haben und die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen. Die Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO lässt damit nur im begrenzten Umfang eine Fortdauer der Untersuchungshaft zu und ist eng auszulegen. Die besondere Bedeutung, die der Gesetzgeber der Entscheidung über die Erstreckung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus beimisst, ergibt such auch daraus, dass er diese Entscheidung den Oberlandesgerichten übertragen hat, die erst- und letztinstanzlich entscheiden. Demgemäß muss sich aus der Begründung der Haftentscheidung ergeben, dass sich das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft mit deren Voraussetzungen auseinandergesetzt und dabei die Vorgaben der Verfassung beachtet hat. Das Vorbringen des Antragstellers lässt nicht erkennen, dass die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot verletzt haben könnte. Das Oberlandesgericht hat im angegriffenen Beschluss eine Abwägung des Freiheitsgrundrechts des Antragstellers mit den im Strafverfolgungsinteresse erforderlichen Freiheitsbeschränkungen getroffen, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Der besondere Umfang und die besonderen Schwierigkeiten der noch nicht abgeschlossenen Ermittlungen sind im Beschluss hinreichend substantiiert dargelegt. Die - neben dem Vorliegen dieser wichtigen Gründe im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO - relevante Frage der Verhältnismäßigkeit (vgl. dazu BVerfG, NJW 1991, 2821 f. ; NJW 1992, 1749 f.; Strafverteidiger 1998, 557 f.) ist gleichfalls geprüft worden. Die vom Antragsteller für eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf Freiheit der Person angeführten Gründe tragen demgegenüber von vornherein nicht. Einen abstrakten Rechtssatz, nach dem bei Vorwürfen, die Handlungen über einen längeren Zeitraum betreffen, Rechtshilfeersuchen oder generell Ermittlungen erst zum Ende des Vorwurfszeitraums eingeleitet werden müssen, hat das Oberlandesgericht im angegriffenen Beschluss nicht aufgestellt. Die Aussage in den Beschlussgründen, nach der vor dem Zeitpunkt Ende 1997/ Anfang 1998 durchgeführte Ermittlungen nicht zur Aufklärung der zeitlich später - nämlich erst Ende 1997/ Anfang 1998 - begangenen Taten beitragen können, ist inhaltlich richtig und damit verfassungsrechtlich nicht defizitär. Auch die Ausführungen des Oberlandesgerichts zum Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft B./I. erlauben keinen Schluss auf die Nichtbeachtung von Verfassungsrecht. Der Grund für dieses Rechtshilfeersuchen ist im Beschluss dargelegt. Zugleich ist darauf hingewiesen worden, dass dessen Bearbeitungszeit in I. außerhalb des Einflussbereichs der deutschen Justizbehörden liegt. Die Vornahme dieses Rechtshilfeersuchens während der Untersuchungshaft des Antragstellers musste im Hinblick auf die Vielzahl der notwendigen behördlichen Ermittlungshandlungen vom Oberlandesgericht nicht zwingend als Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot gewertet werden. Aus grundrechtlicher Perspektive von vornherein nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Oberlandesgericht keine aktuelle dienstliche Erklärung zum Ermittlungsstand eingeholt hat. Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Zusammenschau des Umfangs der sichergestellten Unterlagen - 84 Ordner im Fall des Antragstellers - mit dem Aktenvermerk vom 19. Januar 1999 zum Stand der Beweismittelauswertung sowie die vom Oberlandesgericht durchgeführte Prüfung weiterer Ermittlungstätigkeit genügten im Entscheidungszeitpunkt verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Haftfortdauerentscheidung nach §§ 121 f. StPO. Das Abstellen des Oberlandesgerichts auf die Bedeutung der Strafsache im Zusammenhang mit der Höhe der im Verurteilungsfalle zu erwartenden Strafe ist gleichfalls von vornherein ungeeignet, den Beschluss des Oberlandesgerichts dem Vorwurf des Verfassungsverstoßes im Haftprüfungsverfahren auszusetzen. Denn Schwere und Bedeutung einer Straftat haben Relevanz für die voraussichtlich zu erwartende Strafe. Diese aber ist gewichtiger Gesichtspunkt im Rahmen der zu prüfenden Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Untersuchungshaft. Für eine vom Antragsteller angeregte umfängliche Prüfung etwaiger weiterer Grundrechtsverstöße fehlt es an der nach § 43 Abs. 1 und 2 StGHG erforderlichen Bezeichnung der Grundrechte und dem substantiierten Vortrag der Tatsachen, aus denen sich eine mögliche Verletzung dieser Grundrechte plausibel ergibt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.