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Beschluss

P.St. 1436

Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Entscheidung vom

ECLI:DE:STGHHE:1999:1208.P.ST.1436.0A
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Leitsätze
1. Nach § 43 Abs. 1 und 2 StGHG erfordert die Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Grundrechtsklage, dass die Antragsteller substantiiert einen Lebenssachverhalt schildern, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihnen benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch die angegriffene Entscheidung ergibt. 2. Das Gebot rechtlichen Gehörs ist ein Prozessgrundrecht der Hessischen Verfassung, das den Beteiligten vor Gericht garantiert, dass ihr Vortrag vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen wird. 3. Die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts durch ein Gericht überschreitet die Schwelle zur Willkür, wenn sie bei verständiger Würdigung der die Verfassung bestimmenden Prinzipien nicht mehr verständlich ist und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes macht für sich allein eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Die Grenze zur Willkür ist erst überschritten, wenn die Auslegung und die Anwendung einfachen Rechts eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr verständlich ist oder der Inhalt einer Norm in schwerwiegender Weise missdeutet wird, es sich also um eine krasse Fehlentscheidung handelt.
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 43 Abs. 1 und 2 StGHG erfordert die Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Grundrechtsklage, dass die Antragsteller substantiiert einen Lebenssachverhalt schildern, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihnen benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch die angegriffene Entscheidung ergibt. 2. Das Gebot rechtlichen Gehörs ist ein Prozessgrundrecht der Hessischen Verfassung, das den Beteiligten vor Gericht garantiert, dass ihr Vortrag vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen wird. 3. Die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts durch ein Gericht überschreitet die Schwelle zur Willkür, wenn sie bei verständiger Würdigung der die Verfassung bestimmenden Prinzipien nicht mehr verständlich ist und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes macht für sich allein eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Die Grenze zur Willkür ist erst überschritten, wenn die Auslegung und die Anwendung einfachen Rechts eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr verständlich ist oder der Inhalt einer Norm in schwerwiegender Weise missdeutet wird, es sich also um eine krasse Fehlentscheidung handelt. Die Anträge werden zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. A I. Die Antragsteller wenden sich mit der Grundrechtsklage gegen ein Berufungsurteil des Landgerichts Darmstadt, das ihre Verurteilung zur Räumung und Herausgabe zweier im selben Hause gelegenen Mietwohnungen durch ein amtsgerichtliches Urteil bestätigte. Die Antragsteller sind langjährige Mieter beziehungsweise die Ehepartner oder Lebenspartner von Mietern zweier Wohnungen im 2. und 3. Obergeschoss eines Hauses der Kläger des Ausgangsverfahrens. Die Kläger des Ausgangsverfahrens, Vermieter der Antragsteller, hatten ihrerseits dieses Haus, in dem sich die beiden jeweils vier Zimmer umfassenden Wohnungen, die die fünf Antragsteller gemeinsam nutzen, befinden im Verlaufe des Jahres 1996 erworben. Zunächst hatte die Klägerin zu 3) des amts- und landgerichtlichen Verfahrens - Tochter der Kläger zu 1) und 2) des Ausgangsverfahrens - zusammen mit ihrem damaligen Lebensgefährten als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Anwesen von dem früheren Eigentümer mit notariellem Vertrag vom 10. Juli 1996 erworben. Beide wurden im August 1996 im Grundbuch eingetragen. Am 8. August 1996 hatte der Lebensgefährte der Klägerin zu 3) seinen Gesellschafteranteil an die Eltern der Klägerin zu 3) des Ausgangsverfahrens durch notariell beurkundete Erklärung abgetreten. Die Eltern, spätere Kläger zu 1) und 2) des Ausgangsverfahrens, hatten der Übertragung im September 1996 zugestimmt und waren ihrerseits neben der Klägerin am 26. September 1996 im Grundbuch eingetragen worden. Eine noch durch die Tochter und den Lebensgefährten als Vermieter ausgesprochene erste Kündigung der Wohnungen der Antragsteller vom 3. September 1996 wurde durch das Amtsgericht im Rahmen einer im Februar 1997 anhängig gewordenen ersten Räumungsklage für unwirksam gehalten, so dass die damalige Klage erfolglos blieb. Unter dem 2. September 1997 ließen die drei Kläger des Ausgangsverfahrens durch einen Bevollmächtigten die Mietverhältnisse erneut mit der Begründung kündigen, die Familie wolle zusammen in die Wohnungen einziehen. Die Familie umfasst die Eltern sowie die Klägerin zu 3), die älteste Tochter, und ihre beiden jüngeren Geschwister. Die Wohnungen der Antragsteller böten ihnen insgesamt mehr Wohnfläche und mehr Zimmer als die im Nachbarhaus gelegene, ihrerseits vom Vater des Klägers zu 2) angemietete Familienwohnung. Im Verlauf des zwischen den Beteiligten des Ausgangsverfahrens nach dem Widerspruch der Antragsteller gegen die Kündigungen ab dem Februar 1998 geführten Prozesses beim Amtsgericht Darmstadt um Räumung und Herausgabe der Wohnungen stritten die Antragsteller und die Vermieter insbesondere um das Motiv für die behauptete Absicht der Vermieter, mit ihrer Familie in die Wohnungen selbst einziehen zu wollen. Die Antragsteller machten insbesondere geltend, der Eigennutzungswunsch werde vorgebracht, um die Antragsteller als unerwünschte Mieter herauszudrängen. Hintergrund der Kündigung sei der Umstand, dass die Antragsteller, insbesondere die Antragstellerin zu 1), sich engagiert dem Versuch einer in unmittelbarer Nachbarschaft angesiedelten Firma widersetzt hätten, bauliche Veränderungen herbeizuführen. Der Inhaber der Firma ist einer der Vermieter, der Kläger zu 2) des Ausgangsverfahrens. Die Antragsteller hatten sich in der Vergangenheit zusammen mit anderen Anwohnern über von der Firma ausgehende hohe Emissionsbelastungen bei örtlichen Behörden beschwert. Die Antragsteller äußerten im gerichtlichen Streit über die Berechtigung der Kündigungen zur Untermauerung ihrer Ansicht, das Motiv der ausgesprochenen Kündigungen liege vorrangig in der bezweckten Verdrängung aller Antragsteller aus dem Anwesen, verschiedene Argumente. So bezweifelten sie etwa die wirtschaftliche Vernünftigkeit des dargetanen Umzugswunsches aller Vermieter, da diese in der von ihnen innegehaltenen Mietwohnung im Nachbarhaus hohe Investitionen für eine Alarmanlage, die mit der Anlage in der Firma des Klägers zu 2) verbunden sei, und für eine Teilklimatisierung der Räume getätigt hätten. Bei der zu erwartenden Beibehaltung dieser Ausstattung in der neuen Wohnung entstünden neuerlich hohe Kosten. Die Vermieter zahlten für ihre eigene Mietwohnung zudem einen besonders niedrigen Mietzins. Außerdem könne man nicht glauben, dass die erwachsene Tochter der Familie, die Klägerin zu 3), nach Beendigung ihres auswärtigen Studiums wieder auf Dauer in einem gemeinsamen Wohnbereich mit ihren Eltern, den Klägern zu 1) und 2), und den jüngeren Geschwistern leben wolle. Die Antragsteller beriefen sich zudem darauf, der Kläger zu 2) habe sich einer weiteren Mieterin im Hause nach dem Erwerb der Liegenschaft als Vermieter vorgestellt, und im Verlaufe dieser Unterredung mit der weiteren Mieterin sei deutlich geworden, dass er bei dem angekündigten Einzug die Entfernung der Antragsteller, insbesondere der Antragstellerin zu 1), aus dem Hause verfolge. Zu dem Verlauf des Vermietergesprächs mit der Mieterin erhob das Amtsgericht Zeugenbeweis nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 21. Januar 1999. Das persönliche Erscheinen sämtlicher Kläger des Ausgangsverfahrens zum Termin wurde angeordnet. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Verhandlungsniederschrift vom 26. Februar 1999 (Bl. 103 - 105 der Gerichtsakte des Ausgangsverfahrens) Bezug genommen. Das Amtsgericht Darmstadt verurteilte die Antragsteller durch sein am 12. März 1999 verkündetes Urteil, die von ihnen innegehaltenen Wohnungen im 3. Obergeschoss, bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Korridor, Bad, Toilette und Kellerraum, und im 2. Obergeschoss, bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Korridor, Bad, Toilette, 2 Balkonen und Kellerraum zu räumen und an die Vermieter herauszugeben. Es bewilligte eine Räumungsfrist bis zum 31. Mai 1999. Die Vermieter hätten ein berechtigtes Interesse an der Beendigung der Mietverhältnisse, weil sie die Wohnungen im Sinne der gesetzlichen Vorschrift des § 564b Abs. 2 Nr. 2 BGB benötigten. Im Hinblick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG sei Eigenbedarf im Sinne dieser Kündigungsvorschrift bereits dann zu bejahen, wenn der Eigentümer der Wohnung vernünftige und nachvollziehbare Gründe für seinen Eigennutzungswillen geltend mache. Solche hätten die Vermieter mit den aus den jeweiligen Kündigungsschreiben hervorgehenden Gründen dargelegt. Eine zwischen den Beteiligten heftig umstrittene Frage sei zwar der durch die Antragsteller in Abrede gestellte Wunsch der Eltern des Klägers zu 2), selbst in die von den Vermietern innegehaltene Wohnung im Nachbarhaus einzuziehen, gewesen. Darauf sei es für die Entscheidung aber nicht angekommen, da der Umstand in dem Kündigungsschreiben nicht erwähnt sei und er daher nicht nach § 554b Abs. 3 BGB (richtig: § 564b Abs. 3 BGB) berücksichtigt werden könne. Zur Überzeugung des Gerichts sei der Eigennutzungswunsch der Kläger vorhanden. Er werde auch entgegen der Einschätzung der Antragsteller - Beklagte des Ausgangsverfahrens - nicht missbräuchlich zur Durchsetzung von der Wohnsituation unabhängiger Interessen der Vermieter verfolgt. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass auf Grund entsprechender Äußerungen des Klägers zu 2) gegenüber der vernommenen Zeugin von einer Verfolgung primär anders gelagerter Ziele ausgegangen werden könne. Eine unzulässige Rechtsausübung sei von den dafür beweispflichtigen Wohnungsmietern, den Antragstellern, nicht bewiesen. Auf die Berufung der Antragsteller bestätigte das Landgericht Darmstadt die amtsgerichtliche Entscheidung durch zurückweisendes Berufungsurteil vom 31. August 1999 - 17 S 178/99 -, das den Bevollmächtigter der Antragsteller im Ausgangsverfahren nach ihrem Empfangsbekenntnis am 7. Oktober 1999 zugestellt wurde. Das Landgericht sah seinerseits durch die Kündigungen mit jeweiligem Schreiben vom 2. September 1997 die Mietverträge als wirksam beendet an. Es gebe weder im unstreitigen Vortrag der Parteien noch aus dem Ergebnis der vor dem Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme ausreichende Anhaltspunkte für eine Überzeugung der Landgerichtskammer, dass der behauptete Eigenbedarf vorgeschoben sei, um die Antragsteller als unbequeme Mieter oder Nachbarn "loszuwerden“. Die Kläger hätten in ihren Kündigungsschreiben nachvollziehbare und berechtigte Gründe für den geltend gemachten Eigenbedarf schlüssig dargelegt. Die Kläger hätten angegeben, dass sie die von dem (richtig: den) Beklagten bewohnten Wohnungen im 2. und 3. Obergeschoss des streitgegenständlichen Hauses selbst beziehen möchten, da sie im eigenen Haus statt wie bisher zur Miete wohnen möchten. Sie hätten dadurch die Möglichkeit, die für ihre Zwecke größeren und besser zugeschnittenen streitgegenständlichen Wohnungen nutzen zu können. Schließlich schüfen sie die Voraussetzungen dafür, in unmittelbarer Nähe mit den Eltern wohnen zu können. Die Kläger hätten ihre Eigennutzungsabsicht umfassend und detailliert dargelegt. Sie hätten einen konkreten Sachvortrag gehalten, der bestätige, dass sie ihren Eigennutzungswunsch ernsthaft verfolgen. Sie hätten ihre diesbezügliche Absicht nicht nur in ihrer Befragung vor dem Amtsgericht ausdrücklich bestätigt, sondern darüber hinaus vorgetragen die vor ihrem Einzug gewünschten Umbauten geplant und schon in Auftrag gegeben zu haben. Angesichts dieses konkreten Vortrages hätten sich die Beklagten nicht mit einem pauschalen Bestreiten begnügen können, das offensichtlich auch auf ihrer persönlichen Einstellung gegen die Kläger beruhe. Darüber hinaus habe die Zeugin Q mit ihrer Aussage die Eigennutzungsabsicht der Kläger bestätigt, indem sie angegeben habe, dass der Kläger zu 2) ihr gegenüber angegeben habe, in das streitgegenständliche Haus mit seiner Familie einziehen zu wollen. Das Interesse der Antragsteller an weiterer Nutzung der angemieteten Wohnungen habe zurückzutreten, da in einer Interessenabwägung der Selbstnutzungswunsch des Eigentümers zu respektieren sei. Allerdings folge aus der Schutzbedürftigkeit des Mieters und der Verpflichtung zur schonenden Ausübung des Eigenbedarfs die Verpflichtung der Gerichte zur Missbrauchskontrolle. Jedoch ergäben sich auch unter Berücksichtigung der von den Beklagten vorgetragenen zahlreichen Argumente und aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Überzeugung der Kammer, dass die Kläger ihr Kündigungsrecht zum Erreichen sachfremder Zwecke missbraucht hätten. Der Beklagten gelinge es - anders als dem erkennenden Gericht - offensichtlich nicht mehr, den Klägern gegenüber unvoreingenommen zu sein. Grundlage für diese Einschätzung sei deren Vortrag und deren Verhalten in der Berufungsverhandlung. Eine weitere Räumungsfrist auf neuerlichen Antrag der Antragsteller wurde durch das Landgericht nicht gewährt. Am 7. September 1999 haben die Antragsteller Grundrechtsklage erhoben. Sie haben das ihnen am 7. Oktober 1999 zugegangene Urteil des Landgerichts Darmstadt in Kopie am Montag, dem 8. November 1999, eingereicht. Die Antragsteller rügen die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -) auf rechtliches Gehör und aus Art. 1 HV in seiner Ausprägung als Willkürverbot. Darüber hinaus habe das Landgericht seine Verpflichtung zur Vorlage einer Rechtsfrage an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gemäß § 541 ZPO missachtet und damit gegen den in Art. 20 Abs. 1 HV gewährleisteten Grundsatz des gesetzlichen Richters verstoßen. Zunächst sei dem Landgericht eine für dessen Entscheidung ursächliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs unterlaufen, indem es sich über die Beweisbedürftigkeit der auch im Berufungsverfahren weiter bestrittenen Eigennutzungsabsicht hinweggesetzt habe, obwohl die Antragsteller durch ihren Bevollmächtigten noch mit ihrem Schriftsatz vom 30. August 1999 ausdrücklich auf einschlägige Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes, mit denen Berufungsurteile in Räumungsprozessen aufgehoben worden seien, hingewiesen hätten. Bereits zuvor sei auf die Beweisfälligkeit der klagenden Vermieter hingewiesen worden. Die Antragsteller hätten, entgegen den im Urteil zum Ausdruck kommenden Überlegungen des Landgerichtes, nicht in unbeachtlicher, da unsubstantiierter Form die Eigennutzungsabsicht ihrer Vermieter bestritten. Außerdem hätte nach Sachlage zum wirksamen Bestreiten dieser Absicht durch die Antragsteller bereits einfaches Bestreiten mit Nichtwissen genügen müssen, tatsächlich sei aber sogar ein substantiierter Vortrag erfolgt. Das Landgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör auch die die im Urteil vom 31. August 1999 vorgenommene Wertung, die Zeugin Q habe mit ihrer Aussage die Eigennutzungsabsicht aller Vermieter bestätigt verletzt. Denn von der Klägerin zu 3) habe die Zeugin gar nicht gesprochen. Vor allem im Hinblick auf ein in dem früheren Räumungsprozess der Klägerin zu 3) als Vermieterin gezeigtes Prozessverhalten habe für die Antragsteller besonderer Grund bestanden, das Bestehen der Nutzungsabsicht gerade bei dieser Vermieterin zu bestreiten. Das Landgericht habe daher auch nicht davon ausgehen dürfen, die Absicht dieser Vermieterin sei nicht beweisbedürftig. Sollte man zu der Beurteilung gelangen, die Berücksichtigung des durch § 564b Abs. 3 BGB präkludierten Vortrages sei im vorliegenden Fall ohne Willkür vertretbar gewesen, so liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör jedenfalls darin, dass das Landgericht seiner dann bestehenden Verpflichtung nicht nachgekommen sei, einen rechtlichen Hinweis zu geben. Das Gericht hätte sowohl darauf hinweisen müssen, dass es von einer einhellig bestehenden Rechtsmeinung abweichen wolle als auch darauf, dass es einen Rechtsentscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 14. Juli 1981 zur § 564b Abs. 3 BGB für nicht einschlägig halte und daher dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Rechtsfrage nicht zur Entscheidung vorlegen werde. Eine Grundrechtsverletzung im Hinblick auf Art. 1 HV in seiner Ausprägung als Willkürverbot liege darin, dass das Landgericht gegen den eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 564b Abs. 3 BGB sein Urteil auf einen Sachverhalt gestützt habe, welcher im Kündigungsschreiben auch nicht ansatzweise vorgetragen gewesen sei. Das Landgericht habe den diesbezüglich zum Hintergrund der Eigenbedarfskündigung getätigten Prozessvortrag der Vermieter, der unter Beweisantritt bestritten gewesen sei, als richtig unterstellt, obwohl dieser Vortrag gemäß § 564b BGB überhaupt nicht hätte berücksichtigt werden dürfen. Dieser im Urteil des Landgerichts zu Gunsten der Kläger unterstellte eigentliche Grund der Kündigung, nämlich der erst im Ausgangsprozess dargestellte Zuzugswunsch der Eltern des Klägers zu 2) in die derzeit von diesem mit seiner Familie bewohnte Wohnung im Nachbarhaus des Klägeranwesens sei integraler und nicht hinwegzudenkender Bestandteil des vom Landgericht angenommenen Eigenbedarfskonzeptes gewesen. Aus Rechtsgründen hätte dieser Umstand, wäre willkürfrei entschieden worden, nicht berücksichtigt werden dürfen. Daher hätte das Gericht erklären müssen, dass das Kündigungsschreiben nicht nachvollziehbar erkennen lasse, dass die Kläger die Wohnungen der Antragsteller tatsächlich benötigten. Schließlich seien die Antragsteller dem gesetzlichen Richter entzogen worden. Da die Antragsteller nach dem Prozessverlauf der Ausgangsverfahren vor Amts- und Landgericht davon hätten ausgehen müssen, dass das Landgericht seine Vorlagepflicht nach § 541 ZPO erkannt habe, da es gezielt von den Festlegungen in einem einschlägigen Rechtsentscheid habe abweichen wollen, sei durch Unterlassen einer Vorlage das Rechts der Antragsteller auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 20 Abs. 1 Satz 1 HV verletzt worden. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, 1. festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 12. März 1999 - Az. 309 C 2297/98 - ihre Grundrechte aus Art. 3 und Art. 20 Abs. 1 Satz 1 HV verletzt, und dass das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 31. August 1999 - Az. 17 S 178/99 - ihre Grundrechte aus Art. 1, Art. 3 und Art. 20 Abs. 1 Satz 1 HV verletzt, 2. beide Urteil für kraftlos zu erklären und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Darmstadt zurückzuverweisen. II. Die Landesregierung hat im Hinblick auf die besondere Eilbedürftigkeit einer Entscheidung über die Grundrechtsklage von einer Stellungnahme abgesehen. III. Der Landesanwaltschaft ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Sie hat nicht Stellung genommen. IV. Die Kläger des Ausgangsverfahrens verteidigen das Urteil des Landgerichts Darmstadt. V. Die Verfahrensakte des Landgerichts Darmstadt - 17 S 178/99 - ist vom Staatsgerichtshof beigezogen worden. B I. Die Grundrechtsklage ist unzulässig. Soweit die Verletzung von Grundrechten der Hessischen Verfassung durch das amtsgerichtliche Urteil gerügt ist, folgt dies bereits aus § 44 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG -. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 StGHG ist der Staatsgerichtshof zur Entscheidung erst berufen, wenn der Rechtsweg erschöpft ist. § 44 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGHG beschränkt die Prüfung durch den Staatsgerichtshof auf die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen. Damit kann lediglich das Urteil des Landgerichts Darmstadt als des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts, gegen dessen Entscheidung ein ordentliches Rechtsmittel nicht besteht, zur Prüfung gestellt werden. Soweit die Antragsteller eine Verletzung ihrer Grundrechte durch das Berufungsurteil des Landgerichts Darmstadt rügen, ist die Grundrechtsklage unzulässig, da der Vortrag der Antragsteller den Anforderungen des § 43 Abs. 1 und 2 StGHG nicht genügt. Nach dieser Vorschrift erfordert die Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Grundrechtsklage, dass die Antragsteller substantiiert einen Lebenssachverhalt schildern, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihnen benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch die angegriffene Entscheidung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, zuletzt Beschluss vom 10.11.1999 - P.St. 1414 -). Sämtliche von den Antragstellern erhobenen Rügen der Verletzung von Grundrechten werden diesem Zulässigkeitserfordernis nicht gerecht. 1. Soweit die Antragsteller die Verletzung rechtlichen Gehörs rügen, weil das Landgericht sich über die Beweisbedürftigkeit der im Berufungsverfahren bestrittenen Eigennutzungsabsicht der Vermieter mit dem Argument, dass nicht substantiiert bestritten worden sei, hinweggesetzt habe, scheidet die plausible Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus: Das Gebot rechtlichen Gehörs ist ein Prozessgrundrecht der Hessischen Verfassung, das den Beteiligten vor Gericht garantiert, dass ihr Vortrag vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen wird (ständige Rechtsprechung des StGH, zuletzt Urteil vom 20.10.1999 - P.St. 1356 - und Beschluss vom 10.11.1999 - P.St. 1414 -). Eine Verletzung des Rechts der Antragsteller auf rechtliches Gehör durch eine fachgerichtliche Würdigung, dass ein pauschales Bestreiten vorliege und dies im gegebenen Zusammenhang rechtlich nicht ausreiche, den Tatsachenvortrag des Prozessgegners in Frage zu stellen, ist nach dem dargestellten Inhalt dieses Prozessgrundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs von vornherein ausgeschlossen. In dem Umfang, in dem das Landgericht das Vorbringen der Antragsteller rechtlich als unsubstantiiertes Bestreiten gewertet hat, hat es ihren Vortrag denknotwendig zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung mithin berücksichtigt. 2. Soweit die Antragsteller im Hinblick auf die durch das Fachgericht vorgenommene Würdigung ihres Vortrages als nicht substantiiertes Bestreiten der Tatsachenangaben der klagenden Vermieter eine verfassungsrechtlich unzulässige Auslegung und Anwendung einfachen (Verfahrens-)Rechts in § 138 ZPO durch das Landgericht Darmstadt erkennen möchten, käme zwar ein Verstoß gegen das in Art. 1 HV verankerte Willkürverbot in Betracht. Dies haben die Antragsteller jedoch nicht einmal plausibel dargelegt. Die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts durch ein Gericht überschreitet die Schwelle zur Willkür, wenn sie bei verständiger Würdigung der die Verfassung bestimmenden Prinzipien nicht mehr verständlich ist und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (ständige Rechtsprechung des StGH, vergleiche zuletzt Beschluss vom 18.08.1999 - P.St. 1391 -). Die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes macht für sich allein eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Die Grenze zur Willkür ist erst überschritten, wenn die Auslegung und die Anwendung einfachen Rechts eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr verständlich ist oder der Inhalt einer Norm in schwerwiegender Weise missdeutet wird, es sich also um eine krasse Fehlentscheidung handelt (BVerfGE 87, 273 (279) ; 89, 1 (14); 96, 189 (203)). Die Antragsteller haben zu diesem Gesichtspunkt nichts vorgetragen, was die Würdigung des Landgerichts, die Kläger hätten ihre Eigennutzungsabsicht umfassend und detailliert dargelegt und einen konkreten Sachvortrag gehalten, der bestätige, dass sie ihren Eigennutzungswunsch ernsthaft verfolgen, als ungerechtfertigte Zusammenfassung ohne jegliche Stütze aus dem Prozessgeschehen erscheinen lassen könnte. Das Landgericht hat, was in einer letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidung der Begründungspflicht genügt, die Grundlage seiner Aussage aufgezeigt. Die klagenden Vermieter hätten ihre Absicht sowohl in ihrer Befragung vor dem Amtsgericht ausdrücklich bestätigt als auch darüber hinaus vorgetragen, die vor ihrem Einzug gewünschten Umbauten geplant und schon in Auftrag gegeben zu haben. Darüber hinaus habe die gehörte Zeugin die Eigennutzungsabsicht der Kläger durch die Aussage bestätigt, dass der Kläger zu 2) ihr gegenüber angegeben habe, in sein Haus mit seiner Familie einziehen zu wollen. Gegen die vom Landgericht gezogene Schlussfolgerung, hierin liege ein substantiierter Tatsachenvortrag bzw. der Vortrag sei durch das Ergebnis der Beweisaufnahme gestützt, ist verfassungsrechtlich nichts einzuwenden. Ob demgegenüber das dargetane Bestreiten der Antragstellerseite substantiiert war und dies durch das Landgericht verkannt wurde, lässt sich aus dem Vortrag der Antragsteller nicht hinreichend schlüssig erkennen, da sie die Grundlage ihrer Bewertung - den nach ihrer Einschätzung unzureichenden Tatsachenvortrag und fehlende Beweisangebote der Vermieterseite - nicht vollständig zur Beurteilung unterbreitet haben. 3. Auch die Rüge einer für das angegriffene Urteil ursächlichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs durch das Landgericht hinsichtlich der im Urteil getroffenen Feststellung, die Aussage der vom Amtsrichter gehörten Zeugin habe insbesondere auch die Eigennutzungsabsicht der Klägerin zu 3) des Ausgangsprozesses, der Tochter der Kläger zu 1) und 2), bestätigt, ist nicht plausibel und genügt mithin nicht § 43 Abs. 1 und 2 StGHG. Das Landgericht hat in vertretbarer Weise die Eigennutzungsabsicht aus der Aussage der Zeugin Q gefolgert, der Kläger zu 2) habe ihr gesagt, dass die ganze Familie einziehen wolle. Wenn die Antragsteller die Aussage anders interpretieren, ergibt sich daraus noch nicht plausibel, das Landgericht hätte ihren zu Grunde gelegten Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen. 4. Weiterhin besteht nach dem Vorbringen der Antragsteller nicht die plausible Möglichkeit der Verletzung des in Art. 1 HV enthaltenen Willkürverbots durch Missachtung des § 564b Abs. 3 BGB. Das Landgericht hat nach Auffassung der Antragsteller eine willkürliche Entscheidung getroffen, indem es gegen den eindeutigen Gesetzeswortlaut von § 564b Abs. 3 BGB sein Urteil auf einen Sachverhalt gestützt habe, welcher im streitgegenständlichen Kündigungsschreiben auch nicht ansatzweise vorgetragen gewesen sei. Die Rüge der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung des Landgerichtes auf Seite 2, letzter Absatz, letzter Satz des Urteilsabdruckes, die Kläger hätten angegeben, dass sie durch den Umzug in die streitgegenständlichen Wohnungen der Antragsteller schließlich die Voraussetzungen dafür schüfen, in unmittelbarer Nähe zu den Eltern (des Klägers zu 2)) wohnen zu können. Das landgerichtliche Urteil stellt in diesem Absatz der Entscheidungsgründe zu Anfang ab auf die Nachvollziehbarkeit und Berechtigung der dargelegten Gründe der Kündigungsschreiben an die Antragsteller vom 2. September 1997. Daher kann der letzte Satz dieses Absatzes - im Anschluss an die Aufzählung der im jeweiligen Kündigungsschreiben vom 2. September 1997 tatsächlich enthaltenen Gründe seitens des Landgerichtes - durchaus als eine vom Landgericht zu Unrecht diesen Kündigungsschreiben zugeschriebene weitere Begründung verstanden werden. Diese Begründung - Herstellung der Nähe zu den Eltern des Klägers zu 2) - ist auch tatsächlich erst im Verlaufe der Auseinandersetzung zwischen den Parteien des Ausgangsverfahren und nach dem Kündigungsausspruch nachgeliefert worden. Damit lässt sich jede eine Verletzung des Willkürverbots durch das Urteil vom 31. August 1999 nicht begründen, denn dieser Gesichtspunkt trägt die Entscheidung des Landgerichtes ersichtlich nicht. Er wird in der gesamten Urteilsbegründung des Landgerichtes im Weiteren nicht mehr bemüht. Die übrigen Kündigungsgründe des an alle Antragsteller jeweils gesondert gerichteten Schreibens vom 2. September 1997 hat das Landgericht zutreffend in seinem Urteil herangezogen. Selbst wenn dem Landgericht ein Verstoß gegen § 564b Abs. 3 BGB unterlaufen sein sollte, vermögen die Antragsteller diesen Gesichtspunkt der Begründung des Eigennutzungswunsches nicht als kausal für die getroffene Entscheidung des Landgerichtes aufzuzeigen. Die Grundrechtsklage gegen eine fachgerichtliche Entscheidung kann aber nur dann Erfolg haben, wenn die gerügte Grundrechtsverletzung für die angegriffene Entscheidung kausal gewesen ist (ständige Rechtsprechung des StGH, zuletzt Beschluss vom 10.11.1999 - P.St. 1414 -). 5. Soweit die Antragsteller im Zusammenhang mit den Ausführungen des landgerichtlichen Urteiles, die sich mit dem Hintergrund des Eigennutzungswunsches auf der Grundlage des gewünschten Zuzuges der Eltern des Klägers zu 2) in die unmittelbare Nähe der Vermieter beschäftigen, auch geltend machen, hierdurch seine eine willkürliche Entscheidung getroffenen worden, da entgegen § 541 ZPO die Rechtsfrage, ob ein im Kündigungsschreiben nicht benannter Kündigungsgrund berücksichtigt werden dürfe, nicht dem Oberlandesgericht vorgelegt worden sei, lässt sich ebenso keine hinreichende Plausibilität für den gerügten Verstoß feststellen. Das Landgericht hat ausdrücklich die übrigen tatsächlich in den Kündigungsschreiben an die Antragsteller jeweils genannten Gründe seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Hinweis auf den behaupteten Verstoß gegen einfaches Gesetzes in § 564b Abs. 3 BGB und in der Folge gegen das Vorlagegebot in § 541 ZPO kann damit auch in diesem Zusammenhang der Grundrechtsklage nicht zum Erfolg verhelfen. Die geltend gemachte Grundrechtsverletzung ist für die angegriffene Entscheidung jedenfalls nicht kausal gewesen, denn auf den Gesichtspunkt der Begründung der Eigennutzungsabsicht gerade aus dem Wunsch, den Eltern des Klägers zu 2) den Umzug in die frei werdende Wohnung der klagenden Vermieter zu ermöglichen, kam es für das Landgericht nicht entscheidend an. 6. Da das Landgericht seine Entscheidung nicht maßgeblich auf den erst im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Umzugswunsch der Eltern des Klägers zu 2) gestützt hat, war es auch nicht zur Vorlage nach § 541 ZPO verpflichtet. Damit scheidet eine Verletzung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 HV von vornherein aus. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.